{"status":"available","doknr":"OLD273942","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0303.3K1122.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"3 K 1122/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des \nOberlandesgerichts I. vom 21. Januar 1999 und unter Aufhebung dessen \nWiderspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 verpflichtet, dem Kläger eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 102,26 Euro (200,00 DM) nebst 5 Prozent Zinsen über den \nBasiszinssatz ab dem 2. März 1999 zu bewilligen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist B. im Dienst des beklagten Landes. Am 14. Januar 1999\nbeantragte er beim Präsidenten des Oberlandesgerichts I. eine Beihilfe zu\nAufwendungen aus den Jahren 1998 und 1999 für sich und seine\nberücksichtigungsfähige Ehefrau. Die für das Jahr 1999 geltend gemachten\nAufwendungen in Höhe von insgesamt 870,55 DM sah die Beihilfestelle des\nPräsidenten des Oberlandesgerichts I. als beihilfefähig an und errechnete auf der\nGrundlage des § 12 der Beihilfeverordnung (BVO) unter Berücksichtigung der\nBeihilfebemessungssätze für den Kläger und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau\neine Beihilfe in Höhe von 435,28 DM. Von dieser wurden auf der Grundlage des §\n12a BVO 200,00 DM Kostendämpfungspauschale abgezogen und die dem Kläger für\ndas Jahr 1999 zukommende Beihilfe auf insgesamt 235,28 DM festgesetzt.\n\n3\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des OLG I. mit\nWiderspruchsbescheid vom 11. Februar 1999, dem Kläger gegen\nEmpfangsbekenntnis zugestellt am 19. Februar 1999, zurück. Er führte aus, die\ngetroffene Entscheidung entspreche der Regelung des § 12a BVO, gegen den\nverfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden.\n\n4\n\nMit der am 2. März 1999 erhobenen Klage führt der Kläger aus:\nDie Kostendämpfungspauschale sei bereits deshalb rechtswidrig, da ein Verstoß\ngegen das Alimentationsprinzip vorliege. Inhalt des Besoldungsgesetzes könnten\nzwar die konkret anfallenden Behandlungskosten im Krankheitsfall nicht sein, die\nBezüge enthielten aber einen Durchschnittssatz für Krankenversicherungsbeiträge.\nNeben dieser Alimentation greife zur Abdeckung der konkreten Behandlungskosten\ndas Beihilfesystem. Ziel dieser beiden Systeme sei es, dass der Beamte trotz\nanfallender Behandlungskosten seinen Lebensstandard und seine allgemeinen\nVerbrauchs- und Lebensgewohnheiten beibehalten könne. Bei dieser\nBetrachtungsweise werde deutlich, dass die Beihilfe als Ergänzung der\nRegelalimentation gesehen werden könne, die eine Ausprägung der Fürsorgepflicht\nsei. Es solle verhindert werden, dass der Beamte nach einer Erkrankung zusätzlich\nbelastet werde. Das könne nur erreicht werden, wenn der Beamte die Möglichkeit\nhabe, sich für alle in Betracht kommenden Krankheitsfälle zu zumutbaren\nBedingungen zu versichern. Gerade dieses werde durch die\nKostendämpfungspauschale ausgeschlossen. Diese Konstellation führe dazu, dass\nder Grundsatz der Trennung und Ergänzung zwischen Alimentationsprinzip und\nBeihilfesystem aufgehoben werde. Im Übrigen sei die Kostendämpfungspauschale\nnicht an konkret anfallende Behandlungskosten gekoppelt, sondern greife auf das\nAlimentationsprinzip durch und führe damit zu einer indirekten\nBesoldungsminderung.\n\n5\n\nDer pauschale Abzug durch die Kostendämpfungspauschale sei auch unter dem\nGesichtspunkt der Regelungszuständigkeit rechtswidrig. Da es sich um eine\nverkappte Besoldungsminderung handele, falle die Änderung der Höhe der\nDienstbezüge ausschließlich in den Kompetenzbereich des Bundes. \n\n6\n\nDie Regelung sei zudem unverhältnismäßig. Es gehe nicht darum, die Kosten im\nGesundheitswesen zu vermindern, sondern allein darum, den Landeshaushalt um\ndie eingehaltenen Beiträge zu entlasten. Demgemäss diene die\nKostendämpfungspauschale nicht dem Zweck der Minderung der Gesundheitskosten\nsondern allein der Entlastung des Haushaltes.\n\n7\n\nIm Übrigen verstoße § 12a BVO auch gegen Artikel 33 Abs. 5 des\nGrundgesetzes, weil der Gesetzgeber verpflichtet sei, Beamte nicht schlechter zu\nstellen als private Arbeitnehmer. Zwar müssten sich auch privatrechtliche\nArbeitnehmer an den verursachten Krankheitskosten entsprechend der Höhe der\nKrankheitskosten beteiligen. Vorliegend sei die Kostendämpfungspauschale jedoch\nunabhängig von der Höhe der Kosten. Dies könne dazu führen, dass - je nach\nFallgestaltung - eine Beihilfe ganz entfalle, eine Beteiligung des Staates an den\nKrankheitskosten seines Beamten im Einzelfall daher nicht mehr vorgenommen\nwerde. Insofern sei auch Art. 3 des Grundgesetzes tangiert. Denn die Belastung sei\nrelativ höher je geringer die Krankheitskosten im Jahr tatsächlich seien.\n\n8\n\nZudem sehe § 12a BVO vor, dass bei Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis\nA 11 ein Betrag in Höhe von 200,00 DM abgezogen werde. Dieser Aspekt verstoße\nzum einen gegen die Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG und zum anderen gegen\nArt. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Obwohl er sich in der Besoldungsgruppe A 9\nbefinde und daher einen geringeren Besoldungsanspruch habe als Beamte, die sich\nin der Besoldungsgruppe A 11 befänden, habe er den gleichen\nKostendämpfungspauschalbetrag zu zahlen, obwohl er ungefähr 1.100,00 DM\nweniger in der letzten Dienstaltersstufe verdiene. Er werde daher ungleich höher\nbelastet.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des\nOberlandesgerichts I. vom 21. Januar 1999 und unter Aufhebung dessen\nWiderspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 zu verpflichten, ihm eine weitere\nBeihilfe in Höhe von 200,00 DM (102,26 Euro) nebst 5 Prozent Zinsen über den\nBasiszinssatz zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr vertritt die Ansicht, die Einführung der nach Besoldungsgruppen gestaffelten\nKostendämpfungspauschale verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auf die\nAusführungen im Schriftsatz vom 19. August 1999 wird Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juni 2002 das Verfahren ausgesetzt und\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt zu der Frage, ob § 12a\nder Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und\nTodesfällen in der Fassung des Art. 2 Abs. 8 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes\nvom 17. Dezember 1998 - GV NRW S. 750 - mit Art. 33 Abs. 5, Art. 74a Abs. 1 und 4\nund Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.\n\n15\n\nAuf die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003,\nim Hinblick auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,\n225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C\n24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen niedersächsischen\nKostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, entsprechend zu\nergänzen oder vollständig neu zu fassen, hat die Kammer mit Beschluss vom\n10. Februar 2004 den Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 aufrechterhalten und\ndahingehend ergänzt, dass zusätzlich die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts eingeholt werde, ob § 12a der Verordnung über die\nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung\ndes Art. 2 Abs. 8 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998,\nGVBl NRW S. 750 mit § 1 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998 - Bundesgesetzblatt I,\n3434 - und § 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. 9\ndes Gesetzes vom 6. August 1998 - Bundesgesetzblatt I, 2026 - vereinbar sei.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02, 12/02, 13/02 - hat das\nBundesverfassungsgericht die Vorlagen für unzulässig erklärt.\n\n17\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung\nverzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten und die beigezogenen Materialien (Beiakten Hefte 2 bis 4) Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien\nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer\nweiteren Beihilfe in Höhe von 102,26 Euro. Die Kürzung der mit Antrag vom\n13. Januar 1999 beantragten und mit Bescheid vom 21. Januar 1999 festgesetzten\nBeihilfe für das Jahr 1999 in Höhe von 435,28 DM um 200,00 DM ist rechtswidrig und\nverletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n22\n\nNach § 12 BVO in der hier anzuwendenden Fassung des\nHaushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 steht dem Kläger zu seinen\ngeltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 870,55 DM (Jahr 1999) unstreitig\neine Beihilfe in Höhe von 435,28 DM zu. Die Kürzung der Beihilfe um 200,00 DM\nkann nicht auf § 12a BVO gestützt werden.\n\n23\n\nOb § 12a BVO bereits in formeller Hinsicht gegen höherrangiges Recht verstößt,\ninsbesondere weil es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage mangelt,\nbedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Kammer hat hinsichtlich der\nÄnderung des § 4 Abs. 1 Nr. 2a BVO und der Neufassung des Satzes 5 in § 88 LBG\ndie Ansicht vertreten, dass ein Gesetzgeber zeitgleich sowohl die\nErmächtigungsgrundlage als auch die darauf gestützte geänderte Norm erlassen\nkann,\n\n24\n\nvgl. Urteil vom 16. Dezember 2005 - 3 K 4827/99 -.\n\n25\n\nOb § 12a BVO sich im Rahmen einer \"vertretbaren Selbstbeteiligung an den\nKosten\" hält, bedarf keiner Entscheidung, da die Kammer § 12a BVO für\nverfassungswidrig hält. Dieses festzustellen, unterliegt der eigenen\nPrüfungszuständigkeit der Kammer, \n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02, 12/02, 13/02 -\n.