{"status":"available","doknr":"OLD274672","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0201.1K1023.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-02-01","aktenzeichen":"1 K 1023/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Bescheid der Bezirksregierung Münster \r\nvom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar \r\n2003 rechtswidrig gewesen ist.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \r\nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am . K. geborene Kläger steht als Gewerbeamtsinspektor bei dem \r\nStaatlichen Amt für Arbeitsschutz S. im Dienst des Beklagten. Die dem \r\nKläger - noch im Amt des Gewerbehauptsekretärs - erteilte dienstliche Beurteilung \r\nvom 19. K. 2002 enthält das Gesamturteil „5 Punkte\". Am 27. September 2002 \r\nwurde der Kläger zum Gewerbeamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) \r\nbefördert. \n\n\r\n\r\n3\n\nMit einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlass vom 6. September 2002 \r\nmachte das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie \r\n(Ministerium) die Ausschreibung für ein prüfungserleichtertes Aufstiegsverfahren für \r\nBeamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der \r\nArbeitsschutzverwaltung in den gehobenen technischen Dienst der \r\nArbeitsschutzverwaltung bekannt. Die Ausschreibung hat u. a. folgenden \r\nWortlaut:\n\n\r\n\r\n4\n\n„Anforderungsprofil\n\n\r\n\r\n5\n\nAls Bewerberin und Bewerber kommt in Betracht,\n\n\r\n\r\n6\n\nwer nach Persönlichkeit und Leistungen für den gehobenen technischen Dienst \r\nin der Arbeitsschutzverwaltung geeignet ist,\n\n\r\n\r\n7\n\nwem ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) seit mindestens zwei \r\nJahren verliehen ist oder wer Aufgaben mindestens eines Amtes der \r\nBesoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) seit mindestens zwei Jahren \r\nwahrnimmt,\n\n\r\n\r\n8\n\nwer zum Zeitpunkt des Aufstiegs das 45. Lebensjahr aber noch nicht das 58. \r\nLebensjahr vollendet hat,\n\n\r\n\r\n9\n\nwer in der letzten dienstlichen Beurteilung vor der Zulassung zur Einführungszeit \r\ndie beste Beurteilungsnote erhalten hat; beruht die Beurteilung auf \r\nBeurteilungsrichtlinien, für die Richtsätze gelten, reicht auch die zweitbeste \r\nBeurteilungsnote aus.\n\n\r\n\r\n10\n\nFerner wird von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet, dass sie\n\n\r\n\r\n11\n\nüber die Fähigkeit verfügen, sich in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten, \r\nkomplexe Zusammenhänge zu bewerten und praxisbezogene Lösungen zu \r\nerarbeiten,\n\n\r\n\r\n12\n\nVerhandlungs- und Moderationsgeschick, Durchsetzungs- und \r\nÜberzeugungsvermögen sowie Führungs-, Kommunikations- und \r\nKooperationsfähigkeit besitzen und\n\n\r\n\r\n13\n\nsich durch Kontaktfreude und Teamfähigkeit und ein hohes Maß an \r\nSozialkompetenz auszeichnen.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Bewerberinnen und Bewerber müssen sich einem Auswahlverfahren \r\nunterziehen. Das Auswahlverfahren wird zentral durch die Bezirksregierung Münster \r\ndurchgeführt.\"\n\n\r\n\r\n15\n\nIn einem Erlass vom 22. November 2002 legte das Ministerium Ort \r\n(Landesanstalt für Arbeitsschutz in E. ) und Zeit (6. bis 10. Januar 2003) sowie \r\nden näheren Ablauf des Auswahlverfahrens fest; für jeden Bewerber sollten 45 \r\nMinuten vorgesehen sein, davon 10 Minuten für einen Vortrag zu einem fachlich \r\norientierten Thema (Vorbereitungszeit hierfür 30 Minuten) und die verbleibende Zeit \r\nfür ein Interview mit mehreren Fragen. Die Auswahlkommission setzte sich \r\nzusammen aus zwei Vertretern der Personalseite, zwei Vertretern der Fachebene \r\nund der Gleichstellungsbeauftragten; Hauptpersonalrat und Hauptvertrauensmann \r\nder Schwerbehinderten sollten als beobachtende Mitglieder teilnehmen. Vor \r\nDurchführung der Auswahlgespräche vereinbarten das Ministerium und die \r\nBezirksregierung Münster, dass bei den zehn Parametern, die im Auswahlgespräch \r\nbewertet wurden (vier für den Vortrag und je eins für die sechs zu beantwortenden \r\nFragen), ein Notendurchschnitt von 2,0 für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren \r\nerforderlich sein sollte. \n\n\r\n\r\n16\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2002 bewarb sich der Kläger - neben 39 weiteren \r\nBewerbern - für das Aufstiegsverfahren. In seinem Auswahlgespräch am 7. Januar \r\n2003 erreichte der Kläger einen Notendurchschnitt von 2,61. Der Vortrag war an \r\ndiesem Tag zu einem der drei Themen zu halten\n\n\r\n\r\n17\n\nGestaltung des Arbeitsschutzes\n\n\r\n\r\n18\n\nLeitbild der Arbeitsschutzverwaltung\n\n\r\n\r\n19\n\nAufgaben der Arbeitsschutzverwaltung.\n\n\r\n\r\n20\n\nNach dem Vortrag waren folgende sechs Fragen zu beantworten:\n\n\r\n\r\n21\n\nDarstellung des beruflichen Werdeganges in Schwerpunkten.\n\n\r\n\r\n22\n\nWarum haben Sie sich für den Aufstieg beworben ?\n\n\r\n\r\n23\n\nErläutern Sie den Begriff psychische Belastungen.\n\n\r\n\r\n24\n\nAuf welche Fähigkeiten sollte bei der Auswahl von Dezernenten besonders \r\ngeachtet werden ?\n\n\r\n\r\n25\n\nWie gehen Sie mit Spannungen zwischen zwei Kollegen in einer von Ihnen \r\ngeleiteten Projektgruppe um ?\n\n\r\n\r\n26\n\nWie können Zufriedenheit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter Ihrer \r\nDienststelle gesteigert werden ?\n\n\r\n\r\n27\n\nNach Zustimmung durch den Hauptpersonalrat und nach Anhörung der \r\nHauptschwerbehindertenvertretung ließ die Bezirksregierung N. 16 Bewerber, die \r\neinen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 erreicht hatten, durch Bescheid vom 15. \r\nJanuar 2003 zum Aufstiegsverfahren zu. Sie lehnte die Zulassung des Klägers zum \r\nAufstiegsverfahren durch Bescheid vom 15. Januar 2003 ab.\n\n\r\n\r\n28\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 2003 legte der Kläger Widerspruch ein und \r\nmachte geltend, das Auswahlverfahren sei nicht ausgewogen und nicht fair gewesen. \r\nDie bisher erbrachten Leistungen und insbesondere die in dienstlichen Beurteilungen \r\nbescheinigte Eignung für den Aufstieg (vgl. Nr. 5.9 BRL) seien nicht berücksichtigt \r\nworden. Stattdessen sei in einer Momentaufnahme nochmals geprüft worden, ob der \r\nBewerber für den gehobenen Dienst geeignet sei. Das Verfahren habe diejenigen \r\nbegünstigt, die die vierzigminütige Vorstellung regelrecht trainiert hätten. Die \r\nBewerber hätten nur in derselben Besoldungsgruppe und mit gleicher Beurteilung im \r\nAuswahlverfahren miteinander verglichen werden dürfen. Durch \r\nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2003, zugestellt am 5. Februar 2003, wies die \r\nBezirksregierung N. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die \r\nZulassung zum Aufstiegsverfahren beruhe auf einem zweistufigen Verfahren. Die \r\nBewerber hätten zunächst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen \r\nmüssen, um zu dem anschließenden Auswahlgespräch zugelassen zu werden. Auf \r\nGrund des Ergebnisses der letzten Beurteilung sei der Kläger zum Auswahlgespräch \r\nzugelassen worden. Das Auswahlgespräch sei selbständiger und entscheidender \r\nBestandteil des Zulassungsverfahrens. Unter den zuzulassenden spitzenbeurteilten \r\nBeamten sei eine weitere Auswahl zu treffen gewesen, weil bei weitem nicht \r\ngenügend Aufstiegsstellen zur Verfügung gestanden hätten. \n\n\r\n\r\n29\n\nAm 4. März 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe ein \r\nFeststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung von \r\nAmtshaftungsansprüchen. \n\n\r\n\r\n30\n\nDie Rangfolge der Bewerber ausschließlich nach dem Ergebnis des \r\nAuswahlgesprächs festzulegen, sei fehlerhaft. Wären andere Kriterien wie die \r\nBeurteilungsnote, ein freiwilliger Dienststellenwechsel und Leistungen wie die \r\nÖffentlichkeitsarbeit berücksichtigt worden, hätte der Kläger nicht den 20. Platz, \r\nsondern einen aussichtsreichen Platz an 10. bis 14. Stelle eingenommen. Hätte man \r\nmaßgeblich auf die Beurteilung abgestellt, wäre das Auswahlverfahren nicht \r\nerforderlich gewesen. Denn die Anzahl der mit 5 Punkten beurteilten Bewerber sei \r\ngeringer als die Anzahl der zu vergebenden 16 Stellen gewesen. Von den \r\nursprünglich vorgesehen 45 Stellen für drei Auswahlverfahren hätten in diesem, dem \r\nletzten Auswahlverfahren noch 16 zur Verfügung gestanden. Es sei verwunderlich, \r\ndass angeblich genau 16 Bewerber den Notendurchschnitt von 2,0 erreicht hätten \r\nund so exakt die 16 noch zu besetzenden Stellen erlangt hätten. Es dränge sich der \r\nVerdacht auf, die Auswahlgespräche seien gerade so konzipiert worden, dass eine \r\nunfaire und fehlerhafte Auswahl vorgenommen werde. Der Katalog der gestellten \r\nFragen verletze den Gleichheitssatz; es seien schwerpunktmäßig Fragen zu \r\nSachgebieten gestellt worden, mit denen der Kläger bisher nichts zu tun gehabt \r\nhabe. \n\n\r\n\r\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n32\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 15. Januar \r\n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 rechtswidrig \r\ngewesen ist.\n\n\r\n\r\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n35\n\nEr trägt vor, die Vergleichbarkeit der Bewerber aus den verschiedenen \r\nBesoldungsgruppen sei gewährleistet gewesen. Denn in der Arbeitsschutzverwaltung \r\ngebe es keine analytisch bewerteten Dienstposten, sondern sogenannte \r\nbandbreitenbewertete Ämter. In der Praxis bedeute dies, dass Beamte aus den \r\nBesoldungsgruppen A 7 bis A 9 BBesO faktisch die gleichen Tätigkeiten ausübten. \r\nWeil die Bandbreitenorientierung in der Laufbahn der Bewerber eine gleichmäßige \r\nQualifikation habe erwarten lassen, seien die dienstlichen Beurteilungen als \r\nnachrangig betrachtet worden. Die Fragen im Auswahlgespräch hätten keinem \r\nBewerber einen Vorteil verschafft. Von den Bewerbern sei erwartet worden, dass sie \r\nsubstantiierte Kenntnisse des Arbeitsschutzkonzepts gezeigt hätten und dazu in der \r\nLage gewesen seien, die wesentlichen Entwicklungslinien in ihrem Arbeitsgebiet zu \r\ndiskutieren. \n\n\r\n\r\n36\n\nUnter dem 15. Dezember 2005 ist der Kläger im derzeitigen Amt \r\n(Besoldungsgruppe A 9 BBesO) mit „4 Punkten\" beurteilt worden; die Beurteilung ist \r\nihm am 18. Januar 2006 übersandt worden. \n\n\r\n\r\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \r\ngenommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte des Klägers und die \r\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n39\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das ursprünglich vom \r\nKläger verfolgte Verpflichtungsbegehren ist erledigt, weil das Aufstiegsverfahren aus \r\ndem Jahr 2003 bereits seit längerer Zeit abgeschlossen ist und ein neues \r\nAufstiegsverfahren derzeit nicht absehbar ist. Der Kläger hat unter dem Aspekt der \r\nWiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse; angesichts seines Lebensalters ist \r\nes möglich, dass er in späteren Jahren noch einmal an einem Auswahlverfahren für \r\ndie Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst teilnehmen wird. \r\nEr erfüllt mit der im Januar 2006 erhaltenen aktuellen dienstlichen Beurteilung auch \r\nweiterhin die Zulassungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 LVO. \n\n\r\n\r\n40\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Ablehnung der \r\nZulassung zum Aufstieg durch den angegriffenen Bescheid der Bezirksregierung \r\nN. vom 15. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist \r\nrechtswidrig gewesen und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \r\n4 VwGO analog).\n\n\r\n\r\n41\n\nDer Kläger, der die Zulassungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 LVO \r\nerfüllte, hatte aus § 26 Abs. 1 LBG, § 30 Abs. 5 LVO einen Anspruch auf erneute \r\nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zulassung zum Aufstieg. Denn die \r\nangegriffene Entscheidung war mindestens unter einem Gesichtspunkt fehlerhaft. \r\nDie Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg muss sich nach dem \r\nLeistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG richten.\n\n\r\n\r\n42\n\nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 - ; Schnellenbach, \r\nBeamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 424, 434.\n\n\r\n\r\n43\n\nDie Zulassungsentscheidung ergeht im Vorfeld einer Beförderung; auch für \r\nBeamte, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (mittlerer Dienst) \r\nbekleiden, gilt es als Beförderung, wenn sie in den gehobenen Dienst aufsteigen (vgl. \r\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 LBG). Abgesehen davon ist die \r\nZulassung zum Aufstieg die Voraussetzung für das Erreichen weiterer \r\nBeförderungsämter (Besoldungsgruppe A 10 BBesO und folgende). \n\n\r\n\r\n44\n\nDie von der Bezirksregierung N. getroffene Entscheidung entspricht nicht \r\ndem Leistungsgrundsatz. Die Bezirksregierung ging davon aus, dass alle Bewerber \r\ngleich qualifiziert seien, und hat deshalb dem Auswahlgespräch vom Januar 2003 die \r\nallein entscheidende Bedeutung beigemessen. Der Bewerberkreis bestand aus \r\nBeamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 mit den Beurteilungsnoten „4 und 5 \r\nPunkte\". Der Kläger rangierte als Beamter der Besoldungsgruppe A 9 mit einer - \r\nwenn auch in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO erhaltenen - Beurteilung \r\nmit „5 Punkten\" im mittleren bis oberen Bereich. Auch unter Berücksichtigung des \r\nAspektes der Bandbreitenämter ist diese Bewertung als gleich qualifiziert mit \r\nallgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht vereinbar. Denn eine gleiche \r\nBeurteilungsnote in einem höheren Statusamt weist grundsätzlich auf eine höhere \r\nQualifikation hin. Dies gilt erst recht, wenn vier bis fünf verschiedene Statusämter \r\nund zwei Beurteilungsnoten betroffen sind. \n\n\r\n\r\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. K. 2004 - 6 B 1212/04 - mit weiteren \r\nNachweisen und vom 26. K. 2004 - 6 B 1228/04 - ; siehe auch Schweiger ZBR \r\n2006, 28 Fn. 24.\n\n\r\n\r\n46\n\nDiese Bewertung als gleich qualifiziert ergibt sich nicht als zwingende Folge der \r\nAnwendung von § 30 Abs. 5 LVO. Diese Vorschrift normiert nur die \r\nGrundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Bewerber für den Aufstieg \r\nin Betracht gezogen werden kann. Wenn mehr Bewerber vorhanden sind, die diese \r\nGrundvoraussetzungen erfüllen, als zu vergebende Aufstiegsstellen, muss - nach \r\nden Maßgaben höherrangigen Rechts - eine Bestenauslese erfolgen, bei der zur \r\nErmittlung der Qualifikation der konkurrierenden Bewerber in erster Linie die \r\naktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen sind. Die Bezirksregierung N. \r\nist von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass § 30 Abs. 5 LVO die \r\ngleiche Qualifikation aller Bewerber vorgeben würde, so dass als Sekundärkriterium \r\nein Auswahlgespräch - allein - darüber entscheiden kann, welche Bewerber einen \r\nder zu vergebenden Aufstiegsplätze erhalten. \n\n\r\n\r\n47\n\nAuswahlgespräche dürfen - als eine Momentaufnahme - in der Regel nur als \r\nAbrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Leistungsbildes \r\nherangezogen werden.