{"status":"available","doknr":"OLD273340","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0327.15K109.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"15 K 109/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um den Umfang der Verrechnung der Abwasserabgabe \nfür die Einleitung von in der Kläranlage J. -C. behandeltem \nSchmutzwasser mit Investitionen des Klägers für diese Kläranlage.\n\n3\n\nDer Beklagte setzte insoweit für das Veranlagungsjahr 2001 für den Teilzeitraum \n1. Januar bis 19. Dezember (zuletzt) mit Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2003 \nbezogen auf zwei verschiedene Meßstellen die Abgabe jeweils auf 144.131,13 Euro \n(insgesamt 288.262,26 Euro) fest. Dabei nahm er hinsichtlich des Parameters Nickel \nwegen Überschreitung des durch wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten \nÜberwachungswertes von 50 ?g/l am 20. März 2001 mit 110 ?g/l (= 120 %) eine \nentsprechende Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten vor. Bei Halbierung des \nAbgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG ging er von einer Abgabe für diesen \nParameter von jeweils 8.973,62 Euro aus. Den Gesamtbetrag von 17.947,24 Euro \nbezog der Beklagte nicht in den verrechenbaren Abgabebetrag ein, sondern wies ihn \nals noch zu zahlenden Abgabebetrag aus.\n\n4\n\nMit dem unter dem 26. November 2003 eingelegten Widerspruch wandte der \nKläger sich gegen die nicht gewährte Verrechnung der Abgabe für den Parameter \nNickel. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG werde bei Überschreitungen die \nVerrechnung lediglich für den nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der Abgabe \nnicht gewährt. Der auf den Schwellenwert entfallende Sockelbetrag sei zu \nverrechnen.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. \nDezember 2003 - zugestellt am 18. Dezember 2003 - zurück. Er stellte dabei darauf \nab, daß es sich bei dem Betrag von 8.973,62 Euro um den wegen der \nÜberschreitung erhöhten Teil der Abgabe handele, für den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 \nAbwAG eine Verrechnung nicht zu gewähren sei.\n\n6\n\nMit der am 9. Januar 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, daß die \nAbgabe für den Parameter Nickel in Höhe der Bescheidwerte mit 8.160,22 Euro \nverrechenbar sei. Bei der hier vorliegenden Identität von Schwellenwert und \nBescheidwert führe die Nichteinhaltung des Überwachungswertes lediglich dazu, \ndaß die Abgabefreiheit des Sockelbetrages entfalle. Die abweichende Auffassung \ndes Beklagten könne nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG gestützt werden. \n\n7\n\nIm übrigen führe die Anwendung der Vorschrift durch den Beklagten zu einer \n(nicht gerechtfertigten) Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu einem \nEinleiter mit einem über dem Schwellenwert liegenden Überwachungswert.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß, schriftsätzlich),\n\n9\n\nden Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, soweit eine Abgabe \nvon mehr als 9.789,40 Euro zu zahlen ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält daran fest, daß eine Verrechnung mit dem Sockelbetrag nach Maßgabe \ndes § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG nicht möglich sei. Die gesamte Abgabe für den \nParameter Nickel sei auf die Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG zurückzuführen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den \nVorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer Abhilfebescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 ist hinsichtlich des hier allein \nstreitigen Teils der Festsetzung eines Zahlbetrages in Höhe von 8.157,84 Euro \n(228 Schadein-heiten x 17,89 Euro x 2) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nInsbesondere ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, daß dem \nBeklagten die Zuständigkeit für die Erhebung der Abwasserabgabe ordnungsgemäß \nübertragen worden ist. Die Zuständigkeit ist in einer den Vorgaben der Verfassung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Verf.) entsprechenden Weise begründet \nworden.