{"status":"available","doknr":"OLD272643","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0503.10K6950.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"10 K 6950/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der in der Gemarkung X. -F. , Flur 39,\ngelegenen und mit Wohngebäuden bebauten Flurstücke 575, 576, 578, 586, 587,\n590 und 591. Die Flurstücke liegen in einem Bereich, der nach Norden durch\nausgedehnte Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG begrenzt wird. Östlich schließt\nsich die erhöht verlaufende und vierspurig ausgebaute E. Straße (B ) an.\nSüdlich folgt entlang der B.----straße Wohnbebauung, an die wiederum südlich\nBahnanlagen, ausgedehnte Haldenanlagen der Zeche Blumenthal und verschiedene\nGewerbebetriebe angrenzen. Nach Westen schließen sich an das im Eigentum der\nKlägerin stehende Areal Gebäude der Bauunternehmung I. -E1. -I1.\nGmbH an. Der beschriebene Grundstücksbereich liegt nicht im Geltungsbereich\neines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten\nOrtsteils der Stadt I2. . \n\n3\n\nUnter dem 27. Februar 2004 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf\nErteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit\n699 m² Verkaufsfläche sowie 108 Stellplätzen auf den bezeichneten Flurstücken. In\nder beigefügten Betriebsbeschreibung führte sie zur Art des Betriebes aus:\n\"Errichtung eines Lebensmittelsdiscounters, Einzelhandel mit Waren aller Art\neinschließlich Lebensmitteln und freiverkäuflichen Arzneimitteln.\" Nach dem\nbeigefügten Grundriss steht für den Verkauf eine Fläche von insgesamt 713, 69 m²\nzur Verfügung; darin eingeschlossen ist ein Eingangsbereich von insgesamt 13,2 m².\nDer vom Beklagten beteiligte Landesbetrieb Straßenbau NRW erteilte unter dem\n25. März 2004 die straßenrechtliche Zustimmung zum begehrten Vorbescheid mit\nder Maßgabe, dass für den Baukörper der Mindestabstand von 20 Metern zur\nbefestigten Fahrbahn der B\nnicht unterschritten wird und eine Erschließung über die E. Straße nicht erfolgt.\n\n4\n\nNach Beteiligung der Industrie- und Handelskammer im Mittleren Ruhrgebiet\nC. lehnte der Beklagte die Voranfrage der Klägerin durch Bescheid vom 22.\nDezember 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei\nbauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil es innerhalb einer\nGemengelage aus gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung realisiert werden solle.\nDas Vorhaben füge sich im Sinne dieser Bestimmung nicht in die Eigenart der\nnäheren Umgebung ein. Es stelle auch wegen der deutlich überdimensionierten\nStellplatzanlage mit 108 Stellplätzen einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar,\nder planungsrechtlich nur in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO zulässig sei.\nWeiterhin stehe auch die Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB einer Genehmigung\ndes Vorhabens entgegen. Von dem Vorhaben seien schädliche Auswirkungen auf\nzentrale Versorgungsbereiche der Stadt I2. zu erwarten. Dies werde durch die\nStellungnahme der IHK C1. deutlich belegt. Der geplante Standort sei auf\nAutokunden ausgerichtet. Für einen Discounter der geplanten Größe sei eine\nMantelbevölkerung erforderlich, die in einem Radius von 500 bis 700 Meter um das\nVorhaben quantitativ nicht unerheblich unterschritten werde. Daher sei zu\nbefürchten, dass in einem erheblichen Umfang Kaufkraft aus den\nVersorgungszentren X. -Süd, I3. und weiteren Zentren der Stadt I2.\nabgezogen werde. Die Verlagerung der Kaufkraft zu einem zwischenzentrischen\nStandort führe zu einer Schwächung der Nahversorgung in diesen zentralen\nVersorgungsbereichen und deren Mantelbevölkerung. Die Erreichbarkeit von Gütern\ndes täglichen Bedarfs werde durch eine solche Entwicklung nachhaltig erschwert und\ndie Versorgung der nichtautomobilen Bevölkerung dauerhaft gefährdet. Gegen\ndiesen Bescheid legte Klägerin am 27. Dezember 2004 Widerspruch ein. \n\n5\n\nDie Klägerin hat schon am 21. Dezember 2004 Klage erhoben.\n\n6\n\nSie macht geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung des begehrten\nBauvorbescheids zu. