{"status":"available","doknr":"OLD272000","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0601.14L817.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"14 L 817/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 wird wiederhergestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per \nTelefax bekanntgegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Mai \n2006 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Fällen, \nin denen - wie hier durch ergänzende Verfügung vom 30. Mai 2006 - gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts \ndurch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung \nergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen \nNichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der \nAntragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der \nangefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das \nSuspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass \nbezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 \nAbs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung \ndem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme \nin der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten \nForm führt.\n\n6\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ \n13/01 -, NJW 2001, S. 2069.\n\n7\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus, denn es spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des \nverfügten Versammlungsverbots .\n\n8\n\nNach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der \nAntragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei \nDurchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. \n\n9\n\nDer Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung ausschließlich auf eine \nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegründet (Ziff. III. 1. ff, Bl. 15 ff \nder Verbotsverfügung).\n\n10\n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im \nversammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen \nPolizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der \nRechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner \nEinrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; \nDietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 14. Aufl. (2005), § \n15, Rdn. 33.\n\n12\n\nDabei ist in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, \nwenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter \ndrohen. \n\n13\n\nDie behördliche Eingriffsbefugnis wird allerdings zum einen dadurch begrenzt, \ndass ein Versammlungsverbot nur bei einer „unmittelbaren Gefährdung\" der \nöffentlichen Sicherheit (oder Ordnung) statthaft ist. Der Schadenseintritt bei \nDurchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete \nVersammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen \nberuhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. \nBloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen \nSchadenseintritt reichen nicht aus. \n\n14\n\nEin - wie hier ausgesprochenes - Versammlungsverbot setzt zum anderen als \nultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. \nDas beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur \ndas Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das \nEntschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat \nnur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der \nBedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger \nRechtsgüter notwendig ist\n\n15\n\nständige Rechtsprechung des BVerfG.\n\n16\n\nNach diesen Grundsätzen ist weder der angefochtenen Verfügung noch den vom \nAntragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen und sonstigen Erkenntnissen zu \nentnehmen, dass die Durchführung der vom Antragsteller mit dem Thema „Arbeit für \nMillionen, statt Profit für Millionäre\" für den 10. Juni 2006 in Gelsenkirchen in der \nabgeänderten letzten Fassung vom 20. April 2006 angemeldeten Versammlung mit \nAufzug (erwartete Teilnehmerzahl ca. 200) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine \nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erwarten lässt.\n\n17\n\n1. Die zentral formulierte Begründung, die Durchführung der beabsichtigten \nVersammlung bewirke eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der \nBundesrepublik Deutschland, der nicht mit Hilfe einsatztaktischer Polizeimaßnahmen \nentscheidend entgegengewirkt werden könne, trägt das verfügte Verbot nicht.\n\n18\n\nOb das „Ansehen der Bundesrepublik Deutschland\" und damit außenpolitische \nBelange überhaupt als eine Grundlage versammlungsrechtlicher Beschränkungen, \ninsbesondere eines Versammlungsverbots in Betracht kommen kann, ist vom \nBundesverfassungsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 \n- 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 zur von den Vorinstanzen angenommenen \nVerletzung der öffentlichen Ordnung wegen Ansehensschädigung.\n\n20\n\nNach teilweise vertretener Ansicht können außenpolitische Interessen der \nBundesrepublik Deutschland zwar möglicherweise Schutzgut der öffentlichen \nSicherheit sein.