{"status":"available","doknr":"OLD273870","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0307.15K1660.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"15 K 1660/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend \nin der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu \n2/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erhebung von Rundfunkgebühren.\n\n3\n\nDie Klägerin meldete mit ihrem Ehemann im April 1992 auf einem Formblatt der \nGebühreneinzugszentrale (GEZ) ein privat genutztes Radio sowie ein Fernsehgerät \nab dem 16. April 1992 beim Beklagten an. Die Anmeldung erfolgte für die damalige \nWohnung in der straße 20 in . Mit Schreiben vom 23. April 1994 \nmonierten die Klägerin und ihr Ehemann, mittlerweile wohnhaft in , \n weg 11, eine Rechnung des Beklagten, weil ihre Namen unrichtig geschrieben \nworden seien; sie würden eine ordnungsgemäße Rechnung erwarten. In der \nFolgezeit versuchte der Beklagte vergeblich, der Klägerin und ihrem Ehemann \nSendungen postalisch zuzustellen. So kam beispielsweise im März 1997 eine \nPostsendung an die Anschrift straße 16 in , unter der Klägerin auch heute \nnoch gemeldet ist, mit dem Vermerk „Anschrift ungenügend\" zurück. \nZahlungen an den Beklagten erfolgten lediglich bis einschließlich 12.1993. Unter \ndem 03. Juni 1996 ersuchte der Beklagte die Stadt als Vollstreckungsbehörde \nzur Einziehung einer Forderung in Höhe von 365,00 DM. Diese gab das \nErsuchen jedoch unter Hinweis auf den Umzug der Klägerin und ihres Ehemannes \nnach - zunächst in den weg 11 - zurück. \n\n4\n\nMit Bescheid des Beklagten vom 02. Juni 1998 wurden rückständige \nRundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1995 bis März 1998 auf 862,15 DM \nfestgesetzt. Der \nBescheid, der nicht angefochten wurde, war an die Klägerin und ihren Ehemann \nunter ihrer heute noch aktuellen Anschrift straße 16 in gerichtet, \nnachdem der Beklagte zuvor eine Auskunft aus dem Einwohnermelderegister der \nStadt eingeholt hatte, wonach die Adressaten des Bescheides für die \ngenannte Anschrift gemeldet seien.\n\n5\n\nIm Oktober 2002 meldete die Klägerin - nunmehr alleinig unter ihrem Namen und \nnicht gemeinsam mit ihrem Ehemann - beim Beklagten für die Wohnung in der \nstraße 16 ein Radio sowie ein Fernsehgerät für die Zeit ab \nSeptember 2002 im Wege der Wiederbelebung erneut an. Unter dem 12. November \n2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr wiederbelebtes Teilnehmerkonto \neinen Rückstand von 1.493,29 Euro aufweise. Für den Zeitraum von Juli 1998 bis \nOktober 2002 habe man keine Zahlungsaufforderungen versenden können, da die \nKlägerin postalisch nicht erreichbar gewesen sei.\n\n6\n\nMit Gebührenbescheid vom 03. April 2003, zugegangen am 10. April 2003, \nsetzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum von Juli 1998 bis \nJanuar 2003 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 1.541,74 Euro, einen \nSäumniszuschlag von 5,00 Euro sowie Rücklastschriftkosten von 3,45 Euro, \ninsgesamt 1.550,19 Euro fest. \n\n7\n\nDagegen legte die Klägerin am 09. Mai 2003 Widerspruch ein und beantragte \ngleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, dass die \nAnsprüche hinsichtlich des Zeitraumes Juli 1998 bis Dezember 1998 verjährt seien. \nEine Berechnung der Gebühren für die einzelnen Zeiträume sei ihr nicht \nzugegangen. Am 02. Juni 2003 leistete sie eine Zahlung in Höhe von 872,44 Euro, \nam 17. November 2003 eine weitere in Höhe von 80,75 Euro.\n\n8\n\nMit Gebührenbescheid vom 05. Januar 2004 setzte der Beklagte nunmehr für \nden Zeitraum Februar 2003 bis Oktober 2003 rückständige Rundfunkgebühren in \nHöhe von insgesamt 150,35 Euro fest; darin war ein Säumniszuschlag von 5,00 Euro \nenthalten.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26. Januar 2004 Widerspruch ein \nund beantragte auch hierbei die Aussetzung der Vollziehung. Die für die bestimmten \nZeiträume angeforderten Beträge seien bereits durch Erfüllung erloschen. Im \nRahmen ihrer Zahlungen sei das Bestimmungsrecht, auf welche Forderung gezahlt \nwerde, ausgeübt worden. Eine anderweitige Verrechnung sei daher unzulässig. Eine \nSatzung sei nicht in der Lage, die insoweit geltenden Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) zu verändern. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 01. März 2004, abgeschickt am 04. März 2004, wies der \nBeklagte die beiden Widersprüche der Klägerin zurück, setzte aber die Vollziehung \nder Bescheide bis zum Abschluss des Verfahrens aus. Der Beklagte begründete \nseinen Widerspruchsbescheid u.a. damit, dass die von der Klägerin erhobene \nEinrede der Verjährung unzulässig sei. Wer ohne Zahlung ein \nRundfunkempfangsgerät bereithalte und verhindere, dass die Rundfunkanstalt die \nGebühren geltend machen \nkönne, könne sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen; hierin \nliege eine unzulässige Rechtsausübung. In diesem Fall hätten die Forderungen nicht \nfrüher geltend gemacht werden können, da Mitteilungen an die Klägerin unzustellbar \ngewesen seien. Eingehende Zahlungen würden zunächst auf die Kosten im \nZusammenhang mit rückständigen Gebühren und dann auf die jeweils älteste \nGebührenschuld verrechnet.\n\n11\n\nAm 02. April 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu \nihrem bisherigen Vorbringen macht sie geltend, dass sie gemeinsam mit ihrem \nEhemann unter der Adresse durch die Beklagte geführt worden sei. Damals \nhabe eine Abbuchungserlaubnis bestanden; sämtliche Gebühren seien abgebucht \nworden. Zum Ende des Jahres 1993 sei sie mit ihrem Ehemann nach \numgezogen. Eine schriftliche Ummeldung sowie eine Änderung der \nKontoverbindung, die nunmehr über die bank ginge, seien erfolgt. Im Jahr \n1996 sei sie innerhalb umgezogen. Auch dies habe sie dem Beklagten \nmitgeteilt, wobei die Kontoverbindung jedoch unverändert geblieben sei. Im Jahr \n2003 habe sie - veranlasst durch ein Gespräch mit einer Nachbarin - überprüft, ob \nregelmäßig Rundfunkgebühren abgebucht würden. Nachdem sie festgestellt habe, \ndass dies nicht der Fall sei, habe sie entsprechende Schritte in die Wege \ngeleitet.\n\n12\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, \n\n13\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 03. April 2003 und vom 05. Januar \n2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2004 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 03. April 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 01. März 2004 am 04. Mai 2004 insoweit aufgehoben, \nals rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 1998 \nfestgesetzt worden sind und der festgesetzte Betrag insgesamt 758,82 Euro \nüberschreitet. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen \nVerhandlung am 07. März 2006 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der \nGebührenbescheid vom 03. April 2003 den Betrag von 758,82 Euro übersteigt. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n16\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 03. April 2003 und vom 05. Januar \n2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2004, geändert durch \nBescheid vom 04. Mai 2004 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung trägt er vor, er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin und \nihr Ehemann verzogen seien, da sie auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert \nhätten. Eine neue Anschrift habe nicht ermittelt werden können, so dass erst mit \nGebührenbescheid vom 02. Juni 1998 die rückständigen Rundfunkgebühren für den \nZeitraum Juli 1995 bis März 1998 festgesetzt worden seien. Da kein postalischer \nRücklauf dieses an die Adresse straße 16 in gesendeten Bescheides \nerfolgt sei, sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid zugegangen sei. Die mit \nden beiden angefochtenen Bescheiden festgesetzten Forderungen seien durch die \nZahlungen der Klägerin nicht in vollem Umfang erloschen. Die Beklagte habe \ngegenüber der Klägerin eine Gesamtforderung in Höhe von 1.349,98 Euro; diese \nSumme setze sich aus den (umgerechnet) 440,81 Euro des Bescheides von 1998, \nden 758,82 Euro des korrigierten Bescheides vom 03. April 1998 sowie den \n150,35 Euro des Bescheides vom 05. Januar 2004 zusammen. Hierauf habe die \nKlägerin bis zum 24. Februar 2004 insgesamt 976,82 Euro bezahlt, so dass ein noch \noffener Restbetrag von 373,16 Euro verbleibe. Die mit Gebührenbescheid vom \n02. Juni 1998 festgesetzten Forderungen seien damit ausgeglichen, hingegen seien \ndie angefochtenen Bescheide jedoch noch zu einem Großteil offen. Das ansonsten \ngeltende Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners gelte im \nRundfunkgebührenrecht nicht. \n\n20\n\nDie Klägerin entgegnet hierauf, sie habe den Umzug im Jahr 1993 schriftlich \nmitgeteilt. Im Übrigen hätte der Beklagte den Wohnort durch eine \nEinwohnermeldeamtsanfrage ermitteln können. Der Gebührenbescheid vom 02. Juni \n1998 sei ihr - der Klägerin - unbekannt. Hinsichtlich des Zugangs möge der Beklagte \nseiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen. \n\n21\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 26. Januar 2006 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nvorliegenden Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nwar es einzustellen.\n\n25\n\nDie aufrecht erhaltene zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die Gebührenbescheide \ndes Beklagten vom 03. April 2003 und vom 05. Januar 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 01. März 2004 - geändert durch Bescheid vom 04. Mai \n2004 - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ergibt sich aus \n§ 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der bis zum 31. März 2005 \ngeltenden Fassung. Demnach hat jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes \nvon ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr \nund für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr \nzu entrichten. Die Klägerin hielt gemeinsam mit ihrem Ehemann in ihrem jeweiligen \nprivaten Haushalt seit der Anmeldung im April 1992 bis zur Gegenwart ununter- \nbrochen ein Rundfunkempfangsgerät sowie ein Fernsehgerät bereit. Aufgrunddessen \nbestand auch die Rundfunkgebührenpflicht ununterbrochen fort, zumal zu keinem \nZeitpunkt eine Abmeldung der Geräte erfolgte (vgl. § 4 Abs. 2 RGebStV). Daran \nänderte auch die erneute Anmeldung bzw. Wiederbelebung des Teilnehmerkontos \nim Oktober 2002 nichts. \n\n27\n\nDer Anspruch des Beklagten auf die Zahlung der Rundfunkgebühren für die \nJahre 1999 bis 2003 ist auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV verjährt der \nAnspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Hinsichtlich des Verjährungsbeginn \nist mangels spezieller Vorschriften im Rundfunkgebührenrecht auf § 201 BGB in der \nFassung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zurückzugreifen \n(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - \nEGBGB -). Demnach ist Verjährungsfristbeginn grundsätzlich erst mit Schluss des \nJahres, in dem der Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle Kenntnis von den \ndie Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des \nRundfunkteilnehmers erlangt, \n\n28\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 03. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230 ff; \nHess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, DVBl 1993, 1317 ff = NVwZ-\nRR 1994, 129 ff, \n\n29\n\nim vorliegenden Fall also mit Schluss des Jahres 1999, so dass hier auch \nhinsichtlich der Ansprüche bezogen auf das Jahr 1999 keine Verjährung eingetreten \nist. \n\n30\n\nUnabhängig davon konnten die von der Klägerin im Jahr 2003 geleisteten \nZahlungen mit den ausstehenden rückständigen Rundfunkgebühren verrechnet \nwerden, die in dem Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 angefallen waren. Ein \nTilgungsbestimmungsrecht, wie es § 366 Abs. 1 BGB vorsieht und wonach mit den \nZahlungen nur die zum Zahlungszeitpunkt aktuell angefallenen Gebühren beglichen \nwerden sollten, stand der Klägerin insoweit nicht zu. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 7 \nRGebStV in Verbindung mit § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der \nRundfunkgebühren des Beklagten. Dort heißt es: \n\n31\n\n„Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit \nrückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die \njeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der \nRundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.\"\n\n32\n\nDas Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners ist kein jederzeit geltender \nübergeordneter Rechtsgrundsatz, sondern es besteht nur mit der Maßgabe, dass es \nbeschränkbar und disponibel ist. \n\n33\n\nVgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82 -, BGHZ 91, 375; VG \nMinden, Urteil vom 24. Januar 2002 \n- 9 K 1545/01 -.