{"status":"available","doknr":"OLD272509","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0509.15K6474.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"15 K 6474/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \nerforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm Frühjahr 2004 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger, der zu den \nLizenzvereinen des deutschen Fußballs gehört, auf seiner Internet-Seite de für die \nInternet-Seite der Firma www.betandwin.de warb und dabei auf die Wettquoten von \nFußballspielen hinwies. Auf der genannten Seite der Firma betandwin e.K. werden \nSportwetten angeboten. Mit Schreiben vom 5. April 2004 teilte die Beklagte dem \nKläger im Rahmen einer förmlichen Anhörung mit, daß sie beabsichtige, ihm gemäß \n§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) die \nWerbung für unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen. Daraufhin äußerte der Kläger, \ndaß die Firma betandwin e.K. eine zulässige und nicht unter den Tatbestand des \nunerlaubten Glücksspiels fallende gewerbliche Tätigkeit ausübe, weil der \nFirmeninhaber, Herr Dr. T. Q. , am 11. April 1990 nach dem Gewerberecht \nder Deutschen Demokratischen Republik eine Genehmigung zur Eröffnung eines \nWettbüros für Sportwetten erhalten habe. Diese Genehmigung gelte nach Art. 19 \nAbs. 1 des Einigungsvertrages (EinigungsV) fort, zumal wettbewerbsrechtliche \nSchritte gegen die Firma betandwin e.K. auch vor dem Bundesgerichtshof \ngescheitert seien (Urteil vom 11. Oktober 2001 - I ZR 172.99 -). Eine \nUnterlassungsverfügung wäre ferner widersprüchlich; denn vergleichbare \nWettveranstaltungen würde durch öffentlich-rechtlich verwaltete Gesellschaften von \nSeiten des Staates ständig durchgeführt, ohne daß ein substantieller Unterschied zu \nentsprechenden privaten Angeboten erkennbar sei. In diesem Zusammenhang sei \nauch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfahren „H. „ von \nBedeutung. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß er, der Kläger, durch die \nWerbung der Firma betandwin e.K. im Internet Einnahmen erziele, die einen \nspürbaren Beitrag zu seiner Wirtschaftlichkeit leisteten. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 13. Juli 2004 untersagte die Beklagte dem Kläger die \nWerbung für unerlaubtes Glücksspiel in der Form von Sportwetten auf dem von ihm \nbetriebenen Internetauftritt; ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der \nMaßnahme an und gab dem Kläger - unter Androhung eines Zwangsgeldes von \n2.000,00 Euro für den Fall der Nichtbefolgung - auf, die Werbung für das \nGlücksspielangebot in der Form von Sportwetten innerhalb von zwei Wochen nach \nder \nZustellung des Bescheides einzustellen. \n\n4\n\nZur Begründung führte die Beklagte, gestützt auf § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 \nAbs. 1 MDStV, aus, daß die auf den Internetseiten der Firma betandwin e.K. \nangebotenen Sportwetten als Glücksspiele i.S.d. § 284 des Strafgesetzbuchs (StGB) \neinzuordnen seien, ohne daß die Firma betandwin e.K. sich darauf berufen könne, \ndie für die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein- Westfalen erforderliche \nErlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen \nSportwettengesetzes (WettG) zu besitzen. Das gelte ebenso im Hinblick auf die \nGewerbegenehmigung, die Herrn Dr. T. Q. am 11. April 1990 nach dem \nam 6. März 1990 erlassenen Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen \nRepublik durch den Rat des Kreises Löbau erteilt worden sei; denn nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) bedeute auch die in Art. 19 Satz 1 EinigungsV getroffene Regelung \nnicht, daß derartige \nGenehmigungen, ungeachtet ihres möglichen Fortbestands auf dem Gebiet der \n„neuen\" Bundesländer, nunmehr im gesamten Bundesgebiet Wirkungen entfalten \nsollten. Ferner habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache \n„H. „ keine Bedeutung für die Zulassung von Sportwettenangeboten in \nNordrhein-Westfalen. Nach dieser Entscheidung könnten die Beschränkung der \nSpieltätigkeiten und damit desgleichen der Niederlassungsfreiheit und des freien \nDienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sein, soweit