{"status":"available","doknr":"OLD272942","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0412.4K2714.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"4 K 2714/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 Empfängerin von Arbeitslosengeld II. \n\n3\n\nIhre Kinder K. (geb. am 5. Januar 1990) und T. (geb. am 8. Februar 1994) \nbesuchen im laufenden Schuljahr 2005/06 die Hauptschule am E. in der \nJahrgangsstufe 9 bzw. 6.\n\n4\n\nZu Beginn des Schuljahres 2005/06 forderte die Hauptschule die Klägerin auf, \nfolgende Bücher / Lernmittel anzuschaffen:\n\n5\n\nFür K. :\n\n6\n\nWorkbook SNAP 5 : 7,80 EUR\n\n7\n\nWerkstattheft 9: 6,95 EUR\n\n8\n\nStockmann 5: 9,90 EUR und \n\n9\n\nTagebuch der Anne Frank: 7,90 EUR\n\n10\n\n 32, 55 EUR\n\n11\n\nFür T. :\n\n12\n\nWorkbook SNAP 2: 7,80 EUR\n\n13\n\nWortstark 6: 6,95 EUR\n\n14\n\n„Richtig gut\", Übungsbuch zur Rechtschreibung: 6,75 EUR\n\n15\n\n„Wir orientieren uns in Europa\": 8,75 EUR und \n\n16\n\n„Einblicke Mathe\": 7,80 EUR\n\n17\n\n 38,05 EUR\n\n18\n\nMit Antrag vom 5. Juli 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten \n- Referat Schule - „Schulbuchbefreiung\" für ihre Kinder.\n\n19\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2005 ab: Gemäß § \n96 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes entfalle der Eigenanteil zu den Lernmitteln für \nEmpfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz / SGB XII. Nach § 132 Abs. 9 SchulG entfalle der \nEigenanteil für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II im Schuljahr \n2005/06 lediglich dann, wenn sie bereits im Schuljahr 2004/05 nach § 2 Abs. 2 Satz \n2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialgesetzbuch von der Zahlung des \nEigenanteils befreit gewesen seien und nun Leistungen nach dem SGB II \nerhielten.\n\n20\n\nAm 1. August 2005 hat die Klägerin Widerspruch erhoben, mit dem sie u.a. \ndarauf hinwies, dass die Nachbarstädte von H. auch Arbeitslosengeld II - \nEmpfänger vom Eigenanteil an den Lernmitteln befreit hätten. \n\n21\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. \n\n22\n\nAm 26. August 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben mit dem \nZiel, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2005 und 4. August \n2005 zu verpflichten, ihr die Lernmittel für ihre Kinder K. und T. kostenlos zur \nVerfügung zu stellen. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung - 4 L 1239/05 - gestellt: Soweit der Eigenanteil an den Lernmitteln für \nEmpfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 \nSchulG entfalle und soweit Empfänger von Arbeitslosengeld II im Schuljahr 2005/06 \nnach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 Schulgesetz von der Zahlung des \nEigenanteils befreit seien, sofern sie im Schuljahr 2004/05 wegen des Empfangs von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt befreit gewesen seien, müsse dies als \nverfassungswidrig angesehen werden, weil darin eine nicht gerechtfertigte \nDiskriminierung von Arbeitslosengeld II - Empfängern liege. Im Hinblick auf ihre \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit bezüglich der Anschaffung von Lernmitteln seien \nEmpfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Empfänger von \nArbeitslosengeld II gleich einzustufen. \n\n23\n\nAm 7. November 2005 erwarb die Klägerin die Bücher SNAP 5 und „Wir \norientieren uns in Europa\". Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens teilte \nder Beklagte dem Gericht am 10. November 2005 telefonisch mit, dass den Kindern \nder Klägerin spätestens am Montag (= 14. November 2005) vor Schulbeginn die \nSchulbücher zur Verfügung gestellt würden. Auf gerichtliche Anfrage bestätigte die \nKlägerin unter dem 2. Dezember 2005, dass ihre Kinder von der Schule alle Bücher \nerhalten hätten.