{"status":"available","doknr":"OLD272287","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0518.4NC35.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"4 Nc 35/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, \n\na) die Antragstellerin / den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls \nerfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem \nLosverfahren über 22 zu vergebende Studienplätze zum Wintersemester 2005/06 im \nStudiengang Medizin zu beteiligen und das Ergebnis des Losverfahrens ihr / ihm \nunverzüglich formlos bekannt zu geben,\n\nb) die Antragstellerinnen / Antragsteller, auf die die Rangziffern 1 bis 22 entfallen, \nzum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des \nWintersemesters 2005/06 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie \ngegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihnen die \nLosentscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist,\n\naa) eidesstattlich versichern, dass sie zum Wintersemester 2005/06 an keiner \ndeutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder \nendgültig erhalten haben und ihnen ein solcher auch nicht angeboten worden ist,\n\nbb) die Immatrikulation beantragen, \n\nc) die Antragstellerinnen / Antragsteller mit den weiteren Rangziffern \nentsprechend ihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß b) nachrücken zu \nlassen, sofern ein vorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht \nfristgerecht vorlegt und die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die \nImmatrikulation abgelehnt wird. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin / der Antragsteller zu 16/17 \nund die Antragsgegnerin zu 1/17. \n\n2. Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Umfang der \ngetroffenen Entscheidung Erfolg. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat einen \nAnordnungsgrund, einen Anordnungsanspruch jedoch nur im Hinblick auf eine \nBeteiligung an einem Losverfahren über 22 freie Studienplätze außerhalb der \nfestgesetzten Studienplatzzahl glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n3\n\nDie Anzahl der im ersten Studienjahr an der Universität E. -F. - UDE - im \nStudiengang Medizin - Staatsexamen - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist \ndurch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe \nvon Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/06\" vom \n21. Juni 2005 (GV. NRW. S. 650) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom \n30. August 2004 (GV. NRW. S. 744) und vom 14. November 2005 (GV. NRW. \nS. 864) auf 171 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der \nUniversität E. -F. und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, \nForschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) ergibt, dass \nüber die festgesetzte Höchstzahl von 171 weitere 22 Studienplätze vorhanden sind: \n\n4\n\nRechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/06 ist die \n„Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die \nFestsetzung von Zulassungszahlen\" (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom \n25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen \nvom 11. April 1996 (GV. NRW. S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV NRW S. 82) und \nvom 12. August 2003 (GV NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die \njährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten \nermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen \nAusstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 6-13 KapVO) und \nzweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der \nweiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien der §§ 14-21 (Dritter Abschnitt) KapVO. \nBeiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der \nvon der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten \nvor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher \nÄnderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und \nNeufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem \nGericht die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der \nUniversität E. -F. bezogen auf den Überprüfungsstichtag 30. September 2005 \nvor. \n\n5\n\nI. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6-13 KapVO )\n\n6\n\nDie jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet \nsich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 \nKapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO).\n\n7\n\n1. Ermittlung des Lehrangebots\n\n8\n\nFür die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen \nauszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen \nStellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in \nDeputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8-10 \nKapVO ). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden \nvermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen \nhat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot \n(Sb) resultiert.\n\n9\n\na) Ermittlung des Bruttolehrangebot (S)\n\n10\n\naa) Das Bruttolehrangebot wird nach dem eingangs zitierten § 8 Abs. 1 KapVO \ngrundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes \nNordrhein-Westfalen für das Kalenderjahr 2005 ermittelt. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin dem Gericht mit der Antragserwiderung eine „Stellenübersicht der \nVorklinischen Medizin\" zum Stand 13. Dezember 2006 vorgelegt, nach der der \nLehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2005/06 grundsätzlich 25 Stellen zur \nVerfügung stehen; eine zusätzliche Stelle ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin \ndarüber hinaus von der Klinisch-Theoretischen Medizin zur Verfügung gestellt \nworden. Von danach insgesamt 26 Stellen gehen auch die Kapazitätsberechnungen \nder UDE und des MIWFT aus. \n\n11\n\nJeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach \nder im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der \nLehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen \nLehrverpflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an \nUniversitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 30. \nAugust 1999 (GV. NRW. S. 518) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom \n21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120) und 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) \nfestgelegt. Unter Berücksichtigung von 26 Stellen gehen die \nKapazitätsberechnungen der UDE und des MIWFT von einem Bruttolehrangebot von \n155 DS aus:\n\n12\n\nStellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle Angebot in DS\n\n13\n\nC4-Professor \nauf Lebenszeit 4 9 36\n\n14\n\nC3-Professor \nauf Lebenszeit 4 9 36\n\n15\n\nC2-Oberassistent 3 7 21\n\n16\n\nC1-Wissenschaft- \nlicher Assistent 5 4 20\n\n17\n\nA15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 2 5 10\n\n18\n\nWiss. Angestellter \n(befristet beschäftigt) 8 4 32\n\n19\n\n 26 155\n\n20\n\nIm Gegensatz dazu hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unter \nHinweis auf die Stellenübersicht vom 13. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 8. \nFebruar 2006 nun angegeben, dass drei Stellen für Akademische Räte ohne \nständige Lehraufgaben, A15 - A13, und sieben Stellen für befristet beschäftigte \nwissenschaftliche Angestellte zur Verfügung stehen würden, was eine Erhöhung des \nLehrdeputats um 1 DS zur Folge hätte. Auf Nachfrage zu diesem Widerspruch hat \ndie Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2006 erläutert, dass die \ngenannte Stellenübersicht den Stellen-/Planstellenbestand zutreffend wiedergebe. \nBei der Erstellung der Kapazitätsunterlagen sei irrtümlich davon ausgegangen \nworden, dass eine akademische Ratsstelle in eine Stelle für befristet beschäftigte \nwissenschaftliche Mitarbeiter umgewandelt worden sei; eine derartige Umwandlung \nhabe indessen tatsächlich nicht stattgefunden. Angesichts dieser nachvollziehbaren \nund zudem studienbewerberfreundlichen Berichtigung der Kapazitätsunterlagen ist \nim Weiteren von einem Bruttolehrangebot von 156 DS auszugehen.\n\n21\n\nbb) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen somit - wie auch schon in den \nVorjahren - insgesamt 3 Stellen für Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben \nmit einem Lehrdeputat von jeweils 5 DS zur Verfügung. Soweit eine dieser Stellen \nmit Frau Dr. L.