{"status":"available","doknr":"OLD272325","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0517.7K4471.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"7 K 4471/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die ihm \ndurch vorangegangene Zuwendungsbescheide gewährte Mutterkuhprämie in den \nJahren 1994 bis 1999 in Höhe von insgesamt 122.498,65 DM (62.632,57 EUR) nebst \nZinsen zurückgefordert wird. \n\n3\n\nDer Kläger hat einen landwirtschaftlichen Betrieb inne und hierfür in den Jahren \nab 1993 jeweils Flächen- und Tierprämien beantragt. In den Prämienanträgen für die \nWirtschaftsjahre 1994 bis einschließlich 2000 hatte der Kläger hinsichtlich der ihm \nzur Verfügung stehenden Hauptfutterfläche eine Übererklärung abgegeben, indem er \nein 15,076 ha großes Grundstück als bewirtschaftete Fläche eintrug, die ihm nur in \neiner Größe von 5,7190 ha zur Nutzung als Hauptfutterfläche zur Verfügung stand. \nHinsichtlich der übrigen Antragsflächen lagen insgesamt geringfügige Abweichungen \nim Gesamtumfang von 3,378 ha vor. Die Übererklärungen fielen bei einer Kontrolle \nmithilfe der Fernerkundung und einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2000 auf. Daraufhin \nsetzte der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 21. März 2001 die \nförderfähige Futterfläche für die Antragsjahre 1994 bis 2000 auf 0 ha und \ndementsprechend auch die Höchstzahl prämienfähiger Mutterkühe/männlicher \nRinder für diese Antragsjahre unter Aufhebung entgegenstehender früherer \nBescheide auf 0 GVE fest. Die hiergegen gerichtete Klage war in beiden Instanzen \nerfolglos (7 K 5104/01, Urteil vom 11. Februar 2004 und Beschluss des OVG NRW \nvom 25. Februar 2005 - 20 A 1943/04 -).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. September 2001 hob der Beklagte die \nZuwendungsbescheide über Mutterkuhprämien für die Wirtschaftsjahre 1994 bis \n1999 auf und lehnte die entsprechenden Anträge auf Gewährung der Prämien für \ndiese Jahre ab. Ferner forderte er den danach zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe \nvon 122.498,65 DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz \nder E. C. zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Kläger im \nAntragszeitraum 1994 bis 2000 keinerlei Hauptfutterfläche für die Haltung von \nMutterkühen zur Verfügung gestanden habe. Somit habe er auch über keine \nförderfähigen Großvieheinheiten verfügt. Dementsprechend könne keine Prämie \ngewährt werden.\n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nBescheid vom 28. Juni 2004 zurück.\n\n6\n\nAm 2. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er stützt sich zur Begründung \nseiner Klage allein auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Rückforderung. Es \nhandle sich bei der Rückforderung materiell um eine Sanktion, so dass die \nGünstigkeitsklausel des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 anwendbar \nsei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. September 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr führt zur Begründung an: die Rückforderung sei aus seiner Sicht nicht verjährt. \nEs handele sich nicht um eine Rückforderung, deren Ursache in Ausschlüssen oder \nKürzungen im Sinne von Sanktionsbestimmungen liege, sondern der Kläger habe \nmangels festsetzungsfähiger Großvieheinheiten und förderungsfähiger \nHauptfutterfläche die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt. Über die Frage der \nKürzung wegen Übererklärungen sei bereits rechtskräftig im Verfahren 7 K 5104/01 \nentschieden. Nur im dortigen Verfahren sei es um Sanktionen im Sinne der \nBestimmungen der Gemeinschaft gegangen; hier gehe es um die Einhaltung der \nPrämienbestimmungen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, seien \njedenfalls die Beträge zurückzufordern, die der Kläger aufgrund seiner tatsächlichen \nÜbererklärung erlangt habe. Bei der Kürzung auf die tatsächlichen Flächen handele \nes sich nämlich ganz einwandfrei nicht um eine Sanktion. Der Kläger sei auch \nrechtzeitig über die anstehende Rückforderung informiert worden. Insoweit sei auf \nden Bescheid vom 21. Juni 2001 abzustellen. Dort sei die Rückforderung \nangekündigt. In Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit \nSchreiben vom 14. Dezember 2000 angehört worden sei. Dort sei er darauf \nhingewiesen worden, dass die Prämienvoraussetzungen zum Zeitpunkt der \nGewährung nicht vorgelegen hätten. Eine etwaige Verjährung sei auch durch die \nVor-Ort-Kontrolle am 29./30. November 2000 unterbrochen worden. Dies ergebe sich \naus Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95.\n\n12\n\nAm 29. März 2006 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der \nKammer stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n13\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (1 Heft) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 26. September 2001 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \nDie einzig zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Rückforderung der Prämien \nfür Mutterkühe für die Wirtschaftsjahre 1994 bis 1999 wegen Verjährung \nausgeschlossen ist, ist zu verneinen.