{"status":"available","doknr":"OLD272323","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0517.1K6355.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"1 K 6355/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung des Bescheides des Q. H. vom 21. \nJanuar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n27. Oktober 2003 wird festgestellt, dass der Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus \nfür den weiteren Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz \n1 der Lehrzulagenverordnung des Landes Nordrhein - Westfalen einen Anspruch auf \neine Lehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung NRW hat.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am . T. 1955 geborene Kläger ist seit August 1998 Polizeikommissar \n(Besoldungsgruppe A 9 BBesO) und seit März 1999 als Sachbearbeiter im Bereich \nBenutzerservice des Sachgebiet VL 3.1 - Informations - und Kommunikations- \ntechnik - beim Polizeipräsidium H. tätig. Wesentlicher Bestandteil seines \nAufgabengebietes ist die PC - Schulung der Behördenbediensteten.\n\n3\n\nAm 1. T. 2000 trat die Lehrzulagenverordnung Nordrhein - Westfalen \n(LehrzulV) vom 15. August 2000 in Kraft. Das Innenministerium des Landes \nNordrhein - Westfalen verwies mit Erlass vom 8. Januar 2002 - 25 - 3.31.05 - 20/02 - \nauf den Erlass der LehrzulV mit der Bitte um weitere Veranlassung. Ergänzend wies \ndas Ministerium unter dem 19. Februar 2002 darauf hin, dass eine Lehrzulage auch \nneben einer Polizeizulage gezahlt werden könne, da letztere keine \nverwendungsbezogene Stellenzulage im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 LehrzulV sei, \nsondern eine laufbahnbezogene Stellenzulage darstelle.\n\n4\n\nNach hausinterner Rücksprache wies das Polizeipräsidium H. das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein - Westfalen (LBV) \nsodann an, dem Kläger die Lehrzulage rückwirkend ab dem 1. T. 2000 in Höhe \nvon 180,- DM bzw. 92,03 EUR zu zahlen und teilte dies dem Kläger mit Schreiben \nvom 2. Oktober 2002 mit.\n\n5\n\nMit Erlass vom 28. November 2002 - 25 - 3.31.05 - 20/02 - vertrat das \nInnenministerium des Landes Nordrhein - Westfalen die Rechtsauffassung, dass PC \n- Schulungen im allgemeinen nicht unter § 2 Abs. 1 LehrzulV subsumierbar seien, da \nsie nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens eingeordnet \nwerden könnten. Die Qualifizierung für die PC - Nutzung finde in Form überwiegend \npraktischer Anwendungen und Übungen statt. Die Zeitanteile von Theorie und Praxis \nseien zwar nicht exakt differenzierbar, die Lehrgangsteilnehmer seien jedoch \nhauptsächlich mit dem PC beschäftigt, was dem typischen Bild einer Unterweisung \nan Ausbildungsgegenständen i.S.v. § 2 Abs. 2 LehrzulV entspreche.\n\n6\n\nWiederum nach hausinterner Absprache zwischen VL 3 und VL 2.1 des \nQ. H. wurde die Zahlung der Lehrzulage gegenüber dem Kläger \nmit Verfügung vom 21. Januar 2003 mit sofortiger Wirkung unter Verweis auf den \nErlass des Innenministeriums eingestellt. Gegen diese Verfügung legte der Kläger \nam \n17. Juli 2003 Widerspruch ein. Seinen Widerspruch begründete er dahingehend, \ndass wesentlicher Bestandteil seines Aufgabengebietes die PC - Schulung der \nBehördenbediensteten sei. In den von ihm abgehaltenen Seminaren handele es sich \nvornehmlich um die Vermittlung theoretischen Wissens. Die Schulung der \nTeilnehmer im Umgang mit der hardware sei sekundär. Der Unterricht sei \nmethodisch aufgebaut. Der Unterricht basiere auf Seminar - und \nUnterrichtskonzepten mit chronologisch geordnetem Ablauf. Ziel und Auftrag sei es, \ngrößtenteils Hintergrundwissen zu den verschiedenen Programmen zu vermitteln. \nBeispielsweise würden Netzwerkstrukturen und Funktionen, Sicherheitsrichtlinien \nund Berechtigungen innerhalb definierter Domänenstrukturen sowie Funktionsweisen \ndes Nachrichtenversandes gelehrt. Im Vordergrund stehe das Begreifen von \ntheoretischen Hintergründen, Abläufen, Vorgehensweisen und Regeln, nach denen \ndie konkreten Programme funktionierten. Das Arbeiten mit Tastatur und Maus als \nHilfsmittel der Eingabe, ähnlich eines Schreibgeräts, könne nicht die Vermittlung \ntheoretischen Wissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage stellen.\n\n7\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 27. Oktober 2003 - zugestellt am 7. November 2003 - \nzurückgewiesen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 3. Dezember 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Q. H. vom 21. Januar \n2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n27. Oktober 2003 festzustellen, dass der Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus für \nden weiteren Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nder Lehrzulagenverordnung des Landes Nordrhein - Westfalen einen Anspruch auf \neine Lehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung NRW hat.