{"status":"available","doknr":"OLD274673","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0201.4K3029.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-02-01","aktenzeichen":"4 K 3029/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Bewertung der zivilrechtlichen Klausuren Z 3 und Z \n4 in der zweiten juristischen Staatsprüfung.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. März 2005, zugestellt am 23.3.2005, erklärte der Beklagte die \nzweite juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend (8,10 Punke) für bestanden. Im \nschriftlichen Teil der Prüfung waren unter anderem die nachstehend zusammengefasst \nwiedergegebenen Zivilrechtsklausuren zu bearbeiten. \n\n4\n\nZ 3 Klausur\n\n5\n\nIn der Z 3 Klausur war die Entscheidung des Gerichts auf eine Herausgabe- und \nDrittwiderspruchsklage zu entwerfen. Ein Holzhandelsunternehmen, Firma Holzhandel \nWegener, hatte durch einen Spediteur an seine Kundin, die Firma Kienberg, zwei Partien \nSchnittholz geliefert. Bei der Auslieferung übergab der Spediteur zwei Rechnungen der Firma \nHolzhandel Wegener, die den Vermerk enthielten, dass die Ware bis zu vollständigen \nZahlung im Eigentum des Verkäufers bleibe. Ein weiteres Unternehmen, die Firma Schlüter, \nvollstreckte wegen eigener Forderungen in die bei der Firma Kienberg lagernden \nSchnittholzlieferungen. Die Firma Holzhandel Wegener erhob daraufhin gegen die Firma \nKienberg Herausgabeklage bezüglich des Schnittholzes mit der Behauptung, dass die Ware \nunter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei und eine Restforderung von 600,00 Euro offen \nsei. Es habe eine Verrechnungsabrede gegeben; der Kaufpreis habe teilweise mit der \nLieferung einer hydraulischen Pendelkreissäge beglichen werden sollen. Gleichzeitig erhob \ndie Firma Holzhandel Wegener Drittwiderspruchsklage gegen die Firma Schlüter mit der \nBegründung, dass sie Eigentümer des Schnittholzes sei. Zwischen den Parteien des \nRechtsstreits war streitig, ob die Lieferung auf die zwei Bestellungen unter \nEigentumsvorbehalt erfolgte und die Kaufpreisforderung aus der Bestellung mit dem höheren \nKaufpreis durch Verrechnung bezahlt wurde. Es war auch streitig, ob ein Zahlungsziel für den \nKaufpreis vereinbart und der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden war. Die Firma \nHolzhandel Wegener erklärte vorsorglich nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der \nFirma Kienberg. Über die behauptete Verrechnungsvereinbarung und das Zahlungsziel wurde \nBeweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Die Verrechnungsvereinbarung und die \nGewährung eines Zahlungszieles konnten nicht bewiesen werden. Im Termin zur mündlichen \nVerhandlung erklärte die Firma Schlüter gegen die Restforderung der Firma Wegener \ngegenüber der Firma Kienberg von 600,00 Euro die Aufrechnung mit einer ihr gegenüber der \nFirma Wegener zustehenden Forderung.\n\n6\n\nZ 4 Klausur\n\n7\n\nBei der Z 4 Klausur handelte es sich um eine sogenannte Anwaltsklausur. Die Mandantin \nwurde von ihrem geschiedenen Ehemann auf Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen \nBetrages aus dem gemeinsamen Bausparguthaben verklagt. Die Mandantin hatte bereits zuvor \nihren Ehemann gerichtlich auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen und Stufenklage \nerhoben. Der geschiedene Ehemann hatte den Auskunftsanspruch anerkannt und die begehrte \nAuskunft erteilt. Die Mandantin hatte die Leistungsklage nicht weiterverfolgt. Sie wollte nun \nwissen, ob sie sich erfolgversprechend gegen die Klage auf Zustimmung wehren kann. \n\n8\n\nDie Klausuren Z 3 und Z 4 wurden jeweils mit der Note mangelhaft (2 und 3 Punkte) \nbewertet.