{"status":"available","doknr":"OLD274824","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0126.14L101.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"14 L 101/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per\nTelefax bekanntgegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer am 25. Januar 2006 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig gestellte und\nkurzfristig sowie wegen der vom Antragsteller geltend gemachten besonderen\nEilbedürftigkeit ohne Vorliegen einer Antragserwiderung zu bescheidende\nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Januar\n2006 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2006\nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches in Fällen,\nin denen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines\nVerwaltungsaktes durch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine\nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem\neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus\nder Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint.\nDas öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der\nangefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das\nSuspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt\noffensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass\nbezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8\nAbs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung\ndem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme\nin der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten\nForm führt.\n\n6\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG),\nBeschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -,\nNVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001\n- 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069.\n\n7\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des\nAntragstellers aus, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung\nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner verfügten Verbots\nder für den 28. Januar 2006 mit dem Thema: \"Gegen staatliche Repressionen - Weg\nmit dem Paragraphen § 130 StGB\" angemeldeten Versammlung mit Aufzug in E.\nspricht.\n\n8\n\nNach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der\nAntragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von\nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der\nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei\nDurchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.\n\n9\n\nUnter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln\nverstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem\nWertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen\nAnschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen\nZusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.\nMehrheitsanschauungen allein reichen zur Bestimmung des Gehalts der öffentlichen\nOrdnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung\nbesonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8\nGG ist daher auch bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen\nOrdnung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist im Rahmen verfassungskonformer\nGesetzesanwendung sicherzustellen, dass Verbote von Versammlungen im\nWesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht\nkommen. \n\n10\n\nRechtlich bedenkenfrei ist es hiernach, dass § 15 VersammlG gemäß § 20\nVersammlG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr\nvon Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht\naus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung\nder Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit\nverfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger\neinschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch\ndas ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt\nwird. Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen\nAufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus\nund den Holocaust dienenden Feiertag/Gedenktag so durchführen, dass von seiner\nArt und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen\nund Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein\nGesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen\ntotalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. In solchen\nFällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären,\ndurch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in\nerster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann\neine Versammlung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - verboten\nwerden.