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich\n\n7\n\nzulässig. Die Umgebungsbebauung werde sowohl durch gewerbliche Nutzungen\nals auch durch Wohnnutzung geprägt. Der Zulässigkeit könne auch nicht die\nBestimmung des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegengehalten werden. Das Vorhaben\nliege nämlich mit einer Verkaufsfläche von 699 m² weit unterhalb der Grenze zur\nGroßflächigkeit, welche das Bundesverwaltungsgericht jüngst bei 800 m²\nVerkaufsfläche festgemacht habe. Auch die Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB\nstehe dem Vorhaben nicht entgegen. Einmal habe diese Regelung\nAusnahmecharakter, was zur Folge habe, dass der Beklagte für das Vorliegen der\nAusnahmevoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sei. Im übrigen gingen\nvon ihrem Vorhaben aber auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale\nVersorgungsbereiche der Stadt I2. aus. Bei Lebensmitteldiscountern mit einer\nVerkaufsfläche, die deutlich unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit liege, sei dies\nohnehin fernliegend. Die von ihr eingeholte Verträglichkeitsanalyse der BBE\nUnternehmungsberatung GmbH aus August 2005 mit dem Nachtrag aus Januar\n2006 ergebe aber auch konkret, dass von der geplanten Einzelhandelsansiedlung\nkeine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt I2.\nbzw. Versorgungsbereiche benachbarter Kommunen ausgehen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Dezember 2004 zu\nverpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines\nLebensmitteldiscounters gemäß ihrem Antrag vom 27. Februar 2004 auf dem\nGrundstück B.----straße (Gemarkung X. -F. , Flur 39, Flurstücke 575, 576, 578,\n586, 587, 590, 591) zu erteilen. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im angefochtenen\nBescheid macht der Beklagte geltend, dass das Vorhaben in jedem Fall mit\nEinführung des § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig geworden sei. Danach obliege der\nKlägerin der Beweis, dass von dem in Rede stehenden Vorhaben keine\nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt I2. zu erwarten\nseien. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen. Die von ihr vorgelegte\nVerträglichkeitsanalyse sei als Nachweis ungeeignet, weil sie auf falschen bzw.\nunplausiblen Annahmen beruhe. So habe das Gutachten das Versorgungszentrum\nI4. fehlerhaft abgegrenzt. Auch gehe das Gutachten von einer erhöhten\nFlächenproduktivität aus. Weiterhin klammere es unzulässigerweise Randsortimente\ndes lang- und mittelfristigen Bedarfs aus. Ferner sei die Prognose der\nUmsatzlenkung viel zu niedrig angesetzt. Auch könne die Schädlichkeitsgrenze im\nSinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht alleine über den Parameter der\nKaufkraftabzugsquote bestimmt werden. Vielmehr komme es auf die Bewertung aller\nUmstände in den jeweils betroffenen zentralen Versorgungsbereichen an. Danach\nsei hier die Gefährdungsschwelle im Versorgungszentrum I4. überschritten.\nNach der Erhebung des von ihr eingeholten Einzelhandelsgutachtens aus dem Jahre\n1995 seien in diesem Zentrum 38 Einzelhandelsbetriebe mit 3560 m² Verkaufsfläche\nfestgestellt worden. Am 14. Oktober 2005 habe man nur noch 24 Betriebe gezählt,\nderen Verkaufsfläche lediglich noch ca. 2100 m² betrage. Dem\nEinzelhandelsangebot im Versorgungszentrum I5. stehe heute ein großes\nÜbermaß in dezentraler Lage gegenüber. Dieses Übergewicht würde durch den von\nder Klägerin geplanten neuen Markt noch einmal deutlich verstärkt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids,\nda ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2,\n75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben ist nämlich bauplanungsrechtlich\nunzulässig.