\n\n9\n\nHiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 20. April 2005, beim Beklagten \neingegangen am 25. April 2005, den er mit Schreiben vom 8. Mai 2005 weiter begründete. \nHinsichtlich der Korrektur der Z 3 Klausur wandte sich der Kläger gegen die Feststellung des \nbegutachtenden Erstkorrektors, dass das Rubrum Mängel aufweise. Insbesondere wandte er \nsich gegen die Randbemerkung auf Blatt 1 der Klausur, wonach der Rechtsanwalt Heller als \nProzessbevollmächtigter aufzunehmen sei. Die Prüferkritik, der Tatbestand sei ein ziemlich \nwirres Durcheinander, geprägt von Lücken, Fehlern und Aufbaumängeln und praktisch nicht \nverwertbar, sei unzutreffend. Er hielt den Einwand des Prüfers in seinem zusammenfassenden \nGutachten vom 2. November 2004 für ungerechtfertigt. Dort hieß es „Für die vom Verfasser \nvorgenommene Aufteilung der Ware in Schnittholz und Eichenbretter (als ob die kein \nSchnittholz wären) findet sich kein Anhaltspunkt im Sachverhalt; was der Verfasser damit \nbegründen will, habe ich nicht verstanden.\" Der Kläger wandte sich weiter gegen die \nPrüferkritik in der Randbemerkung auf Blatt 19 der Klausur: Dort hieß es: „Warum? Woher \nhat Verfasser das?\" Er hielt die Prüferkritik in der Randbemerkung auf Blatt 18 der Klausur: \n„Problem: Ist AufR Erfüllung?\" für nicht gerechtfertigt. Der Kläger meinte hierzu, dass er \ndiese Frage gerade an dieser Stelle in der Klausur abgehandelt habe.\n\n10\n\nHinsichtlich der Z 4 Klausur wandte sich der Kläger gegen die im Gutachten vom \n16. November 2004 geäußerte Prüferkritik, grob fehlerhaft sei die Annahme, mit der \nÜbersendung des Vermögensverzeichnisses habe der Kläger (des Klausurfalles) den \nZahlungsanspruch anerkannt mit der Folge der Verjährungsunterbrechung. Die Lösung, dass \nder geschiedene Ehemann mit der Auskunftserteilung den Zugewinnausgleichsanspruch im \nSinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt habe, sei vertretbar. Dies folge auch aus einem \nZitat bei Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1378 Rn 12, mit einem Rechtsprechungshinweis auf \nHbg FamRZ 84, 892. Besondere Umstände des Einzelfalls der Entscheidung des OLG \nHamburg könne er nicht kennen und dies werde in der zweiten juristischen Staatsprüfung \nauch nicht verlangt. Er wandte sich gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung von § \n215 BGB in der Klausurbearbeitung. Der Prüfer kritisierte, dass der Kläger zunächst die \nVerjährungsproblematik abgehandelt habe, auf die es ersichtlich „so\" nicht angekommen sei. \nDer Kläger meinte hierzu, es sei zunächst die Anerkenntnisproblematik abzuhandeln \ngewesen. Erst nach der Klärung, ob ein Anspruch verjährt ist, sei auf § 215 BGB einzugehen. \nDer Kläger wandte sich auch gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung der \nGleichartigkeit im Rahmen der Aufrechnungsprüfung. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, \ndass der Aufbau der Prüfung ungeschickt sei, da die Gleichartigkeit zum Schluss geprüft und \nabgelehnt worden sei. Er meinte, die Kritik des Prüfers beruhe letztlich darauf, dass dieser \nfälschlicher Weise von der Überflüssigkeit der Prüfung eines Anerkenntnisses ausgegangen \nsei.\n\n11\n\nDer Beklagte holte zu den Einwendungen des Klägers Stellungnahmen der Prüfer ein. \nDiese verblieben bei ihrer Bewertung. Unter anderem sei die Annahme, die Übersendung des \nVermögensverzeichnisses stelle ein Anerkenntnis des Zahlungsanspruches dar, unrichtig.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005, mit Postzustellungsurkunde zugestellt \nam 17. August 2005, wies der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer \nden Widerspruch des Klägers als insgesamt unbegründet zurück.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 19. September 2005 Klage erhoben.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus der \nWiderspruchsbegründung und verweist ferner vor allem auf die Beschwerdebegründung im \nzugehörigen Eilverfahren 4 L 1378/05 (14 B 1/06 OVG NRW).