{"status":"available","doknr":"OLD272203","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0523.8K1365.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"8 K 1365/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen \nAngaben im Dezember 2001 ins Bundesgebiet ein und stellte einen \nAsylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge mit Bescheid vom 23. Januar 2002 als offensichtlich unbegründet \nablehnte. Das hiergegen beim Verwaltungsgericht P. geführte \nKlageverfahren blieb erfolglos. \n\n3\n\nDer Aufenthalt des Klägers wurde daraufhin vom Landrat des Landkreises \nP. geduldet. Mit Bescheid vom 15. November 2004 lehnte der Landrat \ndes Landkreises P. den Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage zur \nDuldung ab. Der Kläger habe zur Zeit eine Duldung mit einer Wohnsitzauflage \nin der Stadt C. J. . Am 10. September 2004 habe er die deutsche \nStaatsangehörige I. Q. , die in F. lebe, geheiratet. Der Kläger habe \ndaraufhin beantragt, die Wohnsitzauflage mit dem Ziel der Aufenthaltsnahme \nin F. zu streichen. Da der Beklagte dem Zuzug des Klägers nicht \nzugestimmt habe, sei der Kläger auf das Sichtervermerksverfahren zu \nverweisen. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies der \nLandrat des Landkreises P. mit Bescheid vom 25. November 2004 \nzurück. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Klage, gleichzeitig \nsuchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss des \nVerwaltungsgerichts P. vom 28. Dezember 2004 wurde der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Kläger erklärte \nanschließend das Verfahren im Hinblick darauf in der Hauptsache für erledigt, \ndass er bereits im November 2004 beim Beklagten die Erteilung einer \nDuldung beantragt habe. \n\n4\n\nDiesen Antrag begründete der Kläger damit, er habe am 10. September \n2004 eine deutsche Frau vor einem deutschen Standesamt geheiratet. \nDeshalb sei nach § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum \nAusländergesetz die Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung zur \nAufenthaltserlaubnis gegeben, da er vom Landkreis P. geduldet werde. \nIhm müsse nach Art. 6 des Grundgesetzes - GG - und Art. 8 der \nEuropäischen Rechtskonvention - EMRK - ermöglicht werden, mit seiner \nEhefrau in F. zusammen zu leben. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung \neiner Duldung, beschränkt auf das Land Nordrhein-Westfalen, nach § 61 Abs. \n1 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger werde nach \nDurchführung des Asylverfahrens durch den Landkreis P. geduldet, da \ndie Durchsetzung seiner Abschiebung derzeit nicht möglich sei. Der \nAufenthalt des Klägers sei gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Land \nNiedersachsen beschränkt. Der Antrag auf Erteilung einer \nasylverfahrensunabhängigen Duldung aus familiären Gründen komme nicht in \nBetracht. Der Kläger könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG erhalten, soweit er entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG das \nerforderliche Sichtvermerksverfahren nachhole. Die Regelung des vormals \ngültigen § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz \n- DVAuslG - beabsichtige nicht, den Ausländer von der Visumspflicht zu \nbefreien, der sich durch falsche Angaben eine Duldung verschafft haben. Dies \ngelte auch für den Kläger, dem zuzumuten sei, das Visumverfahren \nnachzuholen. Die Weigerung des Klägers, seiner Ausreiseverpflichtung \nnachzukommen, könne nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch \nauf Erteilung einer Duldung am Ort seine Wahl erhalte. Dass gelte erst recht, \nda der Kläger auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen sei. Der \nAntrag auf Erteilung einer Duldung werde deshalb abgelehnt. Die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis sei gleichfalls nicht möglich, da der Beklagte hierfür \nnicht zuständig sei. \n\n6\n\nDer Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, die Entscheidung des \nBeklagten verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Wohnsitznahme \ndes Klägers sei nur in F. möglich, da die Ehefrau dort erwerbstätig sei. Sie \nverfüge dort auch über eine angemessene Wohnung. Es bestehe überhaupt \nkein Grund, dem Kläger den Zuzug nach F. vorzuenthalten. Die Angabe, \nder Kläger habe die Duldungen in P. durch falsche Angaben besorgt, sei \nunrichtig. Der Kläger habe die Duldung ausweislich der Akten vom Landkreis \nP. erteilt erhalten, um die Ehe schließen zu können. Unter diesen \nUmständen den Kläger auf das Visumverfahren zu verweisen, sei \nhandgreiflich fehlerhaft. Im übrigen sei es unrichtig, dass der Kläger auf Mittel \nder Sozialhilfe angewiesen sei. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005, dem Kläger zugestellt am \n19. April 2005, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des \nKlägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei \nunzulässig. Gemäß § 83 AufenthG finde gegen die Versagung der \nAussetzung der Abschiebung (Duldung) kein Widerspruch statt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 28. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht \ner sich auf das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt \nergänzend aus, der Widerspruchsbescheid sei unverständlich.