{"status":"available","doknr":"OLD272728","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0427.13K191.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"13 K 191/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem sie für das \nAbstellen von Firmenfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum zu \nSondernutzungsgebühren herangezogen worden ist.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt als „Hagelschaden-Centrum\" ein Unternehmen, das \nkleinflächige Beulen in Kraftfahrzeugen ohne Neulackierung beseitigt. Nach den \nAngaben in der Werbung der Klägerin werden den Kunden für die Reparaturzeit \nkostenlos Leihfahrzeuge zur Verfügung gestellt oder für einen Hol- und Bringedienst \nkostenlos überlassen. PKW und Anhänger werden überdies nach den Angaben der \nKlägerin über längere Zeit auch an Kunden gegen Entgelt vermietet. Nach \nvorgelegten Mietverträgen für Hänger wurde als Entgelt eine Kilometerpauschale von \n30 Cent zzgl. Mehrwertsteuer verlangt, wobei 50 km pro Tag ohne Berechnung \nblieben.\n\n4\n\nDie Klägerin hatte in F. -B. , T. . 27, eine Niederlassung.\n\n5\n\nIn der Zeit vom 24. Juni 2003 bis zum 27. Mai 2004 vermerkte der Beklagte, dass \nauf die Klägerin zugelassene PKW und Anhänger mit Werbeaufschriften für die \nKlägerin auf verschiedenen öffentlichen Straßen der Stadt abgestellt waren.\n\n6\n\nNach einer Aufstellung, die dem angefochtenen Gebührenbescheid beigefügt \nwar (Bl. 7 d. A.) und die in geänderter Form Teil des Widerspruchsbescheides wurde \n(Bl. 19 d. A.), handelte es sich dabei um die Anhänger mit den amtl. Kennzeichen: \n\n7\n\n......... und ......, sowie die PKW mit den Kennzeichen .... und .....\n\n8\n\nNach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bildern waren die mit \nPlanen eingefassten Anhänger rundum mit Werbeaufschriften für das Unternehmen \nversehen. Die beiden PKW trugen auf dem Dach einen Werbeaufsatz mit \nWerbeaufschriften für die Klägerin.\n\n9\n\nEine Sondernutzungserlaubnis war der Klägerin nicht erteilt und von ihr auch \nnicht beantragt worden.\n\n10\n\nNach § 7 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an \nöffentlichen Straßen in der Stadt F. vom 21. Juni 1999 (Amtsblatt der Stadt F. \nNr. 25 vom 25. Juni 1999) - SGebS - werden für erlaubnisbedürftige \nSondernutzungen Gebühren nach einem anliegenden Gebührentarif erhoben. \n\n11\n\nZiff. 2. 4 des Gebührentarifs sieht für „Kraftfahrzeuge u. Anhänger ausschließl. zu \nWerbezwecken (pro Stück/Tag)\" eine Gebühr von 44,00 DM (=22,50 EUR) vor. \nEntgegen anderer Gebühren ist diese Gebühr nicht nach der in Anspruch \ngenommenen Fläche berechnet und nicht nach Zonen differenziert. Durch eine \nUmstellungssatzung sind die DM-Beträge auf Euro-Werte umgestellt worden.\n\n12\n\nGebührenpflichtig ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung auch derjenige, in \ndessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.\n\n13\n\nDurch Bescheid vom 11. November 2004 zog der Beklagte die Klägerin gemäß \neiner beigefügten Aufstellung, in der die einzelnen Fahrzeuge der Klägerin mit Dauer \nund Ort der Abstellung verzeichnet waren, zu Sondernutzungsgebühren in Höhe von \ninsgesamt 5.557,50 EUR heran.\n\n14\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch \nBescheid vom 16. Dezember 2004 - gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 22. \nDezember 2004 - mit der Maßgabe zurück, dass die Gebühr neu auf einen Betrag \nvon 5.107,50 EUR festgesetzt wurde. Die Reduzierung ergab sich dadurch, dass für \nden PKW ........ eine Abstellzeit von 58 Tagen, statt der zunächst angenommenen \nZeit von 78 Tagen angesetzt wurde. In der beigefügten Aufstellung wurde überdies \ndas Fahrzeug ....... nicht mehr als PKW, sondern als Hänger eingestuft. Für das \nFahrzeug ........ wurde zudem das Abstelldatum korrigiert.\n\n15\n\nAm 19. Januar 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Unter \nWiederholung ihres Widerspruchsvorbringens behauptet sie: Die fraglichen \nFahrzeuge seien Kunden kostenlos überlassen oder vermietet worden.\n\n16\n\nSie ist der Auffassung: Das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum \nsei als Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verkehrsgerecht erfolgt und keine \nSondernutzung. Nach der Rechtsprechung sei eine erlaubnispflichtige \nSondernutzung nur gegeben, wenn der Werbezweck vorrangig sei, was in den \nvorliegenden Fällen nicht anzunehmen sei. Auch die Satzung der Stadt stelle nur auf \nein Abstellen „ausschließlich\" zu Werbezwecken ab. Die Satzungsregelung sei im \nÜbrigen unwirksam. Die Gebühr habe eine erdrosselnde Wirkung. Der Beklagte habe \nes ermessensfehlerhaft unterlassen, jeden Einzelfall abzuwägen. In vergleichbaren \nFällen sei auch keine Gebühr erhoben worden. Die Gebührenerhebung diene dazu, \ndas Geschäft der stadteigenen ..MG (.........Marketing Gesellschaft für Stadtwerbung) \nzu fördern. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Gebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr bestreitet, dass die fraglichen Fahrzeuge den Kunden überlassene Leih- oder \nMietfahrzeuge gewesen seien, und meint: Die Fahrzeuge hätten ausschließlich als \nWerbeträger gedient, um Werbung für die neue Niederlassung der Klägerin in F. \nzu machen. Damit sei der Tatbestand der Sondernutzung erfüllt. In anderen Fällen, in \ndenen die Sondernutzung nicht offensichtlich gewesen sei, habe der Beklagte auch \nvon einer Gebührenerhebung abgesehen. Die Maßnahmen gegen die Klägerin \nentsprächen der Verwaltungspraxis des Beklagten für alle gleich gelagerten Fälle. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie ist Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene \nGebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage ist § 7 Nr. 1 Satz 1 und 2 der genannten SGebS in Verbindung \nmit Ziff. 2.4 des anliegenden Gebührentarifs. \n\n26\n\nNach den Bestimmungen der Satzung werden für erlaubnisbedürftige \nSondernutzungen von Straßenflächen - auch von Ortsdurchfahrten von \nBundesstraßen - Gebühren erhoben, die für gewerbliche Werbung durch \nKraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken pro Stück und Tag \n22,50 Euro betragen.\n\n27\n\nDie Satzung ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2, 5 und 6 des \nBundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des § 19 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 \ndes Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) \nrechtswirksam ergangen.\n\n28\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die \nfestgesetzte Gebühr von 22,50 Euro pro Tag und Fahrzeug hat keine erdrosselnde \nWirkung. Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sind sowohl Art und Einwirkung \nauf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des \nGebührenschuldners angemessen berücksichtigt. Durch das Abstellen der \nFahrzeuge wird notorisch knapper Parkraum in Anspruch genommen. Das \nwirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners erscheint im Vergleich zu den \nKosten, die eine Werbeanzeige in der Presse oder eine Werbung auf Plakattafeln \nverursachen würde, nicht unangemessen hoch bewertet. Die notwendig \ngeneralisierende Satzungsregelung kann nicht darauf abstellen, ob im Einzelfall \nneben den geparkten Werbefahrzeugen noch genügend Parkraum vorhanden war. \nDass die Gebührenerhebung im Interesse der städtischen Werbegesellschaft erfolgt, \nist ein Nebeneffekt, der die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung nicht infrage \nstellen kann.\n\n29\n\nIn Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) wie auch in Urteilen der Kammer ist die maßgebliche \nGebührensatzung nicht beanstandet worden. Sie ist auch so verstanden worden, \ndass trotz der Formulierung „ausschließl. zu Werbezwecken\" die Erhebung der \nvorgesehenen Gebühr als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn der Tatbestand der \nSondernutzung erfüllt war. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 - Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2005, 3162; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. Februar 2003 - \n13 K 4309/00 - , vom 24. Oktober 2002 - 13 K 4327/01 - und vom 24. Oktober 2002 - \n13 K 4945/00 - \n\n31\n\nDas Abstellen jedes der in der Anlage zum Widerspruchsbescheid aufgeführten \nFahrzeugs an der angegebenen Stelle erfüllte den Tatbestand der Sondernutzung. \nEntgegen dem Vorwurf der Klägerin hat der Beklagte damit nicht eine unzulässige \npauschale Gebühr für die Werbetätigkeit der Klägerin erhoben, sondern hat jeden \nEinzelfall, der überdies in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist, als \nSondenutzung erfasst. Der Beklagte hat, wie er ebenfalls nachgewiesen hat, für \neinen in der Nähe der Niederlassung abgestellten PKW mit Werbeaufschriften für die \nKlägerin keine Gebühr erhoben. Die von der Klägerin vermisste Abwägung im \nEinzelfall war gegeben. Die Klägerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass der \nBeklagte für festgestellte Sondernutzungen die satzungsgemäß vorgesehene \nGebühr erheben muss. Ein Ermessen, auf die Gebühr auch zu verzichten, steht dem \nBeklagten nicht zu. Die Berufung der Klägerin auf angebliche Vergleichsfälle, in \ndenen der Beklagte in gleich gelagerten Fällen keine Gebühr erhoben habe, greift \ndamit nicht. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht.\n\n32\n\nSondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus \n(§ 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). \n\n33\n\nDer Gemeingebrauch wird durch das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht \ngeregelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen \nStraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen \nVorschriften gestattet. Die Ausübung des Gemeingebrauchs richtet sich nach dem \nbundesrechtlichen Straßenverkehrsrecht. Nach § 12 Abs. 2 StVO ist auch das \nlängerfristige Abstellen von jederzeit betriebsbereiten Kraftfahrzeugen ein \nverkehrsrechtlich zulässiges Parken in Ausübung des Gemeingebrauchs (ruhender \nVerkehr). Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Werbeaufschriften. Die Werbung nur \ngelegentlich der Verkehrsteilnahme ist keine erlaubnispflichtige Sondernutzung. \nNach § 12 Abs. 3 b Satz 1 StVO darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug \nnicht länger als zwei Wochen geparkt werden. \n\n34\n\nEine Sondernutzung, die sich aus einer Verletzung von Verkehrsvorschriften \nergibt, wird hier der Klägerin nicht vorgehalten. Eine Sondernutzung ist aber auch \ndann gegeben, wenn trotz Einhaltens der Verkehrsvorschriften durch das \nstraßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Fahrzeuges mit Werbevorschriften \nder Verkehrsbezug aufgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn ein vorrangig zu \nanderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den \nöffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße \naufgebrachten verkehrsfremden „Sache\" - nicht anders als jeder beliebige sonstige \nkörperliche Gegenstand - wird. Die rechtliche Bewertung bestimmt sich dabei \nausschließlich auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise.\n\n35\n\nVgl. zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung für Fahrzeuge mit \nWerbeaufschriften: OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 - Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 218; vgl. auch den von der Klägerin \nzitierten Beschluss des OVG Hamburg vom 13. Juni 2003 - 2 Bs 181/03 - NJW 2004, \n1970.\n\n36\n\nNach diesen Kriterien mussten die abgestellten Fahrzeuge einem objektiven \nBetrachter als verkehrsfremde mobile Werbeträger erscheinen, die ähnlich wie \nPlakatständer vorrangig Werbezwecken dienten. \n\n37\n\nDies wird besonders bei den mit grellen Farben bemalten beiden PKW deutlich, \ndie auf dem Dach einen großen Werbeaufsatz trugen. Die Größe des \nWerbeaufsatzes schränkte bereits die Tauglichkeit der PKW als Fortbewegungsmittel \ndeutlich ein. Die Fahrzeuge erschienen eher als Untersätze für Werbeständer.\n\n38\n\nBei objektiver Betrachtung erscheint auch jeder der genannten Hänger nicht \nvorrangig als Transportmittel, sondern als fahrbare Litfass-Säule. Die rundum mit \nPlanen eingefassten Hänger trugen auf allen Seiten großflächige Werbeaufschriften. \nMag auch die Klägerin im Besitz von fahrbaren Werbeträgern sein, bei denen der \nBezug zur Werbung noch deutlicher wird, ist der vorrangige Werbezweck bei den hier \nfraglichen Hängern ebenfalls unübersehbar.\n\n39\n\nEs kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass alle fraglichen \nFahrzeuge Kunden kostenlos überlassen oder gegen Entgelt vermietet waren, als sie \nim Straßenraum von den Bediensteten des Beklagten entdeckt wurden, wenn dies \nauch unwahrscheinlich und für die fraglichen Fahrzeuge zu den angegebenen Zeiten \nnicht durch die Vorlage von Verträgen nachgewiesen ist. Dies ändert aber nichts an \nder rechtlichen Bewertung als Werbeträger, die sich den öffentlichen Straßenraum \nzunutze machten.\n\n40\n\nErsichtlich entsprach der Einsatz der fraglichen Fahrzeuge als Werbeträger auch \ndem Unternehmenszweck der Klägerin. Die Fahrzeuge rentierten sich schließlich \nnicht durch den Einsatz als Fortbewegungs- oder Transportmittel im Straßenverkehr. \nNach den Angaben der Klägerin wurden die Fahrzeuge zum Teil „kostenlos\" den \nKunden überlassen. Soweit sie vermietet wurden, zeigen die vorgelegten \nMietverträge, dass eine Benutzung bis zu 50 km am Tag unentgeltlich war. \n\n41\n\nDie Klägerin ist auch für den Fall gebührenpflichtig, dass die fraglichen \nFahrzeuge nicht durch sie, sondern durch ihre Kunden und Mieter im öffentlichen \nStraßenraum abgestellt worden sein sollten; denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGebS ist \nauch derjenige gebührenpflichtig, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt \nwird.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt \nsich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Kammer lässt die Berufung im Hinblick auf die Schwierigkeiten der \nAbgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung bei Fahrzeugen im \nStraßenverkehr wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (§ 124a \nAbs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-27/13-k-191-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-27/13-k-191-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272728","retrieved":"2026-07-09 02:43:39.895556+00:00"}}