{"status":"available","doknr":"OLD272261","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0519.14K144.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"14 K 144/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 \nZivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \noder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht \nmutwillig erscheint. \n\n3\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. \n19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe \nnicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten \nRechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe \nversagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin \nausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher \nnicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im \nProzesskostenhilfeverfahren geklärt werden. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 - 8 E 593/96 -, Im \nAnschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 1991 \n- 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 \nu. a. -, NJW 1991, 413.\n\n5\n\nGemessen hieran bietet die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. August 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 zu verpflichten, den \nKläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, \n\n7\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet \ndes Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen ist. \n\n8\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung, die ohnehin \nnur befristet erteilt werden könnte, nicht zu. \n\n9\n\nSeit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsver-\nordnungen der Länder, die u.a. eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen \nEinkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der Verordnung über die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. November 1993), nicht mehr. \nRechtsgrundlage einer Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den Achten \nRundfunksänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 geänderten Fassung \n(RGebStV).\n\n10\n\nGemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf \nAntrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich \nnur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ genannten \nPersonenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in 10 Nummern aufgeführten Vorschriften \nerhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 \nAbs. 2 RGebStV). Die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind \nnach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. \numfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung \ndurch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. \n\n11\n\nVgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 \nNr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - \n2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN \n4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 26 K 5318/05 - \nund vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -. \n\n12\n\nDie Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllt der Kläger \nnicht.\n\n13\n\nIn seinem Befreiungsantrag vom 27. Juni 2005 hat er sich ausschließlich auf die \nNummern 1 und 3 des § 6 Abs. 1 RGebStV berufen. Gemäß Nummer 1 werden \nEmpfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften \nBuchs des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des \nBundesversorgungsgesetzes befreit. Einen entsprechenden Bewilligungsbescheid \nhat der Kläger nicht beigefügt, so dass eine Befreiung nach dieser Bestimmung nicht \ngewährt werden kann. \n\n14\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden Empfänger von Sozialgeld oder \nArbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach \n§ 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches befreit. Der Kläger hat indessen \nschon auf seinem Befreiungsantrag angekreuzt, Zuschläge zu erhalten. Der von ihm \nauszugsweise beigefügte Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur \nSicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II der Arbeitsgemeinschaft für \nGrundsicherung Arbeitssuchender in Bochum vom 1. Juni 2005 weist \ndementsprechend für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2005 \neinen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich \n148,00 Euro aus. \n\n15\n\nDa folglich der Kläger unstreitig einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II erhält und \ndamit die negative Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht \nerfüllt, kann er nach dieser Norm keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nbeanspruchen. Ob das bei verfassungskonformer Auslegung einschränkungslos \nauch in den Fällen gilt, in denen der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II geringer ist als \ndie zu zahlenden Gebühren, so dass ohne die Befreiung der Rundfunkteilnehmer \nnicht mehr über die ungeschmälerte Regelleistung nach § 20 SGB II verfügen würde, \nbzw. schlechter gestellt wäre als von der Gebührenpflicht zu befreiende Empfänger \nvon Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag, \n\n16\n\nbejahend VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - \n(Zuschlag i.H.v. 7,- EUR monatlich) und, mit umfänglichen Erwägungen, VG Berlin, \nUrteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 - (Schlechterstellung i.H.v. 4.08 EUR \nmonatlich), \n\n17\n\nist hier nicht zu entscheiden, weil der dem Kläger gewährte Zuschlag höher \nist.\n\n18\n\nNichts anderes gilt bei Berücksichtigung des im Klageverfahren vorgelegten \nBescheids vom 7. Dezember 2005, der für den Bewilligungszeitraum von Januar bis \nJuni 2006 einen Zuschlag von 118,- EUR bzw.74,- EUR ausweist.\n\n19\n\nEin anderer der in § 6 Abs. 1 genannten Befreiungstatbestände ist für den Kläger \nnicht erkennbar. \n\n20\n\nSoweit er im gerichtlichen Verfahren vorträgt, der von ihm geltend gemachte \nAnspruch beruhe auf § 6 Abs. 3 RGebStV, greift das nicht durch. Nach dieser \nErmessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der \nGebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der \nRundfunkgebührenpflicht befreien. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht \nvor.\n\n21\n\nDer Kläger hat bereits einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten nicht \ngestellt. Sein formularmäßige Befreiungsantrag bezog sich ausschließlich auf die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV. \n\n22\n\nSoweit der Kläger meinen sollte, jedenfalls in seinem Widerspruchsschreiben \nvom 09. September 2005 einen Härtefallantrag gestellt zu haben, weil er darin eine \nBefreiung wegen geringen Einkommens begehrt habe, ist dem nicht zu folgen. \n\n23\n\nVgl. zu den besonderen Voraussetzungen eines Härtefallantrages eingehend VG \nMagdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 MD -.\n\n24\n\nSelbst wenn man das anders sehen und entgegen der zur Befreiungsverordnung \na.F. ergangenen Rechtsprechung,\n\n25\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 29. September 2003 - 2 S 360/ \n03 -, NVWZ-RR 2004, 260, \n\n26\n\nannehmen wollte, dass es jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen \nsachdienlich wäre, über einen erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich \ngestellten Härtefallantrag im Rahmen der vorliegenden Klage in der Sache zu \nbefinden - wofür immerhin sprechen könnte, dass auch dieser Antrag, anders als \nnach der alten Rechtslage, vom Beklagten zu entscheiden ist, - hätte die Klage keine \nAussicht auf Erfolg. \n\n27\n\nDenn der Kläger kann auch keine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV \nbeanspruchen, weil ein Fall der besonderen Härte nicht vorliegt.\n\n28\n\n§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der \nBefreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte \nbesondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten \nFälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV \nkann nichts anderes gelten. Durch die Änderung des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages und der Aufhebung der Befreiungsverordnung \nzum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis der Befreiungsberechtigten erweitert, \nandererseits aber auch der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 7 (niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich \nder Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, \nsoll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, „wenn ohne dass die \nVoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit \nnachgewiesen werden kann.\" (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). Eine Härtefallregelung \nkann mithin nur in den Fällen greifen, in denen der jeweilige Antragsteller nicht zu \ndem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV benannten Personenkreis gehört. Der Kläger \nindessen unterfällt diesem Personenkreis, soll aber kraft ausdrücklicher Regelung in \n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV wegen des gewährten Zuschusses nicht zu den zu \nbefreienden sozialen Leistungsempfängern gehören, so dass die Härtefallregelung \nnach § 6 Abs. 3 RGebStV allein wegen des gewährten Zuschlages nicht zur \nAnwendung kommt.\n\n29\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen solchen \nFall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV \nnicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen solle. Wenn, wie \ndargelegt, eine Einkommensermittlung und Berücksichtigung von notwendigen \nAusgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der Rundfunkanstalt nicht mehr \nvorzunehmen ist, würde es vielmehr der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn \nim Rahmen der Härtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung \ndurchgeführt und eine Befreiung wieder zugelassen würde. \n\n30\n\nDeshalb bedingt allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise lediglich \nüber ein Einkommen verfügt, dass dem in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten \nPersonenkreis der Höhe nach entspricht, nicht die Annahme eines besonderen \natypischen Härtefalls. Hierzu müssen vielmehr weitere in seiner Person und seinen \nbesonderen Lebensumständen liegende Gründe gegeben sein, die eine solche \nAnnahme begründen könnten. \n\n31\n\nIm Ergebnis soweit ersichtlich einhellige Meinung: VG Berlin, Urteil vom 14. \nFebruar 2006 - VG 27 A 258.05 -, Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom \n17. Januar 2006 \n- RN 4 K 05.1288 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 \nMD -, VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - und VG \nFreiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - \na. a. O. \n\n32\n\nEinen solchen besonderen und untypischen Sachverhalt hat der Kläger nicht \nvorgetragen. Er weist allein auf sein „geringes Einkommen\" hin, ohne besondere \nBelastungen geltend zu machen. Irgendwelche Besonderheiten sind nicht \nvorgetragen oder sonst erkennbar. \n\n33\n\nDiesem (Auslegungs-) Ergebnis stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken \nentgegen.\n\n34\n\nDem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum \nzu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für \nbestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem \nkönnen im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung \ndarstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen \ngeschaffen werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten \ndurchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. \n\n35\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -; NJW 2005, \n379 m. w. Nw.-; zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem \nBerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - \n5 B 89.98 -; zu BaföG-Stichtagsregelungen BVerwG, Beschluss vom 20. August \n1992 - 11 B 13.92 - und vom 07. Oktober 1996 - 5 B 80.96 -; OVG NRW, Urteil vom \n07. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n1986 - 1 BvR 193/86 -.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-19/14-k-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-19/14-k-144-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272261","retrieved":"2026-07-09 02:42:59.224667+00:00"}}