\n\n34\n\nAuf Grund der systematischen Stellung des § 366 Abs. 1 BGB im Recht der \nSchuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Vorschrift direkt nur \ndas zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bürgern untereinander und nicht zwischen \nBürgern und Behörden. Eine direkte Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB im \nöffentlichen Recht scheidet daher aus. Dort ist die Regelung nur anwendbar, soweit \nes keine anderweitigen speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt und soweit \ndie Vorschrift in das entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsgebiet hineinpasst. \nEine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht kommt \nnur bei Vorliegen einer Regelungslücke in Betracht. Eine solche ist vorliegend wegen \nder ausdrücklichen Regelung des § 7 der erwähnten Satzung jedoch nicht \nvorhanden, so dass für eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB kein \nRaum verbleibt. Die spezielle Verrechnungsbestimmung des § 7 der Satzung über \ndas Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Beklagten, die im Übrigen \nverfassungsgemäß ist und keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 \nAbs. 1 Grundgesetz (GG) darstellt,\n\n35\n\nvgl. dazu VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2002 \n- 9 K 1545/01 -,\n\n36\n\nhat ihren Grund der Sache nach in den Besonderheiten des \nRundfunkgebührenrechts als Massenverfahren. Die Besonderheiten eines \nMassenverfahrens, das in kurzen Abständen wiederkehrende Geldbeträge in \nverhältnismäßig geringfügiger Höhe zum Gegenstand hat, rechtfertigen eine \nSonderregelung über den Ausschluss einer individuellen Leistungsbestimmung. \nAnderenfalls wäre der Beklagte gehalten, wegen jeder noch so geringfügigen Schuld \nalsbald aufwändige Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung einzuleiten. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - 6 C 13/97 -, NJW 1999, 2454, \n2455.\n\n38\n\nEine andere Praxis würde letztlich - sofern sie überhaupt handhabbar ist, was an \nsich schon sehr zweifelhaft ist - zu deutlich höheren Rundfunkgebühren und damit zu \neiner höheren Belastung der Rundfunkteilnehmer im Allgemeinen führen. \n\n39\n\nDie Klägerin kann der Verrechnung ihrer Zahlungen mit den rückständigen \nGebühren aus dem Zeitraum Juli 1995 bis März 1998 nicht die Einrede der \nVerjährung entgegenhalten. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von \nRundfunkgebühren für diesen Zeitraum ist entstanden und nicht untergegangen. Es \nist zwar fraglich, ob der diesen Zeitraum betreffende Gebührenbescheid vom 02. Juni \n1998 der Klägerin gegenüber bekannt gegeben wurde oder nicht; insofern bestehen \nZweifel am Zugang deshalb, weil auf Grund des nicht erfolgten Postrücklaufs nicht \nzwingend darauf geschlossen werden kann, dass der Bescheid erfolgreich zugestellt \nwerden konnte, zumal bereits im Jahr 1997 zwei Postsendungen der vom Beklagten \nbeauftragten Gebühreneinzugszentrale an dieselbe klägerische Adresse nicht \nzugegangen waren. Letztlich kann die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe \ndes Gebührenbescheides vom 02. Juni 1998 jedoch dahingestellt bleiben, denn die \nRundfunkgebührenpflicht der Klägerin ergibt sich kraft Gesetzes allein aus dem \nBereithalten der Rundfunkempfangsgeräte, § 4 Abs. 1 RGebStV. Eines \nGebührenbescheides bedarf es nicht. Der Bescheid aus dem Jahr 1998 ist daher \nauch ungeachtet der Frage seiner Bekanntgabe nicht konstitutiv für die Pflicht der \nKlägerin zur Zahlung der Rundfunkgebühren. Selbst wenn man zu Gunsten der \nKlägerin unterstellt, dass dieser Bescheid ihr zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben \nworden ist, so besteht ihrerseits auf Grund der bereit gehaltenen und angemeldeten \nGeräte eine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1995 bis \nMärz 1998. Gegenüber dem damit korrespondierenden Anspruch des Beklagten \nkann sich die Klägerin deshalb nicht auf Verjährung berufen, weil die Verjährung nur \nein Leistungsverweigerungsrecht gibt; sie führt jedoch nicht zur Beseitigung des \nAnspruchs auf Zahlung von Rundfunkgebühren. Leistet der Gebührenschuldner - wie \nhier die Klägerin - Leistungen, so macht er damit gerade nicht von seinem \nLeistungsverweigerungsrecht