{"status":"available","doknr":"OLD272568","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0505.3K4202.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"3 K 4202/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 11. November 2005 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 verpflichtet, dem \nKläger auf seinen Antrag vom 2. November 2005 eine Beihilfe zu dem Präparat Muse \n1000 in Höhe von 83,58 EUR zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am . Januar geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten \nLandes.\n\n3\n\nNachdem der Kläger an einem Prostatatumor erkrankt war, erfolgte im Juli 2003 \neine operative, vollständige Entfernung der Prostata, wobei postoperativ eine erektile \nDysfunktion auftrat. Im Rahmen der Anschlussheilbehandlung wurde versucht, die \nerektile Dysfunktion u.a. mittels Injektionen und dem Präparat Viagra zu behandeln. \nNachdem dies erfolglos blieb bzw. mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden war, \nwurde dem Kläger durch den Urologen Herrn Dr. I. aus F. erfolgreich das \nPräparat „Muse 1000\" verordnet. \n\n4\n\nMit Antrag vom 2. November 2005 beantragte der Kläger eine Beihilfe zu der \nAnschaffung des ärztlich verordneten Präparats vom 21. Juni 2005 in Höhe von \ninsgesamt 119,40 EUR. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 11. November 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung einer \nBeihilfe für die Behandlung der erektilen Dysfunktion unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Buchstabe e der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen -BVO \nNW- ab.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. November 2005 -eingegangen am 22. November 2005- \nlegte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die \nDysfunktion Folge der Prostataoperation gewesen sei. Insoweit habe es sich in \nseinem Fall nicht um einen Anreiz zur Steigerung der sexuellen Potenz, sondern um \nein Heilmittel nach einer schweren Operation gehandelt. Im Übrigen sei die \nVorgehensweise nicht verständlich, da in einem vorhergehenden Beihilfeantrag das \nMedikament als beihilfefähig anerkannt worden sei. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass nach § 88 des \nLandesbeamtengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 BVO die notwendigen Aufwendungen im \nangemessenen Umfange beihilfefähig seien. Die Beihilfefähigkeit von ärztlich \nverordneten Heilmitteln richte sich des weiteren nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BVO. \nGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e. MVO i.d.F. ab 1. Januar 2004 seien \nArzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Versorgung in den \ngesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien, nicht beihilfefähig. Hierbei \nhandele es sich um Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund stehe. Ausgeschlossen seien u.a. insbesondere \nArzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der \nAnreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Rauchentwöhnung und zur \nAbmagerung dienten. Vorliegend unterfalle das Arzneimittel der Ausschlussregelung, \nda es im allgemeinen überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion diene. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 30. Dezember 2005 Klage erhoben. Auf den Inhalt der \nKlageschrift wird Bezug genommen. Ergänzend hat er zwei Bescheinigungen des \nbehandelnden Arztes Dr. von Ostau vom 20. März und 21. März 2006 vorgelegt. Auf \nden Inhalt der Bescheinigungen wird Bezug genommen. \n\n9\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 11. November 2005 und \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 zu \nverpflichten, ihm für das Präparat Muse 1000 eine Beihilfe zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist auf den Widerspruchsbescheid und auf einen \nAusschluss des Präparats durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e BVO i.V.m. § 34 Abs. \n1 SGB V. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. \nNovember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Gewährung einer \nBeihilfe für das dem Kläger verordnete Medikament Muse 1000 abgelehnt wurde (§ \n113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung der \nbegehrten Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen. \n\n19\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO \nNW -) vom 27. März 1975 (GV.NRW. S. 332), hier anzuwenden in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). Diese Fassung galt im \nZeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, die beihilferechtlich im Grundsatz für die \nrechtliche Beurteilung maßgeblich ist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - und vom 8. Dezember \n2000 - 12 A 226/99 -.\n\n21\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO NW sind die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang u. a. für schriftlich verordnete und \nbeschaffte Arzneimittel zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden beihilfefähig. Notwendig sind Maßnahmen, die eine Not \nabwenden und darum unerlässlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und \nzwangsläufig sind. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger \nMaßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Das Notwendige ergibt sich \nin der Regel aus dem, was der behandelnde Arzt anordnet, \n\n22\n\nvgl. nur Mohr/Sabolewski, Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen Bd. I, § \n3 Anm. 1. \n\n23\n\nGemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW sind jedoch \nArzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Verordnung in der \ngesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. § 34 \nAbs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: „Von der Verordnung sind außerdem \nArzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendungen eine Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere \nArzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der \nAnreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur \nAbmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder \nzur Verbesserung des Haarwuchses dienen.\" \n\n24\n\nBei der erektilen Dysfunktion, unter der der 68-jährige Kläger seit der \nProstataentfernung -was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - leidet, \nhandelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. \nDenn eine Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen \nabweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf \ndie Ursache für ihr Entstehen kommt es dabei nicht an.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, \nsowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 (1004).