\n\n21\n\nVgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, a.a.O., § \n15, Rdn. 174 m.w.Nw.; \nWiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, \nDÖV 2001, 21 (26 f); differenzierend: Battis/Grigoleit, Neue Herausforderungen für \ndas Versammlungsrecht?, NVwZ 2001, 121 (126 f) ; wohl verneinend: VG Berlin, \nBeschluss vom 10. März 2000 - VG 1 A 81.00 -, Hoffmann-Riem, in AK-GG, 3. \nAuflage, Art. 8, RdNr. 64 Fn. 230 (zitiert nach Beljin, Neonazistische \nDemonstrationen in der aktuellen Rechtsprechung, DVBl. 2002, 15 (21, Fn. 71). \n\n22\n\nUnabhängig davon kann eine angenommenen Beeinträchtigung dieser Belange \naber allenfalls dann tauglicher Grund für ein Versammlungsverbot i.S.d. § 15 Abs. 1 \nVersammlG sein, wenn diese von gleichem Gewicht ist wie das elementare \nGrundrecht der Versammlungsfreiheit.\n\n23\n\nOVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 -; \nvgl. auch Wiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der \nHauptstadt Berlin, a.a.O., der jedenfalls eine versammlungsrechtliche \nVerbotsverfügung nur in wenigen hier nicht einschlägigen Fallkonstellationen für \nmöglich erachtet (unmittelbare Gefährdung ausländischer Staatsgäste); generell \nablehnend das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten Grimm vom 22. August \n2000, S. 32 ff, insbesondere S. 35: „Das Ansehen der Bundesrepublik kommt...als \nverfassungsrechtliches Schutzgut, das geeignet wäre, Beschränkungen der \nVersammlungsfreiheit zu rechtfertigen, nicht in Betracht\"..\n\n24\n\nEine solche Gewichtigkeit ist hier nicht erkennbar.\n\n25\n\nDas vom Antragsgegner in Bezug genommene, auf seine, das konkrete \nVersammlungsthema nicht erwähnende Anfrage ergangene, Schreiben des \nStaatsministers im Auswärtigen Amt, Gernot Erler, vom 25. Mai 2006 bietet hierfür \nkeine geeignete Tatsachengrundlage. Die darin zum Ausdruck kommende, nicht \nnäher substantiierte bloße politische Bewertung, „wenn eine Demonstration mit \nrechtsradikalen, rassistischen und fremdenfeindlichen Hintergrund, die Zweifel an der \nVerfassungskonformität aufkommen lässt, im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit Spielen der \nFußballweltmeisterschaft 2006 stattfindet, und damit in aller Welt sichtbar wird, stellt sie nach meiner \npolitischen Bewertung einen Schaden für das außenpolitische Ansehen Deutschlands dar\", erreicht \nnicht annähernd das erforderliche rechtliche Gewicht.\n\n26\n\nSoweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf \nVorfälle anlässlich der Ausrichtung eines Infostandes des Antragstellers am 20. Mai \n2006 in der Gelsenkirchener Innenstadt und eine unter Leitung des D. D1. \ndurch Provokationen linksgerichteter Gegenveranstalter ausgelöste \nSpontandemonstration ausführt, offen dargestellte Ausländerfeindlichkeit und \nvolksverhetzende Parolen in der weltweiten Berichterstattung über Deutschland \nwährend der Fußball-Weltmeisterschaft ließen ein „Zerrbild\" über die Bundesrepublik \nDeutschland entstehen, wenn gleichzeitig die Polizei „auf der Seite\" rechtsextremer \nDemonstranten stehe bzw. weiträumige Absperrungen vornehme, um \nGegendemonstranten vom Versammlungsort fernzuhalten, überzeugt das in diesem \nZusammenhang nicht.\n\n27\n\nKonkrete Tatsachen für die Berechtigung der Annahme, dass anlässlich der für \nden 10. Juni 2006 beabsichtigten, langfristig vorbereiteten Versammlung \nvolksverhetzende Äußerungen aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer \ngeäußert und/oder vom Antragsteller geduldet werden könnten oder sonstige \nStraftatbestände verwirklicht würden, hat der Antragsgegner in der Verbotsverfügung \nungeachtet der aktenkundigen Auswertung der vielfältigen strafrechtsrelevanten \nErkenntnisse über den Anmelder D. D1. - Landesgeschäftsführer NRW der \nNPD - und den verantwortlichen Versammlungsleiter U. Q. nicht benannt. Wenn \nderartiges konkret zu befürchten wäre, läge überdies ein Verstoß gegen die \nöffentliche Sicherheit wegen zu erwartender Straftaten (z.B. § 130 StGB) als \nVerbotsgrund geradezu auf der Hand. Darauf hat der Antragsgegner das Verbot \nindessen nicht gestützt. Gleiches gilt in Bezug auf die ohnehin spekulative Gefahr, \ndass einzelne Versammlungsteilnehmer die internationale Medienpräsenz dazu \nnutzen werden, in der Masse durch Begehen von Straftaten (z.B. Zeigen des \nHitlergrußes) besonders auf sich und ihre politische Gesinnung aufmerksam zu \nmachen.\n\n28\n\nDie angesprochenen Vorfälle am 20. Mai 2006 haben sich zudem bei der \nneuerlichen Ausrichtung des NPD-Infostandes am 27. Mai 2006 in der \nGelsenkirchener Innenstadt nach vorliegender Presseberichterstattung nicht \nwiederholt. Im übrigen hat sich Herr D1. in seiner mit der Antragsschrift \nvorgelegten Eidesstattlichen Versicherung vom 26. Mai 2006 von den ihm gegenüber \nin der Verbotsverfügung erhobenen Vorwürfen distanziert.\n\n29\n\nÜberdies bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, die Versammlung \naufzulösen, falls aus ihr heraus wider Erwarten tatsächlich Straftaten begangen \nwerden (§ 15 Abs. 3 VersammlG).