{"status":"available","doknr":"OLD275209","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0112.16L18.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"16 L 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \r\nvom 3. Januar 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. \r\nDezember 2005 wird hinsichtlich des Punktes 1. wiederhergestellt und hinsichtlich \r\ndes Punktes 2. angeordnet.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Streitwert wird auf 25.750,- EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n3. Der Beschlusstenor zu 1. wird den Beteiligten vorab fern mündlich \r\nbekanntgegeben.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Januar \r\n2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2005 \r\nhinsichtlich des Punktes 1. wiederherzustellen und hinsichtlich des Punktes 2. \r\nanzuordnen,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist \r\nzulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Verfahren \r\nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine \r\nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerin am \r\neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \r\nVollziehung vorrangig erscheint. Vorliegend überwiegt das private Interesse der \r\nAntragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug, weil sich die angefochtene \r\nOrdnungsverfügung nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen \r\nPrüfung als rechtswidrig darstellt und in einem etwaigem Hauptsacheverfahren aller \r\nVoraussicht nach keinen Bestand haben wird. An der Vollziehung eines \r\nrechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse.\n\n\r\n\r\n7\n\n1. Aufforderung zur Veränderung der zum 31.12.2005 ausgesprochenen \r\nKündigung der Versorgungsverträge auf den 31.1.2006 (Punkt 1. der Verfügung)\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Ordnungsverfügung bezüglich der Aufforderung der Veränderung der zum \r\n31.12.2005 ausgesprochenen Kündigung der Versorgungsverträge betreffend \r\nAllgemeinstrom, Gas und Wasser auf den 31.1.2006 findet ihre Rechtsgrundlage \r\nnicht in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \r\nOrdnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). \n\n\r\n\r\n9\n\nNach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen \r\nMaßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die \r\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Es liegt zur Überzeugung des \r\nGerichts aber keine konkrete Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und \r\nOrdnung vor.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven \r\nRechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der \r\nEinrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der \r\nHoheitsgewalt. Gefahr bedeutet eine Sachlage, die bei ungehindertem \r\nGeschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung \r\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.\n\n\r\n\r\n11\n\nZunächst konnte das Gericht schon deshalb keine konkrete Gefahr feststellen, \r\nweil bislang nicht feststeht, wieviele Personen genau in dem betroffenen Wohnblock \r\nin der T. T1. 38 in H. noch leben. Der Antragsgegner hat ermittelt, dass \r\nderzeit noch 63 Hausstromzähler angemeldet sind. Daraus könne nach seiner \r\nAnsicht aber nicht gefolgert werden, dass noch 63 Wohnungen bewohnt seien. Das \r\nEinwohnermelderegister sei zur Ermittlung der Personenzahl ebenfalls nicht \r\nzuverlässig, da erfahrungsgemäß ein Teil der Bewohner seinen Meldepflichten nicht \r\nnachkomme. Diesen Überlegungen schließt sich das Gericht an. Nach einem \r\nVermerk vom 10. Januar 2006 (Blatt 4 der Beiakte, Heft 1) leben möglicherweise \r\nnoch neun Familien in dem betreffenden Haus. Jedenfalls sind nach den \r\nFeststellungen des Antragstellers noch mehrere Wohnungen durch 37 polnische \r\nBergarbeiter belegt, deren Verträge aber zum 17. Januar bzw. 31. Januar 2006 \r\nenden und die sodann auch ausziehen werden (Seite 2 der Antragserwiderung vom \r\n11. Januar 2006, Bl. 18 der Gerichtsakte).\n\n\r\n\r\n12\n\nIn diesem Zusammenhang entscheidend für die gerichtliche Entscheidung ist \r\nauch, dass darüber hinaus unklar ist, wie sich der betroffene Personenkreis \r\nzusammensetzt - ob beispielsweise ältere Personen, Behinderte, Kinder, \r\nPflegebedürftige und Kranke dort noch wohnhaft sind, die möglicherweise nicht in \r\nder Lage wären, selbst oder mittels Angehöriger oder anderer Personen für Abhilfe \r\nzu sorgen. Weiterhin ist ebenfalls nicht geklärt, inwieweit sich die betroffenen \r\nPersonen nicht schon selbst um Abhilfe bemüht haben, ob somit ein behördliches \r\nEinschreiten überhaupt (noch) erforderlich ist.