{"status":"available","doknr":"OLD274860","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0125.10K5434.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"10 K 5434/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. 36-38 (Gemarkung \nN. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 000) in E. , das im \nGeltungsbereich seit dem 31. August 1985 rechtswirksamen Bebauungsplanes \nN1. 122 - Feuerwache C. - der Stadt E. innerhalb eines als \nMischgebiet ausgewiesenen Bereichs gelegen ist und für einen Kfz-Handels- und \nReparaturbetrieb genutzt wird. \n\n3\n\nUnter dem 20. Januar 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag \nauf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines SB-Marktes mit 20 \nParkplätzen und 650 m² Verkaufsfläche auf dem vorgenannten Grundstück. \nNachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2003 darauf \nhingewiesen hatte, dass das geplante Gebäude die Baugrenze überschreite und \nGründe für eine Befreiung nicht vorlägen, legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. \nMärz 2003 einen neuen Lageplan mit einer Eintragung des SB-Marktes innerhalb \nder Baugrenzen vor. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2003 setzte der Beklagte die Entscheidung über \ndie Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 BauGB unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung für die Dauer von 12 Monaten aus. \n\n5\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die \nBezirksregierung B. mit Bescheid vom 03. Dezember 2003 zurück. Das von \nder Klägerin diesbezüglich durchgeführte Klageverfahren zum Aktenzeichen 10 K \n6551/03 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar \n2006 übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n6\n\nAm 16. Januar 2004 wurde die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. \n122 in den „E1. Bekanntmachungen\" ortsüblich bekannt gemacht. Mit \ndieser Änderung wurde für den Änderungsbereich, in dem das hier in Rede \nstehende Grundstück gelegen ist, die Geltung der Baunutzungsverordnung in der \nFassung vom 23. Januar 1990 ausgesprochen. Darüber hinaus wurden in § 2 \nAbs. 2 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgende Änderungen \nfestgesetzt:\n\n7\n\n„a) Nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind in den Mischgebieten \nEinzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und \nanderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher \nwenden, nicht zulässig. Hiervon unberührt bleiben Betriebe des Kfz-Handwerks \nmit räumlich angegliedertem Kfz- und/oder Caravanverkauf sowie Betriebe mit \nKfz- und/oder Caravanersatzteil bzw. -zubehörverkauf.\n\n8\n\nb) Ausnahmsweise zulässig sind an Endverbraucher gerichtete \nVerkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, wenn \nsie in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem \nHandwerks- oder anderen Gewerbebetrieb stehen und deren Summe an \nVerkaufs- und Ausstellungsflächen unter der Größe der Geschossfläche des \nHandwerks- oder anderen Gewerbebetriebsteils liegt.\"\n\n9\n\nIn der Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung wird unter anderem \nausgeführt, dass die Änderung notwendig sei, um an dem Standort \nEinzelhandelsnutzungen auszuschließen. Bei einer Realisierung solcher \nNutzungen wären aufgrund der großen Nähe zum N. Ortsteilzentrum \nzentrenschädliche Kaufkraftabflüsse zu befürchten. Das Mischgebiet weise \ngerade einmal eine Entfernung von ca. 300 Meter zur integrierten Geschäftslage \ndes N2. Zentrums auf und liege damit im unmittelbaren, fußläufig \nerreichbaren Naheinzugsbereich des Zentrums. Die Ansiedlung eines weiteren \nLebensmittelanbieters außerhalb dieses Zentrums würde den \nzentrengefährdenden Tendenzen eines Rückzugs des Einzelhandels aus \nintegrierten Lagen Vorschub leisten. Dies widerspreche der Darstellung der \nZentrenbereiche im Flächennutzungsplan sowie dem gesamtstädtischen \nEinzelhandelskonzept.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 28. April 2004 lehnte der Beklagte daraufhin unter \nBezugnahme auf diese Bebauungsplanänderung die Erteilung des von der \nKlägerin beantragten Vorbescheides ab. Den hiergegen mit Schreiben vom 07. \nMai 2004 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nB1. mit Bescheid vom 31. August 2004 zurück. \n\n11\n\nAm 24. September 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung führt sie im wesentlichen an, dass ihr Antrag bereits vor der \nÄnderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122, und zwar nach Vorlage der \ngeänderten Baupläne, positiv hätte beschieden werden müssen. Auch sei die \nZurückstellung ihres Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB rechtswidrig \nausgesprochen worden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen für den \nErlass einer wirksamen Veränderungssperre vorgelegen hätten. Die Planung sei \nerst nachträglich konkretisiert worden. Des weiteren belege die inzwischen \nerfolgte Zulassung eines ca. 3.500 m² großen Einkaufszentrums an der G. \nStraße, dass die Begründung des Bebauungsplanes N1. 