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. Februar 2005 \nsowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 18. April 2005 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Duldung, \nbeschränkt auf das Land Nordrhein-Westfalen, zum Zusammenleben mit \nseiner Ehefrau, Frau I. F1. D. , B.----- , F. zu erteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und \nverweist weiter darauf, die Ehefrau des Klägers erhalte laufende Leistungen \ndurch das Jobcenter in F. (Arbeitslosengeld II). Der Lebensunterhalt des \nKlägers sei daher nicht sichergestellt. Weiter erfülle er den Straftatbestand \ndes § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG und damit den Ausweisungstatbestand des § \n55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Es werde daher weiterhin auf der Einhaltung der \nVisumsvorschriften bestanden. .\n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der \nmündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nIn Folge des Verzichts der Beteiligten kann die Kammer ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Duldung. Dabei \nlegt die Kammer zu Gunsten des Klägers zugrunde, dass der Beklagte \nberechtigt ist, dem Kläger, der in Niedersachsen geduldet wird, einen \nländerübergreifenden Wohnsitzwechsel durch die Erteilung einer weiteren \nDuldung ausnahmsweise zu ermöglichen.\n\n19\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 - DVBl 2006, Seite 390 \nInformationsbrief Ausländerrecht 2006, Seite 64\n\n20\n\nEine Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Duldung ist aber nur dann \nanzunehmen, wenn das Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes des \nKlägers, mit seinem Ehepartner gemeinsam zu leben, in zumutbarer Weise \nnicht anders als durch die Erteilung einer weiteren Duldung erreicht werden \nkann. Aus der genannten Grundrechtsbestimmung lässt sich nämlich gerade \nnicht herleiten, dass Ehepartner unabhängig von den Regelungen des \nAufenthaltsrechts einen unmittelbar aus der Verfassung herzuleitenden \nAnspruch darauf haben, selbst darüber zu bestimmen, wo sie ihren \ngemeinsamen Wohnsitz haben wollen. Vielmehr gebietet das Grundrecht nur \nausnahmsweise, geduldeten Ausländern entgegen § 61 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - den Aufenthalt in einem anderen \nBundesland zu ermöglichen. Dies ist dann der Fall,\n\n21\n\nvgl. dazu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. \nSeptember 2004 - 3 Bs 257/04 - NordÖR 2005, 344\n\n22\n\nwenn die Erteilung einer weiteren Duldung aus zwingenden Gründen \ngeboten ist. Davon kann die Kammer nach dem Vorbringen des Klägers nicht \nausgehen.\n\n23\n\nDabei ist unabhängig von der Frage, ob der Kläger gegenüber der für \nseinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen hat, jedenfalls \nfestzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten, ihn für den Aufenthalt in \nF. auf die Durchführung des Visumverfahrens im Libanon zu verweisen, \nnicht zu beanstanden ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse \ndaran, dass Ausländer, die - wie der Kläger - als Asylbewerber ins \nBundesgebiet eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt worden ist, das \nBundesgebiet wieder verlassen. Es gibt keine Veranlassung, den Kläger \nbesser zu stellen als andere libanesische Staatsangehörige, und damit dem \nKläger von den Erfordernissen des Visumsverfahrens freizustellen, wenn - \nwas der Beklagte nicht zu prüfen hat - ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nicht besteht. Das Gericht hat keinen \nZweifel, dass der Kläger den erstrebten Aufenthalt in F. dadurch \nherbeiführen kann, dass er in den Libanon ausreist und dort einen \nAufenthaltstitel beantragt.\n\n24\n\nDass dem Kläger die Ausreise in den Libanon nicht zumutbar wäre, ist \nnicht zu erkennen. Ein Ausreisehindernis besteht offenkundig nicht, nachdem \ndas Asylbegehren des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt \nworden ist und im übrigen Ausreisehindernisse nicht geltend gemacht worden \nsind. Das Gericht hat angesichts des Umstandes, dass der Kläger aus Anlass \nseiner Eheschließung einen libanesischen Pass vorgelegt hat, auch keinen \nZweifel daran, dass es in der Macht des Klägers liegt, dafür Sorge zu tragen, \ndass er einen gültigen libanesischen Reisepass erhält. Immerhin hat der \nKläger im Jahre 2004 einen solchen Pass besorgen können. Wenn man \nseinem Vorbringen glaubt, er habe diesen Pass zunächst im Libanon \nzurückgelassen. Dann besteht aber auch keine Veranlassung zu zweifeln, \ndass dem Kläger durch libanesische Stellen erneut ein Pass ausgestellt \nwird.\n\n25\n\nEs fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass mit der Durchführung \ndes Visumverfahrens unzumutbare Belastungen verbunden sind, zumal der \nBeklagte sich bereit erklärt hat, dem Kläger im Wege der Vorabzustimmung \ndie legale Einreise im Rahmen dieses Verfahrens zu ermöglichen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ \n708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-23/8-k-1365-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-23/8-k-1365-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272203","retrieved":"2026-07-09 02:42:53.544991+00:00"}}