{"status":"available","doknr":"OLD274747","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0129.4K5216.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-29","aktenzeichen":"4 K 5216/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, promovierter Volljurist, schloß bereits im Jahre 1957 das \nrechtswissenschaftliche Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab. \nDerzeit studiert er an der beklagten Universität Duisburg-Essen im \nMagisterstudiengang Literatur- und Sprachwissenschaften. Dieses Studium \nnahm er nach Eintritt in den Altersruhestand im Wintersemester 2001/02 auf, \nwobei ihm mittlerweile das Fach Rechtswissenschaften als zweites Hauptfach \nanerkannt wurde. Im November 2003 legte er die Magister-Zwischenprüfung \nerfolgreich ab.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. Juni 2004 zog die Beklagte den damals 69- bzw. \n70-jährigen Kläger zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 650,00 \nEUR für das Wintersemester 2004/05 heran, weil dem Kläger nach den \nBestimmungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes Nordrhein-\nWestfalen (StKFG) vom 28. Januar 2003 kein Studienguthaben zur Verfügung \nstehe.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 1. Juli 2004 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er unter Bezugnahme auf ein früheres Widerspruchsschreiben im \nWesentlichen vortrug, dass § 2 Abs. 4 StKFG, wonach für Menschen nach \nVollendung des 60. Lebensjahres kein Studienkonto eingerichtet werde mit \nder Folge, dass sie unmittelbar studiengebührenpflichtig seien, \nverfassungswidrig sei. Es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung älterer \nMenschen und damit ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes - GG - vor. \nSo müssten ältere Menschen von vornherein Studiengebühren bezahlen, \nwährend Studierende unterhalb der Altersgrenze von 60 Jahren erst nach \nErschöpfung des Studienkontos Studiengebühren aufbringen müssten. Das \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetz verstoße zudem gegen Art. 17 der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach die \nErwachsenenbildung zu fördern sei. Darüber hinaus müsse die von ihm \nabgelegte Zwischenprüfung des Magister-Studiengangs einer Bachelor-\nPrüfung gleichgestellt werden. Danach sei das Hauptstudium zum \nMagistergrad in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 StKFG als \nkonsekutiver Studiengang anzusehen mit der Folge, dass gemäß § 5 Abs. 2 \nRVO-StKFG die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG nicht gelte. \nDarüber hinaus sei ihm auch deshalb ein Studienkonto einzurichten, weil er \ndas von ihm abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften \nausschließlich mit „Mitteln privater Dritter\", nämlich seiner Eltern, finanziert \nhabe. Er habe damals Studiengebühren von insgesamt 1.136 DM (80,00 DM \npro Semester zzgl. Kolleggelder) an die Universitäten Köln und Marburg \ngezahlt. Insoweit stelle er hilfsweise den Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-\nStKFG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG auf Nichtgeltung des § 5 \nAbs. 1 Satz 1 RVO-StkFG.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage des \nGebührenbescheides sei § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, der aus \nverfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei. Dies gelte sowohl \nfür die Gebührenpflicht für Studierende im Zweitstudium im Allgemeinen als \nauch für die Gebührenpflicht von Seniorenstudierenden im Besonderen, \nwobei für den letzteren Fall auf den Beschluss des VG Düsseldorf vom 14. \nMai 2004 - 15 L 1277/04 - zu verweisen sei. Das StKFG verstoße auch nicht \ngegen Art. 17 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zwar sei \ndanach die Erwachsenenbildung zu fördern, doch beziehe sich dies in erster \nLinie auf die berufliche Weiterbildung, die für Senioren nicht mehr von \nBedeutung sei. Ferner sei der von dem Kläger angeführte und nur für \nkonsekutive Studiengänge geltende § 5 Abs. 2 RVO-StKFG nicht einschlägig; \ndenn ein Magisterstudiengang sei dem Bachelor-/Mastersystem nicht \ngleichgestellt, zudem scheide eine analoge Anwendung der Vorschrift aus. \nDarüber hinaus sei hier auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG \nnicht einschlägig, weshalb der hilfsweise gestellte Antrag zurückzuweisen sei. \nDie Vorschrift beziehe sich auf Studiengänge, die ausschließlich mit Mitteln \nprivater Dritter finanziert würden, deren Träger nicht die Hochschule sei, \nmithin auf Studiengänge, für die dem Land NRW keine Kosten entstünden. \nHierunter falle das rechtswissenschaftliche Studium des Klägers nicht, wobei \nes nicht darauf ankomme, wie der Studierende das Erststudium finanziert \nhabe. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 14. September 2004 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung wiederholt und vertieft er zunächst sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend hierzu führt er aus: Der \nWiderspruchsbescheid sei in formeller Hinsicht bereits rechtswidrig zustande \ngekommen, weil der Unterzeichner als „Beauftragter\" nicht zeichnungsbefugt \ngewesen sei. Zeichnungsbefugt seien nur der Leiter der Behörde oder sein \nVertreter. In der Sache liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, weil die \nfinanziellen Einbußen u.a. für Versorgungsempfänger des öffentlichen \nDienstes geradezu zu einem Ausgleich durch einen vergüteten Nebenerwerb \nzwängen. Im Rahmen eines Praxisseminars seien auch bereits kleinere von \nihm verfasste Artikel sowie eine Buchrezension in der „Neue Ruhr Zeitung\" \nveröffentlicht worden. Die entstandenen Kontakte könnten ihm die Möglichkeit \neiner freien Mitarbeit eröffnen. Darüber hinaus lägen auch Verstöße gegen \ndas Rückwirkungsverbot und gegen den Internationalen Pakt vom 19. \nDezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vor. Der \nKläger beruft sich ferner auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, in welchem \nin Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus November \n2005 die Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen des Alters des \nArbeitnehmers als nicht zulässig angesehen worden sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2004 und den \nWiderspruchsbescheid vom 16. August 2004 aufzuheben,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm für das Wintersemester 2004/2005 ein \nStudienkonto einzurichten.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nHinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage als Anfechtungsklage \nzulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger folglich nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n17\n\n1.\n\n18\n\nDer (Studien-) Gebührenpflicht des Klägers steht zunächst nicht \nentgegen, dass die auf ihn angewendeten Regelungen des Gesetzes zur \nEinführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren \nvom 28. Januar 2003 - StKFG - und der RVO-StKFG gegen höherrangiges \nRecht verstoßen. \n\n19\n\na) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die grundsätzliche Einführung \nvon Studiengebühren für Langzeitstudierende aufgrund des StKFG nach \ngefestigter Rechtsprechung namentlich weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch \ngegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden \nVertrauensschutz verstößt. Insoweit kann sich die Kammer auf die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, Urteile vom 1. \nDezember 2004 - 8 A 3358/04 -, - 8 A 3797/04 - und - 8 A 3878/04 - und des \nBundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - sowie \ndes Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR \n1938/05 - beziehen. \n\n20\n\nb) Auch die Einführung der Zweitstudiengebühr sowie der \nSeniorenstudiengebühr durch das StKFG verstößt nicht gegen höherrangiges \nRecht. \n\n21\n\naa) Soweit u.a. aus §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 8 StKFG folgt, dass ein Studium, \ndas sich nicht mehr auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden \nAbschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, \ngrundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die o.g. \nRechtsprechung zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 \nAbs. 1 und Art. 20 GG ohne Bedenken übertragen. Allerdings unterliegt ein \nZweitstudium, für das kein Studienkonto mit Studienguthaben eröffnet wird, \nweitergehenden Beschränkungen, die nach Auffassung der Kammer jedoch \nebenfalls nicht gegen Art. 12 Abs.1 GG verstoßen.