das durch zwingende Gründe des \nAllgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die \nVermeidung von Anreizen für Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen \ngeboten sei; das solle allerdings dann nicht gelten, wenn die Behörden eines \nMitgliedsstaats, um Einnahmen für die Staatskasse zu erzielen, die Verbraucher \ndazu anreizten und ermunterten, sich an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten zu \nbeteiligen. Wie das OVG NRW in Kenntnis des „H. „-Urteils eindeutig bestätigt \nhabe, sei eine Situation der letzteren Art in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht \ngegeben. Dementsprechend erfülle die Internet-Werbung des Klägers für die \nWebseite www.betandwin.de die Voraussetzungen des § 284 Abs. 4 StGB. Im \nübrigen sei die vorliegende Ordnungsverfügung geeignet, erforderlich sowie \nangemessen und damit verhältnismäßig. \n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. November 2004, zugestellt am 18. November 2004, \nals unbegründet zurück. Die Begründung entspricht im wesentlichen derjenigen des \nAusgangsbescheides.\n\n6\n\nDen Eilantrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nbereits zuvor mit Beschluß vom 27. September 2004 (15 L 1806/04) abgelehnt.\n\n7\n\nAm 24. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nvorträgt: \n\n8\n\nDie in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 WettG bestimmte Beschränkung der \nZulassung von Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe auf solche, die sich in \nöffentlich-rechtlicher Trägerschaft befänden, sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. \n1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig. Die vermeintliche Zielsetzung des \nSportwettengesetzes, die darin bestehen solle, durch staatliche Kontrollen einen \nordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und der Ausnutzung des natürlichen \nSpieltriebes zu privaten und gewerblichen Gewinnzwecken entgegenzuwirken, sei \nmit der Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten ausschließlich durch staatlich \ngetragene Unternehmen gerade nicht zu erreichen. So wollten die Behörden und \nübergeordneten Hoheitsträger das von privater Konkurrenz freie staatliche \nWettmonopol allein deshalb aufrechterhalten, um der öffentlichen Hand erhebliche \nEinnahmen zu sichern. Im Hinblick darauf, daß die staatlichen Lotteriegesellschaften, \nwie die Medienmanagerin der Gesellschaft WestLotto erklärt habe, in Sportstätten \nund Medien im gesamten Bundesgebiet eine breit angelegte Werbung für die \nTeilnahme an Oddset-Sportwetten betrieben, weil sie beabsichtigten, mit den daraus \nfließenden Einnahmen kostenintensive öffentliche Vorhaben, u.a. die \nFußballweltmeisterschaft 2006, zu finanzieren oder zu unterstützen und \nHaushaltsdefizite auszugleichen, sei die in § 284 StGB vorausgesetzte \nUnerwünschtheit des Glücksspiels längst in einen unauflösbaren Widerspruch zu \ndem tatsächlichen Verhalten der staatlichen Veranstalter geraten. Einen derartigen \nWiderspruch habe das Bundesverwaltungsgericht schon im Urteil vom 28. März 2001 \n(BVerwGE 114, 92) befürchtet. Es gehöre zur Realität, daß WestLotto über das \nUnternehmen Oddset einer der öffentlichen nationalen Förderer der \nFußballweltmeisterschaft sei und daß mit den Einnahmen aus staatlichen Oddset-\nWetten die staatlichen Haushalte ausgeglichen werden sollten, während die \nBekämpfung der Spielsucht nur das rechtliche Alibi dafür darstelle, den Markt für den \nStaat allein zu beanspruchen. Um einen möglichst breiten Zugang aller \nBevölkerungsschichten zu Wettangeboten zu erreichen, habe der Staat die \nMöglichkeiten zur Beteiligung an staatlichen Oddset-Wetten vermehrt und die Kosten \nfür die Teilnahme gesenkt; darüberhinaus werbe er in zielgruppenorientierter Weise, \nwas bereits dazu geführt habe, daß die Zahl der Personen, die bereit seien, \nregelmäßig Oddset zu spielen bzw. sich stark dafür interessierten, gestiegen sei. Da \nso die Spielsucht nicht bekämpft, sondern gefördert werde, hielten die \nBestimmungen des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes einer Prüfung nach \nArt. 12 Abs. 1 GG nicht stand.