--- besetzt ist, die tatsächlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin in \neinem befristeten Beschäftigungsverhältnis steht und damit an sich wohl ständige \nLehraufgaben im Umfang von 4 DS zu erbringen hat, wirkt sich dies angesichts des \naus § 8 KapVO folgenden abstrakten Stellenprinzips kapazitätsrechtlich nicht aus. \nAuch diese Stelle ist danach mit dem abstrakt vorgesehen Lehrdeputat von 5 DS in \ndie Berechnungen einzubeziehen.\n\n22\n\ncc) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen danach ferner - ebenfalls wie \nschon in den Vorjahren - 7 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem \nbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung. Soweit die Antragsgegnerin bei den \nbefristet angestellten wissenschaftlichen Angestellten gegenüber unbefristet \nbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten eine Regellehrverpflichtung von 4 DS \nanstatt 8 DS zugrunde gelegt hat, entspricht dies der insoweit unverändert \ngebliebenen Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV und ist grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden. Eine höhere Lehrverpflichtung käme nur in Betracht, wenn das \nbefristete Anstellungsverhältnis - etwa wegen Verstoßes gegen gesetzliche \nVorschriften - als unbefristet gelten würde oder wenn im Einzelfall eine höhere \nLehrverpflichtung als 4 Lehrveranstaltungsstunden vereinbart worden oder ggf. aus \nsonstigen Umständen herzuleiten wäre. Dies ist vorliegend im Ergebnis nicht der \nFall: \n\n23\n\nWas die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von \nArbeitsverhältnissen anbelangt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung \ndienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom \n27. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3835) geschlossen worden sind, ist gemäß § 57 f \nAbs. 1 HdaVÄndG für die vor dem 23. Februar 2002 und für die zwischen dem 27. \nJuli 2004 und 31. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsverträge auf das \nHochschulrahmengesetz vom 19. Januar 1999 (BGBl. I, S. 18) in der Fassung der \nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2785) - HRG a.F. - abzustellen, \nnachdem das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des \nHochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar \n2002 mit Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - für insgesamt verfassungswidrig \nerklärt hat. Gemäß § 57 b Abs. 1 HRG a.F. bedarf der Abschluss befristeter \nArbeitsverträge grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Die insoweit in Betracht \nkommenden sachlichen Gründe nennt § 57 b Abs. 2 HRG a.F. unter den Ziffern 1 - 5 \nbeispielhaft; § 57 b Abs. 5 HRG a.F. bestimmt, dass der Grund für die Befristung - \nu.a. nach Absatz 2 - im Arbeitsvertrag anzugeben ist, andernfalls die Rechtfertigung \nder Befristung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann. Die zulässige Dauer \nder Befristung beurteilt sich nach § 57 c HRG a.F., differenziert nach der Ausrichtung \nder Beschäftigungsverhältnisse in den Vorschriften des § 57 b Abs. 2 bis 4 HRG a.F. \nGemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HRG kann ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. \n2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a.F. bis zur Dauer von 5 Jahren abgeschlossen \nwerden. \n\n24\n\nFür die übrigen seit dem 23. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsverträge sind \ngemäß § 57 f Abs. 1 Satz 1 HdaVÄndG die §§ 57 a bis 57 e in der ab dem 31. \nDezember 2004 geltenden Fassung - HRG n.F. - anzuwenden. Nach § 57 b Abs. 3 \nSatz 1 HRG n.F. ist insoweit im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den \nVorschriften dieses Gesetzes beruht. Ferner regelt § 57 b Abs. 1 HRG n.F., dass die \nBefristung des nicht promovierten Personenkreises bis zu einer Dauer von sechs \nJahren und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer \nDauer von neun Jahren zulässig ist. Auch wenn in den §§ 57 a f. HRG n.F. auf die \nStatuierung von detaillierten sachlichen Gründen für die Befristung verzichtet wird, so \nberuht dies doch darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die den \nHochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegende Aufgabe der Förderung des \nwissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses bei der Personengruppe des § \n57 a Abs. 1 Satz 1 HRG die Befristung legitimiert.\n\n25\n\nVgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: September \n2004, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, \nBTDrs. 14/6852, S. 20.\n\n26\n\nDiese Förderungsaufgabe nach § 2 Abs. 2 HRG hat aber gerade zum Ziel, den \nwissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu selbständiger \nwissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, \nalso in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als \nHochschullehrer vorzubereiten.\n\n27\n\nVgl. Epping in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: Dezember 2005, \n§ 2 Rdnr. 25.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund hat die Kammer von allen befristet angestellten \nwissenschaftlichen Angestellten, deren Arbeitsvertrag keinen ausdrücklichen \nBefristungsgrund enthält, entsprechende eidesstattliche Versicherungen erbeten. \nHiervon ausgehend ergibt sich nun Folgendes:\n\n29\n\nNach der mit der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2006 vorgelegten \nStellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 13. Dezember 2006 sind im \nBerechnungszeitraum in der Vorklinik die folgenden wissenschaftlichen Angestellten \nmit befristeten Verträgen beschäftigt und werden auch auf entsprechenden Stellen \ngeführt:\n\n30\n\nH. \n\n31\n\nC. \n\n32\n\nH1. (50 %)\n\n33\n\nDr. P. -Q. (50 %)\n\n34\n\nDr. J. v. S. \n\n35\n\nProf. Dr. C1. \n\n36\n\nO. (50 %) \n\n37\n\nT. (50 %)\n\n38\n\nDr. C2. -Q1. \n\n39\n\nIm Ergebnis hat das Gericht bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen \nden Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS. Dies folgt im Einzelnen aus den folgenden \nUmständen:\n\n40\n\n(1) Bezüglich der wissenschaftlichen Angestellten H. , Dr. von S. und \nDr. C2. -Q1. haben dem Gericht die Arbeitsverträge bereits in den \nLeitverfahren 4 NC 262/03 und 4 NC 66/04 zum Wintersemester 2003/04 und \n2004/05 vorgelegen und die Kammer hatte insoweit keine Bedenken, die Befristung \nder Verträge unter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung \nlehrdeputatsmindernd zu akzeptieren. Hieran ist auch für das in Rede stehende \nWintersemester 2005/06 festzuhalten. Soweit das Arbeitsverhältnis mit Frau Dr. von \nS. im laufenden Berechnungszeitraum mit Arbeitsvertrag vom 9. November \n2005 noch einmal bis zum 28. Februar 2006 verlängert worden ist, gibt dies schon \nangesichts des nur kurzen Verlängerungszeitraums mit der Stelleninhaberin keinen \nAnlass für eine andere Einschätzung.\n\n41\n\n(2) Die Arbeitsverträge von Frau H1. vom 29. März 2005 und Frau O. vom \n30. August 2005 enthalten ausdrücklich den Zusatz, dass den beiden \nStelleninhabern (auch) die Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben \nwird. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse, die den zeitlichen Rahmen des § 57 b) \nAbs. 1 HRG n.F. nicht überschreiten und den Zusatz nach § 57 b) Abs. 3 HRG n.F. \nenthalten, und der Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS ist danach ohne weiteres \ngerechtfertigt.\n\n42\n\n(3) Den befristeten Arbeitsverträgen von Frau C. vom 20. Januar 2005, Frau \nDr. P. -Q. vom 23. Juni 2005 und Herrn T. vom 22. November 2005, die \nden Anforderungen des § 57 b) HRG n.F. entsprechen, ist ein ausdrücklicher \nsachlicher Befristungsgrund im Sinne einer Fort- und Weiterbildung nicht zu \nentnehmen. Auch liegen dem Gericht keine entsprechenden eidesstattlichen \nVersicherungen der Stelleninhaber vor. Indessen handelt es sich - soweit ersichtlich - \nin Bezug auf Frau C. und Frau Dr. P. -Q. jeweils um die erstmalige \nBegründung eines derartigen Arbeitsverhältnisses, bei der der Routinemangel der \nwissenschaftlichen Angestellten als sachlicher Grund für den Ansatz einer \nermäßigten Lehrverpflichtung angesehen werden kann,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 f. \n(363).