{"status":"available","doknr":"OLD273540","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0320.15K4931.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"15 K 4931/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob dem Beklagten ein Auskunftsanspruch\nzusteht.\n\n3\n\nDie Klägerin bewohnt seit Ende 2002 gemeinsam mit ihrer Schwester, der\nKlägerin des Parallelverfahrens 15 K 4932/04, eine Zweizimmerwohnung im\nMehrfamilienhaus B. X. 146 in E. . In demselben Haus wohnen die\nEltern der Klägerin in einer anderen Wohnung. Anlässlich eines Besuches\neines Beauftragten des Beklagten am 09. Juli 2003, bei dem festgestellt\nwurde, dass die Klägerin und ihre Schwester in ihrer Wohnung jeweils ein\nRadio- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalten, hinterließ dieser den\nVordruck \"Fragen zur Rundfunkteilnahme und zu Rundfunkgeräten\" mit der\nBitte um Ausfüllung. Daraufhin teilten die Eltern der Klägerin dem Beklagten\nmit Schreiben vom 19. Juli 2003 mit, dass sich nach dem Einrichten der\nzweiten Wohnung innerhalb des Hauses die Vierer-Haushaltsgemeinschaft\nder Familie nicht aufgelöst habe; sie - die Eltern - würden weiterhin\ngemeinsam mit den Kindern wirtschaften, da diesen schon allein aus\nfinanziellen Gründen kein eigener Haushalt finanziert werden könne. Zudem\nwürden die Klägerin und ihre Schwester als Studentin bzw. als\nOberstufenschülerin über kein eigenes Einkommen verfügen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. November 2003 bat der Beklagte die Klägerin um\nAuskunft, seit wann und welche Rundfunkgeräte von der Klägerin zum\nEmpfang bereitgehalten würden. Nachdem daraufhin keine Antwort erfolgte,\nforderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 23. März 2004 unter\nAndrohung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro um\nAuskunftserteilung bis zum 26. April 2004 auf, seit wann von ihr\nRundfunkempfangsgerät(e) bereitgehalten würden.\n\n5\n\nDen dagegen am 01. April 2004 eingelegten Widerspruch der Klägerin\nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2004 - zugestellt\nam 27. Juli 2004 - zurück. \n\n6\n\nAm 26. August 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur\nBegründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.\nInsbesondere sei sie auf Grund der Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern\nund mangels eigenen Einkommens nicht zur Rundfunkgebührenzahlung\nverpflichtet. Im Übrigen seien ihre Eltern dem Auskunftsverlangen des\nBeklagten bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2003 umfassend\nnachgekommen, wo es heiße: \"Im letzten Jahr bot sich für uns die Möglichkeit\neine kleine Zweizimmerwohnung in der ersten Etage des Hauses zu kaufen.\nWir richteten den Kindern je ein Zimmer in der Wohnung ein. Jedes Kind\nbetreibt ein Radio- und ein Fernsehgerät.\"\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. März 2004 in Gestalt seines\nWiderspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er - wie schon im Verwaltungsverfahren - an, dass\ndie Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, da nach den\nFeststellungen des Beauftragten bei dessen Besuch am 09. Juli 2003\ntatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte\nbereithalte und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt habe; daher könne\ner - der Beklagte - Auskunft über die diejenigen Tatsachen verlangen, die\nGrund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht beträfen. \n\n12\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 08. März 2006 den Rechtsstreit dem\nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder vorliegenden Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge\nsowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 15 K 4932/04\nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf\nderen Durchführung verzichtet haben. \n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen\nAnspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23. März 2004\nund seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004, da diese rechtmäßig\nsind und sie - die Klägerin - nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO.\n\n17\n\nDer Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf\nAuskunftserteilung, seit wann von ihr Rundfunkempfangsgeräte\nbereitgehalten werden. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 4 Abs. 5\nSatz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der bis zum\n31. März 2005 geltenden Fassung. Demnach kann die zuständige\nLandesrundfunkanstalt vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei\ndenen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein\nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht\numfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen\nTatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht\nbetreffen.\n\n18\n\nDie Vorschrift schreibt zwar keine bestimmte Form des\nAuskunftsersuchens vor; jedenfalls ist die vom Beklagten gewählte Form in\nGestalt eines Auskunftsbescheides nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nVgl. zur Form des Auskunftsersuchens VG Saarland, Urteil vom 28. April\n1987 - 3 K 175/85 -, zitiert nach Gall, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck`scher\nKommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV Rdnr. 67 ff.