122 nur vorgeschoben \nworden sei.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 31. August 2004 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 20. \nJanuar 2003 in der Fassung des Schreibens vom 04. März 2003 einen \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB-Marktes mit \neiner Verkaufsfläche von 650 m² und 20 Stellplätzen auf dem Grundstück \nC. 36 - 38 in E. zu erteilen,\n\n15\n\nhilfsweise\n\n16\n\nfestzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. April \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. \nvom 31. August 2004 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, ihr den \nbeantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines SB-Marktes auf dem \nGrundstück C. 36-38 in E. vor dem Inkrafttreten der 2. Änderung des \nBebauungsplanes N1. 122 am 16. Januar 2004 zu erteilen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte und die Gerichtsakten 10 K 2127/03 und 10 K 6551/03 \nsowie die in diesen Verfahren vom Beklagten und der Bezirksregierung B1. \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\n1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n24\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten \nBauvorbescheides zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n25\n\nIm maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht \ndiesem Vorhaben § 30 Abs. 1 BauGB entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW).\n\n26\n\nDie Errichtung des vorgesehenen SB-Marktes widerspricht § 2 Abs. 2 a) Satz \n1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 - Feuerwache C. - \nder Stadt E. . Es handelt sich dabei um einen nach dieser Regelung in den \nMischgebieten nicht zulässigen Einzelhandelsbetrieb, der sich an \nEndverbraucher wendet.\n\n27\n\nDie vorgenannte Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss ist wirksam. \nFormelle Mängel oder Verfahrensfehler bezüglich der am 16. Januar 2004 in den \n„E1. Bekanntmachungen\" ortsüblich bekannt gemachten Änderung Nr. 2 \ndes Bebauungsplanes werden weder von der Klägerin gerügt, noch sind solche \n- zumal nach inzwischen eingetretenem Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 \nBauGB - sonst ersichtlich.\n\n28\n\nAuch in materieller Hinsicht sind keine zur Unwirksamkeit der in Rede \nstehenden Festsetzung führenden Rechtsfehler erkennbar.\n\n29\n\nDer in § 2 Abs. 2 a) Satz 1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. \n122 geregelte Einzelhandelsausschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. \n5 BauNVO. Des Rückgriffs auf den dort des weiteren angeführten § 1 Abs. 9 \nBauNVO bedarf es lediglich für den weiter ausgesprochenen Ausschluss von \nVerkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die \nsich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sowie die in § 2 Abs. 2 a) \nSatz 2 der Änderung Nr. 2 geregelten Ausnahmen für bestimmte Betriebe des \nKfz-Handwerks. Der hier in Rede stehende Einzelhandelsausschluss ist \ndemgegenüber, da eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Mischgebiet allgemein \nzulässige Nutzungsart betreffend, allein auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 \nBauNVO möglich.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE - m.w.N..\n\n31\n\nEin solcher Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Mischgebieten ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n32\n\nvgl. Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33/04 -, BauR 2005, 818 \nm.w.N.,\n\n33\n\ngemäß § 1 Abs. 5 BauNVO generell möglich, ohne dass hierdurch im Sinne \ndieser Vorschrift die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung dieses \nBaugebietes in Frage gestellt wird.\n\n34\n\nHier gilt nicht etwa ausnahmsweise Abweichendes, weil das in Rede \nstehende Mischgebiet bereits maßgeblich durch Einzelhandelsnutzungen (mit-\n)geprägt ist,\n\n35\n\nvgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn \n270.\n\n36\n\nDenn die bauliche Situation ist dort ausweislich der in den \nAufstellungsvorgängen zur Änderung Nr. 2 enthaltenen Angaben gerade nicht \ndurch Einzelhandelsbetriebe, sondern durch Wohnbebauung und \nGewerbebetriebe geprägt.\n\n37\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des \nstrittigen Einzelhandelsausschlusses unterliegt keinen Bedenken. Was im Sinne \ndieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption. Dabei ist die Gemeinde vom Gesetzgeber ermächtigt, \nin Anwendung ihres planerischen Ermessens die „Städtebaupolitik\" zu betreiben, \ndie ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. \n19.