\n\n9\n\nIm übrigen verfüge die Firma betandwin e.K. über die erforderliche Genehmigung \nfür die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland; diese Genehmigung sei dem \nUnternehmen am 11. April 1990 durch den Rat des Kreises Löbau erteilt worden und \ngelte gemäß Art. 19 EinigungsV fort. Die Firma habe sich auf das Anbieten von \nSportwetten spezialisiert und betätige sich werbemäßig massiv im gesamten \ndeutschen Sportwettenmarkt. Sie veröffentliche Werbeanzeigen bundesweit über \nSportmagazine sowie im deutschen Sportfernsehen und sei in vielen, wenn nicht \nallen Stadien und Arenen des deutschen Profi-Fußballs präsent.\n\n10\n\nEr, der Kläger, finanziere einen wesentlichen Teil seiner Kosten durch \nEinnahmen aus dem Bereich Sponsoring. So sei aufgrund seiner Vereinbarung mit \nder Firma betandwin e.K. vom 3. November 2004 zunächst bis zum 30. Juni 2005 \neine Einnahme aus Sponsoring-Leistungen in Höhe von 34.000,00 Euro \nsichergestellt gewesen. Da die Firma betandwin e.K. diese Vereinbarung im Hinblick \nauf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Widerspruchsbescheid sowie die \ninzwischen erfolgte Zwangsgeldfestsetzung mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 \ngekündigt habe, fielen diese Einnahmen nunmehr anteilig weg. Kopien der \nPartnervereinbarung mit der Firma betandwin e.K. vom 3. November 2004 und des \nKündigungsschreibens vom 17. Dezember 2004 reicht der Kläger zu den Akten. Des \nweiteren übersendet er die Kopie eines Schreibens, in dem die Firma betandwin e.K. \nunter dem 25. Januar 2005 bestätigt, daß die Werbemaßnahmen nach der \ngerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der hier angefochtenen Verfügungen \nfortgesetzt werden sollten.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\n1. die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2004 und den \nWiderspruchsbescheid vom 15. November 2004 aufzuheben,\n\n13\n\n2. die Hinzuziehung seiner Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nund bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf die \nUntersagungsverfügung und den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 27. \nSeptember 2004 in dem zugehörigen Eilverfahren 15 L 1806/04. \n\n17\n\nIm übrigen teilt die Beklagte mit, daß sie das angedrohte Zwangsgeld von \n2.000,00 Euro unter dem 12. Oktober 2004 festgesetzt und für den Fall einer \nerneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld von 5.000,00 Euro angedroht \nhabe. Da der Kläger aber seitdem auf die Internetwerbung verzichte, werde das \nZwangsgeld nicht beigetrieben.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n19\n\nZur vollständigen Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich derjenigen in dem Eilverfahren 15 L 1806/04 und auf die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung entscheidet, ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 \nVwGO zulässig. Eine Auslegung des Klagebegehrens dahingehend, daß der Kläger, \nder die ihm mit den hier angegriffenen Bescheiden untersagte Internetwerbung zur \nZeit \ntatsächlich unterläßt, nunmehr nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 21. Januar \n2005 einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO stellen \nwollte, kommt nicht in Betracht; denn der augenblickliche Verzicht des Klägers auf \ndie Werbung für die Wettangebote der Firma betandwin e.K. erlaubt nicht den \nSchluß, daß die Hauptsache erledigt wäre, sondern zeigt allein, daß der Kläger, \nzumal er ansonsten mit der Beitreibung des bereits festgesetzten Zwangsgeldes \nrechnen müßte, die Anordnungen der angegriffenen, sofort vollziehbaren Bescheide \nbeachtet, während er für den Fall, daß er mit dem im vorliegenden Verfahren \ngestellten ursprünglichen Anfechtungsantrag Erfolg haben sollte, nach seinem \nVorbringen beabsichtigt, die Internetwerbung zugunsten der Firma betandwin e.K. \nwieder aufzunehmen.\n\n22\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Die Untersagungsverfügung der Beklagten \nvom 13. