{"status":"available","doknr":"OLD272402","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0512.4NC452.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"4 Nc 452/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \n\na) die Antragstellerin/den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls \nerfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem \nLosverfahren über zwei zu vergebende Studienplätze zum Wintersemester \n2005/2006 im Studiengang Medizin zu beteiligen und ihr/ihm das Ergebnis des \nLosverfahrens unverzüglich formlos bekannt zu geben,\n\nb) die Antragstellerinnen/Antragsteller, auf die die Rangziffern 1 und 2 entfallen, \nzum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des \nWintersemesters 2005/2006 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie \ngegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihnen die \nLosentscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist,\n\naa) eidesstattlich versichern, dass sie zum Wintersemester 2005/2006 an keiner \nDeutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder \nendgültig erhalten haben und ihnen ein solcher auch nicht angeboten worden ist,\n\nbb) die Immatrikulation beantragen, \n\nc) die Antragstellerinnen/Antragsteller mit den weiteren Rangziffern entsprechend \nihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß b) nachrücken zu lassen, sofern ein \nvorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt und \ndie Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die Immatrikulation abgelehnt \nwird. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\nzulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Umfang der\ngetroffenen Entscheidung Erfolg. \n\n3\n\nDie Antragstellerin/der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, einen\nAnordnungsanspruch jedoch nur im Hinblick auf eine Beteiligung an einem\nLosverfahren um zwei freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten\nStudienplatzzahl glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294\nder Zivilprozessordnung).\n\n4\n\nEin Antrag auf eine - unmittelbare - vorläufige Zulassung zum Studium kann nur\nErfolg haben, wenn bezüglich weiterer Studienplätze im Studiengang Medizin kein\nBewerberüberhang bestünde. Weitere Studienplätze werden bei Bewerberüberhang\nnämlich im Rahmen eines Auswahlverfahrens auf die Studienbewerber verteilt, wobei\ndas Gericht die Durchführung eines Losverfahrens wegen der diesem Verfahren\ninnewohnenden Chancengleichheit für sachgerecht hält. Als Bewerber berücksichtigt\ndas Gericht die Antragstellerinnen und Antragsteller der bei Gericht anhängigen\nzulässigen Verfahren, deren Anzahl zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei rund 300\nStudienbewerbern liegt. Damit reduziert sich der Erfolg des Antrages auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung auf eine Auswahlchance im Losverfahren, die sich\nangesichts der genannten Bewerberzahl nicht annähernd zu einem\nZulassungsanspruch verdichtet hat.\n\n5\n\nDie Anzahl der im ersten Studienjahr an der S1. -V. C1. -S. - im\nStudiengang Medizin - Staatsexamen - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist\ndurch die \"Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe\nvon Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006\" vom\n21. Juni 2005 (GV. NRW. S. 650), geändert durch Verordnung vom 30. August 2005\n(GV. NRW. S. 744) und Verordnung vom 14. November 2005 (GV. NRW S. 864) auf\n308 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der S. und\ndes Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des\nLandes Nordrhein-Westfalen -MWF- ergibt, dass über die festgesetzte Höchstzahl\nvon 308 weitere 2 Studienplätze vorhanden sind:\n\n6\n\nRechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 ist\ndie \"Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die\nFestsetzung von Zulassungszahlen\" (Kapazitätsverordnung -KapVO-) vom\n25. August 1994 (GV. NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen\nvom 11. April 1996 (GV. NRW, S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW S. 82) und\nvom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544). \n\n7\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2\nSatz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine\nBerechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des\nzweiten Abschnitts (§§ 6-13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des\nhierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden\nKriterien der §§ 14-21 (Dritter Abschnitt) KapVO. Beiden Verfahrensschritten sind die\nDaten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum\nfestgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum\nliegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des\nBerechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt\nwerden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Die S1. -V. C. hat die Aufnahmekapazität\nder Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Berechnungszeitraum des Studienjahres\n2005/06 nach dem Berechnungsstichtag 1. März 2005 ermittelt und dem MWF mit\nSchreiben vom 21. September 2005 mitgeteilt, dass sich zwischen\nBerechnungsstichtag und Beginn des Berechnungszeitraums keine Änderungen\nergeben haben. Das MWF hat daraufhin mit Schreiben vom 7. November 2005 dem\nAntragsgegner mitgeteilt, dass es auf der Grundlage seines Berichts die\nKapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2005 überprüft hat und sich keine\nÄnderungen ergeben haben. Im Folgenden wird daher die Kapazitätsermittlung zum\nStichtag 15. September 2005 zugrunde gelegt.\n\n8\n\nI. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6-13 KapVO )\n\n9\n\nDie jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet\nsich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6\nKapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO).\n\n10\n\n1. Ermittlung des Lehrangebots\n\n11\n\nFür die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen\nauszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen\nStellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in\nDeputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8-10\nKapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden\nvermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen\nhat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot\n(Sb) resultiert.\n\n12\n\na) Ermittlung des Bruttolehrangebot (S)\n\n13\n\naa) Das Bruttolehrangebot wird nach dem eingangs zitierten § 8 Abs. 1 KapVO\ngrundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes\nNordrhein-Westfalen für das Kalenderjahr 2005 ermittelt. Insoweit hat der\nAntragsgegner dem Gericht mit der Antragserwiderung eine \"Übersicht über die\nverfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin und deren Besetzung\"\nzum Stand 7. Dezember 2005 vorgelegt, nach der der Lehreinheit Vorklinische\nMedizin im Studienjahr 2005/2006 50 Stellen zur Verfügung stehen. Davon gehen\nauch die Kapazitätsberechnungen der S. und des MWF aus. Aus der mit\nSchriftsatz vom 24. März 2006 vorgelegten Stellenübersicht (Stand: 20.1.2006)\nhaben sich insoweit keine Änderungen ergeben.\n\n14\n\nJeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach\nder im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der\nLehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen\nLehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die\nLehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 30. August 1999 (GV. NRW S. 518)\nzuletzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 geändert durch das Gesetz zur\nWeiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz\n-HRWG-) vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752). Unter Berücksichtigung von\n50 Stellen ergibt sich daraus ein Bruttolehrangebot von 281 DS:\n\n15\n\nStellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle Angebot in DS\n\n16\n\nC4-Professor\nauf Lebenszeit 7 9 63\n\n17\n\nC3-Professor\nauf Lebenszeit 5 9 45\n\n18\n\nC2-Oberassistent 1 7 7\n\n19\n\nC1-Wissenschaft-\nlicher Assistent 20 4 80\n\n20\n\nA15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 6 5 30\n\n21\n\nWiss. Angestellter\n(befristet beschäftigt) 8 4 32\n\n22\n\nWiss. Angestellter\n(unbefristet beschäftigt) 3 8 24\n\n23\n\n 50 281\n\n24\n\nbb) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen unstreitig 3 Stellen für\nwissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung.\nSoweit der Antragsgegner bei diesem Personenkreis weiter eine\nRegellehrverpflichtung von 8 DS zugrunde gelegt hat, entspricht dies der Vorschrift\ndes § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV in der Fassung aufgrund von Art. 11 HRWG. Demnach ist\nbei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen\noder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart\nwurde, die aber aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben\nwahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten\nBeamtinnen oder Beamten, die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese\nBeamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in ihrer vor dem 15. August 2004\ngeltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen. Der\nPersonenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten\nBeschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen\nOberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im\nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV vom 30. August 1999 in der bis zum 14. August 2004\nmaßgeblichen Fassung (GV. NRW. S. 518) zuzuordnen. Für diese Beamtinnen und\nBeamten, denen nicht mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit\nDienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung oblagen, waren 8 Lehrveranstaltungsstunden\nanzusetzen.