{"status":"available","doknr":"OLD272101","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0529.7L701.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"7 L 701/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. \nbezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung \nüberwiegt das private Interesse der Antragstellerin, auch künftig Sportwetten an \nVeranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) verfügen. Das öffentliche \nInteresse überwiegt zunächst deshalb, weil die angefochtene Verfügung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.\n\n5\n\nMit der Verfügung untersagt die Antragsgegnerin der Antragstellerin die \nVermittlung von Sportwetten mit der Begründung, die Vermittlung von Sportwetten an \nVeranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür hätten, sei illegal, \nweil sie gegen das in § 284 StGB normierte Verbot verstoße, Glücksspiel ohne \nErlaubnis zu veranstalten. Mit dieser Begründung entspricht die Verfügung der durch \ndas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nwww.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage. Danach besteht nach \ngeltendem Recht in Bayern und wegen der Übereinstimmung der anzuwendenden \nRechtsvorschriften auch in Nordrhein-Westfalen ein uneingeschränktes Verbot der \nprivaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (mit Ausnahme von \nPferdewetten). \n\n6\n\nDas Bundesverfassungsgericht geht mit den seiner Entscheidung zugrunde \nliegenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C \n2.01 -, BVerwGE 114, 92 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 davon aus, dass die \nVeranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich \nverboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich ist. Vor diesem \nHintergrund behält das bayerische Staatslotteriegesetz die Veranstaltung von Wetten \ndem Staat vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis für gewerbliche \nWettangebote durch private Wettunternehmen vorzusehen. Über die Veranstaltung \nund Durchführung hinaus ist auch das Anbieten und Vermitteln von Wetten privater \nWettunternehmen in Bayern verboten. \n\n7\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht übernommene fachgerichtliche Auslegung \ndes in Bayern geltenden Rechts entspricht der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, \nwie sie von den nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten bislang verstanden \nworden ist. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind daher auf die \nVerhältnisse in Nordrhein-Westfalen ohne weiteres übertragbar. Gemäß § 1 Abs. 1 \nSatz 2 SportWettG dürfen auch in Nordrhein-Westfalen Sportwetten nur von \nöffentlich-rechtlich organisierten oder dominierten juristischen Personen veranstaltet \nwerden. Das beinhaltet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein Verbot der privaten Veranstaltung \nund Vermittlung von Sportwetten (ständige Rechtsprechung seit Beschluss vom \n13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, NWVBl. 2003, 220). Dieser Ansicht ist auch die \nKammer bislang gefolgt (z.B. Beschluss vom 16. April 2003 - 7 L 601/03 -). Es \nbesteht kein Anlass, nunmehr davon abzuweichen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob \ndie Sportwetten von privaten Unternehmen veranstaltet und angeboten werden, die \nüber eine im Ausland hierfür erteilte Erlaubnis verfügen, oder ob es sich um \nUnternehmen handelt, denen vor der Wiedervereinigung in der früheren DDR eine \nErlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erteilt worden ist. Diese Erlaubnisse \ngelten nämlich räumlich nur für das Gebiet des Bundeslandes, in dem sie erteilt \nworden sind (vgl. OVG NRW, a.a.O.). An dieser Auffassung hält die Kammer auch \nunter Berücksichtigung des Umstands fest, dass diese Frage, bezogen auf Bayern, \nu.a. Gegenstand des am 21. Juni 2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht zur \nVerhandlung anstehenden Verfahrens BVerwG 6 C 17.04 sein soll. \n\n8\n\nNach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das staatliche Wettmonopol \nallerdings in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. \nDa ein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber ein \ngeeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist \nund daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines \nstaatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die \nbestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar \nerklärt, um dem Bundesgesetzgeber und/oder den Landesgesetzgebern Gelegenheit \nzu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen. Ausdrücklich (a.a.O., \nRdnr. 