\n\n17\n\n1. Das Vorhaben der Klägerin beurteilt sich in bodenrechtlicher Hinsicht -\nworüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht - nach § 34 Abs. 1 BauGB,\nweil es in einer Gemengelage zwischen Wohnnutzung und nicht erheblich\nbelästigender gewerblicher Nutzung verwirklicht werden soll. Von einem derartigen\nVorhaben dürfen nach § 34 Abs. 3 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf\nzentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden\nzu erwarten sein. Diese durch das Europaanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - in das\nBaugesetzbuch eingefügte und am 20. Juli 2004 in Kraft getretene Bestimmung steht\ndem Vorhaben der Klägerin entgegen. \n\n18\n\n2. Das Vorhaben der Klägerin fällt in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3\nBauGB. Dies gilt, obwohl die Klägerin hier nicht die Errichtung eines großflächigen\nEinzelhandelsbetriebes plant. In die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs\nsind, wie das Bundesverwaltungsgericht nunmehr höchstrichterlich klargestellt hat,\n\n19\n\nUrteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, ZFBR 2006, 247, \n\n20\n\nauch der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der\nWare und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein geplanter Windfang\neinzubeziehen. Zur Verkaufsfläche des streitigen Vorhabens zählt damit hier auch\nder vorgesehene Eingangsbereich von insgesamt 13,2 m², womit an Verkaufsfläche\ninsgesamt eine Fläche von 713,69 m² zur Verfügung steht. Auch damit bleibt die\nSchwelle zur Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die das\nBundesverwaltungsgericht nunmehr bei 800 m² zieht, \n\n21\n\nUrteil vom 24. November 2005, a.a.O.,\n\n22\n\ndeutlich unterschritten. Der Vorhabenbegriff im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB\numfasst allerdings nicht nur großflächige Einzelhandelsbetriebe. Dies folgt schon aus\ndem Wortlaut der Regelung, die ganz allgemein von \"Vorhaben nach Abs. 1 oder 2\"\nspricht. Dass die Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB nicht ausschließlich\ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe erfassen will, die in einem im Zusammenhang\nbebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB errichtet werden sollen, entspricht ferner\ndem klaren Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber zielt mit der Neuregelung\nzwar \"insbesondere\" auf solche Situationen ab (BT-Drucks. 15/2250, Seite 54). In\nden Gesetzesmaterialien heißt es darüber hinaus aber ausdrücklich: \n\n23\n\n\"Die vorgeschlagene Regelung des § 34 Abs. 3 kann bei entsprechenden\nFallkonstellationen auch für andere Vorhaben als großflächigen Einzelhandel zum\nSchutz von zentralen Versorgungsbereichen Bedeutung haben\".\n\n24\n\n3. Aus den von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen sowie den im\ngerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen, insbesondere der\n\"Verträglichkeitsanalyse\" der BBE Unternehmensberatung GmbH aus August 2005\nmit dem Nachtrag aus Januar 2006, lässt sich nicht mit hinreichender Verlässlichkeit\nprognostizieren, dass von dem geplanten Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 3\nBauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der\nStadt I2. zu erwarten sind. \n\n25\n\na) Geschützte zentrale Versorgungsbereiche ergeben sich nach dem Willen des\nBundesgesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/2250, Seite 54) insbesondere aus\nplanerischen Festlegungen, namentlich aus Darstellungen und Festsetzungen in den\nBauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen; sie können sich\naber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen\nund städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar\neindeutigen tatsächlichen Verhältnissen. Der Begriff der \"zentralen\nVersorgungsbereiche\" ist dabei nicht eng im Sinne eines Hauptzentrums zu\nverstehen, vielmehr soll er auch Nebenzentren, die nicht den Charakter von\nKerngebieten im Sinne von § 7 BauNVO haben, erfassen,\n\n26\n\nso Hofherr in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, § 34 (Stand:\nJanuar 2005) Rz 71 b; Berkemann in Berkemann/Halama, Erstkommentierungen\nzum BauGB 2004, § 34 BauGB Rz 19; Gatawis Die Neuregelung des § 34 III\nBaugesetzbuch, NVwZ 2006, 272, 274 jeweils unter Hinweis auf die\nEntstehungsgeschichte der Vorschrift.\n\n27\n\nGemessen daran ist das Gericht davon überzeugt, dass das vom Beklagten als\ngefährdet angesehene Versorgungszentrum I4. einen zentralen\nVersorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB darstellt. Dieses Zentrum\nerstreckt sich entlang der Bielefelder Straße von der Kreuzung mit der E.