{"status":"available","doknr":"OLD275330","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0109.14L1372.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-09","aktenzeichen":"14 L 1372/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 33.630,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 14. September und 27. \nSeptember 2005 gestellte sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie Aufhebung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides des \nAntragsgegners vom 1. Juli 2005 und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nvom 5. Juli 2005 gegen den vorgenannten Bescheid anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3., Abs. 5 Satz 1 1. Alt. und Satz 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Erhebung \neines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen -WasEG) vom 27. \nJanuar 2004 zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichem Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVorauszahlungsbescheides des Antragsgegners vom 1. Juli 2005 und dem Interesse \nder Antragstellerin an der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 \nWasEG entfallenen - aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05. Juli 2005 \nfällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und \nRechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen \nnoch dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Rechtsgedanke \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n6\n\nZunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Vorauszahlungsbescheides, da ein Erfolg der Antragstellerin in einem \neventuellen diesbezüglichen Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher ist als ein \nMisserfolg.\n\n7\n\nVgl. zur Auslegung des Begriffs „ernstliche Zweifel\" in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO: \nOVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617 \nf. m.w.N..\n\n8\n\nDenn ob die von der Antragstellerin im Jahre 2005 im Rahmen ihrer \nNassabgrabung durchgeführte Wäsche von Kiesen und Sanden unter Entnahme von \nWasser aus zwei Baggerseen und anschließender Wiedereinleitung des benutzten \nWassers in diese Seen von der - an sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2. WasEG bestehenden \n- Entgeltpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2. WasEG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) \nwegen erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs ausgenommen ist, ist nach der \ngegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung offen.\n\n9\n\nUnstreitig steht ein oberirdisches Gewässer im Sinne dieser Bestimmung und \nnicht etwa die Nutzung des Grundwassers in Rede.\n\n10\n\nDie Kammer vermag nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht der teilweise \nvertretenen Ansicht zu folgen, dass in den Fällen, in denen Abgrabungsunternehmen \nbereits über eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Kieswäsche verfügen - wie hier \nnach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin in Gestalt der \nErlaubnisbescheide der Bezirksregierung E. vom 2. Dezember 1996 bzw. des \nKreises X. vom 21. Juni 1999 - und die in den Erlaubnissen zugelassene \nFörderrate nicht überschritten sowie die darin aus Gründen des Gewässerschutzes \nggf. angeordneten Nebenbestimmungen eingehalten werden - das hier unterstellt - \nbzw. im Rahmen der Gewässerüberwachung keine nachteiligen Auswirkungen \nfestzustellen sind, die materiellen Voraussetzungen für den erlaubnisfreien \nEigentümergebrauch „ohne weiteres\" vorliegen. \n\n11\n\nChristina Schultz / Dr. Jan-Christof Krüger, Wasserrechtlicher \nEigentümergebrauch und Rohstoffgewinnung, Natur und Recht (NuR) 2005, S. 1 ff. \n\n12\n\nDas für diese Ansicht tragende Argument einer Deckungsgleichheit des \nPrüfungsmaßstabs für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (vornehmlich \nnach § 7 WHG) einerseits und der Voraussetzungen für den erlaubnisfreien \nEigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG andererseits begegnet \ndurchgreifenden Bedenken. Das hat die beschließende Kammer in ihrem ein \nParallelverfahren - VG Gelsenkirchen 14 L 1241/05 - betreffenden Beschluss vom \nheutigen Tage näher ausgeführt. Hierauf wird ohne vertiefende Ausführungen Bezug \ngenommen, zumal die Antragstellerin diese Ansicht wohl nicht teilt. \n\n13\n\nAuch vermag die Kammer nicht von vornherein dem teilweise vertretenen \nArgumentationsansatz (vgl. VG Gelsenkirchen 14 L 1241/05) zu folgen, die \nEntnahme und Wiedereinleitung des Oberflächenwassers (nach der Kieswäsche) \nseien nicht als ein einheitlicher Vorgang zu bewerten - wie der Antragsgegner in \nFällen der vorliegenden Art annimmt und daraus auch unter Hinweis auf § 51 LWG \nNRW eine Erlaubnispflicht ableitet -, sondern entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 und \nNr. 4. WHG als selbständig zu beurteilende Vorgänge. Zufolge dieser Auffassung soll \ndie (isolierte) Entnahme des Wassers als solche „nicht ansatzweise\" nachteilige \nVeränderungen der Eigenschaften des Gewässers bewirken - so dass die Entnahme \ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG entgeltfrei sei -, die \n(isolierte) Wiedereinleitung hingegen solle keinem der enumerativ aufgezählten \nBenutzungstatbestände des § 1 Abs. 1 WasEG unterfallen.\n\n14\n\nSelbst wenn dem Ansatz einer getrennten Beurteilung einer Entnahme des \nOberflächengewässers und dessen nachfolgender (Wieder-) Einleitung im \nAusgangspunkt gefolgt würde, kann nicht zweifelhaft sein, dass auch bloße \nWasserentnahmen der hier in Rede stehenden Größenordnungen nicht per se dem \nerlaubnisfreien Eigentümergebrauch unterfallen. Eine größere nachteilige \nVeränderung eines Oberflächengewässers als dessen - isoliert betrachteter - Entzug, \nist schwerlich vorstellbar, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Entziehung \nals „Veränderung der Eigenschaft des Wassers\" oder als „wesentliche Verminderung \nder Wasserführung\" i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG zu beurteilen sein mag. Die Frage, ob \nnachteilige Veränderungen eines Oberflächengewässers im Sinne sämtlicher in \ndieser Norm genannter Varianten zu verneinen sein könnten, wie die Antragstellerin \nim Ergebnis meint, stellt sich in Fällen der vorliegenden Art ersichtlich nur, wenn die \nWiedereinleitung des zunächst entnommenen Wassers nach der Kieswäsche in den \nBlick genommen wird. Im übrigen ist nach dem (nicht eindeutigen) Gesetzeswortlaut \nkeineswegs evident, dass eine nachfolgende Nutzung entnommenen Wassers stets \nentgeltfrei sein soll, selbst wenn die Entnahme an sich entgeltfrei möglich wäre (vgl. \nz.B. § 1 Abs. 2 Nr. 9. WasEG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine \nEntnahme als solche ohne nachfolgende Nutzung nach dem WasEG entgeltpflichtig \nwäre.\n\n15\n\n \nVgl. auch dazu, ob z.B. das Merkmal „einer Nutzung zugeführt\" als konstitutive \nVoraussetzung der Entgeltpflicht zu verstehen ist: Dr. Herbert Posser und Jens \nWillbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NwVBl, 2005, 410; vgl. \nauch Landtagsdrucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30 unter B. zu (§1) \n„...Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht \nentgeltpflichtig.\" \n\n16\n\nVielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob im Jahr 2005 durch die Kies- und \nSandwäsche der Antragstellerin (keine) Beeinträchtigungen bzw. nachteilige \nVeränderungen im Sinne sämtlicher Tatbestandsvarianten des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. \nHs. WHG vorliegen, also „andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige \nVeränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der \nWasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu \nerwarten sind\". Insoweit stellt sich die Frage, ob dem durch konkrete tatsächliche \nFeststellungen (vor Ort) nachzugehen ist. \n\n17\n\nGrundsätzlich mögen die in § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG genannten \nVoraussetzungen anhand einer konkret einzelfallbezogenen Betrachtung unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Erkenntnisse der Wasserwirtschaft zu prüfen \nsein,\n\n18\n\n \nso: Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 24 Rdnr. 5 f.; AG Freiburg i. B., Urteil vom 04. \nJuni 1991 - 23 Owi 94/91a -, ZfW 1992, S. 389 (391 f.); Sieder-Zeitler-Dahme, \nKommentar zum WHG, Loseblatt, § 24 Rdnr. 10 ff. m.w.N.,\n\n19\n\nwobei im Rahmen dieser Prüfung über § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. a.E. WHG \n(„keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts\") auch die nunmehr durch § \n25b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1. WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und -\nanforderungen für künstliche oberirdische Gewässer zu beachten sein dürften.