{"status":"available","doknr":"OLD272642","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0503.1K705.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"1 K 705/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1960 geborene Kläger legte am 5. Mai 1989 das zweite Staatsexamen für\ndas Lehramt für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Biologie und Sport\nab.\n\n3\n\nMit Wirkung vom 23. August 1993 wurde er unter Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. für die Sekundarstufe I\n(Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) ernannt und einer\nHauptschule im N. L. zugewiesen. Mit Wirkung vom 23. Mai 1995 wurde er\nunter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer\nernannt.\n\n4\n\nZwischen Juni 1995 und Januar 1997 stellte der Kläger aus familiären Gründen\nmehrere Versetzungsanträge, um einer Schule in der Nähe seiner Wohnung in\nE. zugewiesen zu werden. Diese Anträge wurden aus dienstlichen Gründen\nwegen akuten Lehrermangels im N1. L. abgelehnt.\n\n5\n\nAm 9. Juni 1997 wurde der Kläger an eine Hauptschule in E. -X.\nversetzt.\n\n6\n\nIn der Zeit von Januar 1998 bis Januar 2002 beantragte der Kläger mehrfach\nseine Versetzung an eine Gesamtschule im Raum E. , da er aufgrund seiner\nAusbildung auch Interesse an dem Unterricht in der Sekundarstufe II habe. Auch\ndiese Anträge wurden zunächst aus dienstlichen Gründen abgelehnt, bis der Kläger\nam 26. April 2002 mit Wirkung vom 1. August 2002 an eine Gesamtschule in E.\n- T. versetzt wurde, wo er am 2. September 2002 seinen Dienst antrat. \n\n7\n\nDer Kläger beantragte am 19. September 2002 die Überleitung in das Amt eines\nStudienrates (A 13 BBesO mit Zulage) gemäß dem Gesetz zur Überleitung von\nLehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II\nan Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) -\nÜberleitungsgesetz - vom 19. Dezember 2001 (GVBl NRW S. 876, 882), das mit dem\nHaushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW verabschiedet wurde.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg fragte daraufhin unter dem 15. Oktober 2002\nbeim Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW an, ob\nder Kläger diesen Regelungen unterfalle.\n\n9\n\nDurch Erlass vom 25. Oktober 2002 teilte das Ministerium mit, dass eine\nÜberleitung des Klägers nicht möglich sei, da die Formulierung der Bestimmung eine\n\"Rückwirkung\" ausschließe.\n\n10\n\nUnter Bezug auf diesen Erlass lehnte die Bezirksregierung Arnsberg die\nÜberleitung des Klägers mit Bescheid vom 7. November 2002, der am 4. Dezember\n2002 zur Post gegeben wurde, ab.\n\n11\n\nDer Kläger legte am 12. Dezember 2002 Widerspruch gegen die Ablehnung\nseines Antrages ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Stichtagsregelung\nim Gesetz allein auf den Zeitpunkt der Überleitung beziehe, für die Aufnahme der\nTätigkeit an einer Gesamtschule gebe es keine Stichtagsregelung. Eine\nSchlechterstellung gegenüber dienstjüngeren Kollegen an der Gesamtschule\nverletze den Gleichbehandlungsgrundsatz.\n\n12\n\nIn dem Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 vertiefte die\nBezirksregierung Arnsberg die Ablehnungsgründe des Ausgangsbescheides und\nwies den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 17. Februar 2003 Klage erhoben.\n\n14\n\nErgänzend zur Begründung seines Widerspruchs führt er aus, die Zufälligkeit des\nVersetzungszeitpunkts an die Gesamtschule sei kein sachgerechtes Kriterium für die\nVerweigerung der Überleitung.\n\n15\n\nIhm sei am 24. Mai 2004 das Amt eines Koordinators übertragen worden; nach\neiner sechsmonatigen Probezeit sei damit zu rechnen, dass er eine Besoldung nach\nA 13 BBesO erhalten werde. Dadurch habe sich der Rechtsstreit aber nicht erledigt,\nda er auch die rückwirkende Überleitung ab dem 1. Januar 2002 begehre.