\n\n19\n\nWenn in Art. 77 Satz 1 der Verf. festgelegt ist, daß die Regelung der \nZuständigkeiten durch Gesetz erfolgt, so genügt dem auch eine Verordnung \naufgrund eines Gesetzes. \n\n20\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage, \nAnmerkung 7 zu § 3.\n\n21\n\nDies ist hier die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet \ndes technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) - ergangen als Art. VI der Verordnung \nzur Regelung von Zuständigkeiten u.a. des technischen Umweltschutzes vom \n14. Juni 1994 (GV.NW. S. 360, 392) mit dem in der Anlage u.a. zur laufenden Nr. 21 \nAbwasserabgabengesetz (AbwAG) enthaltenen Zusatz - z. Zt. unbesetzt - in der \nGestalt der ersten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU vom 2. Mai 1995 \n(GV.NW. S. 436), mit der in Art. II die „Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis\" \nu.a. die Ziffer 2 dem Wasserrecht, die Ziffer 20.2 dem Abwasserabgabengesetz und \ndie Ziffer 23 dem Landeswassergesetz zugeordnet worden sind. Nach den Ziffern \n20.2.1 bis 20.2.4 sind die dort aufgeführten Aufgaben nach dem \nAbwasserabgabengesetz (Ziffer 20.2) dem Beklagten ebenso übertragen wie nach \nden Ziffern 23.1.102 ff. Aufgaben nach dem Landeswassergesetz (Ziffer 23.1) \neinschließlich der Festsetzung der Abwasserabgabe (Ziffer 23.1.122) und der \nEinziehung der Abwasserabgabe (Ziffer 23.1.123).\n\n22\n\nDie Erste Verordnung zur Änderung der ZustVOtU entspricht auch den Vorgaben \ndes Art. 70 Verf. Die danach notwendige gesetzliche Grundlage (Art. 70 Satz 1 Verf.) \nergibt sich aus den Vorschriften § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes \n- bezogen auf das Abwasserabgabengesetz - und § 140 Abs. 1 Landeswassergesetz \n- bezogen auf die in §§ 66 ff. des Landeswassergesetzes enthaltenen Vor-schriften \nzur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes.\n\n23\n\nDie Gesetze bestimmen auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigungen (Art. 70 Satz 2 Verf.) dadurch, daß die übertragenen Aufgaben mit \nNennung der anzuwendenden Rechtsnormen umschrieben sind.\n\n24\n\nEbenso ist das Zitiergebot (Art. 70 Satz 3 Verf.) erfüllt, da in der Präambel zur \nErsten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU die genannten gesetzlichen \nGrundlagen \n- § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG und § 140 LWG - ausdrücklich aufgeführt sind.\n\n25\n\nDer Beklagte hat die Abgabe in Höhe von insgesamt 8.157,84 Euro für den \nParameter Nickel zu Recht nicht mit den Investitionen des Klägers verrechnet, \nsondern (auch) als Zahlbetrag ausgewiesen.\n\n26\n\nDie auf den sogenannten „Sockelbetrag\" entfallende Abgabe stand nicht zur \nVerrechnung.\n\n27\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfällt eine Bewertung der Schädlichkeit des \nAbwassers, wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten \nzugrundezulegende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage \nangegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier \nnicht gegeben, da die Schadstoffkonzentration - wie im Widerspruchsbescheid vom \n15. Dezember 2003 dargestellt - für den Parameter Nickel überschritten worden \nist.\n\n28\n\nDies führt dazu, daß wegen der Nichteinhaltung der Schwellenwerte eine \nBewertung der Schädlichkeit des Abwassers zu erfolgen hat und dabei die für die \nBerechnung der Abgabe zugrundezulegende Zahl der Schadeinheiten nach \nMaßgabe der Vorschrift § 4 Abs. 4 AbwAG zu erhöhen ist. Die danach \nfestzusetzende Abgabe setzt sich bei einer Zusammenschau der Vorschriften § 4 \nAbs. 4 Satz 1 - 3 AbwAG und § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG einerseits aus dem \naufgrund des wasserrechtlichen Bescheids festgelegten Überwachungswert \nbestimmten Teil (§ 4 Abs. 1 AbwAG) und andererseits aus dem aufgrund der \nErhöhung der Schadeinheiten berechneten Teil (§ 4 Abs. 4 AbwAG) zusammen.\n\n29\n\nEine solche Aufteilung oder „Zusammensetzung\" der Abgabe ist allerdings im \nvorliegenden Fall nicht möglich. Zwar wäre nach dem durch den wasserrechtlichen \nBescheid angegebenen Überwachungswert für den Parameter Nickel eine \nentsprechende Abgabe rechnerisch darstellbar. Eine solche Darstellung würde \njedoch bei der hier vorliegenden Identität von Überwachungswert und Schwellenwert \ndie Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG außer acht lassen, wonach \nausdrücklich eine Bewertung der Schädlichkeit - die Grundlage für die \nAbgabenberechnung - entfällt.