{"status":"available","doknr":"OLD273990","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0302.4L171.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"4 L 171/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2006 wird wiederhergestellt. Der \nAntragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n3. Die Beschlußformel zu 1. soll den Beteiligten telefonisch vorab bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nA. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 30. Januar 2006 \nist fehlerhaft und wäre - unabhängig vom weitergehenden Ausspruch in der \nBeschlußformel zu 1. - schon deshalb aufzuheben, weil die für die Anordnung \ngegebene Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. \n\n3\n\nGrundsätzlich soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter \nder Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu \nprüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung besteht. \n\n4\n\nvgl. Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. \nAufl., 1998, Rd. 753\n\n5\n\nGrundsätzlich erfordert das eine auf den Einzelfall bezogene Begründung, die \nüberdies Umstände anführen muß, die über die Gründe für den Erlaß des \nVerwaltungsakts hinausgehen. \n\n6\n\nebenda, Rn. 755\n\n7\n\nDemgemäß genügen formelhafte, allgemeine und nichtssagende Wendungen als \nBegründung nicht. \n\n8\n\nebenda, Rn. 756\n\n9\n\nAllerdings können sich in bestimmten Fällen - namentlich bei Maßnahmen der \nGefahrenabwehr - die Gründe für den Erlaß des Verwaltungsakts mit denen für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung decken. In diesen Fällen kann die Behörde die \nBegründung für den Verwaltungsakt auch als Begründung für die sofortige \nVollziehung heranziehen, wobei sie aber deutlich machen muß, daß sich aus den \nGründen für den Erlaß des Verwaltungsakts auch im konkreten Fall das \nVollziehungsinteresse ergibt.\n\n10\n\nebenda, Rn. 757\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat im Bescheid vom 30. Januar 2006 für die \nVollziehungsanordnung eine Begründung angeführt, die ausschließlich aus \nallgemeingehaltenen Formulierungen besteht, die rechtliche Überlegungen aus dem \nBeschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 - aufgreift und - teilweise \nzusammenfassend - wiedergibt. Sie ist als solche nahezu nichtssagend und hat vor \nallem nicht einmal andeutungsweise einen Bezug zum konkret zu regelnden Fall. \nDas OVG NRW hatte in dem erwähnten Beschluß darauf hingewiesen, daß die \nSchulaufsichtsbehörde regelmäßig von einem besonderen öffentlichen Interesse an \nder sofortigen Vollziehung ausgehen muß, wenn sie für einen Schüler einen \nkonkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat. Das OVG NRW \nordnet Fälle von Sonderschuleinweisungen mithin wie die o. a. bestimmten Fälle ein, \nbei denen sich das öffentliche Vollziehungsinteresse schon aus den Gründen für den \nVerwaltungsakt ergibt. Der Antragsgegner hätte - hiervon ausgehend - zum einen \n(wenn auch kurz) einzelfallbezogen darlegen müssen, daß auch mit Blick auf den \nAntragssteller ein Regelfall vorliegt und daß sich aus den Regelgründen auch für den \nkonkreten Fall das Vollziehungsinteresse ergibt.