{"status":"available","doknr":"OLD272320","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0517.1K3062.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"1 K 3062/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 1. K. geborene Kläger ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A \n10 BBesO) und bereits seit dem Jahre 1996 als Sachbearbeiter im Bereich \nBenutzerservice des Sachgebiet VL 3.1 - Informations - und Kommunikationstechnik \n- beim Polizeipräsidium H. eingesetzt. Wesentlicher Bestandteil seines \nAufgabengebietes ist die PC - Schulung der Behördenbediensteten.\n\n3\n\nAm 1. September 2000 trat die Lehrzulagenverordnung Nordrhein - Westfalen \n(LehrzulV NRW) vom 15. August 2000 in Kraft. Das Innenministeriums des Landes \nNordrhein - Westfalen verwies mit Erlass vom 8. Januar 2002 - 25 - 3.31.05 - 20/02 - \nauf den Erlass der LehrzulV NRW mit der Bitte um weitere Veranlassung. Ergänzend \nwies das Ministerium unter dem 19. Februar 2002 darauf hin, dass eine Lehrzulage \nauch neben einer Polizeizulage gezahlt werden könne, da letztere keine \nverwendungsbezogene Stellenzulage im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 LehrzulV sei, \nsondern eine laufbahnbezogene Stellenzulage darstelle.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2002, ihm eine \nLehrzulage nach der LehrzulV NRW rückwirkend ab deren Inkrafttreten zu gewähren. \nNach hausinterner Rücksprache wies das Polizeipräsidium H. das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein - Westfalen (LBV) \nan, dem Kläger die beantragte Lehrzulage rückwirkend ab dem 1. September 2000 in \nHöhe von 180,- DM bzw. 92,03 EUR zu zahlen und teilte dies dem Kläger mit \nSchreiben vom 2. Oktober 2002 mit.\n\n5\n\nMit Erlass vom 28. November 2002 - 25 - 3.31.05 - 20/02 - vertrat das \nInnenministerium des Landes Nordrhein - Westfalen die Rechtsauffassung, dass PC \n- Schulungen im allgemeinen nicht unter § 2 Abs. 1 LehrzulV subsumierbar seien, da \nsie nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens eingeordnet \nwerden könnten. Die Qualifizierung für die PC - Nutzung finde in Form überwiegend \npraktischer Anwendungen und Übungen statt. Die Zeitanteile von Theorie und Praxis \nseien zwar nicht exakt differenzierbar, die Lehrgangsteilnehmer seien jedoch \nhauptsächlich mit dem PC beschäftigt, was dem typischen Bild einer Unterweisung \nan Ausbildungsgegenständen i.S.v. § 2 Abs. 2 LehrzulV entspreche. Wiederum nach \nhausinterner Absprache zwischen VL 3 und VL 2.1 des Q. H. \nwurde die Zahlung der Lehrzulage gegenüber dem Kläger mit Verfügung vom \n21. Januar 2003 mit sofortiger Wirkung unter Verweis auf den Erlass des \nInnenministeriums eingestellt. Auf eine Rückforderung wurde mangels Erkennbarkeit \neiner Überzahlung für den Kläger verzichtet. Der gegen diese Verfügung vom Kläger \nmit Schreiben vom 6. Februar 2003 eingelegte Widerspruch wurde mit \nWiderspruchsbescheid der C. N. vom 17. April 2003 - zugestellt am \n19. Mai 2003 - zurückgewiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 18. Juni 2003 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens führt der Kläger unter Vorlage von \nSchulungskonzepten aus, dass wesentlicher Bestandteil seines Aufgabengebietes \ndie PC - Schulung der Behördenbediensteten sei. In den von ihm abgehaltenen \nSeminaren handele es sich vornehmlich um die Vermittlung theoretischen Wissens. \nDie Schulung der Teilnehmer im Umgang mit der hardware sei sekundär. Der \nUnterricht sei methodisch aufgebaut. Der Unterricht basiere auf Seminar - und \nUnterrichtskonzepten mit chronologisch geordnetem Ablauf. Die Dozenten, so auch \ner, der Kläger, seien eigens zur Unterrichtung selbst in Didaktik und Pädagogik \nunterrichtet worden. Ziel und Auftrag sei es, größtenteils Hintergrundwissen zu den \nverschiedenen Programmen zu vermitteln. Beispielsweise würden \nNetzwerkstrukturen und Funktionen, Sicherheitsrichtlinien und Berechtigungen \ninnerhalb definierter Domänenstrukturen sowie Funktionsweisen des \nNachrichtenversandes gelehrt. Im Vordergrund stehe das Begreifen von \ntheoretischen Hintergründen, Abläufen, Vorgehensweisen und Regeln, nach denen \ndie konkreten Programme funktionierten. Das Arbeiten mit Tastatur und Maus als \nHilfsmittel der Eingabe, ähnlich eines Schreibgeräts, könne nicht die Vermittlung \ntheoretischen Wissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage stellen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Q. H. vom 21. Januar \n2003 und des Widerspruchsbescheides der C. N. vom 17. April 2003 \nfestzustellen, dass der Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus für den weiteren \nZeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der \nLehrzulagenverordnung des Landes Nordrhein - Westfalen einen Anspruch auf eine \nLehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung NRW hat.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte behauptet, dass es gerade nicht Ziel und Aufgabe der vom Kläger \ndurchgeführten Schulungsmaßnahmen sei, den Lehrgangsteilnehmern \nHintergrundwissen, wie die theoretischen Grundlagen, Abläufe und Regeln, nach \ndenen die einzelnen PC-Programme funktionierten, zu vermitteln. In den Seminaren \ngehe es vielmehr darum, die Teilnehmern in der Handhabung und Anwendung \nspezieller Computerprogramme, die Ihnen auf ihrem jeweiligen Dienstposten zur \nVerfügung gestellt würden, zu schulen. Maßgebliches Ziel der PC-Schulungen sei, \ndie Lehrgangsteilnehmer darin zu unterweisen, wie sie die vorhandenen PC-\nProgramme im täglichen Dienst optimal anwenden und einsetzen könnten. So \nfänden diese Übungen überwiegend auch in Form praktischer Übungen und \nAnwendungen am Computer statt. Sie entsprächen damit dem typischen Bild einer \nUnterweisung an Maschinen, Geräten oder sonstigen Ausbildungsgegenständen, \nwas gemäß § 2 Abs.2 LehrzulV keine Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung \ndarstelle. Die vom Kläger vorgelegten Lehrgangsunterlagen belegten, dass die \nSchulungsteilnehmer im Wesentlichen anhand von Übungen in die Handhabung und \nAnwendung der behördlicherseits zur Verfügung gestellten Programme unterwiesen \nwürden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. April \n2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ab \ndem 1. Februar 2003 bis zur Beendigung der durchschnittlich mindestens zur Hälfte \nseiner dienstlichen Tätigkeit wahrgenommenen PC - Schulung der \nBehördenbediensteten einen Anspruch auf die Gewährung der Lehrzulage nach § 2 \nAbs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 44 Abs. 3 und 1 BBesG in der Fassung der \nBekanntgabe vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 7. K. 2005 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 \nSatz 1 und § 2 Abs. 1 der Lehrzulagenverordnung Nordrhein - Westfalen (LehrzulV \nNRW) vom 15. August 2000 (GV. NRW S. 590), geändert durch Art. 9 des Gesetzes \nvom 25. September 2001 (GV. NRW S. 708). \n\n17\n\nNach § 2 Abs. 1, § 44 Abs. 3, 1 BBesG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 \nLehrzulV NRW entsteht der Anspruch auf die Lehrzulage, welche gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 4 BBesG Bestandteil der Besoldung des Beamten ist, mit der tatsächlichen \nAufnahme einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 LehrzulV \nNRW und erlischt mit deren Beendigung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV muss der \nBeamte