Gebrauch, sondern zahlt auf die bestehende Schuld. \nÄhnliches gilt vom Grundsatz her im Übrigen auch im Zivilrecht: wenn jemand trotz \nVerjährung auf eine Forderung hin leistet, so führt dies auch nicht etwa zur \nungerechtfertigten Bereicherung des Gläubigers, sondern der Gläubiger erhält \ndadurch die Leistung, die ihm ohnehin zustünde, aber die er auf Grund eingetretener \nVerjährung nicht erfolgreich einklagen könnte, wenn der Schuldner von sich aus \nnach Eintritt der Verjährung nicht zahlen würde. \n\n40\n\nDer Einwand der Klägerin, wonach man sich dann nie auf Verjährung berufen \nkönne, überzeugt nicht. Zum einen kann Verjährung eines Tages eintreten, wenn \nkeine Rundfunkempfangsgeräte mehr bereit gehalten werden und dies dem \nBeklagen auch angezeigt worden ist. Zum anderen ist es letztlich interessengerecht, \nwenn bei einer langandauernden Rechtsbeziehung zwischen Rundfunkteilnehmer \nund Rundfunkanstalt der Teilnehmer auch für inzwischen längere Zeit zurückliegende \nZeiträume nach wie vor gebührenpflichtig ist. Es ist nicht ersichtlich, warum \nderjenige, der jahrelang Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, die \nRundfunkgebührenschuld nicht zahlen sollte. Insofern ist die Klägerin nicht \nschutzwürdig. Das wird besonders deutlich, wenn man sich den Zweck der \nRundfunkgebühr vergegenwärtigt. Sie dient dazu, den öffentlich-rechtlichen \nRundfunk in den Stand zu setzen, ein Programm anzubieten, das den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger \nVielfalt entspricht und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicher \nstellt. Dieser Zweck der Rundfunkgebühr erfordert es, dass entstandene \nGebührenansprüche grundsätzlich vollständig eingezogen werden und der \nRundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, sich \nder Gebührenpflicht nicht dadurch entziehen kann, dass er einfach nicht zahlt.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 \n- 19 A 24/00 -.\n\n42\n\nSchließlich sind die Verjährungsvorschriften im Rundfunkgebührenrecht im \nAllgemeinen restriktiver gefasst als in anderen Rechtsgebieten. So kann man sich \nz.B. auch nicht auf Verjährung berufen, wenn man seit vielen Jahren \nRundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält und die Rundfunkanstalt erst jetzt \ndavon erfährt. In einem solchen Fall darf die Rundfunkanstalt die Gebühren für all die \nvielen Jahre nachträglich einfordern, also auch für Zeiträume, die länger als vier \nJahre zurückliegen, es sei denn, sie lässt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an vier \nJahre verstreichen. Angesichts dieser in anderem Zusammenhang des \nRundfunkgebührenrechts getroffenen Regelung erscheint es nur recht und billig, \nwenn die von der Klägerin im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen gemäß der \nSatzungsbestimmung zunächst mit den Forderungen aus den Jahren 1995 bis 1998 \nverrechnet wurden. \n\n43\n\nNeben dem Bestehen des Gebührenanspruchs dem Grunde nach ist auch die \nHöhe der vom Beklagten geforderten Gebührenschuld nach der teilweisen \nAufhebung des angefochtenen Bescheides vom 03. April 2003 mit Schriftsatz vom \n04. Mai 2004 nicht zu beanstanden. \n\n44\n\nDie Ermächtigungsgrundlage für die geltend gemachten Säumniszuschläge \nergibt sich aus § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit § 6 der Satzung über das \nVerfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Beklagten, die für die \nRücklastschriftkosten aus § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieser \nSatzung. Insoweit sind keine Rechtsfehler ersichtlich. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 \nVwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils war gemäß \n§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. \nEs entspricht billigem Ermessen, insofern dem Beklagten die Kosten des Verfahrens \naufzuerlegen, da er dem Begehren der Klägerin nachgekommen ist. Die \nvorgenommene Kostenquotelung ergibt sich daraus, dass die jeweiligen Teile \nzueinander ins Verhältnis gesetzt wurden. \n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-07/15-k-1660-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-07/15-k-1660-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273870","retrieved":"2026-07-09 02:45:16.239339+00:00"}}