\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 12. \nAugust 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klausuren Z 3 und Z 4 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und über das Ergebnis der \nzweiten juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte tritt den Rügen des Klägers hinsichtlich der Klausur Z 3 unter Bezugnahme \nauf Blatt 27 bis 31 der Verwaltungsakte entgegen. Hinsichtlich der Klausur Z 4 und der \nProblematik des Anerkenntnisses ist der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger auf den Seiten \n11 bis 12 der Aufsichtsarbeit keine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig \nbegründete Lösung geliefert habe, die ihm einen Antwortspielraum eröffnen könne. Eine \nAuseinandersetzung mit der Frage, warum in der Übersendung des Vermögensverzeichnisses \nnicht nur die Befriedigung des Auskunftsanspruchs, sondern zugleich auch ein Anerkenntnis \ndes Anspruchs auf Zugewinnausgleich dem Grunde nach liegen soll, finde sich dort nicht. Die \nRüge zur Korrekturanmerkung hinsichtlich § 215 BGB sei unschlüssig. Sie gehe am Kern der \nPrüferkritik vorbei, die ersichtlich darauf abziele, dass in der Bearbeitung des Klausurfalles \nein falscher Schwerpunkt gesetzt worden sei. Mit derselben Zielrichtung hätten die Prüfer die \nAusführungen des Klägers zur Gleichartigkeit der Forderung kritisiert. Die Prüferkritik des \nzumindest ungeschickten Aufbaus der Falllösung sei berechtigt. Der Kläger habe über 11 \nSeiten Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der zur Aufrechnung anstehenden \nForderungen geprüft und dann deren Gleichartigkeit abgelehnt.\n\n20\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewecheselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Akte des Eilverfahrens 4 L 1378/05, die \nbeigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Sitzungsniederschrift vom 1. Februar \n2006 verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n-VwGO- ist unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2005 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung der \nNote der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n24\n\nBeschluss vom 17. April 1991 -1 BvR 419.81, 213.83-, NJW 1991, 2005, 2007 f.,\n\n25\n\nund der Verwaltungsgerichte,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 -6 C 3/95-, Urteil vom 9. Dezember 1992 -6 C \n3/92-, NVwZ 1993, 677, 678; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1994 -19 A3286/92-, \n\n27\n\nverpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die \nGerichte, berufsbezogene Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \ngrundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Demgemäß hat das Gericht zu prüfen, ob die \nVorschriften über das Prüfungsverfahren beachtet worden sind und die Bewertung der \nPrüfungsaufgaben dem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Darüber hinaus \nverbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche \nKontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, namentlich bei der abschließenden \nGewichtung einzelner fachlicher Mängel bei der Gesamtbewertung der Prüfung. Insoweit ist \nnur überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, \nob die Prüfungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen \noder sonst willkürlich gehandelt hat.\n\n28\n\nZu den allgemeingültigen - aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - Bewertungsgrundsätzen \ngehört, dass in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen \nnicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit \noder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig \nbestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt \ndem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss auch dem Prüfling ein angemessener \nAntwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten \nfolgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. \n\n29\n\nIm gerichtlichen Verfahren obliegt es allerdings dem Prüfling, von sich aus auf \ngemutmaßte Bewertungsfehler substantiiert hinzuweisen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, \nvon Amts wegen eine umfassende Überprüfung der beanstandeten Prüfung \nvorzunehmen.