\n\n\r\n\r\n13\n\nDesweiteren besteht bezüglich der Wasserversorgung schon deswegen in keiner \r\nHinsicht eine Gefahr im Monat Januar 2006, weil der Wasserversorger - das S. \r\nX. Wasserwerk (RWW) - sowohl im Vorfeld vor Erlass der Ordnungsverfügung \r\nals auch später gegenüber dem Antragsgegner sowie nochmals gegenüber dem \r\nGericht fernmündlich am 12. Januar 2006 versichert hat, die Wasserversorgung \r\nzumindest bis zum 31. Januar 2006 aufrechtzuerhalten. Insoweit bestand und \r\nbesteht daher auch kein Anlass zum Erlass einer Ordnungsverfügung.\n\n\r\n\r\n14\n\nBezüglich der Einstellung der Gaslieferung voraussichtlich zum 16. Januar 2006, \r\ndie die zentrale Heizungsanlage betrifft, besteht nach Auffassung der Kammer \r\ndarüber hinaus ebenfalls keine Gefahr, weil es möglich ist, dass die Bewohner mittels \r\nHeizlüftern in ihren Wohnungen die Wärmeversorgung sicherstellen können, da sie in \r\nihren Wohnungen noch über funktionsfähige Privatstromanschlüsse verfügen. Dass \r\ndie Wärmeversorgung in dieser Weise sichergestellt werden kann, davon geht auch \r\nder Antragsgegner jedenfalls für die Zeit ab 1. Februar 2006 aus, wie ein Vermerk \r\nvom 10. Januar 2006 (Blatt 4 der Beiakte, Heft 1) zeigt. Darüber hinaus wäre das in \r\nder Ordnungsverfügung gewählte Mittel nicht angemessen, da auch der \r\nAntragsgegner davon ausgeht, dass die hierfür monatlich entstehenden Kosten ca. \r\n15.000,- EUR betragen würden und im Verhältnis zu den wenigen verbliebenen \r\nHausbewohnern daher „absolut unverhältnismäßig\" sind (Blatt 4 der Beiakte, Heft \r\n1).\n\n\r\n\r\n15\n\nHinsichtlich der Abstellung des Allgemeinstroms, der die \r\nTreppenhausbeleuchtung, die Notbeleuchtung, die Aufzüge, die Druckwasseranlage \r\nund die Fäkalienhebeanlage betrifft und der möglicherweise ebenfalls zum 16. \r\nJanuar 2006 abgestellt werden soll, ist es mangels weiterer detaillierter Darlegungen \r\nderzeit ebenfalls zweifelhaft, inwieweit dadurch für die verbliebenen Hausbewohner \r\neine konkrete Gefahr für Leib oder Leben entstehen könnte; dies musste durch die \r\nKammer jedenfalls nicht abschließend beurteilt werden, da eine konkrete Gefahr - \r\nwie bereits dargelegt - wegen anderer Umstände nicht angenommen werden \r\nkann.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie angefochtene Verfügung leidet ferner darunter, dass ebenfalls nicht zur \r\nÜberzeugung des Gerichts zweifelsfrei geklärt ist, inwieweit die Antragstellerin zu \r\nRecht als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden kann. Es spricht bei \r\nsummarischer Prüfung einiges dafür, dass die Antragstellerin allenfalls als \r\nNichtstörerin nach § 19 OBG NRW herangezogen werden kann. Dies kann aber \r\ndahinstehen. Denn gegen eine Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin in \r\nder Weise, wie hier geschehen, spricht, dass die Antragstellerin unbestritten über \r\nkeine finanziellen Mittel mehr verfügt und sogar schon überprüft hat, inwieweit sie ein \r\nInsolvenzverfahren betreiben kann. Es erscheint daher auch aus strafrechtlicher \r\nSicht nicht unproblematisch, inwieweit ein zahlungsunfähiger Schuldner noch durch \r\neine behördliche Ordnungsverfügung zivilrechtlich zu einer Vertragsverlängerung \r\ngezwungen werden soll, obwohl es von vornherein feststeht, dass - wie hier - der \r\nInanspruchgenommene die aus dem Vertrag entstehende Zahlungspflicht nicht wird \r\nerfüllen können. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die ohnehin aus \r\nzivilrechtlicher Sicht zweifelhafte Tenorierung der Ordnungsverfügung unter Punkt 1. \r\nhin.\n\n\r\n\r\n17\n\nLetztendlich hat der Antragsgegner sein Ermessen bezüglich der Störerauswahl \r\nnicht erkannt und dementsprechend nicht ausgeübt. Es kommen hier nach \r\nAuffassung der Kammer noch andere (Nicht-)Störer wie zum Beispiel die Versorger \r\nin Betracht, die möglicherweise vorrangig vor der Antragstellerin heranzuziehen \r\ngewesen wären.\n\n\r\n\r\n18\n\n2. Zwangsgeldandrohung\n\n\r\n\r\n19\n\nDie auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 60, 63 des \r\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \r\ngestützte Zwangsgeldandrohung ist mangels rechtmäßiger Grundverfügung, die - wie \r\nbereits dargelegt -voraussichtlich in einem etwaigem Hauptsacheverfahren \r\naufgehoben wird, ebenfalls rechtswidrig. Insoweit ist - da die aufschiebende Wirkung \r\ndes Widerspruchs diesbezüglich von Gesetzes wegen entfallen ist (§ 80 Abs. 2 Satz \r\n2 VwGO in Verbindung mit § 8 AG VwGO NRW) - die aufschiebende Wirkung \r\nanzuordnen.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \r\nergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und \r\nentspricht der Hälfte der für einen Monat anfallenden Kosten für Gas, Wasser und \r\nAllgemeinstrom in Höhe von 51.500,- EUR.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-12/16-l-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-12/16-l-18-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275209","retrieved":"2026-07-09 02:47:06.215372+00:00"}}