\n\n27\n\nMit Beschluss vom 28. Juni 2002, den Parteien als Vorlagebeschluss an das\nBundesverfassungsgericht bekannt, hat die Kammer dargelegt, dass die\nKostendämpfungspauschale mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Sie hält durch\nArt. 33 Abs. 5 GG geschützte hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums für\nverletzt, weil den Beihilfeberechtigten unter Verstoß gegen die Alimentationspflicht\nnicht versicherbare Selbstbehalte auferlegt werden, und hat unter Darlegung des\nVerhältnisses Alimentation-Beihilfe dazu ausgeführt:\n\n28\n\n\"Dabei folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nund des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die derzeitige Ausgestaltung der\nGesundheitsvorsorge der Beamten durch eine Kombination von in eigener\nVerantwortung geleisteter Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe selbst kein\nhergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums,\n\n29\n\n- ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR\n1067/80 - BVerfGE 58, 68; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -\nBVerfGE 83, 89 -, Beschuss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 - juris KVRE\n303280101: zu den rechtlichen und tatsächlichen Grenzen der Ablösung des\nBeihilfenrechts vgl. Schwidden, Beamte in die gesetzliche Krankenversicherung?,\nRIA 98, 60 und Axer, Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 97,\n698 -\n\n30\n\nsondern Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Die dieser\nAuffassung entgegenstehenden Stimmen in der Literatur,\n\n31\n\nvgl. etwa Axer, Beihilfen unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 97,\n698; Lecheler, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland,\n2. Auflage, Band III § 72: Der öffentliche Dienst Rdnr. 62; von \"Sonderalimentation\"\nsprechen Summer/Rometsch, Alimentationsprinzip gestern und heute, ZBR 1981, S.\n18; Jachmann, Zur Rechtsnatur der Beihilfevorschriften, ZBR 1997, 343,\n\n32\n\nüberzeugen letztlich nicht.\n\n33\n\nSie werden nicht dem Charakter der Beihilferegelungen als Instrument einer\nflexiblen Reaktion auf unabwendbare und im Einzelfall auch unabsehbare\nNothilfelagen gerecht.\n\n34\n\nDazu: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189;\nUrteil vom 30. April 1974 - II C\n- 6.73 - BVerwGE 45, 172, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - BVerwGE 51,\n193; Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 77, 55; Urteil vom 07.\nOktober 1965 - VIII C 63.63 - BVerwGE 22, 160; Urteil vom 28. April 1977 - II C 2.75\n- BVerwGE 52, 358.\n\n35\n\nAuch erlaubt die Einbeziehung der Beihilferegelung in die Alimentation nicht, die\nergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in ein angemessenes Verhältnis zu\nden Mitwirkungspflichten,\n\n36\n\nvgl. dazu: BVerwG Urteil vom 25. Juni 1987, 2 C 57.85, BVerwGE 75,\n322; Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 124.63, Buchholz 238.91 Nr. 4 Ziffer 10 BhV\nNr. 1; Urteil vom 30. April 1974 - II C 6.73 - BVerwGE 45, 172; Urteil vom 21. März\n1979 - 6 C 78.78 - ZBR 79, 233,\n\n37\n\nund Begrenzungen,\n\n38\n\nvgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89,\nDVBl. 92, 1590; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89;\nBVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 7. 96 -, NJW 97, 3526; Urteil vom\n30. November 1964 - VIII C 268.63, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 29. April 1971\n- II C 4.69 -, Buchholz 238.91 - BhV Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 1964 - VIII C 334.63 -\nBVerwGE 21, 258; Urteil vom 12. Juni 1967\n- VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189; Urteil vom 13. März 1980 - 6 C 1.79, BVerwGE 60,\n88, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 24.81 - RIA 82, 94, Urteil vom 26. Oktober\n1967 - II C 62.67 -, BVerwGE 28, 174,\n\n39\n\nzu setzen, die sich daraus ergeben, dass das Beamten- und Richterverhältnis ein\nprinzipiell auf Lebenszeit,\n\n40\n\nvgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1992\n- 2 BvR 1318/92 -, NVwZ 93, 467,\n\n41\n\nbegründetes Dienst- und Treueverhältnis ist und diese gegenseitige Bindung es\nim Bereich der Krankheitsfürsorge rechtfertigt, vom Bediensteten in Einzelfällen eine\nMitverantwortung für die zügige und sparsame Abwicklung des Krankheitsfalles zu\nverlangen.\n\n42\n\nDen Stimmen in der Literatur, die die Beihilferegelung als Teil der\nAlimentationspflicht ansehen, ist allerdings zuzugeben, dass die Absicherung der\nKosten aus Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, soweit es die hieraus\nresultierenden, also außergewöhnliche Fallgestaltungen nicht betreffende\nRegelbelastungen angeht, in der für die Bestimmung der hergebrachten Grundsätze\ndes Berufsbeamtentums maßgeblichen Zeit vor 1933 den Aufwendungen\nzugerechnet worden ist, zu deren Finanzierung der Beamte auf Mittel aus seiner\nBesoldung verwiesen werden konnte. Zur Bewältigung der damit verbundenen\nallgemeinen Risiken wurden die Beschäftigten deshalb im Prinzip auf ihre Bezüge\nverwiesen. Der Dienstherr ging davon aus, dass ein Teil der Alimentation für Kosten\naus Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bestimmt war.\n\n43\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.63 -, BVerwGE\n19, 10 (12),\n\n44\n\nDieses Verständnis wird im Weiteren dadurch belegt, dass den Beamten schon\nbei Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung Vorsorgefreiheit gewährt\nwurde. Eine solche Freistellung auch der Beamten des einfachen und mittleren\nDienstes ist nur verständlich, wenn der Grundsatz vorausgesetzt wird, dass die vom\nDienstherrn zur Verfügung gestellten Bezüge auch das Krankheitsrisiko im Prinzip\nabsichern.\n\n45\n\nDer Dienstherr leistete darüber hinaus nur bei äußersten Notlagen\nUnterstützungen. Dem entspricht auch die Konzeption der Beihilfegrundsätze von\n1923 (RBB 1923, 115) und 1928 (RBB 1928, Seite 197), die der Höhe nach\njedenfalls teilweise auch auf die den Beihilfeberechtigten zukommenden Bezüge\nabstellten und auch durch die prinzipielle Einbeziehung des sonstigen Vermögens\ndes Beamten gekennzeichnet waren, so dass im Grundsatz nur bei einem\nwirtschaftlichen Notstand im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel ohne\nRechtsanspruch Beihilfen bewilligt werden konnten. \n\n46\n\nVgl. etwa Nr. 5 - 7 der Grundsätze für die Gewährung von Notstandsbeihilfen für\nReichsbeamte und Soldaten der Wehrmacht vom 21. April 1923 RBB 115 und §§ 41,\n43 und 56 der Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen\n(Notstandsbeihilfen) für Reichsbeamte und Soldaten der Wehrmacht vom\n11. Dezember 1928 RBB\nS. 197.\n\n47\n\nEs mag dahinstehen, ob die soziale Lage der Beamten zu Beginn der\nausdrücklichen Regelung von Notstandsbeihilfen bei Krankheits-, Geburts- und\nTodesfällen tatsächlich noch den grundsätzlichen Verweis auf die Besoldung\nrechtfertigt. Jedenfalls sind die Beihilfen trotz ihrer formalen Abhängigkeit von der\nHaushaltslage und ihrer Ausgestaltung als Ermessensentscheidung tatsächlich als in\nder Regel notwendige Ergänzung der Bezüge in Krankheitsfällen verstanden und\ndamit der vollständige Verweis der Beihilfeberechtigten auf die Besoldung und\nVersorgung in den Hintergrund gedrängt worden.\n\n48\n\nWegen dieser vom Charakter der Notstandsbeihilfen abweichenden Praxis ist bei\nder Neubearbeitung der Beihilfegrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB 1942, Seite\n157) formal auf die Ausgestaltung der Beihilfen als eine auf Notfälle im Rahmen der\nHaushaltsmittel begrenzte Notstandsbeihilfe verzichtet und ein Rechtsanspruch auf\nBeihilfen begründet worden. An dieses Verständnis knüpft das derzeitige\nBeihilferecht bis heute unstreitig an. \n\n49\n\nVgl. zur geschichtlichen Entwicklung des Beihilfenrechts im Übrigen: BVerwG,\nUrteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.63 -, BVerwGE 19, 10; BayVGH, Entscheidung\nvom 04. Dezember 1958 - 10-VII-58 -; DÖV 1959, 307; BVerwG, Urteil vom\n19. Dezember 1963 - VIII C 26.63 - Buchholz, 235.1 Bayern Art. 47 BesG Nr. 1: Urteil\nvom 30. November 1964 - VIII C 268.63, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 25. Juni 1964 -\nVIII C 23.63 -, BVerwGE 19, 49; Urteil vom 23. März 1972 - VI C 27.69 -, BVerwGE\n40, 42; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 -, BVerwGE 22, 160.\n\n50\n\nDiese historische Entwicklung hat zur Folge, dass erst im Lauf der seit 1942\ngesicherten Rechtsentwicklung bei Krankheit, Geburts- und Todesfällen die\nBeihilfeleistungen als Regelfälle für die Anwendung der Fürsorgepflicht angesehen\nworden sind. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Beihilfeleistungen allein\nwegen dieser Zuordnung nunmehr mit den Alimentationspflichten des Dienstherrn\nnicht mehr verknüpft sind. Dagegen spricht schon, dass nichts die Annahme\nrechtfertigt, die Beihilfeleistungen seien zugestanden worden, obwohl der Dienstherr\nvon tatsächlich ausreichenden Bezügen allein aus der Besoldung und Versorgung\nzur Absicherung insbesondere des Krankheitsrisikos ausgegangen ist. Für eine\nderartige Vergünstigung, die einer generellen Besoldungserhöhung um die Beihilfen\nentsprochen hätte, bestand zu keiner Zeit Anlass. Vielmehr waren für die teilweise\nAbsicherung des Krankheitsrisikos über die Beihilfe schon immer auch\nZweckmäßigkeitserwägungen maßgebend, die vielfältigen Überlegungen Rechnung\ngetragen haben. Dazu zählte nicht nur die weiter bestehende Notwendigkeit, in\naußergewöhnlichen Notfällen Hilfe zu leisten, sondern auch die Vielfältigkeit der\ndenkbaren Hilfefälle und die eingeschränkte Möglichkeit, diese kostengünstig durch\nAbschluss von Versicherungen umfassend abzusichern. Diese und andere Gründe\nsparsamer und zweckmäßiger Mittelverwendung führten wesentlich dazu, zumindest\nteilweise von einer globalen Absicherung der genannten Risiken über die Bezüge\nabzusehen und an deren Stelle die Gesamtabsicherung insbesondere des\nKrankheitsrisikos durch die Besoldung ergänzende, anlassbezogene Zuschüsse\nvorzusehen. Das ändert am Grundverständnis, dass im Rahmen der Alimentation der\nvollständige Schutz in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährleistet ist, nichts.\nVielmehr stehen Beihilfeleistungen und Besoldung in einem\nGegenseitigkeitsverhältnis, sie sind nicht voneinander unabhängig, sondern\naufeinander bezogen. \n\n51\n\nVgl. dazu insb. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996\n- 2 C 22/95 -, NVwZ - RR 1997, 482 m. w. N; Schwidden, Beamte in die gesetzliche\nKrankenversicherung?, RIA 98, 60.\n\n52\n\nNach wie vor gilt, dass Krankheit, Geburt und Tod als schicksalhafte, nach dem\ntraditionellen Verständnis durch den Beihilfeberechtigten nicht zu beeinflussende\nUmstände, die das Leben des Beihilfeberechtigten in entscheidendem Umfang\nprägen, von dem Grundsatz umfasst sind, dass das Alimentationsprinzip den\ngesamten Lebensunterhalt,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.\n63 -, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 - BVerwGE 22,\n160; Urteil vom 30. Mai 1974 - II C 6.73 - BVerwGE 45, 172; Urteil vom 28. Juni 1990\n- 2 C 35.87 -, BVerwGE 85, 209; dazu auch Pechstein, Familiengerechte Besoldung\nals Verfassungsgebot, ZBR 2000, 1 (S. 4), Thiele, Amt , Berufsbeamtentum,\nAlimentationsprinzip - missverstandenen Begriffe, DÖD 97, 1; Summer, Gehen wir\nvorwärts oder gehen wir zurück?, ZBR 2002, 109 (110),\n\n54\n\ndes Beihilfeberechtigten abdeckt und diese Gewährleistung des\nAlimentationsprinzips prinzipiell unabdingbar, unverzichtbar und unteilbar vom\nDienstherrn zu gewährleisten ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner\nEntscheidung vom 30. März 1977,\n\n55\n\n - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249,\n\n56\n\nherausgestellt, dass \"verfassungsrechtlich zwingend gefordert und damit\nvorausgesetzt ist, dass \n\n57\n\n1. der Beamte weiterhin innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und\nTreueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert ist, \n\n58\n\n2. die personelle Bindung zum Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung\nungeschmälert bestehen bleibt und\n\n59\n\n3. die Angemessenheit des Unterhaltes nach Maßgabe des Alimentationsprinzips\nim Gehalt selbst gewahrt ist.\"\n\n60\n\nDieser Entscheidung,\n\n61\n\nvgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -\nBVerfGE 76, 257 (319 f),\n\n62\n\nwie auch der hieran anknüpfenden Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass Maßstab der Gewährleistungen\naus dem Alimentationsprinzip zum einen die Verhältnisse sind, wie sie sich aus der\ntatsächlich gelebten Lebenswirklichkeit der vergleichbaren gesellschaftlichen\nSchichten ergeben und sich andererseits die Abstufung der den Beamten\nzukommenden Alimentation an der Amtsaufgabe zu orientieren hat und\namtsangemessen auszugestalten ist. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang\ngleichfalls, dass die sonstigen Vermögensverhältnisse des Beamten für die\nAusgestaltung der Alimentationsleistungen unerheblich sind, die Alimentation also\nvon der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Bediensteten,\n\n63\n\n- in den Worten des Bundesverfassungsgerichts \"grundsätzlich ohne Rücksicht\nauf seine individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse\", vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, vgl. auch\nBVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987\n- 2 N 1.86 - E 77, 345,\n\n64\n\nunabhängig allein nach der Amtsangemessenheit zu bemessen ist. Nach\nständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des\nBundesverwaltungsgerichts hat diese Ausgestaltung des Dienst- und\nTreueverhältnisses zur Folge, dass die Beamten und Richter wegen ihrer\numfassenden Absicherung aller Lebensumstände von der gesetzlichen\nKrankenversicherung befreit sind und es deshalb ihrer eigenverantwortlichen\nVorsorgeentscheidung überlassen bleibt, wie sie sich mit den Mitteln aus ihren\nBezügen gegen die Risiken insbesondere der Erkrankung absichern. Selbst wenn\ndiese Vorsorgefreiheit als solche nicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums angesehen wird, was das Bundesverfassungsgericht in\nständiger Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen hat, ist die mit der\nvollkommenen Absicherung der Lebensumstände durch die Alimentation\ngewährleistete Vorsorgefreiheit des Beamten jedenfalls gegenwärtig ein tatsächlicher\nGrundsatz des Bundesrechts und als solcher zu beachten.\n\n65\n\nIn konsequenter Umsetzung dieser Funktion des Alimentationsprinzips gehört\nzum Lebensunterhalt eindeutig auch die Gewährleistung der Finanzierung einer -\nden tatsächlichen Umständen der Gesellschaft Rechnung tragenden\namtsangemessenen - Krankenversicherung. Der Besoldungs- und\nVersorgungsgesetzgeber ist deshalb vom Alimentationsprinzip her verpflichtet, dafür\nSorge zu tragen, dass eine angemessene Krankenversicherung finanziert werden\nkann. Er ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb auch\nverpflichtet, ggf. - bei einem zu hohem Anteil der Kosten der Gesundheitsvorsorge in\nBezug auf die amtsangemessenen Bezüge - die Alimentation entsprechend zu\nerhöhen.\n\n66\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78);\nBVerwG, Urteil vom 20. November 1964 - VIII C. 268,63 -; BVerwGE 20, 44, Urteil\nvom 30. Juni 1983 - 2 C 36.81 - Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1; BVerfG,\nBeschluss vom 25. September 1991\n- 2 BvR 2442/94 - juris KVRE 303280101.\n\n67\n\nNur in diesem Zusammenhang kann und muss der Besoldungs- und\nVersorgungsgesetzgeber die Leistungen aus öffentlichen Kassen, die den Risiken\nKrankheit, Geburt und Tod Rechnung tragen, berücksichtigen. Unabhängig von der\nVerpflichtung, die gesamten Lebensumstände beamtenrechtlich zu regeln, sind die -\nregelmäßigen - Fürsorge-leistungen zu diesen Risiken der Entscheidung\nzugrundezulegen,\n\n68\n\nzur Notwendigkeit, für Regelleistungen der Beihilfe generelle Regelungen zu\ntreffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 -, BVerwGE 27, 189,\n\n69\n\nin welcher Höhe ein Anteil der Besoldung zur Verfügung steht, dessen Einsatz\nals Eigenvorsorge für die vom Beihilferecht erfassten Risiken dem\nBeihilfeberechtigten obliegt. Die Pflicht zur Alimentation beschränkt sich wegen der\nEinbeziehung der regelmäßigen Fürsorgeleistungen deshalb auf die Gewährleistung\neines Durchschnittssatzes zur Absicherung der Kosten, die dem Beihilfeberechtigten\ndurch den Abschluss einer beihilfekonformen Krankenversicherung entstehen. \n\n70\n\nDazu, dass dieser Durchschnittssatz nicht dazu dient, die Krankenvorsorge voll\nzu finanzieren, BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE\n20, 44; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1966 - VIII C 222.63 - Buchholz\n238.91 Nr. 3 BhV Nr. 8 \"Beihilfe ist Teil der Alimentierung\"; vgl. auch BVerwG, Urteil\nvom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 - BVerwGE 23, 288 = Buchholz 238.91 Nr. 4\nZiff. 9 BhV Nr. 1.\n\n71\n\nDieser vom Dienstherrn unter Beachtung der regelmäßigen Fürsorgeleistungen\nzu konkretisierende Durchschnittssatz zur Finanzierung einer angemessenen\nKrankheitsvorsorge ist im wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend unter\nBerücksichtigung der Amtsangemessenheit der Besoldung zur Verfügung zu stellen.\nDabei ist zu gewährleisten, dass auch die Ausgestaltung der Krankenversicherung\nselbst amtsangemessen gestaltet wird. Insbesondere ist klargestellt, dass die\nGewährleistung des Mindeststandards des Sozialhilferechts für deren Bemessung\nnicht relevant ist, sondern diesen auch im Krankheitsfall deutlich übersteigt. \n\n72\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998\n- 2 BvL 26/91 - u. a., BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86,\nBVerfGE 81, 363; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75, BVerfGE\n44, 249; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1974 - II C 6.73 -, BVerwGE 45, 172 -; Urteil\nvom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 - BVerwGE 64, 333.\n\n73\n\nNur dieses Verständnis garantiert auch hinsichtlich der Krankheitsrisiken die\nAufrechterhaltung der Verpflichtungen aus dem Alimentationsprinzip. Die\nBeihilfeleistungen als Teil der Leistungen des Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht\nsind deshalb in die Alimentationspflicht eingebunden. Anders ausgedrückt wird der\nAlimentationspflicht nur deshalb durch die Bezüge genügt, weil der Besoldungs- und\nVersorgungsgesetzgeber davon ausgehen kann, dass in Höhe der\nBemessungssätze ergänzende Fürsorgeleistungen in jedem Fall zur Verfügung\nstehen und die Durchschnittssätze für die Eigenvorsorge des Beamten im\nKrankheitsfall in der Besoldung und Versorgung sich deshalb daran orientieren, dass\ndas verbleibende Restrisiko einer Kostenbelastung bei Erkrankung in aller Regel\ndurch eine Versicherung abgedeckt werden kann.\n\n74\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991\n- 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207.\n\n75\n\nGrundlage für diese Orientierung der Beihilfeleistungen am Alimentationsprinzip\nals Randzone der Besoldung ist daher ein Verständnis des Beihilfesystems, das\ndieser Bezogenheit auf den Alimentationsgrundsatz Rechnung trägt. Die\nBeihilferegelungen sind in das Alimentationsprinzip eingebettet und wurden bei den\nRegelungen der Besoldung und Versorgung vorausgesetzt, sie sind aber selbst nicht\nAusfluss des Alimentationsprinzips und damit nicht als hergebrachter Grundsatz des\nBerufsbeamtentums anzusehen. Die Gestaltung der Beihilfeleistungen im Rahmen\nder dienstrechtlichen Fürsorge findet nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts neben der oben\naufgezeigten flexibleren Gestaltung im Einzelnen ihre Rechtfertigung darin, dass es\nsich um die schlicht zweckmäßige Reaktion auf Hilfebedürfnisse im Rahmen des\nDienstverhältnisses handelt. Dabei ist im Grundsatz zu beachten, dass neben der\ndurch Beihilfebemessungssätze garantierten generellen Teilabsicherung einer\namtsangemessenen Krankheitsvorsorge im Einzelfall auch auf unabsehbare und in\ngenereller Weise nicht angemessen finanzierbare - weil nicht oder nur mit\nunverhältnismäßigem Aufwand zu versichernde - schicksalhafte Beeinträchtigungen\nbei Risiken aus Krankheit, Geburt und Tod reagiert werden kann. Insoweit übernimmt\ndas Beihilferecht nach wie vor die Schutzfunktion, die nach den Unterstützungs- und\nBeihilfegrundsätzen durch die Notstandsbeihilfen ausgefüllt wurde. Dem entspricht\nes, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\n76\n\nvgl. dazu Urteil vom 08. Mai 1958, III ZR 25/57 - ZBR 1958, 246,\n\n77\n\nwie auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n78\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.