{"status":"available","doknr":"OLD272641","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0503.1K4788.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"1 K 4788/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie geborene Klägerin steht als Lehrerin an der X. - C. - H. in L. \nim Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet die Fächerkombination Englisch und \nPädagogik.\n\n3\n\nIm Dezember 1994 legte sie das Erste Staatsexamen für die Sekundarstufe II ab. \nAm 29. Januar 1999 erwarb sie das Zweite Staatsexamen in den Fächern Englisch \nund Pädagogik.\n\n4\n\nNachdem sie bereits seit November 1998 nebenamtlich und ohne Arbeitsvertrag \nan einer H. in M. unterrichtet hatte, wurde sie am 29. Januar 1999 im \nRahmen des Programms „Geld statt Stellen\" , nach Verlängerung, bis zum 31. Juli \n2000 an dieser H. befristet eingestellt und erhielt eine Vergütung nach der \nGruppe III BAT. Im Mai 2000 klagte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht auf \nEntfristung ihres Arbeitsverhältnisses und eine Vergütung nach Tarifgruppe IIa BAT. \nIm Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vom 29. Januar 2001 wurde die \nKlägerin befristet vom 16. Oktober 2000 bis zum 31. Juli 2001 an der H. in \nL. eingestellt und nach BAT IIa vergütet. Im Gegenzug nahm sie die Klage \nzurück.\n\n5\n\nUnter dem 20. Februar 2001 bewarb sich die Klägerin um eine Einstellung im \nEinstellungsverfahren für Lehrkräfte in Mangelfächern auf eine ausgeschriebene \nStelle in C1. . Aufgrund ihrer mangelnden Qualifikation für die Sekundarstufe I \nerklärte sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Weiterqualifikationsmaßnahme. \nAuf diese Bewerbung erhielt sie vom Beklagten am 11. April 2001 ein Stellenangebot \nfür die X. -C. H. in C1. für ein befristetes Angestelltenverhältnis \nbis zum Ende des Schuljahrs 2001/2002. Die Vergütung erfolge nach BAT III. Mit \ndem Arbeitsvertrag sei die Verpflichtung verbunden, an einer einjährigen \nWeiterqualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der \nWeiterqualifikation sei die Übernahme in ein unbefristetes \nDauerbeschäftigungsverhältnis beabsichtigt.\n\n6\n\nDie Klägerin nahm dieses Stellenangebot am 18. April 2001 vorbehaltlos an und \nschloss am 7. Juni 2001 einen vom 5. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2002 befristeten \nArbeitsvertrag zum Zwecke der Erprobung, als Vergütungsgruppe wurde BAT III \nvereinbart.\n\n7\n\nWährend dieses befristeten Arbeitsverhältnisses verzichtete der Beklagte auf die \nDurchführung der Weiterqualifizierungsmaßnahme, da die Klägerin ausweislich ihres \nZeugnisses auch die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I besitze, und ernannte \nsie am 13. November 2001 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, \nzur Lehrerin z.A. (Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -). \nAm 13. Februar 2002 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer \nBeamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen.\n\n8\n\nAm 20. März 2002 stellte die Klägerin den Antrag, ab dem Zeitpunkt ihrer \nErnennung im November 2001 in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestuft zu \nwerden. Diesen Antrag wiederholte sie am 10. Mai 2002.\n\n9\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Mai 2002 ab. Gemäß \ndem Erlass des Ministeriums für Schule, Weiterbildung und Forschung (MSWF) vom \n14. November 2000 seien Einstellungsmöglichkeiten in den Schulformen Gymnasium \nund H. in der Laufbahn des Studienrates (A13 BBesO höherer Dienst) \ngemäß Erlass des MSWF vom 26. November 1999 grundsätzlich für den \nLaufbahnwechsel zu verwenden. Einstellungen in die Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO (höherer Dienst) kämen nur bei sonst nicht zu erfüllendem fachspezifischen \nBedarf in betracht. Für die Einstellungstermine 1. Februar und 20. August 2001 sei \nfestgelegt worden, dass in besonders gefragten Mangelfachkombinationen \nEinstellungen in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) durchgeführt \nwerden könnten. Zu den Mangelfächern gehörten die Fächer Englisch, Informatik, \nMathematik, Musik, Physik, Chemie und Technik, jeweils in Verbindung mit einem \nder anderen genannten Mangelfächer. Mit der Lehrbefähigung Englisch / Pädagogik, \nsei die Klägerin nicht im Besitz einer Lehrbefugnis für zwei der genannten \nMangelfächer.