in seinem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der \ndienstlichen Aus - und Fortbildung als Lehrkraft tätig sein. \n\n18\n\nDer Kläger hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten die PC - \nSchulung der Behördenbediensteten über den 1. Februar 2003 hinaus in seinem \nHauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte seiner dienstrechtlichen Tätigkeiten \nwahrgenommen. \n\n19\n\nDarüber hinaus wird die Lehrzulage neben einer verwendungsbezogenen \nStellenzulage nur gewährt, soweit sie diese Zulage übersteigt, § 3 Abs. 3 Nr. 1 \nLehrzulV NRW. Die dem Kläger gewährte Polizeizulage ist indes laufbahnbezogen \nund stellt damit keine verwendungsbezogene Stellenzulage im Sinne der LehrzulV \ndar.\n\n20\n\nDie zwischen den Beteiligten mithin allein streitige Frage, ob es sich bei den vom \nKläger wahrgenommenen PC - Schulung um Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 LehrzulV \nhandelt, ist positiv zu beantworten.\n\n21\n\nLehrtätigkeit im Sinne der Verordnung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW \ndie methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende unter \nanderem im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen oder eines praxisbegleitenden \nSchul - und Seminarbetriebes. Als geschlossene Lehrgänge gelten nach § 2 Abs. 1 \nSatz 2 LehrzulV NRW solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und \nLehrgangsziel. Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung ist nach § 2 Abs. 2 LehrzulV \nNRW demgegenüber nicht die überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine \nAusbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, \nMaschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.\n\n22\n\nDie vom Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus im Rahmen eines \ngeschlossenen Lehrgangs bzw. eines praxisbegleitenden Schul - und \nSeminarbetriebes wahrgenommene PC - Schulung der Behördenbediensteten stellt \neine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens und damit eine \nLehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW dar.\n\n23\n\nDass erkennende Gericht ist im Rahmen der Auslegung und Subsumtion unter \nden unbestimmten Rechtsbegriff der Lehrtätigkeit im Sinne der LehrzulV insofern \nnicht an die durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 28. November 2002 - 25 - \n3.31.05 - 20/02 - vorgegebene Auslegung und Subsumtion und die damit \nverbundene Weisung an die nachgeordneten Behörden gebunden, wonach PC - \nSchulungen im Allgemeinen überwiegend in Form praktischer Anwendungen und \nÜbungen stattfinden und sich insofern nicht als methodische Vermittlung vorwiegend \ntheoretischen Wissens darstellen.\n\n24\n\nBei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften wird - abgesehen von den in \nder Rechtsprechung in Ausnahmefällen zugestandenen Beurteilungsspielräumen - \nim Allgemeinen ein eigenfunktioneller Bereich der Verwaltung nicht anerkannt. \nPrinzipiell gilt die Interpretation des Gesetzes als ureigene Aufgabe des Richters. \nNorminterpretierende Verwaltungsvorschriften geben den Gerichten im Bereich von \nRechtsverordnungen insofern allenfalls Anhaltspunkte für den Willen des historischen \nGesetzgebers, haben aber für den Richter im Übrigen keinen größeren Beweis - und \nBindungswert als Stellungnahmen des Schrifttums. \n\n25\n\nVgl. zum Ganzen : Ossenbühl in Erichsen / Ehlers, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, § 6 Rn. 47 m.w.N.