\nStraße in nordöstliche Richtung bis zum Bereich des Edeka-Supermarktes. Dieser\nGrundstücksbereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt I2. überwiegend als\nMischgebiet dargestellt. Es existieren in diesem Bereich nach den Darlegungen des\nBeklagten zwei rechtswirksame Bebauungspläne. Der Bebauungsplan Nr. 31/24\nweist den Bereich zwischen der E. Straße und der Einmündung B1. als\nallgemeines Wohngebiet und den Bereich zwischen B1. und E2.------weg als\nKerngebiet aus. Der angrenzende Bereich zwischen E2.------weg und I6.----straße ist\ndurch den Bebauungsplan 31/3 - E2.------weg - als Mischgebiet festgesetzt. Nach\ndem von der Stadt I2. eingeholten Gesamtstädtischen Entwicklungs- und\nStrukturgutachten des Einzelhandels in I2. der Gesellschaft für Markt- und\nAbsatzforschung Köln GMA von 1995/1996 ist dieser Bereich in I4. im\nRahmen des Zentrenkonzeptes der Stadt I2. als sogenanntes \"C-Zentrum\"\nanzusehen, welches überwiegend auf die Versorgung der Ortsteil-Bevölkerung\nausgerichtet ist. Dieses Gutachten stellt für die erkennende Kammer insoweit\nplausibel darauf ab (vgl. Blatt 96), dass das Zentrum I4. vergleichbar weite\nEntfernungen zu den nächst benachbarten Versorgungszentren in den Stadtbezirken\nX. , F. und I2. -Mitte aufweist und eine vergleichsweise hohe\nEigenständigkeit in der Versorgungsstruktur besitzt. Es hatte zum damaligen\nZeitpunkt einen Einzelhandelsbesatz von 38 Betrieben mit ca. 3.560 m²\nVerkaufsfläche (vgl. Blatt 97 des Gutachtens). Auch wenn die Zahl der\nEinzelhandelsbetriebe seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der GMA\ndeutlich abgenommen hat, hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel, dass der\ngenannte Bereich entlang der Bielefelder Straße in I4. auch heute noch\neinen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ausmacht. Der\nBeklagte hat in diesem Bereich im Oktober 2005 noch 22 Einzelhandelsbetriebe\ngezählt, deren Verkaufsfläche immerhin noch ungefähr 2100 m² beträgt. Davon\nabzuziehen ist allerdings nach Auffassung des Gerichts die Verkaufsfläche des Plus-\nMarktes an der E. Straße, weil dieser nach der eigenen städtebaulichen\nKonzeption der Stadt I2. nicht mehr zum Bereich des Versorgungszentrums\nI4. zu zählen ist. Die GMA hat in ihrem Strukturgutachten aus 1995/1996\nnämlich vorgeschlagen (vgl. Blatt 99 ff. des Gutachtens) nur den Bereich entlang der\nBielefelder Straße, der östlich der E. Straße gelegen ist, in seiner\nEinzelhandelsstruktur weiterzuentwickeln. Der Rat der Stadt I2. hat dieses\nGutachten der GMA in seiner Sitzung vom 02. Juli 1996 zustimmend zur Kenntnis\ngenommen und die Verwaltung der Stadt beauftragt, nach eingehender Prüfung der\ngutachterlichen Empfehlungen ein Konzept zur Umsetzung des Gutachtens\nvorzulegen. Eindeutiger Wille des Rates der Stadt I2. als Plangeber war es damit,\neine Einzelhandelskonzeption nur für den Bereich östlich der E. Straße\nvorzunehmen. Der Bereich westlich der E. Straße, wo derzeit unter anderem\nauch ein Plus-Markt angesiedelt ist, ist davon eindeutig nicht erfasst, dieser kann\ndamit auch im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht zum geschützten\nVersorgungsbereich gezählt werden. Mit dann nur noch 21 Betrieben und einer\nVerkaufsfläche von ca. 1700 m² weist der Bereich entlang der C2. Straße in\nI4. nach Überzeugung des Gerichts aber immer noch einen ausreichenden\nEinzelhandelsbesatz auf, der als geschütztes Nebenzentrum im Sinne von § 34 Abs.\n3 BauGB zu qualifizieren ist.\n\n28\n\nNichts anderes folgt im übrigen aus der von der Klägerin vorgelegten\n\"Verträglichkeitsanalyse\" der BBE Unternehmensberatung GmbH von August 2005.\nDiese unterscheidet zwischen \"Versorgungszentren\" und \"Nahversorgungsbereichen\"\n(vgl. Blatt 12 der Analyse, wo von dem Versorgungszentrum I4. die Rede ist,\nim Gegensatz zu Blatt 15 der Analyse, wo der \"Nahversorgungsbereich\" X. -Süd\nangesprochen ist). Die Analyse der BBE konstatiert für I4. , dass der\nBranchen- und Angebotsmix entlang der C2. Straße überwiegend auf den\nkurzfristigen Bedarf abzielt, vereinzelt aber auch Angebote im mittel- und\nlangfristigen Bedarf (z.B. Bekleidung, Geschenkartikel, Telekommunikation und\nSchmuck) vorgehalten werden (vgl. Blatt 12 der \"Verträglichkeitsanalyse\"). Das\nGutachten der BBE kommt nach allem zu dem Ergebnis (vgl. Blatt 12) dass das\nZentrum I4. in Anbetracht der vorhandenen Angebotsstruktur in erster Linie\nGrundversorgungsfunktionen für den Stadtteil I4. wahrnehme. \n\n29\n\nb) Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu ihrem Antrag auf\nErteilung eines Bauvorbescheids kann das erkennende Gericht nicht die hinreichend\nverlässliche Prognose treffen, dass von dem geplanten Vorhaben auf dem\nGrundstück B.