{"status":"available","doknr":"OLD272321","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0517.1K4730.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"1 K 4730/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2003 verurteilt, dem Kläger \nfür die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2004 die allgemeine \nStellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B zu gewähren. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 28. November 1960 geborene Kläger ist seit dem 27. November 1992 als \nBergrat und seit dem 1. September 2004 als Oberbergrat beim Beklagten- derzeit \nbeim C. S. - tätig.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung für das Land Nordrhein - Westfalen (LBV) dem Kläger mit, dass ihm die \nallgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu \nden Besoldungsordnungen A und B in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlt worden \nsei, da Beamte im höheren technischen Dienst keinen Anspruch auf Zahlung selbiger \nStellenzulage hätten. Ab dem 1. Januar 2003 werde die Zahlung daher eingestellt. \nFür den zurückliegenden Zeitraum werde auf eine Rückforderung verzichtet.\n\n4\n\nAm 23. Dezember 2002 legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 \ngegen die Nichtfortgewährung der Zahlung Widerspruch ein. Zur Begründung führte \ner aus, dass es Beamte eines höheren technischen Dienstes nicht gebe. Es gebe nur \nBeamte im nichttechnischen und technischen Verwaltungsdienst sowie Beamte \nbesonderer Fachrichtungen. Der bergtechnische Dienst sei im Rahmen des \ngehobenen Dienstes als besondere Fachrichtung ausgewiesen. Im höheren Dienst \nfehle zwar eine ausdrückliche Zuordnung, dennoch handele es sich hierbei um einen \ntechnischen Verwaltungsdienst, da grundsätzlich Verwaltungsaufgaben technischer \nArt ausgeübt würden. Ferner verwies der Kläger auf die Regelung des § 4 Abs. 3 \nLVO.\n\n5\n\nDas LBV wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n29. August 2003 im Tenor mit den Worten :\"Meinen Grundbescheid halte ich \naufrecht. ...\" zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wortlaut der Nr. 27 \nAbs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B \neindeutig sei und der Kläger einem rein technischen Dienst angehöre, nachdem er \ndie Befähigung für den höheren bergtechnischen Dienst erworben habe. Letztlich \nwurden Vertrauensschutzgesichtspunkte hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer \nrechtswidrigen Zahlung mit dem öffentlichen Interesse abgewogen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 24. September 2003 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung seines Widerspruchs \ndurch eine Auflistung seiner dienstlichen Tätigkeiten als Beleg für die ausschließliche \nWahrnehmung von Verwaltungsaufgaben.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung \nund Versorgung NRW vom 13. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides \nvom 29. August 2003 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis \nzum 31. August 2004 die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c \nder Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er \nvor, dass die Bergverwaltung dem technischen Dienst zuzuordnen sei, da die \nTätigkeiten technisch ausgelegt seien.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) und des \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für das Land \nNordrhein - Westfalen vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. August 2003 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. \nAugust 2004 einen Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 \nAbs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A \nund B (BBesO A und B).\n\n17\n\nDass § 4 Abs. 3 Satz 2 LVO NRW vorsieht, dass Eingangsamt der Laufbahnen \ndes höheren Dienstes vorbehaltlich höherer besoldungsrechtlicher Einstufung ein \nAmt der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Satz 1 \nBuchstabe d der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B ist, ist nicht \nentscheidungserheblich. Denn ungeachtet der fehlerhaften Zitierung der \nRechtsgrundlage der Zulage, welche durch eine fehlende Änderung der Norm nach \nÄnderung der Vorbemerkungen der BBesO A und B entstanden ist, würde nach dem \nWortlaut der LVO NRW allen nach A 13 BBesO besoldeten Beamten jeder Laufbahn \ndes höheren Dienstes die Stellenzulage zustehen, wenn sie - wie der Kläger im \nstreitigen Zeitraum - nach A 13 BBesO besoldet werden. Dem steht jedoch entgegen, \ndass die Zulagengewährung nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe \nc zu den BBesO A und B an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und als \nbundesrechtliche Regelung grundsätzlich Geltungsvorrang vor dem jeweiligen \nLandesrecht hat, Art. 31 GG. § 4 Abs. 3 Satz 2 LVO NRW ist daher nicht geeignet, \ndie engeren Anforderungen des Bundesbesoldungsrechts an die Gewährung einer \nallgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der \nBBesO A und B für Landesbeamte zu umgehen.