\n\n25\n\nNach der mit der Antragserwiderung vom 13. Januar 2006 vorgelegten\nStellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 7. Dezember 2005 (Haushaltsplan\n2005) sowie der ergänzten Stellenübersicht vom 20. Januar 2006 sind im\nBerechnungszeitraum in der Vorklinik folgende wissenschaftliche Angestellten mit\nunbefristeten Verträgen beschäftigt:\n\n26\n\nM. Jacob (1/2)\n\n27\n\nShams\n\n28\n\nKiwull-Schöne (1/2)\n\n29\n\nWegner\n\n30\n\nDa diese Personen bereits sämtlich in den vorangegangenen Wintersemestern\n2003/2004 und 2004/2005 als Stelleninhaber geführt worden sind, sie damit über\n\"alte Arbeitsverträge\" verfügen, ist davon auszugehen, dass bei ihnen eine\nAnpassung an die Arbeitszeiten der entsprechenden Beamten nicht erfolgt ist.\nInsbesondere der unverändert gebliebene Arbeitsvertrag von Frau E. . N. . K. hat\ndem Gericht schon zum Wintersemester 2003/04 im Leitverfahren 4 NC 32/04\nvorgelegen; er enthält in Bezug auf die Arbeitszeit keine dahingehende Regelung,\nwas auch angesichts des Umstandes, dass er vor der Änderung der Dienstzeiten im\nBeamtenbereich geschlossen worden ist, kaum möglich wäre. Zudem ergibt sich aus\nden der Kammer vorliegenden Verträgen der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten, dass es offensichtlich der Praxis des\nAntragsgegners entspricht, lediglich bei neu abgeschlossenen Verträgen ab Sommer\n2004 Anpassungen an die Dienstzeiten der Beamten vorzunehmen (s.u.). Zu den\nBesonderheiten des Arbeitsverhältnisses von Frau E. . N. . K. ist im Übrigen auf\ndie Ausführungen unter Punkt cc) (1) zu verweisen.\n\n31\n\ncc) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen ferner unstreitig 8 Stellen für\nwissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung.\nSoweit der Antragsgegner bei den befristet angestellten wissenschaftlichen\nAngestellten gegenüber unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten\neine Regellehrverpflichtung von 4 DS anstatt 8 DS zugrunde gelegt hat, entspricht\ndies der nach Art. 11 Nr. 1 c) HRWG unverändert gebliebenen Vorschrift des § 3\nAbs. 4 Satz 6 LVV und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine höhere\nLehrverpflichtung käme nur in Betracht, wenn das befristete Anstellungsverhältnis -\netwa wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften - als unbefristet gelten würde\noder wenn im Einzelfall eine höhere Lehrverpflichtung als 4\nLehrveranstaltungsstunden vereinbart worden oder ggf. aus sonstigen Umständen\nherzuleiten wäre. Dies ist vorliegend im Ergebnis nicht der Fall: \n\n32\n\nWas die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von\nArbeitsverhältnissen anbelangt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\ndienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom\n27. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3835) geschlossen worden sind, ist gemäß § 57 f\nAbs. 1 Satz 2 und Satz 3 HdaVÄndG für die vor dem 23. Februar 2002 und für die\nzwischen dem 27. Juli 2004 und 31. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsverträge\nauf das Hochschulrahmengesetz vom 19. Januar 1999 (BGBl. I, S. 18) in der\nFassung der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2785) - HRG a.F. -\nabzustellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)\nvom 16. Februar 2002 mit Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - für insgesamt\nverfassungswidrig erklärt hat. Gemäß § 57 b Abs. 1 HRG a.F. bedarf der Abschluss\nbefristeter Arbeitsverträge grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Die insoweit in\nBetracht kommenden sachlichen Gründe nennt § 57 b Abs. 2 HRG a.F. unter den\nZiffern 1 bis 5 beispielhaft; § 57 b Abs. 5 HRG a.F. bestimmt, dass der Grund für die\nBefristung - u.a. nach Absatz 2 - im Arbeitsvertrag anzugeben ist, andernfalls die\nRechtfertigung der Befristung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann. Die\nzulässige Dauer der Befristung beurteilt sich nach § 57 c HRG a.F., differenziert nach\nder Ausrichtung der Beschäftigungsverhältnisse in den Vorschriften des § 57 b Abs.\n2 bis 4 HRG a.F. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HRG a.F. kann ein befristeter\nArbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a.F. bis zur Dauer von\n5 Jahren abgeschlossen werden. \n\n33\n\nFür die übrigen seit dem 23. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsverträge sind\ngemäß § 57 f Abs. 1 Satz 1 HdaVÄndG die §§ 57 a bis 57 e in der ab dem 31.\nDezember 2004 geltenden Fassung - HRG n.F. - anzuwenden. Nach § 57 b Abs. 3\nSatz 1 HRG n.F. ist insoweit im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den\nVorschriften dieses Gesetzes beruht. Ferner regelt § 57 b Abs. 1 HRG n.F., dass die\nBefristung des nicht promovierten Personenkreises bis zu einer Dauer von sechs\nJahren und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer\nDauer von neun Jahren zulässig ist. Auch wenn in den §§ 57 a f. HRG n.F. auf die\nStatuierung von detaillierten sachlichen Gründen für die Befristung verzichtet wird, so\nberuht dies doch darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die den\nHochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegende Aufgabe der Förderung des\nwissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses bei der Personengruppe des §\n57 a Abs. 1 Satz 1 HRG die Befristung legitimiert.\n\n34\n\nVgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: September\n2004, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs,\nBT-Drs. 14/6852, S. 20.\n\n35\n\nDiese Förderungsaufgabe nach § 2 Abs. 2 HRG hat aber gerade zum Ziel, den\nwissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu selbständiger\nwissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen,\nalso in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als\nHochschullehrer vorzubereiten.\n\n36\n\nVgl. Epping in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 2 Rdnr. 25.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund hat die Kammer von allen befristet angestellten\nwissenschaftlichen Angestellten, deren Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf § 57 b\nAbs. 1 Satz 1 und 2 HRG n.F. abgeschlossen wurden, entsprechende eidesstattliche\nVersicherungen erbeten. Weitere eidesstattlichen Versicherungen - auch von\nMitarbeitern mit Verträgen für die § 57 b Abs. 5 HRG a.F. maßgeblich ist - haben,\nsoweit sie nicht im anhängigen Verfahren vorgelegt worden sind, bereits in den\nVerfahren 4 Nc 32/03 und 4 Nc 96/04 vorgelegen. Hiervon ausgehend ergibt sich\nnun Folgendes. \n\n38\n\nNach der mit der Antragserwiderung vom 13. Januar 2006 vorgelegten\nStellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 7. Dezember 2006 und der weiter\nvorgelegten Stellenübersicht vom 20. Januar 2006 sind im Berechnungszeitraum in\nder Vorklinik die folgenden wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Verträgen\nbeschäftigt:\n\n39\n\n1. E. . N. . K. (1/2)\n\n40\n\n2. E. . T. \n\n41\n\n3. E. . X. -L. \n\n42\n\n4. E. . C2. \n\n43\n\n5. Z. (1/2) \n\n44\n\n6. T1. (1/2)\n\n45\n\n7. Q. (1/2)\n\n46\n\n8. I. \n\n47\n\n9. C3. (1/2)\n\n48\n\n10. L1. (1/2)\n\n49\n\n11. L2. (1/2)\n\n50\n\nIm Ergebnis hat das Gericht mit Ausnahme des Anstellungsverhältnisses der\nFrau E. . N. . K. bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen den Ansatz\neines Lehrdeputats von 4 DS. Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses von Frau E.\n. K. gelten weiterhin die Ausführungen im Beschluss vom 13, Mai 2005 -4 Nc\n96/04-, an die nachstehend unter Einbeziehung der vorgelegten\nKapazitätsunterlagen angeknüpft wird.\n\n51\n\nDa nach der Stellenübersicht vom 7. Dezember 2005/20. Januar 2006 von den\ngemäß dem Stellensoll zur Verfügung stehenden 8 Stellen für befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Angestellte tatsächlich nur 7,5 besetzt waren, führt eine Erhöhung\ndes Lehrdeputats bei Frau E. . N. . K. indessen -wie in den Vorjahren- nicht zu\neiner Erhöhung des Bruttolehrdeputats insgesamt. Dies folgt im Einzelnen aus\nfolgenden Umständen, die bereits im Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2005 -4\nNC 96/04- abgehandelt wurden und nach dem glaubhaften Vortrag des\nAntragsgegners unverändert vorliegen.\n\n52\n\n(1) Frau E. . N. . K. ist nach dem bereits zum Wintersemester 2003/2004 im\nLeitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegten Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1979 mit\nWirkung vom 1. April 1979 - unbefristet - als wissenschaftliche Angestellte mit einer\nregelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, also mit einer halben Stelle,\neingestellt worden. Gemäß dem Nachtrag zu diesem Arbeitsvertrag vom 21. Januar\n2002 ist die regelmäßige, durchschnittliche Arbeitszeit von Frau E. . N. . K. für die\nZeit vom 1. Februar 2002 bis zum 30. November 2006 - also auch das vorliegend\nmaßgebliche Haushaltsjahr 2005 betreffend - für Aufgaben als Zeitangestellte auf\neine vollzeitige Beschäftigung festgesetzt worden. Dies kann bei verständiger\nWürdigung nur dahingehend verstanden werden, dass Frau E. . N. . K. weiterhin\nin einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, dessen Inhalt im Hinblick auf\nden Umfang der Tätigkeit - befristet - jedoch erhöht worden ist. Mithin ist Frau E. . N.\n. K. im entscheidenden Berechnungszeitraum als wissenschaftliche Angestellte\nauf Dauer mit einem vollständigen Deputat von 8 DS in die Berechnung\neinzubeziehen. \n\n53\n\nFolgt man dem nicht, sondern qualifiziert den Nachtrag zum Vertrag vom\n27. Februar 1979 - wie in den Kapazitätsunterlagen zumindest rechnerisch\ngeschehen - als Begründung eines Anstellungsverhältnisses auf Zeit mit einer halben\nStelle, so führt das jedenfalls im Ergebnis zu keinem anderen personellen\nLehrangebot. Denn dann wäre diese halbe Stelle - entgegen der\nKapazitätsberechnung des Antragsgegners - nicht mit 2 DS, sondern mit 4 DS zu\nbewerten. Insoweit ist nämlich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen für\ndas Anstellungsverhältnis von Frau E. . N. . K. ein sachlicher Grund für eine\ndeputatreduzierende Befristung im Sinne einer weiteren wissenschaftlichen\nQualifizierung wegen der Dauer des Dienstverhältnisses von Februar 1979 bis zum\n30. November 2006 und des Lebensalters der Stelleninhaberin ohne jeden Zweifel\nauszuschließen; der Antragsgegner hat sich darauf ebenfalls nicht berufen. \n\n54\n\nBeide Ansätze führen dazu, dass zwar das Lehrdeputat von Frau E. . N. . K.