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 erweisen \nsich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Bestimmungen, auf die die Beklagte ihre \nhier getroffenen Maßnahmen stützt, d.h. des § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienstestaatsvertrages vom 27. Juni 1997 in der \nFassung des Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni \n2002 (MDStV), sind erfüllt.\n\n23\n\nDie Beklagte ist nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste vom \n1. Juli 1997 in der Fassung der Nr. 1 der zugehörigen Änderungsverordnung vom \n28. Februar 2003 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 11 Abs. 1 MDStV als \nAufsichtsbehörde zum Erlaß der Untersagungsverfügung sachlich und örtlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit der Beklagten, die ihr Einschreiten nicht mit der \nWahrnehmung von Aufgaben des Jugendschutzes begründet, wird nicht dadurch \nberührt, daß mit dem seit dem 1. April 2003 geltenden § 20 Abs. 4 des \nJugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) an die Stelle des gleichzeitig (§ 25 Nr. \n4 Ziffer 5 a JMStV) ge- \nstrichenen früheren § 22 Abs. 1 Satz 1 MDStV die Zuständigkeit der \nLandesmedienanstalt zum einheitlichen Schutz von (unter 14jährigen) Kindern und \n(unter 18jährigen) Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und \nKommunikationsmedien getreten ist. \n\n24\n\nVgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 \n- 13 K 3173/02 -, juris; ebenso ohne nähere Erläuterung zur Zuständigkeit der \nBeklagten VG Münster, Beschluß vom \n5. November 2004 - 1 L 1118/04 -, juris.\n\n25\n\nDes weiteren ist der Mediendienstestaatsvertrag - und nicht das Teledienstgesetz \n- im Hinblick auf das im vorliegenden Einzelfall zu beurteilende konkrete \nInternetangebot \n\n26\n\ndazu s. OVG NRW, Beschluß vom 19. März 2003 \n- 8 B 2567/02 -, S. 7, sowie Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das \nInternet, NJW 1999, 3145(3146), jeweils m.w.N.\n\n27\n\nüberhaupt anwendbar, weil die Internetseite www.rot-weiss-essen.de einen \nMediendienst i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 MDStV betrifft; denn sie enthält \ndas Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und \nKommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter \nBenutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs \noder mittels eines Leiters verbreitet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV), und leistet in \ndiesem Rahmen insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder \nBilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung \nübermittelt werden, mit Ausnahme solcher Dienste, bei denen der individuelle \nLeistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen (§ \n2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV). Demgegenüber erbringt der Kläger mit dieser Internetseite, \nsoweit er darin für die Firma betandwin e.K. wirbt, keinen Teledienst nach § 2 Abs. 1 \ndes Teledienstgesetzes (TDG), welches alle elektronischen Informations- und \nKommunikationsdienste erfaßt, die für eine individuelle Nutzung kombinierbarer \nDaten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung \nmittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). \n\n28\n\nNach diesen Vorschriften ist bei der Abgrenzung zwischen Medien- und \nTelediensten von einem Mediendienst dann auszugehen, wenn die einzelne \nWebseite sich an die Allgemeinheit richtet und ihrer redaktionellen Gestaltung nach, \nd.h. durch ihre inhaltliche, sprachliche, grafische oder akustische Bearbeitung, der \nöffentlichen Meinungsbildung oder Information dienen soll, wohingegen der \nTeledienst sich auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem \nAnbieter oder auf die Verbreitung reiner (amtlicher) Informationen bezieht; Beispiele \ndafür wären etwa das Telebanking nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG, Datendienste wie \nVerkehrsfunk und Wetterdienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG oder das Angebot von \nWaren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. \n5 TDG. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 19. März 2003 \n- 8 B 2567/02 -, S. 7 ff, sowie Zimmermann, a.a.O., \nS. 3146, jeweils m.w.N.