\n\n30\n\nSoweit er - ohne genauere Subsumtion - aus dem Beschluss des OVG NRW \nvom \n30. April 2001 - 5 B 585/01 - zitiert, wonach durch das öffentliche Auftreten von \nNeonazis und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale \nund ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen in erheblicher Weise \nverletzt werden sollen, und zwar nicht nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft, \nsondern an jedem Tag des Jahres (Bl. 17/8 der Verfügung), lässt er unberücksichtigt, \ndass die daraus vom OVG NRW seinerzeit abgeleitete Schlussfolgerung, eine \nVersammlung aus dem rechtsextremen Spektrum könne wegen eines Verstoßes \ngegen die öffentliche Ordnung verboten werden, vor dem Bundesverfassungsgericht \nkeinen Bestand hatte.\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, 2076; vgl. auch \nBeschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - NJW 2001, 2075.\n\n32\n\nZudem ist das Verbot nicht mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung \nbegründet worden.\n\n33\n\nDie die Verbotsverfügung tragende Annahme des Antragsgegners, vor dem \nHintergrund der deutschen Vergangenheit während des Dritten Reichs sei es der \nWeltöffentlichkeit ohne Glaubwürdigkeits- und Ansehensverlust für die \nBundesrepublik Deutschland nicht zu vermitteln, dass die Ausübung des \nVersammlungsrechts einer in ihren nationalsozialistischen und fremdenfeindlichen \nAnsichten dem Motto der Fußball-WM „Die Welt zu Gast bei Freunden\" genau \ngegenteilig gegenüberstehenden Partei auch und gerade an einem Spielstandort \nwährend der Turnierzeit durch ein massives Polizeiaufgebot geschützt werden solle \n(Bl. 16 der Verbotsverfügung), mag im Ansatzpunkt nachvollziehbar erscheinen. Ein \nversammlungsrechtlich tragfähiger Verbotsgrund lässt sich daraus indessen nicht \nableiten.\n\n34\n\nDas Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der Weltöffentlichkeit liegt in \nbesonderem Maße in ihrer freiheitlich demokratischen Grundordnung begründet, für \ndie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Art. 5 und 8 GG konstitutiv sind. An \ndiese grundgesetzlichen Vorgaben ist der Antragsgegner als Teil der vollziehenden \nGewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat \nwiederholt betont, dass die Kraft eines Rechtsstaats sich auch daran zeigt, dass er \nden Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden rechtsstaatlichen \nGrundsätzen unterwirft und es nicht Aufgabe der Versammlungsbehörden und von \nGerichten sei, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten, es sei denn, die \nAnwendung der allgemeinen Gesetze fordere eine Bewertung nach Maßgabe ihrer \ntatbestandlichen Voraussetzungen. Gegen Bestrebungen zur Bedrohung seiner \nGrundlagen wehre sich der demokratische Verfassungsstaat - auch soweit es um \nGefahren durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts gehe - im \nZuge rechtsstaatlich geregelter Verfahren. In der Beachtung rechtsstaatlicher \nSicherungen - auch beim Umgang mit Gegnern des Rechtsstaats - sieht das \nGrundgesetz eine wichtige Garantie gegen das Wiedererstehen eines \nUnrechtsstaats.\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - a.a.O. und vom 5. \nSeptember 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90.\n\n36\n\nDie Rechtsordnung des Grundgesetzes versteht sich zwar als wehrhaft gegen \nFeinde der Freiheit, baut aber auf pluraler Toleranz auf und erlegt sich im Interesse \ndes Rechtsstaats Fesseln auch bei der Bekämpfung seiner Gegner auf. Die \nGrundrechte kommen in der Folge auch denen, etwa rechtsextremen \nDemonstranten, zugute, die das normative Ideal des Grundgesetzes ablehnen und \nbekämpfen. Die Grundrechtskultur einer Gesellschaft zeigt sich auch daran, wie sie \nMinderheiten behandelt. Der Staat schützt die Versammlungsfreiheit als Bürgerrecht, \num Bürgerfreiheiten zu sichern und die Demokratie funktionsfähig zu halten. Gerichte \nals Staatsorgane sind verpflichtet, das bürgerrechtliche Anliegen zu unterstützen, \nauch und gerade im Rahmen des Eilrechtsschutzes.\n\n37\n\nSo Hoffmann-Riem, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur \nVersammlungsfreiheit, NVwZ 2002, 257 (265).\n\n38\n\nDieses durch die Beachtung der vorgenannten Grundrechtskultur mit \nentsprechender außenpolitischer Ausstrahlung gewachsene Ansehen der \nBundesrepublik Deutschland darf auch während eines im Fokus der \nWeltöffentlichkeit stehenden Großereignisses wie der Fußball-Weltmeisterschaft \n2006 nicht aus tagespolitisch öffentlichkeitswirksamen Gesichtspunkten der \nUnerwünschtheit „feierstörend\" missliebiger Meinungskundgabe im Turnierzeitraum, \nso verständlich diese auch für sich gesehen sein mögen, zur Disposition gestellt \nwerden.\n\n39\n\nDas wäre aber bei einem Versammlungsverbot der Fall, das im Kern mit einer - \nmöglicherweise - negativen Berichterstattung in ausländischen Medien begründet \nwird. Das gilt jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation.\n\n40\n\nEs ist derzeit schon nicht absehbar und vom Antragsgegner auch nicht \nprognostisch belegt, ob und in welchem Umfang in welchen ausländischen Medien \nüber die vom Antragsteller geplante Demonstration und die in diesem \nZusammenhang zu deren „Schutz\" etwaig erforderlichen Polizeiaktionen berichtet \nwerden wird. Der Antragsgegner selbst gibt lediglich an, „es sei... nicht \nauszuschließen, dass derartige Bilder gerade in den Ländern, die bereits mit den \nAuswirkungen während des 2. Weltkrieges stark belastet waren, Erinnerungen an die \nOlympischen Spiele 1936 in Berlin wecken, als dieses sportliche Weltereignis durch \nden Beginn des NS-Regimes deutlich geprägt war...