----straße in X. -F. keine schädlichen Auswirkungen auf das\ngeschützte Versorgungszentrum in I4. zu erwarten sind.\n\n30\n\nWas mit \"schädlichen Auswirkungen\" gemeint ist, definiert der Gesetzgeber in §\n34 Abs. 3 BauGB nicht. Auch die gesetzliche Begründung äußert sich zu diesem\nMerkmalen nicht näher. Diese Begriffsmerkmale bedürfen daher der Auslegung.\n\"Auswirkungen\" können nur solche städtebaulicher Art sein. Wirtschaftliche Nachteile\nfür existente Betriebe im betroffenen Versorgungsbereich können der Zulassung\neines Vorhabens wegen der wettbewerbspolitischen Neutralität des Städtebaurechts\nnicht entgegengehalten werden. Mit Blick auf den Schutzzweck des § 34 Abs. 3\nBauGB sind weiterhin solche Auswirkungen städtebaulicher Art gemeint, die geeignet\nsind, die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs zu\nberühren,\n\n31\n\nvgl. dazu Hofherr, a.a.O., § 34 Rz 71 b; Berkemann, a.a.O., § 34 BauGB Rz 22;\nGatawis, a.a.O., Seite 274; Heilshorn/Seith, Zulassung und Planung großflächiger\nEinzelhandelsbetriebe, VBlBW 2004, 409, 410; Uechtritz, Neuregelungen im EAG\nBau zur \"standortgerechten Steuerung des Einzelhandels\", NVwZ 2004, 1025, 1030,\n1031; Janning, Der Ausschluss des zentrenschädigenden Einzelhandels im\nunbeplanten Innenbereich, BauR 2005, 1723, 1725 ff. jeweils m.w.N..\n\n32\n\nOb derartige Auswirkungen die Grenze der Schädlichkeit im Sinne von § 34 Abs.\n3 BauGB für den betroffenen zentralen Versorgungsbereich überschreiten, ist nach\nÜberzeugung des Gerichts aufgrund verschiedener Anhaltspunkte im jeweiligen\nEinzelfall zu beurteilen. Prüfkriterien sind insbesondere das Einzugsgebiet des\nVorhabens, die Zentrenrelevanz der angebotenen Sortimente, in den betroffenen\nzentralen Versorgungsbereichen vorhandene Leerstände und der dort durch das\nVorhaben zu erwartende Kaufkraftabfluss,\n\n33\n\nvgl. nur Hofherr, a.a.O., § 34 Rz 71 b; Berkemann, a.a.O., § 34 BauGB Rz 23 ff.;\nJanning, a.a.O., Seite 1725 ff.; Rieger in Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch,\n7. Auflage 2006, § 34 Rz 75 jeweils m.w.N.; vgl. auch Ziffer 4.2.1 des\nEinführungserlasses zum EAG Bau des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,\nKultur und Sport NRW vom 30. Januar 2005, MBl NRW 2005, 342.\n\n34\n\nDer durch das Vorhaben bedingte Kaufkraftentzug muss allerdings deutlich\nspürbar sein, um die Grenze der Schädlichkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu\nüberschreiten. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nur dann der Fall, wenn das\nVorhaben eine Umsatzverlagerung von wenigstens 10 % zu Lasten des betroffenen\nzentralen Versorgungsbereichs erwarten lässt,\n\n35\n\nin diesem Sinne auch Hofherr, a.a.O., § 34 Rz 71 b; Gatawis, a.a.O., Seite 275;\nRieger, a.a.O., § 34 Rz 75; Uechtritz, a.a.O., Seite 1031; vgl. auch OVG NRW, Urteil\nvom 05. September 1997, 7 A 2902/93, BRS 59 Nr. 70; weitergehend wohl\nBerkemann, a.a.O., § 34 BauGB, der einen Kaufkraftabfluss von ca. 20 % des\nEinzelhandelsumsatzes zu fordern scheint.\n\n36\n\nc) Entgegen der Auffassung der Klägerin muss der Bauherr begründen, dass das\nvon ihm geplante Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale\nVersorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwarten lässt. Der Bauherr\nallein bestimmt das Bauvorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB und legt damit\nden zu beurteilenden Verfahrensgegenstand fest. Dazu muss er nach § 69 Abs. 1\nSatz 1 BauO NRW einen schriftlichen Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung\nsowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)\nin ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen. Die näheren\nAnforderungen an die einzureichenden Bauvorlagen ergeben sich aus der\nVerordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW). Nichts anderes gilt\nim Falle des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids (§§ 71 Abs. 2 und 69 Abs.