{"status":"available","doknr":"OLD272689","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0428.19K7049.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"19 K 7049/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des beklagten Versorgungswerkes über die \nSäumniszuschläge vom 9. August 2000, 9. Januar 2001, \n4. Oktober 2002, 5. November 2002 und 10. Dezember 2002 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom \n25. November 2003 werden aufgehoben.\n\nDas beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte \nVersorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen \nauf rückständige Beiträge zum Versorgungswerk. Nachdem der Kläger im \nJanuar 2000 seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 \nvorgelegt hatte, setzte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 27. \nJanuar 2000 die Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 neu fest. Durch die \nNeufestsetzung ergab sich ein Kontosaldo von 16.762,65 DM. \n\n3\n\nIm N. 2000 endete die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft \nim Lande Nordrhein-Westfalen. Er befand sich vom 14. Dezember 1999 bis \n29. Februar 2000 und vom 24. Mai 2000 bis 12. Juli 2002 in Haft. Mit \nSchreiben vom 24. Juli 2000 teilte der Kläger dem Versorgungswerk mit, dass \ner den rückständigen Betrag in Höhe von nunmehr 18.395,73 DM anerkenne. \nDa die Abwicklung seiner Kanzlei noch nicht vollständig abgeschlossen sei, \nsei er derzeit nicht in der Lage, diesen Betrag zu zahlen. Es sei allenfalls eine \nRatenzahlung möglich. Insoweit beantrage er den Abschluss einer förmlichen \nTilgungsabsprache. Das Versorgungswerk bot dem Kläger eine \nTilgungsansprache mit monatlichen Tilgungsbeträgen in Höhe von 827,08 DM \nan, die der Kläger nicht annahm.\n\n4\n\nMit Kontostandsanzeige vom 9. August 2000 setzte das Versorgungswerk \nauf den Beitragsrückstand in Höhe von 18.035,03 DM einen Säumniszuschlag \nin Höhe von 180,35 DM fest. Am 22. August 2000 legte der Kläger hiergegen \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er ab April 2000 \nfreiwillig weiterhin Mitglied des Versorgungswerks sein wolle. Es sei aber \nlediglich eine Zahlung des Mindestbeitrages möglich. Er auf Grund der \nfinanziellen Situation allenfalls in der Lage, auf den Rückstand monatlich 250 \nDM zu zahlen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. August 2000 teilte das Versorgungswerk dem \nKläger mit, dass die Mitgliedschaft grundsätzlich fortgesetzt werden könne, \ndass man jedoch weitere Einkommensnachweise zur Festsetzung der \nBeiträge für das Jahr 2000 benötige. Mit Bescheid vom 14. November 2000 \nteilte das Versorgungswerk dem Kläger mit, dass die Mitgliedschaft im \nVersorgungswerk nach § 13 Abs. 2 der Satzung ununterbrochen fortgeführt \nwerde. Mit Beitragsbescheid vom gleichen Tage wurde mangels Vorlage der \nangeforderten Einkommensnachweise der Beitrag ab 1. Januar 2000 auf \n1.659,80 DM (= 10/10 Regelpflichtbeitrag) neu festgesetzt. \n\n6\n\nMit Kontoabstimmung vom 9. Januar 2001 setzte das Versorgungswerk \nauf den Beitragsrückstand von 36.044,06 DM einen Säumniszuschlag in Höhe \nvon 360,44 DM fest. Hiergegen legte der Kläger am 12. Februar 2001 \nWiderspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er seit N. 2000 nicht \nmehr zugelassener Rechtsanwalt sei und seitdem kein Einkommen erzielt \nhabe. Insoweit sei es für ihn unerklärlich, wie das Versorgungswerk seit \nJanuar 2000 monatlich einen Betrag in Höhe von 1.649,80 DM in Ansatz \nbringen könne. Über seine derzeitige finanzielle Situation habe er das \nVersorgungswerk hinreichend informiert. \n\n7\n\nDer durch das Versorgungswerk im Juli 2001 veranlasste \nZwangsvollstreckungsversuch des Obergerichtsvollziehers verlief erfolglos. \n\n8\n\nNach einer weiteren Kontostandsanzeige vom 12. November 2001 legte \nder Kläger Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sowie \neine Feststellung über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahre \n2000 vor. Mit Beitragsbescheiden vom 27. Dezember 2001 setzte das \nVersorgungswerk den Beitrag des Klägers für das Jahr 2001 auf monatlich \n166,17 DM neu fest und ab 1. Januar 2002 auf 85,95 EUR vorläufig neu fest. \nMit schreiben vom 22. Februar 2002 wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, \nob er an seinen Widersprüchen festhalte.\n\n9\n\nEin weiterer Zwangsvollstreckungsversuch des Obergerichtsvollziehers im \nMai 2002 verlief ebenfalls erfolglos.