\n\n44\n\nDas Arbeitsverhältnis mit Herr T1. ist durch den genannten Arbeitsvertrag \nzwar bereits verlängert worden, so dass es sich an sich in seinem Fall - derzeit - \nnicht mehr um die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Da \nHerr T1. nach den vorliegenden Unterlagen indessen offenkundig tatsächlich \nerst seit Juni 2005 beschäftigt wird, ist angesichts dieser zeitlichen Komponente \nunabhängig von der Frage der Anzahl der bisherigen (offenkundig kurzen) \nBeschäftigungsverhältnisse unter Berücksichtigung des oben aufgezeigten \nRechtsgedankens von einem Routinemangel auszugehen, der als sachlicher Grund \nden Ansatz einer ermäßigten Lehrverpflichtung rechtfertigt. \n\n45\n\n(4) Problematisch, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, ist die Ansetzung \neines Lehrdeputats von lediglich 4 DS für die Stelle eines befristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Angestellten, die in tatsächlicher Hinsicht Herr Prof. Dr. C1. \ninne hat. Herr Prof. Dr. C1. ist seit dem 1. Januar 2001 am Institut für \nPhysiologie beschäftigt. Sein erster bis zum 31. Dezember 2005 laufender \nArbeitsvertrag, bei dessen Abschluss Herr Prof. Dr. C1. bereits Privatdozent \nund damit habilitiert war, enthielt als Befristungsgrund im Sinne des § 57 b) Abs. 2 \nNr. 3 HRG a.F. den Zusatz „Einbringung besonderer Kenntnisse in die \nForschungsaufgaben des Instituts für Physiologie, insbesondere im Rahmen der \nKombination von elektrophysiologischen Untersuchungen und Imaging-/Laser-\nscanning-mikroskopie\". Das Anstellungsverhältnis wies damit zunächst eine Eigenart \nauf, der durch ein ermäßigtes Lehrdeputat Rechnung getragen werden konnte. \nIndessen ist das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn Prof. Dr. C1. bereits mit \nVertrag vom 28. Februar 2005 - d.h. deutlich vor Beginn des Berechnungszeitraums - \nfür die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 29. Februar 2008 - und damit im laufenden \nBerechnungszeitraum - verlängert worden, ohne dass ein sachlicher \nBefristungsgrund, der ein vermindertes Lehrdeputat rechtfertigen könnte, ersichtlich \nist. Im Vertrag selbst ist lediglich angegeben, dass die Befristung des \nArbeitsverhältnisses gemäß § 57 f) HRG für Dienstleistungen und Lehraufgaben \nerfolgt. Der in Bezug genommene § 57 f) HRG n.F. - konkret offensichtlich § 57 f) \nAbs. 2 HRG n.F. - ermöglicht als Übergangsregelung auf das neue Befristungsrecht \nden Abschluss sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse auch nach \nAusschöpfung des HRG-Befristungsrahmens um drei weitere Jahre.\n\n46\n\nVgl. BTDrs. 15/4132 zu § 57 HRG S. 23.\n\n47\n\nNeben der Erleichterung des Übergangs auf das neue Befristungsrecht sollte das \ndadurch eröffnete Zeitfenster bis zum 29. Februar 2008 dazu genutzt werden, die \nRahmenbedingungen für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach \nder Qualifikationsphase zu verbessern.\n\n48\n\nVgl. BTDrs. 15/4132 a.a.O.\n\n49\n\nMit dieser Intention weist das Anstellungsverhältnis allerdings nicht ohne weiteres \neine Besonderheit auf, der durch ein vermindertes Lehrdeputat begegnet werden \nmüsste. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 8. Februar 2006 auch lediglich \ndargelegt, dass eine über den 29. Februar 2008 hinausgehende Verlängerung des \nArbeitsverhältnisses mit Herrn Prof. Dr. C1. ausgeschlossen sei - was der \ngesetzlichen Regelung der §§ 57 b), 57 f) HRG n.F. entspricht - und für den \nStelleninhaber daher die zwingende Notwendigkeit bestehe, sich weiter zu \nqualifizieren und fortzubilden, um seine Chancen auf eine Arbeitsstelle außerhalb der \nUniversität und des Universitätsklinikums zu erhöhen. Ein konkreter Fort- und \nWeiterbildungszweck, der einen sachlichen Bezug zum Umfang der \nLehrverpflichtung erkennen lässt, ist damit indessen weder dargetan noch sonst \nersichtlich. Schließlich ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr. \nC1. angesichts des Umstandes, dass er seit Jahren promoviert und habilitiert \nist, bereits alle grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Lebenszeitstellung als \nProfessor erfüllt. Bei einem habilitierten Stelleninhaber, für den es letztlich allein noch \num die Frage seiner weiteren Beschäftigung, sei es an oder außerhalb der \nHochschule, geht und dem im Hinblick auf seine berufliche Zukunft über § 57 f) Abs. \n1 HRG n.F. eine weitere zeitlich befristete Beschäftigungsmöglichkeit an der \nHochschule unterhalb der Professur ermöglicht wird, ist eine Fort- und \nWeiterbildungsfunktion der inne gehabten Stelle aber nicht ohne weiteres erkennbar \nund letztlich - wie die Gesetzesmaterialien - zeigen auch nicht unbedingt Intention \nder Regelung. Besteht aber auch ohne Vorliegen eines entsprechenden \nSachgrundes nach der Übergangsregelung des § 57 f) Abs. 2 HRG n.F. die \nMöglichkeit, ein Beschäftigungsverhältnis bis zum 29. Januar 2008 zu verlängern, so \nist dies zum einen von Bedeutung namentlich in arbeitsrechtlicher und \nhaushaltsrechtlicher Hinsicht, zum anderen aber auch für die Frage des \nanzusetzenden Lehrdeputats. Wird eine haushaltsmäßig abstrakt vorgesehene Stelle \neines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, bei der grundsätzlich \ngemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV von einem Lehrdeputat von 4 DS auszugehen ist, in \nrechtlich zulässiger Weise so besetzt, dass ein konkreter Aus-, Fort- oder \nWeiterbildungsbezug des Stelleninhabers weder geltend gemacht wird noch \nerkennbar ist, dann ist diese Stelle für diesen Zeitraum nicht ohne weiteres mit einem \nhöheren Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen (etwa weil die Stelle \nzur Stellengruppe der unbefristeten Beschäftigten zu zählen wäre). Denn da hier die \nBefristung des Anstellungsverhältnisses mit Herrn Prof. Dr. C1. nach der \nRegelung des § 57 f) Abs. 2 HRG zulässig ist, gilt für den Umfang seiner \n(persönlichen) Lehrverpflichtung weiter die auf der Verordnungsermächtigung in § 62 \nHG beruhende Lehrverpflichtungsverordnung, konkret eben § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV \nmit einem Lehrdeputat von 4 DS. Etwas anderes kann nach Auffassung der Kammer \nnur gelten, wenn im Arbeitsvertrag oder in sonstigen vertraglichen Regelungen ein \nhiervon abweichendes - höheres - Lehrdeputat vereinbart worden wäre. Eine \nderartige Verpflichtung zur Erbringung höherer Lehrleistungen lässt sich dem \nArbeitsvertrag von Prof. Dr. C1. vom 28. Februar 2005 indessen nicht \nentnehmen. Dass Herr Prof. Dr. C1. möglicherweise tatsächlich in einem \ngrößeren Umfang Lehrleistungen erbringt als dies seiner aus § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV \nfolgenden Verpflichtung entspricht, wofür seine Erwähnung bei zahlreichen \nVeranstaltungen in den Vorlesungsverzeichnissen des Studienjahres 2005/06 \nspricht, rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer nicht, für die von ihm inne \ngehabte Stelle ein höheres Lehrdeputat anzusetzen. Denn da es sich dabei um \nfreiwillige (Mehr-)Leistungen handeln würde, wirken sich diese kapazitätsrechtlich \nnicht aus.\n\n50\n\n(5) Daneben sind im Berechnungszeitraum als weitere wissenschaftliche \nAngestellte Frau B. M. (50 %), Herr T2. C3. (50 %), Frau Dr. G. , Herr \nDr. M1. , Frau Dr. L.--- und Herr Dr. D. befristet beschäftigt. Indessen \nführt dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrdeputats. In Bezug auf Frau M. und \nHerrn C3. folgt dies daraus, dass diese nach ihren Arbeitsverträgen „Im Rahmen \nder Elternzeit\" der Frau Dr. I. -H2. befristet beschäftigt sind und aus Mitteln \nder C1-Stelle vergütet werden, die Frau Dr. I. -H2. am Institut für \nMedizinische Psychologie inne hat. Frau Dr. L.--- wird - wie bereits oben \ndargelegt - auf einer nicht besetzten Stelle einer akademischen Oberrätin geführt und \naus diesen Mitteln vergütet. Da diese Stelle gemäß dem abstrakten Stellenprinzip \nschon mit einem Lehrdeputat von 5 DS in die Berechnung eingeflossen ist, erfolgt \nkeine Erhöhung des Lehrdeputats, zumal Frau Dr. L.--- eidesstattlich versichert \nhat, zum Zwecke der Fortbildung befristet beschäftigt zu sein. Auch Frau Dr. G. \nund Herr Dr. M1. werden aus Mitteln zweier nicht anderweitig besetzter C1-Stellen \n- die sie anscheinend selbst zuvor inne hatten - vergütet, die nach dem abstrakten \nStellenprinzip bereits mit einem Lehrdeputat von 4 DS berücksichtigt worden sind. \nHerr Dr. D. wird ebenfalls auf einer C1-Stelle geführt bzw. aus den Mittel dieser \nStelle vergütet. Hierbei handelt es sich offenkundig um die C1-Stelle von Frau PD Dr. \nF1. -I1. , die derzeit wiederum auf einer nicht besetzten Stelle einer C4-\nProfessur geführt wird. Auch diese Stellen sind nach dem abstrakten Stellenprinzip \nkapazitätsrechtlich bereits in die Berechnung eingeflossen. \n\n51\n\nDamit verbleibt es insgesamt bei einem Bruttolehrangebot von 156 DS.