\n\n39\n\nDie Stadt E. hat in ihrer - im Tatbestand dieses Urteils auszugsweise \nwiedergegebenen - Begründung zur Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes \neingehend und unter Würdigung der konkreten örtlichen Situation ihre mit dem \nstrittigen Einzelhandelsausschluss verfolgten planerischen Absichten, die auf \neinen Schutz des N2. Ortsteilszentrums vor Einzelhandelsansiedlungen an \nnicht integrierten Standorten zielen, wiedergegeben. Dies stellt ohne weiteres \neine legitime Zielsetzung im Rahmen der städtebaulichen Planung dar. Sie findet \nihre gesetzliche Rechtfertigung in § 1 Abs. 6 Nr. 3 (soziale und kulturelle \nBedürfnisse der Bevölkerung), Nr. 4 (Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener \nOrtsteile) und Nr. 8 a) (verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung) \nBauGB.\n\n40\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 274 m.w.N..\n\n41\n\nDarüber hinaus entspricht der Einzelhandelsausschluss vorliegend dem vom \nRat der Stadt E. beschlossenen „Masterplan Einzelhandel\",\n\n42\n\nvgl. www.stadt-E. .de,\n\n43\n\nder als informeller Plan eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne des § \n1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. Mit diesem u.a. aus dem Gesamtstädtischen \nEinzelhandelskonzept von 1999 entwickelten „Masterplan Einzelhandel\" verfolgt \ndie Stadt E. u.a. die Ziele einer nachhaltigen Stärkung der gewachsenen \nNebenzentren und der Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung. Sie \nhat dazu im am 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan die \nstädtischen Siedlungsschwerpunkte, untergliedert in vier Stufen (Innenstadt mit \nCity, Stadtbezirkszentren, Ortsteilzentren und Quartierversorgungszentren), \nausgewiesen. Im „Masterplan Einzelhandel\" wird hieran anknüpfend das \nstädtebauliche Ziel hervorgehoben, dass Einzelhandelsansiedlungen räumlich \ngrundsätzlich nur innerhalb der im Flächennutzungsplan abgegrenzten \nstädtebaulich integrierten Zentrenlagen der Stadtbezirks-, Ortsteil- und \nQuartierversorgungszentren zulässig seien. Mit der Änderung Nr. 2 des \nBebauungsplanes N1. 122 wird unter Bezugnahme auf das Gesamtstädtische \nEinzelhandelskonzept 1999 und das Zielkonzept für den vorgenannten \nFlächennutzungsplan diese stadtplanerische Konzeption für den hier in Rede \nstehenden Bereich zum Schutz und zur Stärkung des als Siedlungsschwerpunkt \n3. Stufe (Ortsteilzentrum) und zugleich als Bereich mit Marktfunktion im \nFlächennutzungsplan ausgewiesenen N2. Ortsteilzentrums umgesetzt. \nDamit ist vorliegend im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes der zu \nschützende Bereich sowohl räumlich als auch in seiner zu schützenden Funktion \nhinreichend bestimmt worden. Auch ist im Rahmen der Begründung zur \nÄnderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 die konkrete Örtlichkeit des \nPlangebiets und des N2. Ortsteilszentrums betrachtet und davon \nausgehend nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf eine „Zentrenschädlichkeit\" \nvon Einzelhandelsansiedlungen geschlossen worden.\n\n44\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -.\n\n45\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es auch nicht etwa der Einholung eines \nGutachtens zur Ermittlung der konkreten Auswirkungen von \nEinzelhandelsniederlassungen im in Rede stehenden Mischgebiet auf das \nN2. Ortsteilzentrum. Im Hinblick darauf, dass die städtebauliche \nErforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB der Gemeinde weite Spielräume \nbei der Festlegung und konzeptionellen Ausgestaltung ihrer Ziele belässt, ist die \nUmsetzung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes ohne vorherige Einholung von \njeweiligen standortbezogenen Einzelgutachten möglich. Das gilt insbesondere \ndann, wenn wie hier in der Stadt E. , ein umfassendes Einzelhandelskonzept \nvorliegt, das gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur städtebaulichen Rechtfertigung \nund als Abwägungsposition herangezogen werden kann.\n\n46\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 275 m.w.N..\n\n47\n\nJedenfalls für die Festsetzung von allgemeinen Einzelhandelsausschlüssen \nauf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO ist die vorherige Einholung von \nstandortbezogenen Gutachten, die den konkreten Nachweis erbringen, dass \nohne diesen Ausschluss andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder \nOrtszentren an Attraktivität verlieren, für eine hinreichende planerische \nRechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.; Zur Frage der \nErforderlichkeit von Gutachten bei § 1 Abs. 9 BauNVO vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE (offenlassend) und Hessischer VGH, Urteil \nvom 18. Dezember 2003 - 4 N 1372/01 (juris).