{"status":"available","doknr":"OLD273149","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0404.12K2351.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"12 K 2351/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n13. April 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 15. Januar 2004 \naufzuheben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Justizsekretärin im Dienst des beklagten Landes und ist\nam Amtsgericht C. tätig. Anlässlich der Bewilligung einer am 17. Januar 2004\nbeginnenden einjährigen Elternzeit der Klägerin erstellte der Direktor des\nAmtsgerichts C. unter dem 15. Januar 2004 eine dienstliche Beurteilung, in der er\nals Ergebnis feststellte, die zuletzt gezeigten Leistungen der Klägerin könnten\ninsgesamt nur mit \"ausreichend\" bezeichnet werden. Hiergegen legte die Klägerin mit\nSchreiben vom 26. Februar 2004 Widerspruch ein und wandte sich gegen mehrere\nFormulierungen bzw. Wertungen in der dienstlichen Beurteilung. \n\n3\n\nUnter dem 1. April 2004 führte die Präsidentin des Landgerichts C. in ihrer\nÜberbeurteilung aus, sie habe keinen Anlass, der Beurteilung zu widersprechen. Am\ngleichen Tage legte sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) I. den\nWiderspruch der Klägerin vom 26. Februar 2004 zur Entscheidung vor. Dies teilte sie\nder Klägerin ebenfalls unter dem 1. April 2004 mit. \n\n4\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2004 wies der Präsident des OLG\nI. den Widerspruch der Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung des Direktors\ndes Amtsgerichts C. vom 15. Januar 2004 als unbegründet zurück. \n\n5\n\nAm 3. Mai 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n6\n\nSie ist der Ansicht, die dienstliche Beurteilung vom 15. Januar 2004 sei wegen\ninhaltlicher Mängel rechtswidrig. Insbesondere sei sie nicht nachvollziehbar. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n8\n\n\"den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 13.04. 04 zu\nverurteilen, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 15.01.04 in der Gestalt des\nBescheides der Präsidentin des Landgerichts C. vom 01.04.04 aufzuheben und\neine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.\"\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr vertritt die Auffassung, die dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig. \n\n12\n\nZum Beurteilungsanlass trägt er vor, die Klägerin sei anlässlich der Bewilligung\nder Elternzeit gemäß der Verwaltungspraxis im Oberlandesgerichtsbezirk I.\nbeurteilt worden. Ergänzend führt er auf gerichtliche Nachfrage aus, im\nGeschäftsbereich des OLG I. würden ausnahmslos aus Anlass einer Beurlaubung\nohne Besoldung dienstliche Beurteilungen erstellt. Diese Praxis sei sachgerecht und\nwerde durch die AV des Justizministers vom 20. Januar 1972 nicht ausgeschlossen.\nDie dort genannten Beurteilungsanlässe seien nicht abschließend. Es komme\ninsoweit auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n16\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n17\n\nKlarzustellen ist, dass Streitgegenstand allein die dienstliche Beurteilung vom\n15. Januar 2004 ist, nicht hingegen die Überbeurteilung der Präsidentin des\nLandgerichts C. vom 1. April 2004. Nach der einschlägigen Allgemeinen\nVerwaltungsvorschrift (AV) des Justizministers vom 20. Januar 1972 (2000-I C. 155,\nJMBl.NW 1972, 39) sind die Erst- und die Überbeurteilung als rechtlich selbständige\nBeurteilungen ausgestaltet, so dass beide Beurteilungen keine Einheit bilden. \n\n18\n\nVgl. zu den unterschiedlichen Modellen bei mehrstufigen Beurteilungsverfahren:\nSchnellenbach, RiA 1990, 120.