{"status":"available","doknr":"OLD274743","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0130.16L1880.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-30","aktenzeichen":"16 L 1880/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sechs Verfügungen des\nAntragsgegners vom 8. November 2005 anzuordnen,\n\n5\n\nist unzulässig.\n\n6\n\nEs fehlt an der für die Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) notwendigen Voraussetzung eines zulässigen\nRechtsbehelfs,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 1983 - 17 B 2503/82 -.\n\n8\n\nDer Widerspruch der Antragsteller ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO\nunzulässig. Die Antragsteller haben ihn nicht innerhalb eines Monats nach\nBekanntgabe der mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen\nBescheide erhoben. Die Verfügungen sind dem früheren Prozessbevollmächtigten\nder Antragsteller am 11. November 2005 zugestellt worden; die Widerspruchsfrist lief\nam Montag, dem 12. Dezember 2005 ab. Die Widerspruchsschreiben der derzeitigen\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Dezember 2005 sind bei dem\nAntragsgegner erst (per Fax) am 16. Dezember 2005 eingegangen.\n\n9\n\nDie mit diesen verspäteten Widersprüchen zugleich beantragte\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand berührt die Unzulässigkeit der Rechtsbehelfe\nnicht. Solange die Widerspruchsbehörde gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 - 4 VwGO\nüber ein Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht befunden hat, ist das Gericht nicht\ngehindert, in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob ein Anspruch auf\nWiedereinsetzung besteht. Fällt diese Prüfung zum Nachteil des Antragstellers aus,\nso verbleibt es bei der Unzulässigkeit des Aussetzungsantrages. Ergibt sie, dass\nWiedereinsetzung zu gewähren ist, kann das Gericht eine Entscheidung in der\nSache treffen. Gleiches gilt mit Rücksicht auf die in Eilverfahren gebotene\nsummarische Überprüfung, wenn die Erfolgsaussichten des\nWiedereinsetzungsantrages offen sind und sich ausnahmsweise ohne eine\nAufklärung des Sachverhaltes nicht beurteilen lassen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 1983, a.a.O.; OVG Koblenz,\nBeschluss vom 11. September 1972 - 1 B 24/75 -, NJW 1976, 908f.\n\n11\n\nDie Antragsteller haben keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand bezüglich der Widerspruchsfrist. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist\nnach § 60 Abs. 1 VwGO, dass der Betreffende ohne Verschulden verhindert war, die\ngesetzliche Frist - hier die Widerspruchsfrist - einzuhalten, wobei das Verschulden\neines Prozessbevollmächtigten bei der Fristversäumung einer Wiedereinsetzung\nentgegensteht (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\nDesgleichen ist minderjährigen Kindern das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter\nzuzurechnen.\n\n12\n\nDie Antragsteller machen im Widerspruchsschreiben zunächst geltend, sie bzw.\nder Antragsteller zu 1. sei davon ausgegangen, dass die Widerspruchsfrist erst am\n14. Dezember 2005 geendet habe, nämlich einen Monat nach dem 14. November\n2005, als sie die Bescheide von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten erhalten\nhätten. Aus diesem Vorbringen wird schon nicht deutlich, dass dieser Irrtum für die\nVersäumung der am 12. Dezember 2005 endenden Widerspruchsfrist (mit-)ursäch-\nlich geworden ist. Denn auch bis zum 14. Dezember 2005 ist ein Widerspruch nicht\neingelegt worden. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Irrtum\nunverschuldet ist. Sollten die Antragsteller im Zeitpunkt der (behaupteten)\nMandatsniederlegung im November 2005 von dem früheren\nProzessbevollmächtigten nicht über die zu diesem Zeitpunkt bereits in Lauf\nbefindliche Widerspruchsfrist unterrichtet worden sein, so müssten sie sich das darin\nliegende Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.\n\n13\n\nVgl. hierzu Kopp, VwGO, § 60 Rnr. 20.\n\n14\n\nDie Antragsteller berufen sich maßgeblich darauf, dass sie die Widerspruchsfrist\nnicht hätten einhalten können, weil sie am Samstag, dem 10. Dezember 2005,\nabends Fisch gegessen hätten und es unmittelbar danach zu massiver Übelkeit,\nErbrechen und Durchfall bei der gesamten Familie gekommen sei. Der Antragsteller\nzu 1. und seine Familie seien nicht in der Lage gewesen, das Haus zu verlassen.\nErst am 14. Dezember 2005 habe er sich um den Widerspruch kümmern können und\ndeshalb am 15. Dezember 2005 seinen derzeitigen Prozessbevollmächtigten\nbeauftragen können.\n\n15\n\nMit diesem Vortrag und der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des\nAntragstellers zu 1. ist ein mangelndes Verschulden an der Versäumung der\nWiderspruchsfrist nicht glaubhaft gemacht. Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO\nliegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt\naußer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten\nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung\ngeboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles\nzuzumuten war. Dabei ist auf die Verhältnisse des Betroffenen und auf die Umstände\ndes Einzelfalles abzustellen.\n\n16\n\nVgl. Kopp, VwGO, § 60 Rnr. 9.\n\n17\n\nDer vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass es sich bei dem\nAntragsteller zu 1. um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der in\nsprachlicher Hinsicht und auch im Übrigen in besonderer Weise mit den\nVerhältnissen in Deutschland, einschließlich den behördlichen Verfahren vertraut ist,\nnachdem er bereits 9 Jahre in Österreich gelebt und dort die Schule besucht hatte,\nbevor er mit Frau und 4 Kindern im Jahre 2002 aufgrund einer Greencard nach\nDeutschland übersiedelte.\n\n18\n\nDer Antragsteller zu 1. ist in besonderer Weise der deutschen Sprache mächtig.\nEr hat als gelernter Sprachwissenschaftler zwei eigens erstellte deutsch-türkische\nWörterbücher verlegt und veröffentlicht. Laut eigenen Angaben ist er an einer\nDruckerei in J. beteiligt. Ebenso wurde von ihm eine eigene Software für die\ndeutsch-türkische und türkisch-deutsche Übersetzungsarbeit entwickelt. Aus seinem\nKonzept für die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts \"M. W. &\nC. \" ergibt sich, dass er als Verfasser, Übersetzer und Verleger über\n200 Buchprojekte geführt und dabei über längere Zeit mit renommierten Firmen wie\nT. , D. und D1. zusammengearbeitet hat. Die Antragstellerin zu 2. hat\nJournalistik studiert, einen Magistertitel in Soziologie und hat eine langjährige\nErfahrung in PR-Tätigkeit und Organisation von Messen sowie Werbetätigkeiten für\neine auflagenstarke Zeitschrift. Außerdem hat sie selbstständig mehrere\nWerbemedien im Format von \"H. T1. \" verlegt.\n\n19\n\nDanach ist weder glaubhaft gemacht, dass es den Antragstellern zu 1. und 2.\nnicht möglich war, die Bedeutung des rechtzeitigen Widerspruchs für ihr\nVerwaltungsverfahren zu erkennen und dass es ihnen trotz der Erkrankung am\nSamstagabend bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am Montag, dem 12. Dezember\n2005, 24.00 Uhr, nicht möglich war, schriftlich Widerspruch einzulegen bzw. durch\neinen Vertreter oder einen Boten einlegen zu lassen.\n\n20\n\nOhne weitere ggf. ärztliche Belege über den Schweregrad und den Verlauf der\nbehaupteten Erkrankung ist die Behauptung schon nicht glaubhaft, dass die 6-\nköpfige Familie des Antragstellers von Samstagabend bis einschließlich Mittwoch,\nden 14. Dezember 2005 nicht in der Lage war, das Haus zu verlassen. Es ist nicht\neinmal glaubhaft, dass den Antragstellern das auch nur bis Montag, dem\n12. Dezember 2005 nicht möglich war. Jedenfalls gilt: Auch wenn die Antragsteller zu\n1. und 2. das Haus nicht verlassen konnten, hätten sie ein Widerspruchsschreiben\nselbst aufsetzen und rechtzeitig durch irgendeine Hilfsperson zur Post bringen oder\ngar per Fax übermitteln können. Auch ist nicht erklärlich, dass und warum sie in der\n(behaupteten) Notsituation nicht am Montag z. B. ihren früheren\nProzessbevollmächtigten Rechtsanwalt K. notfalls per (Mobil-)Telefon erneut\nbeauftragen konnten, zumindest noch zur Fristwahrung für sie tätig zu werden und\nWiderspruch einzulegen; nicht Rechtsanwalt K. , sondern der Antragsteller zu 1.\nhatte das Mandatsverhältnis gekündigt.\n\n21\n\nDas Aussetzungsbegehren ist daher abzulehnen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer weitere Antrag, \n\n24\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsstellern Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren bzw. festzustellen, dass den Antragstellern die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, \n\n25\n\nist nicht statthaft, weil über die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ninzident bei der amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs\nentschieden wird und das Wiedereinsetzungsbegehren nicht Gegenstand eines\ngesonderten gerichtlichen Verfahrens sein kann.\n\n26\n\nKopp, VwGO, § 70 Rnr.13.\n\n27\n\nIII.\n\n28\n\nDer Hilfsantrag,\n\n29\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur\nEntscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Erteilung der\nAufenthaltserlaubnis von Abschiebemaßnahmen abzusehen, \n\n30\n\ngeht ins Leere, weil der Antragsgegner (sogar bestandskräftig) über den Antrag\nder Antragsteller auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden hat.\n\n31\n\nNach alldem ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\ninsgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des\nGerichtskostengesetzes, wobei für jeden der Antragsteller die Hälfte des\nRegelstreitwertes in Ansatz gebracht wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-30/16-l-1880-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-30/16-l-1880-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274743","retrieved":"2026-07-09 02:46:27.089056+00:00"}}