{"status":"available","doknr":"OLD274963","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0120.15K3699.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"15 K 3699/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nhat der Kläger zu tragen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Amt \nSicherheit in erforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1968 geborene Kläger nahm zum Wintersemester \n1996/1997 ein Studium der Ökologie an der Universität - Gesamthochschule \nF. - auf und erhielt von dem beklagten Amt für die Bewilligungszeiträume \nvon Oktober 1996 bis September 1997, von Oktober 1997 bis September \n1998 und von Oktober 1998 bis September 1999 Ausbildungsförderung \njeweils in Höhe des Gesamtbedarfs. \n\n3\n\nAm 19. April 2000 erreichte der Weiterförderungsantrag des Klägers das \nbeklagte Amt. Das zu den Antragsunterlagen gehörige Formblatt 1/98 ist in \nden Zeilen 89 ff. dahingehend ausgefüllt, daß die dort für die Eintragung des \nVermögens sowie der Schulden und Lasten des Auszubildenden zur Zeit der \nAntragstellung vorgesehenen Felder durchgestrichen sind. Mit Bescheid vom \n28. September 2000 bewilligte das beklagte Amt dem Kläger daraufhin für \nden Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 \nAusbildungsförderung in Höhe des Gesamtbedarfs. Die bewilligten Beträge \nvon insgesamt 4.740,00 DM zahlte das beklagte Amt dem Kläger aus. \n\n4\n\nNach einem Aktenvermerk vom 9. September 2002 hat eine Anfrage des \nbeklagten Amts beim Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d des \nEinkommensteuergesetzes (EStG) ergeben, daß für den Kläger im Meldejahr \n2001 ein an die Sparkasse F. gerichteter Freistellungsauftrag über 374,00 \nDM entsprechend 191,22 Euro vorlag. Das beklagte Amt bat den Kläger \ndeshalb, sein gesamtes Kapitalvermögen zur Zeit der Stellung seiner \nFörderungsanträge mitzuteilen. \n\n5\n\nDaraufhin erklärte der Kläger unter dem 26. September 2002 \nfolgendes:\n\n6\n\nEr habe am 29. Februar 2000 bei der Sparkasse F. ein Depot \neingerichtet, dessen damaliger Kurswert 9.779,15 DM ausgemacht habe und \ndessen Zinserträge der Freistellungssumme von 191,22 Euro entsprächen. \nLeider habe er versäumt, dem beklagten Amt diesen Sachverhalt bei \nAntragstellung mitzuteilen; nach seiner Kenntnis habe der nicht anrechenbare \nFreibetrag im Jahre 2001 aber bei 5.112,92 Euro gelegen, welche die von ihm \nin das Depot eingezahlte Summe überschritten hätten. In der beigefügten \nKaufabrechnung über einen Wertpapierauftrag vom 29. Februar 2000 \nbestätigt die Sparkasse F. dem Kläger den an diesem Tag getätigten \nErwerb von Wertpapieren (Inhaberschuldverschreibungen) mit einem \nNennwert von 5.000,00 Euro und einem Kurswert von 9.779,15 DM. Auf \nRückfrage des beklagten Amts dazu, aus welchen Mitteln er diesen Kauf \nhabe finanzieren können, erläuterte der Kläger, daß das dafür verwendete \nGeld ein Geschenk dargestellt habe, das er und seine damalige Verlobte und \nheutige Ehefrau, Frau Astrid Q. , von ihren Familien zur Verlobung \nbekommen hätten und das ihnen zu gleichen Teilen gehöre. Daher seien sie \ndavon ausgegangen, daß die Summe sich im Rahmen des Freibetrages \ngehalten habe. Aufgrund falscher Informationen durch das \nAusbildungsförderungsamt sei das Kapital nur auf seinen, des Klägers, \nNamen angelegt worden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. November 2002 setzte das beklagte Amt die dem \nKläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 zu \ngewährende Ausbildungsförderung neu dahingehend fest, daß Leistungen nur \nin Höhe von 81,87 Euro im Monat bewilligt würden; im übrigen hob das Amt, \ngestützt auf § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), den \nfrüheren Bewilligungsbescheid auf und verlangte von dem Kläger gemäß § 50 \nAbs. 1 SGB X die Erstattung von 1.932,30 Euro. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch mit folgender Begründung \nein:\n\n9\n\nAus Anlaß seiner am 20. Februar 2000 erfolgten Verlobung mit Frau \nAstrid Q. hätten er und Frau Q. von jeder ihrer Mütter 5.000,00 DM in \nbar, d.h. insgesamt 10.000,00 DM, geschenkt gekommen. Sie hätten \nvereinbart, das Geld gemeinsam bei einer Bank anzulegen. Da er, der Kläger, \nbereits ein Konto bei der Sparkasse F. besessen habe, sei das der \nEinfachheit halber dort unter seinem Namen geschehen. Im Innenverhältnis \nhabe der Betrag aber völlig eindeutig jedem von ihnen zur Hälfte \nzugestanden. Hinsichtlich einer Summe von 5.000,00 DM seien also er, der \nKläger, Treunehmer und Frau Q. Treugeberin gewesen. Somit habe er \nstets mit einem Verlangen nach Herausgabe des Treuguts gemäß § 667 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) rechnen müssen. Bevor er die etwa \n10.000,00 DM am 29. Februar 2000 bei der Sparkasse F. angelegt habe, \nhabe er sich ferner beim Studentenwerk wegen der dortigen Freibeträge \nerkundigt und dabei erfahren, daß der auf ihn entfallende Freibetrag pro \nPerson 6.000,00 DM ausmache. Deshalb habe er zusammen mit Frau Q. \nin der geschilderten Weise disponiert. \n\n10\n\nDementsprechend sei der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2000 \nnicht rechtswidrig gewesen; denn der Umstand, daß ein Anlagebetrag von \n5.000,00 DM Frau Q. gehöre, führe infolge der zwischen ihnen \nverabredeten Treuhand zu einer Verbindlichkeit aus § 667 BGB, die gemäß § \n28 Abs. 3 BAföG von seinem Vermögen abzuziehen sei. Zudem habe er als \nKontoinhaber seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau eine \nBruchteilsberechtigung und damit einen Ausgleichsanspruch in Höhe des \nhälftigen Guthabens eingeräumt. Überdies folge aus der \nVerwaltungsvorschrift zu § 27 BAföG, wonach an Dritte „verschobenes\" \nVermögen gleichwohl anzurechnen sei, daß die Förderungsverwaltung eine \nwirtschaftliche Betrachtungsweise zulasten des Auszubildenden anerkenne; \ndann müsse eine solche Betrachtungsweise aber auch zugunsten des \nAuszubildenden gelten. Daher habe die seinerzeit für ihn angelegte Summe \nvon 5.000,00 DM den Freibetrag von 6.000,00 DM nicht überstiegen.\n\n11\n\nAußerdem habe er die Angaben im Förderungsantrag weder vorsätzlich \nnoch grob fahrlässig gemacht. So sei er davon ausgegangen, daß ihm das \nangelegte Vermögen zu einem Teil von 5.000,00 DM, für den er nur \nTreuhänder seiner Ehefrau gewesen sei, weder steuerrechtlich noch \nförderungsrechtlich zugeordnet werden könne, § 39 der Abgabenordnung \n(AO) entsprechend. Darüberhinaus habe er beim Studentenwerk telefonisch \nnach der Höhe des Freibetrages gefragt, wobei man ihm ausdrücklich \nmitgeteilt habe, daß dieser sich auf 6.000,00 DM pro Person belaufe.