\n\n12\n\nHieran fehlt es. Soweit etwa in der Vollziehungsanordnung angeführt wird, selbst \nein zeitlich vorübergehender Verbleib an der bisherigen Schule würde \nLernmotivation, Selbstwertgefühl und Sozialverhalten (des Schülers) tiefgreifend und \nlangdauernd beeinträchtigen, wird - leicht verändert - eine Formulierung aus dem o. \na. Beschluß (Amtlicher Beschlußumdruck, S. 3, letzte zwei Zeilen, S. 4 erste beiden \nZeilen) wiedergegeben; es wird nicht einmal behauptet, daß das auch im Falle des \nAntragstellers der Fall wäre; die Verwaltungsvorgänge geben im übrigen keine \nerkennbaren Hinweise darauf, daß diese Umstände für den Antragsteller konkret \nzutreffen könnten. \n\n13\n\nDer Antragsgegner hätte bei Beachtung des o. a. Beschlusses im übrigen in \nbesonderem Maße Anlaß sehen müssen, die Notwendigkeit der sofortigen \nVollziehung einzelfallbezogen zu prüfen. Das OVG NRW hatte in dem o. a. Beschluß \n- allerdings zu einer anderen als der hier vorliegenden Fallkonstellation - darauf \nhingewiesen, daß bei Schülern im Grenzbereich zwischen geistiger Behinderung und \nLernbehinderung sowohl die Schule für Lernbehinderte als auch die Schule für \ngeistig Behinderte Förderorte sind, an denen die Schüler - zumindest vorübergehend \nund bis zu abschließender Klärung eines noch nicht sicheren Förderbedarfs - \nprinzipiell angemessen gebildet und erzogen werden können (vgl. S. 5 des Amtlichen \nBeschlußumdrucks mit Hinweis auf die jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne). Das \nschließt nicht aus, daß ein Wechsel des Förderorts von der Schule mit dem \nFörderschwerpunkt Lernen und emotionale und soziale Entwicklung zur Schule mit \ndem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, wie er hier in Rede steht, im Einzelfall \nsofort vollziehungsbedürftig im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW sein kann. \nDas bedarf aber angesichts der Fördermöglichkeiten für den Schüler auch an der \nbisherigen Schule erst recht der konkreten Begründung nach § 80 Abs. 3 \nVwGO.\n\n14\n\nB. Der - weitergehende - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist in der Sache \nbegründet. \n\n15\n\nIn materieller Hinsicht hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des \nAntragstellers am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser \nAbwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid bei der in diesem Verfahren allein \nmöglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig \nangesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines \noffensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen; \nerscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse \ndes Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu (vgl. hierzu \n1.). Läßt sich (noch) nicht verläßlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des \nBescheides zu beurteilen ist, muß das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige \nAbwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen \nErfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten Widerspruchs mit einstellen \n(vgl. hierzu 2.).\n\n16\n\n1. Der Bescheid vom 31. Januar 2006 unterliegt schon in formaler Hinsicht \nrechtlichen Bedenken, weil er keine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG \nNRW genügende Begründung enthalten dürfte; ob eine Begründungspflicht gemäß § \n2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW entfällt, erscheint fraglich. Zwar beruht die hier zu \nüberprüfende Entscheidung des Antragsgegners auch auf einer Beurteilung des \nLeistungsvermögens des Antragstellers, sie stellt selbst jedoch keine \nLeistungsbeurteilung dar, sondern regelt (materiell) die Frage, an welcher Schule der \nAntragsteller seine Schulpflicht erfüllt. Überdies handelt es sich (formell) nicht um \neine Entscheidung der Schule, sondern der Schulaufsichtsbehörde.