{"status":"available","doknr":"OLD272943","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0412.4K3084.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"4 K 3084/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 Empfängerin von Arbeitslosengeld II. \n\n3\n\nIhre Kinder T. (geb. am 5. B. 1989) und G. (geb. am 11. E. 1996) \nbesuchen im Schuljahr 2005/06 das S. -I. -H. in der Jahrgangsstufe 11 \nbzw. die Klasse drei der D. -T1. -H1. .\n\n4\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2005 beantragte die Klägerin beim \nBeklagten - Referat Schule - die Übernahme der Kosten für die Schulbücher ihrer \nKinder.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2005 ab: \nGemäß \n§ 96 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes entfalle der Eigenanteil für Empfängerinnen \nund Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz / SGB XII. Nach § 132 Abs. 9 SchulG entfalle der \nEigenanteil für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII - nur für das Schuljahr \n2005/06 - lediglich dann, wenn sie bereits im Schuljahr 2004/05 nach § 2 Abs. 2 Satz \n2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialgesetzbuch von der Zahlung des \nEigenanteils befreit gewesen seien. Auch in der Stadt H2. sei eine \nHärtefallregelung geprüft, aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Stadt \nH2. und der strengen Vorschriften des § 81 der Gemeindeordnung von der \nBezirksregierung jedoch abgelehnt worden.\n\n6\n\nAm 29. August 2005 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz Widerspruch \nerhoben, mit dem sie darauf hinwies, dass die Nachbarstädte von H2. auch \nKinder von Arbeitslosengeld II - Empfängern vom Eigenanteil an den Lernmitteln \nbefreit hätten. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. \n\n8\n\nAm 22. September 2005 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den \nBeklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. August 2005 und 5. September \n2005 zu verpflichten, ihr die Lernmittel für ihre Kinder T. und G. kostenlos zur \nVerfügung zu stellen. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung - 4 L 1398/05 - gestellt.\n\n9\n\nAm 11. November 2005 hat der Beklagte (vgl. Vermerk vom 11. November 2005, \nGA 29) im Verfahren 4 L 1398/05 telefonisch mitteilen lassen, dass ein Kind der \nKlägerin bereits über die erforderliche Bücher verfüge. Auch für das andere Kind \nwürden Schulbücher bereit gestellt, falls es noch keine habe; über einen Ausgleich \nfür bereits angeschaffte Bücher müsse u.U. noch nachgedacht werden.\n\n10\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. November 2005 überreichte die Klägerin \neine Liste der von ihr für T. angeschafften Schulbücher:\n\n11\n\nTitel Kaufdatum Preis / Euro\n\n12\n\n1. Deutsch, Texte, Themen und Strukturen Ferien 05 / 06 25, 95 (neu)\n\n13\n\n2. Mathematik, Elemente der Mathematik - 22,50 (neu)\n\n14\n\n3. Latein, Ovid Metamorphosen - 13,80 (neu)\n\n15\n\n4. Deutsch, Das verborgene Wort 26.08.05 8,81 (ebay)\n\n16\n\n5. Zellbiologie Stoffwechselphysiologie 28.08.05 10,95 (ebay)\n\n17\n\n6. Englisch, Der Nobody 15.11.05 9,50 (neu)\n\n18\n\nFür G. habe sie am 4. Juli 2005 8,- Euro und am 22. August 2005 17,- Euro \n(= Elternbeitrag für Schulbücher, Kopierkosten und Bastelmaterial, vgl. GA 38) \nbezahlt. \n\n19\n\nUnter dem 2. E. 2005 nahm der Beklagte dazu wie folgt Stellung:\n\n20\n\n1. Bei dem Betrag von 17,- Euro habe es sich um den Eigenanteil bzgl. der \nzentral durch Sammelbestellung beschafften Lernmittel gehandelt. Eine Erstattung \nwerde insoweit nicht erfolgen.\n\n21\n\n2. Die gezahlten 8,- Euro seien für Kopierkosten und Bastelmaterial \neingesammelt worden. Dieser Betrag sei von den Erziehungsberechtigten als Teil der \nallgemeinen persönlichen Ausstattung zu erbringen und eine Erstattung könne selbst \nunter Härtegesichtspunkten nicht erfolgen.\n\n22\n\n3. Aus dem Eigenanteil hätten für T. die Bücher Texte, Themen und \nStrukturen und Elemente der Mathematik im Gesamtwert von 47,45 Euro angeschafft \nwerden müssen. Eine Erstattung werde nicht erfolgen, da die Klägerin diese Bücher \nnach eigenen Angaben in den Sommerferien gekauft habe. \n\n23\n\n4. Das Buch „Zellbiologie und Stoffwechselphysiologie\" sei aus dem \nSchulträgeranteil zu finanzieren gewesen und werde der Klägerin deshalb \nabgekauft.