\n\n\r\n\r\n48\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 - und vom 10. \r\nNovember 2005 - 6 B 1710/05 - ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2005 - 2 \r\nMe \r\n141/05 - NVwZ-RR 2005, 588 und vom 26. August 2003 \r\n- 5 Me 162/03 - NVwZ-RR 2004, 315; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. \r\nSeptember 2005 - 1 L 667/05 - und vom 5. Februar 2003 - 1 L 2442/02 - ; Schweiger \r\nZBR 2006, 28.\n\n\r\n\r\n49\n\nDa vorliegend wegen der verschiedenen Statusämter und Beurteilungsnoten \r\nkeine gleiche Qualifikation der Bewerber gegeben war, durfte die Entscheidung über \r\ndie Zulassung zum Aufstieg nicht allein vom Ergebnis der im Januar 2003 \r\ndurchgeführten Auswahlgespräche abhängig gemacht werden. \n\n\r\n\r\n50\n\nEs liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem einem Auswahlgespräch wegen \r\neines spezifischen Anforderungsprofils des angestrebten Amtes ein höherer \r\nStellenwert beigemessen werden darf. Wenn ein Anforderungsprofil eine besondere \r\nEignung für das angestrebte Amt verlangt, die sich ausnahmsweise nicht aus den im \r\nbisherigen Amt erbrachten Leistungen und den auf dieser Grundlage erteilten \r\ndienstlichen Beurteilungen erschließt, darf einem Auswahlgespräch eine größere \r\nBedeutung bei der Auswahlentscheidung zukommen.\n\n\r\n\r\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 \r\n- 6 A 1903/03 - mit weiteren Nachweisen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n52\n\nEin derartiges spezifisches Anforderungsprofil ergibt sich hier weder aus den \r\nVorgaben der Laufbahnverordnung noch aus der Ausschreibung des Ministeriums, \r\ndie in ihrem ersten Teil den Verordnungstext zitiert. Laufbahnverordnung und \r\nAusschreibung heben maßgeblich auf die im bisherigen Amt erreichten \r\nQualifikationen ab (Funktion mindestens nach Besoldungsgruppe A 9 BBesO und \r\nbestimmte Beurteilungsnote). Die in der Ausschreibung darüber hinaus noch \r\ngenannten Anforderungen betreffen allgemeine Fähigkeiten und \r\nPersönlichkeitsmerkmale, die sich in der angestrebten Laufbahn des gehobenen \r\nDienstes allenfalls graduell von dem im mittleren Dienst dokumentierten \r\nQualifikationsstand unterscheiden.\n\n\r\n\r\n53\n\nErweist sich die Ablehnung der Zulassung zum Aufstieg damit bereits als \r\nrechtswidrig, bedürfen die übrigen Fragen, die das Verfahren aufwirft, keiner \r\nabschließenden Entscheidung mehr. So können die Zuständigkeit der \r\nBezirksregierung N. (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den \r\nprüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes \r\nder Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1997 und \r\nBVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, \r\n722, 724 unter Bezugnahme auf Art. 77 Satz 1 LV NRW und § 5 Abs. 1 Satz 2 und \r\nAbs. 2 LOG), die Rechtmäßigkeit der Anwesenheit eines Mitglieds des \r\nHauptpersonalrats und der Hauptschwerbehindertenvertretung bei der Bewertung \r\nder Auswahlgespräche, die Sachgerechtigkeit der Vortragsthemen und Fragen sowie \r\nderen Dokumentation (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B \r\n1845/05) offen bleiben. \n\n\r\n\r\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung \r\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 \r\nNr. 11, § 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-01/1-k-1023-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-02-01/1-k-1023-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274672","retrieved":"2026-07-09 02:46:21.225983+00:00"}}