\n\n17\n\nRechtsgrundlage der Rückforderung der gezahlten Prämien für Mutterkühe in \ndiesen Jahren ist Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92. Danach ist der \nbetreffende Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung \ndieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Dass \ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, wird vom Kläger nicht in Abrede \ngestellt. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n29. Juni 2004 (dort Seite 2 bis 3), die die Kammer sich zu eigen macht (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO). Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, dass Mutterkühe (bzw. \nmännliche Rinder) nur in der Anzahl prämienfähig sind, wie sich aus der \nfestgesetzten (und aus Hauptfutterfläche und Besatzungsdichtefaktor ermittelten) \nGroßvieheinheiten (GVE) eines Betriebes ergeben (vgl. im Einzelnen: Art. 4a der VO \n(EWG) Nr. 2066/02 des Rates bzw. für spätere Jahre Art. 31 Abs. 1 der VO (EG) \nNr. 1254/99).\n\n18\n\nDie Zahl der (förderfähigen) GVE ist für die hier maßgeblichen Wirtschaftsjahre \n1994 bis 1999 mit Bescheid des Beklagten vom 21. März 2001 rückwirkend auf 0 \nfestgesetzt worden. Die Entscheidung hierüber ist verbindlich, nachdem die Klage \ndes Klägers - wie dargelegt - rechtskräftig abgewiesen worden ist. Damit ist die \nGewährung von Tierprämien (hier: Mutterkuhprämien) in diesen Jahren \nausgeschlossen und die Rückforderung nach Aufhebung der entsprechenden \nZuwendungsbescheide gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 dem Grunde \nnach zwingend.\n\n19\n\nDie VO (EWG) Nr. 3887/92 sieht insoweit auch keine Verjährungsvorschriften \nvor. Die Jahresfrist für die Rücknahme der Zuwendungsbescheide (§ 48 Abs. 4 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) \nist - soweit deren Anwendung nicht ohnehin durch Gemeinschaftsrecht \nausgeschlossen ist (Sonderregel in Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92) - \nunzweifelhaft eingehalten (GVE-Bescheide vom 21. März 2001; \nRücknahmebescheide vom 26. September 2001).\n\n20\n\nDie für Rückforderungen geltende Verjährungsfrist des Art. 49 Abs. 6 der VO \n(EG) Nr. 2419/2001 der Kommission, wonach für Beträge, die auf Grund von \nKürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 13 und des \nTitels IV. zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt, \ngreift zu Gunsten des Klägers nicht ein.\n\n21\n\nZwar wird die VO (EWG) Nr. 3887/92 durch diese nachfolgende Verordnung der \nKommission grundsätzlich aufgehoben (s. Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) \nNr. 2419/2001). Sie gilt jedoch gem. Art. 53 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 \nweiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende \nWirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Speziell hinsichtlich der \nVerjährung schreibt Art. 52a VO (EG) Nr. 2419/2001 in der Fassung der VO (EG) \nNr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 vor, dass Art. 49 Abs. 5 VO (EG) \nNr. 2419/2001 auch Anwendung findet im Hinblick auf Beihilfeanträge, die sich auf \nWirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2002 \nbegonnen haben, es sei denn, der Begünstigte hat bereits vor dem 1. Februar 2004 \nvon der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde. \nAuf die Vorschrift des Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 wird nicht verwiesen, so \ndass es insoweit bei der Regelung des Art. 53 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung \nverbleibt. Die Verjährungsvorschrift des Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 (grds. \n10 Jahre, bei Gutgläubigkeit 4 Jahre) greift zugunsten des Klägers nicht ein, weil er \nbereits vor dem Stichtag 1. Februar 2004 über die Unrechtmäßigkeit der Beihilfe in \nKenntnis gesetzt worden ist.\n\n22\n\nDie Anwendung der Verjährungsvorschrift des Art. 49 Abs. 6 VO (EG) \nNr. 2419/2001 ist auch nicht durch Art. 2 Abs. 2 der VO (EG, EURATOM) \nNr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zwingend vorgeschrieben. Die in \ndieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze sind zwar bei Anwendung \naller sektorbezogenen Verordnungen zu beachten. Dies hat der Europäische \nGerichtshof - EuGH - entschieden.\n\n23\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 -, NVwZ 2004, 1343 f. (Rd-Nr. 55 f. \ndes Urteils).\n\n24\n\nGemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 gelten bei späterer \nÄnderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über \nverwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. \nArt. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 enthält aber keine Sanktionen, sondern \nVerfahrensregelungen zur Rückführung zu Unrecht gezahlter Zuwendungen. Diese \nBestimmung steht systematisch nicht im Titel IV. „Grundlage für die Berechnung der \nBeihilfen, Kürzungen und Ausschlüsse\", sondern im Titel V. „Allgemeine \nBestimmungen\". Sie trifft auch materiell keine Regel für Kürzungen und Ausschlüsse, \ndie den Sanktionen zuzurechnen wären, sondern schreibt das Verfahren bei der \nRückabwicklung zu Unrecht geflossener Beträge vor.\n\n25\n\nSo auch: VG Münster, Urteile vom 8. März 2005 - 9 K 1896/03 - u. a. Seite 9 und \n9 K 1319/03 u. a. Seite 10.\n\n26\n\nDie VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 trennt zwischen verwaltungsrechtlichen \nMaßnahmen einerseits und verwaltungsrechtlichen Sanktionen andererseits (vgl. \nz. B. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 5). Die Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, \nEURATOM) Nr. 2988/95 ist beschränkt auf den Bereich verwaltungsrechtlicher \nSanktionen im Sinne des Art. 5 dieser Verordnung.\n\n27\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 10 \nS 385/05 -.\n\n28\n\nArt. 4 Abs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 weist die Rückforderung zu \nUnrecht gezahlter Beträge ausdrücklich dem Bereich verwaltungsrechtlicher \nMaßnahmen zu. Denn dort heißt es, die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen \n(nämlich in erster Linie der Rückerstattung des rechtswidrig erlangten Geldbetrages) \nstellen keine Sanktionen dar. \n\n29\n\nDiese Trennung nimmt auch die VO (EG) Nr. 2419/2001 auf, indem sie zwischen \nder Rückforderung des rechtswidrig erlangten Vorteils als verwaltungsrechtliche \nMaßnahme einerseits und weiteren Kürzungen der Beihilfe über diesen Betrag \nhinaus als verwaltungsrechtliche Sanktion andererseits unterscheidet. (Vgl. Art. 32 ff. \nder VO (EG) Nr. 2419/2001 einerseits und Art. 49 dieser Vorschrift andererseits).\n\n30\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Seite 15.\n\n31\n\nDamit handelt es sich insgesamt bei der Vorschrift des Art. 49 Abs. 5 VO (EG) \nNr. 2419/2001 nicht um eine weniger strenge Sanktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 VO \n(EG, EURATOM) Nr. 2988/95 mit der Folge, dass ihre Anwendung nach Art. 53 VO \n(EG) Nr. 2419/2001 auf „Altfälle\" ausgeschlossen ist.\n\n32\n\nIn Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg \nvom 30. Juni 2005 - 10 S 385/05 - sieht die Kammer in der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der \n„verwaltungsrechtlichen Sanktionen\" i.S.d. Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) \nNr. 2988/1995 auch auf Rückzahlungen zu Unrecht gewährter Beihilfen anwendbar \nist. Vielmehr wird die Günstigkeitsregel erkennbar nur auf Kürzungen und \nAusschlüsse angewandt.\n\n33\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16.05.2002 - C-63/00 -; Urteil \nvom 17.07.1997 - C-345/95 -; Urteil vom 01.07.2004 - C-295/02 -.\n\n34\n\nDie Kammer teilt daher die Auslegungszweifel, die den VGH Baden-Württemberg \nim bez. Beschluss zur Vorlage an den EuGH veranlasst haben, nicht, sondern hält \ndie Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 einerseits \nund Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung andererseits für eindeutig und sieht daher von \neiner Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH über das \nVorabentscheidungsgesuch ab.\n\n35\n\nUnabhängig davon sind die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 6 VO (EG) \nNr. 2419/2001 auch materiell nicht erfüllt. Diese Vorschrift erfasst eine mit einem \n4-Jahres-Zeitraum ohnehin allenfalls Prämienrückforderungen für die \nWirtschaftsjahre 1994 bis 1996. Einer genauen Klärung des Auszahlungs- und des \ndie Verjährung unterbrechenden Zeitpunkts bedarf es insoweit allerdings nicht, weil \ndie Beträge, die hier zurückgefordert werden, auch nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 6 \nVO (EG) Nr. 2419/2001 auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt \nwerden müssen, sondern deshalb, weil eine Prämienvoraussetzung - nämlich \nprämienfähige Großvieheinheiten - fehlt. Allein die Festsetzung der \nGroßvieheinheiten auf 0 ist als unmittelbare Folge von Kürzungen und Ausschlüssen \nzu werten; dies ist aber - wie dargelegt - nicht Streitgegenstand und kann auch nicht \nüber den Umweg der Anfechtung der Rückforderungsbescheide erneut in die \nEntscheidung des Gerichts gestellt werden.\n\n36\n\nSonstige Gesichtspunkte, die der Rückforderung der Prämien für Mutterkühe in \nden Wirtschaftsjahren 1994 bis 1999 nebst Zinsforderung entgegenstehen könnten, \nsind weder geltend gemacht, noch ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/7-k-4471-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/7-k-4471-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272325","retrieved":"2026-07-09 02:43:04.732709+00:00"}}