\n\n24\n\n5. Bei den drei anderen Büchern handele es sich um Lektüren, die von der \nSchule als unvorhersehbarer Bedarf nach Punkt 7 der Bestimmungen zur \nLernmittelfreiheit (BASS 16-01 Nr. 5) eingestuft würden; eine Erstattung könne selbst \nunter Härtegesichtspunkten nicht erfolgen.\n\n25\n\nAuf gerichtliche Anfrage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 \nzunächst klargestellt, dass sie mit ihrer Klage nunmehr die Erstattung der ihr gemäß \nder überreichten Bücherliste entstandenen Kosten sowie die Erstattung der Kosten \nfür zwei weitere vom H. verlangte Bücher, nämlich „In der Sache J. Robert \nOppenheimer\" und „Epistulae Morales ad Lucilium\" begehre. Nachdem der Beklagte \nin der mündlichen Verhandlung am 12. B. 2006 zugesagt hat, Kosten, soweit sie \nden Eigenanteil überstiegen, zu erstatten, und sich an eine etwaige Entscheidung \ndes Gerichts über ein Wegfallen des Eigenanteils gebunden zu fühlen und der \nKlägerin gegebenenfalls einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren, \n\n26\n\nbeantragt die Klägerin nunmehr,\n\n27\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 5. September 2005 aufzuheben,\n\n28\n\n2. festzustellen, dass für die Klägerin ein Lernmittel-eigenanteil gemäß § 96 Abs. \n1,3 des Schulgesetzes für das Schuljahr 2005/06 entfällt.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr verweist u.a. auf eine interne Stellungnahme des Referats Schule vom 9. März \n2006, wonach eine Befreiung der Klägerin vom Eigenanteil an den Lernmitteln nicht \nin Betracht komme \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten (4 K 3084/05; 4 L 1389/05) und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang (BA Heft 1 zu 4 L 1389/05) Bezug genommen. \n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n34\n\nDie Klage ist mit beiden Klageanträgen zulässig, sachlich jedoch nicht \nbegründet. Für die Klägerin entfällt nach den tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen des Schuljahres 2005/06 der Eigenteil zu den Lernmitteln für ihre \nKinder T. und G. nicht. Die Klägerin wird demgemäß durch den Bescheid des \nBeklagten vom \n19. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 nicht in \nihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 iVm. § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .\n\n35\n\n1. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Februar 2005 - SchulG - werden den Schülerinnen und Schülern \nder öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines \nDurchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte \nLernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Gemäß § \n96 Abs. 2 Satz 1 SchulG entspricht der Durchschnittsbetrag den durchschnittlichen \nAufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen \nLernmittel. Der Eigenanteil bestimmt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SchulG den Anteil, \nbis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach der Entscheidung der Schule \nauf eigene Kosten zu beschaffen. Sowohl der Durchschnittsbetrag als auch die Höhe \ndes Eigenanteils werden gemäß § 96 Abs. 9 SchulG durch Rechtsverordnung des \nMinisteriums festgesetzt. Die entsprechend erlassene „Verordnung über die \nDurchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG\" - VO zu § 96 \nAbs. 5 SchulG - vom 12. B. 2005 (BASS 16-01 Nr.1) bestimmt für die Berechnung \ndes Eigenanteils in § 1 Abs. 1 erster Halbsatz, dass der Eigenanteil ein Drittel des \njeweiligen Durchschnittsbetrages beträgt; im zweiten Halbsatz verweist die Vorschrift \njedoch auf die Sonderregelung der Art. 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen \nEntlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. B. \n2003, wonach zur Sicherung der öffentlichen Haushalte der Eigenanteil abweichend \nvon \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFG 49% des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten darf, \nm.a.W. bis zu dieser Höhe zulässig ist. Für die von T. besuchte Sekundarstufe II \nsetzt die Verordnung einen Durchschnittsbetrag von bis zu 71,- Euro fest, woraus \nsich - nach vorgenannten Vorgaben - ein höchstmöglicher Eigenanteil für T. von \nbis zu 34,79 Euro errechnet. Für die von G. besuchte Primarstufe setzt die \nVerordnung einen Durchschnittsbetrag von bis zu 36, - Euro fest, woraus sich ein \nhöchstmöglicher Eigenanteil für G. von bis zu 17,64 Euro errechnet.