\n\n26\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze vermag die im genannten Erlass geäußerte \nInterpretation des Innenministeriums NRW, wonach PC Schulungen im Allgemeinen \nüberwiegend in Form praktischer Anwendungen und Übungen stattfinden und sich \ninsofern nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens \ndarstellen, jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu überzeugen, zumal diese \ninhaltlich bereits nicht tragfähig ist, weil das Ministerium darin selbst relativierend \neinräumt, dass die Zeitanteile von Theorie und Praxis nicht exakt differenzierbar \nseien. Dass die Lehrgangsteilnehmer hauptsächlich mit dem PC beschäftigt sind, wie \ndas Ministerium weiter ausführt, und damit dem typischen Bild einer Unterweisung an \nAusbildungsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW entsprächen, \nsteht der Einordnung der vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen als \nLehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW nicht entgegen. Denn das \nArbeiten mit Tastatur und Maus als Hilfsmittel der Eingabe, ähnlich einem \nSchreibgerät, kann \n- wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat - nicht die Vermittlung theoretischen \nWissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage stellen. Der Kläger lehrt in \nden PC - Schulungen, Mitarbeiter Softwareprogramme und deren Anwendung zu \nbedienen. Die Schulung der Teilnehmer im Umgang mit der hardware ist sekundär. \nInsofern findet keine Unterweisung im Maschinenschreiben, sondern die Vermittlung \nder Nutzungsmöglichkeiten von Programminhalten statt. Dass es - wie das \nPolizeipräsidium H. im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt hat - gerade \nnicht darum geht, den Lehrgangsteilnehmern Hintergrundwissen, wie die \ntheoretischen Grundlagen, Abläufe und Regeln, nach denen die einzelnen PC - \nProgramme funktionieren, zu vermitteln, steht einem Anspruch des Klägers auf \nGewährung einer Lehrzulage - unabhängig davon, ob dieser Einwand den Tatsachen \nentspricht - was streitig ist -, nicht entgegen. Denn wie das Polizeipräsidium \nH. in seiner Klageerwiderung selbst ausgeführt hat, geht es in den vom \nKläger abgehaltenen Seminaren darum, die Teilnehmer in der Handhabung und \nAnwendung spezieller Computerprogramme, die ihnen auf ihren jeweiligen \nDienstposten zur Verfügung gestellt werden, zu schulen. Dies entspricht - wie oben \nausgeführt - einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW. Wenn \nmaßgebliches Ziel der PC - Schulungen ist - wie das Polizeipräsidium weiter ausführt \n- die Lehrgangsteilnehmer darin zu unterweisen, wie sie die vorhandenen PC - \nProgramme im täglichen Dienst optimal anwenden und einsetzen können, entspricht \ndies einer methodische Vermittlung theoretischen Wissens, die hier die Schulung in \nrein praktischen Fertigkeiten, wie dem Umgang mit Tastatur und Maus, überwiegt. \nDamit entsprechen die vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen der \nBehördenbediensteten - entgegen der Auffassung des Innenministeriums NRW wie \nauch des Polizeipräsidiums H. - nicht dem typischen Bild einer Unterweisung \nan Maschinen, Geräten und sonstigen Ausbildungsgegenständen, die gemäß § 2 \nAbs. 2 LehrzulV NRW keine Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung darstellen. Die \nvom Kläger vorgelegten Schulungskonzepte belegen vielmehr, dass die \nLehrgangsteilnehmer in der Anwendung der behördlicherseits zur Verfügung \ngestellten Programme unterwiesen werden. Dass dies überwiegend anhand von \nÜbungen geschieht - wie das Polizeipräsidium ausgeführt hat - und insofern \nüberwiegend praktische Ausbildungstätigkeiten beinhalte, wird durch den Kläger \nbestritten, welcher die praktischen Anteile seines Schulungskonzeptes markiert hat \nund den theoretischen Teil als überwiegend erachtet. Welchen genauen Anteil die \nArbeit der Lehrgangsteilnehmer mit dem PC im Rahmen der vom Kläger in Co - \nModeration