\n\n24\n\nAuf gerichtliche Anfrage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 \nklargestellt, dass sie mit ihrer Klage nunmehr die Erstattung der ihr entstandenen \nKosten anstrebe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. \nApril 2006 zugesagt hatte, sich an eine etwaige Entscheidung des Gerichts über ein \nWegfallen des Eigenanteils gebunden zu fühlen und der Klägerin gegebenenfalls \neinen entsprechenden Ausgleich zu gewähren,\n\n25\n\nbeantragt die Klägerin nunmehr,\n\n26\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 4. (3.) August 2005 aufzuheben,\n\n27\n\n2. festzustellen, dass für sie - die Klägerin - ein Lernmitteleigenanteil gemäß § 96 \nAbs. 1,3 Schulgesetzes entfällt.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr verweist u.a. auf eine interne Stellungnahme des Referats Schule vom 9. März \n2006, wonach eine Befreiung der Klägerin vom Eigenanteil an den Lernmitteln nicht \nin Betracht komme \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten (4 K 2714/ 05; 4 L 2714/ 05) und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang (BA Heft 1 zu 4 L 1239/05) Bezug genommen. \n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n33\n\nDie Klage ist mit beiden Klageanträgen zulässig, sachlich jedoch nicht \nbegründet. Für die Klägerin entfällt nach den tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen des Schuljahres 2005/06 der Eigenteil zu den Lernmitteln für ihre \nKinder K. und T. nicht. Die Klägerin wird demgemäß durch den Bescheid des \nBeklagten vom 13. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 4. (3.) August 2005 \nnicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 iVm. § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - .\n\n34\n\n1. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Februar 2005 - SchulG - werden den Schülerinnen und Schülern \nder öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines \nDurchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte \nLernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Gemäß § \n96 Abs. 2 Satz 1 SchulG entspricht der Durchschnittsbetrag den durchschnittlichen \nAufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen \nLernmittel. Der Eigenanteil bestimmt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SchulG den Anteil, \nbis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach der Entscheidung der Schule \nauf eigene Kosten zu beschaffen. Sowohl der Durchschnittsbetrag als auch die Höhe \ndes Eigenanteils werden gemäß § 96 Abs. 9 SchulG durch Rechtsverordnung des \nMinisteriums festgesetzt. Die entsprechend erlassene „Verordnung über die \nDurchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG\" - VO zu § 96 \nAbs. 5 SchulG - vom 12. April 2005 (BASS 16-01 Nr.1) bestimmt für die Berechnung \ndes Eigenanteils in § 1 Abs. 1 erster Halbsatz, dass der Eigenanteil ein Drittel des \njeweiligen Durchschnittsbetrages beträgt; im zweiten Halbsatz verweist die Vorschrift \njedoch auf die Sonderregelung der Art. 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen \nEntlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003, \nwonach zur Sicherung der öffentlichen Haushalte der Eigenanteil abweichend von \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFG 49% des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten darf, \nm.a.W. bis zu dieser Höhe zulässig ist. Für die - von den Kindern der Klägerin \nbesuchte - Sekundarstufe I setzt die Verordnung einen Durchschnittsbetrag von bis \nzu 78,- Euro fest, woraus sich - nach vorgenannten Vorgaben - ein höchstmöglicher \nEigenanteil für jedes Kind der Klägerin in Höhe von bis zu 38,22 Euro errechnet. \n\n35\n\n2. Von der somit grundsätzlich bestehenden Pflicht der Klägerin, einen \nEigenanteil zu den Lernmitteln für ihre Kinder zu tragen, ist sie nicht aufgrund von \nnormativen\n\n36\n\nBefreiungstatbeständen befreit:\n\n37\n\na) Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG entfällt der Eigenanteil an den Lernmitteln \nausdrücklich nur für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII, während die Klägerin \nEmpfängerin von Leistungen nach dem SGB II - Arbeitslosengeld II - ist. \n\n38\n\nb) Soweit (ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 aufgrund der \nÜbergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG auch Arbeitslosengeld II- Empfänger \nvom Eigenanteil an den Lernmittel befreit sind, sofern sie im Schuljahr 2004/05 nach \ndem Lernmittelfreiheitsgesetz wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt vom Eigenanteil befreit waren, greift auch diese Regelung für die \nKlägerin nicht ein, weil sie im Schuljahr 2004/05 keine laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt empfangen hatte.