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nunter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung\nArnsberg vom 11. November 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar\n2003 festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2002 in die\nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) BBesO - Studienrat - übergeleitet und in\neine entsprechende Planstelle eingewiesen ist.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen\n\n20\n\nDie Nichtüberleitung des Klägers ergebe sich aus dem eindeutigen\nGesetzeswortlaut und stelle keinen Einzelfall dar.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, er sei mit Wirkung vom\n1. August 2002 in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) übergeleitet und in\neine entsprechende Planstelle eingewiesen worden, da er die Voraussetzungen des\nam 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Überleitungsgesetzes nicht erfüllt.\n\n25\n\nNach Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz sind mit Wirkung vom 1. Januar\n2002 die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 gehobener Dienst) an\nGesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996 / 1997 eingestellt worden sind, mit\nden Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II in die\nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin / Studienrat - übergeleitet\nund in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.\n\n26\n\nZwar wurde der Kläger vor dem Schuljahr 1996 / 1997 eingestellt, er erfüllt\njedoch die weitere Voraussetzung der Vorschrift, nämlich zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Regelung am 1. Januar 2002 Lehrer an einer Gesamtschule zu\nsein, nicht.\n\n27\n\nDiese weitere Voraussetzung ergibt sich zum Einen aus dem Wortlaut der\nVorschrift, der sich eindeutig nur auf die Lehrer an Gesamtschulen bezieht, zum\nanderen folgt die zeitliche Komponente aus dem historischen Zweck der Regelung\nsowie aus systematischen Erwägungen.\n\n28\n\nHintergrund sowohl der Differenzierung zwischen Gymnasien und\nGesamtschulen, als auch der Stichtagsregelung, war der Wille des\nHaushaltsgesetzgebers, nur 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen in die\nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) einzuweisen. Dabei entspricht der Anteil\nvon 44 % nach der Berechnung des beklagten Landes der Quote derjenigen Schüler\nan Gesamtschulen, die hinsichtlich des erstrebten Schulabschlusses mit den\nSchülern an Gymnasien vergleichbar sind. Bei den Gymnasien ist die allgemeine\nHochschulreife der von den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebte\nAbschluss; bei den Gesamtschulen trifft dies nach den Darstellungen der\nLandesregierung nur für 44 % der Schüler zu.\n\n29\n\nVgl. \"Stufenplan 'Verlässliche Schule 2001 - 2005'\", Ministerium für Schule,\nWissenschaft und Forschung NRW, Vorlage Sammelarchiv 13/22 00.03.2001;\nAntwort der Landesregierung vom 1. August 2002 auf die Kleine Anfrage 887, LT -\nDrucks. 13/2886\n\n30\n\nUm den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck der Begrenzung der Überleitung\nauf 44% der an Gesamtschulen tätigen Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die\nSekundarstufen I und II (Kombinierer), erreichen zu können, ist es erforderlich, neben\nder Stichtagsregelung für das Einstellungsdatum auch einen weiteren Bezugspunkt\nzu wählen, der die überzuleitende Gruppe eingrenzt. Nach dem Wortlaut der\nVorschrift ist dies der 1. Januar 2002, so dass sinnvollerweise nur Lehrer von der\nRegelung erfasst werden, die an diesem zweiten \"Stichtag\" Lehrer an einer\nGesamtschule waren.\n\n31\n\nAuch aus der weiteren systematischen Auslegung folgt diese Einschränkung.\nZiffer 2 Abs. 2 und 3 Überleitungsgesetz enthält Bestimmungen für Beamte, die sich\nzum Zeitpunkt der Überleitung noch in der Probezeit befanden oder aus\ndisziplinarrechtlichen Gründen nicht befördert werden konnten. In diesen Fällen\nwerden Regelungen zur abweichenden Berechnung der laufbahnrechtlichen\nProbezeit getroffen, beziehungsweise die Überleitung zeitlich hinausgeschoben.