\n\n17\n\nvgl. zu diesem Fragenkreis etwa OVG NRW, Beschluß vom 11. Juli 2003 - 19 B \n1160/03 - \n\n18\n\nEine Heilung eines Begründungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW \nist jedenfalls bislang nicht eingetreten; die Antragserwiderung verhält sich nicht zur \nFrage, ob beim Antragsteller die Voraussetzungen für einen Förderbedarf wegen \neiner geistigen Behinderung vorliegen, sondern stellt auf die Voraussetzungen für \neine Lernbehinderung ab. \n\n19\n\nDas alles kann dahinstehen, weil der Bescheid auch materiellen Bedenken \nunterliegt, die im wesentlichen darauf beruhen, dass der Sachverhalt in mehrerer \nHinsicht ungeklärt zu sein scheint.\n\n20\n\nErmächtigungsgrundlagen für den Bescheid vom 31. Januar 2006 sind §§ 19 ff \nSchulG i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 13, 6 AO-SF. Bei einem Wechsel des Förderorts, wie er \nhier in Rede steht, der zugleich auf einer veränderten Einschätzung des \nFörderbedarfs beruht, hat die Schulaufsichtsbehörde nach diesen Vorschriften über \nden sonderpädagogischen Förderbedarf, über den Förderschwerpunkt oder die \nFörderschwerpunkte und über den Förderort zu entscheiden. \n\n21\n\n(1) Ob der Bescheid vom 31. Januar 2006 den Förderschwerpunkt oder die \nFörderschwerpunkte regelt, erscheint fraglich. Ausdrücklich ist das nicht geschehen; \nob sinngemäß mittelbar der Förderschwerpunkt „geistige Behinderung\" festgelegt \nwerden sollte, ist zweifelhaft. Zum einen enthält der Bescheid die Angaben, die \nerforderlichen Förderschwerpunkte seien mit den Eltern erörtert worden, was auf \neinen mehrfachen Förderbedarf hinweist; zudem enthält der Antrag auf Feststellung \nder Schwerstbehinderung (ohne Datum, wohl etwa Mitte 2005, Beiakte Heft II Bl. 12 - \nII 12) Hinweise auf eine anhaltende Erziehungsschwierigkeit, so daß auch von der \nSache her eine deutliche Regelung zu den Förderschwerpunkten hätte erwartet \nwerden können. \n\n22\n\n(2) Die Entscheidung zum Förderbedarf läßt sich anhand der \nVerwaltungsvorgänge nur teilweise nachvollziehen. Nach summarischer \nEinschätzung spricht einiges dafür, daß bei dem Antragsteller Förderbedarf wegen \neiner geistigen Behinderung vorliegt. Eine verläßliche Würdigung der vom \nAntragsgegner getroffenen Beurteilung wird sich allerdings erst nach ergänzenden \nFeststellungen und Darlegungen des Antragsgegners vornehmen lassen. \n\n23\n\nNach § 6 AO-SF liegt geistige Behinderung vor (a) bei hochgradigen \nBeeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der \nGesamtpersönlichkeit und wenn (b) hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, daß \nder Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende \nder Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.\n\n24\n\n(a) Die Verwaltungsvorgänge enthalten Anhaltspunkte dafür, daß beim \nAntragsteller hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen \nund in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen. Hierzu ist vor allem das \nErgebnis des Intelligenztests SON-R 2 ½ - 7 vom 25. Mai 2005 anzuführen (I 19 ff), \nwonach der Antragsteller einen Gesamt-IQ von 56 (55-67) aufweist und damit in \neinem Bereich sehr niedriger Intelligenz liegt (Prozentrang bei 1 und geringer). \nAufschlußreich sind dabei auch die bei den einzelnen Subtests ereichten Werte bzw. \ndie zugehörigen Referenzalter. So entsprach das Ergebnis für den Subtest \nZeichenmuster (bester erreichter Wert) einem Referenzalter von 5 Jahren und 7 \nMonaten (5;7) und für den Subtest Kategorien einem Referenzalter von 3;8, während \nder Antragsteller damals