{"status":"available","doknr":"OLD272401","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0512.15K2029.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"15 K 2029/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der \nKläger zu tragen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nerforderlicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer im Jahre 1974 im Kosovo/ehemaliges Jugoslawien geborene und albanisch \nsprechende Kläger hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bei \nder Asylantragstellung gab er an, albanischer Volkszugehöriger zu sein. Nach \nerfolgloser Durchführung auch eines Asylfolgeverfahrens erklärte der Kläger mit \nseinem zweiten (ebenfalls erfolglosen) Asylfolgeantrag im Jahre 1999, Roma aus \ndem Kosovo zu sein. Mit seinem dritten Asylfolgeantrag legte er im Dezember 2000 \neine Bescheinigung der Romani Union vor, in der er als Angehöriger der Roma bzw. \nAshkali bezeichnet wird. Den Asylfolgeantrag lehnte die 7a Kammer des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Urteil vom 24. Mai 2004 (7a K 2012/02.A) ab. \nDarin geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Roma ist.\n\n3\n\nVon Juni 1997 bis Dezember 1998 und erneut vom 16. Januar 2001 bis \neinschließlich Dezember 2001 erhielt der Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG durch \ndie Stadt F. . Seit Januar 2002 erhielt der Kläger entsprechende Leistungen durch \nden Beklagten. \n\n4\n\nIm Juni 2001 hatte der Kläger die Vaterschaft für ein Kind seiner ebenfalls aus \ndem Kosovo stammenden Lebensgefährtin anerkannt. \n\n5\n\nUnter dem 27. Mai 2002, Eingang am 29. Mai 2002, ließ der Kläger durch seinen \nProzessbevollmächtigten beim Beklagten Widerspruch gegen den derzeit gültigen \nBewilligungsbescheid sowie gegen alle noch nicht bestandskräftigen \nBewilligungsbescheide einlegen. Da dem Kläger als Ashkali die Ausreise aus von \nihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, könne er Leistungen nach § 2 \nAsylbLG beanspruchen, nachdem er bereits seit mehr als 36 Monate Leistungen \nnach § 3 AsylbLG beziehe. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung von \nLeistungen nach § 2 AsylbLG an den Kläger ab, weil einer freiwilligen Ausreise in \nden Kosovo keine Hinderungsgründe entgegenstünden. \n\n7\n\nDen ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers vom 15. November \n2002 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003, zur Post am \n20. März 2003, als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 22. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \ngeltend macht, dass er, da er der ethnischen Minderheit der Roma aus dem Kosovo \nangehöre, aus humanitären, rechtlichen und persönlichen Gründen weder zu einer \nRückkehr in seine Heimat veranlasst werden dürfe noch freiwillig dorthin ausreisen \nkönne. Da er seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehe, \nstünden ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Bundessozialhilfegesetz \nzu.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung entgegenstehender \nLeistungsbescheide und des Bescheides vom \n15. Oktober 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 zu \nverpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 \nLeistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Bescheide,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nErgänzend wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7a K \n2012/02.A und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich dessen \nAusländerpersonalakten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht legt den Klageantrag des Klägers, der den Beginn der von ihm \nbegehrten Leistung nach § 2 AsylbLG nicht näher bezeichnet hat, unter Würdigung \nseines Vortrags dahin aus, dass er frühestens von dem Zeitpunkt an Leistungen \nnach § 2 AsylbLG begehrt, in dem er die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 1.HS \nAsylbLG, nämlich Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG seit mindestens 36 \nMonaten, erfüllt hat. Dies ist der 16. Juni 2002. \n\n16\n\nDie Klage ist mit dem so auszulegenden Antrag als Verpflichtungsklage zulässig. \nSie betrifft zulässigerweise nach hinten den Zeitraum, für den der Beklagte den \nHilfefall geregelt hat; dieser Zeitraum dauert