\n63 -, BVerwGE 19.10,\n\n79\n\nhervorgehoben worden ist, dass die durch die Besoldungsgesetze festgelegten\nDienstbezüge der Deckung des regelmäßigen standesgemäßen Unterhalts dienen,\nwährend in bestimmten Fällen der Dienstherr den Beamten und Richtern weitere\nBeträge zukommen lassen muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund\nindividueller Umstände ein notwendiger und nicht vorhersehbarer Bedarf auftritt, der\nmit der Summe der Einnahmen aus Beihilfebemessungssatz und Eigenvorsorge der\nBeamte nicht gedeckt werden kann. Auch zur Deckung dieses besonderen, das\nVorsorgerisiko übersteigenden Bedürfnisses dient die Beihilfe. Weil sie auch\naußergewöhnliche Belastungen als Teil der gesamten Lebensumstände des\nBediensteten absichern, sind die Beihilfen letztlich Konkretisierungen der\nregelmäßige Bedarfslagen ergänzenden Fürsorgepflicht. \n\n80\n\nSoweit die Alimentation allerdings auch den regelmäßigen Bedarf einer\ngenerellen Krankenvorsorge umfasst, liegt der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts die Überzeugung zugrunde, die gesetzlichen\nRegelungen über die Besoldung und Versorgung enthielten einen hieran orientierten\nund der Höhe nach von den Bemessungssätzen abhängigen Durchschnittssatz für\ndie Kosten einer angemessenen Krankenversicherung. Diese Auffassung erfährt ihre\nBestätigung daraus, dass das Bundesministerium des Innern bei der Einführung der\nBeihilfevorschriften mit Rundschreiben vom 26. März 1959 (GMBl. 1959, Seite 167)\ndargelegt hat, die Bemessungssätze der Beihilfe seien darauf abgestellt, dass der\nBeihilfeberechtigte sich und seine Familie mit einem angemessenen Beitrag in einer\nKrankenkasse versichere, damit er nicht durch Krankheit, Geburts- und Todesfälle in\neine wirtschaftliche Notlage gerate. Diese Selbstvorsorge gegenüber den\nWechselfällen des Lebens könne den Beamten, Richtern und\nVersorgungsempfängern, die von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen\nKrankenversicherung befreit seien, als eigene Leistung zugemutet werden. Die Hilfe\ndes Dienstherrn habe hier nur ergänzend einzugreifen. \n\n81\n\nZur Beteiligung des Bundes als Dienstherr an den Krankheitskosten bei\nPostbediensteten zu dieser Zeit vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1964 - VIII C 23.63\n- BVerwGE 19, 48.\n\n82\n\nDem entspricht die Erklärung des Bundesinnenministers zur Neuordnung der\nBeihilfevorschriften im April 1985, wonach diese sich als Beitrag zu einer\nleistungsfähigen Krankenversorgung der Beamten und Angehörigen des öffentlichen\nDienst erweise und die Funktion der Beihilfen darin zu sehen sei, im Krankheitsfall\ndie Leistung der von den Beamten aus ihren Bezügen zu bestreitenden\nangemessenen Eigenvorsorge zu ergänzen. Sie seien damit im Ergebnis nichts\nanderes als der dem Sozialstaatsgedanken entsprechende Anteil des Dienstherrn an\nden Krankheitskosten. Der Anteil des Dienstherrn diene dazu, dass die\nKrankenfürsorge auf eine wirtschaftliche Art erfüllt werde und nur die im tatsächlichen\nKrankheitsfall notwendigen Kosten eingesetzt würden. \n\n83\n\nVgl. Nr. 46 des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung vom 30.\nApril 1985, Seite 399, abgedruckt bei Schröder, Beckmann, Weber,\nBeihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band I BhV § 1 Anmerkung 1\n(4).\n\n84\n\nAngesichts dieser durch oberste Bundesorgane und -gerichte festgestellten\nEinbeziehung der Eigenvorsorge in die Regelungen nach dem Besoldungs- und\nVersorgungsgesetzen ist es unerheblich, dass der für die Krankenversicherung\nvorgesehene Durchschnittssatz - soweit erkennbar - bisher nicht beziffert worden\nist,\n\n85\n\nhierauf verweist SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1995 - C V 3/95 - Schütz,\nBeamtenrecht, ES I C IV 2\nNr. 110, s. auch Hofmann, Anmerkung, ZBR 1992, 207,\n\n86\n\nwas nichts daran ändert, dass das Besoldungs- und Versorgungsrecht von der\nExistenz der Beihilfebemessungssätze ausgeht und diese als ergänzende\nLeistungen des Dienstherrn voraussetzt.\n\n87\n\nDiese Einbindung der Beihilfeleistungen in die Alimentation kehrt allerdings den\nCharakter der Fürsorgeleistung, die im Grundsatz dazu dient, Defizite im Dienst- und\nTreueverhältnis bei konkreten Notlagen zugunsten des Bediensteten zu ergänzen, in\nteilweise untypischer Weise um. Die Annahme eines hierauf aufbauenden\nDurchschnittssatzes in den Bezügen macht nämlich die Beihilfe zu einer\nRegelleistung, an die die Alimentation zur Gewährleistung einer angemessenen\nKrankenvorsorge anknüpft. Zwar bleibt der ergänzende Charakter der Beihilfen auch\nin diesem Fall erhalten, weil die Pflicht zur Fürsorge nach wie vor nur besteht, soweit\nes darum geht, den krankheitsbedingten Bedarf zu decken. Das wird deutlich in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur 100 %-Grenze,\n\n88\n\nBeschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 -,\n\n89\n\nwenn dort klargestellt wird, dass der konkrete Bedarf für Fürsorgeleistungen der\nBeihilfe sich danach bestimmten lässt, ob nach Anrechnung der für den einzelnen\nKrankheitsfall tatsächlich zu erwartenden Versicherungsleistungen noch Belastungen\naus krankheitsbedingten angemessenen Aufwendungen verblieben. Zugleich macht\ndiese Entscheidung aber deutlich, dass sich der Beihilfeberechtigte bei der ihm\nzumutbaren Eigenvorsorge auf die rechtssatzmäßig zugesagten\nBeihilfebemessungssätze verlassen und sich beihilfekonform versichern kann.\nZudem wird klargestellt, dass der Durchschnittssatz in den Bezügen, der für die\nzumutbare Eigenvorsorge von Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber\nvorgesehen ist, in der Höhe durch die zu erwartenden Kosten einer\nbeihilfekonformen Versicherung bestimmt wird. \n\n90\n\nDie Kammer hält es deshalb für entscheidend, dass der nach der\nRechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht\nanerkannte und vom Besoldungsgesetzgeber vorausgesetzte Durchschnittssatz in\nden Bezügen, der der zumutbaren Eigenvorsorge im Krankheitsfall dient, nicht\nbeliebig modifizierbar und für den Bediensteten ohne Bindungen abänderbar ist. Die\nvom Durchschnittssatz umfassten Teile der Alimentation haben vielmehr eine\nrechtliche Sonderstellung, die sich aus ihrem Zweck ergibt, bezogen auf den Bereich\nder Krankheitsvorsorge - sektoral - sicherzustellen, dass hiermit in\namtsangemessener Weise ein Gesundheitsschutz finanziert wird, der den\ntatsächlichen Verhältnissen der arbeitenden Bevölkerung außerhalb des öffentlichen\nDienstes vergleichbar ist. Die Mittel des Durchschnittssatzes sollen deshalb in aller\nRegel gewährleisten, dass der Bedienstete eine die zugesagte Beihilfe ergänzen-de\nund die Kosten von Krankheitsfällen deckende private Versicherung bezahlen kann,\nohne zur Finanzierung dieses Lebensrisikos auf die für den allgemeinen amtsange-\nmessenen Lebensunterhalt vorgesehenen Bezüge zurückgreifen und damit hier\nunangemessene Einschränkungen hinnehmen zu müssen. \n\n91\n\nEntsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht,\n\n92\n\n- Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 -, BVerwGE 77, 332,\n\n93\n\nausgeschlossen, die Leistungen aus der Versicherung, die der\nBeihilfeberechtigte aus den ihm hierfür zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz\nfinanziert hat, auf die Beihilfe anzurechnen (aaO, S. 335). Zugleich hat es den\nAbschluss von Vorsorgeleistungen, die zu einer über 100% hinausgehenden\nErstattung von Krankheitskosten bei voller Auszahlung der Beihilfe führen, dahin\ncharakterisiert, diese beruhten auf dem Einsatz von Mitteln, die aus Teilen der\nAlimentation entnommen seien, die vom Besoldungsgesetzgeber für andere Zwecke\nvorgesehen seien. \n\n94\n\nEine solche Zweckbindung eines Teils der Alimentation ist dem Besoldungsrecht,\nwie die Anerkennung der dem Unterhalt von Kindern dienender\nAlimentationsbestandteile belegt, nicht fremd. Die rechtliche Sonderstellung des für\ndie Krankenvorsorge einzusetzenden Durchschnittssatzes hat auch das\nBundesverfassungsgericht bestätigt.\n\n95\n\nBeschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -; BVerfGE 83, 89 (106).\n\n96\n\nEs ist zwar der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten\nUrteil nicht gefolgt, das den Ausschluss aller Krankenversicherungsleistungen von\nder Anrechnung auf die Beihilfe angenommen hatte. Es hat aber gleichzeitig\nfestgestellt, dass die Anrechnung aller Versicherungsleistungen auf die Beihilfe\ngerade deshalb hinnehmbar sei, weil die mit dem Durchschnittssatz finanzierten\nbeihilfekonformen Versicherungsleistungen eine volle Kostendeckung gemeinsam\nmit der Beihilfe in aller Regel sichern. Diese Aufgabe kann der Durchschnittssatz in\nder Besoldung nur leisten, wenn an verbindliche Regelleistungen der Beihilfe\nangeknüpft wird. Die Annahme des Durchschnittssatzes setzt deshalb unabdingbar\ndie Existenz festgelegter Beihilfeleistungen voraus.