{"status":"available","doknr":"OLD272040","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0531.1L305.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"1 L 305/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller bis zu \neiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, eine Blutentnahme \nbzw. Auswertung zu dulden,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § \n920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch \nzusteht.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist verpflichtet, die Blutentnahme durch die Polizeiärztin oder \ndie Auswertung der von ihm durch einen anderen Arzt erhobenen Blutwerte zu \ndulden. Die grundsätzliche Pflicht des Beamten, an der Aufklärung von Zweifeln \nbetreffend seine Dienstfähigkeit mitzuwirken, folgt - soweit nicht Spezialvorschriften \nwie z. B. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 79, § 194 LBG eingreifen - aus der allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Treue- und Gehormsamspflicht (§ 57 Satz 1, § 58 Satz 2 \nLBG).\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 - DVBl. 1981, 502 = ZBR \n1981, 220; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 Bs 164/05 - \nZBR 2006, 174; VG München, Beschluss vom 22. Februar 2005 - M 5 E 04.6379 - \njuris.\n\n8\n\nDiese Verpflichtung hat der Antragsgegner hier durch das Schreiben vom 27. \nDezember 2005 für den Antragsteller dahin konkretisiert, dass dieser die \nBlutentnahme durch die Polizeiärztin oder die Auswertung der durch einen anderen \nArzt erhobenen Blutwerte dulden soll. Wie der Antragsgegner in der \nAntragserwiderung vom 21. März 2006 klargestellt hat, ist das genannte Schreiben \nnicht als erzwingbare Verfügung zu verstehen. Auch wenn der Antragsgegner nicht \ndie Vollstreckung der in dieser Weise konkretisierten Pflicht des Antragstellers \nbeabsichtigt, will er dennoch aus einer Nichtbefolgung des Schreibens vom 27. \nDezember 2005 - neben einer Regelung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen - \nrechtliche Konsequenzen ableiten; denn er weist am Ende des Schreibens \nausdrücklich auf eine disziplinarrechtliche Überprüfung hin.\n\n9\n\nEine solche Konkretisierung der Mitwirkungspflicht des Beamten kann \nverwaltungsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, \ninsbesondere willkürlich, ist. Die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit - hier \nan der speziellen Fähigkeit zur Führung von Dienstkraftfahrzeugen - dürfen nicht \n„aus der Luft gegriffen\" sein; sie müssen sich vielmehr auf konkrete Umstände \nstützen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988 \n- 2 B 132/88 - Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1.\n\n11\n\nDerartige konkrete Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn bei dem \nAntragsteller wurden Ende 2003 und Anfang 2004 erhöhte Gamma-GT-Werte \nfestgestellt. Solche Werte können auf eine Alkoholerkrankung hinweisen, sie müssen \nes jedoch nicht. Um dies abschließend zu klären, ist die Auswertung weitergehender \nBlutwerte erforderlich. Dies kann nur mit medizinischem Sachverstand geschehen. \nFeststellungen, die im täglichen Dienstbetrieb und in dienstlichen Beurteilungen ohne \nmedizinischen Sachverstand getroffen worden sind, können die notwendige ärztliche \nÜberprüfung nicht ersetzen, die bei derartigen Anhaltspunkten - wie sie hier vorliegen \n- auch außerhalb der üblichen, durch Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis \nvorgegebenen Intervalle angezeigt ist. \n\n12\n\nDie dem Antragsteller angesonnene Mitwirkung ist auch nicht unverhältnismäßig. \nSpätestens durch das Schreiben der Polizeiärztin vom 24. Januar 2006 ist der \ngenaue Umfang der zu ermittelnden und auszuwertenden Blutwerte hinreichend \nbestimmt festgelegt. Die daraus für den Antragsteller folgende Belastung ist \nangesichts der im Dienstbetrieb mit Einsatz eines Dienstfahrzeugs zu schützenden \nRechtsgüter begrenzt, zumal der Antragsgegner dem Antragsteller die Auswahl \nüberlassen hat, ob dieser die Werte durch den Hausarzt oder die Polizeiärztin \nermitteln lässt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-31/1-l-305-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-31/1-l-305-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272040","retrieved":"2026-07-09 02:42:38.817990+00:00"}}