\n\n30\n\nWenn somit auch die Tätigkeit, die die Firma betandwin e.K. beim Abschluß oder \nder Vermittlung von Sportwetten via Internet selbst ausübt, sich als Teledienst i.S.d. \n§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG darstellen mag,\n\n31\n\ndazu vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (HOLG), Urteil vom 5. Juni \n2002 - 5 U 74/01 -, juris\n\n32\n\nsind jedenfalls die dem Internetauftritt des Klägers lediglich zu entnehmenden \nHinweise auf bestimmte Wettquoten von Fußballspielen sowie auf die für jedermann \nbestehende Möglichkeit, sich - ohne Vermittlung durch den Kläger - über die \nWebseite der Firma betandwin e.K. an derartigen von dieser veranstalteten \nSportwetten zu beteiligen, allein dazu bestimmt, die Nutzer der eigenen Seite auf \ndiese Glücksspiele aufmerksam zu machen, sie dafür zu interessieren und eventuell \ndafür zu gewinnen, daß sie tatsächlich durch gesonderte Kontaktaufnahme mit der \ngenannten Firma dort eine Wette eingehen. Kommen dem diesbezüglichen Inhalt der \nInternetseite demnach allein werbende Funktionen zu, hält der Kläger insoweit keine \nTeledienste, sondern Mediendienste zur Nutzung bereit. \n\n33\n\nSo auch HOLG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 5 U 74/01 - \nund VG Münster, Beschluß vom 5. November 2004 \n- 1 L 1118/04 -, jeweils juris, für wohl vergleichbare Werbebanner im Internet.\n\n34\n\nFerner hat die Beklagte dem Kläger die hier in Rede stehende Werbung für mit \nder Firma betandwin e.K. abschließbare Sportwetten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. \n2 MDStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV zu Recht untersagt.\n\n35\n\nNach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV trifft die zuständige Aufsichtsbehörde - d.h. \nvorliegend, wie dargetan, die Beklagte -, sofern sie einen Verstoß gegen die \nBestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, \ndes § 11 \nAbs. 2 und 3, des § 14 und der §§ 16 bis 20 MDStV feststellt, die zur Beseitigung des \nVerstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter; nach § 22 \nAbs. 2 Satz 2 MDStV kann sie in diesem Zusammenhang insbesondere Angebote \nuntersagen. Im übrigen regelt der durch die Beklagte hier angewandte § 11 Abs. 1 \nMDStV, bei dessen Mißachtung ein Vorgehen der Aufsichtsbehörde nicht nach § 22 \nAbs. 2 MDStV ausgeschlossen ist, daß für die Angebote die verfassungsmäßige \nOrdnung gilt (Satz 1) und daß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die \ngesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten sind \n(Satz 2).\n\n36\n\nIndem der Kläger auf seiner Webseite www.rot-weiss-essen.de für die \nMöglichkeit geworben hat, sich durch den Abschluß entsprechender Verträge mit der \nFirma betandwin e.K. - u.a. über das Internet - an Sportwetten zu beteiligen, hat er \nnicht die allgemeinen Gesetze eingehalten und daher als verantwortlicher \nDienstanbieter i.S.d. § 6 Abs. 1, § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 \nMDStV verstoßen hat; denn durch den genannten Internetauftritt hat er den \nStraftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB erfüllt. Nach diesen \nVorschriften macht sich nicht nur derjenige strafbar, der ohne behördliche Erlaubnis \nöffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen dazu \nbereitstellt (Abs. 1), sondern desgleichen derjenige, der für ein öffentliches \nGlücksspiel i.S.d. § 284 Abs. 1 und 2 StGB wirbt (Abs. 4). \n\n37\n\nDer Kläger hat auf der o.a. Webseite für die auf das Anbieten von Sportwetten \nspezialisierte Firma betandwin e.K. Werbung betrieben und will diese Tätigkeit \nbaldmöglichst wieder aufnehmen; das trägt er - unter Hinweis auf die dazu \ngeschlossenen und derzeit gekündigten vertraglichen Vereinbarungen, die ihm \nerhebliche Sponsoringeinnahmen gesichert hätten und wieder sichern könnten - \nselbst vor. \n\n38\n\nDarüberhinaus sind die durch die Firma betandwin e.K. vermittelten Sportwetten \n(Oddset-Wetten), bei denen der Erfolg, anders als beim Geschicklichkeitsspiel, allein \noder überwiegend vom Zufall abhängt, als Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB \neinzuordnen, wie es dem § 3 des am 1. Juli 2004 für Nordrhein-Westfalen in Kraft \ngetretenen Lotteriestaatsvertrages vom 22. Juni 2004 sowie der zuvor in der \nRechtsprechung, u.a. durch das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesgerichtshof \n(hier: Zivil- und Strafsenat) und das OVG NRW, vertretenen Auffassung \nentspricht.