\n\n97\n\nDie Einbeziehung des so verstandenen Durchschnittssatzes als Teil der\nBesoldung und Versorgung ist in der Rechtsprechung fest verankert. Das\nBundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben darauf\nhingewiesen, dass der Anteil dieses Durchschnittssatzes an den Besoldungs- und\nVersorgungsbezügen dadurch ständiger Anpassung unterliegt, dass die den\nDurchschnittssatz enthaltende Besoldung und Versorgung stets einheitlich erhöht\nworden ist und keine besonderen Beträge für die Vorsorge gegen die Belastung aus\nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen vorgesehen sind. An diese Annahme, die\nBesoldung und Versorgung enthalte einen solchen Durchschnittssatz, knüpft auch\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Dienstherr darauf\nzu achten hat, dass der Anteil des für eine angemessene Eigenvorsorge\nvorzusehenden Durchschnittssatzes an der Besoldung oder Versorgung nicht dazu\nführen darf, dass das Recht des Beamten und Richters auf amtsangemessene\nAlimentation in unangemessener Weise eingeschränkt wird. \n\n98\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58,\n68 (78); BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212.\n\n99\n\nSomit ist es Aufgabe des Besoldungs- und Versorgungsgesetzgebers, die damit\nverbundenen Interessen der Beihilfeberechtigten etwa auch mit den\nHaushaltsinteressen allgemein abzuwägen, wobei dem Gesetzgeber ein erheblicher\nGestaltungs- und Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. \n\n100\n\nBVerwG, Urteil vom 30. November 1964, - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44;\nBVerfG, Beschluss vom 12. August 1977, - 2 BvR 1063/76 -, ZBR 78, 37.\n\n101\n\nDie von den Besoldungs- bzw. Versorgungsbe stimmungen vorausgesetzten\nRegelbeträge in Form der Beihilfebe-messungssätze sind deshalb vom Dienstherrn\nbei den Beihilfen zwingend zur Verfügung zu stellen, da nur so eine\namtsangemessene Eigenvorsorge der Beamten und Richter aus dem oben\numschriebenen Durchschnittssatz möglich ist. Zwar ist angesichts der Vielfältigkeit\nder mit Krankheit, Geburt und Tod verbundenen Lebensrisiken unabhängig von der\nFrage, ob eine Versicherung gegen alle Fallgestaltungen überhaupt denkbar ist, die\nEntscheidung für die Beihilfe im wesentlichen dadurch geprägt, dass die\nFinanzierung der umfassenden Versicherung aller Beihilfeberechtigten gegen alle\nRisiken nach der Einschätzung sowohl des Dienstherrn als auch der obersten\nBundesgerichte letztlich zu teuer wäre. Aufgrund dieser schlichten\nNützlichkeitserwägung ist die als Zweckmäßigkeitsentscheidung gekennzeichnete\nAbsicherung,\n\n102\n\nvgl. etwa schon BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 155.63 -,\nBVerwGE 19, 10 (12),\n\n103\n\ndieser Risiken durch das Beihilfesys tem eingerichtet und durch die\nGerichte bestätigt worden. Diese Entscheidung steht in enger Verknüpfung mit der\nPflicht des Beihilfeberechtigten zur angemessenen Eigenvorsorge, die aus der\nExistenz eines in den Bezügen hierfür vorgesehenen Durchschnittssatzes hergeleitet\nwird. Hiernach hat der Bedienstete in sachgerechter Weise für regelhafte Risiken\nangepasst an die Regelleistungen der Beihilfe selbst vorzusorgen. Deshalb\nrechtfertigt die Einbeziehung auch dieser Regelleistungen in die Fürsorgepflicht\nnicht, die von der Alimentation auch umfasste Absicherung des Krankheits-risikos als\nTeil der gesamten Lebensumstände des Beamten oder Richters einzuschränken. Es\nbleibt vielmehr dabei, dass die amtsangemessene Alimentation in den Worten des\nBundesverfassungsgerichts \"von Verfassungswegen die Kosten einer\nKrankenversicherung decken muss, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch\nLeistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen\nerforderlich ist\".\n\n104\n\nBVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/98-, BVerfGE 83, 89,\n\n105\n\nDamit wird nicht nur die Abhängigkeit der diesbezüglichen Alimentation von der\nHöhe der Fürsorgeleistungen deutlich, sondern es ist auch offenbar, dass die\nBemessungssätze des Beihilferecht für die Regelrisiken aus Krankheit, Geburt und\nTod so festzulegen sind, dass dem Beihilfeberechtigten bei Abschluss der so\nfinanzierbaren beihilfekonformen Versicherung keine erheblichen Belastungen mehr\nbleiben dürfen. \n\n106\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -, Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV, Nr.\n1.\n\n107\n\nDas ändert nichts daran, dass der Beihilfeberechtigte zusätzlich bei\naußergewöhnlichen Fallgestaltungen, die von Krankenversicherungen wegen\nindividueller Besonderheiten nicht angemessen abgedeckt werden können, auf eine\nerhöhte Fürsorge durch den Dienstherrn vertrauen kann. Dabei ist durch die\nRechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts auch klargestellt ist, dass deren\nHöhe durch die sonst an den Beamten ausgekehrte Alimentation als Obergrenze\nbeschränkt ist.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64,\n333.\n\n109\n\nEinziger Maßstab für die Bemessung der durch Beihilfe-leistungen zu\nbewältigenden Lebensschicksale ist auch insoweit die tatsächlich maßgebliche\nBedürfnislage, wie sie sich in der Lebenswirklichkeit darstellt.\n\n110\n\nNeben diesen Beihilfeleistungen des Dienstherrn in ungewöhnlichen Einzelfällen\naus der Fürsorgepflicht bleibt aber festzuhalten, dass die Absicherung gegen\nregelmäßig versicherbare unabwendbare Risiken aus Krankheit, Geburt und Tod\nprinzipiell so zu gestalten ist, dass für ihren Eintritt aus der Summe der Erträge aus\nder Eigenvorsorge und der Fürsorgeleistungen des Dienstherrn die Kost en der damit\nverbundenen Aufwendungen beglichen werden können. Die Beihilfebemessung ist\ndeshalb von Verfassungs wegen so auszugestalten, dass sie gemeinsam mit der\nAbsicherung durch die beihilfekonforme Krankenversicherung ein Programm\naufweist, dass den Beihilfeberechtigten gegen Regelrisiken dieser Art verlässlich\nabsichert. \n\n111\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.81, Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr.\n1; Urteil vom 18. September 1985\n- 2 C 23.85 - DÖD 86, 110; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 47.84 - DÖD 86,\n94.\n\n112\n\nDas führt zwangsläufig daz u, dass die Gestaltung der Regelungen zur Beihilfe\nes den Beihilfeberechtigten ermöglichen müssen, eine mit den Beihilfeleistungen\nkonforme Krankenversicherung abzuschließen. Zwar haben das\nBundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungs-gericht immer wieder betont,\ndass angesichts der Vielgestaltigkeit von Versicherungsbedingungen vom Dienst-\nherrn nicht verlangt werden kann, dass die Beihilfe-regelungen und die\nVersicherungsbedingungen immer nahtlos aufeinander abgestimmt werden müssen\nund der Beihilfeberechtigte deshalb von den Kosten sämtlicher notwendiger und\nangemessener Aufwendungen zwingend in jeden Einzelfall freizustellen ist. \n\n113\n\nBVerwG, Beschluss vom 04. April 1975 - VI B 65.74 - Buchholz, 238.911 Nr. 5\nBhV Nr. 1; Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193; Urteil vom\n16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 1977, 55; Urteil vom 21. März 1979 - 6 C\n25.76 - Buchholz, 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 20; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -\nBVerwGE 60, 212; Beschluss vom 26. Juli 1984 - 2 B 132.83 - DVBl. 84, 963;\nBeschluss vom 06. Februar 1998\n- 2 B 13.98 -, juris WBRE 410004283.\n\n114\n\nDa eine solche Gewährleistung angesichts der Vielfältigkeit der\nVersicherungsverhältnisse den Dienstherrn fraglos überfordern würde, haben die\nGerichte immer zugelassen, dass es zu Schutzlücken kommt, wenn es aus Gründen\nder Verwaltungsvereinfachung zu Friktionen mit nicht genau angepassten\nVersicherungsbedingungen kommt. Diese Möglichkeit solcher Schutzlücken wurde\naber immer dadurch eingegrenzt, dass sie nur soweit akzeptiert werden können, als\nihre Folgen nicht mit erheblichen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten\nverbunden sind. \n\n115\n\nBVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; zur\nAuslegung ist darauf hinzuweisen, dass das BVerwG ursprünglich bewusste\nAusschlüsse der Beihilfe nur bei \"geringfügigen\" Aufwendungen zulassen wollte, die\nden Durchschnittssatz für Vorsorge in den Bezügen nicht \"erkennbar\" übersteigen\ndurften, vgl. Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44. \n\n116\n\nIm Übrigen ist immer wieder klargestellt worden, dass die abstrakten\nBeihilferegelungen für Regelrisiken so zu gestalten sind, dass die von den\nBeihilfevorschriften nicht erfassten Aufwendungen jedenfalls in aller Regel\nversicherbar sein müssen, der Beihilfeberechtigte also durch den Abschluss einer\nbeihilfekonformen Versicherung in aller Regel einen vollen Ersatz,\n\n117\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -,\nBVerwGE 20, 44; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212,\n\n118\n\nfür die von ihm in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen geleisteten\nAufwendungen erhält. Die Gewährleistung dieses Regelfalls ist der Maßstab für die\nvom Dienstherrn zu beachtende Fürsorgepflicht. \n\n119\n\nVgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -,\nBVerfGE 83, 89, wenn dort auf S. 102 ausgeführt wird, es liege \"nahe\", eine\nKrankenversicherung abzuschließen, welche die zustehenden Beihilfeleistungen\nlediglich auf 100 % der entstandenen Aufwendungen ergänzt.\n\n120\n\nDas wird dadurch bestätigt, dass sich der Beihilfeberechtigte für den Fall einer\nzurechenbar unterbliebenen Versicherung so behandeln lassen muss, als habe er\neine angemessene Versicherung aus eigenen Mitteln abgeschlossen. \n\n121\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE\n20, 44, Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 77, 55; Urteil vom\n17. Dezember 1981 - 2 C 24.81 -, DÖD 82, 94; BVerfG, Beschluss vom\n06. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 -, BVerfGE 79, 223.\n\n122\n\nDie tatsächliche Absicherungsmöglichkeit bei diesen langfristig kalkulierbaren\nRisiken durch ein umsetzbares Programm hat der Dienstherr auch bei Umgestaltung\nder Beihilfevorschriften dadurch sicherzustellen, dass er in entsprechender Weise\nauch auf die Möglichkeiten der Anpassung bestehender Versicherungsverträge an\ndie Änderung von Beihilfevorschriften Rücksicht nimmt.\n\n123\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -,\nBuchholz 238, 911 Nr. 8 BhV Nr. 1.