\n1 Satz 1 BauO NRW sowie § 16 BauPrüfVO NRW). Im Falle eines Bauvorhabens,\nbei dem schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB jedenfalls nicht\noffensichtlich ausgeschlossen sind, hat dies zur Folge, dass der Bauherr die\nerforderlichen Unterlagen beizubringen hat, damit die zuständige\nBauaufsichtsbehörde bzw. in einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren das Verwaltungsgericht beurteilen kann, ob das Bauvorhaben den\nAnforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB genügt. Wie er dieser Beibringungspflicht\ngenügt, ist Sache des Bauherrn. Im Regelfall wird es allerdings geboten sein, die\nFrage der schädlichen Auswirkungen auf einen betroffenen zentralen\nVersorgungsbereich mit gutachterlicher Hilfe abzuklären. \n\n37\n\nEine andere Verteilung der Darlegungslast ist nach Auffassung der Kammer nicht\nzulässig, weil eine solche dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Nach\nder Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 15/2250, Seite 54) ist mit der\nNeuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB eine weitere Zulassungsvoraussetzung für\nBauvorhaben in das Baugesetzbuch aufgenommen worden. Man wird diese\ndogmatisch als weitere speziell geregelte Form eines sonstigen öffentlichen Belangs\nähnlich der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 34\nAbs. 1 Satz 2 BauGB ansehen müssen,\n\n38\n\nso auch Hofherr, a.a.O., § 34 Rz 71 e; für eine Darlegungslast des Bauherrn\nebenso Gatawis, a.a.O., Seite 276; Janning, a.a.O., Seite 1729; Heilshorn/Seith,\na.a.O., Seite 410; anderer Auffassung Berkemann, a.a.O., § 34 BauGB Rz 28.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin wird ihre Mandantin durch dieses\nVerständnis des § 34 BauGB auch nicht übermäßig im Genehmigungsverfahren\nbelastet. Die Bauherrn treffende Obliegenheit, gerade bei größeren Bauvorhaben\nauch umfangreiche Gutachten vorzulegen, ist im Baugenehmigungsverfahren keine\nSeltenheit. So ist es etwa Sache des Antragstellers, im Baugenehmigungsverfahren\ndie für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten\nVorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen, \n\n40\n\nso die gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 05. Februar\n2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155; Beschluss vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 -\n.\n\n41\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass ein Bauherr in Genehmigungsverfahren, bei\ndenen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB zu bewerten ist, auf\nSchwierigkeiten stoßen kann, wenn er etwa das Warensortiment von\nEinzelhandelsbetrieben in betroffenen im Einzugsbereich des von ihm geplanten\nVorhabens gelegenen Versorgungsbereichen ermitteln muss. Diese Schwierigkeiten\nsind aber für ihn nicht unüberwindbar. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 25\nVwVfG NRW die Pflicht, ihn zu beraten und ihm die erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen. Sie muss dem Bauherr daher auf dessen Verlangen mitteilen, welche\nBereiche sie als durch das Vorhaben gefährdete Versorgungszentren ansieht und\nihm weiterhin auch mitteilen, welche Informationen sie über das Warensortiment,\nVerkaufsflächen, Leerstände etc. in diesen Zentren hat,\n\n42\n\nin diesem Sinne auch Gatawis, a.a.O., Seite 277.