{"status":"available","doknr":"OLD273825","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0308.4K4556.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"4 K 4556/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu \ntragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten für \nihre Söhne G. und Q. für das Schuljahr 2003/04.\n\n3\n\nG. und Q. besuchen seit diesem Schuljahr als Schüler der Klasse 5 das \nG1. -vom-T. -H. in M. (im folgenden: FSG). Der Schulweg beträgt - \nunstreitig - 3,3 km. Die Kläger beantragten unter dem 10. März 2002 (Schreibfehler?) \nmit einem entsprechenden Formblatt die Übernahme der Schülerfahrkosten. Der \nBeklagte lehnte das mit Bescheiden vom 15. Juli 2003 (jeweils getrennt für G. und \nQ. ) ab, weil gem. § 5 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) eine \nÜbernahme nur in Betracht komme, wenn für Schüler der Klassen 5 bis 11 der \neinfache Schulweg mehr als 3,5 km betrage. \n\n4\n\nHiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Maßgeblich sei nicht der Schulweg \nzur tatsächlich besuchten Schule, sondern gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO der Weg zur \nnächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule sei gem. § 9 Abs. 3 SchfkVO die \nSchule, in deren Schuleinzugsbereich der Schüler wohne. Ihre Söhne lebten im \nSchuleinzugsbereich des H1. M. -B. (im folgenden: GLA) . Die \nEntfernung dorthin überschreite die Entfernungsgrenze. \n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. August \n2003 als unbegründet zurück. Maßgeblich sei nicht eine fiktive Entfernung, sondern \ndie tatsächliche Entfernung zum FSG. Dieses sei von der Entfernung her \nnächstgelegene Schule. \n\n6\n\nAm 15. September 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung \nführen sie u. a. an: \n\n7\n\nDie Entfernung von der Wohnung zum FSG betrage rund 3,3, zum GLA rund 7 \nkm. Für die Übernahme der Schülerfahrkosten seien die §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 \nSchfkVO maßgeblich. Nach diesen Vorschriften sei Schulweg der kürzeste Weg \nzwischen Wohnung und nächstgelegener Schule; nächstgelegene Schule sei die \nSchule, in deren Schuleinzugsbereich ihre Söhne wohnten. Die Stadt M. habe \nSchuleinzugsbereiche für die Gymnasien gebildet. Ihre Söhne lebten im \nEinzugsbereich des GLA. Der Fall, daß die tatsächlich besuchte Schule näher an der \nWohnung liege als die nächstgelegene (im Sinne der SchfkVO), sei in der \nVerordnung nicht geregelt. Die Regelung in § 9 Abs. 7 SchfkVO für die Fälle, in \ndenen ein Schüler eine weiter entfernte als die nächstgelegene Schule besuche, \nspreche dafür, für die Übernahme der Schülerfahrkosten stets auf die \nnächstgelegene Schule (im Rechtssinne) abzustellen. Dem stehe auch § 5 Abs. 2 \nSchfkVO nicht entgegen. Dort werde die Notwendigkeit der Fahrkosten lediglich von \nder Bedingung abhängig gemacht, daß ein abstrakt beschriebener Schulweg eine \nbestimmte Länge überschreite. Das FSG könne auch nicht als Unterrichtsort im \nSinne des § 8 SchfkVO angesehen werden, weil dort kein lehrplanmäßiger Unterricht \ndes GLA stattfinde. \n\n8\n\nIm übrigen entstünden Fahrkosten auch tatsächlich. G. und Q. nutzten für \nden Schulweg die gleiche Schülerfahrkarte, die sie auch nutzen würden, wenn sie \ndas GLA besuchten. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Juli 2003 und des \nWiderspruchsbescheides vom 12. August 2003 zu verpflichten, die \nSchülerfahrkosten für ihre Söhne G. und Q. von der Wohnung Alsenstraße 15 \nin M. zum G2. -vom-T. -H. in M. und zurück zu übernehmen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung trägt er u. a. vor: Für die Wohnanschrift der Kläger sei bis zum \nSchuljahr 2001/02 das FSG zuständig gewesen. Das sei zum Schuljahr 2002/03 \ngeändert worden, um an beiden H2. gleichmäßige Klassenstärken erreichen zu \nkönnen. Zuständige Schule für die Anschrift der Kläger sei nunmehr das GLA. Das \nergebe sich aus Ratsbeschlüssen von 1983 und 1994 (vgl. Gerichtsakte Bl. - GA - \n25, 26). G. und Q. seien auf Wunsch der Kläger als Ausnahmefälle am FSG \naufgenommen worden, weil ein älteres Kind der Kläger die Schule bereits seit früher \nbesuche. \n\n14\n\nFahrkosten würden nicht für einen abstrakten Schulweg übernommen. Nach § 5 \nAbs. 1 SchfkVO seien Schülerfahrkosten die notwendigen Kosten einer Beförderung. \nZu einer nicht besuchten Schule erfolge auch keine Beförderung, so daß deren \nKosten auch nicht erstattungsfähig seien. Das lasse sich auch aus §§ 12, 3 SchfkVO \nerschließen, wonach der Schulträger über Art und Umfang der Beförderung \nentscheide. Auch § 9 Abs. 7 SchfkVO stelle auf den tatsächlichen Weg ab, begrenze \naber die Übernahme der Kosten.\n\n15\n\nIm übrigen übersähen die Kläger, daß schon § 7 Abs. 1 SchfkVO für die \nBemessung des Schulweges nicht ausschließlich auf die nächstgelegene Schule \nabstelle, sondern auch auf den Unterrichtsort, der in § 8 Abs.1 SchfkVO definiert \nwerde als der Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht stattfinde. \nDemgemäß sei das FSG zumindest als maßgeblicher Unterrichtsort zu betrachten. \nIm übrigen stünden dem geltend gemachten Anspruch Treu und Glauben entgegen. \n\n16\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n17\n\nWegen des weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nüber die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit \neinverstanden sind.\n\n20\n\nDas Gericht versteht das Klagebegehren dahin, daß die Übernahme von \nSchülerfahrkosten für das Schuljahr 2003/04 begehrt wird. Der Klageantrag ist zwar \nunbeschränkt formuliert, jedoch ist gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur \nAusführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom 24. März 1980 idF der Änderung vom 8. \nJuli 2003 (SchfkVO; BASS 11-04 Nr. 3.1) Bewilligungszeitraum das Schuljahr. \nDemgemäß bezieht sich auch schon der Antrag vom 10. März 2002 sinngemäß auf \ndas Schuljahr 2003/04. \n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf die begehrte Erstattung von Schülerfahrkosten. Dabei kann \ndahinstehen, welche Bedeutung dem I. Nachtrag zur Rechtsverordnung über die \nBildung von Schuleinzugsbereichen für die öffentlichen H2. der Stadt M. (GA \n26) im einzelnen zukommt. Wird - mit den Beteiligten - davon ausgegangen, daß die \nWohnung der Kläger im Schuleinzugsbereich des GLA liegt, kommt eine Übernahme \nder Schülerfahrkosten deshalb nicht in Betracht, weil die Söhne der Kläger \ntatsächlich nicht diese Schule besuchen, sondern das FSG. Im einzelnen gilt:\n\n22\n\nDas Gericht läßt dahingestellt, ob die Söhne der Kläger nicht ohnedies die für sie \nzuständige Schule besuchen, weil sie dieser Schule zugewiesen worden sind; die \nVerwaltungsvorgänge erlauben jedoch keinen abschließend verläßlichen Rückschluß \nauf die Vorgänge, die dazu geführt haben, daß die Söhne der Kläger das FSG \nbesuchen. Die Klage ist auch hiervon unabhängig abzuweisen. \n\n23\n\nGemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzierung der \nöffentlichen Schulen (SchFG) i. V. m. § 1 SchfkVO gehören zu den vom Schulträger \nzu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten, die für die \nwirtschaftlichste Beförderung von Schülern zu den Schulen im Sinne des § 7 Abs. 2 \nSchFG und zurück notwendig entstehen. Diese inzwischen durch das Schulgesetz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen aufgehobenen Rechtsgrundlagen sind für das \nSchuljahr 2003/04 weiter anzuwenden.