\n\n30\n\nDies führt zu der Schlußfolgerung, daß es hier keinen aufgrund des \nÜberwachungswertes bestimmbaren, abgaberelevanten Teil der Abgabe gibt, \nvielmehr ein allein wegen der Überschreitung des Überwachungswertes zu \nberechnender - gegenüber einer Nullfestsetzung - erhöhter Teil vorliegt. Wegen § 10 \nAbs. 3 Satz 2 AbwAG steht dieser „erhöhte Teil\" der Abgabe für eine Verrechnung \nmit den Investitionen des Klägers nicht zur Verfügung.\n\n31\n\nSoweit in diesem Zusammenhang der Kläger darauf abstellt, daß mit der \nBezugnahme auf § 4 Abs. 4 AbwAG in § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG lediglich der \nMaßstab \n- Bescheidwerte als Überwachungswerte - angegeben werde, von dem aus die \nErhöhung berechnet werde; die Vorschrift stelle nicht darauf ab, in welcher Höhe die \nAbwasserabgabe ohne die Überschreitung festzusetzen wäre (hier: 0,00 Euro), so \nkann dem gefolgt werden.\n\n32\n\nDie Bewertung des Sockelbetrages mit 0,00 Euro folgt nicht aus § 4 AbwAG, \nsondern aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG.\n\n33\n\nDas so aus dem Wortlaut der Vorschriften gewonnene Ergebnis wird bestätigt, \nwenn ihr Sinn und Zweck in den Blick genommen wird. Die Verrechnungsmöglichkeit \nnach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG während der Bauphase soll eine Doppelbelastung \ndes Einleiters durch Investitionskosten und Abgabe vermeiden. Bei Einhaltung des \nÜberwachungswertes als Schwellenwert entfällt aber die Abgabepflicht und damit die \nDoppelbelastung.\n\n34\n\nDie Begrenzung der Verrechnung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG soll sicherstellen, \ndaß der Anreiz zur Einhaltung der Überwachungswerte durch die \nVerrechnungsmöglichkeit nicht aufgehoben wird. Das Gesetz sieht die Investition des \nEinleiters als solche noch nicht als besonders förderungswürdig an, sondern nur \ninsoweit, als sich der Einleiter auch im übrigen den Mechanismen des \nAbwasserabgabengesetzes unterwirft und deren Vorgaben einhält.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. November 2003 - 9 C \n4.03 - in NVwZ 2004, 481, 482.\n\n36\n\nDaraus ist zu folgern, daß für die Aufrechnungslage allein eine den Regeln des \nAbwasserabgabengesetzes - d. h. hier nach Bescheidwerten - entsprechend \nfestgesetzter Abgabe und die Investitionskosten gegenübergestellt werden sollen. \nDie regelrecht festgelegte Abgabe „beträgt hier Null Euro\" mit der Folge, daß keine \nAufrechungslage gegeben ist.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund läßt das klägerische Begehren erkennen, daß die \neigentlich nicht mögliche Verrechnung des Sockelbetrages das Verbot der \nVerrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG kompensieren soll. Dafür bietet das \nAbwasserabgabengesetz keine Grundlage.\n\n38\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf eine \nUngleichbehandlung gegenüber dem Einleiter, der bereits im Wasserrechtsbescheid \nhöhere Überwachungswerte als die Schwellenwerte zugestanden bekommen \nhabe.\n\n39\n\nEine solche Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da bei einem solchen Vergleich \nder gesamte Anreiz- und Sanktionsmechanismus des Abwasserabgabengesetzes \nund seine Wirkung in den Blick zu nehmen ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n41\n\nFür den Einleiter mit höheren Überwachungswerten besteht nur gegebenenfalls \ndie zeitlich begrenzte Möglichkeit (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) der Verrechnung in \nHöhe eines Teils der Abgabe, der auf den - für ihn nicht relevanten - Sockelbetrag \nentfällt. Dafür bleibt ihm aber ansonsten - im Gegensatz zum Kläger - der Vorteil \nversagt, bei regelrechter Einleitung insoweit abgabefrei zu bleiben.\n\n42\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-27/15-k-109-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-27/15-k-109-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273340","retrieved":"2026-07-09 02:44:31.801436+00:00"}}