\n\n49\n\n§ 2 Abs. 2 a) Satz 1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 \ngenügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 (früher \n§ 1 Abs. 6) BauGB. Dem Planungsziel des Schutzes und der Stärkung des \nN2. Ortsteilzentrums kommt erhebliches städtebauliches Gewicht zu. Die \nZurücksetzung des Interesses der Klägerin an einer Ansiedlung des von ihr \nvorgesehenen SB-Marktes führt deshalb nicht dazu, dass die Stadt E. die \nihr durch das Abwägungsgebot gesetzten Schranken der planerischen \nGestaltungsfreiheit missachtet oder ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis \nfestgelegt hat.\n\n50\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -.\n\n51\n\nSoweit die Klägerin unter Hinweis auf ein neues Geschäftszentrum an der \nG. Straße meint, dass die Begründung der Änderung Nr. 2 des \nBebauungsplanes nur vorgeschoben worden sei, ist dies schon deshalb nicht \nnachvollziehbar, weil ausweislich des von ihr diesbezüglich vorgelegten \nZeitungsberichtes dieses Vorhaben im - nach dem Flächennutzungsplan \ngleichfalls als Ortsteilzentrum mit Marktfunktion ausgewiesenen - Ortskern \nL. errichtet werden soll.\n\n52\n\nDa Gründe für eine Unwirksamkeit des Einzelhandelausschlusses in § 2 Abs. \n2 a) Satz 1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 danach nicht \nersichtlich sind, bedarf es keiner Prüfung der in § 2 dieser Änderung weiter \nenthaltenen Festsetzungen. Denn der grundsätzliche Einzelhandelsausschluss \nkann als zentrales Anliegen der Planung ohne weiteres auch ohne die übrigen \nFestsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung entfalten und er wäre \nzweifelsohne von der Stadt E. auch ohne die weiteren \nAusnahmeregelungen getroffen worden.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE - zu insoweit im \nwesentlichen gleichlautenden Festsetzungen.\n\n54\n\nDie Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung von der dem \nVorhaben der Klägerin entgegenstehenden Bebauungsplanfestsetzung liegen \nnicht vor, weil eine solche Befreiung im Sinne dieser Vorschrift die Grundzüge \nder Planung berühren würde, da sie die dargelegte Zielsetzung der Änderung Nr. \n2 des Bebauungsplanes N1. 122 konterkarieren würde.\n\n55\n\n2. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerin \nhat keinen Erfolg. Sie hat mit diesem Antrag ihre Verpflichtungsklage hilfsweise \nauf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO umgestellt. Diese Klage ist jedoch mangels berechtigten Interesses an \nder begehrten Feststellung im Sinne dieser Vorschrift unzulässig. Die - hier \nseitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung bekundete - Absicht, eine Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht \nzu erheben, begründet dann nicht das entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nerforderliche schutzwürdige Feststellungsinteresse, wenn das das \nVerpflichtungsbegehren erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung \neingetreten ist. Nicht anders als bei der unmittelbaren Anwendung des § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO im Rahmen einer erledigten Anfechtungsklage,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 80, \n226,\n\n57\n\nkann auch bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift in Fällen \neiner Verpflichtungsklage im Falle der Erledigung vor Klageerhebung kein sog. \n„Fortsetzungsbonus\" zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses \ngewährt werden.\n\n58\n\nVgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § \n113 Rn 97 m.w.N..\n\n59\n\nDenn es obliegt einem Kläger, wegen eines von ihm erstrebten \nSchadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im \nAmtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen \nzuständig ist.\n\n60\n\nDanach fehlt es hier der Klägerin an dem entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO erforderlichen Feststellungsinteresse, da sie mit ihrem Hilfsantrag eine \nFeststellung bezogen auf das am 16. Januar 2004 erfolgte Inkrafttreten der \nÄnderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 und damit für einen vor \nErhebung der vorliegenden Klage liegenden Zeitpunkt begehrt.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auch § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n63\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-25/10-k-5434-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-25/10-k-5434-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274860","retrieved":"2026-07-09 02:46:36.848054+00:00"}}