bis zum Ende des Monats, aus dem der \nWiderspruchsbescheid stammt, \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 \n- 16 E 137/98 -, S. 3; VG Sigmaringen, Urteil vom \n24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 -, juris, S. 3,\n\n18\n\nhier also bis zum 31. März 2003. \n\n19\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. \n\n20\n\nDer Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihm für die Zeit vom 16. Juni \n2002 bis zum 31. März 2003 Asylbewerberleistungen „in besonderen Fällen\" nach \n§ 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 \ngeltenden und mangels anderslautender Übergangsregelungen vorliegend noch \nmaßgeblichen Fassung (AsylbLG) bewilligt. Die Ausgangsbescheide und der \nWiderspruchsbescheid erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nNach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist, abweichend von §§ 3 ff AsylbLG, das \nBundessozialhilfegesetz entsprechend auf diejenigen Leistungsberechtigten \nanzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend \nam 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise \nnicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden \nkönnen, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche \nInteresse entgegenstehen. \n\n22\n\nDer Kläger gehörte in den hier maßgeblichen Monaten als Inhaber von \nDuldungen nach § 55 AuslG bzw. von Folgeantragsbescheinigungen nach § 71 \nAsylVfG zu den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG nach diesem Gesetz \ngrundsätzlich leistungsberechtigten Personen.\n\n23\n\nDazu, dass - vor der Einfügung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG zum 1. Januar 2005 \n- Folgeantragsteller bis zur Entscheidung des Bundesamts den Ausländern nach § 1 \nAbs. 1 Nr. 5 AsylbLG zuzuordnen waren, vgl. Hohm in Gemeinschaftskommentar \nzum Asylbewerberleistungsgesetz (GK), § 1 Rdnr. 95 ff m.w.N. (Stand: Dezember \n2004).\n\n24\n\nFerner hatte der Kläger bis zum 15. Juni 2002 seit dem 1. Juni 1997 mit \nUnterbrechungen 36 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dabei kann \ndahinstehen, ob der Zeitraum, der in der Regel nicht zusammenhängend zu sein \nbraucht, im Falle des Klägers ausnahmsweise unterbrochen war und im Januar 2001 \nneu zu Laufen begonnen hatte, weil er möglicherweise in dem Zeitraum März 1999 \nbis September 1999 ausländerrechtlich „untergetaucht\" war.\n\n25\n\nZu diesem Aspekt vgl. Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15. Juni \n2004 - 7 B 2809/04 -, Juris.\n\n26\n\nDie Duldung des Kreises I. war für den Kläger im März 1999 abgelaufen; im \nJuni 1999 wurde er in H. mit abgelaufener Duldung und ohne \nmelderechtlichen Status polizeilich aufgegriffen; erst im September 1999 tauchte der \nKläger mit der Stellung eines Asylfolgeantrages ausländerrechtlich wieder auf. Ob \ndarin eine Unterbrechung eines 36 monatigen Bezugszeitraumes zu sehen ist, kann - \nwie gesagt - offen bleiben, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. \n1 AsylbLG , dass die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder \npersönliche Gründe entgegenstehen, bei ihm nicht erfüllt waren. \n\n27\n\nIm Anschluss an die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und \nSchrifttum sieht das Gericht die vorgenannten Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 \nAsylbLG nur dann als gegeben an, wenn - aus den dort bezeichneten humanitären, \nrechtlichen oder persönlichen Gründen - sowohl die freiwillige Ausreise nicht erfolgen \nkann als auch die zwangsweise Abschiebung ausgeschlossen ist. \n\n28\n\nSo BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (116 f); OVG \nLüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (353 f); \nOVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2001 - 3 V 21/01 -, FEVS 53, 320 f; OVG \nNRW, Urteil vom 10. Juli 2003 \n- 16 A 4808/01 -, S. 7 ff; Hohm in Schellhorn/ Jirasek/ Seipp, Das \nBundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, § 2 AsylbLG Rdnr. 10; Hohm in GK, § 2 Rdnr. \n28.