\n\n39\n\n3. Soweit die Klägerin rügt, die Heranziehung von Empfängerinnen und \nEmpfängern von Arbeitslosengeld II verstoße unter Berücksichtigung der \nBefreiungstatbestände der § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 132 Abs. 9 SchulG gegen den \nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, so ist zunächst \ngrundsätzlich darauf hinzuweisen, dass dies selbst bejahendenfalls nicht unmittelbar \nzum Erfolg der Klage führen könnte. Denn hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen \nGültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das \nVerfahren auszusetzen und, wenn es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes \nhandelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, Art. 100 Abs. \n1 Satz 1 GG. Einer vorrangigen verfassungskonformen Interpretation der genannten \nschulrechtlichen Vorschriften steht vorliegend jedenfalls deren eindeutiger Wortlaut \nentgegen. Die Einbeziehung der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 9 SchulG \nmacht überdies deutlich, dass es dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers \nentsprach, Empfänger von Arbeitslosengeld II grundsätzlich nicht vom Eigenanteil zu \nbefreien; denn ansonsten wäre es unverständlich, dass der Gesetzgeber eine \neinjährige Übergangsregelung für Eltern geschaffen hat, die im Schuljahr 2004/05 \nwegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren, und im \nSchuljahr 2005/06 Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II, also Arbeitslosengeld II \nerhalten. \n\n40\n\nEine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nach Auffassung der \nKammer jedoch ebenfalls nicht in Betracht, weil sie in der aufgezeigten \nunterschiedlichen Behandlung von Empfängern von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem SGB XII und Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem \nSGB II keinen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht: \n\n41\n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet u.a., gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, \noder anders ausgedrückt, vergleichbare Sachverhalte nur aufgrund sachlicher \nErwägungen unterschiedlich zu behandeln. Bezogen auf den Umfang der staatlichen \nLeistungen besteht zwischen den Vergleichsgruppen kein differenzierungsrelevanter \nfinanzieller Unterschied, weil die Regelsätze des § 20 Abs. 2 SGB II und die des § 28 \nAbs. 2 SGB iVm. der Regelsatzverordnung nach § 40 SGB XII in der zum 1. Januar \n2005 gültigen Fassung der Höhe nach identisch sind. Das gleiche gilt für \nSonderbedarfe, insbesondere sind die auf schulische Bedarfe bezogenen \nRegelungen der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII und 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, wonach \nLeistungen für mehrtägige Klassenfahrten gesondert erbracht werden, inhaltlich \ngleich. Damit scheidet eine sachgerechte Differenzierung zwischen den genannten \nBedarfsgruppen nach wirtschaftlichen Zumutbarkeitsgrenzen auf Grund des Umfangs \nder „laufenden\" staatlichen Leistungen aus.\n\n42\n\nAls sachliches Differenzierungskriterium ist jedoch berücksichtigungsfähig, dass \nEmpfänger von Arbeitslosengeld II, anders als Berechtigte nach dem SGB XII, die \nlegale Möglichkeit haben, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Gemäß § 19 \nAbs. 1 Satz 1 SGB XII wird Hilfe zum Lebensunterhalt Personen geleistet, die ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und \nMitteln beschaffen können. Arbeitslosengeld II erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 \nSGB II hingegen erwerbsfähige Hilfebedürftige, d.h. gemäß § 8 SGB II Personen, die \nnicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter \nden üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden \ntäglich erwerbsfähig zu sein. Bedeutsamkeit erlangt die Erwerbsfähigkeit der \nAnspruchsberechtigten nach SGB II insbesondere unter Einbeziehung der in § 1 \nAbs. 1 Satz 1 SGB II normierten Zweckbestimmung des SGB II als Instrument zur \nGrundsicherung Arbeitssuchender, wenn es dort heißt: Die Grundsicherung für \nArbeitssuchende soll die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen \nstärken und dazu beitragen, dass sie ihren Unterhalt unabhängig von der \nGrundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Daraus folgt, \ndass für Empfänger von Arbeitslosengeld II bei der für den Gesetzgeber zulässigen \npauschalierenden Betrachtung unterstellt werden kann, dass diese \n- anders als Sozialhilfeempfänger - ihr Einkommen durch die Aufnahme zumutbarer \nArbeit verbessern können - wie das im übrigen auch hier, wenn auch nur in geringem \nUmfange, im vorliegenden konkreten Fall der Klägerin der Fall ist - und dass gemäß \n§ 30 SGB II besondere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit vorgesehen sind, so dass \nkein Bedürfnis für eine Gleichbehandlung mit Berechtigten von SGB XII besteht. Dies \nist sachlich vertretbar. Inwieweit ggf. eine Ungleichbehandlung auch damit begründet \nwerden kann, dass Empfängern von Arbeitslosengeld II außerhalb des SGB II keine \nstaatlichen Leistungen gewährt werden sollen, die den vom SGB II bezweckten \nZielen zuwider laufen würden, kann deshalb dahinstehen. \n\n43\n\nAuch soweit aufgrund der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG \n(ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 Arbeitslosengeld II - Empfänger vom \nEigenanteil an den Lernmittel befreit sind, die im Schuljahr wegen des Empfangs von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt bereits vom Eigenanteil befreit waren, besteht \nein sachlicher Differenzierungsgrund, der mit den obigen Ausführungen zu den \nZuverdienstmöglichkeiten der SGB II-Empfänger nicht kollidiert: Bezogen auf das \nSchuljahr 2004/05 bestanden für die Vergleichsgruppen unterschiedliche \nwirtschaftliche Ausgangspositionen. Bei denjenigen, die erstmals im Schuljahr \n2005/06 Arbeitslosengeld II erhalten, ohne im Schuljahr 2004/05 \nSozialhilfeempfänger gewesen zu sein, kann eine bessere wirtschaftliche Situation \nunterstellt werden, die es entbehrlich macht, ihnen den Übergang zum \nArbeitslosengeld II durch eine Übergangsregelung zu erleichtern, um ihnen die \nMöglichkeit zu geben, sich jedenfalls noch im Schuljahr 2005/06 auf die insoweit \ngeänderten Umstände einzustellen. \n\n44\n\n4. Schließlich verstößt die Heranziehung von Arbeitslosengeld II -Empfängern \nauch nicht gegen das Grundrecht auf Lernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der \nLandesverfassung NRW - LV - . Dabei handelt es sich um ein sog. soziales \nGrundrecht, das unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Die Ein- und \nDurchführung der Lernmittelfreiheit wird dem (Landes-) Gesetzgeber überantwortet. \nDieser kann den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum auch dahingehend \nausüben, dass er - wie geschehen - die Eltern an den Kosten der Lernmittel beteiligt \noder manche Lernmittel von der Unentgeltlichkeit ausnimmt.\n\n45\n\nvgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, § 9 Rdnr. 12 mwN.\n\n46\n\nDementsprechend kann der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung auch \nAusnahmen von der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung der Eltern an den \nLernmittelkosten zulassen und dabei die potenzielle Leistungsfähigkeit der in den \nBlick zu nehmenden Gruppen berücksichtigen und - zwangsläufig pauschal - als \nAusnahme aufzunehmen oder auszuschließen. \n\n47\n\nDie Klage war somit insgesamt abzuweisen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-12/4-k-2714-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-12/4-k-2714-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272942","retrieved":"2026-07-09 02:43:57.887416+00:00"}}