\nDiese Bestimmungen wären nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Tätigkeit\nals Beamter des gehobenen Dienstes an einer Gesamtschule am 1. Januar 2002\nnicht als Voraussetzung für die gesetzliche Überleitung hätte ansehen wollen,\nsondern allein auf den Einstellungszeitpunkt in den öffentlichen Schuldienst\nabgestellt hätte.\n\n32\n\nDiese gesetzliche Regelung der Überleitung verstößt auch nicht gegen\nhöherrangiges Recht.\n\n33\n\nEs spricht viel dafür, dass die von dem Gesetzgeber in dieser Regelung\ngetroffene Unterscheidung zwischen Gymnasial- und Gesamtschullehrern einerseits\nund zwischen den vor und nach dem Stichtag \"Schuljahr 1996 / 1997\" eingestellten\nGesamtschullehrern andererseits, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz\ndes Art. 3 Grundgesetz (GG) oder das aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende\nbeamtenrechtliche Leistungsprinzip verstößt.\n\n34\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urt. v. 6. Juli 2005\n- 4 AZR 42/04 -, - 4 AZR 157/04 - und 4 AZR 27/04 -, zitiert nach juris, m.w.N.\n\n35\n\nAuch soweit der Gesetzgeber die Gruppe der überzuleitenden Beamten durch\neinen zweiten Stichtag, nämlich den 1. Januar 2002, begrenzt hat, begegnet dies\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n36\n\nArt. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das\nunvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die\ntatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer\nNeuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei\ndenen diese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von\nStichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm\nzustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die\nEinführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen\nSachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91,\n2 BvR 1288/92 -, DVBl. 1995, 1232 = NVwZ 1996, 580 m.w.N. . \n\n38\n\nDabei rechtfertigen auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen\nunterschiedliche Regelungen auf Grund von Stichtagsbestimmungen. \n\n39\n\nVorliegend hat der Haushaltsgesetzgeber des beklagten Landes nur für 44 % der\nLehrkräfte an Gesamtschulen eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13\n(höherer Dienst) BBesO, bzw. der Vergütungsgruppe IIa BAT für die angestellten\nLehrkräfte vorgesehen. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der Quote derjenigen\nSchüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des erstrebten Schulabschlusses mit\ndenjenigen an Gymnasien vergleichbar sind. Insoweit ist es sachgerecht, den\nLehreranteil, der in den höheren Dienst übergeleitet werden soll, entsprechend\nfestzulegen. Können nach den Festlegungen des beklagten Landes im Rahmen der\nHaushaltsgesetzgebung nur 44 % der Lehrer höhergruppiert werden, ist es auch\nsachlich vertretbar, die Obergrenze von 44 % durch Festlegung eines \"Stichtags\" zu\ngewährleisten. Wie bereits ausgeführt, konnte der Gesetzgeber das angestrebte Ziel,\nnur einen bestimmten Prozentsatz der vorhandenen Stellen überzuleiten, nur\ndadurch erreichen, dass er die Gruppe der überzuleitenden Beamten durch einen\nzweiten Stichtag begrenzte. Wählt der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung, die auf\ndie Tätigkeitsdauer abstellt und damit erworbenen Erfahrungsvorsprung der länger\nan einer Gesamtschule in den Sekundarstufen I und II beschäftigten Lehrkräfte bei\nderen Vergütung berücksichtigt, ist dies nicht sachwidrig. Eine sachwidrige\nUngleichbehandlung lässt sich angesichts der mit jeder Stichtagsregelung\neinhergehenden Pauschalierung auch nicht daraus herleiten, dass diejenigen\nLehrkräfte, die nicht spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind und\nam 1. Januar 2002 an einer Gesamtschule tätig waren, ggf. im Laufe ihrer\nBeschäftigung eine den zuvor eingestellten Lehrkräften entsprechende Erfahrung\nerlangen, oder dienstjüngere Kollegen übergeleitet werden.