158) hat es ausgeführt, es sei den zuständigen Behörden erlaubt, das \ngewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, \nweiterhin als verboten anzusehen und ordnungsrechtlich zu unterbinden. In \nNordrhein-Westfalen ist, wie dargelegt, die Rechtslage vergleichbar. Die Ansicht, \nprivate Sportwetten dürften in Nordrhein-Westfalen legal veranstaltet und vermittelt \nwerden, ist danach nicht mehr haltbar. Ob die Betreiber illegaler Wettbüros in der \nÜbergangszeit nach § 284 StGB bestraft werden können, spielt hierfür keine Rolle. \nDas Bundesverfassungsgericht hat zwischen den ordnungsrechtlichen und den \nstrafrechtlichen Auswirkungen seiner Entscheidung klar unterschieden (a.a.O., Rdnr. \n158 und 159) und die Befugnis zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gerade nicht \neingeschränkt (so auch Prof. Dr. Gunter Widmaier, Karlsruhe in einem im Auftrag des \nVerbandes Europäischer Wettunternehmer am 5. Mai 2006 erstatteten Gutachten zu \nden strafrechtlichen Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts \nfür die Zeit bis zur Neuregelung des Rechts der Sportwetten, S. 12 und 13).\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin ist an der Unterbindung der gewerblichen Vermittlung von \nSportwetten nicht durch die Maßgaben gehindert, mit denen das \nBundesverfassungsgericht die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung \nverbunden hat. Danach haben der Freistaat Bayern und demzufolge auch die \nanderen Bundesländer unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem \nZiel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols \nandererseits herzustellen. Außerdem muss in der Übergangszeit bereits damit \nbegonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung \nder Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat \ndarf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. \nDaher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und \nWeise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. \nFerner hat die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des \nWettens aufzuklären (vgl. BVerfG a.a.O., Rdnr. 157 und 160). \n\n10\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat damit begonnen, diese Maßgaben \numzusetzen. Durch Schreiben an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie \nGmbH & Co OHG vom 19. April 2006, Az: 14-38.07.06-5, hat das Innenministerium \neingehende Auflagen in Bezug auf den Wettgegenstand, die Werbung, die \nVertriebskanäle und Maßnahmen zur Suchtprävention erlassen. Danach ist \ninsbesondere die Werbung so zu gestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter \nenthält. Sie ist allein auf Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu \nbeschränken. Grundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die \nBandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den \nMedien, die Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. Außerdem ist \ndeutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. \n\n11\n\nEs besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese \nAuflagen nicht befolgen wird. Das Innenministerium hat die zuständigen \nOrdnungsbehörden darüber hinaus angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu \nbeobachten und Verstöße ggf. zu melden. Das alles wird in angemessener Zeit dazu \nführen, dass ein den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechender \nZustand eintritt. Die Kammer hält es auch nicht für entscheidungserheblich, ob \ngegenwärtig schon eine vollständige Umsetzung der angeordneten Schritte zur \nBeschränkung der Wetttätigkeiten gelungen ist. Angesichts der Kürze der seit dem \nUrteil des Bundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit erscheinen die \nangeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung \nausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige \nBeschränkung der Berufsfreiheit zu genügen. Es ist auch damit zu rechnen, dass \nvergleichbare Maßnahmen in allen Bundesländern ergriffen werden. So hat es die \nInnenministerkonferenz der Länder nach Presseberichten beschlossen. Damit ist aus \nverfassungsrechtlicher Sicht gegen die angefochtene Verfügung nichts \neinzuwenden.\n\n12\n\nAuch das Europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, die Veranstaltung \nund Vermittlung privater Sportwetten in Nordrhein-Westfalen als erlaubt anzusehen. \nDas Verbot, Wettdienstleistungen zu erbringen, stellt zwar eine Beschränkung der \nFreiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG-Vertrag dar. Solche \nBeschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses \nwie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die \nBürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung \nist, dass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit gestützt \nsind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie geeignet sind, die \nVerwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und \nsystematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Die Behörden eines \nMitgliedsstaates dürfen die Verbraucher nicht dazu anreizen und ermuntern, an \nLotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus \nEinnahmen zufließen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - \n(Gambelli u.a.), NJW 2004, 87 (Rdnr. 67 und 69) ). Diese Vorgaben stimmen \ninhaltlich mit den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts überein (BVerfG, \na.a.O. Rdnr. 144). Eine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung \nder Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der \nDienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) in diesem Sektor.