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage sind gegeben. Bei\nder Klägerin liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass sie ein\nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Das hat der Beauftragte\ndes Beklagten bei seinem Besuch am 09. Juli 2003 herausgefunden. Zudem\nwurde dem Beklagten auch von den Eltern der Klägerin schriftlich mitgeteilt,\ndass diese ein Radio- und ein Fernsehgerät bereithalte. Damit hat die\nKlägerin gegenüber dem Beklagten aber noch keine umfassende Anzeige\nvorgenommen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV in Verbindung mit § 3\nAbs. 1 RGebStV ist u.a. der Beginn des Bereithaltens eines\nRundfunkempfangsgerätes zum Empfang dem Beklagten anzuzeigen. Der\nBeginn ist entscheidend insbesondere für den Zeitraum einer eventuellen\nGebührenpflicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV). Insoweit ist die Klägerin dem\nAuskunftsersuchen des Beklagten, der v.a. um Auskunft bittet, seit wann\nRundfunkempfangsgerät(e) bereitgehalten würden, bislang noch nicht\nnachgekommen. Aus dem Schreiben des Vaters der Klägerin vom 19. Juli\n2003 geht nicht hervor, seit wann die Klägerin ein Radio- und ein\nFernsehgerät bereithält. Die Angabe \"im letzten Jahr\" ist zu unbestimmt, da\ndie Rundfunkgebührenpflicht sich konkret nach Monaten bemisst (§ 4 Abs. 1\nRGebStV). Zudem bezieht sich diese Angabe auf den Erwerb der\nZweizimmerwohnung; damit ist nicht gleichzeitig zwingend zum Ausdruck\ngebracht, dass das Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte zum selben\nZeitpunkt erfolgt sein muss. \n\n21\n\nDa Radio- und Fernsehgerät nicht unbedingt zum gleichen Zeitpunkt\nerstmals bereitgehalten worden sein müssen, hat der Beklagte auf Grund\noben erwähnter Rechtsgrundlage auch einen Anspruch auf Auskunft darauf,\nseit wann welches Gerät bereitgehalten wird. Auch insofern genügt nicht die\nvon der Klägerseite vorgenommene Angabe, dass ein Radio- und ein\nFernsehgerät bereitgehalten würden. Entscheidend ist der jeweilige Beginn\ndes Bereithaltens der beiden Geräte. \n\n22\n\nDie Frage, ob die Klägerin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft im\nSinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV lebt, spielt im vorliegenden Verfahren\nkeine Rolle und bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung. Hier geht\nes nur um den Auskunftsanspruch und nicht um einen Gebührenbescheid, bei\ndessen Prüfung auf Rechtmäßigkeit dann die Frage der häuslichen\nGemeinschaft zu klären wäre. Das Bestehen des Auskunftsanspruchs ist nicht\ndavon abhängig, ob die Klägerin letztlich gebührenpflichtig ist oder nicht, da\nauch negative Angaben wie z.B. die Angabe der Zeiträume, in denen ein\nRundfunkempfangsgerät nicht zum Empfang bereitgehalten wurde, zum\nUmfang der Auskunftspflicht gehören.\n\n23\n\nVgl. Herb, VBlBW 1994, 344, 346.\n\n24\n\nDer Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn die Klägerin von der\nGebührenpflicht z.B. aus sozialen Gründen befreit werden könnte oder wenn\nsie mit ihren bereits beim Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldeten\nEltern in häuslicher Gemeinschaft leben sollte, so dass für Zweitgeräte gemäß\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die Gebührenpflicht entfiele. Das ergibt sich\nschon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV, wonach der\nBeklagte Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen kann, die Grund,\nHöhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunftspflicht ist also\nnicht auf die Angabe derjenigen Tatsachen gerichtet, die Grund, Höhe und\nZeitraum der Gebührenpflicht begründen. Demnach fallen auch solche\nTatsachen unter die Auskunftspflicht, die wie die Zweitgerätefreiheit nach § 5\nAbs. 1 RGebStV die Gebührenpflicht entfallen lassen. \n\n25\n\nVgl. Gall, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck`scher Kommentar zum\nRundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV Rdnr. 91.\n\n26\n\nNeben dem insoweit weit gefassten Wortlaut der\nentscheidungserheblichen Vorschrift lässt sich auch aus der Rechtsnatur der\nRundfunkgebühr eine weite Auslegung ableiten, was den Umfang der\nAuskunftspflicht anbelangt. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft ohne\nRücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten an den Teilnehmerstatus an, der\ndurch das Bereithalten eines Rundfunkgerätes begründet wird. Sie wird\nerhoben für die bloße Möglichkeit, Rundfunksendungen zu empfangen.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90,\n60, 91; Beschluss vom 06. Oktober 1992\n- 1 BvR 1586/89 und 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 201; VGH BW, Urteil vom\n07. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11.\n\n28\n\nDaraus lässt sich schlussfolgern, dass es für den vorgelagerten Fall zur\nFeststellung der Rundfunkgebührenpflicht - nämlich der Auskunftspflicht -\nebenfalls ausreichend sein muss, dass die bloße Möglichkeit besteht, dass\nRundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. Die Frage nach der\nGebührenpflicht oder der Gebührenfreiheit ist dann erst auf einer nächsten\nStufe zu beurteilen. Außerdem sprechen das Interesse der Allgemeinheit an\nder Abgabengerechtigkeit und an einer funktionsgerechten Finanzierung der\nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eher für eine weite Auslegung des\n§ 4 Abs. 5 RGebStV.\n\n29\n\nVgl. Herb, VBlBW 1994, 344, 345 f.\n\n30\n\nDer Auskunftsanspruch richtet sich schließlich zu Recht gegen die\nKlägerin als Auskunftsverpflichtete im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV.\nDa sie Rundfunkempfangsgeräte bereithält, ist sie ungeachtet der Tatsache,\ndass sie bislang noch nicht bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gemeldet\nist, Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.\n\n31\n\nVgl. Gall, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck`scher Kommentar zum\nRundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV Rdnr. 73.\n\n32\n\nEin etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht steht der Klägerin unter\nkeinem erdenklichen Gesichtspunkt zu. \n\n33\n\nVgl. dazu Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 92\nf.\n\n34\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro ist nicht zu\nbeanstanden, § 4 Abs. 5 Satz 4 RGebStV.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO,\n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-20/15-k-4931-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-20/15-k-4931-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273540","retrieved":"2026-07-09 02:44:48.079764+00:00"}}