{"status":"available","doknr":"OLD273121","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0405.7K2102.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"7 K 2102/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin war die Inhaberin der F. M. T. , die u.a. \nAusbildungsprogramme zur beruflichen Qualifizierung anbietet. Mit Antrag \nvom 5. Mai 1999 bat sie beim Beklagten um die Förderung einer in der \nE. Abteilung der Schule durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahme \n„Internationaler Business Manager\" nach den Richtlinien über die Gewährung \nvon Zuwendungen für arbeitsmarktpolitische Begleitmaßnahmen zur \nUnterstützung des Strukturwandels. Die Maßnahme sei für 15 Teilnehmer \nvorgesehen, solle vom 18. Oktober 1999 bis zum 27. April 2001 dauern und \ndie Teilnehmer in Unternehmensführung und Marketing mit internationalen \nBezügen qualifizieren. Die E. ESF-Konsensrunde befürwortete das \nProjekt am 17. Juni 1999.\n\n3\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 8. Oktober 1999 bewilligte der Beklagte \neine Zuwendung in Höhe von 830.706,69 DM für diese \nQualifizierungsmaßnahme. Der Zuwendungsbescheid enthielt u. a. folgende \nNebenbestimmung:\n\n4\n\n„Die Teilnehmer müssen bei Beginn der Maßnahme ihren ersten Wohnsitz \nim Zielgebiet inne haben, anderenfalls wird die Zuwendung anteilig gemindert. \nFür die von Arbeitslosigkeit Bedrohten gilt ersatzweise der im Zielgebiet \nliegende Beschäftigungsort des Teilnehmers. Eine Förderung von \narbeitslosen Teilnehmern aus NRW, die ihren ersten Wohnsitz nicht in den \nFördergebieten haben, ist möglich, sofern sich der erste Wohnsitz innerhalb \neines Arbeitsamtsbezirkes befindet, der zumindest zum Teil als Fördergebiet \nausgewiesen ist und eine Erklärung des(r) Teilnehmer(in) vorliegt, dass nach \nAbschluss der Maßnahme eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im \nFördergebiet beabsichtigt ist. Wird eine derartige Absichtserklärung nicht \nvorgelegt, ist eine Förderung ausgeschlossen.\"\n\n5\n\nAus einer von der Klägerin nach Abschluss der Maßnahme im \nZusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises übersandten \nund am 2. Mai 2002 beim Beklagten eingegangenen Anschriftenliste ergab \nsich, dass von den insgesamt 21 Personen, die ganz oder zeitweise an der \nMaßnahme teilgenommen hatten, fünf Personen aus N. , N1. \noder C. stammten. Diese Orte und die Arbeitsamtsbezirke, in denen sie \nliegen, gehören nicht, auch nicht zum Teil zu den geförderten Zielgebieten. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 2002 hörte der Beklagte die Klägerin zu \nder Absicht an, den Zuwendungsbescheid in Höhe von 202.382,67 DM \n(103.476,62 EUR) zu widerrufen, weil die fünf Teilnehmer, die ihren ersten \nWohnsitz nicht im Zielgebiet hatten, bei der Berechnung der \nMaßnahmekosten und der teilnehmerbezogenen Leistungen nicht \nberücksichtigt werden könnten. Hierzu trug die Klägerin vor, die fünf \nTeilnehmer seien nicht täglich aus N. , C. und N1. angereist, \nsondern hätten in E1. und I. gewohnt. Meldeanfragen des Beklagten \nergaben, dass die betreffenden Personen wohl in ihren Heimatorten, aber \nnicht in E1. oder I. beim Einwohnermeldeamt gemeldet waren. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. August 2003 widerrief der Beklagte die der Klägerin \nmit Bescheid vom 8. Oktober 1999 gewährte Zuwendung teilweise in Höhe \nvon insgesamt 103.476,62 EUR und forderte diesen Betrag zurück. Zur \nBegründung führte er aus, aus den Teilnehmerlisten ergebe sich, dass die \nTeilnehmer/innen C1. , H. N2. C2. , H. , L. und F1. die \nVoraussetzungen für die Förderung nicht erfüllten, weil ihr Wohnsitz bei \nBeginn und während der Maßnahme nicht in einem Arbeitsamtsbezirk \ngelegen habe, der teilweise zum Zielgebiet gehörte. Damit könnten sie bei der \nBerechnung der Maßnahmekosten und der teilnehmerbezogenen Leistungen \nnicht berücksichtigt werden. \n\n8\n\nHiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung \ntrug sie vor, es sei übersehen worden, dass es nicht ausreiche, eine \nErklärung der Teilnehmer vorzulegen, dass nach Abschluss der Maßnahme \neine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Zielgebiet beabsichtigt sei. Der Zweck \nder Maßnahme sei aber erreicht worden; alle Teilnehmer hätten in langfristige \nArbeit vermittelt werden können. Vom Maßnahmeträger solle nicht verlangt \nwerden, die Adressen der Teilnehmer beim Einwohnermeldeamt zu \nüberprüfen. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 wies die Bezirksregierung \nN. den Widerspruch der Klägerin zurück. \n\n10\n\nHiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Während des \nKlageverfahrens hat sie die F. M. T. verkauft. Zur Begründung \nträgt sie vor, sie habe dem Beklagten auf dessen Aufforderung hin die \nAuflistung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit Adressen am 2. Mai 2002 \nvorgelegt. Daraus habe sich ergeben, dass die fünf im Bescheid genannten \nTeilnehmer und Teilnehmerinnen ihren Wohnsitz in C. , N1. und \nN. gehabt hätten. Damit seien dem Beklagten sämtliche nach seiner \nAuffassung den Widerruf der Zuwendung rechtfertigenden Tatsachen bekannt \ngewesen. Erst mit Bescheid vom 18. August 2003 und damit mehr als ein \nJahr später sei der angefochtene Bescheid ergangen. Damit sei die \nJahresfrist des § 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei sie nicht mehr bereichert; sie \nhabe die ihr zugewendeten Mittel sämtlich bestimmungsgemäß eingesetzt. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. August 2003 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 17. März 2004 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid \nrechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Beklagte konnte die bewilligte Zuwendung bezüglich des streitigen \nBetrages in Höhe von 103.476,62 EUR gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG NRW zu \nRecht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil dieser \nZuwendungsbetrag nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck \nverwendet worden ist und gegen eine Auflage des Zuwendungsbescheides \nverstoßen wurde.\n\n19\n\nDie Klägerin ist hinsichtlich des Widerrufs trotz des während des \nKlageverfahrens erfolgten Verkaufs der F. M. T. (noch) \npassivlegitimiert. Sie hat als frühere Alleininhaberin der Schule die umstrittene \nZuwendung erhalten und kann, da für eine Rechtsnachfolge bezüglich noch \nnicht endgültig abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahmen durch den \nVerkauf der Schule nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, vom \nBeklagten für die Rückabwicklung auch jetzt noch in Anspruch genommen \nwerden. \n\n20\n\nDie Klägerin hat gegen eine Bestimmung des Zuwendungsbescheides \nverstoßen, wodurch der Zuwendungszweck verfehlt wurde. Die Zuwendung \nwar zur Förderung strukturschwacher Gebiete, sogenannter Ziel-2-Gebiete \nbestimmt. Nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids \nmussten die Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme entweder ihren ersten \nWohnsitz im Zielgebiet oder in einem Arbeitsamtsbezirk haben, der zumindest \nzum Teil als Fördergebiet ausgewiesen war. Der Begriff „Erster Wohnsitz\" \nstammt aus dem Einwohnermelderecht und meint die einzige oder die \nHauptwohnung im Sinne der Meldegesetze (z.B. § 16 des Meldegesetzes \nNRW). Unabhängig davon, ob die fünf aus C. , N1. und N. \nstammenden Teilnehmer auch eine Unterkunft in E1. oder I. hatten, \nhätte diese Unterkunft die Anforderungen an eine Hauptwohnung nicht erfüllt. \nIm Klageverfahren hat sich die Klägerin hierauf auch nicht mehr berufen, \nsondern eingeräumt, dass die von ihr Anfang Mai 2002 eingereichte \nTeilnehmerliste die ersten Wohnsitze der Teilnehmer zutreffend angab.