\n\n36\n\n2. Von der somit grundsätzlich bestehenden Pflicht der Klägerin, einen \nEigenanteil zu den Lernmitteln für ihre Kinder zu tragen, ist sie nicht aufgrund von \nnormativen\n\n37\n\nBefreiungstatbeständen befreit:\n\n38\n\na) Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG entfällt der Eigenanteil an den Lernmitteln \nausdrücklich nur für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII, während die Klägerin \nEmpfängerin von Leistungen nach dem SGB II - Arbeitslosengeld II - ist. \n\n39\n\nb) Soweit (ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 aufgrund der \nÜbergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG auch Arbeitslosengeld II- Empfänger \nvom Eigenanteil an den Lernmittel befreit sind, sofern sie im Schuljahr 2004/05 nach \ndem Lernmittelfreiheitsgesetz wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt vom Eigenanteil befreit waren, greift auch diese Regelung für die \nKlägerin nicht ein, weil sie im Schuljahr 2004/05 keine laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt empfangen hatte.\n\n40\n\n3. Soweit die Klägerin rügt, die Heranziehung von Empfängerinnen und \nEmpfängern von Arbeitslosengeld II verstoße unter Berücksichtigung der \nBefreiungstatbestände der § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 132 Abs. 9 SchulG gegen den \nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, so ist zunächst \ngrundsätzlich darauf hinzuweisen, dass dies selbst bejahendenfalls nicht unmittelbar \nzum Erfolg der Klage führen könnte. Denn hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen \nGültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das \nVerfahren auszusetzen und, wenn es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes \nhandelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, Art. 100 Abs. \n1 Satz 1 GG. Einer vorrangigen verfassungskonformen Interpretation der genannten \nschulrechtlichen Vorschriften steht vorliegend jedenfalls deren eindeutiger Wortlaut \nentgegen. Die Einbeziehung der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 9 SchulG \nmacht überdies deutlich, dass es dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers \nentsprach, Empfänger von Arbeitslosengeld II grundsätzlich nicht vom Eigenanteil zu \nbefreien; denn ansonsten wäre es unverständlich, dass der Gesetzgeber eine \neinjährige Übergangsregelung für Eltern geschaffen hat, die im Schuljahr 2004/05 \nwegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren, und im \nSchuljahr 2005/06 Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II, also Arbeitslosengeld II \nerhalten. \n\n41\n\nEine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nach Auffassung der \nKammer jedoch ebenfalls nicht in Betracht, weil sie in der aufgezeigten \nunterschiedlichen Behandlung von Empfängern von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem SGB XII und Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem \nSGB II keinen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht: \n\n42\n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet u.a., gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, \noder anders ausgedrückt, vergleichbare Sachverhalte nur aufgrund sachlicher \nErwägungen unterschiedlich zu behandeln. Bezogen auf den Umfang der \nstaatlichen Leistungen besteht zwischen den Vergleichsgruppen kein \ndifferenzierungsrelevanter finanzieller Unterschied, weil die Regelsätze des § 20 \nAbs. 2 SGB II und die des § 28 Abs. 2 SGB iVm. der Regelsatzverordnung nach § 40 \nSGB XII in der zum 1. Januar 2005 gültigen Fassung der Höhe nach identisch sind. \nDas gleiche gilt für Sonderbedarfe, insbesondere sind die auf schulische Bedarfe \nbezogenen Regelungen der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII und 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, \nwonach Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten gesondert erbracht werden, \ninhaltlich gleich. Damit scheidet eine sachgerechte Differenzierung zwischen den \ngenannten Bedarfsgruppen nach wirtschaftlichen Zumutbarkeitsgrenzen auf Grund \ndes Umfangs der „laufenden\" staatlichen Leistungen aus.