tatsächlich 7;11 alt war. Das legt einen \nEntwicklungsrückstand im Bereich von 2;4 bis 4;3 nahe, was angesichts des \ntatsächlichen Alters beträchtlich ist. Ein gewichtiger Entwicklungsrückstand wird auch \nschon im Arztbrief des Dr. Meyer-Dietrich vom 13. Mai 2004 (I 58) angesprochen \n(Entwicklungsrückstand um mindestens die Hälfte des Lebensalters). \n\n25\n\nWeitere Anhaltspunkte enthält der Bericht der Schule vom 19. Dezember 2005 \nüber den derzeitigen Entwicklungsstand des Antragstellers . Er verdeutlicht, daß der \nAntragsteller einen beträchtlichen Förderbedarf aufweist. Nicht gut deutlich wird (für \nden Außenstehenden), ob bzw. daß dieser Förderbedarf nicht an der Schule mit dem \nFörderschwerpunkt Lernen abgedeckt werden kann. Die zusammenfassende \nBeurteilung, die insoweit zur Festlegung des Förderbedarfs in sich eher \nzurückhaltend formuliert ist, wird aus den voranstehenden Ausführungen wenig \ngestützt, weil zwar beschrieben wird, was der Antragsteller „kann\" bzw. „nicht kann\", \njedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist, inwiefern der Förderbedarf das, was die \nSchule mit dem Förderschwerpunkt Lernen für nach dort anzulegenden Maßstäben \nschwachen Schülern leisten kann bzw. nicht leisten kann; das wird auch im Bescheid \nselbst nicht begründend angeführt. \n\n26\n\nDem steht gegenüber, daß der Antragsteller mit Hilfe der bisher besuchten \nSchule nach dem Bericht vom 19. Dezember 2005 Fortschritte - vor allem im Bereich \nSprechen und Verstehen der deutschen Sprache - gemacht hat. Insgesamt liegen \ndie Fortschritte auf einem niedrigen Niveau, jedoch läßt sich (für den \nAußenstehenden) nicht erkennen, daß bzw. weshalb der Antragsteller an der derzeit \nbesuchten Schule „fehl am Platz\" ist. Insofern scheint der Bericht vom 19. Dezember \n2005 eine etwas veränderte Einschätzung zu treffen als das Zeugnis vom 11. Juli \n2005 (II 9), das (am Ende) daran zu zweifeln scheint, ob der Antragsteller an der \nSchule mit dem Förderschwerpunkt Lernen überhaupt Lernfortschritte machen wird. \nIn der Stellungnahme der Sonderschullehrerin Schäfer vom 3. Juni 2005 wird zwar \nangegeben, es gebe Hinweise für intellektuelle und sozial-kommunikative \nBeeinträchtigungen bei dem Antragsteller, die an der derzeitigen Schule nicht \nausreichend aufgefangen werden könnten, allerdings wird diese zusammenfassende \nWertung nicht konkret belegt oder erklärt und überdies beruht sie nicht auf eigenen \nWahrnehmungen oder Beobachtungen der Sonderschullehrerin, sondern gibt \nwiederum (nicht erläuterte) Wertungen der unterrichtenden Lehrerinnen wieder. Als \nBeurteilungsbasis ist das - ohne zusätzliche Erklärungen - wenig tragfähig. Soweit \nfrüher das Sozialverhalten des Antragstellers Anhaltspunkte für eine \nÜberforderungssituation gegeben haben soll, ist zu vermerken, daß nach dem \nBericht vom 19. Dezember 2005 auch eine Verbesserung dieses Verhaltens \neingetreten ist. Während (so das Zeugnis vom 11. Juli 2005) in den Pausen auf dem \nHof eine intensive Beaufsichtigung des Antragstellers erforderlich gewesen zu sein \nscheint, scheint das nunmehr nur noch in geringerem Maße nötig zu sein (vgl. II 6). \nIm - zeitlich noch weiter zurückliegenden - Bericht der Klassenlehrerin vom 14. April \n2005 wird hierzu sinngemäß angeführt, daß das Verhalten des Antragstellers das \nLernen der anderen Schüler störe (sehr erschwere). Dieser Umstand wird im \nneuesten Bericht der selben Lehrerin vom 19. Dezember 2005 nur noch weniger \ndeutlich angesprochen. Auch der Antragsgegner