\n\n12\n\nSoweit ein Mitarbeiter des Studentenwerks ihn seinerzeit falsch beraten \nhabe, stehe ihm überdies gegenüber dem Studentenwerk als \nAnstellungskörperschaft des Auskunftgebers ein sozialrechtlicher \nWiederherstellungsanspruch zu, mit dem er aufrechne. Der Schaden, den das \nbeklagte Amt mit 1.932,30 Euro beziffere, sei erst durch diese Fehlinformation \nverursacht worden; denn bei richtiger Auskunft hätte er das Geld für seine \ndamalige Verlobte und für sich selbst je zur Hälfte angelegt. \n\n13\n\nSchließlich werde vorsichtshalber beantragt, das auf seine Ehefrau \nentfallende Kapital von 5.000,00 DM gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur \nVermeidung einer unbilligen Härte für die Jahre 2000 und 2001 \nanrechnungsfrei zu lassen.\n\n14\n\nDem Widerspruchsschreiben beigefügt waren je eine schriftliche \nBestätigung der Frau Heide S. und der Frau Anke Q. vom 11. \nDezember 2002; danach hat die jeweilige Verfasserin dem Kläger und seiner \nheutigen Ehefrau zur Verlobung im Jahr 2000 - zusammen bzw. der Ehefrau \nalleine - einen Betrag von 5.000,00 DM geschenkt. In einer weiteren \nschriftlichen Erklärung wiederholt Frau Astrid Q. das Vorbringen des \nKlägers im wesentlichen; insbesondere führt sie aus, daß man dem Kläger im \nJahre 2000 aufgrund einer telefonischen Anfrage beim Amt für \nAusbildungsförderung mitgeteilt habe, daß der Freibetrag mit 6.000,00 DM \npro Person anzusetzen sei. Bei dem Gespräch, dessen Datum sie nicht mehr \ngenau wisse, sei sie anwesend gewesen. \n\n15\n\nAuf einen Hinweis des beklagten Amtes, wonach von dem behaupteten \nTreuhandverhältnis nicht ausgegangen werden könne, weil derartige \nVereinbarungen zwischen Angehörigen, d.h. auch Verlobten, in formaler \nHinsicht dem Fremdvergleich entsprechen müßten, machte der Kläger weiter \ngeltend, daß die Fremdvergleichskriterien dazu dienten, im Steuerrecht \nunangemessene Verlagerungen von Zinseinkünften in geringer Höhe zu \nerfassen, während es hier um das Kapital selbst gehe, das unstreitig schon \nkraft Gesetzes (§ 667 BGB) und unabhängig von einem Vertrag seiner \nEhefrau zustehe. Daß sein Vermögen mit dem gesetzlichen Anspruch nach \ndieser Vorschrift belastet sei, sei gemäß § 28 Abs. 3 BAföG zu \nberücksichtigen. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003, zugestellt am 26. Juni \n2003, wies die Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Der angegriffene Bescheid sei nach § \n45 SGB X rechtmäßig. \n\n17\n\nZur Begründung führte die Widerspruchsbehörde vor allem aus, daß der \nKläger, der den hier in Rede stehenden Gesamtbetrag auf einem eigenen \nKonto angelegt habe, aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Sparkasse \nauch Eigentümer des Gesamtguthabens geworden sei, unabhängig davon, ob \ndie Hälfte des Kapitals seiner heutigen Ehefrau zustehe. Des weiteren liege \nkein rechtliches Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vor; \ndenn der Kläger habe objektiv die Möglichkeit besessen, auf das Kapital \nzuzugreifen, um damit seine Ausbildung zu finanzieren. Im übrigen seien die \nVermögensteile, die dem Kläger von seiner Ehefrau treuhänderisch \nüberlassen worden seien, nicht als seine Schulden anzuerkennen. Bei \nAntragstellung am 19. April 2000 sei der Kläger einer solchen Forderung noch \nnicht konkret ausgesetzt gewesen. Die vom ihm angenommene \nHerausgabepflicht nach § 667 BGB könne auch ihrer Unbestimmtheit wegen \nförderungsrechtlich nicht als Schuldverpflichtung bewertet werden. Zudem \nhabe der Kläger grob fahrlässig i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gehandelt; \ndenn ungeachtet der von ihm behaupteten telefonischen Nachfrage beim Amt \nfür Ausbildungsförderung, wozu kein Aktenvermerk vorliege, habe er nicht, \nwie in dem Formblatt verlangt, sein Gesamtvermögen und seine eventuellen \nSchulden separat aufgeführt, sondern die Bewertung des Fachamts durch \nseine eigene Einschätzung ersetzt, die nicht einmal auf einer Besprechung \nkonkreter Unterlagen, sondern auf einer mündlichen Erörterung beruht haben \nsolle. Schließlich sei unter den gegebenen Umständen das öffentliche \nInteresse an der Erstattung der zu Unrecht erbrachten Förderungsbeträge \nhöher einzustufen als das private Interesse des Klägers, die ihm nicht \nzustehenden Leistungen zu behalten.\n\n18\n\nAm 28. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nsein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und im übrigen folgendes \nvorträgt:\n\n19\n\nDie Grundsätze über den steuerrechtlichen Fremdvergleich seien hier \nnicht heranzuziehen; denn dabei gehe es darum, Betriebsausgaben von den \nsteuerlich irrelevanten Kosten abzugrenzen, um steuerliche \nScheingestaltungen mit dem Ergebnis nicht ernsthaft gewollter Verlagerungen \nvon Einkünften, mit denen dann Zinsen erwirtschaftet würden, zu vermeiden. \nBei einem Scheitern des Fremdvergleichs werde die Übertragung des zur \nErzielung von Einkünften dienenden Kapitals steuerrechtlich nicht anerkannt; \ndas würde hier jedoch bedeuten, daß der seiner Ehefrau zustehende Anteil \ndes angelegten Betrages erst recht dieser selbst zuzuordnen sei. Das \nbeklagte Amt könne nicht einerseits die Entstehung eines \nTreuhandverhältnisses und andererseits den Herausgabeanspruch seiner \nEhefrau leugnen. Deren Anteil an der Gesamtsumme sei ihm, dem Kläger, \ngerade nicht geschenkt, sondern zur gemeinsamen Anlage anvertraut \nworden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe \nentschieden, daß eine Verbindlichkeit i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG bereits dann \nvorliege, wenn der Schuldner ernsthaft mit der Geltendmachung der Schuld \noder Last rechnen müsse. Daher müsse die Förderungsverwaltung auch \nsolche Rechtsbeziehungen vermögensmindernd anerkennen, die nicht in \nschriftliche Form gegossen seien, zumal die Herausgabepflicht des \nTreuhänders schon aus § 667, § 812 BGB folge. \n\n20\n\nIm Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. \nJanuar 2005 - 11 K 7239/03 - macht der Kläger im übrigen geltend, daß sein \nVerhältnis zur Finanzverwaltung hier schon deshalb keine Rolle spiele, weil er \nnicht beabsichtigt habe, Steuern zu hinterziehen, zumal sein \nFreistellungsauftrag zur Zeit der Beantragung von Förderungsleistungen \nbereits vier Jahre alt gewesen sei. \n\n21\n\nSchließlich übersendet der Kläger den unter dem 24. Januar 2005 zur \nDokumentation in der vorliegenden Angelegenheit schriftlich bestätigten \nTreuhandvertrag betreffend das Verlobungsgeschenk für Frau Astrid Q. \nin Höhe von 5.000,00 DM sowie eine Kopie des von ihm an die Sparkasse \nF. für seine dort anfallenden Zinseinnahmen bis zur Höhe von 6.100,00 \nDM gerichteten Freistellungsauftrages für Kapitalerträge vom 18. Juni 1996; \ndieser Auftrag sei im September 2002 aufgrund seiner Heirat geändert \nworden.