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte behauptet, dass es gerade nicht Ziel und Aufgabe der vom Kläger \ndurchgeführten Schulungsmaßnahmen sei, den Lehrgangsteilnehmern \nHintergrundwissen, wie die theoretischen Grundlagen, Abläufe und Regeln, nach \ndenen die einzelnen PC-Programme funktionierten, zu vermitteln. In den Seminaren \ngehe es vielmehr darum, die Teilnehmern in der Handhabung und Anwendung \nspezieller Computerprogramme, die Ihnen auf ihrem jeweiligen Dienstposten zur \nVerfügung gestellt würden, zu schulen. Maßgebliches Ziel der PC-Schulungen sei, \ndie Lehrgangsteilnehmer darin zu unterweisen, wie sie die vorhandenen PC-\nProgramme im täglichen Dienst optimal anwenden und einsetzen könnten. So \nfänden diese Übungen überwiegend auch in Form praktischer Übungen und \nAnwendungen am Computer statt. Sie entsprächen damit dem typischen Bild einer \nUnterweisung an Maschinen, Geräten oder sonstigen Ausbildungsgegenständen, \nwas gemäß § 2 Abs.2 LehrzulV keine Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung \ndarstelle. \n\n14\n\nDer Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2006 \nausgeführt, dass er kurze Zeit nach Aufnahme der PC - Schulungen beim \nPolizeiausbildungsinstitut in N. in Didaktik und Pädagogik fortgebildet worden \nist.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) und des \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 27. Oktober \n2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ab \ndem 1. Februar 2003 bis zur Beendigung der durchschnittlich mindestens zur Hälfte \nseiner dienstlichen Tätigkeit wahrgenommenen PC - Schulung der \nBehördenbediensteten einen Anspruch auf die Gewährung der Lehrzulage nach § 2 \nAbs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 44 Abs. 3 und 1 BBesG in der Fassung der \nBekanntgabe vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 \nSatz 1 und § 2 Abs. 1 der Lehrzulagenverordnung Nordrhein - Westfalen (LehrzulV \nNRW) vom 15. August 2000 (GV. NRW S. 590), geändert durch Art. 9 des Gesetzes \nvom 25. T. 2001 (GV. NRW S. 708). \n\n19\n\nNach § 2 Abs. 1, § 44 Abs. 3, 1 BBesG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 \nLehrzulV NRW entsteht der Anspruch auf die Lehrzulage, welche gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 4 BBesG Bestandteil der Besoldung des Beamten ist, mit der tatsächlichen \nAufnahme einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 LehrzulV \nNRW und erlischt mit deren Beendigung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV muss der \nBeamte in seinem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der \ndienstlichen Aus - und Fortbildung als Lehrkraft tätig sein. \n\n20\n\nDer Kläger hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten die PC - \nSchulung der Behördenbediensteten über den 1. Februar 2003 hinaus in seinem \nHauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte seiner dienstrechtlichen Tätigkeiten \nwahrgenommen.\n\n21\n\nDarüber hinaus wird die Lehrzulage neben einer verwendungsbezogenen \nStellenzulage nur gewährt, soweit sie diese Zulage übersteigt, § 3 Abs. 3 Nr. 1 \nLehrzulV NRW. Die dem Kläger gewährte Polizeizulage ist indes laufbahnbezogen \nund stellt damit keine verwendungsbezogene Stellenzulage im Sinne der LehrzulV \ndar.\n\n22\n\nDie zwischen den Beteiligten mithin allein streitige Frage, ob es sich bei den vom \nKläger wahrgenommenen PC - Schulung um Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 LehrzulV \nhandelt, ist positiv zu beantworten.\n\n23\n\nLehrtätigkeit im Sinne der Verordnung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW \ndie methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende unter \nanderem im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen oder eines praxisbegleitenden \nSchul - und Seminarbetriebes. Als geschlossene Lehrgänge gelten nach § 2 Abs. 1 \nSatz 2 LehrzulV NRW solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und \nLehrgangsziel. Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung ist nach § 2 Abs. 2 LehrzulV \nNRW demgegenüber nicht die überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine \nAusbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, \nMaschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.