\n\n19\n\nDa die Klägerin die Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts C. vom\n1. April 2004 nicht gesondert mit einem Rechtsbehelf angegriffen hat, ist deren\n(Über-) Beurteilung nicht unmittelbar Streitgegenstand. Soweit im schriftsätzlich\nformulierten Antrag auch auf einen \"Bescheid\" der Präsidentin des Landgerichts\nC. vom 1. April 2004 abgestellt worden ist, ist festzuhalten, dass ein solcher\nBescheid nicht existiert. Vielmehr hat die Präsidentin des Landgerichts C. -\nebenfalls am 1. April 2004 - den Widerspruch der Klägerin gegen die dienstliche\nBeurteilung des Direktors des Amtsgerichtes C. vom 15. Januar 2004 dem\nPräsidenten des OLG I. vorgelegt und der Klägerin davon Mitteilung gemacht.\nBeide Handlungen der Präsidentin des Landgerichts C. beinhalten keine\nangreifbaren Entscheidungen und sind insbesondere keine Bescheide mit\nVerwaltungsaktcharakter. \n\n20\n\nBei verständiger Würdigung ist das Begehren der Klägerin deshalb dahingehend\nauszulegen, dass sie nur die dienstliche Beurteilung des Direktors des Amtsgerichts\nC. vom 15. Januar 2004 angreift sowie die Aufhebung des zugehörigen\nWiderspruchsbescheides des Präsidenten des OLG I. vom 13. April 2004 begehrt.\n\n21\n\nNach Maßgabe dieser Erwägungen ist die Klage zulässig. \n\n22\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n23\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt\nnachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die\nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie\nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt\nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde\nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n24\n\nWenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen\nerlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob\nsie mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n25\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), z.B.: Urteil\nvom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, RiA 2000, 283 = DÖD 2001, 38.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass es auf die Frage, ob\nsich die angegriffene dienstliche Beurteilung inhaltlich im rechtlich zulässigen\nRahmen bewegt, nicht ankommt.\n\n27\n\nFür die dienstliche Beurteilung vom 15. Januar 2004, die anlässlich der\nanstehenden Elternzeit erstellt worden ist, bestand kein in der AV des Justizministers\n(Beurteilungsrichtlinien) vorgesehener Beurteilungsanlass. Wird aber eine\nBeurteilung erstellt, obwohl kein zulässiger Beurteilungsanlass besteht, liegt ein\nVerfahrensfehler vor.\n\n28\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter,\n3. Auflage, Stand Dezember 2005, Rdnr. 462.\n\n29\n\nIn der AV des Justizministers vom 20. Januar 1972 ist im Abschnitt I, Nr. 1\nvorgesehen, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten\nabgesehen von den Regelbeurteilungen nur in folgenden Fällen dienstlich zu\nbeurteilen sind: \n\n30\n\n - vor Ablauf der Probezeit und bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder\nBeförderungsamt,\n\n31\n\n - vor und nach einer länger als drei Monate dauernden Abordnung und bei\nVersetzungen.\n\n32\n\nEine Beurteilung aus Anlass der Bewilligung der Elternzeit ist nicht vorgesehen.\n\n33\n\nDie Abweichung von der AV des Justizministers ist nicht deshalb unbeachtlich,\nweil diese keine Rechtsnorm ist und nur eine einheitliche Verwaltungspraxis\nsicherstellen soll. Derartige Verwaltungsvorschriften dürfen zwar als\nWillenserklärungen der Verwaltung, denen Außenwirkung nur mittelbar über den\nallgemeinen Gleichheitssatz zukommt, nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus\nausgelegt werden. Für ihre Auslegung maßgeblich ist vielmehr - allein - die von ihrem\nUrheber gebilligte oder doch geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, a.a.O. sowie OVG NRW,\nUrteile vom 28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 - und vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -\n.\n\n35\n\nDa aber ein Beurteilungssystem auf alle von einer Verwaltungsverordnung bzw.\nBeurteilungsrichtlinie erfassten Beamten gleichmäßig anzuwenden ist, folgt daraus,\ndass dann auch eine gebilligte bzw. geduldete Verwaltungspraxis auf alle Beamten\nim gesamten Geltungsbereich der einschlägigen Richtlinien anzuwenden ist.