\num 2 DS anzuheben ist. Dies liegt noch innerhalb des Bereichs des Stellensolls und\nführt daher nicht zu einer Erhöhung des Bruttolehrangebots: Die Annahme, dass\nFrau E. . N. . K. Inhaberin einer unbefristeten Stelle auf Dauer ist, führt im\nGegensatz zur Berechnung des Antragsgegners dazu, dass innerhalb der\nStellengruppe der auf Dauer eingestellten wissenschaftlichen Angestellten 4 DS\nhinzuzurechnen sind, während in der Stellengruppe der wissenschaftlichen\nMitarbeiter auf Zeit eine halbe Stelle (= 2 DS) in Abzug zu bringen ist. Ordnet man\nFrau E. . N. . K. indes mit einer halben Stelle der Stellengruppe der\nwissenschaftlichen Angestellten auf Zeit zu, so würde sich ihr Lehrdeputat mit jeweils\n4 DS auf beide Stellengruppen aufteilen. Der Antragsgegner geht in seiner Übersicht\nüber die verfügbaren Stellen in der Stellengruppe der auf Zeit eingestellten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter von einer Ist-Besetzung von 7,5 bei 8 nach dem\nHaushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen aus. Damit hält sich eine Erhöhung\ndes Lehrdeputats der Frau E. . N. . K. um 2 DS im Rahmen des Stellensolls.\n\n55\n\n(2) Im Übrigen hat eine Überprüfung der vorgelegten Arbeitsverträge ergeben,\ndass mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die auf anderen\nStellen des Stellenplans geführt werden, bzw. aus diesen Mitteln finanziert werden,\ndas maßgebliche Deputatstundensoll insgesamt nicht überschritten wird.\n\n56\n\n(3) Die aus den Vorjahren bekannten und bereits seit 2002 bzw. 2003\nbestehenden Arbeitsverhältnisse mit Frau E. . X. -L. und Frau E. . C2.\nsind im Berechnungszeitraum fortgesetzt worden.\n\n57\n\nDer ursprüngliche Arbeitsvertrag von Frau E. . X. -L. vom 11./22. April\n2002, der bis zum 31. Dezember 2004 befristet war, hat der Kammer bereits zum\nWintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegen, wobei keine\nBedenken bestanden, die Befristung des nach § 57 b Ans. 1 Satz 2 HRG n.F. zu\nbeurteilenden Vertrages unter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung in\nForm der Habilitation lehrdeputatsmindernd zu berücksichtigen,\n\n58\n\nvgl. Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 NC 32/03 -.\n\n59\n\nDie neuen Arbeitsvertrage von Frau E. . X. -L. vom 14. Mai/8. Juni 2004\nund 12. Oktober 2005 beziehen sich auf die Zeiträume 1. Januar 2005 bis 31.\nDezember 2005 und 1. Januar 2006 bis 29. Februar 2008 und berühren den\nmaßgeblichen Berechungszeitraum. Die Arbeitsverträge sind rechtlich nach § 57 b\nHRG n.F. zu beurteilen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Befristungen für einzelne\nZeiträume des Arbeitsverhältnisses auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhen\n(vgl. § 57 b Abs. 3 HRG n.F.). Der Vertrag aus Mai/Juni 2004 ist unter Bezugnahme\nauf § 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG und § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG n.F. geschlossen\nworden. Im Vertrag aus Oktober 2005 wurde Bezug genommen auf § 57 b Abs. 4 Nr.\n3 HRG und § 57 f Abs. 2 HRG. Es kann derzeit dahinstehen, ob § 57 f Abs. 2 HRG\neinschlägig ist. Dieser Befristungsgrund wurde für den Zeitraum vom 15. April 2006\nbis 29. Februar 2008 angeführt. Jedenfalls hat Frau X. -L. bereits in Bezug\nauf das Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 eidesstattlich\nversichert, dass ihr die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation in\nForm der Habilitation gegeben wird. Die weitere Befristung des Arbeitsvertrages ist\ndamit nicht zu beanstanden.\n\n60\n\nDas ursprüngliche Arbeitsverhältnis von Frau E. . C2. war von Januar bis\nJuni 2004 befristet. Es ist mit Arbeitsvertrag von 2./15. Juni 2004 für die Zeit von 1.\nJuli 2004 bis 31. März 2005 verlängert worden. Im Anschluss daran sind mit Frau E.\n. C2. weitere Arbeitsverträge geschlossen worden, und zwar unter dem 8./17.\nMärz 2005 für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31.Dezember 2005 und unter dem\n7./20. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007.\nDiese Arbeitsverträge sind nach § 57 b HRG n.F. zu beurteilen. Den Anforderungen\ndes § 57 b Abs. 3 HRG n.F. entsprechend enthalten sie eine ausdrückliche\nBezugnahme auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG n.F. (Beschäftigung nach\nabgeschlossener Promotion). Das Beschäftigungsverhältnis überschreitet auch nicht\ndie in § 57 b Abs. 1 HRG n.F. vorgesehene Befristungsdauer. Darüber hinaus hat\nFrau E. . C2. bereits in Bezug auf das Wintersemester 2003/2004 im\nLeitverfahren 4 NC 32/03 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit einer\nweiteren wissenschaftlichen Qualifikation in Form der Habilitation gegeben wird. Die\nweitere Befristung des Arbeitsvertrages ist damit nicht zu beanstanden.\n\n61\n\nDas Gericht berücksichtigt, dass die Arbeitsverträge von Frau E. . X. -L.\n(vom 12. Oktober 2005) und Frau E. . C2. (vom 7./20. Dezember 2005), die sich\nauf einen Teil des hier maßgeblichen Berechnungszeitraums beziehen, nach dem\nÜberprüfungsstichtag 15. September 2005 geschlossen worden sind. Gemäß § 5\nAbs. 2 KapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten berücksichtigt werden, die\nvor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Dass es sich bei der\nVerlängerung eines Arbeitsverhältnisses um eine \"wesentliche\" Änderung handelt,\nsteht allein angesichts der durch sie bedingten möglichen Auswirkungen auf das\nLehrangebots außer Frage. Das Gericht geht auch davon aus, dass diese\nÄnderungen angesichts der Befristungen des vorangegangenen Arbeitsverträge im\nSinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar waren. \n\n62\n\nIm Falle von Frau E. . X. -L. und Frau E. . C2. ist ferner unverändert\nein Lehrdeputat von jeweils 4 DS zugrunde zu legen, obwohl in ihren maßgeblichen\nArbeitsverträgen nunmehr eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden vereinbart worden\nist. Diese Erhöhung der Arbeitszeit von 38,5 auf 41 Stunden pro Woche, die der\nAntragsgegner anscheinend in den seit dem Sommer 2004 abgeschlossenen\nArbeitsverträgen im Angestelltenbereich vereinbart, entspricht der Dienstzeit der\nvergleichbaren Beamten (so auch die ausdrückliche Regelung in den\nArbeitsverträgen). Doch während für die beamteten Beschäftigten offenkundig vor\ndiesem Hintergrund eine Erhöhung ihrer Lehrverpflichtung durch die LVV vom 21.\nFebruar 2004 erfolgt ist, ist die Lehrverpflichtung für die befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter unverändert bei 4 DS geblieben, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6\nLVV. Wie sich aus § 3 Abs. 4 LVV insgesamt ergibt, hat der Verordnungsgeber dabei\nerkannt, dass bei den Angestellten zukünftig eine Anpassung ihrer Arbeitszeiten an\ndie der Beamten erfolgen kann bzw. wird. Für die befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter hat er indessen unter Berücksichtigung dieses\nUmstandes die Festsetzung der Lehrverpflichtung von höchstens 4\nLehrveranstaltungsstunden beibehalten. Auch Art. 11 Nr. 1 c) HRWG vom 30.\nNovember 2004 hat daran nichts geändert. Dies ist angesichts der Erhöhung der\nWochenarbeitszeit von lediglich 6,5 % und der Befristung der Verträge unter dem\nAspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung nicht zu beanstanden.\n\n63\n\n(4) Wie in den Vorjahren hat das Gericht keine Bedenken, die Befristung der\nVerträge der wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit Frau Z. und Herrn L2.\nunter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung in Form der Promotion\nlehrdeputatsmindernd zu berücksichtigen. Die Arbeitsverträge haben dem Gericht\nbereits zum Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegen,\n\n64\n\nvgl. Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 NC 32/03 -\n\n65\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 13. Januar 2006\nglaubhaft mitgeteilt, dass sich hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses von Frau Z.\nkeine Änderungen ergeben haben. Frau Z. , deren Arbeitsvertrag nach § 57 b HRG\nn.F. zu beurteilen ist, hat die angestrebte Weiterqualifizierung durch Vorlage einer\neidesstattlichen Versicherung im damaligen Verfahren glaubhaft gemacht, während\nbei Herrn L2. der Befristungsgrund im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.\nausdrücklich im Arbeitsvertrag vom 7. August 2000 enthalten ist. Das\nArbeitsverhältnis mit Herrn L2. wurde mit Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2005 unter\nBezugnahme auf § 57 f Abs. 2 HRG n.F. bis zum 31. Januar 2007 verlängert. Die\nVoraussetzungen der vorgenannten Übergangsregelung sind gegeben, da Herr\nL2. bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur\nHochschule gestanden hat. \n\n66\n\nSoweit der Antragsgegner im Falle des Herrn L2. seine Berechnung nur eine\nhalbe Stelle, mithin 2 DS, hat einfließen lassen, ist das ebenfalls rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2005 war für die Zeit ab dem 1.\nNovember 2005 im Gegensatz zum vorherigen Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung\nmit der Hälfte der regulären Arbeitszeit vereinbart. Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag\nvom 4./28. Oktober 2005 ist für den vorgenannten Zeitraum eine vollzeitige\nBeschäftigung festgesetzt worden. Herr L2. sollte die Hälfte seiner Arbeitszeit für\nein Forschungsprojekt der DFG eingesetzt werden. Die Heraufsetzung der\nArbeitszeit hat keine deputaterhöhende Wirkung. Der Antragsgegner hat mit\nSchriftsatz 24. März 2006 glaubhaft mitgeteilt, dass die Stelle von Herrn L2. zur\nHälfte aus Drittmitteln finanziert wird.\n\n67\n\nvgl. zu Drittmittelbediensteten OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C\n20/04 - m.w.N.