\n\n24\n\nDie vom Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus im Rahmen eines \ngeschlossenen Lehrgangs bzw. eines praxisbegleitenden Schul - und \nSeminarbetriebes wahrgenommene PC - Schulung der Behördenbediensteten stellt \neine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens und damit eine \nLehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW dar.\n\n25\n\nDass erkennende Gericht ist im Rahmen der Auslegung und Subsumtion unter \nden unbestimmten Rechtsbegriff der Lehrtätigkeit im Sinne der LehrzulV insofern \nnicht an die durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 28. November 2002 - 25 - \n3.31.05 - 20/02 - vorgegebene Auslegung und Subsumtion und die damit \nverbundene Weisung an die nachgeordneten Behörden gebunden, wonach PC - \nSchulungen im Allgemeinen überwiegend in Form praktischer Anwendungen und \nÜbungen stattfinden und sich insofern nicht als methodische Vermittlung vorwiegend \ntheoretischen Wissens darstellen.\n\n26\n\nBei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften wird - abgesehen von den in \nder Rechtsprechung in Ausnahmefällen zugestandenen Beurteilungsspielräumen - \nim Allgemeinen ein eigenfunktioneller Bereich der Verwaltung nicht anerkannt. \nPrinzipiell gilt die Interpretation des Gesetzes als ureigene Aufgabe des Richters. \nNorminterpretierende Verwaltungsvorschriften geben den Gerichten im Bereich von \nRechtsverordnungen insofern allenfalls Anhaltspunkte für den Willen des historischen \nGesetzgebers, haben aber für den Richter im Übrigen keinen größeren Beweis - und \nBindungswert als Stellungnahmen des Schrifttums. \n\n27\n\nVgl. zum Ganzen : Ossenbühl in Erichsen / Ehlers, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, § 6 Rn. 47 m.w.N.\n\n28\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze vermag die im genannten Erlass geäußerte \nInterpretation des Innenministeriums NRW, wonach PC - Schulungen im Allgemeinen \nüberwiegend in Form praktischer Anwendungen und Übungen stattfinden und sich \ninsofern nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens \ndarstellen, jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu überzeugen, zumal diese \ninhaltlich bereits nicht tragfähig ist, weil das Ministerium darin selbst relativierend \neinräumt, dass die Zeitanteile von Theorie und Praxis nicht exakt differenzierbar \nseien. Dass die Lehrgangsteilnehmer hauptsächlich mit dem PC beschäftigt sind, wie \ndas Ministerium weiter ausführt, und damit dem typischen Bild einer Unterweisung an \nAusbildungsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW entsprächen, \nsteht der Einordnung der vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen als \nLehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW nicht entgegen. Denn das \nArbeiten mit Tastatur und Maus als Hilfsmittel der Eingabe, ähnlich einem \nSchreibgerät, kann - wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat - nicht die Vermittlung \ntheoretischen Wissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage stellen. Der \nKläger lehrt in den PC - Schulungen, Mitarbeiter Softwareprogramme und deren \nAnwendung zu bedienen. Die Schulung der Teilnehmer im Umgang mit der hardware \nist sekundär. Insofern findet keine Unterweisung im Maschinenschreiben, sondern \ndie Vermittlung der Nutzungsmöglichkeiten von Programminhalten statt. Dass es - \nwie das Polizeipräsidium H. im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt hat \n- gerade nicht darum geht, den Lehrgangsteilnehmern Hintergrundwissen, wie die \ntheoretischen Grundlagen, Abläufe und Regeln, nach denen die einzelnen PC - \nProgramme funktionieren, zu vermitteln, steht einem Anspruch des Klägers auf \nGewährung einer Lehrzulage - unabhängig davon, ob dieser Einwand den Tatsachen \nentspricht - was streitig ist -, nicht entgegen. Denn wie das Polizeipräsidium \nH. in seiner Klageerwiderung selbst ausgeführt hat, geht es in den vom \nKläger abgehaltenen Seminaren darum, die Teilnehmer in der Handhabung und \nAnwendung spezieller Computerprogramme, die ihnen auf ihren jeweiligen \nDienstposten zur Verfügung gestellt werden, zu schulen. Dies entspricht - wie oben \nausgeführt - einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW. Wenn \nmaßgebliches Ziel der PC - Schulungen ist - wie das Polizeipräsidium weiter ausführt \n- die Lehrgangsteilnehmer darin zu unterweisen, wie sie die vorhandenen PC - \nProgramme im täglichen Dienst optimal anwenden und einsetzen können, entspricht \ndies einer methodische Vermittlung theoretischen Wissens, die hier die Schulung in \nrein praktischen Fertigkeiten, wie dem Umgang mit Tastatur und Maus, überwiegt. \nDamit