\" (Bl. 16 der Verbotsverfügung). \nSoweit er darüber hinaus, wohl auch in einem anderem Zusammenhang, ausführt, \nder Antragsteller habe Gelsenkirchen als Versammlungsort ausgewählt, um u.a. der \nWeltöffentlichkeit zu demonstrieren, dass er in Deutschland „die Straßen \nbeherrschen und jederzeit große Polizeiaufgebote und Straßenschlachten mit linken \nund ausländischen Gruppierungen auslösen\" könne und es dem Ansehen \nDeutschlands im Ausland gravierend schade, wenn „solche Bilder durch die \nausländischen Medien verbreitet werden. Gerade Bilder von bei Straßenschlachten \nverletzten unbeteiligten ausländischen Gästen...können das Ansehen Deutschlands \nim Ausland schwer beschädigen.\" (Bl. 18 der Verbotsverfügung), ist nicht durch \nTatsachen oder sonstige Erkenntnisse als prognostisch hinreichend wahrscheinlich \nbelegt, dass die Demonstration des Antragstellers am 10. Juni 2006 tatsächlich einen \ngewalttätigen Verlauf nehmen oder es gar zu „Straßenschlachten\" kommen könnte. \n\n41\n\nDie nicht tatsachen- und erkenntnisgestützte spekulativ-dramatisierende \nUnterstellung eines solchen Demonstrationsverlaufs ist angesichts ohnehin nicht \nkonkret einschätzbarer Berichterstattung in ausländischen Medien keine taugliche \nGrundlage eines Versammlungsverbots i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG.\n\n42\n\nNichts anderes gilt, wenn eine einseitige, den wirklichen \nDemonstrationshintergrund und -verlauf sowie die Aufgaben der Polizei nicht \nzureichend oder gar verfälschend wiedergebende Berichterstattung in gewissen \nausländischen Medien angenommen würde. Kritische Reaktionen und tendenziöse \nBerichterstattungen ausländischer Medien dürfen regelmäßig nicht Gradmesser \ndessen sein, was in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich kundgetan werden \ndarf.\n\n43\n\nVgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2000 - VG 1 A 81.00 -; vgl. auch \nWiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, \na.a.O., wonach eine im Ausland negative Wirkung von in Deutschland stattfindenden \nVersammlungen nicht Maßstab und Grenze der Ausübung eines Grundrechts sein \nkönne; so im Ergebnis auch mit überzeugenden Ausführungen: Battis/Grigoleit, Neue \nHerausforderungen für das Versammlungsrecht?, NVwZ 2001, 121 (127) und das \nvon dem Antragsteller vorgelegte Gutachten Grimm vom \n22. August 2000, S. 32 ff, insbesondere S. 35.\n\n44\n\nDas gilt hier umso mehr als in Gelsenkirchen vier Gegendemonstrationen für den \n10. Juni 2006 unter Beteiligung führender Repräsentanten der Bundesrepublik \nDeutschland (Bundestagspräsident, Vizekanzler u.a.) angemeldet worden sind (vgl. \nWAZ, Ortsausgabe Gelsenkirchen, vom 6. Mai 2006 „Breite Front gegen NPD-\nAufmarsch\" und vom 22. Mai 2006 „Auch „Münte\" gegen Rechts\"). Insbesondere \nanlässlich der vom Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen mit aufwändiger \nPresse- und Flugblattbegleitung initiierten zentralen Gegenveranstaltung des \nbürgerlichen Spektrums (Demokratische Initiative) mit dem Kundgebungsmotto „Für \nbunte Vielfalt, gegen braune Einfalt\" vor dem Musiktheater im Revier kann sowohl \ndeutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die vom Antragsteller vertretene \nrechtsextreme Programmatik auf deutliche Ablehnung der ganz überwiegenden \nMehrheit der Bevölkerung stößt, zugleich aber auch, dass es eine positive \nErrungenschaft des Grundgesetzes ist, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit \nauch den politisch zu bekämpfenden Gegnern des Rechtsstaats in den Grenzen der \nallgemeinen (Straf-) Rechtsordnung zu gewährleisten.\n\n45\n\nDiese Gegenveranstaltungen sind sowohl vom Teilnehmerkreis als auch von der \nTeilnehmerzahl her weitaus öffentlichkeitsbedeutsamer als die vom Antragsteller \nbeabsichtigte Versammlung. Es ist deshalb zu erwarten, dass - seriöse -\nausländische Medienvertreter, die über die Versammlung des Antragstellers \nberichten sollten, dieses kraftvolle Bekenntnis „gegen Rechts\", gegen \nAusländerfeindlichkeit und zu Toleranz, ebenfalls wahrnehmen und in ihre \nBerichterstattung einbeziehen werden. In diesem Zusammenhang besteht die \nMöglichkeit, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik \nDeutschland unter dem Aspekt pluraler Toleranz im Ausland positiv \nhervorzuheben.\n\n46\n\nWorin der Schwerpunkt einer Berichterstattung liegen wird, entzieht sich derzeit \neiner genauen prognostischen Einschätzung. Unter den aufgezeigten Umständen ist \neine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer allenfalls \ngrundrechtskonform tragfähigen gewichtigen Schädigung des Ansehens der \nBundesrepublik Deutschland nicht hinreichend verlässlich belegt.