\n\n11\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985\n- 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff (Brokdorf); Beschluss vom 26. Januar\n2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, S. 558), Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ\n13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2071>; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und\n1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2074>; Beschluss vom 5. September 2003 - 1\nBvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91> und präzisierend: Beschluss des 1. Senats\nvom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - NJW 2004, 2814.\n\n12\n\nHiervon ausgehend ist das vom Antragsgegner erlassene Versammlungsverbot\nnach § 15 Abs. 1 VersammlG inhaltlich gerechtfertigt. Die Begründung der\nVerbotsverfügung vom 24. Januar 2006 ist jedenfalls tragfähig, soweit bei\nDurchführung der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung angenommen wird. Auflagen zur Gefahrenabwehr reichen nicht\naus. Ob darüber hinaus die weitere Annahme des Antragsgegners trägt, bei\nDurchführung der Versammlung sei bei einer Gesamtwürdigung angesichts der zu\nerwartenden Meinungsäußerungen und der äußeren Gestaltung des nachfolgend\nnäher angesprochenen Flugblattes sowie der Internetveröffentlichungen unter der\nhomepage bzw. 5zudem die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, lässt\ndas Gericht ausdrücklich offen. \n\n13\n\nDie Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt\nvoraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des\nAufzuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erforderlich ist jeweils eine\nauf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren\nUmständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen\nErkenntnissen. Bloße Spekulationen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen\nnicht aus (ständige Rechtsprechung des BVerfG). Diese Voraussetzungen liegen hier\nvor.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat ausgeführt, durch die geplante Versammlung einen Tag\nnach dem Holocaust-Gedenktag würde eine nicht hinnehmbare Provokation der\ngrundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung in\nDeutschland erfolgen. Am 27. Januar werde an den Jahrestag der Befreiung des\nKonzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945 erinnert. Mit der Begehung\ndieses Gedenktages werde Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und\nbundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen\ndes Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen.\nWie auch das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 20. Januar\n2006 ausführe, würden durch die damit verbundene Provokationswirkung der\nVersammlung die Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen\nRegimes wachgerufen und das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft in nicht\nmehr hinzunehmender Weise gestört. Auch wenn die Versammlung nicht direkt am\n27. Januar durchgeführt werde, sondern einen Tag später, sei dennoch aufgrund des\nunmittelbaren zeitlichen Bezugs zu dem Gedenktag und der damit für die\nBevölkerung in Deutschland verbundenen Provokation der grundlegenden sittlichen,\nsozialen und ethischen Anschauungen die Gefährdung der öffentlichen Ordnung\ngegeben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe mit Beschluss vom 24. Januar\n2006 hierzu ausgeführt: \"Wird die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung -\nwie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag\nerhoben, so ist dies geeignet, nicht nur die Ehre der Opfer des Nationalsozialismus\nzu missachten, sondernd das Anstandsgefühl der Mehrheit der Bürgerinnen und\nBürger in Deutschland zu verletzen und damit den öffentlichen Frieden gravierend zu\nstören.\" Darüber hinaus würden die Anschauungen der Bevölkerung in Deutschland\nprovoziert und verletzt, da zu dem 30. Januar, Jahrestag der \"Machtergreifung\" am\n30. Januar 1933 durch das NS-Regime, ebenfalls ein zeitlicher Bezug hergestellt\nwerden könne.\n\n15\n\nDas unterliegt auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Antragsbegründung\nkeinen Bedenken.\n\n16\n\nDas erkennende Gericht folgt insoweit der ausführlichen und überzeugenden\nBegründung in den vorgenannten Beschlüssen des VG Lüneburg vom 20. Januar\n2006 - 3 B 3/06 - und des Niedersächsischen OVG vom 24. Januar 2006 - 11 ME\n20/06 -, die sich zu der im wesentlichen gleichgelagerten Problematik des Verbots\neines ebenfalls für den 28. Januar 2006 beabsichtigten Aufzugs mit Kundgebung in\nLüneburg unter dem Thema \"Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit\nerkämpfen\" verhalten. Letztere Entscheidung ist dem Antragsteller nach eigener\nEinlassung bekannt, so dass hier auf deren vollständige Wiedergabe verzichtet\nwerden kann.