{"status":"available","doknr":"OLD272567","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0505.3K2240.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"3 K 2240/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. Februar 2004 und unter \nAufhebung des Widerspruchs-bescheides vom 30. März 2004 verpflichtet, dem \nKläger auf seinen Antrag vom 7. Februar 2004 eine Beihilfe zu dem Präparat Muse in \nHöhe von insgesamt 85,97 EUR zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 7. T. 1934 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des \nbeklagten Landes.\n\n3\n\nNachdem der Kläger an einem Prostatatumor erkrankt war, erfolgte im November \n1998 eine operative, vollständige Entfernung der Prostata. Ausweislich der ärztlichen \nBescheinigung des Herrn Prof. Dr. T1. vom B. L. in C. trat bei \ndem Kläger postoperativ eine erektile Dysfunktion auf, die den Kläger psychisch \nschwer belastete. Nach mehreren erfolglosen Behandlungen wurde ihm das Präparat \nMuse verordnet. \n\n4\n\nAuf die nachfolgenden Beihilfeanträge des Klägers erkannte der Beklagte nach \nRücksprache mit dem Finanzministerium NRW ab etwa Mitte 2001 das Präparat \nMuse regelmäßig als beihilfefähig an. \n\n5\n\nMit Antrag vom 7. Februar 2004 beantragte der Kläger erneut eine Beihilfe zu der \nAnschaffung des ärztlich verordneten Präparats am 8. Januar und 5. Februar 2004 in \nHöhe von insgesamt 122,82 EUR. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung einer \nBeihilfe für die Behandlung der erektilen Dysfunktion unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 \nNr. 7 und Nr. 9 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen -BVO NW- \nund Ziffer 10.6 der Verwaltungsverordnung ab und teilte zugleich mit, dass \nbeabsichtigt sei, das Gesundheitsamt mit der Erstellung eines amtsärztlichen \nGutachtens zu beauftragen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. März 2004 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und \nerteilte zugleich sein Einverständnis für die Weitergabe seiner Unterlagen an das \nGesundheitsamt zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens. \n\n8\n\nNachfolgend hat der Kläger noch verschiedene Bescheinigungen des Herrn Prof. \nDr. T1. und des Internisten Dr. D. übersandt, auf deren Inhalt Bezug \ngenommen wird. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass nach § 88 des \nLandesbeamtengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 BVO die notwendigen Aufwendungen im \nangemessenen Umfange beihilfefähig seien. Die Beihilfefähigkeit von ärztlich \nverordneten Heilmitteln richte sich des weiteren nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BVO. \nGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e. MVO i.d.F. ab 1. Januar 2004 seien \nArzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Versorgung in den \ngesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien, nicht beihilfefähig. Herbei \nhandele es sich um Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund stehe. Ausgeschlossen seien u.a. insbesondere \nArzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der \nAnreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Rauchentwöhnung und zur \nAbmagerung dienten. Der Ausschluss derartiger Medikamente von der \nBeihilfefähigkeit sei mit der 19. Änderungsverordnung zur BVO am 12. Dezember \n2003 in § 4 Absatz 1 Nr. 7 e der Rechtsverordnung aufgenommen worden und seien \nauch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober \n2003 ab dem 1. Januar 2004 nicht beihilfefähig. Vorliegend unterfalle das \nArzneimittel der Ausschlussregelung, da das Präparat zur Behandlung einer \nerektilen Dysfunktion verordnet worden sei. Im Übrigen habe die Beihilfe nur \nergänzenden Charakter, um die Belastung durch Krankheitskosten zu mindern. Wie \nweit der Dienstherr bei der Ausgestaltung der Beihilfevorschriften gehe, hänge u.a. \nauch von seiner Finanzkraft ab, sodass die ärztliche Verordnung eines Medikaments \nnicht gleichzeitig die beihilferechtliche Anerkennung einschließe. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 28. April 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nwesentlichen ausführt, dass es vorliegend nicht nur um die unmittelbare Behandlung \nder erektilen Dysfunktion, sondern auch um die Behandlung der aufgetretenen \nschweren psychischen Belastung gehe. Ergänzend hat er eine ärztliche \nBescheinigung des Prof. Dr. T1. vom 8. März 2006 vorgelegt, auf deren Inhalt \nBezug genommen wird. \n\n11\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 26. Februar 2004 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. März 2004 zu verpflichten, ihm für das Präparat \nMuse eine Beihilfe zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist auf die geänderte Beihilfeverordnung. \n\n16\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -.\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar \n2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Gewährung einer Beihilfe für das \nverordnete Medikament Muse abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der \nKläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Beihilfe zu den geltend \ngemachten Aufwendungen. \n\n21\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO \nNW -) vom 27. März 1975 (GV.NRW. S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der \n16. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756). \nDiese Fassung galt im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, die \nbeihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - und vom 8. Dezember \n2000 - 12 A 226/99 -.\n\n23\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO NW sind die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang u. a. für schriftlich verordnete und \nbeschaffte Arzneimittel zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden beihilfefähig. Notwendig sind Maßnahmen, die eine Not \nabwenden und darum unerlässlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und \nzwangsläufig sind. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger \nMaßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Das Notwendige ergibt sich \nin der Regel aus dem, was der behandelnde Arzt anordnet, \n\n24\n\nvgl. nur Mohr/Sabolewski, Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen Bd. I, § \n3 Anm. 1. \n\n25\n\nBei der erektilen Dysfunktion, unter der der 71-jährige Kläger seit der \nProstataentfernung -was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - leidet, \nhandelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. \nDenn eine Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen \nabweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf \ndie Ursache für ihr Entstehen kommt es dabei nicht an.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, \nsowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C \n38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 (1004).