\n\n26\n\nBei dem Wirkstoff Prostaglandin, der im Rahmen des als Muse bezeichneten \nSystem (Medicated Urethral System for Erection) in die Harnröhre appliziert wird, \nhandelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelbegriffes des § 2 \nAbs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu bestimmt ist, durch \nAnwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder \ndie Funktion des Körpers zu beeinflussen. Insoweit ist es auch in der sog. Roten \nListe des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie unter „Urologika - Mittel \ngegen erektile Dysfunktion\" aufgeführt. \n\n27\n\nMuse ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch \nangemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass \nkostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. \nDie Verabreichung von Prostaglandin ist im Fall des Klägers auch notwendig, da \ndadurch die bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise) behoben wird. \n\n28\n\nDer nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist auch nicht \ndurch die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW auf § 34 \nAbs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V ausgeschlossen. Danach sollen solche Arzneimittel von \nder Versorgung ausgeschlossen sein, bei deren Anwendungen eine Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund steht. Insbesondere ausgeschlossen sind nach § 34 \nSatz 8 SGB V Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen \nDysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur \nRaucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur \nRegelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.\n\n29\n\nDer Nichtausschluss folgt nach Auffassung der Kammer schon daraus, dass die \ndurch die 16. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003 (GV. \nNRW. S. 756) eingefügte Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e nicht \nin Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht nichtig bzw. unbeachtlich ist. \n\n30\n\nZur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. \nSeptember 2005 - 2 BvL 11/02, 12/02, 13/02 -.\n\n31\n\nDenn in der Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 4 und 5 \nLandesbeamtengesetz -LBG NW- ist eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von \närztlich verordneten Arzneimitteln unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Mithin fehlt schon eine \ngesetzliche Ermächtigung, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln über § 4 Abs. 1 Nr. \n7 BVO NW i.V.m. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V auszuschließen. \n\n32\n\nAber selbst bei Annahme, die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e \nBVO NRW und der diesbezügliche Ausschluss von Arzneimitteln bei bescheinigter \nmedizinischer Notwendigkeit und unzweifelhafter Angemessenheit wäre mit der \ngesetzlichen Regelung in § 88 LBG NW in Einklang zu bringen, könnte der Klage der \nErfolg unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VG Düsseldorf, \n\n33\n\nvgl. Urteile vom 22. Juli 2005 -26 K 778/05-, vom 2. September 2005 -26 K \n371/05- und vom 9. Februar 2006 betreffend die Behandlung der erektilen \nDysfunktion mittels oral verabreichter Präparate (Levitra, Cialis) und vom 9. \nDezember 2005 -26 K 1844/05- betreffend die Behandlung mittels Caverject Amp., \n\n34\n\nder die Kammer insoweit folgt, nicht versagt bleiben. \n\n35\n\nDas VG Düsseldorf hat u.a. im Urteil vom 2. September 2005 wie folgt \nausgeführt: \n\n36\n\n„Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch \ndie Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchstabe e BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer \nbereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von \nder Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine \nErhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel \naufgeführt werden, die „insbesondere\" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach \nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die \nRechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser \nVorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 \nAbs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die \nVerordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in \nBetracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber \nausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein \naltersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen \nFällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um \ndie Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der \namtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon \nausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der \nVerordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses \nNormverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut \nder Vorschrift nicht vereinbar ist. \n\n37\n\nSelbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend \ngenannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW\n\n38\n\nUrteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE\n\n39\n\ndavon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der \nerektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes \ngegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. Denn dann verstieße \ndiese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der \ndurch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für \nden Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. \nZwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein \nGestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den \nUmfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von \nVerfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus \nAnlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der \nNormgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber \ndann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um \nwesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte \nund praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des \nMenschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört \nkeinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer \nVergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.\n\n40\n\nVgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04- \nsowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR 87/03 -.\n\n41\n\nDem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass durch die Anerkennung von \nMitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den \nLandeshaushalt unzumutbare Belastungen zukommen könnten, weil sich die Höhe \nder beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der \njeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen beihilferechtlich \nangemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl in einem \nbestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem Wesenskern \nverletzt. Schließlich verfängt auch der Hinweis auf eine schwierige Diagnosestellung \nnicht. Denn mit dieser Frage ist ein Problemkreis angesprochen, der auch für eine \nVielzahl anderer Verordnungen zutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- \nbzw. amtsärztliches Gutachten die Sachlage zu klären.\"\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-05/3-k-4202-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-05/3-k-4202-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272568","retrieved":"2026-07-09 02:43:25.789459+00:00"}}