\n\n29\n\nDiese Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigt dessen insoweit \neindeutigen Wortlaut und darüber hinaus den Ausnahmecharakter der Regelung, die \nihrem Sinn und Zweck nach dazu dient, solche Ausländer, deren Aufenthalt sich als \nnicht nur kurzfristig erweist, angesichts ihrer mit der fortschreitenden Integration \nverbundenen steigenden Bedürfnisse in höherem Maße zu unterstützen, ohne dass \nes jedoch gerechtfertigt erschiene, auf diese Weise desgleichen Personen zu \nbegünstigen, die zwar schon länger in Deutschland verweilen, die aber einerseits hier \nkein Bleiberecht erworben haben und deren Aufenthalt andererseits, freiwillig oder \naufgrund einer Abschiebung, beendet werden könnte. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (118 f); OVG \nNRW, Urteil vom 10. Juli 2003 \n- 16 A 4808/01 -, S. 8 f; VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, juris, S. \n3.\n\n31\n\nBestätigt wird dieses Ergebnis durch die Erwägungen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG \nnicht nur dem Wortlaut, sondern ebenso den Bedeutungsgehalten nach an die \nDuldungsgründe anknüpft, die in § 55 Abs. 2 und 3 und etwa in § 30 Abs. 3 des bis \nEnde 2004 geltenden Ausländergesetzes bezeichnet waren, und dass § 30 Abs. 3 \nAuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an einen unanfechtbar \nausreisepflichtigen Ausländer nur dann erlaubte, wenn bei diesem die \nVoraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG deshalb vorlagen, weil \nseiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, \ndie er nicht zu vertreten hatte.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, \nFEVS 55, 114 (116).\n\n33\n\nIm Übrigen ist § 2 Abs. 1 AsylbLG dahingehend zu interpretieren, dass die dort in \ndem letzten Nebensatz genannten Gründe sich nicht allein auf die zwangsweise \nAufenthaltsbeendigung, sondern ebenso auf die freiwillige Ausreise beziehen.\n\n34\n\nSo OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2001 \n- 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (353 f); OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August \n2001 - 3 V 21/01 -, FEVS 53, 320; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2003 - 20 K \n8807/00 -, juris, S. 3; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 \n- 16 A 4808/01 -, S. 9 ff; Hohm in GK, § 2 Rdnr. 28; Oestreicher/ Schelter/ Kunz/ \nDecker, Bundessozialhilfegesetz, Anhang § 120 BSHG, § 2 AsylbLG Rdnr. 10a.\n\n35\n\nEin solches Verständnis wird durch den Gesetzestext, der in dieser Hinsicht \ngrammatikalisch nicht eindeutig sein mag, nahegelegt und zumindest nicht \nausgeschlossen und vermeidet zudem die mit dem Wortlaut der Vorschrift kaum zu \nvereinbarende Folge, dass zur Erfassung derjenigen Voraussetzungen, unter denen \ndie - fast immer vorhandene, vgl. § 62 AuslG, - Durchführbarkeit einer freiwilligen \n(legalen) Ausreise dem Ausländer im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG nur \nentgegengehalten werden soll, entweder weitere und rechtlich nur schwer \nbestimmbare Kriterien, wie z.B. diejenigen der Möglichkeit oder Zumutbarkeit dieser \nAusreise, aufgestellt werden müssen \n\n36\n\nso aber VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2005 \n- 5 K 2193/04 -, juris, S. 4; ebenso (insoweit ohne Begründung) VGH Baden-\nWürttemberg, Urteile vom 15. November 2004 - 7 S 1128/02 -, InfAuslR 2005, 74, \nund vom \n12. Januar 2005 - 7 S 1769/02 -, S. 10 ff\n\n37\n\noder dass etwa für die nicht ausreisepflichtigen Inhaber einer \nAufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG der Rückgriff auf eine gemäß Art. 16 a des \nGrundgesetzes gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG \nerforderlich wird.\n\n38\n\nZu letzterem vgl. Deibel, Asylbewerberleistungsrecht 2000: Leistungen in \nbesonderen Fällen, DVBl 2001, 866 (869 f).\n\n39\n\nDes Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob der Ausreise gerade derartige \nHindernisse entgegenstehen, von der Bedeutung der entsprechenden Begriffe \nauszugehen wie sie im Ausländergesetz, vor allem in dessen § 55 Abs. 2 und 3, \nwortgleich gebraucht wurden. Das folgt nicht nur aus der Entstehungsgeschichte des \n§ 2 Abs. 1 AsylbLG, sondern ebenso daraus, dass dieser seinem Wortlaut und \nseinem erkennbaren Sinn und Zweck nach an die Regelungen und Begriffe des \nAusländergesetzes anknüpft. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, \nFEVS 55, 114 (116 ff).