\n\n47\n\nDeshalb ist auch die Einschätzung des Antragsgegners, ein Marsch von \nAngehörigen der rechtsextremen Szene in dem Land, das mit dem Motto der WM \n2006 „Die Welt zu Gast bei Freunden\" werbe, sei „viel eher eine Provokation als ein \nAusfluss unserer wehrhaften und streitbaren Demokratie\" (Bl. 16 der \nVerbotsverfügung), nicht geeignet, vorliegend den faktischen Entzug des \nGrundrechts der Versammlungsfreiheit zu tragen. Sollte die Wahrnehmung dieses \nGrundrechts - so der Antragsgegner - „gerade in Ländern, die nach \nweltanschaulicher Sicht nicht über das westliche Demokratieverständnis verfügen..., \nethisch und wertneutral nicht zu vermitteln sein\" und deshalb als Provokation \nempfunden werden, muss der wehrhafte Rechtsstaat dies ertragen, andernfalls er \nseine Grundrechtskultur wertungswidersprüchlich relativieren würde.\n\n48\n\nGesichtspunkte städtischer oder gesamtstaatlicher „Imagepflege\" während des \nZeitraums eines sportlichen Großereignisses wie der Fußball-WM 2006 in \nDeutschland, deren Motto sich „die gesamte deutsche politische, sportliche und \ngesellschaftliche Meinungsöffentlichkeit angeschlossen und sich dies zu Eigen \ngemacht\" habe, rechtfertigen als solche das Versammlungsverbot ohnehin nicht. \nSolche möglicherweise eintretenden imageschädlichen Begleiteffekte der \nWahrnehmung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit hat der selbstbewusste \nfreiheitlich demokratische Rechtsstaat zu verkraften, um nicht zum Zensor \ngrundrechtsverbürgter Freiheit zu werden.\n\n49\n\n2. Die Ausführungen unter Ziff. III. Nr. 1. lit. b) der Verfügung tragen das \nVersammlungsverbot ebenfalls nicht.\n\n50\n\nDer Antragsgegner behauptet, das Versammlungsmotto „Arbeit für Millionen, \nstatt Profit für Millionäre\" sei lediglich vorgeschoben. Der Antragsteller plane in \nWahrheit „die Medienbühne der Fußball-WM am Spielstandort Gelsenkirchen für die \nVerbreitung und Bekanntmachung (seiner) rassistischen und ausländerfeindlichen \nWeltanschauung\" auszunutzen, wodurch gewaltbereite politische Gegner gereizt und \nauf den Plan gerufen werden sollen, um „unter Aufbringung aller verfügbaren \nPolizeikräfte vor den Augen der Weltöffentlichkeit und unter Inkaufnahme erheblicher \nBeeinträchtigungen des öffentlichen Lebens einschließlich der Beeinträchtigung der \nRechte unbeteiligter Dritter geschützt werden\" zu müssen. Da der Antragsteller ihm \nunter Hinweis auf die besondere Lage in der Zeit der Fußball-WM angebotene \nAusweichtermine für die Zeit davor und danach kategorisch abgelehnt habe und kein \nzwingender Grund festzustellen sei, der eine Versammlung nur zu diesem \nbestimmten Termin erforderlich machen könne, werde er, der Antragsgegner, zu der \nAnnahme veranlasst, dass die angemeldete Demonstration vorwiegend der \nProvokation insbesondere der autonomen Szene und der Diskreditierung und \nSchädigung des Staates und seiner Einrichtungen diene und weniger der Kundgabe \neiner politischen Meinung. Ein solcher Zweck werde durch Art. 8 GG nicht geschützt. \nHinzu komme die vom Antragsteller als bekannt ausländerfeindlicher Partei \nbeabsichtige Provokation der vielen sich in Gelsenkirchen aufhaltenden \nausländischen Gäste. Da er das aggressive Verhalten der autonomen Szene und \npolnischer Hooligans bewusst provozieren wolle, könne er als Zweckveranlasser \nversammlungsrechtlich in Anspruch genommen werden, wie unter Ziff. III. 2. der \nVerfügung nochmals vertieft wird.\n\n51\n\nSoweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, mit der geplanten \nVersammlung sei zu erwarten, die NPD wolle sich ein Podium für die Verbreitung \nihrer rechtsextremen - insbesondere rassistischen und ausländerfeindlichen - \nAnsichten in verbaler und optischer Form verschaffen, rechtfertigt das allein das \nausgesprochene Verbot offensichtlich nicht. Das liefe auf eine Unterbindung jeglicher \nMeinungsäußerung seitens der NPD im vorliegenden Sachzusammenhang und \ndamit auf eine unzulässige Einschränkung des Rechts der Meinungsfreiheit aus Art. \n5 Abs. 1 GG und des Parteienprivilegs nach Art. 21 GG hinaus. Hierzu hat das \nBundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - \nausgeführt, nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheide über die Verfassungswidrigkeit \neiner Partei allein das Bundesverfassungsgericht, wodurch ein administratives \nEinschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen \nsei, möge sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch \nso feindlich verhalten. Folglich sei es ausgeschlossen, die Grundrechtsausübung der \nNPD mit Rücksicht darauf zu unterbinden, dass die von ihr vertretenen Inhalte als \nverfassungswidrig eingeschätzt würden.\n\n52\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - a.a.O..\n\n53\n\nMaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von \nMeinungsäußerungen beschränken, sei allein Art. 5 GG. Die im Strafgesetzbuch \nauch zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen geschaffenen Strafnormen \nseien abschließend in dem Sinne, dass daneben ein Verbot von \nMeinungsäußerungen allein wegen ihres Inhalts ausgeschlossen sei.\n\n54\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - a.a.O..\n\n55\n\nDas Thema der Veranstaltung als solches verwirklicht erkennbar keinen \nStraftatbestand.