\n\n124\n\nIn diesem Rahmen ist die Möglichkeit und der Nachweis einer Versicherbarkeit\nvon Regelrisiken von Krankheit, Geburt und Tod für die Rechtmäßigkeit von\nBeihilfevorschriften unabdingbar. Eine Kürzung von Beihilfeleistungen, die in\nKenntnis der fehlenden Möglichkeit der Versicher-barkeit der entstandenen\nSchutzlücke eröffnet wird, ist vom Bundesverwaltungsgericht,\n\n125\n\nvgl. Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 - BVerwGE 77, 345 (348,\n349) und Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207,\n\n126\n\nausdrücklich als unzulässig gekennzeichnet worden. \n\n127\n\nAngesichts dieser aus der Gewährleistung des Alimentationsprinzips\nherzuleitenden inhaltlichen Prägungen der Regeln über die Bemessung der Beihilfe\nist es nur konsequent, wenn das Bundesverwaltungsgericht aus der Abhängigkeit\neines Teils der Bezüge von diesen Bestimmungen auch einen besoldungsrechtlich\nvorausgesetzten bundeseinheitlichen Beihilfestandard annimmt, der den Spielraum\nder Dienstherrn bei der konkreten Ausgestaltung der Beihilfebestimmungen auch\nleistungsmäßig begrenzt. Abweichungen von diesem bundesrechtlichen Standard\nsind danach den Ländern nur in geringem Umfang erlaubt, und zwar einerseits bei\nder Festlegung der im Einzelfall beihilfefähigen Aufwendung und andererseits bei der\nfamiliengerechten Ausgestaltung der Bemessungssätze. Die zugelassenen\nAbweichungen dürfen aber weder das Prinzip der in aller Regel vollen\nKostenerstattung krankheitsbedingter Aufwendungen in Frage stellen,\n\n128\n\nso ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 1990 - 2 NB\n1.89 - Dokumentarische Berichte Ausgabe B 1990, S. 259,\n\n129\n\nnoch insgesamt unangemessene Belastungen durch die Notwendigkeit einer\nergänzenden Krankenversicherung zur Folge haben.\n\n130\n\nDie gegen diese aus der Ergänzung des im Besoldungsrecht enthaltenen\nDurchschnittssatzes hergeleitete Annahme eines Beihilfestandards gerichteten\nAngriffe überzeugen nicht.\n\n131\n\nSoweit Hofmann,\n\n132\n\nvgl. Anmerkung ZBR 92, 207 -,\n\n133\n\nder Annahme eines Beihilfestandards entgegenhält, der hiermit verknüpfte\nDurchschnittssatz sei nicht beziffert worden und könne mangels eines historisch als\nAusgangspunkt dienenden Festbetrages auch nicht verlässlich festgelegt werden,\nwird nicht hinreichend beachtet, dass eine solche Festlegung keineswegs zwingende\nVoraussetzung für die Existenz des Durchschnittssatzes ist. Wie bereits dargelegt,\nhandelt es sich um einen historisch als vorgegeben angesehenen Besoldungsanteil,\nder nach der Einschätzung des Besoldungsgesetzgebers ausreicht, dem\nBeihilfeberechtigten den Abschluss einer beihilfekonformen Versicherung zu\nermöglichen. Diese unter Berücksichtigung der Beihilfeleistungen vorgenommenen\nPrognose ist bisher noch nicht erfolgreich in Frage gestellt worden. Die von Hofmann\nverlangte Bezifferung des Durchschnittssatzes ist aber nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts,\n\n134\n\nBeschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 -,\n\n135\n\nerst erforderlich - dann allerdings anhand der genannten Kriterien auch möglich -,\nwenn nachgewiesen werden soll, dass die mit der beihilfekonformen Versicherung\nverbundenen Belastungen der Beihilfeberechtigten einen so hohen Anteil an den\nGesamtbezügen einnehmen, dass der amtsangemessenen Unterhalt hierdurch im\nÜbrigen in Frage gestellt ist. Das setzt nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts anhand der konkreten Lebensverhältnisse in der\nGesellschaft den Nachweis voraus, dass der Gesetzgeber den ihm für die\nBestimmung des Durchschnittssatzes gleichfalls eingeräumten Gestaltungsfreiraum\nüberschritten hat.\n\n136\n\nIm Übrigen ist das von Hofmann als Alternative erwogene Verständnis der\nBeihilfe \"als Ersatz für eine fehlende Beteiligung des Dienstherrn an den\nKrankenversicherungsbeiträgen der Beamten und Versorgungsempfänger\" nicht\ngeeignet, die von der Alimentationspflicht zwingend geforderte Absicherung des\nKrankheitsrisikos nachweisbar sicherzustellen. \n\n137\n\nEbenfalls nicht tragfähig ist die Kritik an der Annahme des Beihilfestandards, die\nwiederholt von Schnellenbach,\n\n138\n\nNeue Entwicklungen im Beihilferecht NVwZ 88, 40; Die Fürsorgepflicht des\nDienstherrn, VArch 01, 2 (23),\n\n139\n\nvorgetragen wurde. Die Bindung an das vom Besoldungsrecht vorausgesetzte\ntatsächliche Leistungsniveau setzt dessen rechtssatzmäßige Festlegung nicht\nvoraus. Das wird deutlich in der beispielhaften Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XI, der\ndie Beihilfeberechtigten zu einer beihilfekonformen Pflegeversicherung verpflichtet\nund\n- obwohl ein bestimmtes Leistungsniveau garantiert werden soll - die\nBeihilfeleistungen im einzelnen festlegt.\n\n140\n\nSo richtig Axer, Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 97,\n678; Schwidden, Beamte in die gesetzliche Krankenversicherung?, RIA 98, 60.\n\n141\n\nAuch der Einwand, es sei nicht möglich, einen Dienstherrn an das Beihilfeniveau\neiner Mehrheit von Ländern zu binden, überzeugt nicht. Eine solche Bindung ist von\nder bundesrechtlichen Besoldungsregelung nicht umfasst. Es geht vielmehr darum,\ndass der Bundesgesetzgeber ein konkretes - und weitgehend einheitliches -\nLeistungsniveau vorgefunden und dieses als - verbindliche - Basis der Bemessung\ndes Durchschnittssatzes zugrundegelegt hat, da nur auf dieser Basis die\nvorgesehene Mittel ausreichen, um die nach dem Alimentationsprinzip notwendige\nFinanzierung einer beihilfekonformen Krankenversicherung garantieren zu können.\n\n142\n\nIn den aufgezeigten Grenzen sind die Leistungen der Beihilfe deshalb wegen\nihrer wechselseitigen Verknüpfung mit der Alimentation für eine angemessene\nKrankenversicherung zwingend so festgelegt, dass sie gemeinsam mit den\nLeistungen der vom Beihilfeberechtigten abgeschlossenen Versicherung die\nkrankheitsbedingten Aufwendungen in aller Regel in voller Höhe absichern. In\ndiesem Rahmen tritt daher der Charakter der Beihilfe als Fürsorgeleistung zurück,\nweil sie in ihrer Höhe notwendige Alimentationsbestandteile ersetzt. \n\n143\n\nDa diese Alimentationsanteile für den Dienstherrn nicht verfügbar sind, ist hier\nauch für sonst bei Fürsorgeleistungen angebrachte Erwägungen zur\nAngemessenheit und Zumutbarkeit der vorgesehenen Hilfeleistung bzw. ihrer\nGrenzen kein Raum. Dazu ist erst bei ergänzenden Leistungen des Dienstherrn\nAnlass, die gerade nicht dazu dienen, die Gewährleistung des gesamten\nRegelbedarfs eines Bediensteten abzusichern.\n\n144\n\nDiesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden,\nFürsorgeregelungen seien immer ihrer Rechtsnatur nach durch\nZumutbarkeitskriterien geprägt, mit denen in flexibler und durch\nAngemessenheitsüberlegungen bestimmter Weise lediglich ergänzend Hilfe geleistet\nwerde. Die hieran geknüpfte Folgerung, die Beihilfeberechtigten hätten daher\nEinschränkungen in Bezug auf die Gesamtalimentation hinzunehmen, soweit ihr\namtsangemessener Unterhalt nicht insgesamt in Frage gestellt sei, verkennt, dass\ndie Fürsorgeleistungen der Beihilfe auf eine ohnehin bestehende Alimentationspflicht\nangerechnet werden. Sie können daher die Leistungen aus der Alimentation zwar in\nihrer konkreten Ausgestaltung beeinflussen, im Gesamtergebnis aber nicht\nbeschränken. Das gilt um so mehr, als Fürsorgeleistungen ihrer Natur noch darauf\ngerichtet sind, die Bediensteten zu begünstigen. Die teilweise \"Ersetzung\" des\nAlimentationsanspruchs durch Fürsorgeleistungen würde aber dieser\nbegünstigenden Zielsetzung nicht gerecht, wenn die Beihilfeberechtigten hinnehmen\nmüssten, dass ihr prinzipiell keinen Zumutbarkeitserwägungen unterworfener\nAnspruch auf Alimentation nunmehr durch eine Leistung kompensiert wird, die\ninsbesondere - wie es gerade die Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO\neindeutig offenlegt - unter einem Finanzierungsvorbehalt aus Haushaltsgründen\ngestellt ist.\n\n145\n\nDie Kammer folgt wegen der durch das Alimentationsprinzip veranlassten\nBindungen der Beihilfe daher weder der Argumentation des Finanzministeriums des\nLandes Nordrhein-Westfalen in der Stellungnahme vom 14. Juni 2002 noch dem\nNiedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg,\n\n146\n\nUrteile vom 23. April 2002 - 2 LB 3367/01 und\n2 LB 3476/01 -,\n\n147\n\nsoweit darauf abgestellt wird, die Regelungen zur Kostendämpfung seien\nzumutbar, weil mit ihnen eine geringere Belastung als 1 v. H. der Bruttobezüge\nverbunden sei. Selbst wenn man akzeptieren wollte, dass bei isolierter Betrachtung\ndie Minderung der Bruttobezüge hingenommen werden könnte,\n\n148\n\ndazu, dass die sektorale Gegenüberstellung der Einzelbelastungen ohne\nRücksicht auf weitere Einschränkungen in den gesamten Leistungsbeziehungen\nnicht tragfähig ist,\nvgl. Schnellenbach, Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, VArch 01, 1 (24),\n\n149\n\nwären diese Überlegungen nicht tragfähig, da sie allein vom Schutzniveau der\nFürsorgepflicht ausgehen und die Bindung der Beihilfebemessung durch die\nVorgaben der Alimentationspflicht außer Acht lassen.\n\n150\n\n§ 12a BVO verstößt deshalb gegen den bundesverfassungsrechtlich\nverbindlichen Beihilfestandard als Ausprägung der Alimentationspflicht.\n\n151\n\nDie Bestimmung ist so gestaltet, dass den betroffenen Beihilfeberechtigten\nerhebliche Lasten bewusst aufgebürdet werden, die sich daraus ergeben, dass\nAufwendungen aus zweifelsfrei versicherungsfähigen Risiken zwingend aus dem Teil\nder Bezüge finanziert werden müssen, der für die allgemeinen, nicht durch\nKrankheitsfälle bedingten Lebenshaltungskosten vorgesehen ist. Durch die\nAnbindung der Kostendämpfungspauschale an eine Bemessung gemäß § 12 Abs. 7\nBVO ist eindeutig sichergestellt, dass diese Kosten von den Beihilfeberechtigten\nnicht im Rahmen einer Krankenversicherung vorsorgend bewältigt werden können,\nes ist vielmehr gerade das Ziel des § 12a BVO, die Beihilfeberechtigten mit den\nKosten der Pauschale zusätzlich über die bisher vorgenommenen - nach dem\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990 im Anschluss an\ndie ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n152\n\nvgl. etwa Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 24.81 -, RiA 82, 94,\n\n153\n\nals \"zumutbar\" gekennzeichneten - Eigenvorsorge hinaus zu belasten.