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt, \n\n23\n\nden Bescheid des beklagten Amts vom 21. November 2002 betreffend die \nBewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - \nvom 24. Juni 2003 aufzuheben,\n\n24\n\ndie Beiziehung seines Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n25\n\nDas beklagte Amt beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n27\n\nDas Amt bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und betont vor \nallem, daß von dem Bestehen einer berechtigten Forderung der heutigen \nEhefrau gegenüber dem Kläger i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG nicht ausgegangen \nwerden könne. Etwas anderes als eine Schenkung sei nicht nachgewiesen. \nEine rechtlich konkretisierte Forderung i.S.d. diesbezüglichen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen bestehe nicht. Auch bei Berücksichtigung des inzwischen erstellten \nTreuhandvertrags vom 24. Januar 2005 lasse sich kein Aspekt erkennen, \nunter dem der Kläger ernstlich mit der Geltendmachung einer behaupteten \nForderung seiner damaligen Verlobten hätte rechnen müssen.\n\n28\n\nDie Staatsanwaltschaft F. hat auf die Anzeige des beklagten Amtes hin \ngegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses im Hinblick \nauf das vorliegende Verfahren gemäß § 154 d der Strafprozeßordnung \nvorläufig eingestellt. Im übrigen hat die Staatsanwaltschaft zu dem hier \nmaßgeblichen Sachverhalt noch u.a. folgendes ermittelt:\n\n29\n\nNach einer Auskunft der Sparkasse F. vom 22. Oktober 2004 habe der \nKläger dort - abgesehen von einem Geschäftsgirokonto und dem am 29. \nFebruar 2000 eröffneten Depotkonto - über ein Privatgirokonto und über ein \nSparbuch verfügt, auf denen am 19. April 2000 Guthaben von 1.773,85 DM \nsowie 9,02 DM verbucht gewesen seien. \n\n30\n\nWie die Sparkasse F. auf die Anfrage des Gerichts am 6. Dezember \n2005 telefonisch mitgeteilt hat, sind die Inhaberschuldverschreibungen, die \nder Kläger am 29. Februar 2000 erworben hat, erstmals am 25. Februar 2000 \naufgelegt worden.\n\n31\n\nErgänzend wird auf die durch das beklagte Amt übersandten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Der \nangegriffene Bescheid des beklagten Amts vom 21. November 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 24. Juni 2003 erweisen \nsich, soweit das Gericht sie zu überprüfen hat, als rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das \nbeklagte Amt hat den Bewilligungsbescheid, den der Kläger für den \nBewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 erhalten hat und der \nder Auszahlung der ihm insoweit geleisteten Ausbildungsförderung \nzugrundelag, zu Recht zumindest zum Teil zurückgenommen und verlangt \nebenfalls zu Recht zumindest die Erstattung der dem Kläger insoweit \nzugeflossenen Förderungsbeträge von 1.932,30 Euro. Die Voraussetzungen \ndes § 45 SGB X und des § 50 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlagen für diese \nin dem Bescheid enthaltenen Regelungen sind erfüllt. \n\n34\n\nGemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden; nach § 45 \nAbs. 2 Satz 1 SGB X ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein \nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme schutzwürdig ist; letzteres trifft gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X \nin der Regel zu, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder \neine unwiderrufliche Vermögensdisposition getroffen hat, wobei er sich nach § \n45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X jedoch auf Vertrauen (u.a.) \ndann nicht berufen kann und die Rücknahme daher auch für die \nVergangenheit ausgesprochen werden darf, wenn der Verwaltungsakt auf \nAngaben beruht, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2), \noder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge \ngrober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3).\n\n35\n\nNach der Überzeugung des Gerichts war der als Verwaltungsakt zu \nqualifizierende Bescheid vom 28. September 2000, mit dem dem Kläger für \nden Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 \nAusbildungsförderung gewährt worden ist, jedenfalls soweit diese Bewilligung \ndie hier nicht zurückgeforderten 81,87 Euro im Monat überstieg, von Anfang \nan mit dem materiellen Recht unvereinbar und daher rechtswidrig; denn die \nAnspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen in dieser \nHöhe lagen nicht vor. Das folgt daraus, daß dem Kläger zum maßgeblichen \nStichtag eigenes nach §§ 26 ff BAföG anrechnungsfähiges Vermögen \nzuzuordnen war, welches ausreichte, um den ihm nach § 13, § 13 a BAföG \nzustehenden und über 81,87 Euro im Monat hinausgehenden Gesamtbedarf \nzu decken. \n\n36\n\nGemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den nach § 11 Abs. 1 BAföG für den \nLebensunterhalt und die Ausbildung bestimmten Bedarf des Auszubildenden \nu.a. dessen eigenes Vermögen anzurechnen; insoweit gelten im einzelnen § \n26 bis § 30 BAföG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gehören zu dem hier \nbeachtlichen Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen (Nr. 1) \nsowie Forderungen und sonstigen Rechte (Nr. 2). Davon nimmt § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BAföG lediglich diejenigen Gegenstände aus, die der Auszubildende \naus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, während die weiteren in § 27 \nAbs. 2 BAföG genannten Einschränkungen hier keine Rolle spielen. Zur \nWertbestimmung des Vermögens regelte § 28 BAföG in der bis zum Jahre \n2004 anzuwendenden Fassung, daß es bei Wertpapieren auf den Kurswert \nam 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung ankam (Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 2), während bei allen sonstigen Gegenständen der Zeitwert bei \nAntragstellung entscheidend war und ist (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2). Hinsichtlich \nder Frage, welche Wertpapiere dem Vermögen des Auszubildenden \nüberhaupt zugehören, war im übrigen stets der Tag der Antragstellung \nmaßgeblich; \n\n37\n\nvgl. Humborg in Rothe-Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 28 \nRdnr. 2, 9 (Stand: November 2002)\n\n38\n\nder Wert neu aufgelegter Wertpapiere richtete sich zur Zeit der früheren \nGesetzesfassung nach dem Tag des Erwerbs durch den \nAuszubildenden.\n\n39\n\nVgl. Humborg, a.a.O., § 28 Rdnr. 9; Teilziffer 28.2.1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz.\n\n40\n\nVon der so ermittelten Summe waren und sind schließlich damals wie \nheute die bei Antragstellung vorhandenen Schulden und Lasten abzuziehen \n(§ 28 Abs. 3 BAföG).\n\n41\n\nDer Kläger war am 19. April 2000, als sein Förderungsantrag für den \nbetroffenen Bewilligungszeitraum das beklagte Amt erreichte, Inhaber von \nVermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG - wozu auch Forderungen \naus Giro- und Sparverträgen sowie aus Wertpapierdepots zählen - \n\n42\n\nvgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, \n4. Auflage, § 27 Rdnr. 1; Humborg, a.a.O., 27 Rdnr. 6 (Stand: Januar \n2004)\n\n43\n\nin Höhe der Beträge, die an diesem Tag auf den auf seinen Namen \nlautenden Konten (Privatgiro- und Sparkonto) bei der Sparkasse F. \nverbucht waren zuzüglich des Kurswerts, der dem dortigen Wertpapierdepot \nmit den erst im Jahre 2000 ausgegebenen Wertpapieren am 29. Februar \n2000, dem Tag des Erwerbs, zuzuordnen war; das ergibt eine Summe von \n11.562,02 DM (1.773,85 DM + 9,02 DM + 9.779,15 DM) entsprechend \n5.911,57 Euro. \n\n44\n\nObwohl der Kläger eine Reihe von Gesichtspunkten dafür anführt, daß \ndieses Vermögen, soweit es die Wertpapiere betrifft, in Höhe von 5.000,00 \nDM bzw. von 4.889,58 DM seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau, \nFrau Astrid Q. , gehört habe, die ihm den Betrag als ihren Anteil aus dem \ngemeinsamen Verlobungsgeschenk von 10.000,00 DM zur Anlage bei der \nSparkasse F. anvertraut, aber nicht geschenkt habe, ist nach seinem \nweiteren Vorbringen davon auszugehen, daß zivilrechtlicher Inhaber auch des \nam 29. Februar 2000 auf seinen Namen errichteten Wertpapierdepots und \ndamit Gläubiger der entsprechenden Rückzahlungs- und Zinsansprüche allein \ner selbst geworden ist. Nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung \ngemäß § 133, § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt es \n\n45\n\ninsofern bei Bankkonten aller Art ausschlaggebend darauf an, wer bei der \nKontoeröffnung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter auftritt oder \nbezeichnet wird und somit nach dem erkennbaren Willen des die \nKontoeröffnung beantragenden Kunden unter besonderer Berücksichtigung \ndes Einzelfalls Gläubiger der Bank werden sollte; \n\n46\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 2. Februar 1994 - \nIV ZR 51.93 -, NJW 1994, 931, vom 15. Juni 2004 \n- XI ZR 220.03 -, NJW 2004, 2517 (2518), und vom 18. Oktober 1994 - XI ZR \n237.93 -, BGHZ 127, 229 (231 f); Finanzgericht (FG) des Saarlandes, Urteil \nvom 31. Mai 2001 - 1 K 90/00 -, juris, jeweils m.w.N. \n\n47\n\ndiese Voraussetzungen waren hier aber jeweils allein in der Person des \nKlägers erfüllt. Das gilt ohne Frage für die bei der Sparkasse F. für den \nKläger schon länger geführten Privatgiro- und Sparkonten; es ist aber ebenso \nfür das am 29. Februar 2000 errichtete Wertpapierdepot zu bejahen; denn der \nWertpapierauftrag, den der Kläger unter diesem Datum bei der Sparkasse \nF. unterzeichnet hat, deutet unmißverständlich lediglich auf ihn selbst und \nnicht (auch) auf seine damalige Verlobte, Frau Astrid Q. , als \nVertragspartner(in) hin. \n\n48\n\nIm übrigen ist es für die Klärung der Gläubigerstellung gegenüber der \nSparkasse unerheblich, ob das hier angelegte Vermögen zum Teil aus Mitteln \nder Frau Q. stammte, ob diese das entsprechende Kapital ihrem \ndamaligen Verlobten nicht geschenkt, sondern nur treuhänderisch überlassen \nhat, weil dieser davon für sie Wertpapiere kaufen sollte, und ob, wenn die \nBehauptung des Klägers zutrifft, daß ein Mitarbeiter des beklagten Amts ihn in \nBezug auf den zu berücksichtigenden Freibetrag falsch beraten hat, beide \ndas zur Verlobung erhaltene Geld nach außen hin für jeden zur Hälfte \nangelegt hätten. Denn unabhängig von diesen Umständen, mit deren Vortrag \nder Kläger im wesentlichen geltend macht, daß er das Wertpapierguthaben im \nUmfang von 5.000,00 DM aufgrund einer entsprechenden internen \nTreuhandvereinbarung mit Frau Q. lediglich für diese verwaltet habe und \ndas auf seinen Namen lautende Depotkonto daher insoweit als verdecktes \nTreuhandkonto für Frau Q. anzusehen gewesen sei, \n\n49\n\nzu derartigen Vereinbarungen vgl. Canaris, Inhaberschaft und \nVerfügungsbefugnis bei Bankkonten, NJW 1973, 825 (830 ff), und Bassenge \nin Palandt, Bürgerliches Gesetz-buch, 65. Auflage, § 903 Rdnr. 33 ff; \ninsbesondere zum steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnis: Bundes-\nfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 -, juris \n\n50\n\nbleibt die allein auf den dazu vorstehend genannten Kriterien beruhende \nuneingeschränkte zivilrechtliche Inhaberschaft des Klägers an dem Konto \nbestehen.\n\n51\n\nVgl. insbesondere Canaris, a.a.O., S. 830, und BGH, Urteil vom 18. \nOktober 1994 - XI ZR 237.93 -, BGHZ 127, 229 (231 f); ebenso \nVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K \n7239/03 -.\n\n52\n\nDesgleichen hängt die Gläubigerstellung gegenüber der Sparkasse nicht \ndavon ab, ob der Kläger u.a. für den Fall, daß ihm das Guthaben, etwa zum \nVerbrauch für sein Studium, ausgezahlt worden wäre, Frau Q. gegenüber \nim Innenverhältnis aufgrund einer Treuhandabrede gemäß § 667 BGB oder \nauch nach §§ 812 ff BGB zivilrechtlich verpflichtet gewesen wäre, das auf \ndiese Weise Erlangte bis zur Höhe von 5.000,00 DM herauszugeben. \n\n53\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51.93 -, NJW 1994, 931; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 \n- 11 K 7239/03 -.\n\n54\n\nWar der Kläger somit an dem in Betracht kommenden Stichtag (19. April \n2000) Inhaber der genannten Konten bei der Sparkasse F. und daher von \nVermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, war dieses Guthaben auch \nnicht, soweit es sich um die von Frau Q. stammenden in \nInhaberschuldverschreibungen angelegten 5.000,00 DM bzw. 4.889,58 DM \nhandelte, aufgrund rechtlicher Verwertungshindernisse nach § 27 Abs. 1 Satz \n2 BAföG von einer solchen Einordnung ausgenommen. Diese Vorschrift, nach \nder die Vermögensanrechnung diejenigen Gegenstände nicht erfaßt, die der \nAuszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, bezieht sich \nauf Situationen, in denen ein entsprechendes gesetzliches Verbot nach § 134 \nBGB oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot nach § \n125, § 136 BGB vorliegt. \n\n55\n\nVgl. Humborg, a.a.O., § 27 Rdnr. 10; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., \n§ 27 Rdnr. 5.