\n\n17\n\nAuch vorliegend steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass die in E.\ngeplante Demonstration Teil einer Kampagne von rechtsextremistischen Kreisen,\ndenen der Antragsteller zuzuordnen ist, gegen angebliche \"Repression und\nVerfolgung\" ist, die ganz wesentlich auf die Abschaffung des § 130 StGB zielt (vgl.\ndazu die vom OVG Lüneburg zitierten weiterführenden Internetseiten) sowie, E.\nbetreffend, bspw.). \n\n18\n\nDass (auch) der Antragsteller mit seiner beabsichtigten Demonstration für die\nStraffreiheit der Volksverhetzung eintreten will, was in besonderer Weise geeignet ist,\ndie Bürger in E. und darüber hinaus zu provozieren, ergibt sich vorliegend\nzweifelsfrei unmittelbar aus dem - mit den Aufrufen im Internet teilweise\ndeckungsgleichen - Versammlungsthema: \"Gegen staatliche Repressionen - Weg\nmit dem Paragraphen 130 StGB\" (Hervorhebung durch das Gericht) sowie aus dem\nvon Siegfried B. als Verantwortlichem im Sinne des Pressegesetzes\nherausgegebenen Flugblatt \"Demonstration gegen staatliche Repressionen!!! Am 28.\nJanuar 2006 in E. ...\" (Bl. 25 des vom Antragsgegner übermittelten\nVerwaltungsvorgangs), der ebenfalls als Anmelder der Versammlung aufgetreten und\nals Redner benannt ist. Dieses ist zudem im Internet abrufbar unter.\n\n19\n\nDarin wird u.a. eine \"vor kurzem\" erfolgte Verurteilung eines \"politisch aktive(n)\nNationalsozialist(en) in NRW, aufgrund von Meinungsäußerungen unter\nHeranziehung des § 130 StGB zu 2 Jahren und 9 Monaten Haft\" (richtig: ein Jahr\nund neun Monaten) in nicht erträglicher Verharmlosungstendenz kritisiert. Dem\nangesprochenen und dem Gericht vorliegenden Urteil des Landgerichts Bochum vom\n9. September 2005 - 1 KLs 33 Js 248/04 - betreffend einen - so der Flugblattinhalt -\n\"jungen Mann, der niemandem physisches oder psychisches Leid angetan oder\neinen wirtschaftlichen Schaden zugefügt, sondern lediglich seine Meinung Kund\ngetan hat\", lagen strafbare Äußerungen des gerichtsbekannt der rechten Szene\nzuzurechnenden Axel Wolfgang R. bei einer Demonstration am 26. Juni 2004\nanlässlich eines geplanten Neubaus einer Synagoge in Bochum u.a. folgenden\nWortlauts zu Grunde:\n\n20\n\n\"Es ist uns nahezu unmöglich gemacht im freiesten Staat, den es je auf\ndeutschem Boden gegeben hat, etwas gegen das auserwählte Völkchen Gottes zu\ntun....Eine kleine verschwindende Minderheit zählt... Nur auf Grund dessen können\nsich die Wortführer dieser kleinen Minderheit ja einiges erlauben. Die Herren\nFriedmann, Giordano, Spiegel und wie sie sonst alle heißen mögen, nennen wir sie\neinfach kurzum die Levis und Cohn's. Die können gegen Deutschland hetzen, was\ndas Zeug hält. Die können sich echauffieren über die tiefe rechtsextremistische\nGrundhaltung des deutschen Volkes. Ich kann ihnen sagen, wenn ihnen die Haltung\ndieses Volkes nicht passt, dann sollen sie hier verschwinden aus diesem Lande....Es\nist an dieser Stelle ...wieder extrem schwierig, etwas weiter auszuführen. Ich habe\nmir kürzlich wie so oft wieder einmal die jüdischen Regeln, den so genannten Talmud\nzur Hand genommen und konnte da auf ein illustres Zitat als Beispiel genannt\nstoßen. In dem stand: Hat ein Jude Geschlechtsverkehr mit einem Nichtjuden, ist es\nso, als hätte er Geschlechtsverkehr mit einem toten Tier....Diesen so genannten\nAntisemitismus schaffen die Juden sich durch ihr verfluchtes Verhalten selbst...\".\n\n21\n\nDie perfide Verharmlosung u.a. solcher Äußerungen in offenkundigem und\nunmittelbarem Zusammenhang mit der vorstehenden, nur einen Tag nach dem\nHolocaust-Gedenktag am 27. Januar 2006 beabsichtigten Versammlung erhärtet\nderen von der verfassungsmäßigen Ordnung nicht hinnehmbare\nProvokationswirkung.\n\n22\n\nWie schon das Niedersächsische OVG in seinem vorzitierten Beschluss vom 24.\nJanuar 2006 ausgeführt hat, kann die Verfassungsmäßigkeit insbesondere des neu\neingeführten § 130 Abs. 4 StGB im Rahmen einer Versammlung selbstverständlich\nthematisiert werden und ist eine Kritik daran durch die Grundrechte auf Meinungs-\nund Versammlungsfreiheit gedeckt. Im vorliegenden Fall ist indessen von\nentscheidender Bedeutung, dass die geplante Demonstration - zeitgleich mit\nProtestmärschen in Celle, Lüneburg, Stuttgart und Karlsruhe - nur einen Tag nach\ndem Holocaust-Gedenktag stattfinden soll. Ein derartiger unmittelbar zeitlicher\nZusammenhang legt aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Vermutung\nnahe, dass der 28. Januar 2006 vom Antragsteller nur aus taktischem Kalkül gewählt\nworden ist, um einem für den 27. Januar drohenden Verbot zu entgehen, einem Tag,\ndem das Bundesverfassungsgericht einen eindeutigen Sinngehalt mit gewichtiger\nSymbolkraft beigemessen hat, der bei der Durchführung eines Aufzugs\nRechtsextremer an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch\nzugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise\nverletzt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 a.a.O.).