\n\n27\n\nBei dem Wirkstoff Prostaglandin, der im Rahmen des als Muse bezeichneten \nSystem (Medicated Urethral System for Erection) in die Harnröhre appliziert wird, \nhandelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelbegriffes des § 2 \nAbs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu bestimmt ist, durch \nAnwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder \ndie Funktion des Körpers zu beeinflussen. Insoweit ist es auch in der sog. Roten \nListe des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie unter „Urologika - Mittel \ngegen erektile Dysfunktion\" aufgeführt. \n\n28\n\nMuse ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch \nangemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass \nkostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. \nDie Verabreichung von Prostaglandin ist im Fall des Klägers auch notwendig, da \ndadurch die bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise) behoben wird. \n\n29\n\nDer nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist auch nicht \ndurch die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW auf § 34 \nAbs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V ausgeschlossen. Danach sollen solche Arzneimittel von \nder Versorgung ausgeschlossen sein, bei deren Anwendungen eine Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund steht. Insbesondere ausgeschlossen sind nach § 34 \nSatz 8 SGB V Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen \nDysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur \nRaucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur \nRegelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.\n\n30\n\nDer Nichtausschluss folgt nach Auffassung der Kammer schon daraus, dass die \ndurch die 16. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003 (GV. \nNRW. S. 756) eingefügte Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e nicht \nin Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht nichtig bzw. unbeachtlich ist. \n\n31\n\nZur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. \nT. 2005 - 2 BvL 11/02, 12/02, 13/02 -.\n\n32\n\nDenn in der Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 4 und 5 \nLandesbeamtengesetz -LBG NW- ist eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von \närztlich verordneten Arzneimitteln unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Mithin fehlt schon eine \ngesetzliche Ermächtigung, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln über § 4 Abs. 1 Nr. \n7 BVO NW i.V.m. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V auszuschließen. \n\n33\n\nAber selbst bei Annahme, die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e \nBVO NRW und der diesbezügliche Ausschluss von Arzneimitteln bei bescheinigter \nmedizinischer Notwendigkeit und unzweifelhafter Angemessenheit wäre mit der \ngesetzlichen Regelung in § 88 LBG NW in Einklang zu bringen, könnte der Klage der \nErfolg unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VG Düsseldorf, \n\n34\n\nvgl. Urteile vom 22. Juli 2005 -26 K 778/05-, vom 2. T. 2005 -26 K 371/05- \nund vom 9. Februar 2006 betreffend die Behandlung der erektilen Dysfunktion mittels \noral verabreichter Präparate (Levitra, Cialis) und vom 9. Dezember 2005 -26 K \n1844/05- betreffend die Behandlung mittels Caverject Amp., \n\n35\n\nder die Kammer insoweit folgt, nicht versagt bleiben. \n\n36\n\nDas VG Düsseldorf hat u.a. im Urteil vom 2. T. 2005 wie folgt ausgeführt: \n\n37\n\n„Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch \ndie Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchstabe e BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer \nbereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von \nder Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine \nErhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel \naufgeführt werden, die „insbesondere\" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach \nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die \nRechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser \nVorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 \nAbs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die \nVerordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in \nBetracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber \nausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein \naltersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen \nFällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um \ndie Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der \namtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon \nausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der \nVerordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses \nNormverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut \nder Vorschrift nicht vereinbar ist. \n\n38\n\nSelbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend \ngenannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW\n\n39\n\nUrteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE\n\n40\n\ndavon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der \nerektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes \ngegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. Denn dann verstieße \ndiese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der \ndurch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für \nden Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. \nZwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein \nGestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den \nUmfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von \nVerfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus \nAnlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der \nNormgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber \ndann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um \nwesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte \nund praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des \nMenschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört \nkeinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer \nVergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.\n\n41\n\nVgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04- \nsowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR 87/03 -.\n\n42\n\nDem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass durch die Anerkennung von \nMitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den \nLandeshaushalt unzumutbare Belastungen zukommen könnten, weil sich die Höhe \nder beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der \njeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen beihilferechtlich \nangemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl in einem \nbestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem Wesenskern \nverletzt. Schließlich verfängt auch der Hinweis auf eine schwierige Diagnosestellung \nnicht. Denn mit dieser Frage ist ein Problemkreis angesprochen, der auch für eine \nVielzahl anderer Verordnungen zutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- \nbzw. amtsärztliches Gutachten die Sachlage zu klären.\"\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n45\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-05/3-k-2240-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-05/3-k-2240-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272567","retrieved":"2026-07-09 02:43:25.707676+00:00"}}