\n\n56\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall; denn mit dem Hinweis auf die teilweise \nmaterielle Berechtigung der Frau Q. an dem angelegten Vermögen und \ndie in diesem Zusammenhang bestehende Treuhandvereinbarung beruft der \nKläger sich allenfalls auf eine im Innenverhältnis bestehende \nrechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung. \n\n57\n\nDas Vermögen, das der Kläger sich nach alledem gemäß § 26, § 27 Abs. \n1 Nr. 2 BAföG anrechnen lassen muß und dessen Umfang sich nach § 28 \nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG grundsätzlich an dem Zeitwert bei Antragstellung \norientiert, ist bei der Anwendung dieser Vorschriften schließlich nicht deshalb \nnur in verminderter Höhe zu berücksichtigen, weil das Vorbringen des Klägers \nrechtlich in der Weise zu würdigen wäre, daß Frau Q. als in Höhe von \n5.000,00 DM bzw. 4.889.58 DM materielle Inhaberin der unter dem 29. \nFebruar 2000 erworbenen Wertpapiere aufgrund einer entsprechenden \nKündigung jederzeit deren Herausgabe oder Wertersatz nach § 667, §§ 812 ff \nBGB hätte begehren können. \n\n58\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 \n- 11 K 7239/03 -.\n\n59\n\nDabei käme es letztlich nicht darauf an, ob dahingehende Forderungen \nder Frau Q. - die nach dem durch den Kläger geschilderten Sachverhalt \nwohl nicht zu verneinen wären - \n\n60\n\nvgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - XI ZR 220.03 -, NJW 2004, 2517 \n(2518); s. auch Sprau in Palandt, a.a.O., § 675 Rdnr. 21\n\n61\n\nschon den sich nach § 27 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG ergebenden \nVermögenswert von Anfang an unmittelbar reduzieren oder das Vermögen \ndeshalb aufzehren würden, weil sie als bereits bei Antragstellung bestehende \nSchulden bzw. Lasten i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen wären. \n\n62\n\nEine Verringerung des hier maßgeblichen Werts des \nWertpapierguthabens aufgrund interner Ausgleichsansprüche der Frau Q. \nmuß jedoch letztlich unter dem Gesichtspunkt ausscheiden, daß der Kläger \ndurch die Berufung darauf gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach \n§ 242 BGB verstößt, weil er sich insoweit nach außen hin entgegen dem \nVerbot des venire contra factum proprium widersprüchlich und damit \nrechtsmißbräuchlich verhalten hat. \n\n63\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 \n- 11 K 7239/03 -.\n\n64\n\nEine zu demselben Ergebnis führende Auffassung haben zunächst \nverschiedene Landessozialgerichte in Bezug auf die Anrechnung von \nVermögen vertreten, das für einen Bezieher von Arbeitslosenhilfe bei einer \nBank angelegt ist, von diesem aber nach seinen Angaben nur für eine andere \nPerson in der Form einer verdeckten Treuhand verwaltet wird. Ein verdecktes \nTreuhandkonto sei im Arbeitslosenhilferecht ebenso wie im \nInsolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 \nder Zivilprozeßordnung (ZPO) wie ein reines Privatkonto zu behandeln, wobei \nzur Begründung dieser Rechtsprechung unter Bezugnahme auf den \nBundesgerichtshof vor allem die fehlende Offenkundigkeit solcher \nTreuhandverhältnisse genannt wird. Zusammenfassend heißt es in diesen \nEntscheidungen, daß derjenige, der als verdeckter Treuhänder den \nRechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich daran auch im \nRahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten \nlassen müsse. Zwar werde der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur \nVerfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, \nweshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt werde, den \nAnspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Es entspreche \njedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das \nwirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs dem Treugeber \naufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht habe und \nauch die Vorteile daraus ziehe. \n\n65\n\nSo Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 \nAL 432/00 -; LSG für das Land Nord- \nrhein-Westfalen, Urteile vom 16. Januar 2002 \n- L 12 AL 40/01 -, und vom 21. August 2002 \n- L 12 AL 247/01 -; LSG für das Saarland, Urteil vom 4. November 2003 - L 6 \nAL 13/01 -, sämtlich juris.\n\n66\n\nIm Ergebnis und in der Begründung entsprechende Entscheidungen \nhaben das Verwaltungsgericht Hamburg und der Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg für das Recht der Sozialhilfe\n\n67\n\nvgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2004 - 8 K 1935/03 -, juris; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember \n2004 - 12 S 2429/04 -, VBlBW 2005, 191 (192)\n\n68\n\nund andere Verwaltungsgerichte für das Recht der Ausbildungsförderung \n\n69\n\nvgl. VG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2003 \n- 10 A 4453/03 -; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2004 \n- 2 K 5766/03 -; VG Kassel, Urteil vom 19. Oktober 2004 \n- 5 E 1803/04 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 K 1069/04 -, \njuris; \n\n70\n\ngetroffen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat allerdings ein \nentsprechendes Ergebnis nicht auf die fehlende Offenkundigkeit der internen \nTreuhandvereinbarung gegenüber der Bank, sondern auf den - vorliegend \ngleichfalls in Betracht kommen-den - Gesichtspunkt gestützt, daß in den dort \nentschiedenen Fällen das Treugut nicht genügend erkennbar aus dem \nVermögen des Treuhänders ausgesondert gewesen sei. \n\n71\n\nVgl. VG Aachen, Urteile vom 8. März 2005 - 5 K 3060/03 - und vom 5. Juli \n2005 - 5 K 3571/04 -, jeweils juris.\n\n72\n\nEbenso hält die Kommentarliteratur es allgemein für gerechtfertigt, dem \nAuszubildenden im Rahmen der §§ 26 ff BAföG die Berufung darauf zu \nverwehren, daß Vermögen, welches ihm formal zugeordnet sei, ihm materiell \nnicht zustehe. \n\n73\n\nSo Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 27 Rdnr. 3.\n\n74\n\nAndererseits hat das Verwaltungsgericht Freiburg in einem \ngleichgelagerten Fall keine rechtlichen Bedenken gesehen, ein im späteren \nProzeß nachgewiesenes verdecktes Treuhandverhältnis zugunsten des \nAuszubildenden zu berücksichtigen.\n\n75\n\nVgl. VG Freiburg, Urteil vom 6. April 2005 - 7 K 2120/04 -.\n\n76\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, daß die durch den Kläger vorgetragene \nteilweise nur treuhänderische Verwaltung der auf seinem Wertpapierdepot \nverbuchten Inhaberschuldverschreibungen unter den hier gegebenen \nEinzelfallumständen bei der Anwendung der §§ 26 ff BAföG keine Beachtung \nfinden kann, wenn dieses Ergebnis sich auch nicht mit der fehlenden \nPublizität dieser Treuhand begründen läßt. Denn der dazu in den oben \nzitierten Entscheidungen vor allem der Landessozialgerichte herangezogenen \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gerade zu entnehmen, daß etwa \nfür das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO die Offenlegung \ndes Treuhandkontos nicht zwingend zu fordern sei, sondern daß die \nRechtsordnung generell nicht verlange, daß die Vermögenssituation des \nSchuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müsse. \n\n77\n\nVgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251.92 -, NJW 1993, 2622, und \nvom 8. Februar 1996 - IX ZR 151.95 -, NJW 1996, 1543; s. auch LSG für das \nLand Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02 -, juris, sowie \nVG Aachen, Urteil vom 8. März 2005 - 5 K 3060/03 -, juris.