\n\n68\n\n(5) Die Arbeitsverträge der Frau E. . T. , Frau T1. und Frau Q. sind\nnach § 57 b HRG n.F. zu beurteilen. Der Arbeitsvertrag von Frau E. . T. wurde\nunter dem 17. Februar 2004 geschlossen. Er enthält entsprechend § 57 b Abs. 3\nHRG n.F. den Hinweis auf den Befristungsgrund des § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG n.F.\n(Beschäftigung mit abgeschlossener Promotion). Die Arbeitsverträge von Frau\nT1. vom 9./12. Februar 2004 und Frau Q. vom 5./8. März 2004 haben bereits\nim Leitverfahren 4 Nc 96/04 für das Wintersemester 2004/2005 vorgelegen und\nenthalten den Hinweis auf § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG n.F. (Beschäftigung ohne\nabgeschlossene Promotion). Sämtliche Verträge überschreiten nicht die in § 57 b\nAbs. 1 HRG n.F. vorgesehene Befristungsdauer. Darüber hinaus haben die\ngenannten befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen im Leitverfahren\n4 Nc 96/04 eidesstattlich versichert, dass ihnen die Möglichkeit einer weiteren\nwissenschaftlichen Qualifikation in Form der Habilitation (E. . T. ) bzw. Promotion\n(T1. und Q. ) gegeben wird. Die Befristungen der Arbeitsverträge sind damit\nnicht zu beanstanden. Soweit der Antragsgegner im Falle der vollzeitbeschäftigten\nFrau Q. in seine Berechnung nur eine halbe Stelle, mithin 2 DS, hat einfließen\nlassen, ist das ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich § 6 des\nArbeitsvertrages der Frau Q. sollte die Finanzierung der Stelle vom 1. August\n2004 bis zum 31. Juli 2005 jeweils zur Hälfte aus Drittmitteln (Ordnungsnummer:\n8134226) und Haushaltsmitteln erfolgen. Insoweit war der aus Drittmitteln finanzierte\nAnteil der Stelle nicht lehrdeputatserhöhend zu berücksichtigen,\n\n69\n\nvgl. zu Drittmittelbediensteten OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C\n20/04 - m.w.N.\n\n70\n\nFür den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. März 2007 sollte die Finanzierung aus\nHaushaltsmitteln erfolgen. Für diese Zeit ist in einem Vermerk zum Arbeitsvertrag\nvom 1. Februar 2005 vereinbart, dass die Beschäftigung als nicht vollbeschäftigte\nwissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit\n(19,25 Wochenstunden) erfolgt. Der Vermerk hat ebenfalls im Leitverfahren 4 Nc\n96/04 vorgelegen. Es verbleibt damit für die wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau\nQ. bei 2 DS.\n\n71\n\n(6) Auch hinsichtlich des Arbeitsvertrages der Frau I. vom 4. März 2004\nbestehen wie bereits im Beschluss vom 13. Mai 2005 -4 Nc 96/04- ausgeführt, keine\nBedenken. Der Vertrag hat im vorgenannten Leitverfahren vorgelegen. Es wird zwar\nnicht ausdrücklich auf Regelungen des HRG verwiesen, denn als Befristungsgrund\nwird die Vertretung für die beurlaubte Frau E. . N1. genannt. Frau I. hat\nunabhängig davon bereits unter dem 1. Februar 2005 im Leitverfahren 4 Nc 96/04\neidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit zur weiteren wissenschaftlichen\nQualifizierung in Form der Promotion eingeräumt wird. Für diese Stelle ist daher im\nBerechnungszeitraum insgesamt - wie auch vom Antragsgegner vorgenommen - ein\nLehrdeputat von 4 DS zu veranschlagen.\n\n72\n\n(7) Die weiteren Arbeitsverträge von Frau C3. und Frau L1. sind nach §\n57 b HRG a.F. zu beurteilen und lagen bereits im Leitverfahren 4 Nc 96/04 für das\nWintersemester 2004/2005 vor. Der Arbeitsvertrag mit Frau C3. datiert vom 29.\nOktober/2. November 2004 und sieht ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 2.\nNovember 2004 bis zum 31. März 2006 vor. Befristungsgrund ist unter Bezugnahme\nauf § 57 b Abs. 2 Nr. 5 HRG die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche\nMitarbeiterin. Der Arbeitsvertrag mit Frau L1. datiert vom 1./7. Dezember 2004\nund enthält die gleiche Regelungen hinsichtlich des Befristungsgrundes. Die\nBeschäftigung erfolgt befristet in der Zeit vom 15. Dezember 2004 bis zum 14. Juni\n2006. Im Übrigen haben beide Angestellte im vorgenannten Leitverfahren\neidesstattlich versichert, dass ihnen die Möglichkeit einer weiteren\nwissenschaftlichen Qualifizierung in Form der Promotion gegeben wird. Die\nBefristungen der Arbeitsverträge sind damit nicht zu beanstanden. Dass in beiden\nArbeitsverträgen eine Arbeitszeit von 41 Wochenstunden vereinbart worden ist, führt\nnach § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV nicht zu einer Erhöhung des Lehrdeputats; insoweit kann\nauf die obigen Ausführungen zu (3) verwiesen werden.\nDer Antragsgegner hat im Übrigen bezüglich der wissenschaftlichen Angestellten I.\n, Q. , T1. , C3. , L1. und Z. mitgeteilt, dass sich keine Änderungen\nergeben haben\n\n73\n\nUnter Berücksichtigung dessen bleibt es bei einem Bruttolehrangebot von 281\nDS.\n\n74\n\ndd) Dieses Bruttolehrangebot ist gemäß § 9 Abs. 2 KapVO zu vermindern, soweit\ndie oben zugrunde gelegte Regellehrverpflichtung im Einzelfall ermäßigt ist. Insoweit\nergeben sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung folgende\nberücksichtigungsfähige Deputatermäßigungen:\n\n75\n\nFür den akademischen Rat E. . H.-J. K. hat die S1. -V. C. wegen\neiner Schwerbehinderung eine Deputatermäßigung von 1,25 DS in Ansatz gebracht.\nDies entspricht einer Reduzierung um 25%, die gemäß § 9 c) LVV nur bei einem\nBehinderungsgrad von mindestens 90% möglich ist. Insoweit ist für den\nakademischen Rat E. . K. gegenüber dem Gericht eine Schwerbehinderung von\ntatsächlich 100% nachgewiesen worden, so dass die Deputatermäßigung von 1,25\nDS nicht zu beanstanden ist. Für den C4-Professor E. . Eysel ist wegen der von ihm\nwahrgenommenen Aufgabe als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 509\n\"Neuronale Mechanismen des Sehens\" eine 25%-ige Deputatermäßigung um 2 DS\nangenommen worden, was seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 2 LVV findet.\n\n76\n\nBei summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner geltend gemachte\nVerminderung um insgesamt 3,25 DS somit nicht zu beanstanden.\n\n77\n\nDas daraus folgende Lehrangebot von 277,75 DS ist gemäß § 10 KapVO um die\nLehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der\nLehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem\nBerechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je\nSemester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung\nberuhen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen des\nAntragsgegners zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester\n2004 und Wintersemester 2004/05 in Höhe von insgesamt 10 DS, also\ndurchschnittlich 5 DS. \n\n78\n\nIm Sommersemester 2004 sind Lehraufträge für den Kursus der Medizinischen\nPsychologie und Medizinischen Soziologie erteilt worden. Für diesen Kurs hat der\nAntragsgegner bereits im Leitverfahren 4 NC 96/04 glaubhaft angegeben, dass es\nsich um eine Blockveranstaltung im Umfang von 4 SWS handelt, in der Studierende\nin 15er Gruppen unterrichtet werden. Insoweit sind im SS 2004 an 3 Personen\nbesoldete Lehraufträge mit 4 SWS und an eine mit 8 SWS, insgesamt 20 SWS,\nvergeben worden, die jeweils Studierendengruppen betreut haben. Im\nWintersemester 2004/2005 sind nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners\nin seinem Schriftsatz vom 24. März 2006 keine Lehraufträge erteilt worden. Unter\nBerücksichtigung des Anrechnungsfaktors 0,5 hat der Antragsgegner danach 10\nLehrauftragsstunden für das SS 2004 in seine Berechnung eingestellt. \n\n79\n\nDamit ergeben sich - wie bereits oben dargelegt - im Sommersemester 2004 und\nWintersemester 2004/2005 Lehrauftragstunden in Höhe von insgesamt 10 DS, also\ndurchschnittlich 5 DS, so dass das Lehrdeputat auf 282,75 DS anzuheben ist.\n\n80\n\nb) Ermittlung des bereinigten Lehrangebots\n\n81\n\nGemäß § 11 KapVO ist das Bruttolehrangebot (282,75 DS) um die\nLehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin\nfür ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Wie sich\naus dieser Formulierung ergibt, dürfen als Dienstleistungsexport nur solche\nLehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und\nPrüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen\nAbschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine\nWahlfächer des importierenden Studiengangs sind deshalb nicht kapazitätsmindernd\nberücksichtigungsfähig.\n\n82\n\nDer Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete\nStudiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der\nHälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang\n(Aq/2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq).\n\n83\n\n Aq\n\n84\n\nE = CAq x \n\n85\n\n 2\n\n86\n\nDer Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2\nzur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50 ) aus dem Produkt der Zahl der\nSemesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die\nBetreuungsrelation (g):\n\n87\n\n v x f\n\n88\n\nCAq = \n\n89\n\n g\n\n90\n\nDer Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen\nInanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und\nDurchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die\nZahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer\nLehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen\nLehrveranstaltungsarten ergeben sich aus der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar\n1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember\n1975 (GV. NRW S. 687).