\n\n39\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 \n- 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293(295 f), und vom \n28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92(94); BGH, Urteile vom 14. März 2002 - \n1 ZR 279.99 -, NJW 2002, 2175, und vom 28. November 2002 - 4 StR 260.02 -, \nGewArch 2003, 332(333); OVG NRW, Beschlüsse vom \n13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, NWVBl 2003, 220, vom 13. November 2003 - 4 \nB 1897/03 -, S. 2, und vom \n14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, NVwZ-RR 2004, 653; \nebenso VG Münster, Beschluß vom 5. November 2004 \n- 1 L 1118/04 -, und VG Aachen, Beschluß vom \n12. November 2004 - 3 L 17/04 -, jeweils juris.\n\n40\n\nDabei ist zu beachten, daß ein unerlaubtes öffentliches Veranstalten eines \nGlücksspiels i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB bereits dann vorliegt und daher der Taterfolg \neingetreten ist, sobald der Abschluß der Spielverträge angeboten wird bzw. die \nBeteiligungsmöglichkeit geschaffen ist.\n\n41\n\nSo BGH, Urteil vom 14. März 2002 - 1 ZR 279.99 -, NJW 2002, 2175; Tröndle/ \nFischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 284 StGB Rdnr. 11.\n\n42\n\nLetztendlich hat der Kläger den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB insoweit \nverwirklicht, als er im Internet für Glücksspiele geworben hat, durch deren öffentliche \nVeranstaltung in Nordrhein-Westfalen die Firma betandwin e.K. ihrerseits gegen \n§ 284 Abs. 1 StGB verstoßen hat, weil sie für dieses Bundesland keine \nentsprechende behördliche Erlaubnis besitzt. \n\n43\n\nDie in Sachsen (02727 Neugersdorf) ansässige Firma betandwin e.K. erfüllt \ndurch ihre aus dem Internet ersichtlichen Sportwettenangebote in Nordrhein-\nWestfalen die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB; denn die Firma kann sich \nnicht darauf berufen, über eine auch in diesem Bundesland geltende behördliche \nErlaubnis als Wettunternehmerin zu verfügen. Darauf, ob eine solche Erlaubnis \nvorliegt, kommt es bei der Anwendung dieser Strafvorschrift aber maßgeblich an; \ndenn nach § 9 StGB wird eine Straftat u.a. dort begangen, wo der zum Tatbestand \ngehörige Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte; \ndas ist jedoch (u.a.) in Nordrhein-Westfalen der Fall, soweit - was, wie ausgeführt, für \nden Taterfolg genügt - die Webseite der Firma betandwin e.K. mit den darin \nenthaltenen Angeboten zum Abschluß von Sportwetten gerade den Internet-Nutzern \nin diesem Bundesland zugänglich gemacht und dadurch für diesen Personenkreis \ndie Beteiligungsmöglichkeit eröffnet wird. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 14. Mai 2004 \n- 4 B 2096/03 -, NVwZ-RR 2004, 653 f; Tröndle/ Fischer, a.a.O., § 284 StGB Rdnr. \n11. \n\n45\n\nDaß die Firma betandwin e.K. sich - im strafrechtlichen Sinne, wie dargestellt, \nauch in Nordrhein-Westfalen - als Anbieterin von Sportwetten betätigt, ohne über die \nnach dem Landesrecht dazu erforderliche behördliche Erlaubnis zu verfügen, ergibt \nsich aus folgendem:\n\n46\n\nEinerseits besitzt die Firma ohne Zweifel nicht eine ihr aufgrund von § 1 Abs. 1 \nSatz 1 und § 2 Abs. 1 WettG für den Betrieb eines Wettunternehmens für sportliche \nWettkämpfe erteilte Zulassung; und des weiteren umfaßt die dem Inhaber dieser \nFirma, Dr. T. Q. , am 11. April 1990 durch den Rat des Kreises Löbau \nnach dem Gewerbegesetz der ehemaligen DDR vom 6. März 1990 ausgestellte \nbestandskräftige Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten nicht \ndie Veranstaltung von Sportwetten nach den o.a. Vorschriften.\n\n47\n\nMit der letzteren Beurteilung folgt das Gericht der Rechtsprechung des OVGs \nNRW, welches in mehreren Eilverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten die \nMeinung vertreten hat, daß eine derartige, aufgrund von DDR-Recht erworbene \nErlaubnis sich ihrem Geltungsbereich nach allenfalls auf die neuen Bundesländer \nund nicht u.a. auf Nordrhein-Westfalen erstrecke, und zur Begründung insbesondere \ndargelegt hat, daß ein anderes Ergebnis auch im Hinblick auf den Wortlaut sowie den \nSinn und Zweck des Art. 19 Satz 1 EinigungsV - wonach vor dem Wirksamwerden \ndes Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben - nicht \ngerechtfertigt sei.