\n\n78\n\nDie rechtliche Würdigung, daß das als Vermögen des Klägers \nanzurechnende Wertpapierguthaben seiner Höhe nach nicht um Ansprüche \nder Frau Q. aufgrund § 667, § 812 ff BGB zu kürzen ist, beruht indessen \nauf dem schon erwähnten Gesichtspunkt, daß dem Kläger die \nGeltendmachung derartiger vermögensmindernder Gegenforderungen \ndeshalb nicht zusteht, weil ein solches Verhalten nicht mit dem in § 242 BGB \nniedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren ist. \n\n79\n\nDie Beachtung von Treu und Glauben als einem allgemeinen und daher \nauch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz \n\n80\n\nvgl. etwa Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 242 Rdnr. 57, sowie \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C \n103.80 -, NJW 1983, 2829, zum Recht der Ausbildungsförderung, und Urteil \nvom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102 (1104 f), zum Recht der \ngemeindlichen Erschließung, sowie FG München, Urteil vom 21. März 2001 - \n4 K 166/97 -, juris, zum Steuerrecht \n\n81\n\nbedeutet u.a., daß derjenige, der einen Anspruch erhebt, mit dem er sich \nzu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, sich deshalb den \nEinwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des \nvenire contra factum proprium entgegenhalten lassen muß, wobei ein \nwidersprüchliches Verhalten allerdings erst dann als rechtsmißbräuchlich zu \nbewerten ist, wenn sich für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand \nergeben hat oder wenn andere besondere Umstände für die Treuwidrigkeit \nder Rechtsausübung sprechen. \n\n82\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73.95 -, NJW 1997, 3377 (3379 \nf).\n\n83\n\nLetzteres hat der Bundesgerichtshof u.a. bejaht, sofern zwischen einem \nfrüheren und dem jetzigen Verhalten des Betroffenen ein unlösbarer \nWiderspruch besteht, ohne daß diese gegensätzlichen Handlungsweisen \njedoch zwingend innerhalb desselben Schuldverhältnisses auftreten \nmüßten.\n\n84\n\nVgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52.94 -, BGHZ 130, \n371 (375).\n\n85\n\nEin derartiger unauflösbarer und den Vorwurf der Treuwidrigkeit \nrechtfertigender Widerspruch ist hier daraus abzuleiten, wie der Kläger sich in \nBezug auf das Wertpapierdepot bei der Sparkasse F. gegenüber der \nSteuerbehörde einerseits und gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung \nandererseits verhalten hat. \n\n86\n\nSo hat der Kläger wegen der für ihn bei dieser Sparkasse anfallenden \nZinseinkünfte, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG \ngrundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind, am 18. Juni 1996 einen bis auf \nweiteres geltenden Freistellungsauftrag nach § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG \nunterzeichnet, wobei ein solcher Auftrag nach dieser Vorschrift und dem \ndamit übereinstimmenden Inhalt des durch den Kläger ausgefüllten Vordrucks \nallein von demjenigen ausgehen kann, der Gläubiger der Zinsen und somit \nnach § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG auch Schuldner der dafür zu entrichtenden \nKapitalertragsteuer ist. Als Gläubiger derartiger Einkünfte, die gemäß § 20 \nAbs. 1 Nr. 7 EStG Entgelte für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung \ndurch andere bedeuten, ist in der Regel zwar der zivilrechtliche Inhaber \ndieses Grundvermögens zu betrachten. Weichen allerdings zivilrechtliches \nund sog. wirtschaftliches Eigentum in der Weise voneinander ab, daß die \nzivilrechtliche Inhaberschaft lediglich noch als „leere Hülle\" erscheint, sind \ndem wirtschaftlichen Eigentümer nicht nur das Kapital, sondern ebenso die \nErträge zuzuordnen. Das folgt schon aus § 39 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der \nAbgabenordnung (AO), der als Teil der in § 39 Abs. 2 AO enthaltenen \nLegaldefinition des wirtschaftlichen Eigentums bestimmt, daß bei \nTreuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen \nsind, und ergibt sich zudem aus der Überlegung, daß in diesen Fällen das \nVermögen gerade des wirtschaftlichen Eigentümers anderen zur Nutzung zur \nVerfügung steht und der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG daher in \ndessen Person verwirklicht wird. \n\n87\n\nVgl. BFH, Urteile vom 30. Januar 1986 - IV R 125/83 -, vom 15. Juli 1997 - \nVIII R 56/93 - und vom 20. Januar 1999 \n- I R 69/97 - sowie FG des Saarlandes, Urteil vom 31. Mai 2001 - 1 K 90/00 -, \njeweils juris; Bordewin in Lademann, Kommentar zum \nEinkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. 79 f; von Beckerath in Kirchhof, \nKompaktkommentar zum Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. 9.\n\n88\n\nIm übrigen setzt die steuerrechtliche Berücksichtigung des Umstands, das \nein auf den Namen einer Person lautendes Recht nur treuhänderisch \nverwaltet werde, gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 AO voraus, daß der Treuhänder \ndie Treuhand dem Finanzamt anzeigt und auf Verlangen nachweist.\n\n89\n\nNach Maßgabe dieser steuerrechtlichen Vorschriften hat der Kläger, \nindem er am 18. Juni 1996 an die Sparkasse F. den für seine dort \nanfallenden Zinseinnahmen geltenden Freistellungsauftrag richtete und später \nhinsichtlich des am 29. Februar 2000 eröffneten Depotkontos keine Anzeige \nnach § 159 Abs. 1 Satz 1 AO über die vorgetragene, einen Teil des \nDepotguthabens umfassende Treuhandabrede mit seiner damaligen \nVerlobten erstattete, nach außen sinngemäß deutlich gemacht, daß er u.a. \nbetreffend dieses auf seinen Namen lautende Konto in steuerlicher Hinsicht \nnicht nur als zivilrechtlicher Inhaber, sondern auch als materiell berechtigter \nGläubiger des vollständigen Kapitals und der zu erwartenden Zinsen \nbehandelt werden wollte. Die Außenwirkung dieses Verhaltens zeigt sich \nzudem daran, daß die Bank gemäß § 45 d Abs. 1 EStG verpflichtet war, die \npersönlichen Daten des Klägers, von dem der Freistellungsauftrag stammte, \nan das Bundesamt für Finanzen zu übermitteln, ohne daß der Kläger sich \ndarauf berufen könnte, diese Regelung, auf die das von ihm unterzeichnete \nFormular am Ende ausdrücklich hinweist, nicht gekannt zu haben. \n\n90\n\nHat der Kläger somit der Steuerbehörde