\n\n91\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach Angaben des Antragsgegners\nund ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse für das Wintersemester 2005/2006 und\ndas Sommersemester 2006 Dienstleistungen zugunsten des nicht-zugeordneten\nStudiengangs Psychologie/Bachelor und des auslaufenden Studiengangs\nPsychologie/Diplom (aa) der S. sowie an die Lehreinheit Statistik/Informatik der\nV. E1. (bb). Davon ausgehend errechnet sich der Dienstleistungsexport\nder Lehreinheit \"Vorklinische Medizin\" wie folgt: \n\n92\n\naa) Für den zulassungsbeschränkten Studiengang Psychologie/Bachelor\nwerden Dienstleistungen in Form von jeweils einer dreistündigen Vorlesung (3 SWS)\nim Wintersemester 2005/2006 erbracht. Es handelt sich um die Vorlesung \"Neuro-\nund Sinnesphysiologie für Psychologen\", LV-NR.: 209900, die von der Dozentin Frau\nE. . L3. -T2. gehalten wird. Die Veranstaltung wird gemeinsam für den\nauslaufenden Studiengang Psychologie/Diplom (1. Studienabschnitt, Physiologie)\nund den Studiengang Psychologie/Bachelor (1. Semester, Bereich: Allgemeine &\nBiologische Psychologie, Modul: Gehirn und Verhalten) angeboten. Der\nAntragsgegner hat insoweit keine gesonderte Exportleistung für den auslaufenden\nStudiengang Psychologie/Diplom ausgewiesen. \n\n93\n\nDas Gericht hat bereits im Beschluss vom 27. Februar 2004 -4 NC 32/03- für das\nWintersemester 2003/04 festgestellt, dass das Modul \"Gehirn und Verhalten\" für\nStudierende des Bachelor-Studiengangs eine Pflichtveranstaltung ist. Für den\n(örtlich) zulassungsbeschränkten Studiengang Psychologie/Bachelor existiert wohl\nweiter keine rechtswirksame Studienordnung, was allerdings nach der\nRechtsprechung des OVG NRW,\n\n94\n\nvgl. Beschluss vom 17. August 2004 - 13 C 815 /04 u.a. - m.w.N.,\n\n95\n\nunerheblich ist. Jedenfalls liegt eine \"Prüfungsordnung für die gestuften\nStudiengänge der Fakultät für Psychologie der S1. -V. C. \" vom 4.\nNovember 2004 (nachfolgend: PO) vor, die in Gesamtwürdigung mit ihren Anhängen\ndas Studium der Psychologie/Bachelor, seine Prüfungen und Abschlüsse in den\nwesentlichen Teilen regelt. Insoweit ist im Beschluss vom 27. Februar 2004 -4 NC\n32/03- Folgendes ausgeführt worden, was weiter gilt:\n\n96\n\n\"Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 PO gehören zur Bachelor-Prüfung die\nPrüfungsleistungen aus allen Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs im Bachelor-\nStudiengang gemäß § 17 Abs. 2 PO. Nach § 17 Abs. 2 PO erstreckt sich die\nBachelor-Prüfung in Psychologie auf alle Module, die in § 4, Abschnitt 3 bzw. 4\ngenannt sind. Der in Bezug genommene § 4 PO ist allerdings nicht in Abschnitte\nuntergliedert, so dass die Regelung wenig verständlich ist. Auf telefonische\nNachfrage hat der Antragsgegner dahingehend Stellung genommen, dass es in § 17\nAbs. 2 der Bachelor-Prüfungsordnung richtigerweise \"Absatz\" statt \"Abschnitt\" heißen\nmüsse. Durch den Hinweis auf § 4 Abs. 3 PO werde im Übrigen deutlich, dass die\nHochschule die Module innerhalb der Kreditpunktebereiche im Sinne von\nWahlpflichtveranstaltungen für die Studierenden vorhalten müsse. Dem vermag das\nGericht zu folgen: Das Modul \"Gehirn und Verhalten\" findet sich im Anhang 1 zur\nPrüfungsordnung, wo es dem \"Bereich\" Allgemeine und Biologische Psychologie\nzugeordnet ist. Aus den Erläuterungen am Ende des Anhanges I folgt, dass die\nStudierenden aus diesem \"Bereich\" in den ersten 4 Semestern mindestens 31 von 42\nmöglichen Kreditpunkten erwerben müssen, so dass der Antragsgegner die\nentsprechende Veranstaltung auch anbieten muss.\"\n\n97\n\nHiermit in Einklang steht auch der nunmehr von dem Antragsgegner vorgelegte\nAuszug aus der Modulbeschreibung für die Bachelorstudiengänge vom 31. August\n2005. Danach wird das Pflichtmodul \"Gehirn und Verhalten\" mit einer Vorlesung und\neiner abschließenden mündlichen Prüfung abgedeckt.\n\n98\n\nIm Sommersemester 2006 wird von der Dozentin L3. -T2. die dreistündige\nVorlesung (3 SWS) \"Physiologie für Psychologen (Vegetative Physiologie)\", LV-Nr.:\n200402, für den auslaufenden Studiengang Psychologie/Diplom gehalten. Das Fach\nPhysiologie ist nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 der Diplomprüfungsordnung für den\nStudiengang Psychologie an der S. vom 11. September 1995 Prüfungsfach im\nRahmen der Diplomvorprüfung.\n\n99\n\nDie Kammer geht davon aus, dass wie im Vorjahr für die vorstehenden\nLehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie keine Lehrperson zur Verfügung\nsteht.\n\n100\n\nDas Seminar zur Vorlesung Physiologie für Psychologen im Umfang von 1 SWS\ndurch den apl. Prof. Seem wird nicht als Dienstleistung angerechnet, da nach dem\nglaubhaften Vortrag des Antragsgegners diese Lehrveranstaltung zur\nAufrechterhaltung der Venia legendi abgehalten wird.\n\n101\n\n(1) Bei der Ermittlung des Aq ist die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht\nzugeordneten Studiengang \"anzusetzen\", wobei die voraussichtlichen\nZulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der\nStudienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das MWF ist zum\nÜberprüfungsstichtag am 15. September 2005 bei seiner Festsetzung von Aq/2 =\n50,5, also von Aq = 101 Studienanfängern ausgegangen. Dies entspricht der\nfestgesetzten Studienanfängerzahl im Wintersemester 2005/2006. \n\n102\n\n(2) Bei der Berechnung der Dienstleistungen sind gemäß Ziffer I Nr. 2 Satz 2 der\nAnlage 1 zur derzeit gültigen Kapazitätsverordnung die Curricularanteile\nanzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die\nLehreinheit entfallen. Die Dienstleistungen sind somit für den importierenden\nStudiengang Curricularfremdanteile. Für deren Ermittlung sind die\nBerechnungsgrundlagen des importierenden Studienganges maßgeblich. Nach dem\nVortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. April 2006 ist der\nCurricularnormwert für den Studiengang Psychologie/Bachelor dem Erlass des MWF\nvom 11.1.2005 entsprechend auf 80% der Curricularnormwertes für den Studiengang\nPsychologie/Diplom festgelegt worden. Der Curricularnormwert für Psychologie\nDiplom beträgt 4,0. Bei dessen Ermittlung ist von den Betreuungsrelationen g = 180\naus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687)\nausgegangen worden. Der Antragsgegner hat auf telefonische Nachfrage unter dem\n10. April 2006 bestätigt, dass dessen eigener Ermittlung des Curricularnormwertes\neine Betreuungsrelation g = 180 zugrunde lag. Entgegen der Berechnung des\nAntragsgegners ist somit von einem CAq von 0,017 auszugehen. Die Kammer weicht\ndamit von ihrer bisherigen Praxis ab, beim Faktor g - wie der Antragsgegner - die\ntatsächliche Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltungen zugrunde zu legen. Dies\nerscheint nämlich nicht sachgerecht und entspricht auch nicht den Vorgaben der\nKapazitätsverordnung. Ein und derselbe Veranstaltungstyp - hier eine Vorlesung -\nwürde unterschiedliche Exportleistungen verursachen; je geringer die tatsächliche\nbzw. voraussichtliche Teilnehmerzahl der Veranstaltung, desto höher fiele der Export\naus. Mithin gilt:\n\n103\n\nCAq = 3 (v) x 1 (f) : 180 (g) = 0,016666, gerundet: 0,017\n\n104\n\nSoweit der Antragsgegner bei seiner Berechnung für den Studiengang\nPsychologie/Bachelor 101 Studienanfänger angenommen, d.h. Aq = 101 angesetzt\nhat, ist dies bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die tatsächlich\nfestgesetzte Studienplatzzahl zum Wintersemester 2005/2006 beträgt 101. Für das\nWintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 errechnet sich daraus\nnach der o. a. Formel 2 zugunsten der Studiengänge Psychologie/Bachelor und\nPsychologie/Diplom ein Dienstleistungsexport von \n\n105\n\nE = 0,017 (CAq) x 50,5 (Aq/2) = 0,8585 DS, gerundet: 0,86 DS.\n\n106\n\nbb) Weitere Dienstleistungen erbringt die Lehreinheit \"Vorklinische Medizin\" - wie\nin den vergangenen Jahren auf Grund eines Kooperationsvertrages zugunsten der\nStudiengänge Informatik Diplom und Statistik Diplom der V. E1. . Der\nneue Kooperationsvertrag, der erstmals für das Studienjahr 2004/2005 galt,\nentspricht abgesehen von dem darin angesetzten Curricularanteil für die von der\nLehreinheit Vorklinische Medizin nunmehr durchgeführten Lehrveranstaltungen im\nWesentlichen dem vorangegangenen Kooperationsvertrag.\n\n107\n\nInsoweit geht die Kammer - wie bereits für die vergangenen\nBerechnungszeiträume - davon aus, dass der Abschluss eines\nKooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den\nexportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Abschluss\nvon Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen ist im Hinblick auf das\nKooperationsgebot der §§ 3 Abs. 7 und 109 HG rechtlich unbedenklich. Wenn\ndanach wissenschaftliche Hochschulen gerade auch durch die Einrichtung\nintegrierter Studiengänge zusammenwirken und dies durch Vereinbarung regeln\nsollen, dürfte insoweit auch ein Dienstleistungsexport i.S.d. § 11 KapVO geltend zu\nmachen sein. Gegenstand der hier in Rede stehenden Kooperation ist das Studium\nder \"Theoretischen Medizin\" als Nebenfachstudium der Diplomstudiengänge\nInformatik und Statistik als Bestandteil dieser Studiengänge. Von der V.\nE1. können die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht erbracht werden,\nworaus sich eine dem hochschulinternen Dienstleistungsexport vergleichbare\nSituation ergibt, die zwangsläufig das von § 109 HG geforderte Zusammenwirken mit\neiner anderen Hochschule bedingt.\n\n108\n\nDer vorliegend in Ansatz gebrachte Dienstleistungsabzug lässt sich auch vor\ndem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen.\nGrundsätzliche Bedenken könnten insoweit bestehen, weil - wie vorliegend -\nDienstleistungen von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen\nkapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbracht werden.\nGrundsätzlich steht zwar den Hochschulen im Rahmen der ihnen zustehenden\nwissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen\nentsprechend zu organisieren, \n\n109\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, NVwZ 1985, 573; Hess.\nVGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T, S. 8 des\nEntscheidungsabdrucks,\n\n110\n\nso dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit\nzulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht\nzulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit\naber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der\nStudienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken.\n\n111\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - DVBl.\n1992, 145 f. = NVwZ 1992, 361 f.-; Hess. VGH, a.a.O.