\n\n48\n\nSo OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 \n- 4 B 1844/02 -, NWVBl 2003, 220(221), und vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, \nNVwZ-RR 2004, 653(654 f); ebenso VG Münster, Beschluß vom 5. November 2004 \n- 1 L 1118/04 -, juris, sowie Dietlein, Das Staatliche Glücksspiel auf dem Prüfstand, \nBayVBl 2002, 161 \n(166 f); anders: Horn, Zum Recht der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung \nvon Sportwetten, NJW 2004, 2047(2049 ff).\n\n49\n\nIm übrigen kann das Gericht, auch in diesem Punkt wie das OVG NRW,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 14. Mai 2004 \n- 4 B 2096/03 -, NVwZ-RR 2004, 653(654) \n\n51\n\netwas Gegenteiliges zu der Frage, ob die dem Inhaber der Firma betandwin e.K. \nim April 1990 konkret erteilte Gewerbegenehmigung derzeit als behördliche Erlaubnis \ni.S. d. § 284 Abs. 1 StGB für das Bundesland Nordrhein-Westfalen weitergilt, \nebensowenig dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2001 - I ZR \n172.99 -, GewArch 2002, 162 f, entnehmen, welches einen gegen diese Firma \ngerichteten Wettbewerbsprozeß betrifft. Anders als die Rechtsvertreter der Firma \nbetandwin e.K. in ihrer durch den Kläger im Verwaltungsverfahren zu den Akten \ngereichten Stellungnahme meinen, hat der Bundesgerichtshof sich hier nämlich \ngerade nicht zur weiteren Geltung der Genehmigung geäußert, sondern lediglich \nargumentiert, daß der Firma deshalb, weil sie diese als ausreichende rechtliche \nGrundlage für ihre Geschäftstätigkeit angesehen habe, kein sittenwidriges Handeln \ni.S.d. § 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorzuwerfen sei.\n\n52\n\nFerner kann der Kläger sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit Erfolg \ndarauf berufen, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 2 WettG enthaltene Regelung, nach der \nfür Sportwetten nur ganz oder überwiegend in staatlicher Hand befindliche \nWettunternehmen zugelassen werden können, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. \n1 GG vor allem unter dem Gesichtspunkt verfassungswidrig sei, daß bei mit \naggressiver Werbung verbundener extremer Ausweitung des Spielangebotes durch \ndie staatlichen Veranstalter die Durchführung von Sportwetten nur in staatlicher \nMonopolregie nicht mehr geeignet und erforderlich sein könne, um die von \nGlücksspielen herrührenden Gefährdungen einzudämmen.\n\n53\n\nDenn da die Firma betandwin e.K. bisher nicht über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § \n2 Abs. 1 WettG für die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen \nerforderliche Erlaubnis verfügt, kommt es bei der Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 2, \nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV auf die Frage, ob ihr eine solche \nErlaubnis erteilt werden könnte, grundsätzlich nicht an. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndaß die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Tätigkeit als Wettunternehmer \nauf privater ebenso wie auf öffentlich-rechtlicher Basis überhaupt einem präventiven \nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen, keinen rechtlichen Bedenken \nunterliegt, zumal eine derartige Bewertung schon aus § 284 StGB folgt. Im übrigen \nsind die in \n§ 2 WettG vorgesehenen Regelungen, wonach der Betrieb eines jeden \nWettunternehmens von einer Zulässigkeitsprüfung abhängig gemacht wird und die \nErlaubnis sodann nur befristet gilt, ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden. Das \nbedeutet indessen, daß auch eine durch das zuständige Verfassungsgericht etwa \nausgesprochene Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 WettG dem Kläger \nnicht unmittelbar zum Besitz der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 WettG \nverhelfen könnte.\n\n54\n\nDazu vgl. Hessischer VGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - 11 TG 2096/04 -, \nsowie VG Münster, Beschluß \nvom 5. November 2004 - 1 L 1118/04 - und VG Aachen, Beschluß vom 12. \nNovember 2004 - 3 L 17/04 -, jeweils \njuris.