\n\n10\n\nDie Klägerin legte am 6. Juni 2002 Widerspruch gegen den ablehnenden \nBescheid ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, dass nach den \nErlassen des MSWF vom 14. November 2000 Az 725-41.0/2-10-967/00 und 21. \nDezember 2000 Az 115-11-04/3-2000 Einstellungen in der Besoldungsgruppe A13 \nBBesO vorzunehmen seien, wenn die Lehrkraft ein reines Sekundarstufe II Fach \nvertrete. Die Klägerin unterrichte seit Jahren in der Oberstufe und habe in diesem \nSchuljahr bereits den zweiten Jahrgang zum Abitur geführt.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 3. September 2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Die Stelle, auf welche die Klägerin sich \nbeworben habe, sei als Sekundarstufe I - Stelle ausgeschrieben worden. Die Art der \nAusschreibung habe sich zum Zeitpunkt der Einstellung lediglich nach dem Bedarf an \nder Schule gerichtet. Durch die Annahme des Angebots habe die Klägerin das \nAngebot Sekundarstufe I vorbehaltlos angenommen und somit auch die Besoldung \nnach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO akzeptiert. Dabei mache es der \nfächerspezifische Unterrichtsbedarf der Schule gegebenenfalls erforderlich, die \nLehrkräfte sowohl der Sekundarstufe II als auch der Sekundarstufe I jeweils auch in \nder anderen Schulstufe einzusetzen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 1. Oktober 2002 Klage erhoben.\n\n13\n\nSie macht geltend, bereits als Angestellte falsch eingruppiert worden zu sein. \nDieser, seinerzeit durch die vergleichsweise Regelung behobene \nEingruppierungsfehler setze sich jetzt fort. Sie habe einen unmittelbaren Anspruch \nauf zutreffende Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO und Ernennung zur \nStudienrätin, da es sich bei dem Fach Pädagogik um ein ausschließlich in der \nSekundarstufe II unterrichtetes Fach handele. Dem stehe die Annahme des \nEinstellungsangebots nicht entgegen. Auch die Formulierung des \nEinstellungserlasses, wonach eine Einstellung nach A 13 BBesO bei einer \nMangelfachkombination möglich wäre, könne aufgrund der weiteren Entwicklung \nnicht dahingehend verstanden werden, dass eine solche Einstellung nur dann \nmöglich sei, wenn die Lehrkraft zwei dieser Fächer unterrichte. Dies ergebe sich \ninsbesondere aus den klarstellenden Hinweisen des Ministeriums zu dem \nMangelfacherlass vom 22. Dezember 2000, der sich zum Höchstalter bei der \nEinstellung verhalte. Diese Hinweise müssten sinngemäß auch für den hier \neinschlägigen Erlass gelten. Darüber hinaus seien auch 17 Stellen im Höheren \nDienst (A 13 Z BBesO) im Bereich der Bezirksregierung Arnsberg bei \nNeueinstellungen mit Bewerbern besetzt worden, welche nur über ein Mangelfach \nverfügten. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 17. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2002 zu \nverpflichten, die Klägerin zur Studienrätin - Besoldungsgruppe A 13 BBesO - zu \nernennen und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Erlass vom 14. November 2000 habe die Möglichkeit eingeräumt, reine \nSekundarstufe II Fächer, wie z.B. Informatik als Stellen nach A 13 BBesO (höherer \nDienst) auszuschreiben. Es habe aber in der Entscheidung der Einstellungsbehörde \ngelegen, ob diese Möglichkeit - unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bindungen \n- wahrgenommen werde. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Situation sei die \nAusschreibung von A 13 BBesO (höherer Dienst) Stellen für Lehrkräfte mit reinen \nSekundarstufe II Fächern nicht möglich gewesen. Aus dem Umstand, dass \nLehrkräfte mit besonders gefragten Mangelfachkombinationen bei der Einstellung in \nStellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Höherer Dienst) eingewiesen wurden, \nfolge kein Anspruch der Klägerin, die nur ein Mangelfach aufweise, ebenfalls eine \nderartige Stelle zu erhalten. Die Fälle, in denen auch bei nur einem Mangelfach in \nden höheren Dienst eingestellt worden sei, beruhten auf sogenannten \nVorgriffseinstellungen in die Vergütungsgruppe BAT IIa. Bei der Klägerin handele es \nsich nicht um eine solche Übernahme aus einem Vorgriffsvertrag, sondern um eine \nÜbernahme aus einem Nachqualifizierungsvertrag, der nach BAT III eingestuft \ngewesen sei.\n\n19\n\nDer sogenannte Mangelfacherlass zum Einstellungshöchstalter beziehe sich \ngerade auf Mangelfachkombinationen, so dass die Klägerin daraus keine \nRückschlüsse auf die Auslegung des hier einschlägigen Erlasses ziehen könne.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf \ndie begehrte Verpflichtung des Beklagten; der ablehnende Bescheid der \nC2. B. vom 17. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid vom \n3. September 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n23\n\nDie Klägerin hat weder aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG noch aus der Fürsorgepflicht \noder dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG ) einen Anspruch auf Verpflichtung \ndes Beklagten oder Neubescheidung in Bezug auf die Einstufung in die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst - Studienrat -).\n\n24\n\nDie Bewertung der mit der Klägerin besetzten Stelle nach Besoldungsgruppe A \n12 BBesO ist rechtmäßig; sie steht mit dem Grundsatz der funktionsgerechten \nBesoldung im Einklang. \n\n25\n\nAnders als nach den für Angestellte geltenden tarifvertraglichen Grundsätzen, ist \ndie Besoldung der Beamten in erster Linie nicht danach zu beurteilen, welche \nTätigkeit der jeweilige Beamte tatsächlich ausübt. Sie richtet sich vielmehr nach der \nEinordnung der Funktion in das Besoldungssystem des Bundes- und \nLandesbesoldungsgesetzes sowie der Bundesbesoldungsordnung. Für die \nbesoldungsrechtliche Einordnung der Klägerin ist daher nicht maßgeblich, ob sie die \nLehrbefähigung für ein nur in der Sekundarstufe II zu unterrichtendes Fach - hier \nPädagogik - besitzt, sondern welcher Besoldungsstufe die der Klägerin zugewiesene \nPlanstelle zugeordnet ist und ob diese Zuordnung rechtmäßig erfolgte.\n\n26\n\nGemäß § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen \nverbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die \nsachgerechte Bewertung von Funktionen trifft der Dienstherr im Rahmen der \ngesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts und des Haushaltsrechts gemäß der \nihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Gerichtlich überprüfbar ist \ndiese Entscheidung grundsätzlich nur im Hinblick auf einen Missbrauch der \norganisatorischen Gestaltungsfreiheit. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR \n1990, 347; 28. November 1991 \n- 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176, 177; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen (OVG NRW), Beschl. v. 8. Juli 1996 - 6 A 4707/94 -; Hess. VGH, Beschl. \nv. 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, NVwZ-RR 1998, 446, 447; VG Gelsenkirchen, \nBeschl. v. 15. Dezember 2003 \n- 1 L 1835/03 -; Clemens / Millack / Engelking / Lantermann / Henkel, § 18 BBesG, \nAnm. 5.5.2.\n\n28\n\nDass die vom Beklagten hier vorgenommene Bewertung der mit der Klägerin \nbesetzten Stelle durch einen derartigen Missbrauch seiner organisatorischen \nGestaltungsfreiheit geprägt sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Dem Beklagten \nist ein besoldungsrechtlicher Rahmen vorgegeben, wonach Lehrer mit der \nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufen I und II bei entsprechender Verwendung \nin die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 BBesO sowie bei Ernennung zum \nStudienrat in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Zulage gemäß Nummer 27 Abs. \n1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B eingestuft \nwerden können. Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz enthält mit diesen \nnäheren Bestimmungen ausdrücklich diese Einstufungen von Lehrämtern in den \nBesoldungsgruppen \nA 12 und A 13 BBesO. \n\n29\n\nVgl. zur Systematik der Einordnung von Ämtern der Lehrer: OVG NRW, Urt. v. \n22. Mai 2001 - 6 A 5738/98 und \n6 A 4476/98 -.\n\n30\n\nDer Bundesgesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Gestaltungsfreiheit \nder Dienstherrn derart einzuschränken, dass bei einer bestimmten Verwendung nur \neine dieser drei grundsätzlich zur Verfügung stehenden Besoldungsmöglichkeiten in \nBetracht kommt, etwa - im Sinne der Klägerin - wenn die Lehrkraft eine \nLehrbefähigung für ein nur in der Sekundarstufe II unterrichtetes Fach besitzt, oder \nbei einer überwiegenden Verwendung in der Sekundarstufe II, nur die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO und nicht die Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Hätte \nder Bundesgesetzgeber eine solche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit \nbeabsichtigt, hätte die ausdrückliche Formulierung dieser verwendungsabhängigen \nKonkretisierung der maßgeblichen Besoldungsgruppe nahe gelegen; das Schweigen \ndes Gesetzes ist an dieser Stelle aussagekräftig, da die Anlage I zum BBesG in dem \nvorausgehenden Spiegelstrich der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Lehrer mit der \nLehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I) ausdrücklich auf \ndie überwiegende Verwendung in einer dieser beiden Schulstufen, hier der \nSekundarstufe I, abstellt. In den Fußnoten 20 und 21 zur Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO gibt der Bundesgesetzgeber lediglich prozentuale Obergrenzen für die nach \nA 13 BBesO zu besoldenden Lehrer und Studienräte vor. \n\n31\n\nDiesen vom Bundesbesoldungsgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum \nhat das Landesbesoldungsrecht nicht eingeschränkt. Das Landesbesoldungsgesetz \ntrifft keine die vorliegende sachgerechte Bewertung berührende Festlegung; \ninsbesondere enthält die Anlage zum Landesbesoldungsgesetz keine allgemeinen \nRegelungen für Lehrer mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufen I und \nII. Die Landesbesoldungsordnung sieht in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 \nlediglich Einstufungen für Lehrer mit besonderen Funktionen - wie etwa Fachleiter - \nvor. \n\n32\n\nZu der Zeit der Einstellung der Klägerin war die haushaltsrechtliche Situation \ndadurch geprägt, dass die Landesregierung aufgrund des sogenannten „Stufenplans \nverlässliche Schule 2001 - 2005\" \n\n33\n\nVgl. „Stufenplan ‚Verlässliche Schule 2001 - 2005'\", Ministerium für Schule, \nWissenschaft und Forschung NRW, Vorlage Sammelarchiv 13/22 00.03.2001;\n\n34\n\ndie Attraktivität der Lehrerstellen an Gymnasien und Gesamtschulen dadurch \nsteigern wollte, dass 44 % der Gesamtschullehrer in das Amt eines Studienrats \nübergeleitet werden sollten. Diese Überleitung und die Einweisung in entsprechende \nPlanstellen erfolgte durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den \nBefähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und \nGesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - \nÜberleitungsgesetz - vom 19. Dezember 2001 (GVBl NRW S. 876, 882), das mit dem \nHaushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW verabschiedet wurde.\n\n35\n\nDemzufolge wurden für die Neueinstellung von Lehrern an Gesamtschulen \ngrundsätzlich nur Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung gestellt, \nda die Einstellungsmöglichkeiten in den Schulformen Gymnasium und H. \ngrundsätzlich für den Laufbahnwechsel und besondere \nMangelfächer(kombinationen) zu verwenden waren.