\n\n30\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die \nKorrektur der Z 3 und Z 4 Klausur im Zivilrecht nicht durch, so dass sie nicht einer \nNeukorrektur zugeführt werden müssen.\n\n31\n\nZur Z 3 Klausur:\n\n32\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Feststellung des begutachtenden Erstkorrektors, dass \ndas Rubrum Mängel aufweise. Insbesondere wendet er sich gegen die Randbemerkung auf \nBlatt 1, wonach der Rechtsanwalt Heller als Prozessbevollmächtigter aufzunehmen sei. Der \nEinwand ist allerdings unerheblich. Zwar beruft sich der Kläger auf Literatur zur Abfassung \ndes Rubrums. Es kann jedoch dahinstehen, ob die vom Kläger benannte Literatur einschlägig \nist. Jedenfalls erscheint die Anmerkung des Prüfers im Vergleich zu den übrigen \nKorrekturanmerkungen der Klausur so geringfügig, dass eine kausale Auswirkung auf die \nGesamtnote ausgeschlossen werden kann. In seinem zusammenfassenden Gutachten vom 2. \nNovember 2004 greift der Prüfer diesen Mangel des Rubrums nicht explizit auf, sondern stellt \nfest, dass das Rubrum Mängel habe. Gemeint ist damit auch die fehlerhafte \nVerfahrensbezeichnung „Zwangsvollstreckungsverfahren\". Der Prüfer hat im \nWiderspruchsverfahren klargestellt, dass das Rubrum Mängel aufweise, aber nicht insgesamt \nmangelhaft sei.\n\n33\n\nHinsichtlich des Tatbestandes greift der Kläger nur einen Teilaspekt der Prüferkritik an. \nDie Einwendungen des Klägers greifen letztlich nicht. Der Prüfer führte in seinem \nzusammenfassenden Gutachten vom 2. November 2004 aus: „Der Tatbestand ist ein ziemlich \nwirres Durcheinander, geprägt von Lücken, Fehlern und Aufbaumängeln. Praktisch nicht \nverwertbar.\" Soweit der Kläger meint, dass die Wertung „geprägt von Lücken\" überzogen sei, \nkann dem nicht gefolgt werden. Aus den zahlreichen Randbemerkungen des Prüfers ergibt \nsich, dass der Tatbestand Darstellungslücken aufweist (u.a. Blatt 4 und 5 der Klausur \nbezüglich der zwei Bestellungen und hinsichtlich der Tätigkeit des Spediteurs). Der Prüfer hat \ndies zusammenfassend mit Lücken und Fehlern umschrieben, was nicht zu beanstanden ist. \nHinsichtlich der Aufbaumängel rügt der Kläger, dass er den Tatbestand bis auf einen \nEinleitungssatz streng chronologisch aufgebaut habe. Auch dieser Einwand vermag die \nPrüferkritik nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat den Tatbestand nicht durch einen \nzusammenfassenden, den Gegenstand des Verfahrens wiedergebenden Einleitungssatz, \nsondern inhaltlich mit der Geschichtserzählung begonnen.\n\n34\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Einwand des Prüfers in seinem zusammenfassenden \nGutachten vom 2. November 2004: „Für die vom Verfasser vorgenommene Aufteilung der \nWare in Schnittholz und Eichenbretter (als ob die kein Schnittholz wären) findet sich kein \nAnhaltspunkt im Sachverhalt; was der Verfasser damit begründen will, habe ich nicht \nverstanden.\" Die Prüferkritik ist berechtigt. Welchen Zweck die Differenzierung haben soll, \nist nicht nachvollziehbar. Auf Seite 8 der Klausur orientiert sich die Darstellung noch an den \nRechnungsnummern. Die Behauptungen über eine Verrechnungsabrede in der \nAufgabenstellung bezogen sich auf Beträge und Schnittholz. Auch in der Zeugenaussage des \nHerrn Wimmer (Blatt 13 der Aufgabenstellung) ging es um Beträge. Letztlich war die vom \nKläger vorgenommene Aufteilung auf Blatt 16 und 17 der Klausur auch nach seinen eigenen \nAusführungen unnötig, da er von „einer\" Bestellung (mithin einer Forderung) mit zwei \nRechnungen ausging und eine Teilzahlung/Teilverrechnung keine Auswirkung auf die \nEigentumsverhältnisse am Schnittholz haben sollte. Die vom Kläger nunmehr behauptete \nRelevanz für die Frage des Interventionsrechts ist gerade nicht gegeben. Da der Kläger nicht \nvon zwei getrennten Aufträgen, sondern von einer Bestellung mit zwei Rechnungen ausging, \nhätte eine Verrechnung mit dem höheren Betrag (Teilzahlung auf die Gesamtforderung) auch \nnicht zum Eigentumsübergang an einem Teil der Ware (Eichenbretter - Rechnung Nr. 19) \ngeführt.