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die oben beschriebene \nUmsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten \nMaßnahmen zugleich bewirken wird, dass das in Deutschland bestehende staatliche \nWettmonopol nicht (mehr) gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. (So auch: \nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 \n- 1 M 476/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks). Denn diese Maßnahmen sind \ngeeignet, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beizutragen. \nWie die deutschen Behörden die erforderlichen Restriktionen umsetzen, sei es, wie \nes jetzt vorläufig erfolgt, aufgrund ministerieller Anweisungen und Erlasse oder, wie \nnach unserer Rechtsordnung zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands \nvorgesehen und vom Bundesverfassungsgericht verlangt, aufgrund einer \ngesetzlichen Regelung, ist aus europarechtlicher Sicht gleichgültig. Wichtig ist nur, \ndass tatsächlich ein gemeinschaftskonformer Zustand hergestellt wird. \n\n14\n\nDie durch eine Presseerklärung der EU-Kommission vom 4. April 2006 \n- IP/06/436 - bekannt gewordene Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach \nArt. 226 EG-Vertrag gegen Deutschland und sechs andere Mitgliedstaaten wegen \nder in diesen Ländern bestehenden Beschränkungen für Sportwetten nötigt zu keiner \nanderen Einschätzung der Anwendbarkeit des in Nordrhein-Westfalen nach \nMaßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Rechts. Die \nPresseerklärung hebt ausdrücklich hervor, dass sich die Untersuchung der \nKommission nicht gegen bestehende Monopole oder die staatlichen Lotterien in den \ngenannten Mitgliedstaaten richtet und auch keine Auswirkungen auf die \nLiberalisierung des Dienstleistungsmarkts für Glückspiele im Allgemeinen oder das \nRecht der Mitgliedstaaten auf den Schutz des Allgemeininteresses hat, solange der \nMitgliedstaat sich in gemeinschaftskonformer Weise auf notwendige und \nverhältnismäßige Maßnahmen beschränkt und Diskriminierungen vermeidet. Für die \nFrage, ob durch die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtslage und die \nUmsetzung seiner Maßgaben in Nordrhein-Westfalen und den übrigen \nBundesländern eine gemeinschaftskonforme Regulierung des Wettspielmarktes \nerfolgt ist, gibt die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-\nKommission demnach nichts her.\n\n15\n\nUnabhängig davon, dass die angefochtene Verfügung wahrscheinlich rechtmäßig \nist, überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung auch deshalb, weil von \nSportwetten, auch von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie von anderen \nGlückspielen ein erhebliches Suchtpotenzial ausgeht. Die Bekämpfung der Spiel- \nund Wettsucht ist ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG, a.a.O., \nRdnr. 98 ff). Die den staatlichen Wettunternehmen auferlegten Beschränkungen und \nAuflagen bezüglich der Suchtprävention würden unterlaufen, wenn weiter \nunbeschränkt private Wettveranstalter tätig sein könnten und Wetten an solche \nVeranstalter vermittelt werden dürften. Der Einräumung einer Übergangszeit für die \nSchaffung eines Zustands, der die von Sportwetten ausgehenden Gefahren durch \ngesetzliche Regelungen verfassungskonform bekämpft, hätte es nicht bedurft, wenn \nder ansonsten entstandene rechtsfreie Raum hätte hingenommen werden können. \nEs gilt deshalb zu verhindern, dass jeder tut, was er will (vgl. Widmaier, a.a.O., \nS. 12). Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht \nberufen, weil sie ihren Betrieb in Kenntnis der unklaren Rechtslage eröffnet hat und \ndeshalb wegen der möglichen Unwirtschaftlichkeit getätigter Investitionen keine \nRücksichtnahme erwarten kann.\n\n16\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die \nmit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, \ndie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden \nArt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-29/7-l-701-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-29/7-l-701-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272101","retrieved":"2026-07-09 02:42:43.938050+00:00"}}