\n\n43\n\nd) Diesen aufgezeigten Anforderungen wird das Antragsgebehren der Klägerin\nnicht gerecht. Aus den von ihr mit dem Vorbescheidantrag beim Beklagten\neingereichten bzw. im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen lässt sich\nnicht beurteilen, dass von dem geplanten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen\nauf den geschützten zentralen Versorgungsbereich I4. zu erwarten sind. Das\nVorhaben liegt noch im fußläufigen Einzugsbereich des Versorgungszentrums\nI4. , es ist von diesem nur ca. 800 Meter entfernt gelegen. Das\nVersorgungszentrum I4. ist zwar nach den dem Gericht vorliegenden\nVorgängen nicht von städtebaulichen Mißständen (vgl. § 136 Abs. 2 BauGB)\ngekennzeichnet. Städtebauliche Funktionsverluste in diesem Versorgungsgebiet sind\nallerdings nicht zu verkennen. Die Einzelhandelsnutzung hat in den letzten 10 Jahren\ndeutlich abgenommen, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Die GMA hat bei\nihrer Erhebung im Jahr 1995 im Versorgungszentrum I4. noch 38\nEinzelhandelsbetriebe mit insgesamt 3560 m² Verkaufsfläche festgestellt. Mitte\nOktober 2005 hat der Beklagte - rechnet man den Plus-Markt an der E. Straße\nab - noch 21 Einzelhandelsbetriebe mit ca. 1700 m² Verkaufsfläche gezählt. Dieser\ndeutliche Rückgang der Betriebszahl mit ihrer vorgehaltenen Gesamtverkaufsfläche\nist für das Gericht ein starkes Indiz für die Gefährdung der verbrauchernahen\nVersorgung der Bevölkerung und damit der Funktionalität des Nebenzentrums\nI4. . Anzeichen für die Gefährdung des Zentrums sind weiter die existenten\nLeerstände von immerhin 5 Ladenlokalen an der C2. Straße bzw. an der\nStraße B1. . Bedrängt wird das Zentrum heute auch durch die in dezentraler\nLage vorhandenen Einzelhandelsmärkte wie den Lidl-Markt an der Holsterhauser\nStraße und den Toom-Getränkemarkt an der E. Straße. \n\n44\n\nDeuten diese Umstände auf eine aktuelle Gefährdung des Versorgungszentrums\nI3. hin, sind schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf\ndiesen betroffenen Bereich nur dann nicht zu erwarten, wenn der durch das streitige\nVorhaben zu erwartende Kaufkraftabfluss unter ca. 10 % des Einzelhandelsumsatzes\nim Vorsorgungszentrum beträgt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich aufgrund\nder von der Klägerin im Klageverfahren beigebrachen gutachterlichen Äußerungen\nder BBE Unternehmensberatung GmbH aus August 2005 und Januar 2006 nicht\nverlässlich beurteilen. Die BBE GmbH kommt in ihrer \"Verträglichkeitsanalyse\" von\nAugust 2005 (vgl. Blatt 25) zu dem Ergebnis, dass durch den geplanten\nDiscountmarkt, soweit es das Vorsorgungszentrum I4. betrifft, eine\nUmsatzlenkung von 3,8 bis 7,7 % erfolgen wird. Den existenten Plus-Markt an der\nE. Straße zählt die BBE GmbH bei ihrer Begutachtung nicht zum Bereich des\nVersorgungszentrums I4. (vgl. Blatt 13 der \"Verträglichkeitsanalyse\" und Blatt\n2 bis 4 des Nachtrags). Die BBE GmbH bezieht diese Umsatzlenkungsquote\nallerdings nur auf Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren (vgl. Blatt 25\nder Analyse). Dies beruht darauf, dass die Gutachter nur Auswirkungen des\ngeplanten Discountmarktes in Kernsortimenten des kurzfristigen Bedarfs\n(Lebensmittel sowie Drogeriebedarfs) untersucht haben, sich hingegen nicht mit\nRandsortimenten des mittel- und langfristigen Bedarfs beschäftigt haben, obwohl sie\nsich der Tatsache nach eigenen Angaben bewusst sind, dass Discountmärkte in der\nArt des geplanten Vorhabens gerade auch solche Randsortimente anbieten (Blatt 2\nder \"Verträglichkeitsanalyse\"). Auf den substantiierten Einwand des Beklagten in\nseinem Schriftsatz vom 06. September 2005, der Untersuchungsansatz sei insoweit\nunzulässig verengt worden, aufgrund der saisonal sehr gezielten Angebotspolitik von\nDiscount-Märkten seien die Auswirkungen ständig wechselnder Randsortimente\nkeinesfalls zu vernachlässigen, hat die BBE GmbH die Beschränkung des\nUntersuchungsansatzes auf das Kernsortiment des Lebensmitteleinzelhandels aus\nihrer Sicht näher begründet. Sie hat insoweit ausgeführt (vgl. Blatt 6 und 7 des\nNachtrags):\n\n45\n\n\"Bei sogenannten Randsortimenten in Lebensmittel-Discountmärkten handelt es\nsich in der Regel um Aktionswaren, die nur zeitweise im Sortiment sind, ständig\nwechseln und auf sehr kleinen sortimentsbezogenen Verkaufsflächen angeboten\nwerden. Je nach Betreiber liegen die diesbezüglichen Verkaufsflächen für\nDiscountmärkte zwischen rund 50 und 150 m². Angesichts der Breite der\nangebotenen Aktionswaren entfallen auf die jeweiligen Einzelsortimente nur wenige\nQuadratmeter Verkaufsfläche. ... Der Umsatzanteil der Randsortimente am\nGesamtumsatz bei Lebensmitteldiscountern liegt in Abhängigkeit vom Betreiber bei\nrund 10 bis maximal 20 %. Veranschaulicht werden kann dies anhand folgender\nModellrechnung: Bei einer angenommenen Gesamtumsatzleistung eines\nLebensmittel-Discountmarktes von rund 6.000.000,- Euro entfallen je nach Betreiber\nrund 0,6 bis 1,2 Millionen Euro auf das Randsortiment. Unterstellt man, dass ein\nAktionsangebot aus 10 Einzelsortimenten besteht, so ergibt sich eine Umsatzleistung\nje Einzelsortiment von rund 60.000,- bis 120.000,- Euro. ... Im Hinblick auf die\nBetriebe im Versorgungszentrum I4. ist ferner anzuführen, dass die\nhinsichtlich der Randsortimente relevante Besatzdichte äußerst dünn bestückt ist.