hat diesen Umstand im Bescheid \nvom 31. Januar 2006 weder mit Blick auf einen zusätzlichen Förderschwerpunkt \nnoch mit Blick auf die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung herangezogen. Ob \nund wie gewichtig er für die Beschulung des Antragstellers ist, kann das Gericht von \nsich aus nicht einschätzen. \n\n27\n\nNur zur Klarstellung wird - wie schon eingangs - darauf hingewiesen, daß mit der \nvorstehenden Einschätzung nicht etwa ausgesagt werden soll, bei dem Antragsteller \nliege keine geistige Behinderung vor; das Gericht kann derzeit lediglich die \nBeurteilung des Antragsgegners ohne weitere Feststellungen und Darlegungen nicht \nverläßlich nachvollziehen. Insoweit kann die rechtliche Feststellung, der Bescheid \nvom 31. Januar 2006 sei insoweit offensichtlich rechtmäßig, derzeit nicht getroffen \nwerden. \n\n28\n\n(b) Anhaltspunkte dafür, ob der Antragsteller voraussichtlich zur selbständigen \nLebensführung auf Dauer Hilfe benötigen wird, lassen sich den \nVerwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Der Bericht vom 19. Dezember 2005 geht \nhiervon (am Ende) zwar aus, ohne daß sich aber dem Bericht diesbezüglich \ntatsächliche Feststellungen entnehmen lassen. Im Schreiben vom 18. Juni 2005 (I \n11) geht die Klassenlehrerin davon aus, daß „die Frage nach der lebenslang \nnotwendigen Hilfe zur selbständigen Lebensführung ... schon heute eindeutig mit ja \nbeantwortet\" werden könne, allerdings läßt sich auch hier nicht erkennen, worauf sich \ndiese Wertung stützt. Dem o.a. Intelligenztest und dem o. a. ärztlichen Bericht kann \nzwar entnommen werden, daß der Antragsteller einen deutlichen \nEntwicklungsrückstand aufweist. Ob und wie sich dieser Rückstand über die Zeit der \nBeschulung, d. h. der Förderung an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, \nzum Positiven oder Negativen verändert hat und - vor allem - ob und ggf. wieweit der \njetzige Entwicklungsrückstand Anhaltspunkte i. S. d. § 6 AO-SF hergibt, läßt sich den \nVerwaltungsvorgängen nicht entnehmen.\n\n29\n\nZusammenfassend läßt sich feststellen, daß wegen der beim Antragsteller \nermittelten Entwicklungsrückstände Indizien für Anhaltspunkte i. S. d. § 6 AO-SF \nvorliegen, daß diese Indizien aber ohne konkrete Aussagen zum Verhalten des \nSchülers und seiner zu erwartenden Entwicklung ohne zusätzliche Klärungen nicht \naussagekräftig genug sind, um derzeit die offensichtliche Rechtmäßigkeit des \nBescheides vom 31. Januar 2006 bejahen zu können. \n\n30\n\n(3) Kann gerichtlicherseits die Regelung zum Förderbedarf nicht abschließend \nbeurteilt werden, kann für die Regelung zum Förderort nichts anderes gelten. \n\n31\n\n2. Die einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu \nUngunsten der Antragsgegnerin aus. \n\n32\n\nFür eine sofortige Vollziehung spricht nach Aktenlage - da der Antragsgegner im \nBescheid hierzu konkret einzelfallbezogene Umstände selbst nicht angeführt hat - vor \nallem, daß der Antragsteller einen möglichst auf seinen Förderbedarf \nzugeschnittenen Unterricht erhalten sollte. Hinweise für die Notwendigkeit einer \nFörderung gerade wegen eines Förderbedarfs „geistige Behinderung\" geben vor \nallem der geringe IQ und der derzeit wohl vorhandene Entwicklungsrückstand. \nAllerdings ist zu beachten, daß für das Gericht wenig gesichert erscheint, wie \nverläßlich aus diesen beiden Umständen schon auf das Vorliegen einer „geistigen \nBehinderung\" - und nicht nur einer Lernbehinderung schwerer Art - geschlossen \nwerden kann. Dabei ist mit zu