\nSpätestens ab der Stufe 2 des § 12a Abs. 1 BVO sind die Beträge so hoch, dass von\n\"erheblichen Aufwendungen\" im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts gesprochen werden muss. Dabei stellt die Kammer klar,\ndass der Begriff der \"erheblichen Aufwendung\" von ihr als merkbare Zusatzbelastung\nverstanden wird und nichts mit der Frage zu tun hat, ob der Beihilfeberechtigte durch\ndiese Belastung insgesamt unzumutbar in seiner Lebensführung betroffen ist. \n\n154\n\nZum traditionellen Verständnis von bewusst ungedeckten Kostenrisiken \n\n155\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.\n63 -, BVerwGE 20, 44, andererseits BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II C 4.69 -\nBuchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2; Urteil vom 21. März 1976 - 6 C 25.76 -, Buchholz\n238.91 Nr. 3 BhV Nr. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -,\nBuchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 23.85 -,\nDÖD 86, 110; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 47.84 -, DÖD 86, 94,\n\n156\n\nDie Verfassungswidrigkeit der Kostendämpfungspauschale beruht gerade darauf,\ndass der die Fürsorgepflicht auslösende Tatbestand, nämlich eine prinzipiell\nversicherbare Aufwendung aus krankheitsbedingten Umständen, bewusst vom\nDienstherrn so geregelt wird, dass dem Beihilfeberechtigten ein Teil der\nverfassungsverbürgten Hilfeleistung gezielt vorenthalten wird. Diese Würdigung wird\nbestätigt durch die Neufassung des § 88 Satz 5 LBG, dessen Konkretisierung § 12a\nBVO zweifelsfrei dient, wenn hier die Rede davon ist, Beihilfeberechtigte könnten\nüber die Eigenvorsorge hinaus zu einer \"Selbstbeteiligung an den Kosten\nherangezogen\" werden. Das belegt nichts anderes als den Umstand, dass die\nVerpflichtung des Dienstherrn bei den betroffenen Beihilfeberechtigten teilweise nicht\nerfüllt wird. Denn bisher war unbestritten, dass die Beihilfen die Eigenvorsorge\nprinzipiell so ergänzen, dass eine Absicherung des Krankheitsrisikos bei\nbeihilfekonformer Versicherung gewährleistet ist und Schutzlücken sich nur aus\nFriktionen ergeben dürfen, die ihren Grund in der nicht völlig zu sichernden\nDeckungsgleichheit der Bemessungssätze mit den jeweiligen\nVersicherungsbedingungen haben und auch hier unter dem Vorbehalt stehen, dass\ndiese nicht für den Beihilfeberechtigten \"unzumutbare Kosten oder Risiken\" zur Folge\nhaben dürfen. \n\n157\n\nAn dieser Ansicht hält die Kammer weiterhin fest. Hierzu hat sie nach\nAufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003, im Hinblick\nauf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfG 106,\n225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C\n24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen Niedersächsischen\nKostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, im Beschluss vom\n10. Februar 2004 ausgeführt:\n\n158\n\n\"IV.\na) Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 u.a. -, die teilweise\nGegenstand des Verfahrens 2 BvR 1715/03 des Bundesverfassungsgerichts sind -\nwie auch die nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 (1 A 4753/00 u.a.) -\nentgegen der Auffassung der Kammer die Vereinbarkeit von\nKostendämpfungspauschalen mit dem Grundgesetz angenommen haben. Die\nKammer hebt in Konsequenz dieser Entscheidungen den Vorlagebeschluss vom 28.\nJuni 2002 aber nicht auf, da sie den Wertungen der genannten Urteile nicht zu folgen\nvermag. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Kompetenz des Landes\nNiedersachsen zur Einführung der Kostendämpfungspauschale mangels\nentgegenstehendem Bundesrecht angenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass\ndie Entscheidungen sich nicht damit auseinandersetzen, dass das\nBundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht bisher davon\nausgegangen sind, die Alimentation im Rahmen der Besoldung und Versorgung\nenthalte einen Durchschnittssatz, dessen Ziel es gerade sei, in aller Regel die\nAufwendungen für die zumutbare Eigenvorsorge abzu-\ndecken. Bei ihrer Entscheidung vom 28. Juni 2002 hat die Kammer wesentlich auf\ndie Konkretisierung der Alimentationspflicht durch diesen Durchschnittssatz\nabgestellt. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass sie der bisherigen Rechtsprechung\nentnimmt, dass dem Dienstherrn nicht gestattet ist, die Beihilfebestimmungen so\nauszugestalten, dass die Bediensteten in aller Regel gezwungen werden, in\nerheblichem Maße auf die über den Durchschnittssatz hinausgehende\nRegelalimentation zuzugreifen, um ihre notwendige medizinische Versorgung zu\ngewährleisten. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gehen auf die Annahme,\ndie Alimentation enthalte einen so zweckgebundenen Durchschnittssatz, nicht ein,\nsondern sehen die Einführung der Kostendämpfungspauschale als eine Teilregelung\nan, die allein den Bereich der Ausgestaltung der zusätzlichen Beihilfen betrifft und\nmessen diese an einer von der Alimentationspflicht verselbständigten Pflicht zur\nFürsorge.\n\n159\n\nDemgegenüber hat die Kammer aus der Rechtsprechung zum in der Besoldung\nund Versorgung enthaltenen Durchschnittssatz zur Eigenvorsorge gegen\nKrankheitsrisiken Begrenzungen der Regelungsbefugnis bei der Ausgestaltung der\nBeihilfe im Landesrecht entwickelt. Danach ist es ausgeschlossen, die Bediensteten\nzur Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung über diesen\nDurchschnittssatz hinaus zur Kostentragung aus der Regelalimentation zu zwingen,\nwenn dies nicht durch konkrete Erfordernisse gerechtfertigt werden kann, die sich\naus der Berechtigung des Dienstherrn herleiten lassen, die Notwendigkeit und\nAngemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen zu regeln. Deshalb ist § 12 a BVO\nein Eingriff in die vom Bundesgesetzgeber durch das Bundesbesoldungsgesetz und\ndas Beamtenversorgungsgesetz ausgeübte Gesetzgebungskompetenz wegen\nVerstoßes gegen Art. 74 a Abs. 1 und 4 GG verfassungswidrig, wobei es nicht darauf\nankommt, ob die Kostendämpfungspauschale die amtsangemessene Alimentation\ninsgesamt unzumutbar einschränkt. Deshalb bedarf es auch keiner\nAuseinandersetzung mit dem Vorbringen des Vertreters des Landes im Schriftsatz\nvom 28. Mai 2003, Bedienstete in Nordrhein-Westfalen seien gegenüber\nBeihilfeberechtigten des Bundes oder anderer Länder oder gegenüber den gesetzlich\nKrankenversicherten bevorzugt. Selbst wenn dies der Fall wäre, rechtfertigte eine\nsolche - ohnehin kaum verständliche und offenbar auch nicht gewollte -\nPrivilegierung nicht das Vorgehen auf dem von der Kammer abgelehnten Weg des\n§ 12 a BVO.\n\n160\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, zur Vereinbarkeit des\nVorgehens des Gesetzgebers in Nordrhein-Westfalen mit der Pflicht zum\nbundesfreundlichen Verhalten Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen hat in den genannten Urteilen eine mittelbare\nAuswirkung der Regelungen zur Kostendämpfungspauschale auf die\nbundesgesetzlich geregelte Besoldung zwar für möglich erachtet, einen im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlichen Missbrauch des\nGesetzgebungsrechts des Landes aber mit der Begründung nicht angenommen, die\n\"amtliche Gesetzesbegründung\" lasse letztlich nicht erkennen, dass der\nLandesgesetzgeber bei der Einführung der Kostendämpfungspauschale besoldungs-\noder versorgungsrechtliche Ziele verfolgt habe. Die Kammer hält die Bewertung des\nVorgehens des Gesetzgebers allein anhand der in den amtlichen Begründungen und\nLandtagsdrucksachen wiedergegebenen Motive für nicht ausreichend. Sie genügt\nschon deshalb nicht, weil gerade im Fall der bewussten Überschreitung von\nKompetenzgrenzen nicht auszuschließen ist, dass die damit verbundenen\nZielsetzungen nicht offen dargelegt werden. Das gilt umso mehr, als der Vertreter\ndes Landes in seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2003 gegenüber dem\nBundesverfassungsgericht ausgeführt hat, die wesentlichen kompetenzmäßigen\nAbgrenzungen seien bei der vor Einleitung des Gesetzesvorhabens ministeriell\ndurchgeführten verfassungsrechtlichen Prüfung vorgenommen worden. Es habe kein\nAnlass bestanden, diese Überlegungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens\noffenzulegen. Wenn in diesem Zusammenhang auf Seite 55 des Schriftsatzes vom\n28. Mai 2003 ausgeführt wird, verfassungsrechtliche Stellungnahmen seien hier nicht\nerforderlich, da es nicht Aufgabe des Gesetzgebers sei, auf jede \"nicht zuletzt unter\ndem Eindruck der Selbstbetroffenheit oder auch der - natürlich legitimen -\nLobbyarbeit\" stehende Stellungnahme zu den Grenzen der geltend gemachten\nKompetenzen einzugehen, hat die Kammer für die Gleichsetzung insbesondere von\nLobbyarbeit mit der bei Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens noch bestehenden\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zum Beihilfestandard\nwenig Verständnis. Im Übrigen vermag auch die im Schriftsatz zugestandene\n\"Risikobereitschaft\" der Landesregierung und des Landesgesetzgebers nicht zu\nerklären, warum die Kompetenzüberlegungen auch trotz eingehender\nverfassungsrechtlicher Prüfung später nicht offengelegt worden sind, und zwar auch\nnicht auf Anfrage der Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2002. Unabhängig davon\nbleibt festzuhalten, dass die nunmehr zugestandene \"Risikobereitschaft\" allen Anlass\ngegeben hätte, die konkreten Auswirkungen der geplanten\nKostendämpfungspauschale unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der\nEigenvorsorge zu erarbeiten und die entsprechenden Ergebnisse der Entscheidung\ndes Gesetzgebers zugrundezulegen. Dass dies nicht geschehen ist, hat