\n\n52\n\ndd) Deputatermäßigungen\n\n53\n\nDas Bruttolehrangebot von 156 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 KapVO zu vermindern, \nsoweit eine Regellehrverpflichtung im Einzelfall ermäßigt ist. Eine solche \nDeputatermäßigung ist von der UDE jedoch nicht geltend gemacht worden.\n\n54\n\nee) Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrauftragsstunden\n\n55\n\nLehrauftragsstunden i. S. d. § 10 KapVO standen in den dem \nBerechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern nach Angaben der UDE \nnicht zur Verfügung.\n\n56\n\nff) Erhöhung des Lehrangebots durch Doppel- und Zweitstudenten\n\n57\n\nArt. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten über den Wortlaut und den \nRegelungszusammenhang der Kap VO hinaus eine verfassungskonforme Auslegung \ndahin, dass eine Nachfrageentlastung durch Doppel- und Zweitstudenten bei der \nErmittlung des Ausbildungsbedarfs zu berücksichtigen ist. Demnach wäre das \nLehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin z. B. zu erhöhen, wenn \nvorklinische Humanmedizinstudenten gleichzeitig in einem höheren Fachsemester \nZahnmedizin studieren würden oder ein Zahnmedizinstudium bereits erfolgreich \nabgeschlossen hätten.\n\n58\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99, \n102 und 103.81 -, KMK-HSchR 1983, S. 371 (375); OVG NRW, Urteil vom 22. \nJanuar 1985 - 13 A 1626/84 -.\n\n59\n\nEine Immatrikulation solcher Doppel- oder Zweitstudenten liegt nach Angaben \nder UDE jedoch nicht vor.\n\n60\n\nb) Dienstleistungsabzüge (§ 11 KapVO)\n\n61\n\nDas Bruttolehrangebot (156 DS) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu \nvermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen \nhat, § 11 KapVO. Wie sich aus dieser Formulierung ergibt, dürfen als \nDienstleistungsexport nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach \nder Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den \nerfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für \nreine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht \nkapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig.\n\n62\n\nDer Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete \nStudiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der \nHälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang \n(Aq / 2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq) am Curricularnormwert des \nnicht zugeordneten Studiengangs.\n\n63\n\n E = CAq x Aq / 2\n\n64\n\nDer Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 \nzur KapVO vom 18. Januar 1977 ( GV NRW S.50 ) aus dem Produkt der Zahl der \nSemesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die \nBetreuungsrelation (g):\n\n65\n\n v x f\n\n66\n\nCAq = --------\n\n67\n\n g\n\n68\n\nDer Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen \nInanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und \nDurchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die \nZahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer \nLehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen \nLehrveranstaltungsarten ergeben sich aus der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar \n1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember \n1975 (GV.NRW S.687).\n\n69\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach Angaben des Antragsgegners \nin der Antragserwiderung vom 2. Dezember 2005 und in dem Erläuterungsbericht zu \nden Kapazitätsunterlagen im Studienjahr 2005/06 Lehrleistungen für die nicht \nzugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie (Bachelor) und Chemie (Master) \nim Umfang von 23,97 Deputatstunden, wobei die Berechnung der Dienstleistungs-\nDeputatstunden unter Zugrundelegung des Curricularanteils 0,73 für Medizinische \nBiologie (Bachelor) und 1,06 für Chemie (Master) erfolgt ist. \n\n70\n\nDie gerichtliche Überprüfung ergibt insoweit folgendes:\n\n71\n\naa) Ermittlung E für „Medizinische Biologie\"\n\n72\n\nFür den - örtlich - zulassungsbeschränkten Studiengang „Medizinische Biologie\" \n(Bachelor), der seit dem Wintersemester 2004/05 angeboten wird und für den zum \nWintersemester 2005/06 wiederum 25 Studienplätze festgesetzt worden sind, \nerbringt die Vorklinische Medizin gemäß der vorgelegten Quantifizierung des \nStudiengangs - Stand: 27. September 2005 - (Anhang der Anlage 13a) folgende \nLehrleistungen:\n\n73\n\nVorlesung Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I): \n\n74\n\n0,011 \n\n75\n\nVorlesung Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie II): \n\n76\n\n0,022 \n\n77\n\nInt. Seminar Notfallmedizin (Physiologische Chemie): \n\n78\n\n0,035 \n\n79\n\nSeminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I): \n\n80\n\n0,018 \n\n81\n\nSeminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I): \n\n82\n\n0,042 \n\n83\n\nVorlesung Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie III): \n\n84\n\n0,011 \n\n85\n\nPraktikum Biochemie/Molekularbiologie: 0,150 \n\n86\n\nBegleitvorl. zum Kurs Mikroskop. Anatomie II : 0,014 \n\n87\n\nKurs der Mikroskopische Anatomie II: 0,067 \n\n88\n\nBegleitvorl. Seminar Anatomie I (Neuroanatomie): \n\n89\n\n0,014 \n\n90\n\nSeminar Anatomie I (Neuroanatomie): 0,044\n\n91\n\nVorlesung Physiologie I: 0,022\n\n92\n\nVorlesung Physiologie II: 0,022 \n\n93\n\nInt. Seminar Notfallmedizin (Physiologie): 0,035 \n\n94\n\nSeminar der Physiologie I: 0,022 \n\n95\n\nSeminar der Physiologie II: 0,030 \n\n96\n\nPraktikum der Physiologie: 0,175 \n\n97\n\nBei Zugrundelegung der von der Hochschule berücksichtigten Einsatzwerte für \ndie Gruppengrößen und den Anrechnungsfaktor errechnet sich aus den aufgelisteten \nLehrveranstaltungen ein Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von \n0,734, gerundet 0,73. \n\n98\n\n(1) Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der \naufgeführten Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums der Medizinischen \nBiologie grundsätzlich keine Bedenken. Die Vermittlung der Lehrinhalte erfolgt in \ndiesem Studiengang in Form von Modulen, die in § 8 Abs. 2 der Studienordnung vom \n20. September 2004 (Anlage 13a) bzw. § 10 der Prüfungsordnung vom 20. \nSeptember 2004 (Anlage 13a) aufgelistet sind und die ihrerseits in der erwähnten \nStudiengang-Quantifizierung in einzelne Lehrveranstaltungen aufgegliedert sind. \nEntsprechend der Prüfungsrelevanz der in der Studien- und Prüfungsordnung \naufgelisteten Module sind die einzelnen Lehrveranstaltungen innerhalb dieser \nModule mithin ebenfalls Prüfungsfächer.\n\n99\n\n(2) Soweit in den Dienstleistungsexport Kurse, Praktika und Seminare \neingegangen sind, die gemeinsam für Studierende der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin und für den Bachelorsstudiengang Medizinische Biologie angeboten werden, \nist dies nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - \nan,\n\n100\n\nvgl. Beschluss vom 15. Juni 2005 - 13 C 219/05 u. a., Seite 6 des \nBeschlussabdrucks,\n\n101\n\nwonach bei diesen Kleingruppenveranstaltungen durch das Hinzutreten der \nlehreinheitsfremden Studenten die Zahl der teilnehmerbegrenzten Gruppen erhöht \nwerden muss und der darin liegende personelle und sächliche Mehraufwand der die \nDienstleistungen exportierenden Lehreinheit es rechtfertigt, den auf diese \nVeranstaltungen entfallenden Curricularanteil auch in den CAq des \nDienstleistungsexports einzustellen.\n\n102\n\n(3) Anders ist der Sachverhalt indessen zu beurteilen, soweit es um die oben \ngenannten Vorlesungen geht. Um diese Vorlesungen ist der in Ansatz gebrachte \nDienstleistungsexport nach Auffassung des Gericht zu berichtigen, da diese nicht \nberücksichtigungsfähig sind. Hinsichtlich dieser Vorlesungen hat die UDE nunmehr \nauf Nachfrage selbst ausdrücklich eingeräumt, dass es sich - anders noch als in der \nAntragserwiderung vom 16. Dezember 2005 angegeben - eben nicht um spezifische \nVeranstaltungen für Medizinische Biologen handelt, sondern vielmehr um \ngemeinsame Veranstaltungen für Studierende der Vorklinik und der Medizinischen \nBiologie und teilweise auch des Masterstudiengangs Chemie. Zur Einstellung des auf \ndiese polyvalenten Veranstaltungen entfallenden Curricularanteils in den CAq des \nDienstleistungsexports beruft sich die UDE insoweit auf den bereits bezeichneten \nBeschluss des OVG NRW vom 15. Juni 2005 - 13 C 219/05 u.a. - betreffend das \nVorjahr. Das OVG NRW hat auf Seite 6 des Beschlussabdrucks zwar dargelegt, dass \neiniges dafür sprechen könnte, den auf organisatorisch gemeinsame Vorlesungen für \nStudenten des exportierenden und des importierenden Studiengangs entfallenden \nCurricularanteil in den CAq des Dienstleistungsexports einzustellen; indessen ist eine \nabschließende Auseinandersetzung mit dieser Problematik ausdrücklich gerade nicht \nerfolgt. Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer \nanderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate \nVeranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs \nbezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für \nverschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts \nregelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden \nCurricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den \nDienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist \ndie Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, \nwenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch \nnachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin \ninsoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter \nBetreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den \nVorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer \nunterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. \nDoch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für \nNachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen \nnun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. \nihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der \nVorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der \nStudierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden \nVorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss \nan die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche \nVerständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade \nverwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten \nbzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der \nAntragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der \nVorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein \nMehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter \nBerücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch \nNachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich \ngeworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § \n11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei \nder Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der \neiner Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht \nzugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, \ndass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die \nArbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr \nder eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine \nLehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für \nlehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die \npersonellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der \nlehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden \nwürden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in \nvollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch \nals Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. \nharten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch \nverschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde \nStudiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den \nMasterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser \nVorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den \nDienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so \nwürde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass \ndem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel \nder die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die \nRegelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung \ndieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren \nZulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden \nLehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des \nCurriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als \nsystemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein,\n\n103\n\nvgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.,\n\n104\n\nsondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule \nberuhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen \nDurchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die \nVorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden \nStudenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang \ngebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die \nDurchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.\n\n105\n\nDanach sind die oben genannten Vorlesungen im Ergebnis nicht als \nDienstleistungsexport anzuerkennen mit der Folge, dass nur die nachfolgenden \nVeranstaltungen berücksichtigungsfähig sind:\n\n106\n\nInt. Seminar Notfallmedizin (Physiologische Chemie): 0,035 \n\n107\n\nSeminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I): \n\n108\n\n0,018 \n\n109\n\nSeminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I): \n\n110\n\n0,042 \n\n111\n\nPraktikum Biochemie/Molekularbiologie: 0,150 \n\n112\n\nKurs der Mikroskopische Anatomie II: 0,067 \n\n113\n\nSeminar Anatomie I (Neuroanatomie): 0,044 \n\n114\n\nInt. Seminar Notfallmedizin (Physiologie): 0,035 \n\n115\n\nSeminar der Physiologie I: 0,022 \n\n116\n\nSeminar der Physiologie II: 0,030 \n\n117\n\nPraktikum der Physiologie: 0,175 \n\n118\n\nBei Zugrundelegung der von der Hochschule berücksichtigten Einsatzwerte für \ndie Gruppengrößen und den Anrechnungsfaktor errechnet sich daraus ein \nCurricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,618, gerundet 0,62. \n\n119\n\n(4) Bei der Ermittlung der zur Ermittlung des Dienstleistungsexports weiter \nerforderlichen Einsatzgröße Aq ist die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht \nzugeordneten Studiengang „anzusetzen\", wobei die voraussichtlichen \nZulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der \nStudienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin ist insoweit bei \nihrer Festsetzung von Aq/2 = 12,5, also von Aq = 25 Studienanfängern \nausgegangen. Dies entspricht der festgesetzten Studienanfängerzahl für das \nWintersemester 2005/06 und ist daher hier zugrunde zu legen - zumal dieser Wert \nstudienbewerberfreundlich ist -, auch wenn sich offensichtlich rein rechnerisch für \nden Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor eine sehr viel höhere \nAufnahmekapazität ergeben würde und die abweichende Festsetzung mit der nicht \nweiter erläuterten pauschalen Begründung erfolgt ist, dass sich der Studiengang im \nAufbau befinde. Daraus errechnet sich nach der oben genannten Formel ein \nDienstleistungsexport von \n\n120\n\n E = 0,62 x 25/2 = 7,75 DS \n\n121\n\nbb) Ermittlung E für „Chemie/Master\"\n\n122\n\nFür den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang „Chemie/Master\" - \nStudienzweig „Medizinisch-Biologische Chemie\" -, der zum Wintersemester 2005/06 \nerstmals eingerichtet worden ist, erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäß \nder vorgelegten Auflistung vom 14. Dezember 2005 (Anlage zu 13b) folgende \nLehrleistungen bzw. werden folgende Lehrleistungen veranschlagt:\n\n123\n\nVorlesung Physiologie I: 0,02 \n\n124\n\nVorlesung Zellbiochemie: 0,02 \n\n125\n\nVorlesung Pathobiochemie: 0,01 \n\n126\n\nVorlesung Physiologie II: 0,02 \n\n127\n\nPraktikum Physiologie: 0,18 \n\n128\n\nVorlesung Molekulare Biochemie: 0,01 \n\n129\n\nVorlesung Gewebe-/Organbiochemie: 0,01 \n\n130\n\nPraktikum Biochemie: 0,15 \n\n131\n\nSeminar Spezialisierungspraktikum Biochemie/Physiologie: \n\n132\n\n0,04 \n\n133\n\nSpezialisierungspraktikum Biochemie/Physiologie: 0,63 \n\n134\n\nSeminar Biochemie/Physiologie (Modul Physiologie): 0,05 \n\n135\n\nPraktikum Biochemie/Physiologie (Modul Physiologie): 0,47 \n\n136\n\nSeminar Biochemie/Physiologie (Modul Biochemie): 0,05 \n\n137\n\nPraktikum Biochemie/Physiologie (Modul Biochemie): 0,47 \n\n138\n\nBei Zugrundelegung der von der Hochschule berücksichtigten Einsatzwerte für \ndie Gruppengrößen und den Anrechnungsfaktor errechnet sich aus den aufgelisteten \nLehrveranstaltungen ein Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von \n2,13, wobei die Unterlagen - wohl wegen Rundungen - von 2,12 ausgehen; von \ndiesem Wert werden von der UDE 50 % veranschlagt, so dass man auf einen \nCurricularanteil von 1,06 käme. \n\n139\n\nNach Auffassung der Kammer kann ein Dienstleistungsexport für den \nMasterstudiengang Chemie indessen nicht angesetzt werden, da dieser Studiengang \nnach den vorliegenden Unterlagen und Erkenntnissen im Studienjahr 2005/06 nicht \nin einer Art und Weise existent ist, die die Erbringung von Lehrleistungen und damit \ndie Geltendmachung eines Dienstleistungsexports nach § 11 KapVO rechtfertigen \nkönnte. Der Begriff des Studiengangs ist nicht bundeseinheitlich definiert. \nKapazitätsrechtlich könnte es sich schon anbieten, für eine Begriffsbestimmung auf § \n1 Abs. 2 Nr. 1 der bis zum SS 1980 in Kraft gewesenen VergabeVO zurückzugreifen. \nDanach ist Studiengang das durch eine Prüfungsordnung oder Sudienordnung \ngeregelte, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein \nbestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtete Studium eines Studienfachs. \n\n140\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Auflage, 2003, S. 80.