\n\n35\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Prüferkritik in der Randbemerkung auf Blatt 19 der \nKlausur: Dort heißt es: „Warum? Woher hat Verfasser das?\" Die Kritik des Klägers ist \nunberechtigt und geht an der Prüferkritik vorbei. Die Ausführungen des Klägers werden nicht \ninhaltlich kritisiert. Bemängelt wird die Art und Weise der Darstellung. Es ist nicht erkennbar, \ndass die Ausführung des Klägers: „Aufrechnen können soll nur der Schuldner\" noch zu dem \nvorherigen Palandt-Zitat gehört. Der Kläger wendet sich auch gegen die Randbemerkung des \nPrüfers auf Blatt 18 der Klausur: „Problem: Ist AufR Erfüllung?\" Der Kläger meint, dass er \ndiese Frage gerade an dieser Stelle in der Klausur abgehandelt habe. Auch insoweit greift der \nKläger die Prüferkritik nicht vollständig auf. Die Kritik des Prüfers ist berechtigt und stellt auf \ndie Darstellung ab, denn in der Randbemerkung auf Blatt 18 der Klausur heißt es vollständig: \n„missverständliches Zitat! Auch wenn Dritter erfüllt, erlischt die Forderung: § 362 I BGB. \nProblem: Ist AufR Erfüllung?\" Vorrangig herauszustellen war somit nach Ansicht des \nPrüfers, ob die Aufrechnung überhaupt eine Erfüllung sein kann im Sinne der §§ 362 Abs. 1, \n267 Abs. 1 BGB. Dies wird auch anhand der Ausführungen im Gutachten deutlich. Dort heißt \nes: „Zur Aufrechnung des Erstbeklagten, Problem des § 267 BGB, gibt Verfasser lediglich \nZitate wieder und stellt beleglose Behauptungen auf\". Die Darstellung des Klägers wird aber \nnicht als unverständlich oder gar inhaltlich falsch bezeichnet.\n\n36\n\nZur Z 4 Klausur:\n\n37\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Einordnung der \nÜbersendung eines Vermögensverzeichnisses als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. \n1 BGB. Die Behandlung des Vermögensverzeichnisses als Anerkenntnis wertete der Prüfer \nim Widerspruchsverfahren letztlich als „unrichtig\". Der Kläger meint, er habe gerade in der \nÜbersendung des Vermögensverzeichnisses ein Anerkenntnis gesehen. Hierin habe der \nSchuldner des Klausurfalles sein Bewusstsein über das Bestehen des Anspruchs zum \nAusdruck gebracht. Er habe dies über drei Seiten begründet. Der Kläger beruft sich auf ein \nentsprechendes Zitat bei Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1378 Rn 12. Dort heißt es: „Ein Anerk \niSd § 212 I Nr 2 ist grdsl noch nicht die Ausk im ZugewAusglVerf (BGH FamRZ 99, 571; \nKarlsr FamRZ 01, 832; Mü/Ko/Koch Rn 30; a.A. Hbg FamRZ 84, 892; Celle NJW-RR 95, \n1411), dgg aber die Erkl der Bereitsch, Ausk üb das EndVerm zu erteilen u dementspr den \nZugewAusglAnspr zu befriedigen (vgl BGH NJW 75, 1409 zum PflichttAnspr).\" Besondere \nUmstände des Einzelfalls der Entscheidung des OLG Hamburg könne er nicht kennen und \ndies werde in der zweiten juristischen Staatsprüfung auch nicht verlangt. \n\n38\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Prüferkritik berechtigt. Vom Kläger wurden \ngerade keine besonderen Kenntnisse der Einzelheiten der Entscheidung des OLG Hamburg \nverlangt. Der Kläger sollte am Klausurfall orientiert einzelfallbezogen argumentieren. Die \nKommentarstelle bei Palandt belegt ersichtlich nur ein anderes (vertretbares) Ergebnis, nicht \naber eine andere (vertretbare) Argumentation, die der Kläger im Gutachten aber zu liefern \nhatte. Schon aus der Kommentarstelle ergibt sich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung \nin der Auskunftserteilung „grundsätzlich\" noch kein Anerkenntnis sieht. Dies kann damit in \nAusnahmefällen auch anders sein. Es kommt entscheidend auf die näheren Umstände der \nAuskunftserteilung und den damit verbundenen Erklärungsgehalt an, vgl. BGH FamRZ 99, \n571 ff. 574. Auch in der zitierten Entscheidung des OLG Hamburg kommt der \nEinzelfallcharakter der Entscheidung im Leitsatz und den Gründen zum Ausdruck. Es wird \nauf den Erklärungsgehalt eines zusätzlichen Schreibens zur Auskunft abgestellt, vgl. OLG \nHamburg FamRZ 84, 892 ff. 893. Der Kläger hat in seiner Klausurbearbeitung zwar (der \nSache nach) auf den Erklärungsgehalt der Auskunftserteilung abgestellt und darauf \nhingewiesen, dass das tatsächliche oder schlüssige Verhalten auf ein Anerkenntnis schließen \nlassen kann. Seine weitere Argumentation stellt indessen nur darauf ab, wie sich die Abgabe \neiner Auskunft in der Situation einer Stufenklage generell darstellt. Einzelfallbezogene \nUmstände, die gerade auf ein Anerkenntnis schließen lassen können, werden nicht genannt. \nDer Kläger hat auch nicht wie er meint eine Wertung zu einem auslegungsbedürftigen Gesetz \nvorgenommen, die zwar nicht der BGH-Rechtsprechung entspreche, aber nicht per se als \nfehlerhaft oder unrichtig bewertet werden könne. Er ist der Ansicht, der Gesetzestext des § \n212 Abs. 1 Nr. 1 BGB „oder in sonstiger Weise anerkannt\" lasse unterhalb eines \nausdrücklichen Anerkenntnisses und den ausdrücklich genannten Anerkenntnishandlungen \neine Vielzahl von nicht genau geregelten Konstellationen zu, in denen ein Anerkenntnis \nvorliegen könne. Kernvoraussetzung für die Annahme eines Anerkenntnisses sei, dass das \nVerhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum \nAusdruck bringe. Er habe in der Tat auf die Situation der Stufenklage abgestellt und \nausgeführt, dass in dieser Situation, in der die Klägerin davon ausgegangen sei, einen \nAnspruch gegen ihren früheren Ehemann zu haben, dass Übersenden selbst als schlüssige \nHandlung im oben genannten Sinne zu werten gewesen sei. Aber gerade diese Wertung ist, \nwie die Prüfer zu Recht meinen, fehlerhaft. Denn der Kläger hat, wie bereits dargelegt, den \nSachverhalt nicht richtig unter den Begriff des Anerkenntnisses subsumiert. Nur weil die \nKlägerin des Klausurfalles meinte, einen Zugewinnausgleichsanspruch zu haben, kann das \nÜbersenden des Vermögensverzeichnisses kein Anerkenntnis darstellen. Das Bewusstsein \ndarüber, dass die Klägerin nach Auskunftserteilung den Anspruch durchsetzen will, ist nicht \ngleichbedeutend mit dem Bewusstsein über das Bestehen der Schuld. Es wird gerade nicht \neine vertretbare Rechtsansicht als falsch bezeichnet und damit auch nicht der \nAntwortspielraum des Prüflings verletzt. Schon gar nicht kritisiert der Prüfer den vom Kläger \ngewählten Lösungsansatz, sondern die fehlerhafte Umsetzung seines eigenen \nLösungsansatzes. Anders kann die Prüferkritik im Gutachten zur Klausur vom 16. November \n2004 nicht verstanden werden. Dort heißt es: „Grob fehlerhaft ist die Annahme, mit der \nÜbersendung des Vermögensverzeichnisses habe der Kläger den Zahlungsanspruch anerkannt \nmit der Folge der Verjährungsunterbrechung.\" \nIn diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Klägers auf das Pflichtteilrecht \nunerheblich. In diesem Rechtsgebiet sei angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch \ndarin liegen könne, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über \nden Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Aber auch bei der Auskunftserteilung nach § 2314 \nBGB ist im jeweiligen Einzelfall zu klären, ob diese auch als Anerkenntnis zu verstehen ist \n(vgl. BGHZ 95, 76 ff, FamRZ 1985, 2945 ff.). \n\n39\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung von § 215 \nBGB in der Klausurbearbeitung. Der Prüfer kritisiert, dass der Kläger zunächst die \nVerjährungsproblematik