\n\n22\n\nVgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 \n-, NVwZ 2002, 206 f., und vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 - , BVerwGE 102, \n146 f.\n\n23\n\nSoweit aus diesem Grundrecht ein Teilhaberecht des Einzelnen auf \nZulassung zu den Ausbildungseinrichtungen abgeleitet wird, steht dies unter \ndem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne \nvernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann und beinhaltet \njedenfalls keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, \nNVwZ 2002, 206 f., und vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 - , BVerwGE 102, \n146 f.\n\n25\n\nDer Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz1 GG ist insoweit als Folge \neiner Gebührenerhebung erst dann berührt, wenn sich die \nGebührenerhebung als unüberwindbare soziale Barriere für die Ausübung \ndes Teilhaberechts erweist,\n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O.,\n\n27\n\nwovon bei einer semesterlichen Studiengebühr in Höhe von ca. 650,- \nEuro noch nicht die Rede sein kann. \n\n28\n\nSoweit in den studiengebührenrechtlichen Regelungen eine \n„Benachteilung\" des Zweitstudiums liegt, liegt seiner finanziellen Erschwerung \ndie gesetzgeberische Intention zugrunde, die begrenzten \nStudienplatzkapazitäten vorwiegend den Studierenden zum Erwerb eines \nersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzuhalten, was zur Gewährung \nmöglichst gleicher Bildungschancen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, \nweil Zweitstudienbewerber bereits einmal die staatlichen \nBildungseinrichtungen in Anspruch genommen haben. Dies rechtfertigt es, ein \nZweitstudium mit weitergehenden Beschränkungen zu belegen als ein \nErststudium, da der Zweitstudierende bereits Anteil an der Verteilung der \nBerufschancen gehabt hat.\n\n29\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. März 2001 \nm.w.N. \n\n30\n\nDie Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium verstößt auch nicht \ngegen Völkerrecht. Sie steht namentlich nicht im Widerspruch zum \nInternationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und \nkulturelle Rechte (BGBl II 1973, 1569 ff.), wobei dahinstehen mag, ob sich der \neinzelne Studierende hierauf überhaupt berufen kann. Soweit die \nVertragsstaaten in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 das Recht eines jeden auf Bildung \nanerkennen sowie in Art. 13 Abs. 2 lit. c), dass im Hinblick auf die volle \nVerwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete \nWeise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, \njedermann gleichermaßen zugänglich gemacht werden muss, hat der \nLandesgesetzgeber durch die Gewährung des Studienkontos für \nErststudierende und die Übergangsfrist für das In-Kraft-Treten des Gesetzes \ndas Angebot eines grundsätzlich unentgeltlichen Studiums in einem Umfang \naufrechterhalten, der die Gewährleistung des Art. 13 des Paktes nicht \nbeeinträchtigt.\n\n31\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O.\n\n32\n\nbb) Auch die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG, der die Führung von \nStudienkonten nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht mit der \nFolge der sofortigen Studiengebührenpflicht, begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Hier ist ebenfalls zunächst auf die o.g. Rechtsprechung zu den \nLangzeit- und Zweitstudiengebühren hinzuweisen, die grundsätzlich ohne \nweiteres übertragbar ist. Allerdings werden sich sog. Seniorenstudenten in der \nRegel schon nicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit \nberufen können, da es ihnen grundsätzlich nicht um die Aufnahme einer \nBerufstätigkeit nach Abschluss des Studiums gehen dürfte. Soweit aber im \nEinzelfall der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, weil \nselbst eine Beschäftigung im Ruhestand wesensmäßig auf Dauer angelegt \nund auch geeignet sein kann, als Grundlage der Lebensführung zu dienen, \nwäre ein Verstoß gegen das Grundrecht nicht gegeben. Schließlich steht das \naus dem Grundrecht abgeleitete Teilhaberecht des Einzelnen auf Zulassung \nzu den Ausbildungseinrichtungen - wie bereits oben dargelegt - unter dem \nVorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne \nvernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann und beinhaltet \njedenfalls keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O.