\n\n40\n\nAuch wenn man der Auffassung folgen wollte, die Differenzierung zwischen\nGymnasial- und Gesamtschullehrern sowie die vom Gesetzgeber getroffene\nStichtagsregelung stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung und somit einen\nVerstoß gegen\nArt. 3 GG dar, hätte die Klage kleinen Erfolg.\n\n41\n\nAnders als bei der Frage der amtsangemessenen Alimentation der sogenannten\n\"kinderreichen Beamten\", besteht in der vorliegenden Konstellation der Überleitung in\nden höheren Dienst keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers,\ntätig zu werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz\nhätte daher lediglich zur Folge, dass die auf dem Gesetz beruhenden, zum 1. Januar\n2002 erfolgten Überleitungen und Einweisungen in Planstellen des höheren\nSchuldienstes keine Grundlage hätten. Weitergehende Konsequenzen in dem vom\nKläger gewünschten Sinne hätte dies nicht, da der Kläger weder einen Anspruch auf\neine \"Gleichbehandlung im Unrecht\", noch auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers\ngeltend machen könnte.\n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW),\nBeschl v. 28. Juni 2002\n- 6 B 1101/02 - und vom 14. März 2005 - 6 A 4047 / 03 -.\n\n43\n\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des\nÜberleitungsgesetzes gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Auch ein Verstoß gegen das in\ndieser Verfassungsnorm gewährleistete Prinzip der Bestenauslese hätte nicht zur\nFolge, dass alle von der Stichtagsregelung negativ betroffenen Gesamtschullehrer\neinen Überleitungsanspruch geltend machen könnten. \n\n44\n\nAbgesehen davon liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Anders\nals bei einer Beförderung im Wege eines Einzelaktes steht dem Gesetzgeber, der\neine generelle Beförderungsaktion im Rahmen der Massenverwaltung durchführen\nwill, ein weiteres gesetzgeberisches Ermessen auch angesichts des Art. 33 Abs. 2\nGG zu, das pauschalierend an die berufliche Erfahrung anknüpfen und damit eine\naufwändige einzelfallbezogene Prüfung im Sinne einer Bestenauslese bei mehreren\nhundert Gesamtschullehrern - noch dazu in knapper Zeit - entbehrlich machen\ndarf.\n\n45\n\nVgl. BAG, Urt. v. 6. Juli 2005 - 4 AZR 42/04 -; a.A. LAG Hamm, Urt. v. 25.\nSeptember 2003 - 11 Sa 265/03 - .\n\n46\n\nEin Anspruch des Klägers auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13\nBBesO bereits ab dem 1. August 2002 ergibt sich in seinem Einzelfall ebensowenig\naus Art. 33 Abs. 2 GG unmittelbar. \n\n47\n\nNach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung\nund fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser\nAnspruch steht jedoch unter der Einschränkung, dass eine besetzbare Planstelle zur\nVerfügung steht.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 -, NVwZ-RR 2001, 253, \n\n49\n\nDem Kläger steht kein allgemeiner Anspruch auf die Schaffung einer\nentsprechenden Planstelle zu, so dass das Organisationsermessen des Beklagten\naus beamtenrechtlichen Aspekten heraus nicht weiter eingeschränkt wird, als durch\nden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.\n\n50\n\nVorliegend hat der Beklagte sein Organisationsermessen dahingehend ausgeübt,\ndie Zahl der überzuleitenden Stellen für \"Kombinierer\" an Gesamtschulen zu\nbegrenzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm eingeräumte\nOrganisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich. Wie oben\nbereits ausgeführt, stellt es insbesondere keinen Verstoß gegen höherrangiges\nRecht dar, wenn der Beklagte die Überleitung anhand einer Stichtagsregelung auf\nbestimmte Personengruppen beschränkt.\n\n51\n\nDa der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, hat auch das\nin dem Antrag enthaltene Anfechtungsbegehren gegen die ablehnenden Bescheide\nder Bezirksregierung Arnsberg keinen Erfolg, da die Bescheide rechtmäßig sind und\nden Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-03/1-k-705-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-03/1-k-705-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272642","retrieved":"2026-07-09 02:43:32.242229+00:00"}}