\n\n23\n\nNach der Auffassung des Niedersächsischen OVG, der die Kammer folgt, ist in\nFällen, in denen eine rechtsextremistische Demonstration in zeitlicher Nähe zu\nderartigen Symboltagen stattfinden soll, zu prüfen, ob der Zeitpunkt der geplanten\nVersammlung nur vorgeschoben ist, um in Wirklichkeit das Gedenken an die Opfer\ndes Nationalsozialismus zu entwürdigen. Von einer derartigen Täuschungsabsicht\ndarf die Versammlungsbehörde nur ausgehen, wenn hierfür nachvollziehbare\nAnhaltspunkte bestehen.\n\n24\n\nDas ist hier der Fall. Ausweislich des Versammlungsthemas und der erkennbaren\nUmstände - s. vorstehende(s) Flugblatt sowie abrufbare Internetaufrufe - zielt (auch)\ndie in E. geplante Demonstration auf die Abschaffung des § 130 StGB ab - was\nder Antragsteller anders als in dem vom Niedersächsischen OVG Lüneburg\nentschiedenen Fall nicht einmal substantiiert in Zweifel zieht -, durch den gerade die\nVerbreitung, Billigung und Verherrlichung des nationalsozialistischen Gedankenguts\nbekämpft werden soll. Insbesondere durch die Einfügung des Abs. 4 soll die Würde\nder Opfer des Holocaust und deren Hinterbliebener besser geschützt werden. Wenn\ndie Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung - wie hier - in engem zeitlichen\nZusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag erhoben wird, ist dies ebenfalls\ngeeignet, nicht nur die Ehre der Opfer des Nationalsozialismus zu missachten,\nsondern das Anstandsgefühl der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in\nDeutschland zu verletzen und damit den öffentlichen Frieden gravierend zu stören.\nWie lange eine solche Ausstrahlung des Holocaust-Gedenktages anzunehmen ist,\nbedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls befindet sich der streitige 28. Januar\nnoch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Holocaust-Gedenktag.\n\n25\n\nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 11 ME 20/06 -\n\n26\n\nAuch vorliegend ist vom Antragsteller - trotz Kenntnis der einschlägigen\nAusführungen des Niedersächsischen OVG - nicht ansatzweise substantiiert worden,\nwarum, wenn die Demonstration in E. ebenso wie die angekündigten\nProtestmärsche in Lüneburg, Celle, Karlsruhe und Stuttgart Teil einer größer\nangelegten Kampagne gegen \"staatliche Repression\" und Verfolgung des\n\"nationalen Widerstands\" sein soll, diese Versammlungen in vergleichbarer Weise\nnicht zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können, zumal es nicht um\neinen besonders aktuellen und insofern unwiederbringlichen Anlass geht. Soweit der\nAntragsteller die in diesem Zusammenhang vom Niedersächsischen OVG weiter\nbehandelte Problematik des Ablaufs der dort durchgeführten Kooperationsgespräche\nfür vorliegend nicht einschlägig erachtet, trifft das zu. Das ändert aus den\nvorstehenden Gründen an der hier vorgenommenen Bewertung indessen nichts.\n\n27\n\nDie von der beabsichtigten Versammlung ausgehende besondere\nProvokationswirkung insbesondere in der E1. Öffentlichkeit - auch - einen Tag\nnach dem Holocaust-Gedenktag wird weiter dadurch dokumentiert, dass in E.\nnicht nur am 27. Januar, sondern \"rund um den Holocaust-Gedenktag\" verschiedene\nAktionen zum Gedenken an die Opfer des Holocaust (und gegen den vom\nAntragsteller beabsichtigten Aufmarsch) geplant sind, wie z.B. am 26. Januar um\n19.00 Uhr im Rathaus eine offizielle Veranstaltung der Stadt E. zu diesem\nGedenktag, am 27. Januar von 16.00 bis 17.00 Uhr auf dem S.--------------platz\nSchwerpunktaktionen des Bündnisses E. gegen Rechts - Gedenken an die\nBefreiung des KZ Auschwitz - sowie am 28. Januar ab 10.00 Uhr eine\n\"Antifaschistische Demonstration\" am Hauptbahnhof E. (vgl.).\n\n28\n\nDieser somit zu erwartenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung\nkann in der hier gegebenen Konstellation auch nicht wirksam durch den Antragsteller\nweniger belastende Auflagen begegnet werden. Denn wie in dem vom\nAntragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des VG Lüneburg vom 20. Januar\n2006 zutreffend hervorgehoben wird, ist auch insoweit entscheidend, dass die\nVersammlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-\nGedenktag durchgeführt werden soll. Deshalb sind eine andere Streckenführung,\neine andere Zeitdauer und andere denkbare Nebenbestimmungen von vornherein\nungeeignet, die mit der Versammlung einhergehende Provokation der\ngrundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung in\nE. und darüber hinaus auszuschließen und kommt auch eine Verschiebung des\nZeitpunktes der Versammlung durch den Antragsgegner oder das Gericht nicht in\nBetracht, weil in Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers, den\nVersammlungszeitpunkt bestimmen zu können, eine weitreichende zeitliche\nVerschiebung etwa auf ein anderes Wochenende regelmäßig und so auch vorliegend\nausscheidet.