\nWettbewerbliche Berührungspunkte sind in Anbetracht der auf die Grundversorgung\nausgerichteten Sortimentsstruktur innerhalb des Versorgungszentrums kaum zu\nverzeichnen. ...\"\n\n46\n\nDiese Ausführungen der BBE GmbH mögen in ihrer Allgemeinheit zutreffen. Im\nkonkreten Fall sind sie allerdings nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie am\nkonkreten Antragsbegehren der Klägerin vorbeigehen. In ihrem unter dem 27.\nFebruar 2004 gestellten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides hat die Klägerin\ndas Vorhaben zwar allgemein als \"Neubau eines Lebensmitteldiscounters\"\nbezeichnet. In der beigefügten Betriebsbeschreibung hat die Klägerin zur Art des\nBetriebes weiter ausgeführt:\" Errichtung eines Lebensmitteldiscounters, Einzelhandel\nmit Waren aller Art einschließlich Lebensmittel und frei verkäuflichen Arzneimitteln.\"\nDie Verkaufsfläche hat sie allerdings weder bezogen auf ein Kernsortiment des\nkurzfristigen Bedarfs (wie Lebensmittel) noch auf ein Randsortiment mit Produkten\ndes mittel- bzw. langfristigen Bedarfs näher begrenzt. Würde der Klägerin der\nbegehrte Vorbescheid erteilt, wäre ein Marktbetreiber rechtlich nicht gehindert,\nEinzelhandelswaren aller Art weit über die von der BBE GmbH in deren Analyse\ngenannte typische Verkaufsfläche von ca. 50 - 150 Quadratmetern auszudehnen.\nDie von der BBE genannte Quote am Gesamtumsatz von 10 bis maximal 20 %\nwürde dann in nicht absehbarer Weise übertroffen. Die - schon jetzt von der BBE\nGmbH konstatierte - Umsatzleistung je Einzelsortiment von 60.000,- bis 120.000,-\nEuro könnte sich deutlich erhöhen, der Marktbetreiber wäre nicht gehindert, diese\nUmsatzleistung beispielsweise zu verdoppeln. Die errechnete Umsatzlenkungsquote\nvon immerhin bis zu 7,7 % zu Lasten des Versorgungszentrums I4. durch\nden projektierten Markt würde damit mutmaßlich weiter ansteigen und könnte die\nGrenze von 10 % übertreffen. Dies könnte sich insbesondere zu Lasten der im\nNebenzentrum I4. noch verbliebenden Facheinzelhändler auswirken, womit\ndie Gefahr besteht, dass diese aufgeben und die Versorgungsfunktion des Zentrums\n(weiter) gefährdet wird. \n\n47\n\nWegen all dieser aufgezeigten Umstände kann die Kammer hier nicht die\nhinreichend verlässliche Prognose treffen, dass vom Vorhaben der Klägerin keine\nschädlichen Auswirkungen auf den betroffenen zentralen Versorgungsbereich in\nI4. zu erwarten sind. Für weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen\nbesteht kein Anlass. Denn es ist im Falle der Beantragung eines Bauvorbescheids\nnach §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW allein Sache des Bauherrn, die für\ndie verlässliche rechtliche Beurteilung seines Bauvorhabens erforderlichen\nUnterlagen vorzulegen. Hingegen ist es weder Aufgabe der am Verfahren beteiligten\nBehörden noch des Gerichts, Bauvorlagen, die nicht hinreichend aussagekräftig sind,\nmit eigenen Mitteln und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bescheidungsreif\nzu machen. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n49\n\nDas Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil\ndie Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Sie\ngibt dem Oberverwaltungsgericht NRW Gelegenheit, über den Einzelfall hinaus\nbedeutsame Fragen des § 34 Abs. 3 BauGB zu klären. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-03/10-k-6950-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":35},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-05-03/10-k-6950-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272643","retrieved":"2026-07-09 02:43:32.329455+00:00"}}