{"status":"available","doknr":"OLD274389","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0213.1L1829.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-02-13","aktenzeichen":"1 L 1829/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die dem Polizeipräsidium F. zum 1. Dezember 2005 zugewiesene und \nnoch nicht besetzte Stelle der BesGr. A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer aus dem Beschlussausspruch zu 1. ersichtliche Antrag des Antragstellers \nhat Erfolg. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO \nglaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund auch der geltend \ngemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n3\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft \ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den \nErfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den \nder Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für \ndas Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes \nim Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, \ndass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den \nMitbewerbern erhalten wird.\n\n4\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 \nBvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD \n2001, 316 ff.; Beschluss vom \n4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. \nAuflage, Rdnrn. 75 und 41 m.w.N\n\n5\n\nDie vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen begegnet \nbei der in diesem Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das bislang zur Besetzung der hier noch \nstreitigen, zum 1. Dezember 2005 dem Polizeipräsidium F. zugewiesenen Stelle \nder BesGr. A 11 BBesO durchgeführte Auswahlverfahren erweist sich danach als \nrechtlich fehlerhaft.\n\n6\n\nZum Zeitpunkt der hier für die Stellenbesetzung maßgeblichen \nAuswahlentscheidung hat der Antragsgegner nicht auf eine für den Antragsteller \nvorliegende ordnungsgemäße aktuelle dienstliche Beurteilung Rückgriff genommen. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat zwar zunächst seiner Auswahlentscheidung die \nBeurteilungsergebnisse der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten \nder BesGr. A 10 BBesO zu Grunde gelegt, über die das Polizeipräsidium F. nach \nDurchführung der Beurteilerbesprechung am 6. Dezember 2005 für diese Beamten \nim Hinblick auf den durch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 10. August 2005 für den gehobenen Dienst festgelegten \nBeurteilungsstichtag 1. Oktober 2005 verfügte. Damit sollte der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200 ff., Urteil vom \n27. Februar 2003 \n- 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202 f. und Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 14.02 -, \nBVerwGE 118, 370 ff.,\n\n9\n\nund des OVG NRW,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626 und Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B 1229/04 \n-,\n\n11\n\nRechnung getragen werden, dass für Auswahlentscheidungen in erster Linie \naktuelle Beurteilungen maßgebend sind, die den aktuellen Leistungsstand \nwiedergeben. Zum Zeitpunkt der hier getroffenen Auswahlentscheidung - Anfang \nDezember 2005 - handelte es sich bei den vom Polizeipräsidium F. verwerteten \nBeurteilungsergebnissen aus der Beurteilerbesprechung vom 6. Dezember 2005 \njedoch noch nicht um die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der \nBeförderungsbewerber. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine wirksamen \ndienstlichen Beurteilungen vor. Wirksamkeit erlangt eine dienstliche Beurteilung erst \nmit der Bekanntgabe des von dem zuständigen Beurteiler unterzeichneten Originals \nan den Beurteilten. Entsprechend § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) ist die Bekanntgabe der maßgebende Zeitpunkt für das Wirksamwerden \neiner Beurteilung.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1998 - BverwG 1 WB 15.98 -, Buchholz \n236.11, § 1a SLV Nr. 4; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und \nder Richter, Rdnr. 322; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, § 104 LBG Rdnrn. 