\n\n55\n\nSchon aus den vorstehenden Gründen spielt es hier ebensowenig eine Rolle, ob \nder in § 1 Abs. 1 Satz 2 WettG bestimmte Zulassungsausschluß für nicht zumindest \nüberwiegend staatlich getragene Wettunternehmen gegen die europarechtlich \nvorgeschriebene Dienstleistungsfreiheit verstößt;\n\n56\n\nvgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 \n(H. u.a.) -, NVwZ 2004, 87 ff\n\n57\n\ndenn auch wenn das zutreffen sollte, wäre der Firma betandwin e.K. allein \ndeshalb die Erlaubnis als Wettunternehmen - deren Erforderlichkeit als solche auch \nder europäische Gerichtshof nach Nr. 67 seiner Entscheidung nicht bezweifelt - nicht \nerteilt.\n\n58\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 \n- 11 TG 2096/04 - sowie VG Münster, Beschluß vom \n5. November 2004 - 1 L 1118/04 - und VG Aachen, Beschluß vom 12. November \n2004 - 3 L 17/04 -, jeweils juris.\n\n59\n\nIst die Frage, ob der Kläger durch die auf seiner Internetseite betriebene \nWerbung für die wettunternehmerische Betätigung der Firma betandwin e.K. die \nVoraussetzungen des § 284 Abs. 4 StGB und damit ebenso des § 11 Abs. 1 Satz 2 \nMDStV erfüllt hat, nach alledem zu bejahen, entspricht die Untersagungsverfügung \nvom 13. Juli 2004 des weiteren den Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 MDStV; \nvor allem ist sie weder als unverhältnismäßig noch - da bei ihrer Befolgung jedenfalls \ndie Werbung des Klägers für die wettunternehmerische Tätigkeit der Firma \nbetandwin e.K. über das Internet unterbleibt und somit ein „Schritt in die richtige \nRichtung\" getan wird -\n\n60\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 19. März 2003 \n- 8 B 2567/02 -, S. 19, m.w.N.\n\n61\n\nals zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet zu bezeichnen. Im \neinzelnen verweist das Gericht dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten \nauf S. 6 der Ausgangsverfügung.\n\n62\n\nInsbesondere dazu, ob die Untersagung gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit nach § 22 Abs. 2 Satz 3 MDStV unter dem Gesichtspunkt \nverstößt, daß die auf das Angebot von Sportwetten spezialisierte Firma betandwin \ne.K. die - bei einer Nichtigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 WettG auch für \nPrivatunternehmen zugängliche - Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz bei \nentsprechender Antragstellung alsbald bekommen könnte, ist folgendes zu \nergänzen: Zwar läßt sich im Hinblick auf die \naktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen \nWettmonopol nach dem bayerischen Staatslotteriegesetz\n\n63\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/41 -, juris\n\n64\n\nnicht ausschließen, daß das in § 1 Abs. 1 Satz 2 WettG normierte staatliche \nWett-monopol in seiner konkreten Ausgestaltung gleichermaßen als \nverfassungswidrig einzustufen wäre. Selbst in diesem Fall wäre aber zu erwarten, \ndaß auch das nordrhein-westfälische Sportwettengesetz, ebenso wie das \nBundesverfassungsgericht es in dem o.a. Urteil für das bayerische \nStaatslotteriegesetz bestimmt hat, zumindest noch solange anwendbar bleiben \nmüßte, bis eine - für Bayern spätestens bis zum 31. Dezember 2007 geforderte - \ngesetzgeberische Neuregelung vorliegt. Demnach erscheint die hier zu überprüfende \nUntersagungsverfügung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie etwa nur für \neinen ganz kurzen Zeitraum Bestand haben könnte. \n\n65\n\nDie Zwangsgeldandrohung entspricht unter Berücksichtigung der angeordneten \nsofortigen Vollziehung den gesetzlichen Vorschriften (§ 55 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 63 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes).\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n67\n\nVon einer Bescheidung des Antrags nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sieht das \nGericht ab, weil eine für den Kläger günstige Kostengrundentscheidung nicht \nvorliegt.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-09/15-k-6474-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-09/15-k-6474-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272509","retrieved":"2026-07-09 02:43:20.927254+00:00"}}