durchgeführten Schulungen einnimmt, braucht mangels \nEntscheidungserheblichkeit aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn \nÜbungen der Lehrgangsteilnehmer am PC können nicht per se als praktische \nAusbildungstätigkeit des Dozenten verstanden werden. Vielmehr werden im Rahmen \ndieser Übungen vermittelte theoretische Inhalte durch Anwendung selbiger verfestigt. \nDies stellt nicht eine Vermittlung rein praktischer Tätigkeiten mit Tastatur und Maus \ndar, sondern basiert auf einem zuvor durch den Schulungsleiter vermittelten \ntheoretischem Hintergrund. Insofern können auch die praktischen Übungen der \nSchulungsteilnehmer am PC den Charakter der Schulung als methodische \nVermittlung vorwiegend theoretischen Wissens durch den Schulungsleiter nicht \nändern.\n\n27\n\nLetztlich spricht für die vorgenannte Interpretation auch der Sinn und Zweck des \n§ 2 Abs. 1 LehrzulV NRW. Danach soll dem Personenkreis, welcher von seinen \nAmtsaufgaben her nicht Lehrkraft im Sinne des für den Kultusbereich maßgeblichen \nLehrerbegriffs ist, die Stellenzulage infolge der zusätzlich geforderten pädagogisch - \ndidaktischen Leistungen, welche die Vermittlung eines Wissensstoffes erfordert, \nabgegolten werden.\n\n28\n\nVgl. Clemens / Millack / Engelking / Lantermann / Henkel, Besoldungsrecht des \nBundes und der Länder, Band IV, BBesG, § 44 Nr. 2\n\n29\n\nDiese pädagogisch - didaktischen Leistungen sind nicht bzw. nicht in demselben \nUmfang bei Unterweisungstätigkeiten oder Anleitungstätigkeiten erforderlich, welche \nvorwiegend auf den Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten abzielen. Insofern stellt § 2 \nAbs. 2 LehrzulV NRW klar, dass überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine \nAusbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, \nMaschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen keine \nLehrtätigkeit im Sinne der LehrzulV NRW darstellen. Zu dergleichen \nUnterweisungstätigkeiten und Anleitungstätigkeiten zählen beispielsweise die Waffen \n- und Schießausbildung, praktische Übungen in der Polizeiverwendung im Rahmen \nvon Gruppen -, Zug - und Hundertschaftausbildung einschließlich sonstiger \nVerwendungen aus polizeilichen Anlässen, Unterweisungen in Erste Hilfe, \nKörperschulung und Selbstverteidigung, Unterweisung in Fotokunde und \nMaschinenschreiben, praktische Anleitungen im Ermittlungsdienst, praktische Fahr-, \nFernmelde- und Verkehrsausbildungen sowie Bedienungsanleitungen an \nAusbildungsgegenständen.\n\n30\n\nVgl. Begründung des Bundesinnenministeriums zu § 2 Abs. 2 des Entwurfes \neiner Lehrzulagenverordnung - abgedruckt bei Wurster - Wurster, \nBundesbesoldungsrecht für Beamte, Richter und Soldaten, Kommentar, Ordner 1, \nBBesG, § 44 Nr. 3.1\n\n31\n\nIm Gegensatz zu den benannten Tätigkeiten erfordert die Vermittlung des \nWissensstoffes im Bereich der vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen \nzusätzliche pädagogisch - didaktische Leistungen. Diese Annahme wird zum einen \ndurch den Umstand bestätigt, dass der Kläger als Dozent eigens zur Durchführung \nder PC - Schulungen in Didaktik und Pädagogik unterrichtet wurde. Zum anderen \nwird diese Annahme dadurch gestützt, dass dem Unterricht des Klägers Seminar - \nund Unterrichtskonzepte mit chronologisch geordnetem Verlauf hinterliegen und der \nUnterricht - belegt durch die vorgelegten Schulungskonzepte - methodisch aufgebaut \nist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, \n§ 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/1-k-3062-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-17/1-k-3062-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272320","retrieved":"2026-07-09 02:43:04.285470+00:00"}}