\n\n56\n\nMit den vorzitierten Ausführungen des Antragsgegners sind aber auch die in der \nverfassungsrechtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen weder für \ndie Annahme einer „Tarnveranstaltung\" (a), noch für das ausnahmsweise Vorgehen \ngegen einen sog. Zweckveranlasser (b) erfüllt. Deshalb mag dahinstehen, ob sich \nder Antragsgegner überhaupt auf beide Rechtsfiguren berufen will.\n\n57\n\na) Es liegen entgegen der Bewertung des Antragsgegners keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in Wahrheit eine Veranstaltung \nanderen Inhalts plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nbewirken würde.\n\n58\n\nDie Annahme einer Tarnung durch die Art der Anmeldung kann nur zur \nGrundlage eines Versammlungsverbots genommen werden, wenn die \nVersammlungsbehörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene Indizien der \nTarnabsicht hat und unter Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, \nwarum diesen kein maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Es müssen \nnachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Inhalt \nbestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist \nzunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der \nVersammlung auszugehen. Dessen Angaben scheiden als Grundlage für die von der \nBehörde vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche \nAnhaltspunkte - etwa frühere Täuschungen - darauf hindeuten und sich auch bei \ngrundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck aufdrängt, in Wahrheit \nwerde der Veranstalter trotz der gesetzlichen Strafdrohung (§ 25 Nr. 1. VersammlG) \neine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials \ndurchführen als angemeldet. Die Beweislast für die Tarnung eines das Verbot \nrechtfertigenden Inhalts und damit eine täuschende Anmeldung liegt bei dem \nAntragsgegner. \n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2002 \n- 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, 500, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW \n2001, 2069 und vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053.\n\n60\n\nTatsächliche Anhaltspunkte für den vom Antragsgegner gezogenen \nweitreichenden Schluss, der Antragsteller plane eine die öffentliche Sicherheit \ngefährdende Versammlung anderen Inhalts, er wolle insbesondere den Staat und \nseine Einrichtungen diskreditieren und schädigen und/oder öffentlichkeitswirksam \ndartun, „Straßenschlachten mit linken ausländischen Gruppierungen\" auslösen zu \nkönnen, dies unter Einschluss polnischer Hooligans, werden in der Verbotsverfügung \nnicht angeführt.\n\n61\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass in der Vergangenheit Veranstaltungen der \n„rechtsextremen Szene\" häufiger unter einem anderen Thema angekündigt worden \nsind als es später umgesetzt wurde. Dahingehende konkrete, auf die hier in Rede \nstehende Versammlung bezogene Tatsachen oder nachvollziehbare Indizien hat der \nAntragsgegner indessen nicht benannt. Dazu genügt es nicht, dass der vom \nAntragsteller in letzter Fassung angemeldete Aufzugsweg durch Straßenzüge mit \neinem hohen Ausländeranteil führen soll - für den ursprünglich angemeldeten Weg \ndurch die Gelsenkirchener Innenstadt traf dies so nicht zu - und er „keinen \nzwingenden Grund\" für den konkreten Termin benannt hat.\n\n62\n\nEs unterfällt dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers, u.a. den Zeitpunkt \nder geplanten Veranstaltung festzulegen. Wenn er vor dem Hintergrund einer \nmöglichen größeren Öffentlichkeitswirkung auf einem Termin während der \nWeltmeisterschaft besteht (vgl. Ziff. 6. des Protokolls vom 24. April 2006 über das \nKooperationsgespräch), lässt das keinen tragfähigen Rückschluss auf eine \nTäuschungsabsicht über den „wahren\" Inhalt der beabsichtigten Versammlung zu - \nzumal diese Versammlung, wie der Antragsgegner selbst hervorhebt, Teil einer \nnationalen Kampagne ist. Die Argumentation des Antragsgegners erschöpft sich vor \ndem Hintergrund der rechtsextremen und ausländerfeindlichen Gesinnung des \nAntragstellers letztlich in bloßen Spekulationen. Insbesondere hat er nicht einen \nBelegfall dafür benannt, der Antragsteller habe anlässlich früherer Versammlungen \nüber den wahren Inhalt getäuscht.\n\n63\n\nGegenindizien bspw. dahingehend, dass, soweit dem Gericht bekannt, von der \nNPD in den zurückliegenden Jahren veranstaltete Versammlungen jedenfalls in den \nRuhrgebietsstädten nicht mit erheblichen Gewalttätigkeiten unter Beteiligung \nausländischer Mitbürger einhergegangen sind, und die auch in der Antragsschrift \nbetonten, dem äußeren Eindruck nach weitestgehend sachlichen, vornehmlich mit \nder vom Antragsteller thematisierten hohen Arbeitslosigkeit (und „multikulturellen \nEigenarten\") in Gelsenkirchen begründeten Argumente für das Abhalten einer \nVersammlung diesen Themas gerade in dieser Stadt (abrufbar auch über \nInternetveröffentlichungen), werden vom Antragsgegner nicht gewürdigt.\n\n64\n\nDie in der Antragserwiderung aufgegriffene Erwägung einer zeitlichen \nVerschiebung der Versammlung auf einen Zeitpunkt nach der Fußball-\nWeltmeisterschaft hat hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers \nzurückzutreten, zumal der Antragsgegner in der Verbotsverfügung die Auffassung \nverlautbart, eine Versammlung der NPD könne an jedem Tag des Jahres verboten \nwerden.