\n\n141\n\nNach § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen (HG) werden Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich durch \nPrüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem \nberufsqualifizierenden Abschluss. In einem neuen Studiengang wird der Lehrbetrieb \ngemäß § 84 Abs. 4 HG erst aufgenommen, wenn eine entsprechende \nPrüfungsordnung in Kraft getreten ist. Von einem Studiengang im rechtlichen Sinne \nkann danach grundsätzlich erst bei Vorliegen einer wirksamen Prüfungsordnung \nausgegangen werden. Darüber hinaus setzt die Annahme eines Studiengangs im \nSinne des § 11 Abs. 1 KapVO, für den Dienstleistungsexporte angesetzt werden \nkönnen, die tatsächliche Aufnahme des Studienbetriebs voraus. Denn nur dann, \nwenn Studierende in dem Studiengang vorhanden sind, die Lehrveranstaltungen \nnachfragen bzw. für die Lehrveranstaltungen vorgehalten werden müssen, kann eine \nfremde Lehreinheit für diesen Studiengang Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des \n§ 11 Abs. 1 KapVO zu erbringen haben. Hiervon ausgehend ist für den \nMasterstudiengang Chemie nicht erkennbar, dass der Studienbetrieb im Studienjahr \n2005/06 aufgenommen worden wäre; im Gegenteil spricht vielmehr alles dafür, dass \ndies nicht der Fall gewesen ist und bisher keine Studierenden in diesem Studiengang \neingeschrieben sind. Im Einzelnen:\n\n142\n\nDer Masterstudiengang Chemie ist durch Beschluss der \nAkkreditierungskommission am 29. September 2005, mithin unmittelbar vor Beginn \ndes WS 2005/06, akkreditiert worden. Die Studienaufnahme ist nach den auf der \nHomepage der UDE mittlerweile eingestellten Informationen nur zum Wintersemester \neines jeden Jahres möglich (vgl. http://www.uni-E. -\nessen.de/studienangebote/chemie_ma_druck.shtml.de). Zu Beginn der \nWintersemesters 2005/06, zu dem damit im Studienjahr 2005/06 grundsätzlich eine \nStudienaufnahme in Betracht gekommen wäre, existierte eine Prüfungsordnung \nlediglich als Entwurf. Bekannt gegeben worden ist die Prüfungsordnung vom 6. \nJanuar 2006 erst im Verkündungsblatt der Universität E. -F. - Amtliche \nMitteilungen - vom 16. Januar 2006, wobei sie gemäß § 30 PO mit Wirkung vom 1. \nOktober 2005 in Kraft getreten ist. Durch dieses rückwirkende In-Kraft-Treten könnte \nzwar grundsätzlich von einem Studiengang ausgegangen werden. Indessen ist der \nStudienbetrieb zum Wintersemester 2005/06 offenkundig noch nicht aufgenommen \nworden. So wird der Masterstudiengang Chemie weder im Vorlesungsverzeichnis \ndes Wintersemesters 2005/06 noch des Sommersemesters 2006 erwähnt. Auch auf \nder Homepage der UDE ließ sich der Masterstudiengang Chemie noch im Februar \nbzw. März 2006 nicht verifizieren, geschweige denn mit Veranstaltungen. Erst seit \nkurzer Zeit wird er dort nun angeführt, allerdings ohne dass sich - anders als bei dem \nebenfalls zum Wintersemester 2005/06 eingeführten Bachelorstudiengang Chemie - \nStundenpläne mit Veranstaltungen für das laufende Studienjahr 2005/06 finden \nwürden; bei diesen Stundenplänen wird der Masterstudiengang nicht einmal erwähnt \n(vgl. http://www.uni-E. -essen.de/chemie/stundenplaene.shtml). Vor diesem \nHintergrund ist die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 13. März 2006 \nausdrücklich um Mitteilung gebeten worden, ob der Masterstudiengang im \nBerechnungsjahr 2005/06 tatsächlich bereits angeboten wird und Studierende hierfür \neingeschrieben sind; ggf. ist um Erläuterung des Ansatzes eines \nDienstleistungsexport gebeten worden. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrem \nSchreiben vom 22. März 2006 nur ausweichend geantwortet. Weder hat sie \nunzweifelhaft angegeben, dass der Masterstudiengang Chemie tatsächlich \nangeboten wird noch dass Studierende eingeschrieben wären. Das alles lässt nur \nden Schluss zu, dass der Studienbetrieb im Masterstudiengang Chemie im \nStudienjahr 2005/06 noch nicht aufgenommen worden ist. Dafür spricht auch, dass \nangesichts der erst zum Wintersemester 2005/06 erfolgten Umstellung der \nDiplomstudiengänge Chemie DI und DII (die nunmehr auslaufen) auf einen \nkonsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang jedenfalls noch keine eigenen \nAbsolventen der UDE die Voraussetzungen für die Aufnahme des \nMasterstudiengangs Chemie erfüllen dürften (vgl. § 1 Abs. 2 PO). Wenn der \nStudienbetrieb im neu eingeführten Masterstudiengang Chemie indessen noch nicht \naufgenommen worden ist, dann kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin hierfür im \nSinne des § 11 Abs. 1 KapVO keine Lehrveranstaltungen zu erbringen haben. Ein \n„Studiengang\" ohne Studierende kann die personellen oder sächlichen Ressourcen \neiner fremden Lehreinheit - wie hier der Vorklinischen Medizin - nicht in Anspruch \nnehmen und die Kapazitäten in einem noch dazu sog. harten Nc-Fach mindern. \n\n143\n\nDanach ist der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte \nDienstleistungsexport für den Masterstudiengang Chemie von 1,06 DS nicht zu \nberücksichtigen. Die Frage, ob sich die Umstellung der Diplomstudiengänge Chemie \nDI und DII auf einen konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang \nkapazitätsrechtlich in anderer Weise auch bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin \nniederschlagen könnte, ist hier nicht zu beantworten, da die Antragsgegnerin sich \nhierauf selbst nicht berufen und entsprechende Erwägungen nicht angestellt hat.\n\n144\n\nDas bereinigte Lehrangebot beträgt somit 148,25 DS (156 DS - 7,75 DS).\n\n145\n\n2. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage)\n\n146\n\nDas bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem \nAusbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in \ndem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert - CNW -, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 Kap VO VI). Zum erforderlichen Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) \ngehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der jeweils \nmaßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den \nzugeordneten Studiengang nachzuweisen ist.\n\n147\n\na) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin \nbeträgt gemäß Ziffer 4a) der Dritten Verordnung zur Änderung der \nKapazitätsverordnung vom 12. August 2003 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. \nOktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 \n(nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt \nLehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der \nZentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den „Auswirkungen der \nneuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der \nAufnahmekapazität\" vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dargestellt - auf die \nVeranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppengröße\" und \n„Anrechnungsfaktor\" geht die ZVS dabei von den Vorgaben der \nApprobationsordnung und der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 aus:\n\n148\n\nVeranst.: \n\n149\n\nSWS (v) \n\n150\n\ng \n\n151\n\nf \n\n152\n\nCurricularanteil\n\n153\n\nVorlesung 48 180 1,0 0,2667\n\n154\n\nÜbung 1 60 1 0,0167\n\n155\n\nPraktikum 37 15 0,5 1,2333\n\n156\n\nSeminar 18 20 1,0 0,9000\n\n157\n\nSumme: 104 2,4167\n\n158\n\nDen weiteren Berechnungen legt die ZVS eine Semesterlänge von 14 Wochen \nzugrunde.