beachten, daß der Antragsteller zweifellos zumindest \nlernbehindert ist und erst 2003 ohne Deutschkenntnisse nach Deutschland \ngekommen ist. Vor diesem Hintergrund fällt für die Abwägung ins Gewicht, daß der \nAntragsteller nach den Angaben der ihn unterrichtenden Lehrkräfte wenn auch nicht \nin allen, so doch in mehreren Bereichen des Lernens „wirkliche\" bzw. „spürbare\" \nFortschritte durch die Förderung an der bisher besuchten Schule gemacht hat (vgl. \nBericht vom 19. Dezember 2005). Nichts spricht dafür, daß die Fördermöglichkeiten \nan der bisher besuchten Schule erschöpft sind. Daß der Antragsteller bei einem \nVerbleib an der bisher besuchten Schule für die Dauer des Widerspruchsverfahrens \nwegen einer seinem Bedarf nicht entsprechenden Förderung Schäden oder \nNachteile erwarten müßte, ist konkret nicht ersichtlich.\n\n33\n\nFür die Abwägung ohne maßgebliche Bedeutung ist es im vorliegenden Fall, daß \nder Antragsteller den Unterricht stört, indem er (u. a.) herumschreit (vgl. Berichte vom \n19. Dezember und 14. April 2005 - II 5, 44) und auch Mitschüler beleidigt (ebenda, II \n5, 43) und angreift, etwa anspuckt (ebenda II 43). Es mag dahinstehen, ob das auf \neiner allgemeinen Verwahrlosung beruht oder einer Erziehungsschwierigkeit (dies \nvermuteten die Lehrkräfte anscheinend in ihrem Antrag auf Feststellung einer \nSchwerstbehinderung ohne Datum von etwa Juni/Juli 2005, II 12) oder ob das Folge \neiner mangelnden Steuerungsfähigkeit auf Grund einer geistigen Behinderung ist. \nImmerhin ist auffällig, daß die unterrichtenden Lehrkräfte zum Antrag auf Feststellung \nder Schwerstbehinderung angegeben hatten, daß alle pädagogischen Maßnahmen \nbis jetzt keine Änderung des Verhaltens des Antragstellers ermöglicht hätten, \nwährend der Bericht vom 19. Dezember 2005 den Eindruck vermittelt, daß auch \ninsoweit eine Verbesserung der Verhaltens beim Antragstellers eingetreten ist. Für \ndie Abwägung ist dagegen maßgeblich, daß bei einem Wechsel des Förderorts den \nSchülern der bisher besuchten Schule Störungen des Unterrichts, die vom \nAntragsteller ausgehen, zwar erspart würden, daß dafür die Schüler der zukünftigen \nSchule des Antragstellers die „Leidtragenden\" des Wechsels wären; für die \nNotwendigkeit einer sofortigen Vollziehung läßt sich deshalb im vorliegenden Fall aus \ndem Sozialverhalten des Antragstellers nichts herleiten. \n\n34\n\nDa überdies eine individuelle Förderung des Antragstellers zumindest \nvorübergehend auch an der bisher besuchten Schule möglich ist (vgl. zu den \nFördermöglichkeiten für Schüler im Grenzbereich Lernbehinderung/Geistige \nBehinderung OVW NRW a.a.O.) und sich der hier zu entscheidende Fall schon nach \nder Sachverhaltsgestaltung grundlegend von dem durch das OVG NRW a.a.O. \nentschiedenen Fall unterscheidet, und da die Unklarheiten zu den Voraussetzungen \ndes § 6 AO-SF zum Teil auch darauf beruhen, daß der Antragsteller Fortschritte \ngemacht hat, die weiter nachzuvollziehen und aufzuklären bei sofortiger Vollziehung \nvoraussichtlich unmöglich würde, geht das Gericht insgesamt davon aus, daß kein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des \nBescheides vom 30. Januar 2006 besteht. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG); der Wert aus \n§ 52 Abs. 2 GKG ist halbiert worden. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-02/4-l-171-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-03-02/4-l-171-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273990","retrieved":"2026-07-09 02:45:26.066259+00:00"}}