\n\n36\n\nVgl. Erlass des MSWF NRW vom 26. November 1999 - 725-41-0/2-10-1298/99 in \nVerbindung mit dem Erlass des MSWF vom 14. November 2000 -725-41-0/2-10-\n967/00\n\n37\n\nIm vorliegenden Verfahren bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob diese \nhaushaltsrechtliche Vorgabe auch insoweit einer Überprüfung unterliegt, als sie auf \neiner Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers selbst beruht. Denn die Bewertung \nder mit der Klägerin besetzten Stelle ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, \nwenn die Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers mit überprüft wird. Der weite \nGestaltungsspielraum ist dem Dienstherrn bei der sachgerechten Bewertung von \nStellen in erster Linie eingeräumt, damit er in Wahrnehmung öffentlicher Interessen \nfür eine möglichst effiziente Erfüllung öffentlicher Aufgaben sorgen kann. \n\n38\n\nVgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25. Februar 1997 \n- 1 TG 4061/96 -, NVwZ-RR 1998, 446, 447.\n\n39\n\nEs liegt innerhalb dieses weiten Gestaltungsspielraumes, wenn der Beklagte in \neiner schwierigen Haushaltslage bei damals in vielen Bereichen in ausreichender \nAnzahl zur Verfügung stehenden Bewerbern Stellen für Lehrer an Gesamtschulen \nlediglich nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO ausweist und die \nBesoldungsmöglichkeiten nach A 13 BBesO besonders „gefragten\" Fächern bzw. der \nÜberleitung der bereits seit längerem im Landesdienst stehenden Lehrern vorbehält. \nSpeziell für die Gesamtschulen ist diese Ausweisung sachgerecht, weil ein weit \nüberwiegender Teil der Schüler einen mittleren Bildungsabschluss anstrebt und \ndeshalb die Sekundarstufe II nicht besuchen will. Gegenüber diesen generellen \nÜberlegungen kommt es auf den geplanten und später tatsächlich vorgenommenen \nEinsatz, den die betroffene H. mit der Einstellung der Lehrkraft, die sich auf \ndie ausgeschriebene Stelle erfolgreich beworben hat, im Blick hat - hier der Einsatz \nim Sekundarstufen II - Fach Pädagogik -, nicht an. \n§ 5 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz in der damals einschlägigen Fassung der \nBekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) gibt als Orientierung \nfür den Einsatz von Lehrern an Gesamtschulen die langfristige Deckung des \nfächerspezifischen Unterrichtsbedarfs und die Erfordernisse der Bildungsziele vor. \nAngesichts der Langfristigkeit als Einsatzkriterium kann es auf den konkreten Einsatz \nim unmittelbaren Anschluss an die Einstellung nicht ankommen. Das Kriterium der \nBildungsziele rechtfertigt es zudem bei Gesamtschulen, angesichts des begrenzten \nBesuchs der Sekundarstufe II mit der Ausweisung von Stellen nach der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO zurückhaltend zu sein. \n\n40\n\nAus laufbahnrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine zwingende Vorgabe, diese \nnach Besoldungs- und Haushaltsrecht sachgerechte Bewertung der mit der Klägerin \nbesetzten Stelle nach A 12 BBesO in Frage zu stellen. Dass die Klägerin die \nBefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II besitzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 9 \nLaufbahnverordnung NRW - LVO -), eröffnet ihr die Möglichkeit zu einer Einstufung \nnach A 13 BBesO, zwingt aber nicht zu einer derartigen Einstufung. Wie \ninsbesondere die Vorschriften über den Laufbahnwechsel - § 53 LVO, vor allem \ndessen Absatz 3 - deutlich machen, muss ein Lehrer nicht von Vornherein in die \nhöchste der möglichen Besoldungsgruppen eingestuft werden, für die er die \nLehramtsbefähigung besitzt. Die Laufbahnverordnung überlässt dementsprechend \nnicht nur den Erwerb der Lehramtsbefähigungen dem Lehrerausbildungsgesetz \n(LABG) zur näheren Ausgestaltung, sondern auch weitgehend die Verwendung der \nLehrkräfte mit ihren unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen in den verschiedenen \nSchulformen und Schulstufen (vgl. den zuvor angesprochenen § 5 Abs. 3 \nLABG).\n\n41\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Juni 2004 \n- 1 K 4902/01 -.