das\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der Kammer in\nseinem Schriftsatz vom 14. Juni 2002 ausdrücklich bestätigt, wenn dort auf Seite 6\nerklärt wird, ein Belastungsvergleich durch Beiträge zur privaten\nKrankenversicherung in dem vom Verwaltungsgericht gewünschten Sinn könne\nmangels entsprechender Daten nicht vorgelegt werden. Die Kammer hält ihre\nEinschätzung aufrecht, dass die Entscheidungen der Landesregierung und des\nLandtags durch vorgegebene Einsparziele geprägt waren und die Festlegung der für\neinzelne Besoldungsgruppen als zumutbar bewerteten Kosten-\ndämpfungspauschalen letztlich hierdurch motiviert war. Dabei stellt die Kammer nicht\nin Abrede, dass das Bemühen um einen ausgeglichenen Haushalt und die\nBegrenzung der Verschuldung eine zentrale, auch verfassungsrechtlich gebotene\nAufgabe des Haushaltsgesetzgebers ist. Sie bleibt aber dabei, dass sich der\nGesetzgeber bei seiner Entscheidung auf dieses Ziel in unangemessener Weise\nbeschränkt hat. Das wird nicht zuletzt bestätigt durch die Materialien zum\nHaushaltsgesetz 2003 und dem hiermit verbundenen Gesetz zur Änderung der\nBeihilfenverordnung, durch das die Kostendämpfungspauschale um nahezu die\nHälfte erhöht wurde. Als einzige nachvollziehbare Begründung für die angestrebte\n\"stärkere Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den Krankheitskosten\" wird\nausgeführt, die Neuregelung bewege sich \"noch im Rahmen vergleichbarer\nEigenbeteiligungen des Bundes und der anderen Länder\". (Drucksache 13/2800 S.\n35). Weder ist diese Aussage erkennbar belegt worden, noch fand eine -\ninsbesondere für Beihilfeberechtigte mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen\nFamilienangehörigen naheliegende - Feststellung der bisherigen Belastungen mit\nKosten der Krankheitsvorsorge bzw. aus der Beteiligung an Krankheitskosten\nstatt.\n\n161\n\nb) Die Kammer verbleibt auch bei ihrer Auffassung, dass die gewählte Form der\nKostendämpfungspauschale mit den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Die Kammer nimmt\ninsbesondere Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.\nNovember 1990\n- 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, in der ausgeführt worden ist (S. 101 ff.):\n\n162\n\n\"Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des\nBeamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die\nvorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Das bedeutet allerdings\nnicht, dass er von Verfassungs wegen verpflichtet wäre, die Beihilfebestimmungen\nden Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Dies wäre ihm\nohnehin nicht möglich, da er die Tarifgestaltung der Versicherungsunternehmen\ninsoweit nicht zu beeinflussen vermag. Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im\nZusammenspiel zwischen Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen hat der\nBeamte daher hinzunehmen, sofern sie für ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder\nRisiken verbunden sind.\"\n\n163\n\nDie Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschalen im nordrhein-westfälischen\nBeihilferecht ist mit dieser Rücksichtnahmepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar.\nDas Bundesverfassungsgericht macht nämlich deutlich, dass bereits ohne\nKostendämpfungspauschale die Ausgestaltung des Beihilferechts die Möglichkeit\nenthält, dass Bedienstete bis zur Grenze der Unzumutbarkeit Folgen von Friktionen\nund Ungereimtheiten hinnehmen müssen, die sich aus der fehlenden\nÜbereinstimmung von Beihilferegelungen und Versicherungsleistungen ergeben. Die\nnunmehr eingeführten Kostendämpfungspauschalen gehen über diese Begrenzung\nder Rücksichtnahmepflicht hinaus, weil sie sich gerade nicht darauf beschränken, die\nLücken hinzunehmen, die sich aus einer nicht vollständigen Anpassung von\nVersicherungsbedingungen und Beihilfebestimmungen ergeben. Die in Rede\nstehende Kostendämpfung überschreitet die vom Bundesverfassungsgericht\ngezogene Grenze dadurch, dass sie solche Friktionen und Ungereimtheiten nicht nur\nhinnimmt, sondern bewusst herbeiführt und durch den Ausschluss kompensierender\nVersicherungsleistungen in Höhe der Kostendämpfungspauschalen gerade solche\nLücken aufrechterhält. Unabhängig davon hat die Kammer im Beschluss vom\n28. Juni 2002 dargelegt, dass die Höhe der Kostendämpfungspauschalen über die\nBelastungen hinausgeht, die in der bisherigen Rechtsprechung als zumutbar\nangesehen worden sind. Dies gilt zumindest bezüglich der objektiven Höhe ab der\nStufe 2 der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO. Gemessen an der vom\nBundesverfassungsgericht festgelegten Verpflichtung, Rücksicht auf die\nvorhandenen Versicherungsbedingungen zu nehmen, erweist sich die\nKostendämpfungspauschale geradezu als Gegenteil einer solchen Rücksichtnahme.\nFolge ist insbesondere eine gegenüber dem Regelfall noch gesteigerte Belastung\ninsbesondere bei den Bediensteten, die ohnehin schon Nachteile aus der fehlenden\nAbstimmungen von Beihilfevorschriften und Versicherungsbedingungen in Kauf\nnehmen müssen.\n\n164\n\nc) Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen einen\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verneint, folgt die Kammer der\nAuffassung des Gerichts schon im Ansatz nicht, da sie im Gegensatz zum\nBundesverwaltungsgericht nicht von einer Regelung allein im Rahmen der\nbeamtenrechtlichen Fürsorge, sondern auch von einem Bezug zur Alimentation\nausgeht. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht\nallein darauf bezieht, die getroffenen Regelungen seien angesichts der weiten\nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und wegen des Charakters der\nBeihilfeleistungen als Massenverfahren \"noch hinnehmbar\". In gleicher Weise\nargumentiert das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in\nseinen Urteilen vom 12. November 2003. Es lässt sich nicht leugnen, dass diese\nBewertung davon abhängt, welche Grenzen man der weiten Gestaltungsfreiheit des\nGesetzgebers im Rahmen von Typisierungen bei Tatbeständen der\nMassenverwaltung zugesteht. Dass die Kammer diese Grenzen für verletzt hält, hat\nsie in ihrem Beschluss vom 28. Juni 2002 dargelegt. Hiervon abzuweichen gibt der\nschlichte Verweis auf die von der Kammer anerkannten Gestaltungsmöglichkeiten im\nMassenverfahren keinen Anlass. Sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen als auch das Bundesverwaltungsgericht haben in den\ngenannten Entscheidungen zu den von der Kammer für notwendig gehaltenen\nEingrenzungen nicht im Einzelnen Stellung genommen, sondern die vom\nGesetzgeber vorgenommene Gestaltung wertend als hinnehmbar gekennzeichnet.\nAngesichts dessen bleibt der Kammer nichts anderes als die Feststellung, dass sie\naus den bereits genannten Gründen an ihrer entgegenstehenden Wertung\nfesthält.\"\n\n165\n\nAn dieser Rechtsansicht hält die Kammer fest.\n\n166\n\nZur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf die den Parteien bekannten\nBeschlüsse vom 28. Juni 2002 und 10. Februar 2004 Bezug genommen, soweit die\nKammer neben dem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ausgeführt hat,\n\n167\n\neine Landesgesetzgebungskompetenz für eine Regelung, die auf Finanzmittel\nunmittelbar zugreife, die dem Beihilfeberechtigten durch die Besoldungs- bzw.\nVersorgungsgesetze für den sonstigen nicht der krankheitsbezogenen Eigenvorsorge\ndienenden Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt würden, sei mit Art. 74a Abs. 1\nund 4 GG unvereinbar,\n\n168\n\n§ 12a BVO überschreite die Grenzen, die das Rechtsstaatsprinzip und der damit\nverknüpfte Grundsatz der Bundestreue bei Überlagerung von Sachkompetenzen\naufzeige,\n\n169\n\ndas Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums\nsei verletzt, soweit § 12a BVO vorsehe, dass die Selbstbeteiligung auch\nAufwendungen betreffe, die für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige\nKind eines Beihilfeberechtigten entstanden seien,\n\n170\n\nArt. 3 Abs. 1 GG sei weiter verletzt, indem die in § 12a BVO getroffene Regelung\nzur Staffelung der Kostendämpfungspauschale an die Besoldungsgruppen -ohne\nBerücksichtigung der konkreten Dienstaltersstufe- anknüpfe.\n\n171\n\nIm Übrigen hält die Kammer einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 des\nBundesbesoldungsgesetzes und § 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für\ngegeben. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den\nParteien bekannten Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2002 und 10. Februar\n2004 Bezug genommen. \n\n172\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -,\n\n173\n\nNach allem kann der vom Beklagten vorgenommene Abzug der\nKostendämpfungs-pauschale nicht auf § 12a BVO gestützt werden. Die Klage hat\nsomit Erfolg, wobei die Kammer auch befugt ist, den Beklagten zur Bewilligung der\nbeantragten Beihilfe ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale zu verpflichten.\nEin Gericht ist nach Art. 20 Abs. 1 GG zwar an Gesetz und Recht gebunden und\nmuss daher grund-sätzlich die aufgrund des § 88 LBG erlassene Beihilfenverordnung\nanwenden mit der Folge, dass es als rechtswidrig oder nichtig erkannte Normen nicht\ndurch andere Regelungen ersetzen kann. Im vorliegenden Fall liegt jedoch auch\nohne § 12a BVO eine vollständige, in sich geschlossene und für die Ermittlung der\nBeihilfe nicht ergänzungsbedürftige Beihilfenverordnung vor, so dass die Klage auch\nmit dem Verpflichtungsantrag Erfolg hat.\n\n174\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\nden Zinsanspruch beruht auf § 167 in Verbindung mit § 291 BGB.\n\n175\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n176\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4, § 124a VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-03/3-k-1122-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-03/3-k-1122-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273942","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.043092+00:00"}}