\n\n18\n\nNach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c 1. Halbsatz zu den BBesO A \nund B erhalten die allgemeine Stellenzulage nur Beamte des höheren \nVerwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, \nStudienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO.\n\n19\n\nDer Kläger ist als Beamter des höheren Staatsdienstes im Bergfach kein \nBeamter besonderer Fachrichtung (§ 21 LBG). Zwar weist die LVO NRW in Anlage 2 \nzu § 32 Abs. 1 Satz 1 den Bergtechnischen Dienst im gehobenen Dienst als \nLaufbahn besonderer Fachrichtung im Landesdienst aus. An einer Entsprechung für \nden höheren Dienst fehlt es dagegen. Die für den höheren Dienst maßgebliche \nAnlage 3 zu § 42 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW führt den Bergtechnischen Dienst für den \nhöheren Dienst gerade nicht als Laufbahn besonderer Fachrichtung auf (§ 21 \nLBG).\n\n20\n\nDer Kläger ist als Beamter des höheren Staatsdienstes im Bergfach aber ein \nBeamter des höheren Verwaltungsdienstes. Denn die Laufbahn des höheren \nStaatsdienstes im Bergfach ist dem höheren technischen Verwaltungsdienst und \nnicht dem höheren technischen Dienst zuzuordnen.\n\n21\n\nAnhaltspunkte, die diese Einordnung der Laufbahn tragen, lassen sich allerdings \nnicht den laufbahnrechtlichen Vorschriften der LVO NRW nebst entsprechender \nAnlagen entnehmen. §§ 36 bis 44 LVO NRW unterscheiden - mit Ausnahme der o.g. \nRegelung für die Beamten besonderer Fachrichtungen - keine verschiedenen \nLaufbahnarten im höheren Dienst des Landes. Im Landesrecht findet sich keine der \nAnlage 5 zu § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ähnliche Auflistung der \nverschiedenartigen Laufbahnen in den jeweiligen Geschäftsbereichen der \nMinisterien. Mithin fehlt es im Landeslaufbahnrecht an der dem Bundeslaufbahnrecht \neigenen ausdrücklichen Benennung von Laufbahnen des höheren allgemeinen \nVerwaltungsdienstes, des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des \nhöheren technischen Dienstes. Dem Landeslaufbahnrecht lässt sich daher zur Frage \nder Einordnung einer Laufbahn als höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst, als \nhöherer technischer Verwaltungsdienst oder als höherer technischer Dienst im \nErgebnis weder positiv noch negativ etwas entnehmen. Bei einer derartigen \nSachlage kommt es für die Frage, ob die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im \nBergfach dem höheren Verwaltungsdienst zuzuordnen ist, in Ermangelung \nentsprechender Zuordnungsmerkmale des einschlägigen Laufbahnrechts \nmaßgeblich auf den Inhalt des als Zugangsvoraussetzung der Laufbahn geforderten \nAusbildungsganges sowie die faktische Aufgabenstruktur der Laufbahn an. \n\n22\n\nVgl. §§ 18 ff BBesG (Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung); GKÖD, \nBand III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder Kommentar, § 24 Rn. 2; \nClemens / Millack / Engelking / Lantermann / Henkel, Besoldungsrecht des Bundes \nund der Länder Kommentar, Band I, Anmerkung 2 zu § 24 BBesG; vgl. auch \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n12. Mai 2000 - 12 A 4593 / 98 -\n\n23\n\nUnter Heranziehung dieser Kriterien ist der höhere Staatsdienst im Bergfach aber \nnicht als höherer technischer Dienst, sondern als höherer technischer \nVerwaltungsdienst zu qualifizieren.\n\n24\n\nVgl. a.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2004 - 26 K \n6408 / 03 -.\n\n25\n\nDie Einstellungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst \nfür die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach weisen zunächst auf eine \ntechnische Prägung dieser Laufbahn hin. Die Bewerber für den Vorbereitungsdienst \nim Bergfach müssen gemäß § 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung über die Ausbildung \nund Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14. Oktober 1985 (VO \nBergfach) (SGV NRW 203015) vor der Einstellung die Ausbildung zum \nBergbaubeflissenen sowie ein Hochschulstudium der Fachrichtung Bergbau mit \nDiplom abgeschlossen haben. Im Rahmen der Ausbildung zum Bergbaubeflissenen \nlernen die Bewerber nach den Bestimmungen für die Ausbildung als \nBergbaubeflissener - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und \nTechnologie vom 31. Oktober 1992 - 511 - 06 - 20 - 13 / 92 - (SMBl. NRW 750) - die \nbergmännische Arbeit unter Tage in einem Steinkohlebergwerk sowie in einem \nTagebau kennen und erwerben dabei bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten \nund Kenntnisse, die sie für eine spätere Ingenieurstätigkeit im Bereich Bergbau \nbenötigen. Zugleich vermittelt ihnen diese praktische Ausbildung Kenntnisse über \nden Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik. Im \nHochschulstudium erwerben die Bewerber das erforderliche technische Fachwissen \nim Bereich Bergbau. Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerber sind \nauf Grund der genannten Einstellungsvoraussetzungen bergbautechnisch \nvorgebildet. \n\n26\n\nDer Vorbereitungsdienst selbst ist nach der VO Bergfach lediglich teilweise \ntechnisch besetzt. Dies ergibt sich aus den ausbildungsrelevanten Fachgebieten, die \n§ 22 VO Bergfach als Prüfungsfächer aufführt und die die Ausbildungsgegenstände \ndes Vorbereitungsdienstes selbst charakterisieren. Hier werden die Gebiete \nBergtechnik und Gesundheitsschutz sowie Verfahrenstechnik und Umweltschutz im \nBergbau als zwei Themenkomplexe aufgeführt. Daneben umfasst die Ausbildung \naber auch die Rechtsgrundlagen, die mit dem Bergbau und seiner Durchführung und \nVerwaltung in Zusammenhang stehen. Insoweit erlernen die Bergreferendare die \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen, mit denen sie später im Rahmen der \nBergaufsicht den Bergbaubetrieb begleiten. Hierbei handelt es sich um das \nverwaltungsrechtliche Rüstzeug zur späteren Aufgabenerledigung in der \nBergaufsicht. Schließlich umfasst die Ausbildung den Komplex der Bergwirtschaft, \nKosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen, Unternehmensorganisation und die \nGrundzüge des staatlichen Haushaltsrechts, mithin im weitesten Sinne die finanzielle \nSeite der Bergbauunternehmen sowie die haushaltsmäßige Einbindung der \nBergverwaltung selbst. Insoweit kann von einem deutlichen Verwaltungsbezug \ngesprochen werden, da hier ausweislich der aufgezählten rechtlichen und \nwirtschaftlichen Themen eine die Ausbildung prägende technische Sicht nicht \nerkennbar ist. Die Anforderungen des späteren Aufgabengebietes können zwar ohne \ndas zuvor erworbene Fachwissen der Bergreferendare über die technischen und \nbetrieblichen Abläufe in den Unternehmen des Bergbaus nicht nachvollzogen \nwerden. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Aufgabenstellungen ändern aber das im \nÜbrigen gegebene technischen Gepräge der Ausbildung und der Laufbahn, da sie \ninfolge der notwendigen und umfassenden Begleitung des Bergbaus durch die \nBergverwaltung ergänzend und vervollständigend hinzutreten. Die \nAusbildungsstationen selbst entsprechen sowohl einer technischen als auch einer \nverwaltungsmäßigen Ausrichtung der Ausbildung. Die Referendare werden gemäß \n§ 9 der VO Bergfach insgesamt 15 Monate in einem C. und beim \nLandesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (heute : Abteilung 8 der Bezirksregierung \nArnsberg - Bergbau und Energie in NRW -), also in einer Verwaltung, ausgebildet. \nHier erlernen sie in den verschiedenen Verwaltungsabteilungen das berufliche \nHandwerkszeug zur umfassenden Bearbeitung aller mit dem Bergbau \nzusammenhängenden Aufgaben und Probleme. Der 15monatigen Ausbildungszeit in \nder Verwaltung stehen lediglich 8 Monate Ausbildung in einem technischen Betrieb, \nin einem technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens und ein \nweiterer Monat zum Besuch der unterschiedlichen Bergbaugebiete gegenüber. Im \nRahmen der Laufbahnprüfung selbst stehen die Gebiete Technik (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, \nNr. 2 VO Bergfach), Wirtschaft und Finanzen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 VO Bergfach) sowie \nRecht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 VO Bergfach) sowohl in der schriftlichen (§§ 21, 20 VO \nBergfach) als auch in der mündlichen Prüfung (§ 22 VO Bergfach) nebeneinander, \nohne dass dem rechtlichen und damit besonders verwaltungstypischen Bereich oder \ndem eher technischen Bereich ausdrücklich ein Bedeutungsvorrang eingeräumt wird. \nIm Rahmen der mündlichen Prüfung macht der technische Bereich ca. die Hälfte des \nPrüfungsstoffs aus.