{"status":"available","doknr":"OLD274248","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0217.3K4954.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"3 K 4954/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n17. August 2004 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2004 weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt bzw. Grundsicherung unter anteiliger Berücksichtigung des \nJahresbeitrags von 38,00 EUR für die Haftpflichtversicherung zu bewilligen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Beklagte,.\n\n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit einem im 00.00.0000 \nerlittenen Schlaganfall behindert. Er leidet an einer inkompletten Hemiparese \nrechts, zudem wird eine Dysarthrie mit Einschränkung der \nKommunikationsfähigkeit diagnostiziert. Das Versorgungsamt E. setzte \nmit Bescheid vom 15. Mai 2003 den Grad der Behinderung auf 100 mit den \nMerkmalen G, aG, B fest. Seit 00.00.00 steht der Kläger unter Betreuung.\n\n3\n\nWegen eines geringen Renteneinkommens bezog der Kläger ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt, seit dem 1. September 2004 hat er einen \nAnspruch auf Grundsicherung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beantragte der Kläger die \nÜbernahme der Kosten für eine von ihm abgeschlossene Privathaftpflicht- \nund Hausratversicherung in Höhe von 130,23 Euro für den \nAbrechnungszeitraum 2004 (Privathaftpflicht: 38,00 Euro, \nHausratversicherung 92,23 Euro).\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 \nab. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte bezüglich der \nHausratversicherung im wesentlichen ab, im Übrigen wurde der Widerspruch \nmit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 zurückgewiesen. Hiergegen \nrichtet sich die am 30. August 2004 erhobene Klage.\n\n6\n\nDer Kläger trägt unter Hinweis auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 8.02 - vor, der \nAbschluss der Haftpflichtversicherung sei - abgesehen davon, dass er dazu \ndurch seinen, dem Beklagten vorgelegten Mietvertrag verpflichtet sei - in \nseinem Fall angemessen und sinnvoll. Die Auffassung des Sozialamtes, \nAnsprüche von eventuellen Gläubigern würden ohnehin ins Leere laufen, \nsollte ein Schadensfall eintreten, greife zu kurz und stelle den \ngesellschaftlichen Frieden insoweit in Frage, als dass gerade die \nHaftpflichtversicherung Garant dafür sei, dass Personen- und Sachschäden \nbei den Geschädigten ausgeglichen werden könnten.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, dem Kläger weitere Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. \nGrundsicherung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 \nunter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbeitrages von 38,00 Euro für die \nHaftpflichtversicherung zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung macht er geltend: Die Notwendigkeit einer privaten \nHaftpflichtversicherung könne nicht für jeden Personenkreis als erforderlich \nund damit sozialhilferechtlich angemessen betrachtet werden. Für \nAlleinstehende und Familien mit ausschließlich volljährigen Angehörigen sei \ndie Berücksichtigung von Beiträgen zu einer privaten Haftpflichtversicherung \nnicht möglich. Gleiches gelte für private Haftpflichtversicherungen für unter \nBetreuung stehende Leistungsbezieher. Zum einen sei nicht zwangsläufig \ndavon auszugehen, dass die Betroffenen stets unverantwortlich handelten, \nzum anderen könne bei diesem Personenkreis angenommen werden, dass \nMaßnahmen der Verselbständigung nicht mehr griffen. Sollte tatsächlich ein \nSchadensfall eintreten, für den sie haften müssten, würden Ansprüche von \neventuellen Gläubigern ohnehin ins Leere laufen. Eine Absetzung vom \nEinkommen für private Haftpflichtversicherung komme daher ausschließlich \nfür Familien oder Alleinerziehende mit Kindern ab dem 7. Lebensjahr in \nBetracht.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach -und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nParteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf \nBewilligung der Prämie für die Haftpflichtversicherung für das Jahr 2004 in \nForm einer einmaligen Überweisung an ihn oder seine Versicherung, er hat \njedoch einen Anspruch auf anteilige Berücksichtigung der Prämie bei der \nBerechnung seiner Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. ab September 2004 bei \nder Berechnung der Grundsicherungsleistungen. Die entgegenstehenden \nBescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2003/17. August 2004 sind \nrechtswidrig und somit aufzuheben, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung gehören zwar nicht zum \nnotwendigen Lebensunterhalt und somit nicht zum berücksichtigungsfähigen \nBedarf. Die Einbeziehung von privaten Haftpflichtversicherungen in den \nnotwendigen Lebensunterhalt würde dem Grundprinzip der Sozialhilfe \nwidersprechen, nämlich Mittel zur Überwindung einer gegenwärtigen Notlage \nbereitzustellen, nicht jedoch zur Freistellung möglicherweise zukünftig \nverursachter Schäden.