\n\n159\n\nb) Die Universität E. -F. hat die Vorgaben der ÄAppO mit der \n„Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit \ndem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 - StO - \nrückwirkend zum 1. Oktober 2003 sowie den zugehörigen Studienplan - vorgelegt \nbereits zum Wintersemester 2003/04 - umgesetzt. Diese Umsetzung hat sie in Form \neiner Quantifizierung dieses Studiengangs belegt, so dass keine Zweifel daran \nbestehen, dass diese Studienordnung für die Studienanfänger zum Wintersemester \n2005/06 verbindlich angewendet und die Lehrveranstaltungen entsprechend den \nVorgaben der neuen ÄAppO angeboten werden. Es wird daher nachfolgend der \nCNW 2,42 der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. \n\n160\n\naa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird, \ndie der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) „180\" \nfür Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche \nTeilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren der erwähnten Stellungnahme der ZVS, die auch das OVG \nMünster seiner Rechtsprechung zugrunde legt. \n\n161\n\nVgl. Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 -. \n\n162\n\nZu den konkreten Rügen der Antragsteller ist im Übrigen seitens des \nWissenschaftsministeriums eine erneute Stellungnahme der ZVS eingeholt worden, \nin der unter der Bezeichnung „Argumentationshilfe....\" zur Betreuungsrelation „180\" \nnachvollziehbar ausgeführt wird, dass der normative Ansatz der Berechnung mit \nCurricularnormwerten einen Rückgriff auf die konkrete Ausbildungsgestaltung nicht \nzulasse. Überdies wäre die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen konkret der \nUniversität E. -F. wenig geeignet, zu einer Korrektur der Betreuungsrelation \nzu gelangen, weil dort die Studienanfängerzahlen bislang noch unterhalb der \nangenommenen Teilnehmerzahl lagen. \n\n163\n\nbb) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des \nAusbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, \nder durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am \nAusbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden \n(Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO \nCurricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der \neinzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der \nCurricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum \nhat.\n\n164\n\nIm Studienjahr 2005/06 erbringt die UDE gemäß der vorgelegten Quantifizierung \ndes vorklinischen Studienabschnitts (Stand: 16. Dezember 2005, Anlage 15), von \nderen Richtigkeit die Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nausgeht, folgende Eigenanteile am Lehrangebot:\n\n165\n\nFach Anatomie:\n\n166\n\nKurs Makrosk. Anatomie: 0,295\n\n167\n\nKurs Mikrosk. Anatomie I: 0,033\n\n168\n\nKurs Mikrosk. Anatomie II: 0,067\n\n169\n\nSeminar Neuroanatomie: 0,043\n\n170\n\nSeminar Histologie/Pathologie (Anatomie) : 0,011\n\n171\n\nSeminar Schnittbildanatomie: 0,047\n\n172\n\nSeminar Klin. Untersuch. II (Anatomie): 0,016\n\n173\n\nSeminar Ultraschallanatomie: 0,057\n\n174\n\nVorlesung Mikroskopische Anatomie I: 0,014\n\n175\n\nVorlesung Embryologie: 0,008\n\n176\n\nVorlesung Makroskopische Anatomie I: 0,014\n\n177\n\nVorlesung Mikroskopische Anatomie II: 0,014\n\n178\n\nVorlesung Anatomie (Neuroanatomie): 0,006\n\n179\n\nVorlesung Makroskopische Anatomie II: 0,017\n\n180\n\n 0,642\n\n181\n\nSoweit nach der mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 vorgelegten Ergänzung \n(Anlage 1) zur Quantifizierung vom 16. Dezember 2005, in der für jede Veranstaltung \ndie einzelnen Lehrenden bezeichnet werden und die hier insoweit im Folgenden \nzugrunde gelegt wird, an einigen Veranstaltungen der Privatdozent Dr. U. beteiligt \nist, ist der Kammer bereits aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin aus dem \nVerfahren des Wintersemesters 2003/04 bekannt, dass Herr PD Dr. U. aufgrund \nseines Ausscheidens aus dem Universitätsklinikum keiner Lehreinheit angehört und \nallein deshalb unterrichtet, damit ihm die Venia Legendi im Fach Anatomie nicht \nentzogen wird. Die an Erhalt ihres Titels interessierte Lehrperson geht die \nVerbindlichkeit zur Erbringung unentgeltlicher Lehre indessen quasi freiwillig ein. \nEine Berücksichtigung dieser freiwilligen, jederzeit beendbaren unentgeltlichen \nTitellehre im Rahmen der Kapazitätsberechnung, etwa als ein nicht von der \nLehreinheit Vorklinische Medizin erbrachter Fremdanteil, kommt damit nicht in \nBetracht.\n\n182\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. -.\n\n183\n\nEs verbleibt demnach bei dem von dem Antragsgegner angesetzten \nEigenanteil.\n\n184\n\nDie an Veranstaltungen beteiligte Frau Dr. Q2. -H3. ist nach den Angaben \nder Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. März 2006 als Nachfolgerin von Frau Dr. \nC. , die in der Stellenübersicht vom 13. Dezember 2005 aufgeführt wird, am Institut \nfür Anatomie beschäftigt, so dass dies kapazitätsrechtlich keine Auswirkungen \nhat.\n\n185\n\nSoweit Herr Privatdozent Dr. H4. als Dozent der Vorlesung im Wahlfach \nReproduktionsbiologie bezeichnet wird, der nach der Homepage der UDE am Institut \nfür Anatomie beschäftigt ist, nicht aber in der Stellenübersicht vom 13. Dezember \n2005 erwähnt wird, ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz \nvom 22. März 2006 davon auszugehen, dass es sich bei Herrn PD Dr. H4. um \neinen Drittmittelbeschäftigten handelt. Drittmittelbedienstete stellen indessen kein \naus eigenen haushaltsplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und \ndaher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung erforderlichen Dauerhaftigkeit \nverfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex-ante-\nKapazitätsberechnung einstellbares Lehrpersonal dar. Beteiligen sich \nDrittmittelbedienstete neben ihren projektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, sind \nihre Beiträge in Bezug auf den notwenigen Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 \nKapVO entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung \neinzubeziehen.\n\n186\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. - und vom 28 \nMai 2004 - 13 C 20/04 -.\n\n187\n\nKapazitätsrechtlich ohne Belang bleibt die in der Ergänzung zur Quantifizierung \nvom 16. Dezember 2005 als Lehrveranstaltung des Instituts für Anatomie aufgeführte \nVorlesung Neuroanatomie am Lebenden mit Dozenten, die sich anhand der \nvorliegenden Unterlagen nicht verifizieren lassen. Denn diese Veranstaltung ist nach \nder Quantifizierung nicht bei der Berechnung des CNW berücksichtigt worden.\n\n188\n\nFach Physiologie:\n\n189\n\nPraktikum Physiologie: 0,175\n\n190\n\nSeminar Physiologie I+II: 0,061\n\n191\n\nSeminar Notfallmedizin (Physiologie): 0,035\n\n192\n\nSeminar gestörte Organfunktion: 0,030\n\n193\n\nVorlesung Physiologie I: 0,022\n\n194\n\nVorlesung Physiologie II: 0,022\n\n195\n\n 0,345\n\n196\n\nAls Dozentin des Seminars Physiologie II wird in der Anlage 1 zum Schriftsatz \nder Antragsgegnerin vom 31. Januar 2006 Frau Prof. Dr. U1. -C4. genannt, die \nnach den Angaben im Schriftsatz vom 22. März 2006 der Lehreinheit Klinisch-\nPraktische Medizin angehört. Ein Fremdanteil dieser Lehreinheit ist indessen in der \nQuantifizierung vom 16. Dezember 2005 insoweit nicht ausgewiesen worden, \nsondern lediglich der Lehreinheit Biologie (wohl für die Beteiligung für Frau Dr. X. \n). Da für die Seminare Physiologie I und II in der bereits bezeichneten Anlage 1 \ninsgesamt 7 Dozenten angegeben werden, ist mangels anderer Anhaltspunkte - und \nentsprechend der Verfahrensweise anscheinend für die Dozentin Dr. X. - davon \nauszugehen, dass alle Lehrenden in gleicher Weise an den Veranstaltungen beteiligt \nsind, so dass lediglich ein Eigenanteil von 0,051 berücksichtigt werden kann.\n\n197\n\nAn der Vorlesung Physiologie II, für die nach der Quantifizierung vom 16. \nDezember 2005 allein ein Eigenanteil angesetzt worden ist, ist nach der Anlage 1 \nzum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2006 Herr Prof. Dr. I2. mit \n0,5 SWS beteiligt, der der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angehört. Unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin von den \nvorgesehenen 4 SWS somit selbst nur 3,5 SWS erbringt, ergibt sich danach ein Wert \nvon 0,019. \n\n198\n\nDer Eigenanteil für das Fach Physiologie beträgt damit lediglich 0,332.