\n\n112\n\nInsoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß\nausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem\nvollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit\nwie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten\nStudiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden.\n\n113\n\nVgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, DVBl.\n1990, 526 (529); Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und\nBrehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n114\n\nAn eine derartige Reduzierung sind jedenfalls dann erhöhte\nRechtfertigungsanforderungen zu stellen, wenn Dienstleistungen (auch) für nicht -\nzulassungsbeschränkte Studiengänge erbracht werden. Für diese Fälle ist zu\nverlangen, dass zumindest erwogen wird, ob diese nicht auch durch Lehreinheiten\nohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher\nLehraufträge erbracht werden können.\n\n115\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik\nDeutschland, 4. Auflage, 2003, § 11 KapVO Rdnr. 2.\n\n116\n\nInsoweit hat der Antragsgegner auf entsprechende Bedenken der Kammer\nbereits für den Berechnungszeitraum 1997/98 seine planerischen Erwägungen\ndargestellt, die gleichzeitig auch Grundlage des früheren Kooperationsvertrages\nwaren. Als einzige Möglichkeit, die innerhalb der Studiengänge Informatik und\nStatistik bestehende Ausbildungsnachfrage für das Nebenfach \"Theoretische\nMedizin\" ohne einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport - sei es der S.\noder der V. E2. -F. - zu befriedigen, kommt danach die Vergabe von\nLehraufträgen in Betracht. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner mit den\ntragfähigen Argumenten verworfen, dass einerseits die erforderliche Kontinuität des\nLehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden\nkönne und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen\nFachbereich notwendig sei, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie,\nPhysiologie, Pathologie, Klinischer Chemie und im Rahmen des Klinischen\nPropädeutikums die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des\nmedizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können.\n\n117\n\nOb sich die Verpflichtung zur Erbringung des Dienstleistungsabzugs aus\nentsprechenden normativen Regelungen ergibt, kann dahinstehen. Die Kammer\nschließt sich insoweit den Ausführungen des OVG NRW,\n\n118\n\nBeschlüsse vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. - und vom 5. Juni 1997 - 13\nC 46/96 - in Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des VGH Kassel\n- 3 GA 23024/93 NC, KMK-HSchrR/NF 41 C Nr. 12,\n\n119\n\nan, wonach das Kapazitätserschöpfungsgebot ein umfassendes normatives\nRegelwerk nicht erfordert, sondern es ausreichend ist, dass der\nDienstleistungsexport auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien-\nund Prüfungsordnungen beruht. Davon ist nach dem vorgelegten Vertrag,\ninsbesondere dessen Anlagen, indes auszugehen.\n\n120\n\nDer gemäß dem aktuellen Kooperationsvertrag für das Wintersemester\n2005/2006 in Ansatz gebrachte Curricularanteil von 0,13 ist nach summarischer\nPrüfung nicht zu beanstanden. Gemäß der Anlage 1 zu § 2 des\nKooperationsvertrages und der insoweit vorgelegten Quantifizierung erbringt die\nLehreinheit Vorklinische Medizin folgende Vorlesungen vor dem Vordiplom im\nNebenfach Theoretische Medizin für Studierende der Fachbereiche Informatik und\nStatistik der V. E1. :\n\n121\n\n1. oder 3. Semester (jeweiliges WS):\n\n122\n\nAnatomie I: 2 SWS\n\n123\n\nBiochemie I: 2 SWS\n\n124\n\nPhysiologie I: 2 SWS\n\n125\n\n2. oder 4. Semester (jeweils SS):\n\n126\n\nAnatomie II: 2 SWS\n\n127\n\nBiochemie II: 2 SWS\n\n128\n\nPhysiologie II : 2 SWS\n\n129\n\nDie Fächer Anatomie, Biochemie und Physiologie sind nach der Anlage 2 zu § 2\ndes Kooperationsvertrages Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung, so dass die\nentsprechenden Veranstaltungen angeboten werden müssen. Unter\nBerücksichtigung des Anrechnungsfaktors 1 und einer Betreuungsrelation von 90\nStudenten errechnet sich danach der kooperationsvertraglich in Ansatz gebrachte\nCurricularanteil von 0,13, der bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist.\nEbenso kann die vom Antragsgegner zugrunde gelegte jährliche\nStudienanfängerzahl des importierenden Studiengangs (Aq) von 40 nicht\nbeanstandet werden. Daraus errechnet sich nach der oben genannten Formel ein\nDienstleistungsexport von \n\n130\n\nE = 0,13 x 40/2 = 2,6 DS\n\n131\n\nfür die Studiengänge Informatik und Statistik an der V. E1. .\n\n132\n\nInsgesamt ist damit für Dienstleistungen von E = 3,46 (0,86 + 2,6)\nauszugehen.\n\n133\n\nDas bereinigte Lehrangebot beträgt somit:\n\n134\n\nBruttolehrangebot 281,00 DS\n\n135\n\nVerminderungen - 3,25 DS\n\n136\n\nLehrauftragsstunden + 5,00 DS\n\n137\n\nDienstleistungen - 3,46 DS\n\n138\n\n 279,29 DS\n\n139\n\n2. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand)\n\n140\n\nDas bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem\nAusbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in\ndem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert\n- CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der\nCurricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung\neines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der\nCurricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten\ninsgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen\nAnrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation, wobei diese\nBerechnung allerdings in die Festsetzung eines einheitlichen Wertes eingeht. \n\n141\n\na) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin\nbeträgt gemäß Ziffer 4 a) der Dritten Verordnung zur Änderung der\nKapazitätsverordnung vom 12. August 2003 2,42. Auf der Grundlage der zum 1.\nOktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002\n(nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt\nLehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der\nZentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den \"Auswirkungen der\nneuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der\nAufnahmekapazität\" vom 9. September 2002 -wie nachfolgend dargestellt - auf die\nVeranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern \"Gruppengröße\" und\n\"Anrechnungsfaktor\" wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw.\nder KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen:\n\n142\n\nVeranst.: \n\n143\n\nSWS \n\n144\n\n g \n\n145\n\nf \n\n146\n\nCAq\n\n147\n\nVorlesung 48 180 1,0 0,2667\n\n148\n\nÜbung 1 60 1 0,0167\n\n149\n\nPraktikum 37 15 0,5 1,2333\n\n150\n\nSeminar 18 20 1,0 0,9000\n\n151\n\nSumme: 104 2,4167\n\n152\n\nDen weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde\ngelegt.\n\n153\n\nb) Die Berücksichtigung dieses erhöhten und somit kapazitätsmindernden\nCurricularnormwertes ist nur gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner die Vorgaben\nder Approbationsordnung auch umgesetzt hat. Gemäß § 86 Abs. 2 HG NRW\nbeschreibt die Studienordnung die Lehrveranstaltungen, die für einen erfolgreichen\nStudienabschluss erforderlich sind. Der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät hat\nam 17. Dezember 2003 die \"Studienordnung der Medizinischen Fakultät der S1. -\nV. C. \" (StO) beschlossen. Aufgrund dieses Beschlusses ist am 19. April\n2005 die Studienordnung ausgefertigt und am 21. April 2005 bekannt gemacht\nworden. Gemäß § 10 Abs. 2 StO ist die Studienordnung rückwirkend vom 1. Oktober\n2003 mit dem Studienplan (Stand: WS 2003/04) in Kraft getreten. Der\nAntragsgegner hat im Leitverfahren 4 Nc 96/04 glaubhaft dargelegt, dass diese\nStudienordnung und der zugehörige Studienplan in der Fassung vom 13. April 2004\n(nach Revision durch das Rektorat) für die Studienanfänger zum Wintersemester\n2004/2005 verbindlich angewendet werden und die Lehrveranstaltungen\nentsprechend den Vorgaben der neuen ÄAppO angeboten würden. Dies ist durch die\nvorgelegte Quantifizierung des Studiengangs belegt, so dass keine Zweifel an der\nUmsetzung bestehen. Der Antragsgegner hat insoweit auf Ersuchen des Gerichts\neine Auflistung der Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts vorgelegt, die unter\nBerücksichtigung der vom Antragsgegner zutreffend eingesetzten Parameter den\nCurricularnormwert 2,4194 ergeben. Es wird daher nachfolgend der CNW 2,42 der\nKapazitätsberechnung zugrunde gelegt.\n\n154\n\naa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird,\ndie der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) \"180\"\nfür Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche\nTeilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren der erwähnten Stellungnahme der ZVS vom 9. September\n2002, die auch das OVG Münster seiner Rechtsprechung zugrunde legt, \n\n155\n\nvgl. Beschlüsse vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und 17. August 2004 - 13 C\n815/04 u.a. -. \n\n156\n\nWie im Beschluss des Vorjahres bereits dargestellt ist seitens des\nWissenschaftsministeriums eine erneute Stellungnahme der ZVS eingeholt worden,\nin der unter der Bezeichnung \"Argumentationshilfe....\" zur Betreuungsrelation \"180\"\nnachvollziehbar ausgeführt wird, dass der normative Ansatz der Berechnung mit\nCurricularnormwerten einen Rückgriff auf die konkrete Ausbildungsgestaltung nicht\nzulasse. \n\n157\n\nbb) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des\nAusbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen,\nder durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am\nAusbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden\n(Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 Kap VO\nCurricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der\neinzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der\nCurricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum\nhat.