\n\n29\n\nRechtmäßigkeitszweifel an dem ausgesprochenen Verbot resultieren auch nicht\ndaraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach Maßgabe der zuvor\ngeführten Kooperationsgespräche unter dem 20. Januar 2006 zunächst eine die\ngeplante Versammlung bestätigende Verfügung erteilt hat. Diese ist in der hier\nstreitigen Verbotsverfügung vom 24. Januar 2006 ausdrücklich für gegenstandslos\nerklärt sowie vorsorglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW unter nachträglicher,\ngesondert begründeter Vollziehungsanordnung (Bescheid vom 25. Januar 2006),\ngemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO widerrufen worden (Ziffern 3. und 4. des\nTenors des Bescheides vom 24. Januar 2006). Das unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken. \n\n30\n\nDieser Widerruf ist gegenwärtig vollziehbar, weil sich der vom Antragsteller\nerhobene Widerspruch ausdrücklich auf die \"Verbotsverfügung\" (Ziffern 1. und 2 des\nTenors des Bescheides vom 24. Januar 2006) erstreckt und auch der vorstehende\nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die \"Widerrufsentscheidung\" nicht erfassen dürfte.\n\n31\n\nAber auch wenn das anders bewertet würde, hätte ein solcher (im übrigen noch\nmöglicher) Antrag in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 24. Januar\n2006 in seiner Ergänzung vom 25. Januar 2006 auch insoweit offensichtlich\nrechtmäßig ist.\n\n32\n\nSelbst wenn der bestätigenden Verfügung vom 20. Januar 2006 ein\nRegelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG beizumessen wäre, könnte der Antragsteller\nhieraus keine Vertrauensschutzgesichtpunkte zu seinen Gunsten ableiten, die einem\nnachträglichen Verbot entgegenstünden. Denn gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG\nNRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die\nZukunft widerrufen werden, um u.a. schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu\nverhüten. Der Antragsgegner hat zu Recht das Vorliegen der\nWiderrufsvoraussetzungen bejaht.\n\n33\n\nEine Beeinträchtigung des Gemeinwohls bei Durchführung der ursprünglich\nbestätigten Versammlung ist unter Würdigung der vorstehenden Darlegungen zu den\nVerbotsgründen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG evident. Die weitere Annahme des\nAntragsgegners, die besondere Schwere der Nachteile folge insbesondere daraus,\ndass die in Celle, Karlsruhe, Stuttgart und Lüneburg angemeldeten Versammlungen\ngleicher Thematik verboten worden seien - bzgl. letzterer von zwei Instanzen\ngerichtlich bestätigt - und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass E.\nim Falle der Durchführung der Versammlung zum \"Kulminationspunkt der\nrechtsextremen Provokation am Tag nach dem Holocaust-Gedenktag\" werde, ist\nrechtlichen Zweifeln enthoben. Dies konstituiert dem Antragsgegner nachträglich\nbekannt gewordene, einen Widerruf rechtfertigende Umstände. Dass nicht sämtliche\nVerbotsverfügungen bestands-/rechtskräftig sein bzw. jedenfalls zum Teil noch einer\nÜberprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen mögen, ist zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt ohne ausschlaggebenden Belang. Die Kammer geht unter\nZugrundelegung ihrer Rechtsauffassung davon aus, dass (auch) die anderweitig\nerlassenen Verfügungen, insbesondere das unter dem 19. Januar 2006 von der\nStadt Lüneburg ausgesprochene Verbot der dort beabsichtigten Versammlung\nverfassungsrechtlich tragfähig sind.\n\n34\n\nBei hiernach zu Recht angenommenen drohenden schweren Nachteilen für das\nGemeinwohl waren weitergehende Ermessenserwägungen im Rahmen der\nWiderrufsentscheidung und/oder eine vorherige gesonderte Anhörung entbehrlich\nbzw. führt deren Fehlen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. \n\n35\n\nVgl. zum intendierten Ermessen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen\nder § 49 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90\n-, NVwZ 1992, 565.\n\n36\n\nOffen bleiben kann deshalb, welchen Inhalt die vom Antragsteller erwähnte\n\"vorherige telefonische Ankündigung\" hatte.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der\nHauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-26/14-l-101-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-26/14-l-101-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274824","retrieved":"2026-07-09 02:46:33.754423+00:00"}}