\n\n27\n\nDie späteren Aufgaben im höheren Dienst sind indes dem Verwaltungsbereich \nzuzuordnen, wobei das erlernte technische Grundverständnis unabdingbare \nVoraussetzung der Aufgabenerfüllung ist. Die Beamte des höheren Staatsdienstes \nim Bergfach sind u.a. für die Genehmigung und Überwachung der Betriebsanlagen \ndes Bergbaus zuständig (§§ 6 ff, 142 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 \n(BGBl. I 1980, 1310), geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. \nI 2005, 1818) - BBergG). Dies geschieht durch Prüfung und Zulassung der vom \nBergwerksunternehmer für beabsichtigte Maßnahmen aufzustellenden \nBetriebspläne. Zentraler Gegenstand der bergbehördlichen Prüfung der \nBetriebspläne ist die Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit im Betrieb. \nDer Prüfungsumfang beinhaltet u.a. aber auch die Berechtigung des Unternehmens \nzur Mineralgewinnung, die Verlässlichkeit des Unternehmers, seiner \nVertretungsberechtigten sowie der leitenden Personen, den Schutz der Oberfläche \nim Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, die \nordnungsgemäße Abfallbeseitigung und den Schutz vor gemeinschädlichen \nEinwirkungen des beantragten Vorhabens. Es ist eine weitere Aufgabe des \nBergamtes, die Betriebe auf die Einhaltung der Bergverordnungen und der \nzugelassenen Betriebspläne zu überwachen und hierzu vor Ort entsprechende \nKontrollen durchzuführen. Stellen die Vertreter des Bergamtes bei ihren Kontrollen \ngravierende Mängel fest, haben sie das Recht, die zur Herstellung eines \nordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anzuordnen (§§ 69 ff, 142 \nBBergG). Die Fachkompetenz der Beamten bei den Bergämtern spiegelt sich auch \ndarin wider, dass diese im Land Nordrhein - Westfalen bei Verdacht auf Straftaten im \nZusammenhang mit dem Bergwerksbetrieb als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft \ntätig werden. Die Beamte des höheren Staatsdienstes im Bergfach sind des Weiteren \nzuständig für die Sicherheit und Ordnung der Oberflächenbenutzung und Gestaltung \nder Landschaft während des Bergbaubetriebs und nach dem Abbau (§§ 110 ff, 125, \n142 BBergG). Sie treffen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter in \nBergbaubetrieben und untersuchen Betriebsunfälle im Bergbau (§§ 58 ff, 142 \nBBergG). Außerdem befassen sie sich mit den Belangen des Umweltschutzes (§§ 1, \n142 BBergG). Die Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach nehmen \nVerwaltungstätigkeiten und herausgehobene Leitungsfunktionen in der \nBergverwaltung auf der Grundlage ihres fachwissenschaftlichen - technischen - \nStudiums wahr. Die Beamten des höheren Bergdienstes sind - wie der ehrenamtliche \nRichter aus eigener Anschauung weiß - nur selten vor Ort in den Bergwerken tätig, \nsondern - in der Regel als Sachgebietsleiter oder Abteilungsleiter - im Innendienst. \nBei ihrer Tätigkeit stehen sowohl bergrechtliche als auch bergtechnische Fragen im \nVordergrund. Die Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach sind insofern auf \nihren technischen Sachverstand und ihre technischen Fachkenntnisse angewiesen. \nDaneben sind die Anforderungen an die rechtlichen Kenntnisse der technisch \nvorgebildeten Bediensteten entsprechend der neben dem Bergrecht zu \nberücksichtigen Bestimmungen, wie den gesetzlichen Regelungen im Bereich \nImmissionsschutz, Wasserhaushalt, Kreislauf - und Abfallwirtschaft, \nSprengstoffwirtschaft, Umgang mit Chemikalien, usw., hoch.\n\n28\n\nSchließlich umfasst der Begriff des „höheren Verwaltungsdienstes\" in der \nVorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der BBesO A und B auch den höheren \ntechnischen Verwaltungsdienst. Der Gesetzgeber hat unter dem Oberbegriff \n„Beamten des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer \nFachrichtungen\" sämtliche Beamte des höheren Verwaltungsdienstes der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO erfassen wollen. Hierfür spricht, dass der \nBundesgesetzgeber die Unterscheidung zwischen Beamten des höheren \nnichttechnischen Verwaltungsdienstes, des höheren technischen \nVerwaltungsdienstes und des höheren technischen Dienstes durch entsprechende \nDifferenzierungen im Bundesbesoldungsrecht (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) sowie \nim Bundeslaufbahnrecht (vgl. Anlage 5 zu § 2 Abs. 4 BLV) deutlich gemacht hat. Der \nBundesgesetzgeber hätte also, wenn er die allgemeine Stellenzulage nach \nVorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der BBesO A und B nicht auch an Beamte \ndes höheren technischen Verwaltungsdienstes hätte gewähren wollen, dies durch \nausdrückliche Aufnahme des Begriffs „nichttechnisch\" in den Wortlaut der Vorschrift \ndeutlich gemacht. Umgekehrt ist der Gesetzgeber in Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 \nBuchstabe a BBesO A und B vorgegangen, indem er dort ausdrücklich die Beamten \ndes mittleren technischen Dienstes als Zulagenberechtigte neben Angehörigen \nanderer Laufbahnen des mittleren Dienstes aufgeführt hat.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/1-k-4730-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/1-k-4730-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272321","retrieved":"2026-07-09 02:43:04.368970+00:00"}}