\n\n24\n\nGemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der \nSchulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für Schüler der \nSekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Söhne \nder Kläger nicht, weil der maßgebliche Schulweg 3,5 km unterschreitet. Das gilt aus \nmehreren Gründen:\n\n25\n\nSoweit § 5 Abs. 2 SchfkVO Entfernungsgrenzen zieht, werden Voraussetzungen \naufgestellt, die unabhängig davon zu beachten sind, ob die Übernahme der \nFahrkosten noch an weitere Voraussetzungen anknüpft. Das ergibt sich aus dem \nnach der Entstehungsgeschichte erkennbaren Sinn der SchfkVO. Die sog. \n„Beförderungskostenfreiheit\" geht zurück auf das Schulrechtsänderungsgesetz vom \n5. März 1968 (GV. NRW. S. 36) und beruht auf der Erkenntnis, daß wegen der \nBildung größerer Schulen und der Konzentration des örtlichen Schulangebotes z. T. \nerheblich längere Schulwege als früher nötig wurden; die Übernahme der Fahrkosten \nsollte - ähnlich wie die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit - die Chancengleichheit der \nSchüler dadurch sichern, daß längere Schulwege weitgehend kostenfrei gehalten \nwurden. Ein Bedürfnis zur Finanzierung kurzer Schulwege bestand und besteht \ngenerell nicht. Ein Verständnis der Vorschrift dahingehend, daß auch tatsächliche \nSchulwege über kürzere als in § 5 Abs. 2 SchfkVO erwähnten Entfernungen zu \nfinanzieren seien, widerspricht dem Verordnungszweck.\n\n26\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß § 5 Abs. 2 SchfkVO zur \nBestimmung des Schulwegs und seiner Länge auf § 7 SchfkVO und über diesen auf \n§ 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO verweise und deshalb auch ein fiktiv längerer Schulweg \nbeachtet werden müsse. \n\n27\n\nMit dem Tatbestandsmerkmal „nächstgelegene Schule\" gem. § 7 Abs. 1 SchfkVO \nwird in erster Linie auf die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und konkret \nbesuchter Schule abgestellt. Die Söhne der Kläger besuchen die nächstgelegene \nSchule deshalb, weil das FSG für sie in tatsächlicher Hinsicht die von der Entfernung \nher nächste Schule ist. § 7 Abs. 1 SchfkVO wird verkannt, wenn der Begriff \nnächstgelegene Schule primär fiktiv-zuständigkeitsrechtlich verstanden wird. \n\n28\n\nDie Regelung in § 9 Abs. 3 SchfkVO wird deshalb getroffen, weil wegen der \nBildung von Schuleinzugsbereichen Fallgestaltungen auftreten können, daß der \nSchüler aus bestimmten Gründen gehindert ist, die tatsächlich nächstgelegene \nSchule zu besuchen. § 9 Abs. 3 SchfkVO stellt für diese Fälle klar, daß dem Schüler \nfahrkostenrechtlich nicht vorgehalten werden kann, er besuche nicht die tatsächlich \nnächstgelegene Schule. Besucht er jedoch die tatsächlich nächstgelegene Schule, \ngreift § 9 Abs. 3 SchfkVO schon vom Regelungssinn her nicht mehr ein. Die Bildung \nvon Schuleinzugsbereichen schließt nämlich nicht aus, daß Schüler eine andere als \ndie „zuständige\" Schule besuchen, und § 9 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO soll verdeutlichen, \ndaß notwendige Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 SchfkVO höchstens die Kosten \nsind, die beim Besuch der „zuständigen\" Schule anfallen würden. § 9 Abs. 7 SchfkVO \nbestätigt diese Sicht. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-08/4-k-4556-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-08/4-k-4556-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273825","retrieved":"2026-07-09 02:45:12.532848+00:00"}}