421, 422\n\n13\n\nAm 6. Dezember 2005 war zwar bereits die Beurteilerbesprechung zur \nFestlegung der endgültigen Beurteilungsergebnisse auf der Grundlage der \nvorliegenden Erstbeurteilervorschläge gekommen. Abgesehen davon, dass im Fall \ndes Antragstellers der Erstbeurteiler diese dienstliche Beurteilung erst unter dem \n27. Dezember 2005 erstellte und der Endbeurteiler sie unter dem 9. Januar 2006 \nunterzeichnete, erfolgte die in Nr. 9.8 der BRL Pol geregelte Bekanntgabe an ihn \njedoch erst am 12. Januar 2006 und damit deutlich nach dem Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung. \n\n14\n\nAuswahlentscheidungen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Rückgriff auf \ndienstliche Beurteilungen nehmen, sind als fehlerhaft anzusehen, da sie einen \nunvollständigen Sachverhalt zum Gegenstand haben.\n\n15\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2003 \n- 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197 ff. m. w. N.; siehe auch Schnellenbach, \nNWVBL 1987, 9 (11)\n\n16\n\nZu diesem Zeitpunkt hat der Beurteilte noch keinerlei Möglichkeit, sich mit der \nBeurteilung auseinander zu setzen und gegen sie gegebenenfalls Einwände zu \nerheben. \n\n17\n\nZu einem vollständigen Sachverhalt gehört daher bei \nKonkurrentenstreitverfahren das Vorliegen einer ordnungsgemäß erteilten \nBeurteilung vor Beginn des Auswahlverfahrens. Dies ist auch im Hinblick auf die \nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten, da nur so im Rahmen des die \nAuswahlentscheidung bereffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes von \nder Antragstellerseite auch die Rechtmäßigkeit der der Auswahlentscheidung zu \nGrunde gelegten dienstlichen Beurteilung zur Überprüfung des Gerichts gestellt \nwerden kann.\n\n18\n\nOb die im Laufe dieses Verfahrens zwischenzeitlich erfolgte Bekanntgabe der \nzum 1. Oktober 2005 erstellten dienstlichen Beurteilung als ein sachlicher Grund \nangesehen werden könnte, der hier den Abbruch des Beförderungsverfahrens, das \ndas Polizeipräsidium F. zur Besetzung der zum 1. Dezember 2005 zugewiesenen \nStelle der BesGr. A 11 BBesO eingeleitet hat, rechtfertigen könnte,\n\n19\n\nsiehe dazu BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 14.98 - und vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. \nApril 2001 - 1 B 315/01 -, vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 - und vom 15. Januar 2003 - \n1 B 2230/02 -\n\n20\n\nkann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens außer Betracht bleiben.\n\n21\n\nOb der weiter vorgenommene Qualifikationsvergleich zwischen den für eine \nBeförderung in Betracht kommenden Bewerbern der BesGr. A 10 BBesO, die sowohl \nder 1. als auch der 2. Säule angehören, an Hand der ihnen zuletzt erteilten \nRegelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. Juni 2002 bzw. 1. Januar 2003 eine \ntragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung bilden könnte, bedarf im Hinblick \nauf die vorstehenden Ausführungen gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung \nim vorliegenden Verfahren.\n\n22\n\nDie zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist \nbei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine \nStichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlichen gleich \nbeurteilten Beamten zu treffen ist. Dabei kommt dem Dienstherrn ein \nBeurteilungsspielraum zu. Innerhalb dessen muss er sich schlüssig werden, ob und \ninwieweit aus früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich \ngewonnen werden können. Dem entspricht eine - unter Umständen erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn, wenn er früheren \nBeurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will.\n\n23\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 6 B 638/05-, DÖD 2005, 277 f. \n\n24\n\nInnerhalb dieses Beurteilungsspielraums steht es dem Dienstherren auch frei, die \nErgebnisse vorangegangener Beurteilungen wertend miteinander zu \nvergleichen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 \n- 6 B 1229/04 - und vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -.\n\n26\n\nEine wertende Gewichtung der Vorbeurteilungen, die die Beamten sowohl in der \n1. als auch in der 2. Säule erhalten haben, könnte vor dem Hintergrund angezeigt \nsein, dass die in der 1. Säule geführten Beamten des gehobenen \nPolizeivollzugsdienstes im Rahmen der jeweiligen Beurteilungsrunden einer anderen \nVergleichsgruppe angehörten und deshalb faktisch einem anderen \nVergleichsmaßstab unterlagen als die Beamten der 2. Säule im jeweils gleichen \nstatusrechtlichen Amt. Während die Beamten der 1. Säule grundsätzlich prüfungsfrei \nin den gehobenen Dienst aufgestiegen sind, haben die Beamten der 2. Säule \nausnahmslos die II. Fachprüfung abgelegt. Dies kann bei vergleichender Gewichtung \neinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten der Beamten der 2. Säule \nrechtfertigen.\n\n27\n\nSiehe dazu OVG, Beschluss vom 26. Juli 2004, aaO\n\n28\n\nVon einer solchen Gewichtung hat das Polizeipräsidium F. zwischen den in \nder 1. und 2. Säule erzielten Beurteilungsergebnissen nach den Ausführungen in der \nAntragserwiderung abgesehen und vielmehr die damals erteilten \nLeistungsbewertungen in der Abstufung zueinander als gerecht angesehen, um dem \nUmstand Rechnung zu tragen, dass zum Stichtag 1. Januar 2003 mit 4 Punkten \nbeurteilte Beamte der 1. Säule auf Grund der großen Vergleichsgruppe und der \ngeringen Anzahl der Beförderungsstellen bislang noch nicht befördert werden \nkonnten. Damit könnte der Antragsgegner seiner angesichts der dargelegten \nBesonderheiten bestehenden Begründungs- und Substantiierungspflicht \nnachgekommen sein, da diese Darlegungen über den rein schematischen Vergleich \nder Gesamturteile unter Außerachtlassung der jeweiligen Säulen, der in der \nPersonalratsvorlage und in den Konkurrentenmitteilungen enthalten ist, hinausgehen. \nOb diese Begründung sich jedoch insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des \nLeistungsgrundsatzes letztlich als tragfähig erweisen kann, kann hier ebenfalls offen \nbleiben.\n\n29\n\nDie fehlerhafte Berücksichtigung der noch nicht bekannt gegebenen dienstlichen \nBeurteilungen bei der Auswahlentscheidung erfordert allein eine erneute \nEntscheidung. \n\n30\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei der erneuten \nAuswahlentscheidung für eine Beförderung in Betracht kommt. Sollte der \nAntragsgegner sich dafür entscheiden, von der bisherigen Auswahlentscheidung \nAbstand zu nehmen und einer neuen Auswahlentscheidung nunmehr die Ergebnisse \nder zwischenzeitlich eröffneten dienstlichen Beurteilungen zu Grunde zu legen, die \nfür den Antragsteller 4 Punkte im Gesamturteil und 5, 4 und 4 Punkte in den \nHauptmerkmalen betragen, könnte der Antragsteller zwar nicht mehr zum Kreis der \nBeförderungsbewerber gehören, hätte sein Beförderungsbegehren im Ergebnis \nmithin keinen Erfolg. Macht der Antragsgegner jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, \ndas eingeleitete Auswahlverfahren fortzuführen und die Vorbeurteilungen als die \naktuellen Regelbeurteilungen ansehen, wäre nach den Gesamturteilen ein \nGleichstand zwischen Antragsteller und Beigeladenem gegeben. Bei inhaltlicher \nAusschöpfung der Vorbeurteilungen wäre der Antragsteller mit 4,4 und 5 Punkten in \nden Hauptmerkmalen gegenüber dem Beigeladenen mit 4,4 und 4 Punkten ohne \nweitere Gewichtung im Vorteil. Ob der Antragsteller in diesem Fall eine weitere \nGewichtung der Hauptmerkmale vornehmen würde und des Weiteren auf die davor \nerstellten Regelbeurteilungen zurückgreifen würde, ist gegenwärtig ebenso wenig \nabzusehen wie der Umstand, ob alle für eine Beförderung in Betracht kommenden \nBeamten über solche Vorbeurteilungen verfügen und wie diese gegebenenfalls zu \nbewerten sind. \n\n31\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich ein Erfolg des Beförderungsbegehrens des \nAntragstellers zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, so dass seinem Antrag zu \nentsprechen ist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat \n(§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-13/1-l-1829-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-13/1-l-1829-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274389","retrieved":"2026-07-09 02:45:58.368935+00:00"}}