\n\n21\n\nDanach hatten fünf der geförderten Teilnehmer ihren ersten Wohnsitz \nweder in einem Ziel-2-Gebiet noch in einem Arbeitsamtsbezirk, der zumindest \nzum Teil als Fördergebiet ausgewiesen war. Für sie standen der Klägerin \ndaher keine Fördermittel zu. \n\n22\n\nDer Widerrufsbescheid ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Jahresfrist des § 48 \nAbs. 4 VwVfG NW war bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids im \nAugust 2003 noch nicht verstrichen. Sie hatte nämlich nicht vor dem \n28. Januar 2003 mit der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen der \nAnhörung begonnen. Zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen \nTatsachen gehören auch die für die Ermessensbetätigung wesentlichen \nUmstände. Die Anhörung hat insbesondere den Zweck, dem Betroffenen \nGelegenheit zu geben, hierzu alles aus seiner Sicht erforderliche vorzutragen. \nIn ihrer Stellungnahme und auch noch später mit Schreiben vom 17. Februar \n2003 machte die Klägerin darüber hinaus geltend, die fraglichen Teilnehmer \nhätten (auch) in E1. und I. gewohnt. Der Beklagte nahm dies zum \nAnlass, Auskünfte der betreffenden Einwohnermeldeämter einzuholen. Die \nJahresfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn die die Rücknahme bzw. den \nWiderruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen vollständig, \nuneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. \n\n23\n\nVgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 2001 \n- 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 363.\n\n24\n\nDer Widerruf ist nach § 49 Abs. 3 VwVfG NW allerdings nicht zwingend \nvorgeschrieben, sondern steht im Ermessen der Behörde. Der Beklagte hat \nbei Erlass des Widerrufsbescheides seinen Ermessensspielraum zutreffend \nerkannt und das Ermessen in nicht zu beanstandender Weise sachgerecht \nausgeübt. Für die rechtliche Beurteilung ergeben sich in Fällen der \nvorliegenden Art Besonderheiten aus dem Grundsatz des intendierten \nErmessens. \n\n25\n\nVgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 03, 803\n\n26\n\nDanach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall \nvon einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin \nauszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige \nEntscheidung zu rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, bedarf es \neiner ansonsten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NW erforderlichen \nDarlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht. Außergewöhnliche \nUmstände sind hier nicht ersichtlich. Die Haushaltsgrundsätze der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen bei Zweckverfehlung einer \nZuwendung regelmäßig das Interesse des Begünstigten, die Zuwendung \nbehalten zu dürfen, und lassen einen Verzicht auf den Widerruf von \nSubventionen grundsätzlich nicht zu. Die Klägerin hat keine über den \nRegelfall des Verbrauchs der Zuwendung hinaus gehenden besonderen \nUmstände vorgetragen, die hier ausnahmsweise von einem Widerruf absehen \nließen.\n\n27\n\nDie Rückforderung der gezahlten Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. \nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NW. Danach sind \nerbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für \ndie Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung \ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe \neiner ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der \nBereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die \nUmstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum \nWiderruf des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NW). Die \nKlägerin handelte zumindest grob fahrlässig, wenn sie die Maßnahme \nTeilnehmern zugänglich machte, die nach ihren Anmeldungen nicht aus \neinem Fördergebiet stammten. Es oblag allein ihr, zu überprüfen, ob die \nHauptwohnsitze der Teilnehmer in einem Ziel-2-Gebiet oder einem \nArbeitsamtsbezirk lagen, der zumindest zum Teil als Fördergebiet \nausgewiesen war. Wenn sie dies nicht tat, verstieß sie erheblich gegen die \nPflichten eines Zuwendungsempfängers.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO, \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-05/7-k-2102-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-05/7-k-2102-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273121","retrieved":"2026-07-09 02:44:13.289523+00:00"}}