\n\n41\n\nDabei sind die mit einer Entscheidung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nbefassten Stellen allerdings nicht an die im Rahmen der Duldungserteilung \nvorgenommenen oder eventuell darüber hinaus aus den Verfahrensakten \nerkennbaren Einschätzungen der Ausländerbehörden gebunden.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (119); VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 1995 - 6 S 1347/95 -, FEVS 46, \n410 (411 ff); OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 \n- 16 E 137/98 -, S. 5 f; VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, S. 4; \nHohm in GK, § 2 Rdnr. 27.\n\n43\n\nHumanitäre Gründe nach § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen demgemäß vor, wenn \nbestimmte Umstände im Hinblick auf ihre Eigenart und ihr Gewicht sowohl eine \nfreiwillige Ausreise als auch die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen als vorübergehend unmenschlich erscheinen lassen, ohne dass \ninsoweit jedoch schon jede menschliche Schwierigkeit oder Härte ausreichen könnte. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (116); VG \nMünster, Urteil vom 8. Juni 2004 \n- 5 K 1744/01 -, juris, S. 4 f; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 55 AuslG Rdnr. \n13; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslG), § 55 \nRdnr. 51 (Stand: Januar 2000); Hohm in GK, § 2 Rdnr. 33.\n\n45\n\nIm Einzelnen erfordert die Anerkennung eines humanitären Grundes in diesem \nSinne, dass der Leistungsberechtigte sich in Bezug auf die zu berücksichtigende \nSachlage im Vergleich zu anderen Leistungsberechtigten in einer besonderen, \naußergewöhnlichen Lebenssituation befindet. \n\n46\n\nVgl. zu § 55 Abs. 3 Alt. 2 AuslG: VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 1994 - \n11 K 1348/93 -, NVwZ-Beilage 1994, 23; zu § 2 AsylbLG: VG Münster, Urteil vom 8. \nJuni 2004 \n- 5 K 1744/01 -, juris, S. 4, 5; Hohm, Voraussetzungen einer leistungsgerechten \nBesserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, NVwZ 2000, 772 (773); Hohm in GK, § 2 \nRdnr. 33; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, a.a.O., Anhang zu \n§ 120 BSHG, § 2 AsylbLG Rdnr. 13.\n\n47\n\nEs kann dahin stehen, ob der Kläger dem Volke der im Kosovo lebenden \nAlbaner, der Roma oder der Ashkali angehört. In keinem Falle standen in der Zeit \nvom \n16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 jedenfalls seiner freiwilligen Rückkehr in den \nKosovo humanitäre Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen.\n\n48\n\nUnterstellt, der Kläger sei Albaner aus dem Kosovo, so ist nicht ersichtlich, dass \ner in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus Deutschland ausreisen und \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil \nhumanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse \nentgegenstanden. Denn die NATO-geführte KFOR (Kosovo Forces) und die UN-\nInterimsverwaltung (UNMIK - United Nation Mission in Kosovo) hatten sich bereits in \nder 2. Jahreshälfte 1999 im Kosovo installiert (UN-Resolution des Sicherheitsrates \n1244 vom 10. Juni 1999), was dazu führte, dass für die dort lebende Mehrheit der \nKosovo-Albaner ein weitgehend ungefährdeter Aufenthalt möglich geworden \nwar.\n\n49\n\nUnterstellt, der Kläger sei Roma oder Ashkali aus dem Kosovo, musste in den \nMonaten von Juni 2002 bis März 2003 zwar einerseits eine zwangsweise \nAufenthaltsbeendigung für den Kläger an dem Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000 scheitern, nach dessen Inhalt (S. 3) \neine Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo aufgrund \nentsprechender Vereinbarungen des Bundesinnenministeriums und der \nInternationalen Zivilverwaltung des Kosovo (UNMIK) bis auf weiteres \nausgeschlossen war und der insoweit durch mehrere spätere Erlasse, insbesondere \ndiejenigen vom 8. März 2001 (S. 7), vom 21. Juni 2001 (S. 14), vom 28. November \n2001 (S. 3) und vor allem vom 14. Juni 2002 (S. 2), bestätigt worden ist. Andererseits \nwar der Kläger damals aber an einer freiwilligen Ausreise aus Gründen, die als \n„humanitär\" i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG einzuordnen sein könnten, nicht gehindert. \n\n50\n\nIn diesem Zusammenhang berücksichtigt das Gericht allein die Situation, von der \nder Kläger ausgehen musste, als er sich zu entschließen hatte, ob er vom 16. Juni \n2002 bis zum 31. März 2003 freiwillig