\n\n34\n\nHiervon ausgehend können Seniorenstudierende nicht erwarten, dass \nihnen die Inanspruchnahme der Ausbildungskapazitäten einer Hochschule \nkostenfrei ermöglicht wird. Schließlich sollen die begrenzten und \nkostenintensiven Studienplatzkapazitäten vorwiegend den Studierenden zum \nErwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorbehalten werden, \num ihnen den Einstieg in das Berufsleben und damit die Begründung einer \nberuflichen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Diese Bedeutung kommt dem \nSeniorenstudium, das oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit \naufgenommen wird, hingegen nicht mehr zu. Im Gegenteil ist bei \nStudierenden im fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren regelmäßig davon \nauszugehen, dass sie nach Abschluss des Studiums den ihnen dann \neröffneten Beruf nicht mehr umfassend ausüben werden, sie zumindest aber \nin einem Alter als Berufsanfänger in den Arbeitsmarkt eintreten werden, der \nihnen bei realistischer Betrachtungsweise nahezu keine Chance zur \nAusübung des Berufes bieten wird. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. \n2001, 822 f.\n\n36\n\nDie Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. \n1 GG. Die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte von Erststudenten bis \nzur Vollendung des 60. Lebensjahres und solchen, die diese Altergrenze \nüberschritten haben, liegt auf der Hand und rechtfertigt die unterschiedliche \nBehandlung bei den Studiengebühren. Junge bzw. jüngere Menschen \nbetreiben ihr Studium regelmäßig, um einen berufsqualifizierenden \nStudienabschluss zu erwerben, der ihnen den Einstieg in das Berufsleben \nbzw. zumindest die berufliche Weiterbildung ermöglichen oder erleichtern soll. \nHierum geht es indessen bei dem Studium eines über 60-jährigen, der in \neinem Alter das Studium abschließt, in welchem das Berufsleben für den ganz \nüberwiegenden Teil der Bevölkerung bereits beendet ist, regelmäßig nicht \nmehr. \n\n37\n\nVgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit von \nSeniorenstudiengebühren auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. \nNovember 1998 - 10 L 5099/96 -, Juris-Dokument.\n\n38\n\nAngesichts der obigen Darlegungen kann in der Studiengebührenpflicht \nfür das sog. Seniorenstudium auch kein Verstoß gegen Art. 17 Verf NRW \nsowie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 \nzur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der \nGleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - gesehen \nwerden. \n\n39\n\nHinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG, \n\n40\n\nvgl. zu deren Anwendbarkeit auch BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR \n500/04 -, BB 2006, 1858 ff.,\n\n41\n\ndie mittlerweile (ganz oder teilweise) durch das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14. August 2006 in nationales Recht \numgesetzt worden ist, ist insoweit noch Folgendes dazulegen: Nach dem \nInhalt der Richtlinie sowie des AGG erscheint es bereits zweifelhaft, ob die \nRegelungen überhaupt auf den hier in Rede stehenden Fall des \nHochschulzugangs bzw. des Hochschulstudiums anwendbar sind oder nur für \ndie ausdrücklich genannte berufliche Bildung gelten. So regelt gerade das \nAGG wohl an sich nur den Schutz der Beschäftigten, hierbei allerdings auch \nden Zugang zur Berufsbildung, sowie den Schutz im Zivilrechtsverkehr, um \nden es hier unmittelbar nicht geht. Diese Frage kann aber letztlich \ndahinstehen. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Richtlinie \n2000/78/EG oder auch des AGG auf ein Hochschulstudium und den Zugang \nhierzu ausginge, so wäre jedenfalls ein Verstoß nicht gegeben. Denn nach \nArt. 1 der RL 2000/78/EG besteht deren Zweck in der Schaffung eines \nallgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen des \nAlters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der \nGleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG \nbestimmt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen \ndes Alters geben darf. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG können die \nMitgliedstaaten allerdings vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des \nAlters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen \nsind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel aus den \nBereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung \ngerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und \nerforderlich sind. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 10 AGG („für \nBeschäftigte\"), dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters \nzulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel \ngerechtfertigt ist, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen \nund erforderlich sein müssen.\n\n42\n\nVorliegend mag die in § 2 Abs. 4 StKFG geregelte generelle \nStudiengebührenpflicht für Studierende ab Vollendung des 60. Lebensjahres \nzwar eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung \ndarstellen. Doch ist das mit der Vorschrift verfolgte Ziel eine objektive und \nangemessene Rechtfertigung der auf dem Merkmal des Alters beruhenden \nUngleichbehandlung. Wie bereits oben dargelegt sollen die begrenzten und \nkostenintensiven Studienplatzkapazitäten kostenfrei vorwiegend den \nStudierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden \nStudienabschlusses vorbehalten werden, bei denen es um die Ermöglichung \ndes Einstiegs in das Berufsleben und damit die Begründung einer beruflichen \nExistenzgrundlage geht, während dieser Aspekt der Berufsqualifikation und \nExistenzsicherung für das Studium eines über 60-jährigen regelmäßig nicht \nträgt. Denn in diesem Alter wird ein Studium in der ganz überwiegenden Zahl \nder Fälle aus rein privaten Bildungsinteressen und oft erst nach Beendigung \nder Berufstätigkeit betrieben. Auch wenn damit eine spätere Berufsausübung \nim Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, so ist doch davon auszugehen, dass \nder nach dem Studium eröffnete Beruf nicht mehr umfassend und dauerhaft \nausgeübt werden wird. Dies rechtfertigt es, von Studierenden mit Vollendung \ndes 60. Lebensjahres, anders als von jüngeren Studierenden, \nStudiengebühren zu erheben.\n\n43\n\n2.\n\n44\n\nDie materiellen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu \nStudiengebühren lagen zum Wintersemester 2004/05 vor: Gemäß § 9 Abs. 1 \nSatz 1 StKFG wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein \nStudienguthaben zusteht, für jedes Semester eine Gebühr erhoben. \n\n45\n\na) Gemäß § 2 Abs. 2 StKFG werden Studienkonten ab dem \nSommersemester 2004 für alle Studierenden eingerichtet, die in einem \nStudiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder \nin einem Masterstudiengang eingeschrieben sind. Der Kläger befand sich im \nWintersemester 2004/05 nicht in einem Studium zum Erwerb des ersten \nberufsqualifizierenden Studienabschlusses bzw. in einem - bezogen auf das \nErststudium - konsekutiven Studiengang. Er hat vielmehr bereits ein Studium \nan einer wissenschaftlichen Hochschule im Fach Rechtswissenschaften \nabgeschlossen, so dass das gegenwärtige Studium im Studiengang Literatur- \nund Sprachwissenschaften ein Zweitstudium ist, für das gemäß § 2 StKFG \ngrundsätzlich kein Studienkonto eingerichtet wird. Eine entsprechende \nausdrückliche Regelung findet sich insoweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-\nStKFG.\n\n46\n\nNormativ vorgesehene Ausnahmen von der Gebührenpflicht liegen im \nFalle des Klägers nicht vor: Das ist zunächst offensichtlich hinsichtlich der in § \n9 Abs. 1 Satz 2 StKFG enumerativ genannten Ausnahmetatbestände sowie \nder Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 RVO-StKFG und der \nkonkret auf Zweitstudien bezogenen weiteren Ausnahmeregelung gemäß § 8 \nRVO-StKFG, die die Einrichtung von Studienkonten nur bei einem \nberufsrechtlich erforderlichem Studium zweier Studiengänge vorsieht. Im Falle \ndes Klägers ist auch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG \nersichtlich nicht einschlägig, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG auf \nAntrag des Studierenden nicht gilt, wenn er mit seinem ersten und einzigen \nStudienabschluss einen Studiengang abgeschlossen hat, der ausschließlich \nmit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule \nist. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger für sein \nrechtwissenschaftliches Erststudium an den staatlichen Universitäten Köln \nund Marburg bereits Studiengebühren und Kolleggelder gezahlt und keine \nstaatlichen Förderungen oder Beihilfen erhalten hat. Denn es ist weder \nvorgetragen noch erkennbar, dass der Studiengang Rechtswissenschaften an \neiner staatlichen Hochschule ausschließlich mit privaten Mitteln finanziert \nworden wäre bzw. finanziert würde. Auch Studiengänge an staatlichen \nHochschulen, für die Studiengebühren erhoben wurden bzw. werden, wurden \nund werden angesichts der die Studiengebühren weit überschreitenden \nStudienkosten im Übrigen grundsätzlich staatlich finanziert. Für eine über den \nWortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift auf ein Erststudium, für \ndas bereits Studiengebühren bezahlt worden sind, ist insoweit kein Raum, \nzumal der Verordnungsgeber die Problematik einer früheren \nStudiengebührenpflicht als solche durchaus gesehen hat (vgl. auch § 3 RVO-\nStKFG). \n\n47\n\nSoweit der Kläger anscheinend ferner in diesem Zusammenhang geltend \nmachen will, dass sein rechtwissenschaftliches Studium nicht als Erststudium \nzu werten sei, weil insoweit im Rahmen des gegenwärtigen Studiums der \nLiteratur- und Sprachwissenschaften eine Anerkennung des Fachs \nRechtswissenschaften als Hauptfach B erfolgt sei, ist der Vortrag abwegig. \nEin Erststudium „verbraucht\" sich nicht durch eine derartige Anerkennung, \nsondern stellt ohne Einschränkungen weiter einen ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss dar, der zur Begründung einer beruflichen \nExistenzgrundlage genutzt werden kann und vom dem Kläger über \nJahrzehnte offenkundig auch entsprechend genutzt worden ist. \n\n48\n\nb) Im Übrigen ist dem Kläger, unabhängig von den Ausführungen zu 2a), \nauch gemäß § 2 Abs. 4 StKFG kein Studienkonto einzurichten mit der Folge \nder unmittelbaren Studiengebührenpflicht. Denn er hatte im Wintersemester \n2004/05 das 60. Lebensjahr bereits weit überschritten und zählte damit zu \nden sog. Seniorenstudierenden. Wie bereits oben dargelegt sind die \nVorschriften zum sog. Seniorenstudium ohne weiteres mit höherrangigem \nRecht vereinbar. Dass der Kläger nach Beendigung des Studiums einen \nNebenerwerb anstrebt, gibt angesichts der obigen Darlegungen - unabhängig \nvon der Frage seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt - keinen Anlass zu einer \nanderen Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob \nder Kläger auf einen Nebenerwerb im Alter angewiesen ist, was allerdings \nangesichts seiner früheren beruflichen Tätigkeit und seiner \nVersorgungsansprüche eher fernliegend sein dürfte. Im Übrigen würde sich \ndann die Frage stellen, warum er insoweit nicht sein Erststudium und seine \nberufliche Erfahrung fruchtbar macht.\n\n49\n\n3.\n\n50\n\nSoweit der Kläger in formeller Hinsicht das Zustandekommen des \nWiderspruchsbescheides vom 16. August 2004 rügt, kommt eine isolierte \nAufhebung des Widerspruchsbescheides - die im Übrigen die \nStudiengebührenpflicht des Klägers unberührt ließe - nicht in Betracht. Selbst \nwenn es zu beanstanden wäre, dass der Widerspruchsbescheid von einem \nSachbearbeiter im Auftrag für „den Rektor der Kanzler\" unterschrieben \nworden ist, so kann darauf ein Anfechtungsbegehren nicht mit Erfolg gestützt \nwerden. Denn insoweit könnte es sich allenfalls um die Verletzung einer \nVerfahrensvorschrift im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO handeln, auf der \nder Widerspruchsbescheid indessen nicht beruht. Schließlich handelt es sich \nbei der Heranziehung zu den Studiengebühren um eine gebundene \nEntscheidung, so dass sich ein etwaiger Verfahrensfehler nicht auf das \nErgebnis ausgewirkt haben kann; es fehlt mithin an der erforderlichen \nKausalität. Im Übrigen ist zur Zeichnungsbefugnis bei Verwaltungsakten auf § \n37 Abs. 3 VwVfG NRW hinzuweisen.\n\n51\n\nII. \n\n52\n\nAngesichts der obigen Feststellungen hat der Klageantrag zu 2. jedenfalls \nin der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat als Student im Zweitstudium sowie \nim Seniorenstudium keinen Anspruch auf Einrichtung eines \nStudienkontos.\n\n53\n\nIII.\n\n54\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ \n167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-29/4-k-5216-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-29/4-k-5216-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274747","retrieved":"2026-07-09 02:46:27.434614+00:00"}}