\n\n17\n\nBeschluss der Kammer vom 19. Juli 1999 - 3 K 4698/98 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n18\n\nGemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG i. V. m. § 3 \nAbs. 2 des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) bzw. § 76 BSHG sind jedoch \nvon dem vor Bezug von Sozialhilfe/Grundsicherung einzusetzenden \nEinkommen unter anderem Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, \nsoweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe \nangemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter \nGesetzesbegriff, dessen Auslegung und Anwendung gerichtlich voll \nüberprüfbar ist,\n\n19\n\nvgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2001, \nBVerwG 5 C 27.00, 27. Juni 2002, BVerwG 5 C 43.01.\n\n20\n\nAls Beurteilungsmaßstab für die Absetzungsfähigkeit von Beiträgen zu \nprivaten Versicherungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger \nRechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade auch \nBezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt \nihre weitere Lebensführung belastet wäre, um sodann eine Abwägung der \nwirtschaftlichen Gesichtspunkte vorzunehmen zwischen einer vernünftigen \nVorsorge gegen allgemeine Lebensrisiken und gebotenen Sparzwängen, die \ndavon abhalten, ohne Not finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die nur \nunter Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts erfüllt werden können. \nDanach beurteilt sich die Angemessenheit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG sowohl danach, für welche Lebensrisiken und in welchem Umfang \nBezieher geringer Einkommen Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch \nnach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, BVerwG 5 C 8.02.\n\n22\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des Üblichen liegende \nBeiträge für eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich als angemessen im \nSinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, § 3 Abs. 2 GSiG anzusehen sind,\n\n23\n\nso die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, zitiert in \nBVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.,\n\n24\n\noder darüber hinaus auf individuelle Besonderheiten der jeweiligen \nLebenssituation abzustellen ist. Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass \nder Kläger aufgrund seines Schlaganfalls teilweise rechtsseitig gelähmt ist \nund unter einer Dysarthrie mit Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit \nleidet. Dass er somit in seinen Bewegungen und in seiner Reaktionsfähigkeit \nEinschränkungen unterworfen ist, die bei einem körperlich gesunden \nMenschen nicht auftreten, liegt auf der Hand. Daraus folgt zugleich, dass \nbeim Kläger eine höhere als bei einem gesunden Erwachsenen zu \nerwartende Schadenswahrscheinlichkeit besteht. Der Einwand des Beklagten, \ndas Risiko eines Schadenseintritts sei verschwindend gering, da der Kläger \ndas Haus kaum noch verlasse und wenn doch, nur in Begleitung der ihn \nbetreuenden Nachbarn, führt nicht dazu, die Angemessenheit des \nAbschlusses der Haftpflichtversicherung zu verneinen. Der Beklagte übersieht \nnämlich, dass es auch in der eigenen Wohnung zu ersatzpflichtigen \nSchadensfällen gegenüber Dritten kommen kann. Zudem ist ein Aufenthalt \ndes Klägers außerhalb des Hauses nicht ausgeschlossen, wobei auch \nBegleitpersonen den Eintritt eines Schadenfalls - z. B. durch unkontrollierbare \nBewegungen beim Gehen - nicht ausschließen können. Im Übrigen dient der \nAbschluss der Haftpflichtversicherung nicht nur dem Schutz vor „ruinösen \nSchäden\" sondern bewahrt den Versicherungsnehmer auch vor zahlreichen \nkleineren Schadensrisiken des Alltags, die abzudecken gerade für einen \nKörperbehinderten vernünftig und keineswegs als überzogen erscheint. Dem \nkann auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe jahrelang auf \ndiesen Versicherungsschutz verzichtet und sich erst durch den Abschluss \nseines Mietvertrages, der eine entsprechende Klausel enthält, verpflichtet \ngesehen, die hier streitbefangene entsprechende Versicherung \nabzuschließen. Ob der Kläger mietvertragsrechtlich verpflichtet werden kann, \neine Haftpflichtversicherung abzuschließen, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls \nverliert er einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Anrechnung der \nVersicherungsprämie nicht deshalb, weil er ihn bisher nicht geltend gemacht \nhat.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.\n\n26\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Beklagten, \nbei einem \n- eher unwahrscheinlichen - Schadenseintritt gingen die Forderungen des \nGläubigers ohnehin ins Leere, unbeachtlich ist. Ob diese Argumentation \ngeeignet ist, den „gesellschaftlichen Frieden\" in Frage zu stellen, mag \ndahinstehen. Sie zeigt aber, dass der Beklagte die Bedeutung der \nAngemessenheit einer Haftpflichtversicherung generell - auf jeden Fall aber \nbei körperbehinderten Sozialhilfeempfängern - verkannt hat.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-17/3-k-4954-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-17/3-k-4954-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274248","retrieved":"2026-07-09 02:45:46.989680+00:00"}}