\n\n199\n\nBiochemie/Molekularbiologie:\n\n200\n\nPrakt. Biochemie/Molek. Biologie: 0,150\n\n201\n\nSeminar Physiologische Chemie I+II: 0,061\n\n202\n\nSeminar Notfallmedizin: 0,035\n\n203\n\nSeminar gestörte Organfunktion: 0,030\n\n204\n\nVorlesung Physiologische Chemie I: 0,011\n\n205\n\nVorlesung Physiologische Chemie II: 0,022\n\n206\n\nVorlesung Physiologische Chemie III: 0,011\n\n207\n\n 0,320\n\n208\n\nAls Dozent der Vorlesung Physiologische Chemie III, für die nach der \nQuantifizierung vom 16. Dezember 2005 allein ein Eigenanteil angesetzt worden ist, \nwird in der Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2006 \nneben zwei Dozenten des Instituts für Physiologische Chemie Herr Prof. Dr. T3. \nbezeichnet, der der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angehört. Wenn man - \nmangels anderer Anhaltspunkte - zugrunde legt, dass die drei Dozenten im gleichen \nUmfang an der Vorlesung beteiligt sind, kann danach lediglich ein Anteil von 2/3 als \nEigenanteil geltend gemacht werden, woraus ein Eigenanteil für diese Vorlesung von \n0,007 (2 SWS : 180 x 2/3) folgt. \n\n209\n\nBei den weiteren Veranstaltungen, an denen Herr Prof. Dr. T3. sowie Herr \nProf. Dr. C5. - Lehreinheit Biologie - als Dozenten beteiligt sind, ergeben sich \nkeine Probleme, da insoweit Fremdanteile der entsprechenden Lehreinheiten \nausgewiesen sind.\n\n210\n\nDamit reduziert sich der von der Antragsgegnerin im Fachbereich Biochemie / \nMolekularbiologie angesetzten Eigenanteil auf 0,316. \n\n211\n\nFach Medizinische Psychologie:\n\n212\n\nKurs Medizinische Psychologie: 0,100\n\n213\n\nSeminar Med. Psychologie/Soziologie: 0,072\n\n214\n\nSeminar Klinische Untersuchungen: 0,028\n\n215\n\nVorlesung Medizinische Psychologie: 0,008\n\n216\n\n 0,208\n\n217\n\nFach Medizinische Soziologie:\n\n218\n\nKurs Medizinische Soziologie: 0,033\n\n219\n\nVorlesung Medizinische Soziologie: 0,002\n\n220\n\n 0,035\n\n221\n\nBerufsfelderkundung etc.:\n\n222\n\nVorbereitung 1. Abschnitt Ärztl. Prüfung: 0,006\n\n223\n\nWahlfach: 0,050\n\n224\n\n 0,056\n\n225\n\nDaraus errechnet sich ein Curriculareigenanteil von 1,589, der nach Rundung auf \n1,59 von der Berechnung der Hochschulverwaltung sowohl in der Anlage 1 der \nKapazitätsunterlagen als auch in der Quantifizierung (Anlage 15) abweicht. \n\n226\n\nAls Fremdanteile am Lehrangebot hat die UDE für das Studienjahr 2005/06 \nLeistungen anderer Lehreinheiten im Umfang von 0,84 - so die Anlage 1 der \nKapazitätsunterlagen - bzw. 0,83 - so die Quantifizierung, Anlage 15 - in Ansatz \ngebracht. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Quantifizierung des vorklinischen \nStudienabschnitts ergeben sich folgende Fremdanteile: \n\n227\n\nLehreinheit Klinisch-Praktische Medizin:\n\n228\n\nPrakt. Biologie f. Mediziner: 0,033\n\n229\n\nPrakt. Einf. Klin. Med.: 0,057\n\n230\n\nPrakt. Berufsfelderkundung: 0,014\n\n231\n\nPrakt. Biochemie/Molekularbiologie: 0,025\n\n232\n\nSeminar Allgemeinmedizin: 0,065\n\n233\n\nSeminar Notfallmedizin Klinik: 0,070\n\n234\n\nSeminar Klin. Untersuch. II (Anatomie): 0,045\n\n235\n\nSeminar Ultraschallanatomie (Klin.): 0,015\n\n236\n\nWahlfach: 0,050\n\n237\n\nVorlesung Lernen lernen: 0,006\n\n238\n\nVorlesung Biologie für Mediziner: 0,028\n\n239\n\n 0,408\n\n240\n\nDarüber hinaus ist als Fremdanteil die Vorlesung Physiologie II zu \nberücksichtigen, an der Herr Prof. Dr. I2. mit 0,5 SWS beteiligt ist (s.o.), woraus \nein Curricularanteil von 0,003 (0,5 SWS : 180 bzw. 4 SWS : 180 x 1/8) folgt.\n\n241\n\nDes Weiteren ist der Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin um \ndie Beteiligung von Prof. Dr. T3. an der Vorlesung Physiologische Chemie III zu \nerhöhen, und zwar entsprechend den obigen Darlegungen zum Fachbereich \nBiochemie/Molekularbiologie um 1/3 von 0,011, mithin um 0,004.\n\n242\n\nKorrespondierend mit den obigen Darlegungen zur Beteiligung von Frau Prof. Dr. \nU1. -C4. am Seminar Physiologie II ist der Fremdanteil der Lehreinheit \nKlinisch-Praktische Medizin um weitere 0,01 zu erhöhen.\n\n243\n\nDamit ergibt sich insgesamt ein Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische \nMedizin von 0,425.\n\n244\n\nLehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin:\n\n245\n\nPrakt. Biologie für Mediziner: 0,067 \n\n246\n\nPrakt. Med. Terminologie (Übung): 0,014\n\n247\n\nSeminar Histologie/Pathologie: 0,011\n\n248\n\n 0,092\n\n249\n\nLehreinheit Physik:\n\n250\n\nPrakt. Physik f. Mediziner: 0,100\n\n251\n\nVorlesung Physik f. Mediziner: 0,022\n\n252\n\n 0,122\n\n253\n\nLehreinheit Chemie:\n\n254\n\nPrakt. Chemie f. Mediziner: 0,100\n\n255\n\nVorlesung Chemie f. Mediziner: 0,022\n\n256\n\n 0,122\n\n257\n\nLehreinheit Biologie:\n\n258\n\nPrakt. Physiologie: 0,025\n\n259\n\nPrakt. Biochemie/Molekularbiologie: 0,025\n\n260\n\nSeminar Neuroanatomie: 0,011\n\n261\n\nSeminar Physiologische Chemie I+II 0,010\n\n262\n\nSeminar Physiologie I+II 0,010\n\n263\n\n 0,081\n\n264\n\nDer Fremdanteil beträgt damit insgesamt 0,842, mithin gerundet 0,84.\n\n265\n\nDie Summe von Eigen- und Fremdanteilen (1,59 + 0,84 = 2,43) entspricht damit \nnicht dem festgesetzten Curricularnormwert. Die UDE hat dies - wie vom MIWFT in \nfrüheren Kapazitätsfestsetzungsverfahren vorgegeben - in der Weise korrigiert, dass \nsie auf der Seite ihres Eigenanteils eine Kürzung um die Differenz zum \nCurricularnormwert vorgenommen hat. Diese Praxis hat die Kammer bislang im \nRahmen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht beanstandet. \n\n266\n\nUnter Berücksichtigung der oben errechneten Zahlen (2,43 - 2,42 = 0,01) ist der \nEigenanteil der Vorklinik somit auf 1,58 zu reduzieren. Dies entspricht im Ergebnis \nauch dem von der UDE angesetzten Eigenanteil.\n\n267\n\nAusgehend von einem Lehrangebot von 148,25 DS und einem \nCurriculareigenanteil von 1,58 errechnet sich daraus nach der Formel 5 zur Anlage 1 \nder Kap VO eine jährliche Aufnahmekapazität von\n\n268\n\n 148,25 x 2 / 1,58 = 187,658 = gerundet 188 Studienplätzen.\n\n269\n\nII. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 - 21 Kap VO).\n\n270\n\nBei der Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der weiteren \nkapazitätsbestimmenden Kriterien des Dritten Abschnitts der Kap VO gemäß § 14 \nAbs. 3 Nr. 3 Kap VO haben die UDE und MWF einen Schwundausgleichsfaktor von \n1/0,97 berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte nach dem „Hamburger Modell\", indem \nfür die 4-semestrige Regelstudienzeit die semesterliche Verbleiberquote ermittelt und \nzugrunde gelegt wurde. Die insoweit errechnete durchschnittliche Verbleiberquote für \ndie Semester WS 02/02, SS 03, WS 03/04 und SS 04 und WS 04/05 von 0,97 ist \nunter Berücksichtigung des als Anlage 16 zur Antragserwiderung in das Verfahren \neingeführten Zahlenmaterials nicht zu beanstanden. Davon ausgehend errechnet \nsich eine Gesamtaufnahmekapazität von\n\n271\n\n 1\n\n272\n\n 187,66 x ----------- = 193,46 (mathematisch) gerundet 193 Studienplätzen.\n\n273\n\n 0,97\n\n274\n\nIII.\n\n275\n\nDafür, dass aus anderen Gründen noch weitere Studienplätze/Teilstudienplätze \nvorhanden sein könnten, ist nichts ersichtlich und auch nichts substantiiert \nvorgetragen worden.\n\n276\n\nIV.\n\n277\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung \nberücksichtigt die Loschance der Antragstellerin / des Antragstellers (22 Losplätze \nbei derzeit rund 370 Antragstellerinnen / Antragstellern).\n\n278\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NRW,\n\n279\n\nBeschluss vom 7. Juni 2005 -13 E 663/05-.\n\n280\n\nder sich die Kammer anschließt, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen / \nAntragsteller ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag ihre unmittelbare Zulassung \nzum Studium beantragt haben oder ob sie ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag \nBeteiligung an einem Verfahren zur Verteilung verschwiegener Studienplätze \nbeantragt haben, auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn das Begehren ist letztlich auf \ndie Zulassung zum Studium und nicht auf die alleinige Beteiligung an einem \nLosverfahren gerichtet.\n\n281","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-18/4-nc-35-05","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-18/4-nc-35-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272287","retrieved":"2026-07-09 02:43:01.336009+00:00"}}