\n\n65\n\nb) Andererseits ist nicht auszuschließen, dass es aus Anlass der hier \nbeabsichtigten Versammlung zu Gewalttätigkeiten vornehmlich aus dem \nlinksautonomen, antifaschistischen Lager, möglicherweise unter Beteiligung von \nHooligans z.B. aus Polen, kommen kann. Diese Gefahr vermag unter den hier \nfestzustellenden Gegebenheiten ein (Total-) Versammlungsverbot indessen \ngleichfalls nicht zu rechtfertigen.\n\n66\n\nDrohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so müssen sich \nbehördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten. Es ist Aufgabe der zum \nSchutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf \ndie Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die Versammlung \nals ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen \nVoraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Unter \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Versammlungsbehörde \ninsoweit auch prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der \nVersammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der \nVersammlung zu vereiteln.\n\n67\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 \n- 1 BvQ 24/00 - NVwZ 2000, 1406, vgl. auch Beschluss vom 18. August 2000 - 1 \nBvQ 23/00 - a.a.O.. \n\n68\n\nDer Antragsgegner hat sich trotz aktenkundiger Auseinandersetzung mit dieser \nProblematik in der Verbotsverfügung gerade nicht auf die Voraussetzungen des \npolizeilichen Notstands berufen.\n\n69\n\nVgl. zu diesen näher: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - \na.a.O. und Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, RdNr. 41 ff m.w.Nw..\n\n70\n\nDiese liegen erkennbar auch nicht vor. Aus seinen Ausführungen unter Ziff. III. 3. \nlit. d) der Verbotsverfügung (Bl. 24, 25) folgt, dass bei einer von ihm in Beachtung der \nverfassungsrechtlichen Rechtsprechung unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in \nden Blick genommenen Modifikation des Aufzugsweges, wie auf Blatt 22 der \nVerfügung näher dargelegt, „durch die neue Route bzw. eine stationäre \nVersammlung...weder der Individualverkehr noch der öffentliche \nPersonennahverkehr beeinträchtigt (wären)...\"und durch „die Übersichtlichkeit des \nGeländes ...auch der Schutz Ihrer Versammlung durch eine vollständige \nUmschließung durch Polizeikräfte zu leisten (wäre)\".\n\n71\n\nDamit kann nach der eigenen Einschätzung des Antragsgegners den von ihm \nzuvor aufgezeigten vielfältigen, seiner Bewertung nach nicht beherrschbaren \nGefahren für die Sicherheit der Versammlung in ihrer beabsichtigten Durchführung \nletzten Anmeldestandes, aber auch der Beeinträchtigung unverzichtbarer \nRettungswege und des öffentlichen Individual- bzw. Personennahverkehrs mittels \neiner Alternativroute wirksam begegnet werden. \n\n72\n\nDer Antragsgegner hat das Versammlungsverbot vielmehr, wie vorstehend näher \ndargelegt, deshalb ausgesprochen, weil die Anmeldung der Versammlung mit dem \nvom Antragsteller gewählten Motto unter den spezifischen Gegebenheiten während \nder Fußball-Weltmeisterschaft eine gezielte, auch auf Gewalttätigkeiten abzielende \nProvokation darstelle und er deshalb für die bewusst und gewollt initiierte Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit als \"Zweckveranlasser\" verantwortlich sei.\n\n73\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\n74\n\nDie, wenn überhaupt zulässige, versammlungsrechtliche Heranziehung der \nRechtsfigur des Zweckveranlassers setzt jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür \nvoraus, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nur Vorwand und die \nProvokation von Gegengewalt das eigentliche vom Veranstalter \"objektiv\" oder gar \n\"subjektiv\" bezweckte Vorhaben ist. Soweit die in der Versammlung geäußerten \nInhalte in einer Demokratie trotz ihrer Missbilligung etwa durch die Mehrheit der \nBevölkerung oder auch nur durch die Gegendemonstranten verfassungsrechtlich zu \ntolerieren sind, kann die Zweckveranlassung als Begründung für die \nStörereigenschaft des Antragstellers nicht auf diese Inhalte gestützt werden. \nVorauszusetzen sind vielmehr besondere, über den Inhalt hinausgehende \nprovokative Begleitumstände.\n\n75\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 \n- 1 BvQ 24/00 - a.a.O..\n\n76\n\nDaran fehlt es hier. Sie liegen insbesondere nicht darin begründet, dass der \nAntragsteller seine Versammlung während der international Aufmerksamkeit \nerregenden Fußball-Weltmeisterschaft durchzuführen beabsichtigt. Es fehlen auch \njegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass das eigentliche Ziel des \nAntragstellers die Provokation von Gegengewalt ist. Die gegenteiligen Ausführungen \ndes Antragsgegners, vornehmlich zu vermeintlich vom Antragsteller in den Blick \ngenommenen oder gar beabsichtigten „Straßenschlachten\", einschließlich der \nBeteiligung polnischer Hooligans, sind für die bevorstehende Versammlung nicht \nnachvollziehbar belegt. Aus den - nachfolgend zu würdigenden - Ausführungen unter \nZiff. III. 1. lit. c) der Verbotsverfügung folgt, dass dem Antragsgegner, was \nnachvollziehbar ist, eine verlässliche Prognose des Verhaltens gewaltbereiter \npolnischer Hooligans Schwierigkeiten bereitet. Es stehe „zu vermuten, dass sich ein \nTeil der nationalistisch eingestellten polnischen Hooligans Ihrem Aufzug anschließen \nwerden, während ein anderer Teil eine gewaltbereite Gegenposition zu Ihrer \nVersammlung einnehmen wird\" (Bl. 20 der Verbotsverfügung). Umso weniger kann \nmit der vorstehend zu fordernden hinreichenden Sicherheit zu Grunde gelegt \nwerden, der Antragsteller initiiere bewusst und gewollt eine durch gewalttätige \nAuseinandersetzungen unter Einschluss polnischer Hooligans begründete Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit.\n\n77\n\nKommt ein Versammlungsverbot auf der Grundlage polizeilichen Notstands aus \nVerhältnismäßigkeitserwägungen nicht in Betracht, weil es andere, den Veranstalter \nund die Teilnehmer der Versammlung weniger belastende Möglichkeiten zur \nGefahrenabwehr gibt, dann kann es ohne provokative Begleitumstände nicht \nstattdessen auf die Rechtsfigur des Zweckveranlassers gestützt werden. \n\n78\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 \n- 1 BvQ 24./00 - a.a.O..\n\n79\n\nSo liegt es hier. Denn, wie dargelegt, erachtet der Antragsgegner nach eigener \nBewertung eine unter Sicherheitsaspekten polizeilich beherrschbare Alternativroute \nprinzipiell für möglich. Soweit er diese Möglichkeit als milderes Mittel verworfen und \nvom Erlass einer (lediglich) beschränkenden Verfügung abgesehen hat, weil auch \nbei Verfolgung dieses Alternativkonzepts „weiterhin dem Ansehen der \nBundesrepublik Deutschland im Ausland unmittelbar schwerster Schaden zugefügt \nwerden würde\", greift dieses Argument aus den obigen Darlegungen zu 1. nicht \ndurch.\n\n80\n\n3. Schließlich vermag die vom Antragsgegner unter Ziff. III. 1. lit. c) in \nZusammenhang mit den vier angemeldeten Gegenveranstaltungen und einer in \nGelsenkirchen erwarteten „nicht unerheblichen Anzahl an Problemfans\" und, wie \nmehrfach erwähnt, gewaltbereiter polnischer Hooligans gesondert angeführte Gefahr \nvon Gewalttätigkeiten auch gegen unbeteiligte Dritte (Bl. 19 der Verbotsverfügung) \ndas Versammlungsverbot nicht zu rechtfertigen.\n\n81\n\nEs kann offen bleiben, welche Folgerungen der Antragsgegner aus dieser \nDarlegung ableiten will. Sollte er mit diesen Erwägungen eine vom Antragsteller als \n„Zweckveranlasser\" zu verantwortende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nbegründen wollen, wäre dem schon aus den vorstehenden Erwägungen zu 2. b) \nnicht zu folgen. Ebenfalls lägen die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes \nnicht vor. Sollte er unabhängig davon eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit \ni.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG begründen wollen, trüge auch das nicht. Denn, wie \ndargelegt, folgt aus den Ausführungen des Antragsgegners unter Ziff. III. 3. lit. d), \ndass er selbst davon ausgeht, - auch - diesen Gefahren, soweit sie einen Bezug zu \nder beabsichtigten Versammlung aufweisen, mittels einer Alternativroute begegnen \nzu können. Wenn aber eine den Antragsteller weniger belastende Möglichkeit als ein \nvollständiges Versammlungsverbot nach der eigenen Einschätzung der \nVersammlungsbehörde in Betracht kommt - und von dieser Möglichkeit lediglich aus \nrechtlich nicht tragfähigen Gründen kein Gebrauch gemacht wird -, liegen die \nVoraussetzungen eines vorliegend allein streitbefangenen \nVersammlungs(total)verbots nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht vor. \n\n82\n\nEs bleibt dem Antragsgegner unbenommen, den aufgezeigten Gefahren durch \ngeeignete, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende versamm-\nlungsrechtliche Auflagen entgegenzutreten und deren Beachtung in geeigneter Form \ndurchzusetzen. Insoweit entspricht es gesicherter verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung, dass zur Sicherung und zum gebotenen Schutz der angemeldeten \nVersammlung vor gewaltbereiten Gegendemonstranten eine Modifizierung des \nbeabsichtigten Versammlungs- bzw. Aufzugsverlaufs in Gestalt einer Reduzierung \nder geplanten Wegstrecke in Betracht gezogen werden kann und ggf. muss sowie - \nbspw. eine einschüchternde Marschformation ausschließende und auch etwaige zum \nEinsatz vorgesehene Hilfsmittel erfassende - Auflagen ergehen können, die geeignet \nsind, einen auf Grund provokativer oder sonst wie aggressiver Vorgehensweisen \nentstehenden Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und \npotentieller Gewaltbereitschaft zu verhindern. \n\n83\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 \n- 1 BvQ 13/01 - a.a.O..\n\n84\n\nAnhaltspunkte dafür, dass derartige Maßnahmen vorliegend in jedem Falle \nunzureichend wären, sind weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch sonst \nersichtlich.\n\n85\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist deshalb \nwiederherzustellen.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n87\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der \nHauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-01/14-l-817-06","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-01/14-l-817-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272000","retrieved":"2026-07-09 02:42:35.358329+00:00"}}