\nDementsprechend ist das Gebot der Gleichbehandlung bereits dann verletzt, wenn in\nTeilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien\nerlassen worden sind, auf Grund eines unterschiedlichen Verständnisses des\nInhaltes eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist.\n\n36\n\nSo BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, a.a.O.\n\n37\n\nDaraus folgt im vorliegenden Fall, dass die vom Präsidenten des OLG I.\nmitgeteilte Praxis, nach der dienstliche Beurteilungen bei dem nicht in der AV des\nJustizministers genannten Anlass der Bewilligung einer Elternzeit erstellt werden -\noffenbar gilt die dortige Praxis auch für weitere in der AV nicht genannten Anlässe -\n\n38\n\nnur dann verfahrensrechtlich unbedenklich wäre, wenn dies der landesweiten\nund vom Justizministerium getragenen Praxis entspräche. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2005 - 6 B 2695/04 -; Urteil vom 7. Juni\n2005 - 6 A 3355/03 -; offenbar davon ausgehend auch Beschluss vom 3. März 2005 -\n1 B 2128/04 -.\n\n40\n\nVon einer landesweiten Praxis kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n41\n\nAuf entsprechende gerichtliche Nachfrage hat der Präsident des OLG I.\nmitgeteilt, dass die Klägerin gemäß der Verwaltungspraxis im\nOberlandesgerichtsbezirk I. beurteilt worden sei, und zudem die Auffassung\nvertreten, es sei unbeachtlich, ob im Zuständigkeitsbereich anderer Mittelbehörden\nder Justizverwaltung in vergleichbaren Fällen ebenfalls dienstliche Beurteilungen\nerstellt würden. Zudem hat er trotz intensiver Erörterung dieser Problemlage auch in\neinem in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermin nicht von einer\nentsprechenden landesweiten Praxis berichtet. Aus allem kann nur der Schluss\ngezogen werden, dass eine solche landesweite Praxis nicht existiert. \n\n42\n\nSoweit der Präsident des OLG I. sich auf das bereits zitierte Urteil des OVG\nNRW vom 28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 - beruft, welches sich auch zur AV des\nJustizministers vom 20. Januar 1972 verhält, ist dieser Hinweis nicht geeignet, seine\nRechtsauffassung zu stützen. In jenem Urteil wird darauf abgestellt, dass die dort in\nRede stehende Verwaltungspraxis nach einer nicht anzuzweifelnden Stellungnahme\ndes Justizministeriums in dessen gesamten Geschäftsbereich angewandt werde\n(Seite 10 des Umdrucks). Danach wird auch in dem Urteil vorausgesetzt, dass bei\neiner Abweichung von den Verwaltungsvorschriften eine entsprechende landesweite\nPraxis bestehen muss. \n\n43\n\nBei einem bestehenden Beurteilungsverbot ist nur eine Verurteilung des\nDienstherrn zur Aufhebung der Beurteilung sachgerecht. Der in der Klageschrift dem\nWortlaut nach (auch) auf Erstellung einer neuen Beurteilung gerichtete Antrag erklärt\nsich daraus, dass bei Klageerhebung die Rechtswidrigkeit der dienstlichen\nBeurteilung \n\n44\n\nvom 15. Januar 2004 aus den im vorliegenden Urteil genannten formellen\nGründen jedenfalls nicht in den Vordergrund gestellt worden ist. Bei verständiger\nWürdigung des Interesses der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass\nsie neben der Aufhebung der Beurteilung noch eine - dann ebenfalls rechtswidrige -\nneue Beurteilung aus Anlass des Beginns der Elternzeit tatsächlich begehrt. Dies gilt\num so mehr, als sie nach der vom Gericht eingeholten und bereits angesprochenen\nStellungnahme zur Frage der landesweiten Verwaltungspraxis ebenfalls die\nVerfahrensweise des Präsidenten des OLG I. in Frage gestellt hat. Vor diesem\nHintergrund war die Klage auch nicht teilweise abzuweisen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-04/12-k-2351-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-04-04/12-k-2351-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273149","retrieved":"2026-07-09 02:44:15.549807+00:00"}}