entsprechen die vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen der \nBehördenbediensteten - entgegen der Auffassung des Innenministeriums NRW wie \nauch des Polizeipräsidiums H. - nicht dem typischen Bild einer Unterweisung \nan Maschinen, Geräten und sonstigen Ausbildungsgegenständen, die gemäß § 2 \nAbs. 2 LehrzulV keine Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung darstellen. Die vom \nKläger in dem Parallelverfahren 1 K 3062 / 03 vorgelegten Schulungskonzepte \nbelegen vielmehr, dass die Lehrgangsteilnehmer in der Anwendung der \nbehördlicherseits zur Verfügung gestellten Programme unterwiesen werden. \nWelchen genauen Anteil die Arbeit der Lehrgangsteilnehmer mit dem PC im Rahmen \nder Schulungen einnimmt, braucht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter \nnachgegangen zu werden. Denn Übungen der Lehrgangsteilnehmer am PC können \nnicht per se als praktische Ausbildungstätigkeit des Dozenten verstanden werden. \nVielmehr werden im Rahmen dieser Übungen vermittelte theoretische Inhalte durch \nAnwendung selbiger verfestigt. Dies stellt nicht eine Vermittlung rein praktischer \nTätigkeiten mit Tastatur und Maus dar, sondern basiert auf einem zuvor durch den \nSchulungsleiter vermittelten theoretischem Hintergrund. Insofern können auch die \npraktischen Übungen der Schulungsteilnehmer am PC den Charakter der Schulung \nals methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens durch den \nSchulungsleiter nicht ändern.\n\n29\n\nLetztlich spricht für die vorgenannte Interpretation auch der Sinn und Zweck des \n§ 2 Abs. 1 LehrzulV NRW. Danach soll dem Personenkreis, welcher von seinen \nAmtsaufgaben her nicht Lehrkraft im Sinne des für den Kultusbereich maßgeblichen \nLehrerbegriffs ist, die Stellenzulage infolge der zusätzlich geforderten pädagogisch - \ndidaktischen Leistungen, welche die Vermittlung eines Wissensstoffes erfordert, \nabgegolten werden.\n\n30\n\nVgl. Clemens / Millack / Engelking / Lantermann / Henkel, Besoldungsrecht des \nBundes und der Länder, Band IV, BBesG, § 44 Nr. 2\n\n31\n\nDiese pädagogisch - didaktischen Leistungen sind nicht bzw. nicht in demselben \nUmfang bei Unterweisungstätigkeiten oder Anleitungstätigkeiten erforderlich, welche \nvorwiegend auf den Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten abzielen. Insofern stellt § 2 \nAbs. 2 LehrzulV NRW klar, dass überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine \nAusbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, \nMaschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen keine \nLehrtätigkeit im Sinne der LehrzulV NRW darstellen. Zu dergleichen \nUnterweisungstätigkeiten und Anleitungstätigkeiten zählen beispielsweise die Waffen \n- und Schießausbildung, praktische Übungen in der Polizeiverwendung im Rahmen \nvon Gruppen -, Zug - und Hundertschaftausbildung einschließlich sonstiger \nVerwendungen aus polizeilichen Anlässen, Unterweisungen in Erste Hilfe, \nKörperschulung und Selbstverteidigung, Unterweisung in Fotokunde und \nMaschinenschreiben, praktische Anleitungen im Ermittlungsdienst, praktische Fahr-, \nFernmelde- und Verkehrsausbildungen sowie Bedienungsanleitungen an \nAusbildungsgegenständen.\n\n32\n\nVgl. Begründung des Bundesinnenministeriums zu § 2 Abs. 2 des Entwurfes \neiner Lehrzulagenverordnung - abgedruckt bei Wurster - Wurster, \nBundesbesoldungsrecht für Beamte, Richter und Soldaten, Kommentar, Ordner 1, \nBBesG, § 44 Nr. 3.1\n\n33\n\nIm Gegensatz zu den benannten Tätigkeiten erfordert die Vermittlung des \nWissensstoffes im Bereich der vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen \nzusätzliche pädagogisch - didaktische Leistungen. Diese Annahme wird zum einen \ndurch den Umstand bestätigt, dass der Kläger, wie er im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt hat, als Dozent kurze Zeit nach Aufnahme der Lehrtätigkeit \neigens zur Durchführung der PC - Schulungen beim Polizeiausbildungsinstitut in \nN. in Didaktik und Pädagogik unterrichtet wurde. Zum anderen wird diese \nAnnahme dadurch gestützt, dass dem Unterricht des Klägers Seminar - und \nUnterrichtskonzepte mit chronologisch geordnetem Verlauf hinterliegen und der \nUnterricht - belegt durch die im Parallelverfahren 1 K 3062 / 03 vorgelegten \nSchulungskonzepte - methodisch aufgebaut ist.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, \n§ 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/1-k-6355-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/1-k-6355-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272323","retrieved":"2026-07-09 02:43:04.542084+00:00"}}