gegenüber den Eindruck \nerweckt, zivil- und materiellrechtlich unbeschränkter Inhaber des vollständigen \nWertpapierguthabens bei der Sparkasse F. zu sein, war es mit diesem \nAuftreten jedenfalls nicht zu vereinbaren, daß er andererseits seinen am 19. \nApril 2000 bei dem beklagten Amt eingegangenen Förderungsantrag ohne \nirgendeinen Hinweis auf dasselbe Wertpapierkonto dahingehend ausgefüllt \nhat, daß er nicht über eigenes Vermögen verfügte. Ein dermaßen deutlich \nwidersprüchliches Verhalten läßt sich, ungeachtet dessen, daß der - nach wie \nvor geltende - Freistellungsauftrag am 19. April 2000 schon knapp vier Jahre \nalt war, aber nur als rechtsmißbräuchlich einordnen mit der Folge, daß der \nKläger sich jetzt auf eine wirtschaftliche Mitberechtigung seiner Ehefrau an \nden hier geführten Wertpapieren und auf deren daraus resultierende \nAusgleichsansprüche u.a. für den Fall, daß er die Papiere verkauft oder \nbeliehen und auf diese Weise seine Ausbildung finanziert hätte, nicht berufen \nkann. Im Rahmen dieser Abwägung schließt das Gericht sich der Bewertung \nan, die der vorstehend, vor allem für das Recht der Arbeitslosenhilfe und der \nAusbildungsförderung, zitierten Rechtsprechung zugrundeliegt, wonach \nderjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der \nVermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran auch bei der \nBedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen muß. Dem \nsteht insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2004 - XI \nZR 220.03 -, das sich im wesentlichen mit den zivilrechtlichen \nAusgleichsansprüchen des materiellen Kontoinhabers befaßt, nicht entgegen. \n\n91\n\nDer Kläger kann ferner nicht verlangen, daß sein nach alledem von dem \nbeklagten Amt zu berücksichtigendes Vermögen gemäß § 29 Abs. 3 BAföG \nzur Vermeidung unbilliger Härten ganz oder zum Teil anrechnungsfrei bleiben \nmüßte. \n\n92\n\nDer Grundgedanke der mit § 29 Abs. 3 BAföG getroffenen \nAusnahmeregelung, in der der Förderungsverwaltung beim Vorliegen einer \nunbilligen Härte eine Ermessensentscheidung über die Nichtberücksichtigung \nweiterer Vermögensteile - neben den Freibeträgen nach § 29 Abs. 1 BAföG - \neröffnet ist, besteht darin, daß die Verpflichtung, das nach den §§ 26 ff BAföG \neinzusetzende Vermögen wirklich zur Deckung des Ausbildungsbedarfs zu \nverbrauchen, den Auszubildenden ausnahmsweise unbillig hart treffen kann, \nwas vor allem dann infrage kommt, wenn die Verwertung des Vermögens ihm \nwirtschaftlich unmöglich oder mit einer wesentlichen und letztlich \nunzumutbaren Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlagen verbunden wäre. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 1984 - 5 C 44.81 -, FamRZ 1985, \n541 (543 f), vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267 (270 ff), und \nvom 13. Juni 1991 \n- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 (306 ff); Humborg, a.a.O., § 29 Rdnr. 9 \n(Stand: Januar 2003).\n\n94\n\nEntsprechend der vorstehenden Abwägung im Rahmen des § 242 BGB \nhätte es jedoch für den Kläger keine unbillige Härte bedeutet, wenn man ihn \nim Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 darauf verwiesen \nhätte, seinen förderungsrechtlichen Bedarf aus dem zur Zeit der \nAntragstellung am 19. April 2000 u.a. auf dem Depotkonto bei der Sparkasse \nF. vorhandenen Guthaben zu bestreiten. Denn bei der Anwendung des § \n29 Abs. 3 BAföG ist die Berufung des Klägers auf \n\n95\n\netwaige Ausgleichsansprüche seiner damaligen Verlobten, die er bei einer \nVerwertung der Papiere für seine Ausbildung zu erfüllen gehabt hätte, aus \ndenselben Gründen als rechtsmißbräuchlich anzusehen.\n\n96\n\nDer aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 28. September 2000 war \nnach alledem jedenfalls insoweit rechtswidrig, als der Kläger, dem aufgrund \nseines Privatgirokontos, seines Sparkontos und seines Wertpapierkontos \nanrechenbares Vermögen von insgesamt 11.562,02 DM, abzüglich des \ngesetzlichen Freibetrages von 6.000,00 DM, zuzuordnen war, die ihm für den \nZeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 gewährten Förderungsleistungen \nvon 4.740,00 DM (2.423,52 Euro) im Umfang der jetzt zurückgeforderten \n1.932,30 Euro nicht hätte beanspruchen können. \n\n97\n\nHinzuzufügen ist, daß selbst dann, wenn das Wertpapierguthaben beim \nKläger nur zur Hälfte berücksichtigt wird, sich für jeden Monat des \nsechsmonatigen Bewilligungszeitraums ein einzusetzendes Vermögen von \n112,08 DM und eine dementsprechende Teilrechtswidrigkeit des Bescheides \nvom 28. September 2000 ergibt. \n\n98\n\nIm Hinblick darauf, daß der Kläger behauptet, im Februar 2000 eine \nfalsche Auskunft des beklagten Amts über die für ihn geltenden Freibeträge \nerhalten zu haben, steht ihm die volle Förderung für den betroffenen \nBewilligungszeitraum ebensowenig unter dem Gesichtspunkt eines sog. \nsozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn abgesehen davon, ob \ndieses für das Sozialversicherungsrecht entwickelte Rechtsinstitut\n\n99\n\nvgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juni 1992 - \n11 RAr 65/91 -, juris\n\n100\n\nüberhaupt in das Recht der Ausbildungsförderung übertragen werden \nkann\n\n101\n\nverneinend etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1994 - \n7 S 758/93 -, juris\n\n102\n\nund ob das beklagte Amt den Kläger seinerzeit wirklich falsch beraten hat, \nkönnte ein solcher Herstellungsanspruch hier zumindest nicht zu der \nRechtsfolge führen, daß der Kläger jetzt - rückwirkend - so zu behandeln \nwäre, als ob er die begehrte Ausbildungsförderung hätte verlangen können. \nSein Förderungsanspruch scheitert nämlich zwingend daran, daß sich bei ihm \nnicht der Mangel eigener Mittel zur Finanzierung der Ausbildung (vgl. § 1, § \n11 BAföG) feststellen läßt, ohne daß diese anspruchsbegründene \nVoraussetzung aber nachträglich durch eine Amtshandlung der \nFörderungsverwaltung ersetzbar bzw. herstellbar wäre. Vielmehr könnten \nauch im Sozialversicherungsrecht über einen Herstellungsanspruch nur \nbestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, wie z.B. verspätete Anträge, \ndann als erfüllt angesehen werden, wenn sie allein wegen einer \nPflichtverletzung des Versicherungsträgers bisher zu verneinen wären, \nwohingegen es auf diesem Wege nicht möglich wäre, außerhalb des \nSozialrechtsverhältnisses liegende anspruchsbegründende Merkmale, deren \nEntstehen von dem tatsächlichen Verhalten des Versicherten abhängt und \nsomit nicht in die Verfügungsmacht oder Einflußsphäre des \nVersicherungsträgers fällt, rückwirkend zu fingieren. In Situationen dieser Art \nwäre eine Verpflichtung des Versicherungsträgers, trotz Fehlens der \nVoraussetzungen die begehrte Versicherungsleistung zu erbringen, \ngesetzeswidrig und könnte dann auch nicht über das Institut des \nsozialrechtlichen Herstellungsanspruchs konstruiert werden. \n\n103\n\nSo zur fehlenden Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung: BSG, Urteil vom \n15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. \nFebruar 2004 \n- L 8 AL 1259/03 -, und Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14. Januar \n2005 - L 3 AL 121/03 -, jeweils juris.