{"status":"available","doknr":"OLD272941","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0412.15L382.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"15 L 382/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nnoch vorhandene Bausubstanz des ehemaligen Rathauses der Stadt H. („I. \n-T. -I1. „), F. 15, H. , abzureißen, bevor die Ergebnisse der in der \nSitzung des Rats der Stadt H. vom 17. 2. 2006 beschlossenen Inhalte des \nBürgerbegehrens „M. ins E. des I. -T. -I3. „ (Untersuchungskommission \nsowie Bürgerbeteiligung und des überregionalen Architektenwettbewerbs bezüglich \nPlanung und Entscheidung über die Zukunft des I. -T. -I3. bzw. eines \nNeubaus) vorliegen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der \nZivilprozeßordnung glaubhaft gemacht, daß ihnen der geltend gemachte Anspruch \nzusteht.\n\n5\n\nEin Anspruch der Antragsteller dahingehend, daß der Antragsgegner den \nausweislich des Ratsbeschlusses vom 15. Dezember 2005 grundsätzlich - nach \nPresseberichten und dem Inhalt der Antragserwiderung (Seite 5) allerdings erst für \ndie Zeit ab Mitte Juli 2006 - geplanten (vollständigen) Abriß des I. -T. -I3. bis \nzur Beendigung der durch das Bürgerbegehren „M. in das E. um das I. -T. \n-I1. „ geforderten Maßnahmen unterläßt, folgt nicht aus dem insoweit nur in \nBetracht kommenden § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO). Danach können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), daß sie \nan Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden \n(Bürgerentscheid).\n\n6\n\nZwar erwachsen den Initiatoren, die ein Bürgerbegehren aufgrund dieser \nVorschrift eingereicht haben, gemäß § 26 Abs. 6 GO die verfahrensrechtlichen \nAnsprüche, daß der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens \nentscheidet und, sofern erforderlich, die Verwaltung der Gemeinde sodann für die \nDurchführung des Bürgerentscheids sorgt;\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 18. Oktober 1995 \n-15 B 2799/95 -\n\n8\n\ndarüberhinausgehende Ansprüche lassen sich aus einem laufenden \nBürgerbegehren indessen nicht ableiten. Die Kammer folgt insoweit, wie schon in \nfrüheren Entscheidungen,\n\n9\n\nvgl. VG H. , Beschluß vom 28. Oktober 1998 \n- 15 L 3565/98 - \n\n10\n\ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, das in ständiger \nRechtsprechung die Auffassung vertritt, daß sich aus § 26 Abs. 1 GO grundsätzlich \nkein Hindernis für den Erlaß von Ratsbeschlüssen und für Maßnahmen der \nGemeindeverwaltung ergebe, welche die Ziele eines sich auf den gleichen \nSachverhalt \nbeziehenden Bürgerbegehrens unerreichbar machen würden. Eine derartige von \nlaufenden Verfahren nach § 26 GO ausgehende Sperrwirkung für die Tätigkeit der \nkommunalen Organe sei der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung nicht zu \nentnehmen. Vielmehr ließen die hier geltenden einschlägigen Bestimmungen \nerkennen, daß die durch den Rat als repräsentativ-demokratisches Organ gefällten \nBeschlüsse einerseits und die im Rahmen unmittelbarer Demokratie als \nBürgerentscheide zustandegekommenen Entscheidungen andererseits - welche \ngemäß \n§ 26 Abs. 8 Satz 1 GO die Wirkungen von Ratsbeschlüssen hätten - gleichberechtigt \nnebeneinanderstünden.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 \n- 15 B 2799/95 -, vom 15. Juli 1997 - 15 B 1138/97 -, \nNWVBl 1998, 328, vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - \nund vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 -; ebenso Hager, Rechtspraktische und \nrechtspolitische Notizen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, VerwArch 84 \n(1993), 97(115 f); a.A. OVG Koblenz, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - 7 B \n11392/03 -, juris, und (für zum Teil abweichendes Landesrecht) OVG Schleswig, \nBeschluß vom 22. August 2005 - 2 MB 30/05 -, NVwZ-RR 2006, 363.\n\n12\n\nHiervon ausgehend, kann der vorliegende Eilantrag keinen Erfolg haben, weil \ndas durch die Antragsteller initiierte laufende Bürgerbegehren die dafür erforderliche \nSperrwirkung in Bezug auf den vollständigen Abriß des I. -T. -I2. nicht \nentfaltet. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der \nam 15. Dezember 2005 durch den Rat verabschiedete Grundsatzbeschluß zum \nAbriß des I. -T. -I2. wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die \nÖffentlichkeit von Ratssitzungen nichtig ist; da der Abriß frühestens Mitte Juli 2006 \nbeginnen soll, wäre der Rat nämlich gegebenenfalls auch durch das Bürgerbegehren \nnicht daran gehindert, in einer späteren Sitzung - selbst außerhalb der Sechs-\nMonats-Frist gemäß § 25 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rats - einen neuen, \nformal unangreifbaren Beschluß desselben Inhalts zu fassen. Ferner könnte eine \neventuell bisher unzureichende Beteiligung der Denkmalschutzbehörden noch \nnachgeholt werden. Desgleichen ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, \nob das Bürgerbegehren seinem Inhalt nach von vornherein voraussetzte, daß die \nnoch vorhandene Bausubstanz des I. -T. -I2. bis zum Abschluß der danach \nerstrebten Maßnahmen erhalten bleibt; denn auch bei weitester Auslegung der zur \nEntscheidung gestellten Frage ist dem laufenden Bürgerbegehren eine \nentsprechende Sperrwirkung nicht zuzuerkennen. Nach alledem kann es schließlich \nebenso dahinstehen, ob, zumal nach neueren Einschätzungen von Fachleuten, auch \nandere Lösungen als die quasi unverzügliche Vernichtung der noch vorhandenen \nGebäudesubstanz des I. -T. -I2. durchaus denk- und finanzierbar wären.\n\n13\n\nEine abweichende Bewertung mit der Folge, daß das Bürgerbegehren \nausnahmsweise doch eine dem Abriß des I. -T. -I2. (vorläufig) \nentgegenstehende Sperrwirkung entfalten müßte, ist schließlich nicht deshalb \ngeboten, weil der Antragsgegner in diesem Rahmen den staatsrechtlichen Grundsatz \nder Organtreue verletzen könnte, welcher besagt, daß jedes Organ bei der \nAusübung seiner - rechtmäßigen - Kompetenzen die Kompetenzen anderer Organe \nzu berücksichtigen hat. \n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 \n- 15 B 2799/95 -, vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - \nund vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 -.\n\n15\n\nEine Treuepflichtverletzung in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn ein \nbestimmter Ratsbeschluß oder dessen Durchführung bedeuten, daß ein gleichzeitig \nlaufendes Bürgerbegehren nach § 26 GO seine Erledigung findet. Vielmehr kann von \neinem Verstoß gegen das Prinzip der Organtreue in einer derartigen Situation \nallenfalls dann die Rede sein, wenn, wie es desgleichen das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in den dazu vorstehend genannten Beschlüssen \nvertreten hat, der Ratsbeschluß oder die Maßnahme der Verwaltung, um dessen/ \nderen Aufschub es geht, zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht aus sachlichen \nGesichtspunkten, sondern deshalb erfolgen soll, weil auf diese Weise eine \nEntscheidung unterlaufen werden kann, die die Bürger im Wege der unmittelbaren \nDemokratie getroffen haben oder möglicherweise alsbald treffen werden. \n\n16\n\nDafür, daß hier eine solche Situation gegeben wäre, lassen sich den Akten \njedoch, auch mit Rücksicht auf die Ausführungen des Antragsgegners über die \nMöglichkeit der Rechtswegausschöpfung durch die Antragsteller (Seite 2, 3 der \nAntragserwiderung), keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr \nspricht insbesondere nach dem das Bürgerbegehren betreffenden \nBeschlußvorschlag der Verwaltung zur Ratssitzung vom 23. März 2006 sowie nach \ndem Inhalt der zugehörigen Sitzungsniederschrift alles dafür, daß der Antragsgegner \nden vollständigen Abriß des I. -T. -I2. ab Mitte Juli 2006 schon wegen der \nansonsten erwarteten (weiteren) monatlichen Folgekosten von zumindest etwa \n40.000,00 Euro und somit aus einem sachbezogenen Grund für unabweisbar \nhält.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist \nwegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Regelstreitwert \nberücksichtigt worden.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-12/15-l-382-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-12/15-l-382-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272941","retrieved":"2026-07-09 02:43:57.805354+00:00"}}