in den Kosovo zurückkehren wollte, und lässt \nes, anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in ansonsten \nvergleichbaren Fällen für Ashkali, \n\n51\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. November 2004 - 7 S 1128/02 -, \nInfAuslR 2005, 74 (76), und vom \n12. Januar 2005 - 7 S 1769/02 -, S. 10, \n\n52\n\naußer Betracht, ob sich für die Angehörigen bestimmter Minderheiten im Kosovo \nspäter (im März 2004) weitere Gefahren abgezeichnet und realisiert haben. \n\n53\n\nDafür, dass der Kläger in den Monaten von Juni 2002 bis März 2003 freiwillig \nwieder in seine Heimat übersiedeln konnte, ohne dort allein deshalb, weil er Roma \noder Ashkali ist, eine unmenschliche Behandlung befürchten zu müssen, spricht \nzunächst der Inhalt des den diesbezüglichen Erlassen zugrundeliegenden \nMemorandums of Understanding, welches das Bundesinnenministerium und UNMIK \nunter dem 17. November 1999 wegen der praktischen Fragen bei der Rückkehr der \naus dem Kosovo stammenden und in Deutschland ausreisepflichtigen Personen \nabgeschlossen haben; denn darin setzen beide Seiten es als selbstverständlich \nvoraus, dass eine freiwillige Rückkehr der Betroffenen, ungeachtet dessen, ob sie \neiner ethnischen Minderheit angehörten, möglich sein und einen hohen Vorrang vor \njeglicher Abschiebung haben sollte.\n\n54\n\nEbenso haben die Innenminister und -senatoren der Länder in dem unmittelbar \ndanach, am 18./ 19. November 1999, gefassten Beschluss ihrer Ständigen \nKonferenz die Überzeugung bekräftigt, dass jetzt die Rückkehr aller jugoslawischen \nStaatsbürger in ihre Heimat möglich sei, und zudem die Absicht betont, die freiwillige \nRückkehr der Betroffenen - ohne Unterscheidung, ob es sich um ethnische \nMinderheiten handelte, - insbesondere im Rahmen der Programme REAG und \nGARP zu fördern. \n\n55\n\nFerner wird in Nummer I. des Erlasses vom 14. Juni 2002 - neben dem \nAbschiebungsverbot für die Angehörigen ethnischer Minderheiten - \nunmissverständlich erklärt, dass sowohl UNMIK als auch der UNHCR im Vorfeld \ndarauf hingewiesen hätten, dass gegen eine freiwillige Rückkehr der betroffenen \nPersonen in den Kosovo keine Bedenken bestünden, während UNMIK sich nur nicht \nin der Lage sehe, deren zwangsweise Rückführungen zu akzeptieren. Demgemäß \nheißt es in Nummer 2. des dem Erlass zugrundeliegenden weiteren Beschlusses der \nStändigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. Juni 2002, \ninsoweit auf der Grundlage der diesbezüglich mit UNMIK geführten Gespräche des \nBundesinnenministers, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für Minderheiten aus dem \nKosovo ausgeschlossen sei und an die Betroffenen appelliert werde, eine freiwillige \nRückkehr in Betracht zu ziehen. Aus der Anmerkung, die der UNHCR im Juli 2002 zu \ndem Beschluss vom 6. Juni 2002 gefertigt hat, geht keine grundsätzlich \nanderslautende \n\n56\n\nEinschätzung hervor; denn darin wurde zwar betont, dass die Angehörigen \nethnischer Minderheiten nicht zu einer Rückkehr in den Kosovo gezwungen oder \nveranlasst werden sollten; es wurden aber keine Einwendungen dagegen erhoben, \ndass die Betroffenen aufgrund einer nach umfassender Information selbst gefällten \nEntscheidung, nach sorgfältiger Vorbereitung und mit unterstützenden Maßnahmen \nfreiwillig zurückkehrten. Auch in seinem Positionspapier zur fortdauernden \nSchutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 1. Januar 2003 hat der \nUNHCR diese Auffassung im wesentlichen wiederholt und u.a. darauf hingewiesen, \ndass nach weiteren Verbesserungen für Roma und Ashkali in vielen Regionen des \nKosovo von einer stabilisierten Sicherheitslage gesprochen werden könne. Dass es \ndem UNHCR, wie der Kläger meint, mit diesen Äußerungen nicht darum gegangen \nsei, zu den humanitären Möglichkeiten einer Rückkehr von Minderheiten in den \nKosovo Stellung zu nehmen, sondern dass er damit in erster Linie hätte deutlich \nmachen wollen, dass die deutschen Behörden und UNMIK den rückkehrwilligen \nMinderheitsangehörigen die Übersiedlung dorthin nicht verbieten dürften, kann das \nGericht angesichts dessen, dass der UNHCR gerade an die Sicherheitslage in der \nRegion anknüpft, nicht erkennen. \n\n57\n\nHinzuzufügen ist, dass die Berichterstattung des Auswärtigen