\n\n158\n\nIm Studienjahr 2005/2006 hat die S. gemäß der vorgelegten Quantifizierung\ndes vorklinischen Studienabschnitts (Stand: März 2006) folgende Eigenanteile am\nLehrangebot angegeben:\n\n159\n\n(1) Fach Anatomie:\n\n160\n\nKursus der makroskopischen Anatomie I: 0,1000\n\n161\n\nKursus der makroskopischen Anatomie II: 0,1000\n\n162\n\nKursus der mikroskopischen Anatomie: 0,1000\n\n163\n\nSeminar Anatomie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer:\n0,0500\n\n164\n\nKursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug I: 0,0250\n\n165\n\nKursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug II: : 0,0250\n\n166\n\nKursusbegl. Seminar mikroskop. Anatomie mit klin. Bezug: 0,0500\n\n167\n\nSeminar Anatomie II einschl. Integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer:\n0,0500\n\n168\n\nVorlesung Anatomie I: 0,0222\n\n169\n\nVorlesung Anatomie II: 0,0222\n\n170\n\nVorlesung Anatomie III: 0,0167\n\n171\n\n 0,5611\n\n172\n\nAusweislich der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. März 2006\nvorgelegten Quantifizierung für das Studienjahr 2005/2006 und der Stellenübersicht\nvom 20. Januar 2006 werden alle Lehrveranstaltungen von Angehörigen der\nLehreinheit Vorklinische Medizin erbracht. Danach ist der in Ansatz gebrachte\nEigenanteil für die oben genannten Lehrveranstaltungen nicht zu beanstanden.\n\n173\n\n(2) Fach Physiologie\n\n174\n\nPraktikum der Physiologie I: 0,1167\n\n175\n\nPraktikum Physiologie II: 0,1167\n\n176\n\nSeminar Physiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin.\nFächer: 0,0500\n\n177\n\nPraktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug I: 0,0250\n\n178\n\nPraktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug II: 0,0250\n\n179\n\nSeminar Physiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin.\nFächer: 0,0500\n\n180\n\nVorlesung Physiologie I: 0,0278\n\n181\n\nVorlesung Physiologie II: 0,0278\n\n182\n\n 0,4390\n\n183\n\nDie nicht in der Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 20. Januar 2006\naufgeführten, aber in der Berechnung des Curricularnormwertes genannten\nDozenten C4. , N3. , T3. , T4. und W. sind nach dem\nglaubhaften Vortrag des Antragsgegners zur Aufrechterhaltung ihrer Venia legendi\ntätig. Die an Erhalt ihres Titels interessierte Lehrperson geht die Verbindlichkeit zur\nErbringung unentgeltlicher Lehre quasi freiwillig ein. Eine Berücksichtigung dieser\nfreiwilligen, jederzeit beendbaren unentgeltlichen Titellehre im Rahmen der\nKapazitätsberechnung, etwa als ein nicht von der Lehreinheit Vorklinische Medizin\nerbrachter Fremdanteil, kommt nicht in Betracht.\n\n184\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. -.\n\n185\n\nDem Dozenten N2. ist nach den Angaben des Antragsgegners ein\nunbesoldeter Lehrauftrag erteilt worden, was sich ebenfalls nicht kapazitätserhöhend\nauswirkt.\n\n186\n\nDer Akademische Oberrat E. . Funke hat nach Angabe des Antragsgegners im\nSchriftsatz vom 6. April 2006 nunmehr eine außerplanmäßige Professur. Dies hat\nkeine Auswirkungen auf das Lehrdeputat und damit die Kapazität. Herr E. . G.\nerbringt weiterhin seine Lehrleistungen im Umfang seines Pflichtdeputats als\nAkademischer Oberrat.\n\n187\n\nDie Beteiligung der Dozenten X1. und U. an einer der\nLehrveranstaltungen wirkt sich kapazitätsrechtlich nicht aus, weil es sich nach den\nglaubhaften Angaben des Antragsgegners um einen Drittmittelbediensteten handelt.\nDrittmittelbedienstete stellen indessen kein aus eigenen haushaltsplanmäßigen\nRessourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die\nKapazitätsberechnung erforderlichen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der\nnotwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares\nLehrpersonal dar. Beteiligen sich Drittmittelbedienstete neben ihren\nprojektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, sind ihre Beiträge in Bezug auf den\nnotwenigen Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO entsprechend § 10 Satz 3\nKapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen.\n\n188\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. - und vom 28\nMai 2004 - 13 C 20/04 -.\n\n189\n\nEs verbleibt demnach bei dem von dem Antragsgegner angesetzten\nEigenanteil.\n\n190\n\n(3) Fach Biochemie/Molekularbiologie:\n\n191\n\nPraktikum Biochemie/Molekularbiologie I: 0,1167\n\n192\n\nPraktikum Biochemie/Molekularbiologie II: 0,1167\n\n193\n\nSeminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit\nEinbeziehung klin. Fächer: 0,0500\n\n194\n\nPraktikumsbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I:\n0,0250\n\n195\n\nPraktikumsbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II:\n0,0250\n\n196\n\nSeminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit\nEinbeziehung klin. Fächer: 0,0500\n\n197\n\nVorlesung Biochemie I: 0,0278\n\n198\n\nVorlesung Biochemie II: 0,0278\n\n199\n\n 0,4390\n\n200\n\nDie Beteiligung der mit Drittmittel finanzierten Dozenten T5. , T6. und\nT7. an einigen der obigen Lehrveranstaltungen wirkt sich wie bereits\ndargelegt kapazitätsrechtlich nicht aus. Ebenso nicht kapazitätserhöhend ist die\nTätigkeit der Dozenten N4. , H. und S2. , die ihre Venia legendi aufrecht\nerhalten. Prof. E. . N5. ist der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin\nzugeordnet und ebenfalls zur Aufrechterhaltung seiner Venia legendi tätig.\n\n201\n\nAuch die Beteiligung von Prof. E. . L4. an Lehrveranstaltungen im Fach\nBiochemie/Molekularbiologie wirkt sich kapazitätsrechtlich nicht aus. Denn da Herr\nProf. E. . L4. emeritiert ist und ohne Lehrauftrag und ohne Vergütung - freiwillig -\nan den Lehrveranstaltungen beteiligt ist, gelten die Darlegungen zu den\nDrittmittelbediensteten insoweit entsprechend.\n\n202\n\nDer Antragsgegner hat ferner glaubhaft dargelegt, dass die in der Quantifizierung\naufgeführte Dozentin Frau E. . N6. im Studienjahr 2005/2006 der Lehreinheit\nVorklinische Medizin angehört. Frau E. . N6. wird in der Stellenübersicht unter\nder Rubrik \"Zentrale Bereiche\" geführt und den Stellen der Vorklinik\nzugerechnet.\n\n203\n\nAnders ist die Situation indessen zu beurteilen, soweit Frau E. . Warscheid an\nLehrveranstaltungen beteiligt ist. Sie gehört nach den eigenen Angaben des\nAntragsgegners im Schriftsatz vom 24. März 2006 der Lehreinheit \"Klinisch-\ntheoretische Medizin\" an. Soweit diese Dozentin an den obigen Lehrveranstaltungen\nbeteiligt ist, ist es daher nicht gerechtfertigt, für die jeweilige Veranstaltung - wie\ngeschehen - allein einen Eigenanteil anzusetzen. Vielmehr ist die Beteiligung von\nFrau E. . Warscheid als ein nicht von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachter\nFremdanteil zu berücksichtigen. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer im\nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens diesbezüglich davon aus, dass die\nin der Quantifizierung bzw. im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Dozenten an den\nVeranstaltungen jeweils in gleichem Umfang beteiligt sind und so der angesetzte\nEigenanteil nach Kopfteilen um die Beteiligung von Frau E. . X2. zu mindern ist.\nIm Einzelnen:\n\n204\n\nDas Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie I findet im Sommersemester\n2006 unter Beteiligung von insgesamt 15 Dozenten, zu denen auch Frau E. .\nX2. gehört, statt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,1167 ist daher um die\nBeteiligung von Frau E. . X2. auf 0,1089 zu mindern (0,1167 : 15 x 14 =\n0,10892).\n\n205\n\nDas Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie II findet im Sommersemester\n2006 unter Beteiligung von insgesamt 12 Dozenten, einschließlich Frau E. . X2.\n, statt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,1167 ist daher um die Beteiligung von Frau\nE. . X2. auf 0,1070 zu kürzen (0,1167 : 12 x 11 = 0,106975).\n\n206\n\nAn dem im Sommersemester 2006 stattfindenden Seminar\nBiochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin.\nFächer sind einschließlich Frau E. . X2. 9 Dozenten beteiligt. Der angesetzte\nEigenanteil von 0,0500 ist daher auf 0,0444 zu mindern (0,05 : 9 x 8 =\n0,044444).\n\n207\n\nAn dem im Wintersemester 2005/2006 angebotenen Seminar\nBiochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin.\nFächer sind einschließlich Frau E. . X2. 11 Dozenten beteiligt. Der angesetzte\nEigenanteil von 0,0500 ist daher auf 0,0455 zu mindern (0,05 : 11 x 10 =\n0,0454545).\n\n208\n\nAn dem im Sommersemester 2006 stattfindenden Praktikumsbegl. Seminar\nBiochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I sind einschließlich Frau E. . X2.\ninsgesamt 15 Dozenten beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,0250 ist daher\nauf 0,0233 zu kürzen (0,0250 : 15 x 14 = 0,02333).\n\n209\n\nAn dem ebenfalls im Sommersemester 2006 stattfindenden Praktikumsbegl.\nSeminar Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II sind einschließlich Frau E. .\nX2. insgesamt 12 Dozenten beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,0250 ist\ndaher auf 0,0229 zu kürzen (0,0250 : 12 x 11 = 0,0229167).\n\n210\n\nDamit ergeben sich - zum Teil abweichend von den Angaben des\nAntragsgegners - insgesamt für die einzelnen Lehrveranstaltungen im Fachbereich\nBiochemie/Molekularbiologie folgende Eigenanteile.