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 4. September 2002 teilte der Kläger mit, dass er seine \nWidersprüche aufrecht erhalte. Es könne nicht angehen, dass für das Jahr \n2000 ein Monatsbeitrag in Ansatz gebracht werde, der noch nicht einmal \nansatzweise von ihm hätte erbracht werden können. Es sei für das \nVersorgungswerk ein leichtes gewesen, den Berechnungszeitraum für das \nJahr 2000 solange ruhen zu lassen, bis die entsprechenden \nBerechnungsgrundlagen hätten vorgelegt werden können. Dies hätte das \nVersorgungswerk schon deshalb tun können, weil das Jahr 2000 einerseits \neinkommensmäßig abgeschlossen gewesen sei, andererseits der Kläger den \nHöchstbetrag tatsächlich monatlich habe gar nicht aufbringen können. \nEbenfalls am 15. September 2002 beantragte der Kläger, unabhängig vom \nAusgang des Rechtsbehelfsverfahrens, den Erlass sämtlicher \nSäumniszuschläge und Kosten, die von Seiten des Versorgungswerkes \nerhoben worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH würden \nSäumniszuschläge nur als Druckmittel dienen und nicht als Zinsersatz. Sie \nhätten keinen Strafcharakter. Deshalb sei ihre Erhebung sinnlos, wenn die \nAusübung eines Drucks von vornherein keine Aussicht auf Erfolg habe, weil \ndie rechtzeitige Zahlung z.B. wegen Überschuldung unmöglich sei. Er habe \ndas Versorgungswerk frühzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zu dem \nZeitpunkt, als die Beiträge fällig gewesen seien, sich in Haft befunden habe \nund in diesem Zeitraum keine nennenswerten weiteren Einkünfte erzielt habe. \nEr habe eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. \n\n11\n\nMit Kontostandsanzeige vom 4.10.2002 stellte das Versorgungswerk \neinen Beitragsrückstand in Höhe von 20.222,02 EUR fest und setzte einen \nSäumniszuschlag in Höhe von 202,22 EUR fest. \n\n12\n\nDer Kläger legte hiergegen am 30. Oktober 2002 Widerspruch ein und \nlegte Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 vor. \nDie Einkommenssteuerbescheide 1999 und 2000 wiesen jeweils ein \nnegatives Einkommen und der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 \nein positives Einkommen in Höhe von 18.285 DM und einen Verlustvortrag \nvon 115.592 DM aus. Er habe das Versorgungswerk bereits im Jahre 2000 \ndavon unterrichtet, dass er zum damaligen Zeitpunkt überhaupt kein \nEinkommen erzielt habe. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist deshalb \nspätestens ab 2000 insoweit sittenwidrig, da deren Sinn, den Schuldner zur \nZahlung zu veranlassen, nicht habe erreicht werden können. \n\n13\n\nMit Kontostandsanzeige vom 5. November 2002 wies das \nVersorgungswerk einen Beitragsrückstand in Höhe von 20.307,97 EUR aus \nund setzte einen Säumniszuschlag in Höhe von 203,08 EUR fest. Hiergegen \nlegte der Kläger erneut Widerspruch ein und bat um eine Entscheidung über \nseine sonstigen Widersprüche. \n\n14\n\nMit Kontostandsanzeige vom 10. Dezember 2002 wies das \nVersorgungswerk einen Beitragsrückstand in Höhe von 20.393,92 EUR aus \nund setzte einen Säumniszuschlag in Höhe von 203,94 EUR fest. Hiergegen \nlegte der Kläger am 27. Dezember 2002 Widerspruch ein.\n\n15\n\nAm 22. Februar 2003 erhob der Kläger zunächst Klage vor dem \nerkennenden Gericht (Az.: 19 K 3100/03) mit dem Begehren, das \nVersorgungswerk zu verurteilen, die Widersprüche des Klägers zu \nbescheiden und dieses zu verurteilen, dem Kläger einen \nAbrechnungsbescheid bis einschließlich Dezember 2002 zu erteilen. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 wies das \nVersorgungswerk die Widersprüche des Klägers vom 22. August 2000, 12. \nFebruar 2001, 28. Oktober, 9. Dezember und 27. Dezember 2002 zurück. Zur \nBegründung führte es aus: \n\n17\n\nDer Kläger sei verpflichtet, die in den angefochtenen Bescheiden \nfestgesetzten Säumniszuschläge zu entrichten. Die Festsetzung der \nSäumniszuschläge beruhe auf § 33 Abs. 6 der Satzung. Der Kläger habe sich \nauch zudem in den Bescheiden zum Ende des Vormonats angegebenen \nZeitpunkten in dem vom Versorgungswerk bezifferten Beitragsrückstand \nbefunden. Das Versorgungswerk habe auf der Grundlage der \nbestandskräftigen Beitragsbescheide vom 27. Januar 2000 und 14. November \n2000 den Beitragsrückstand unter Zugrundelegung der Zahlungseingänge der \nHöhe nach zutreffend festgestellt. \n\n18\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. November 2003 \nzugestellt.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 29. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er vor, dass trotz der Tatsache, dass der Kläger seine \nTätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben habe, eine Neufestsetzung ab 1. \nJanuar 2000 in Höhe des Regelpflichtbeitrages erfolgt sei. Dem \nVersorgungswerk sei mehrfach mitgeteilt worden, dass der Kläger finanziell \nnicht in der Lage sei, den hohen Beitragssatz zu entrichten. Wie sich anhand \nder Vermögensverhältnisse des Klägers eindeutig ergebe, hätten die \ntatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Höchstbeitrages nicht \nvorgelegen. Hätten diese aber von Anfang an nicht vorgelegen, so habe das \nVersorgungswerk auch keinen Anspruch auf entsprechende \nSäumniszuschläge. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Bescheide über die festgesetzten Säumniszuschläge vom 9. August \n2000, 9. Januar 2001, 4. Oktober, 5. November und 10. Dezember 2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 \naufzuheben.\n\n22\n\nDas beklagte Versorgungswerk beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung führt es aus: Die Säumnisfestsetzungen erwiesen sich \nnach nochmaliger Prüfung als zutreffend. Die Beitragsrückstände basierten im \nWesentlichen auf dem Beitragsbescheid vom 27. Januar 2000, der in \nBestandskraft erwachsen sei. Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 der Satzung soll das \nVersorgungswerk Säumniszuschläge erheben. Hierbei handele es sich um \neine sogenannte intendierte Entscheidung, so dass lediglich bei Vorliegen \nbesonderer Umstände Anlass für das Versorgungswerk bestanden hätte, eine \nandere Vorgehensweise zu wählen. Derartige besondere Umstände seien \nvorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Bei seiner Argumentation \nübersehe der Kläger, dass die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2000 \nin Bestandskraft erwachsen sei und darüber hinaus satzungskonform auf den \nRegelpflichtbeitrag festgesetzt worden sei. Für eine Beitragsveranlagung nach \n§ 30 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung sei eine entsprechende Antragstellung im \nfraglichen Kalenderjahr (hier: 2000) erforderlich. Einen derartigen Antrag habe \nder Kläger ausweislich der Verwaltungsakten nicht gestellt.\n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der Gerichtsakte 19 K 3100/03 \nsowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nVersorgungswerkes Bezug genommen. \n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Bescheide des \nbeklagten Versorgungswerkes über die Festsetzung von Säumniszuschlägen \nvom 9. August 2000, \n9. Januar 2001, 4. Oktober 2002, 5. November 2002 und 10. Dezember 2002 \nsind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. \n1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n28\n\nErmächtigungsgrundlage zur Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 33 \nAbs. 6 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande \nNordrhein-Westfalen (SRV). Danach soll auf Beiträge, die am Ende eines \nKalendermonats im Rückstand sind, jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von \nmonatlich 1 v.H. der rückständigen Beiträge erhoben werden.\n\n29\n\nDie in den Bescheiden festgestellten Beitragsrückstände beruhen auf \nbestandskräftigen Beitragsfestsetzungen und sind daher der Höhe nach nicht \nzu beanstanden.\n\n30\n\nDas beklagte Versorgungswerk hat jedoch das ihm in diesem Fall \nzustehende Ermessen im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen \nnicht ausgeübt. Bei § 33 Abs. 6 SRV handelt es sich um eine „Sollvorschrift\". \nDas bedeutet, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die \nvorgesehene Rechtsfolge grundsätzlich gezogen werden muss und die \nBehörde nur in atypischen Fällen nach insoweit eröffnetem pflichtgemäßen \nErmessen davon abweichen kann. \n\n31\n\nBVerwG, Urteil v. 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 -, BVerwGE 64, 318 ff.; \nUrteil v. 12. Februar 1991 - 1 C 4/89 - BVerwGE 88, 1 ff, Urteil v. 17. N. \n1992 - 1 C 31/89 -, BVerwGE 90, 88 ff; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 40 Rn. 26.\n\n32\n\nEin atypischer Fall liegt insbesondere vor, wenn die für den Normalfall \ngeltende Regelung von der ratio legis offenbar nicht mehr gefordert wird. \n\n33\n\nKopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § \n40 Rn. 44.\n\n34\n\nEin solcher atypischer Fall ist hier gegeben, so dass dem \nVersorgungswerk im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen \nErmessen zustand. \n\n35\n\nSäumniszuschläge haben einen doppelten Zweck. Sie sind zum einen ein \nDruckmittel eigener Art, das den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung \nanhalten soll. Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Schuldner eine \nGegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Beträge zu \nerhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten die bei den verwaltenden \nKörperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige \nSteuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen. \n\n36\n\nBFH, Urteil v. 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178; Urteil v. 16. \nJuli 1997 - XI R 32/96 -, BFHE 184, 193; Urteil v. 18 Juni 1998 - V R 13/98 -, \nBFH/NV 1999, 10; Urteil v. 7. Juli 1999 - X R 87/96 -, DStZ 2000, 102 f.; BFH, \nBeschluss v. 29. Oktober 2004 - IX B 81/04 -; VG Weimar, Beschluss v. 5. \nFebruar 1999 - 6 E 2522/98.We\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung dieser Zwecke ist die Erhebung von \nSäumniszuschlägen nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs sachlich unbillig, wenn dem Zahlungspflichtigen die \nrechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit \nunmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn \nverliert. Säumniszuschläge sind deshalb zumindest teilweise (in der Regel zur \nHälfte) zu erlassen, wenn sie ihre Funktion als Druckmittel verloren haben. \n\n38\n\nBFH, Urteil v. 16. September 1992 - X R 169/90, BFH/NV 1993, 510; \nUrteil v. 7. Juli 1999 - X R 87/96 -, DStZ 2000, 102 f. m.w.N.\n\n39\n\nDiese Wertung zum Erlass von Säumniszuschlägen ist auf die \nSollvorschrift des \n§ 33 Abs. 6 SRV zu übertragen: Verliert die Ausübung von Druck zur Zahlung \nseinen Sinn, so ist ein atypischer Ausnahmefall gegeben, der hinsichtlich der \nzu erhebenden Säumniszuschläge für das Versorgungswerk ein Ermessen \neröffnet, dessen Ausübung an den beiden Funktionen der Säumniszuschläge \nzu orientieren ist.\n\n40\n\nDer Kläger war im hier maßgeblichen Zeitraum von 2000 bis 2002 \nzahlungsunfähig und überschuldet und deshalb nicht in der Lage, die Zahlung \nder rückständigen Beträge in Höhe von - zuletzt - 20.307,97 Euro zu \nbegleichen. Er hatte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich \nvom 14. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 sowie vom 24. Mai 2000 bis \nzum 12. Juli 2002 in Haft befunden. Nach den Einkommensteuerbescheiden \nder Jahre 1999 und 2000 hatte er kein positives Einkommen, im Jahr 2001 \nstand den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 18.285 DM \nein Verlustvortrag von 115.592 DM gegenüber. Vollstreckungsversuche \nseitens des Versorgungswerkes in den Jahren 2001 und 2002 verliefen \nerfolglos. Somit konnte in dieser Zeit eine Verbessung der \nVermögenssituation des Klägers nicht eintreten. \n\n41\n\nWegen dieser atypischen Situation war das Versorgungswerk befugt, von \nder Erhebung von Säumniszuschlägen nach pflichtgemäßem Ermessen - \nzumindest teilweise - abzusehen. Dieses Ermessen ist in den angefochtenen \nBescheiden und in dem Widerspruchsbescheid vom Versorgungswerk \nrechtswidrigerweise nicht ausgeübt worden. Das Versorgungswerk ist \nvielmehr irrig davon ausgegangen, dass ein atypischer Fall nicht vorliege. \nWeder die angegriffenen Festsetzungen der Säumniszuschläge noch der \nWiderspruchsbescheid vom 25. November 2003 enthalten Anhaltpunkte für \neine Ermessenausübung. Vielmehr führt das Versorgungswerk in seiner \nKlageerwiderung vom 15. Januar 2004 aus, dass besondere Umstände, die \nAnlass für eine andere Vorgehensweise hätten sein können, „weder \nersichtlich noch vorgetragen seien\". Der Kläger hatte jedoch vor Abschluss \ndes Verwaltungsverfahrens sowohl auf die Abgabe der eidesstattlichen \nVersicherung als auch auf seine Einkommenssituation hingewiesen. Im \nÜbrigen ergaben sich objektive Anhaltspunkte aus den erfolglosen \nVollstreckungsversuchen sowie den - noch vor Erlass des \nWiderspruchsbescheides - vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. \nSchließlich war dem Versorgungswerk bekannt, das der Kläger sich für einen \nüberwiegenden Teil des hier streitigen Zeitraums in Haft befand.\n\n42\n\nWegen dieses Ermessensausfalls erweisen sich die \nSäumnisfestsetzungen als insgesamt rechtswidrig.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-28/19-k-7049-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-28/19-k-7049-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272689","retrieved":"2026-07-09 02:43:36.312740+00:00"}}