Amtes die den \nvorstehenden Vereinbarungen und Stellungnahmen zugrundeliegende Bewertung \nbestätigt, wonach die Angehörigen ethnischer Minderheiten in der Zeit von Juni 2002 \nbis März 2003 freiwillig in den Kosovo zurückgehen konnten, ohne dass ihnen dort \nunter allgemeinen Gesichtspunkten der Menschlichkeit relevante Gefahren drohten. \nSo hat das Auswärtige Amt im September 2001 mitgeteilt, dass die Sicherheitslage, \ndie in dem Gebiet gerade für die Minderheiten nach wie vor schwierig gewesen sei, \nsich inzwischen gebessert habe, dass zahlreiche Kosovaren zurückgekehrt seien, \ndass die freiwillige und individuelle Wiedereinreise nunmehr auch auf dem Landweg \ngeschehen könne und dass UNMIK die freiwillige Rückkehr grundsätzlich begrüße. \n\n58\n\nVgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. September 2001, S. 7, 9, 12.\n\n59\n\nSpäter hat das Auswärtige Amt ergänzt, dass die Häufigkeit ethnisch motivierter \nGewalttaten, die im Einzelfall nicht auszuschließen gewesen seien, nach der \nEinschätzung von UNMIK seit dem Jahr 2000 abgenommen habe.\n\n60\n\nVgl. AA, ad-hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, S. 15, sowie \nLagebericht, S. 16.\n\n61\n\nSoweit andere Gerichte - neben dem Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg in den genannten Urteilen vom 15. November 2004 und vom 12. \nJanuar 2005 für die Gruppe der Ashkali - zu der Überzeugung gelangt sind, dass der \nfreiwilligen Rückkehr von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in den \nKosovo humanitäre Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegenstünden, \n\n62\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Januar 2001 \n- 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (354 ff), VG Stuttgart, Urteil vom 11. Januar 2002 - 19 \nK 419/01 -, GK VII - zu § 2 Abs. 1 (VG - Nr. 30.1), sowie VG Düsseldorf, Urteil vom \n21. Mai 2003 - 20 K 8807/00 -, juris, S. 3 f., \n\n63\n\nist anzumerken, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürttemberg, wie bereits erwähnt, für den Fall des Klägers, in dem es um einen vor \nden Ereignissen vom März 2004 liegenden Zeitraum geht, allein wegen der dabei \nvorgenommenen weit rückschauenden Bewertung nicht zu überzeugen vermag, \nwährend das Gericht den anderen o.a. Urteilen aus den oben genannten Gründen \nnicht folgt.\n\n64\n\nEbenso wenig standen in der Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 \neiner freiwilligen und im Wege der Abschiebung durchzusetzenden Ausreise des \nKlägers rechtliche Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, d.h. Hindernisse, die \nzwingend aus einfachem Gesetzes- oder Verfassungsrecht folgten.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (115 ff); \nebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom \n27. März 2001 - 12 MA 1012/01 -, FEVS 52, 367 (370); Hohm in GK, § 2 Rdnr. \n34.1.\n\n66\n\nDes Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in der Zeit vom 16. Juni \n2002 bis zum 31. März 2003 aus persönlichen Gründen i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG \n- d.h. infolge von Umständen aus seiner individuellen Lebenssituation, die noch nicht \ndas Gewicht von der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Rechtsgründen \nbesitzen, - \n\n67\n\nvgl. Hohm in GK, § 2 Rdnr. 35,\n\n68\n\ndie Bundesrepublik Deutschland nicht hätte verlassen können oder dass ein \nöffentliches Interesse seine Ausreise unmöglich gemacht hätte. \n\n69\n\nHinzuzufügen ist, dass keine im Rahmen des § 2 AsylbLG anerkennenswerten \nGründe ersichtlich sind, die den Kläger hätten hindern können, in den Monaten von \nJuni 2002 bis März 2003 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind, die \nsämtlich ebenfalls ausreisepflichtig waren, in seine Heimat zurückzukehren. \n\n70\n\nNach alledem kann es offen bleiben, ob der Kläger seinerzeit (auch) freiwillig \nin ein außerhalb des Kosovo gelegenes Gebiet der (damaligen) Bundesrepublik \nJugoslawien hätte übersiedeln können. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-12/15-k-2029-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":27},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-12/15-k-2029-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272401","retrieved":"2026-07-09 02:43:11.731536+00:00"}}