\n\n211\n\nPraktikum Biochemie/Molekularbiologie I: 0,1089\n\n212\n\nPraktikum Biochemie/Molekularbiologie II: 0,1070\n\n213\n\nSeminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit\nEinbeziehung klin. Fächer: 0,0444\n\n214\n\nSeminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit\nEinbeziehung klin. Fächer: 0,0455\n\n215\n\nPraktikumsbegleit. Seminar Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I:\n0,0233\n\n216\n\nPraktikumsbegleit. Seminar Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II:\n0,0229\n\n217\n\nVorlesung Biochemie I: 0,0278\n\n218\n\nVorlesung Biochemie II: 0,0278\n\n219\n\n 0,4076\n\n220\n\n(4) Fach Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie:\n\n221\n\nKursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0667\n\n222\n\nKursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0667\n\n223\n\nSeminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie I einschl. integriertem Seminar mit\nEinbeziehung klin. Fächer: 0,0500\n\n224\n\nSeminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie II einschl. integriertem Seminar mit\nEinbeziehung klin. Fächer: 0,0500\n\n225\n\nSeminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie III einschl. integriertem Seminar\nmit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250\n\n226\n\nVorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0056\n\n227\n\nVorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0056\n\n228\n\nVorlesung Med. Psychologie III: 0,0056 \n\n229\n\n 0,2752\n\n230\n\nDie Beteiligung der Dozenten Deges, Matz und L2. an Lehrveranstaltungen\nwirkt sich kapazitätsrechtlich nicht aus, weil es sich nach den glaubhaften Angaben\ndes Antragsgegners um Drittmittelbedienstete handelt, s.o. \n\n231\n\n(5) Praktikum der Berufsfelderkundung: 0,0333\n\n232\n\nDas Praktikum der Berufsfelderkundung ist im maßgeblichen Wintersemester\n2005/2006 von Herrn PD E. . Faustmann durchgeführt worden, der der Lehreinheit\nVorklinische Medizin angehört und in der Stellenübersicht vom 18. Januar 2005\naufgeführt ist.\n\n233\n\n(6) Fach Biologie\n\n234\n\nPraktikum der Biologie: 0,1000\n\n235\n\nVorlesung Biologie: 0,0125\n\n236\n\n 0,1125\n\n237\n\nDas Praktikum der Biologie für Mediziner mit dem Curricularanteil von insgesamt\n0,1333 und die Vorlesung Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0167 hat der\nAntragsgegner in nicht zu beanstandender Weise mit 0,1000 bzw. 0,0125 der\nLehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Beide Veranstaltungen sind nach den\nvorliegenden Unterlagen zu gleichen Teilen von Lehrkräften der Bereiche Anatomie,\nPhysiologie, Physiol. Chemie und Humangenetik erbracht worden, wobei es insoweit\nnicht maßgeblich auf die Anzahl der jeweils beteiligten Lehrkräfte ankommt.\nEntscheidend ist vielmehr, dass von den beteiligten Instituten drei der Lehreinheit\nVorklinische Medizin und eins der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin\nangehören und eine Verteilung der Unterrichtsteile zu gleichen Teilen abgesprochen\noder von der Fakultät vorgegeben ist,\n\n238\n\nvgl. hierzu schon den Beschluss des OVG NRW vom 17. August 2004 - 13 C\n815/04 u.a. -, betreffend das WS 2003/04.\n\n239\n\nUnter Berücksichtigung einer 75%igen Beteiligung der Lehreinheit Vorklinische\nMedizin ergibt sich damit für das Praktikum der Biologie der aufgerundete Anteil von\n0,1000 und für die Vorlesung Biologie der abgerundete Anteil von 0,0125. Innerhalb\nder Beteiligung der Physiol. Chemie wird allerdings wieder Frau E. . X2. als\nDozentin genannt, die der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin an. Sie entlastet\ndamit über die vom Antragsgegner vorgenommene Aufteilung des Curricularanteils\nhinaus geringfügig die Vorklinische Lehreinheit. An der Lehrveranstaltung Praktikum\nder Biologie für Mediziner sind einschließlich Frau E. . X2. 38 Dozenten der\nLehreinheit Vorklinik beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,1000 ist daher auf\n0,0974 zu kürzen (0,1000 : 38 x 37 = 0,0973684).\n\n240\n\nDamit ergeben sich - zum Teil abweichend von den Angaben des\nAntragsgegners - insgesamt für die einzelnen Lehrveranstaltungen im Fachbereich\nBiologie folgende Eigenanteile.\n\n241\n\nPraktikum der Biologie: 0,0974\n\n242\n\nVorlesung Biologie: 0,0125\n\n243\n\n 0,1099\n\n244\n\n(7) Einführung in die Klinische Medizin\n\n245\n\nPraktikum zur Einführung in die Klin. Medizin: 0,0180\n\n246\n\nPraktikumsbegleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in\ndie Klein. Medizin mit Einbeziehung. klin. Fächer (POL): \n\n247\n\n0,0930\n\n248\n\n 0,1110\n\n249\n\nDas Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin mit dem Curricularanteil\nvon insgesamt 0,0333 und das praktikumsbegleitende integrierte Seminar hierzu mit\neinem Curricularanteil von 0,1500 hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender\nWeise mit 0,0180 bzw. 0,0930 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet.\nBeide Veranstaltungen sollen nach den vorliegenden Unterlagen im\nSommersemester 2006 von Lehrkräften der Bereiche Anatomie, Physiologie, Physiol.\nChemie, Med. Psychologie und Soziologie sowie der Klinik erbracht werden, wobei\nes insoweit nicht maßgeblich auf die Anzahl der jeweils beteiligten Lehrkräfte\nankommt. Entscheidend ist auch hier, dass von den beteiligten Instituten, die der\nLehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sind, 54% bzw. 62% der\nVeranstaltungen erbracht werden sollen und von der Lehreinheit Klinisch-praktische\nMedizin 46% bzw. 38%. Eine derartige Absprache der Lehreinheiten oder eine\nentsprechende Vorgabe der Fakultät ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und\nAusdruck des pädagogisch-wissenschaftlichen Freiraums der Hochschule und als\nakzeptierbare Maßnahme der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen,\n\n250\n\nvgl. Beschluss des OVG NRW vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -,\nbetreffend das WS 2003/04.\n\n251\n\nSoweit an der Lehrveranstaltung Herr T8. beteiligt ist, handelt es sich nach\nglaubhafter telefonischer Auskunft des Antragsgegners vom 12. April 2006 um einen\naus Drittmitteln finanzierten Mitarbeiter, der der Lehreinheit Klinisch-theoretische\nMedizin zugeordnet ist. Seine Beteiligung hat keine kapazitätserhöhende bzw.\nentlastende Auswirkung auf die Lehreinheit Vorklinik. Insoweit wird auf die oben\nstehenden Ausführungen zur Drittmittelfinanzierung verwiesen, die hier entsprechend\ngelten. \n\n252\n\nDaraus errechnet sich abweichend von der Berechnung der Hochschule\ninsgesamt ein Curriculareigenanteil von 1,94.\n\n253\n\n(1) Fach Anatomie: 0,5611\n\n254\n\n(2) Fach Physiologie 0,4390\n\n255\n\n(3) Fach Biochemie/Molekularbiologie: 0,4076\n\n256\n\n(4) Fach Medizinische Psychologie/Medizinische\n Soziologie: \n\n257\n\n0,2752\n\n258\n\n(5) Praktikum der Berufsfelderkundung: 0,0333\n\n259\n\n(6) Fach Biologie 0,1099\n\n260\n\n(7) Einführung in die Klinische Medizin 0,1110\n\n261\n\n 1,9371\n\n262\n\nAls Fremdanteile am Lehrangebot hat die S. für die von anderen Lehreinheiten\nerbrachten Leistungen 0,45 DS in Ansatz gebracht. Im Einzelnen:\n\n263\n\nKlinisch-theoretische Medizin: 0,0542\n\n264\n\nKlinisch-praktische Medizin: 0,0710\n\n265\n\nChemie: 0,1611\n\n266\n\nPhysik: 0,1611\n\n267\n\n 0,4474\n\n268\n\nIndessen ist der Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu\nerhöhen, soweit die Dozentin Frau E. . X2. an den oben genannten\nLehrveranstaltungen beteiligt ist. Der für das Fach Biochemie/Molekularbiologie und\nBiologie von dem Antragsgegner angesetzte Eigenanteil von insgesamt 0,4390 bzw.\n0,1125 ist nach den Darlegungen unter Punkt (3) und (6) wegen der Beteiligung der\nder Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angehörenden Dozentin E. . X2.\nauf 0,4077 bzw. 0,1099 zu kürzen; daher ist der Fremdanteil dieser Lehreinheit um\ndiese Differenz, also um 0,0340 (0,0314 + 0,0026), auf 0,0882 zu erhöhen. Damit\nergibt sich insgesamt ein Fremdanteil von 0,4814, gerundet 0,48.\n\n269\n\nDie Summe der Eigen- und Fremdanteile entspricht weiter dem festgesetzten\nCurricularnormwert (1,94 + 0,48 = 2,42).\n\n270\n\n3. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität\n\n271\n\nAusgehend von einem Lehrdeputat von 279,29 DS und einem\nCurriculareigenanteil von 1,94 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur\nKapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von\n\n272\n\n279,29 x 2 \n\n273\n\n = 287,927 ... (auf-) gerundet 288 Studienplätze.\n\n274\n\n1,94 \n\n275\n\nII. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO)\n\n276\n\nDieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach\ndem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14\nAbs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch\nAnsatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Insoweit hat der\nAntragsgegner auf der Basis der Schwundausgleichsberechnung nach dem\nHamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,9328 errechnet und in der Folge\neinen (gerundeten) Schwundfaktor von 1/0,93 berücksichtigt was bei summarischer\nPrüfung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen semesterlichen Erfolgsquote für\ndas Wintersemester 2002/2003 bis zum Wintersemester 2004/2005 nicht zu\nbeanstanden ist. \n\n277\n\nEs ergibt sich somit ein Studienplatzangebot von\n\n278\n\n288 \n\n279\n\n = 309,67742, gerundet also 310 Studienplätzen.\n\n280\n\n0,93 \n\n281\n\nDafür, dass aus anderen Gründen noch weitere Studienplätze/Teilstudienplätze\nvorhanden sein könnten, ist nichts ersichtlich und auch nichts substantiiert\nvorgetragen worden.\n\n282\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts der\nnoch rund 300 anhängigen Verfahren muss das Obsiegen der Antragstellerin/des\nAntragstellers als gering eingeschätzt werden. Es ist nur von einer geringen\nLoschance auszugehen, die sich bei weitem nicht zu einem Anspruch verdichtet.\n\n283\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des\nGerichtskostengesetzes. Das Begehren der Antragstellerin/des Antragstellers ist\nletztlich auf die Zulassung zum Studium und nicht auf die alleinige Beteiligung an\neinem Losverfahren gerichtet. Der Streitwert ist daher nach der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts NRW, der die Kammer folgt, unabhängig davon, ob die\nAntragstellerinnen/die Antragsteller ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag ihre\nunmittelbare Zulassung zum Studium oder ob sie ausschließlich bzw. mit dem\nHauptantrag die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung verschwiegener\nStudienplätze beantragt haben, auf 3.750,00 Euro festzusetzen.\n\n284\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2005 -13 E 663/05-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-12/4-nc-452-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-12/4-nc-452-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272402","retrieved":"2026-07-09 02:43:11.837426+00:00"}}