\n\n43\n\nAls sachliches Differenzierungskriterium ist jedoch berücksichtigungsfähig, dass \nEmpfänger von Arbeitslosengeld II, anders als Berechtigte nach dem SGB XII, die \nlegale Möglichkeit haben, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Gemäß § 19 \nAbs. 1 Satz 1 SGB XII wird Hilfe zum Lebensunterhalt Personen geleistet, die ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und \nMitteln beschaffen können. Arbeitslosengeld II erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 \nSGB II hingegen erwerbsfähige Hilfebedürftige, d.h. gemäß § 8 SGB II Personen, die \nnicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter \nden üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden \ntäglich erwerbsfähig zu sein. Bedeutsamkeit erlangt die Erwerbsfähigkeit der \nAnspruchsberechtigten nach SGB II insbesondere unter Einbeziehung der in § 1 \nAbs. 1 Satz 1 SGB II normierten Zweckbestimmung des SGB II als Instrument zur \nGrundsicherung Arbeitssuchender, wenn es dort heißt: Die Grundsicherung für \nArbeitssuchende soll die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen \nstärken und dazu beitragen, dass sie ihren Unterhalt unabhängig von der \nGrundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Daraus folgt, \ndass für Empfänger von Arbeitslosengeld II bei der für den Gesetzgeber zulässigen \npauschalierenden Betrachtung unterstellt werden kann, dass diese \n- anders als Sozialhilfeempfänger - ihr Einkommen durch die Aufnahme zumutbarer \nArbeit verbessern können - wie das im übrigen auch hier, wenn auch nur in geringem \nUmfange, im vorliegenden konkreten Fall der Klägerin (Ein-Euro-Job) der Fall ist - \nund dass gemäß § 30 SGB II besondere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit vorgesehen \nsind, so dass kein Bedürfnis für eine Gleichbehandlung mit Berechtigten von SGB XII \nbesteht. Dies ist sachlich vertretbar. Inwieweit ggf. eine Ungleichbehandlung auch \ndamit begründet werden kann, dass Empfängern von Arbeitslosengeld II außerhalb \ndes SGB II keine staatlichen Leistungen gewährt werden sollen, die den vom SGB II \nbezweckten Zielen zuwider laufen würden, kann deshalb dahinstehen. \n\n44\n\nAuch soweit aufgrund der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG \n(ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 Arbeitslosengeld II - Empfänger vom \nEigenanteil an den Lernmittel befreit sind, die im Schuljahr wegen des Empfangs von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt bereits vom Eigenanteil befreit waren, besteht \nein sachlicher Differenzierungsgrund, der mit den obigen Ausführungen zu den \nZuverdienstmöglichkeiten der SGB II-Empfänger nicht kollidiert: Bezogen auf das \nSchuljahr 2004/05 bestanden für die Vergleichsgruppen unterschiedliche \nwirtschaftliche Ausgangspositionen. Bei denjenigen, die erstmals im Schuljahr \n2005/06 Arbeitslosengeld II erhalten, ohne im Schuljahr 2004/05 \nSozialhilfeempfänger gewesen zu sein, kann eine bessere wirtschaftliche Situation \nunterstellt werden, die es entbehrlich macht, ihnen den Übergang zum \nArbeitslosengeld II durch eine Übergangsregelung zu erleichtern, um ihnen die \nMöglichkeit zu geben, sich jedenfalls noch im Schuljahr 2005/06 auf die insoweit \ngeänderten Umstände einzustellen. \n\n45\n\n4. Schließlich verstößt die Heranziehung von Arbeitslosengeld II -Empfängern \nauch nicht gegen das Grundrecht auf Lernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der \nLandesverfassung NRW - LV - . Dabei handelt es sich um ein sog. soziales \nGrundrecht, das unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Die Ein- und \nDurchführung der Lernmittelfreiheit wird dem (Landes-) Gesetzgeber überantwortet. \nDieser kann den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum auch dahingehend \nausüben, dass er - wie geschehen - die Eltern an den Kosten der Lernmittel beteiligt \noder manche Lernmittel von der Unentgeltlichkeit ausnimmt.\n\n46\n\nvgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, § 9 Rdnr. 12 mwN.\n\n47\n\nDementsprechend kann der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung auch \nAusnahmen von der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung der Eltern an den \nLernmittelkosten zulassen und dabei die potenzielle Leistungsfähigkeit der in den \nBlick zu nehmenden Gruppen berücksichtigen und - zwangsläufig pauschal - als \nAusnahme aufzunehmen oder auszuschließen. \n\n48\n\nDie Klage war somit insgesamt abzuweisen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-12/4-k-3084-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-12/4-k-3084-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272943","retrieved":"2026-07-09 02:43:57.975837+00:00"}}