abgehandelt habe, auf die es ersichtlich „so\" nicht angekommen sei. \nDer Kläger meint, es sei zunächst die Anerkenntnisproblematik abzuhandeln gewesen. Erst \nnach der Klärung, ob ein Anspruch verjährt ist, sei auf § 215 BGB einzugehen. \n\n40\n\nDie Prüferkritik ist berechtigt. § 215 BGB erspart die Prüfung von Problemen, wie das \ndes Anerkenntnisses. Die Norm ist systematisch vorrangig zu prüfen. Auch in einem \nGutachten sind unnötige Ausführungen zu vermeiden. Der Kläger prüfte die Verjährung unter \nder Norm des § 390 BGB. § 215 BGB ist an die Stelle des ehemaligen § 390 Satz 2 BGB \ngetreten. Ein vorrangige Prüfung des § 215 BGB drängte sich daher hier auf, wie der Prüfer \nzu Recht unter Ziffer 2) seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 17.05.2005 \nmeint.\n\n41\n\nDer Kläger wendet sich auch gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung der \nGleichartigkeit im Rahmen der Aufrechnungsprüfung. Der Aufbau der Prüfung sei \nungeschickt, da die Gleichartigkeit zum Schluss geprüft und abgelehnt werde. Die \nEinwendungen des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger meint, dass erst nach Bejahung \ndes Anerkenntnisses die Gegenseitigkeit der Forderungen vorgelegen habe. Aus diesem \nGrund sei es richtig gewesen, im Gutachten erst danach die Gleichartigkeit der Forderungen \nzu prüfen. Die Einwendungen sind schon im Ansatz verfehlt. Die Verjährung von \nForderungen hat begrifflich überhaupt nichts mit ihrer Gegenseitigkeit zu tun. Die \nGleichartigkeit der Forderungen ist bei der Prüfung der Aufrechnung ein ganz vorrangiges \nKriterium für deren Zulässigkeit. Der Kläger zieht - wie auch bei der Prüfung des § 215 BGB \n- erkennbar vorrangig zu prüfende Punkte an das Ende seines Gutachtens, um aus seiner Sicht \nrelevante Probleme darstellen zu können. Der Kläger wirft dem Prüfer - wie im \nZusammenhang mit § 215 BGB - auch hier vor, dass für diesen die Behandlung der \nVerjährungsproblematik überflüssig gewesen sei. Dies ist nicht zutreffend. Der Prüfer hat \nklargestellt, dass es auf die Verjährungsprüfung in dem vom Kläger vorgenommenen Umfang \n- Prüfung des Anerkenntnisses - nicht angekommen sei.\n\n42\n\nDer Kläger meint, die Kritik des Prüfers beruhe letztlich darauf, dass dieser fälschlicher \nWeise von der Überflüssigkeit der Prüfung eines Anerkenntnisses ausgegangen sei. Der \nPrüfer hat, wie bereits dargelegt, zu Recht kritisiert, dass die Verjährungsproblematik und \ndamit das Anerkenntnis aufgrund des ungeschickten Aufbaus der Falllösung in unnötiger \nBreite abgehandelt wurden.\n\n43\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Einschätzung des Prüfers, der Ratschlag an die \nMandantin sei grob fehlerhaft gewesen. Ausweislich seiner Widerspruchsbegründung sei die \nAbfassung des Mandantenschreibens eine eigenständige Leistung, die zu bewerten sei, ebenso \ndie Zweckmäßigkeitserwägungen auf der Basis des gefundenen Ergebnisses. Die \nEinwendungen des Klägers greifen im Grunde die Prüferkritik nicht auf. Der Kläger gibt \nselbst zu, dass er ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht geprüft hat. Dies sah der \nPrüfer in seinem Gutachten zur Klausur als grob fehlerhaft an, bzw. sah darin den \nentscheidenden Mangel, der zur Note „mangelhaft\" geführt hat (Stellungnahme im \nWiderspruchsverfahren vom 17.05.2005, Ziffer 4). Die weiteren Ausführungen seien damit \nnicht mehr brauchbar. Der Kläger legt lediglich dar, dass auf der Basis seines Ergebnisses der \nRatschlag praktikabel gewesen sei. Dem Prüfer kam es allerdings auf die praktische \nVerwertbarkeit an, was nicht zu beanstanden ist.\n\n44\n\nDie Klage ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-01/4-k-3029-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-01/4-k-3029-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274673","retrieved":"2026-07-09 02:46:21.307950+00:00"}}