\n\n42\n\nDie im Rahmen dieses Ermessensspielraums getroffene Entscheidung des \nBeklagten, die vorhandenen Planstellen nach A 13 BBesO nur für Neueinstellungen \nin sogenannten Mangelfächern zu verwenden, und hier für die Möglichkeit einer \nanderweitigen Ausschreibung weitere Abstufungen zwischen einzelnen Fächern bzw. \nFächerkombinationen vorzunehmen, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Grundgesetz (GG).\n\n43\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt \nder Gleichheitssatz, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche \nBehandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen \nvernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht \nzurückführen lässt; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von \nSachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen \nbewirkt.\n\n44\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Beschl. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, \nBVerfGE 103, 310 [318] m.w.N. ; Beschl. v. 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 1 BvR \n2288/95, 1 BvR 2711/95 -, BVerfGE 101, 54 [101].\n\n45\n\nEin Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der \nGesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht \nberücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken \norientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.\n\n46\n\nVgl. BVerfG Urt. v. 6. Juni 1978 - 1 BvR 102/76 -, BVerfGE 48, 346 [357]; Urt. v. \n7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, 275 [291] m.w.N.\n\n47\n\nDie unterschiedliche Einstufung der Planstellen für neu einzustellende Lehrkräfte \ninnerhalb der vom Gesetzgeber im Besoldungsrecht vorgegebenen Bandbreite, \nknüpft an das sachliche Kriterium des jeweiligen fachspezifischen Bedarfs an und \nstellt sich somit nicht als willkürlich dar. Diese Unterscheidung stellt sich auch als \nzweck- und verhältnismäßiges Differenzierungsmerkmal dar, um eine hinreichende \nUnterrichtsversorgung an den Schulen in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen.\n\n48\n\nDie Klägerin hat auch nach ihrer Einstellung keinen Anspruch auf \nNeubescheidung in Bezug auf eine höhere besoldungsrechtliche Einstufung durch \ndie Wahrnehmung von Tätigkeiten erworben, die sie als höherwertig, nämlich einem \nAmt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet, ansieht. Dies folgt schon aus \nden vorstehenden Gründen zur ursprünglichen Bewertung der ausgeschriebenen \nStelle, die mit der Klägerin besetzt worden ist. Außerdem steht einem solchen \nBegehren der Grundsatz entgegen, dass selbst die Beschäftigung auf einem \nhöherwertigen Dienstposten keinen Beförderungsanspruch des betroffenen Beamten \nauslöst.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR 1990, 347; Clemens \n/Millack /Engelking / Lantermann / Henkel, § 18 BBesG, Anm. 5.5.2; argumentum e \ncontrario aus \n§ 46 BBesG.\n\n50\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass sie im Rahmen ihrer vorherigen befristeten \nBeschäftigungen in den Jahren 1999 bis 2001 nach BAT IIa vergütet wurde. Die \nanschließende Einstellung der Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 7. Juni \n2001 ist ein rechtlich von den vorherigen Beschäftigungen losgelöster Vorgang, der \nein eigenständiges neues Beschäftigungsverhältnis begründet. In diesem, \nentsprechend der Stellenausschreibung, ausdrücklich auf eine Beschäftigung in der \nSekundarstufe I abzielenden Arbeitsvertrag wurde zwischen dem Beklagten und der \nKlägerin eine Vergütung nach BAT III vereinbart, die der Besoldung nach A 12 \nBBesO entspricht. Die Eingruppierung der Klägerin stellt sich daher auch aus diesem \nAspekt nicht als fehlerhaft dar.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-03/1-k-4788-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-03/1-k-4788-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272641","retrieved":"2026-07-09 02:43:32.146695+00:00"}}