\n\n104\n\nDa die (volle) Förderung des Klägers jedoch deshalb ausgeschlossen \nwar, weil er außerhalb des Förderungsverhältnisses Gelder in einer Weise \nangelegt hatte, daß sie ihm nach den förderungsrechtlichen Bestimmungen \nals Vermögen anzurechnen waren, wäre es mit dem Gesetz nicht zu \nvereinbaren gewesen, ihm die entsprechenden Leistungen zu bewilligen; ein \nanderes Ergebnis ist dann - für den Fall, daß das beklagte Amt dem Kläger \ndie behauptete falsche Auskunft über Freibeträge erteilt haben sollte -, \ndesgleichen nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im \nRecht der Ausbildungsförderung erreichbar.\n\n105\n\nDie (Teil)aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28. September \n2000 konnte schließlich auch für die Vergangenheit ausgesprochen werden; \ndenn der Kläger hat die unzutreffenden bzw. gegen Treu und Glauben \nverstoßenden Angaben hinsichtlich der drei auf seinen Namen lautenden \nKonten in den Antragsformularen des beklagten Amts zumindest grob \nfahrlässig i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht. Grobe \nFahrlässigkeit liegt nach der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X \ndazu enthaltenen Legaldefinition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche \nSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen \nsind hier zunächst in Bezug auf das Wertpapierkonto zu bejahen; denn \nangesichts dessen, daß einerseits in dem Antragsformular 1/98 des beklagten \nAmts ausdrücklich und ohne an die gesetzlichen Freibeträge geknüpfte \nUnterscheidungen nach Wertpapieren gefragt wird (Zeile 94) und daß \nandererseits der Kläger der Sparkasse F. gegenüber als \nuneingeschränkter Inhaber seines dortigen Wertpapierbestandes aufgetreten \nwar und hinsichtlich der Zinseinkünfte den unter seinem Namen schon früher \nerteilten Freistellungsauftrag hatte weiterlaufen lassen, hätte es sich ihm \naufdrängen müssen, daß dieses Vermögen auch von förderungsrechtlich \nerheblicher Bedeutung sein konnte. Die weitere Verpflichtung des Klägers zur \nOffenlegung sämtlicher Guthaben auf seinem Privatgiro- und seinem \nSparkonto ergab sich dann eindeutig aus den Fragen zu Zeile 100 des \nAntragsformulars.\n\n106\n\nAuf eine anderslautende eigene Beurteilung oder auf das Ergebnis einer \nnicht genau datierten telefonischen Rückfrage bei dem beklagten Amt, \nwelches ihm - unrichtigerweise - mitgeteilt habe, daß der Freibetrag von \nseinerzeit 6.000,00 DM sowohl ihm selbst als auch seiner Verlobten \neingeräumt werde, kann der Kläger sich demgegenüber nicht mit Erfolg \nberufen. Auch wenn sich aufklären ließe, daß ein solches Telefongespräch, \nüber das die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge keinen Vermerk \nenthalten, mit den durch den Kläger geschilderten - inhaltlich nahezu abwegig \nerscheinenden - Äußerungen eines Mitarbeiters des beklagten Amts \nstattgefunden hat, hätte das den Kläger nicht von der Verpflichtung \nentbunden, sein Vermögen in den Zeilen 89 ff. des Antrags anzugeben. Für \nInhaber von Wertpapieren sind dort Einschränkungen bei der Offenlegung \nsämtlicher vorhandenen Vermögens-bestandteile eindeutig nicht vorgesehen, \n\n107\n\nebenso in grundsätzlich vergleichbaren Fällen etwa: VG Aachen, Urteil \nvom 8. März 2005 - 5 K 3060/03 -, VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005 \n- 10 K 1069/04 -, jeweils juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 \nK 7239/03 - \n\n108\n\nzumal der Kläger selbst nicht behauptet, sich bei dem beklagten Amt \ngerade danach erkundigt zu haben, welche Angaben er in dem Formblatt \nhabe machen müssen, um seine am 19. April 2000 tatsächlich bestehende \nVermögenssituation richtig darzu-stellen. Hinzu kommt, daß der Kläger in \nseiner ersten Reaktion auf die in Betracht kommende Bescheidaufhebung \nund Rückforderung mit Schreiben vom 26. September 2002 erklärt hat, daß \nder seinerzeit maßgebliche Freibetrag nach seiner Kenntnis bei 5.112,92 \nEuro gelegen habe, was mit dem später durch Anwaltsschriftsatz vom 13. \nDezember 2002 erstmals mitgeteilten Inhalt des Telefongesprächs, in dem \nvon einem je Person zu gewährenden Freibetrag von 6.000,00 DM die Rede \ngewesen sei, nicht im Einklang steht. \n\n109\n\nDie weitere, im vorliegenden Verfahren unerhebliche Frage, ob der Kläger \nbei der Ausfüllung der Zeilen 89 ff. im Antragsformular der \nFörderungsverwaltung nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich \ni.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt hat, läßt das Gericht \noffen.\n\n110\n\nNach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides bestehen auch keine \nBedenken wegen der im Rahmen des § 45 Abs. 1 und 2 SGB X \nvorzunehmenden Ermessensausübung; ebenso sind die Voraussetzungen \ndes § 50 Abs. 1 SGB X für das Erstattungsverlangen des beklagten Amts \nerfüllt.\n\n111\n\nNach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n113\n\nVon einer Bescheidung des Antrags nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat \ndas Gericht abgesehen, weil eine für den Kläger günstige \nKostengrundentscheidung nicht vorliegt.\n\n114\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n115\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz \n5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist \nnur zuzulassen, wenn\n\n116\n\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \n aufweist,\n\n117\n\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun-\n desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts- \n höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf \ndieser \n Abweichung beruht oder \n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann.\n\n118\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. In dem Antrag \nmuß das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen.\n\n119\n\nIm Berufungsverfahren muß sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule \nvertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-20/15-k-3699-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-20/15-k-3699-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274963","retrieved":"2026-07-09 02:46:45.354466+00:00"}}