\n\n20\n\n \nSo VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 - unter Verweis auf \nCzychowski/Reinhardt a.a.O., § 25b Rdnr. 3 i. V. m. § 25a Rdnr. 2 und 6; vgl. auch \nzur konkreten Einzelfallprüfung des Tatbestandsmerkmals „Wohl der Allgemeinheit\" \nin § 6 Abs. 1 WHG im Hinblick auf das allgemeine Bewirtschaftungsziel des § 25a \nAbs. 1 Nr. 2 WHG: VGH München, Urteile vom 07.10.2004 - 22 B 03.3228 -, NuR \n2005, S. 185 (188).\n\n21\n\nOb derartige konkrete Feststellungen auch in Fällen der vorliegenden Art in \njedem Einzelfall unerlässlich bzw. überhaupt teils rückwirkend möglich sind, ist nicht \nfrei von Zweifeln. Immerhin hat der Antragsgegner, wenn auch allgemein formuliert, \nin dem die Vollzugsaussetzung ablehnenden Bescheid und seiner \nAntragserwiderung vom 28. September 2005 Gründe benannt, die in einer schon \nangesichts der Größenordnung der in Rede stehenden Gewässerbenutzung von \njährlich mehr als 2.000.000 m³ zutagezuförderndem Brauchwasser für die \nKieswäsche (vgl. die Angabe der Entnahmemengen im streitigen \nVorauszahlungsbescheid) für das Gericht nachvollziehbaren Weise der Annahme, es \nlägen keine nachteiligen Veränderungen i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG vor, generell \nentgegen stehen könnten. Dem ist die Antragstellerin indessen entschieden \nentgegengetreten. Im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung folgt das \nerkennende Gericht der Auffassung des VG Köln in dessen schon zitiertem \nBeschluss vom 28. November 2005, dass auch in Fällen der vorliegenden Art \nkonkrete Einzelfallfeststellungen erforderlich sein dürften. Diese sind - soweit \nersichtlich - bislang nicht getroffen worden. \n\n22\n\nEine solche - hinreichend substantiierte und fachlich fundierte - konkrete \nEinzelfallbetrachtung ist regelmäßig nicht den vorzitierten, hier nicht einmal \nvorliegenden Erlaubnissen zu entnehmen. Denn diese Entscheidungen betreffen \nnicht das hier relevante Jahr 2005 und berücksichtigen damit nicht die inzwischen \ndurch § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1. WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und \n-Anforderungen für künstliche oberirdische Gewässer. Darüber hinaus enthalten die \nEntscheidungen regelmäßig auch keine substantiierten und fachlich fundierten \nAussagen zu den oben zitierten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. \nWHG. Auch dürfte der Antragsgegner als Festsetzungs- und Einziehungsbehörde für \ndas Wasserentnahmeentgelt ausweislich des Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 2. WasEG \n(„erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17a, 23, 24 und 33 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG)\") nicht an die Feststellungen der \nwasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich etwaiger Planfeststellungsbeschlüsse \ngebunden sein, sondern hat das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des \n§ 24 Abs. 1 Satz 1 WHG selbst zu beurteilen, wie auch die Antragstellerin nicht in \nAbrede stellen dürfte. \n\n23\n\nVgl. VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 - ebenfalls \neinen Vorauszahlungsbescheid nach dem WasEG betreffend.\n\n24\n\nDie vorliegenden Ausführungen des Antragsgegners zu den Voraussetzungen \ndes § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG sowie die einschlägigen Darlegungen der \nAntragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 14. September 2005 sind, wie angemerkt, \nüberwiegend abstrakt gehalten, da sie auf die konkreten Umstände der Kieswäsche \ndurch die Antragstellerin in dem konkreten Veranlagungsjahr nicht eingehen. Die von \nder Antragstellerin vorgelegten bzw. in Bezug genommenen gutachterlichen \nBewertungen und sonstigen Stellungnahmen, die jeweils nachteilige Veränderungen, \nteils ausdrücklich i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG, in Zusammenhang mit Kieswäsche an \nBaggerseen verneinen (vgl. das in der Entscheidung des Regierungspräsidiums \nLeipzig vom 18. Dezember 2002 zitierte, indessen nicht vorliegende Gutachten des \nStaatlichen Umweltamtes M. vom 25. Mai 1999 sowie das ebenfalls auf \ngutachterlichen Bewertungen beruhende Schreiben des Landrats des Kreises N. -\nM1. vom 26. August 2005), entziehen sich einer abschließenden gerichtlichen \nBewertung im vorliegenden Eilverfahren. Insbesondere bedarf der Abklärung, ob und \nin welchem Umfang die darin enthaltenen Aussagen auf die hier vor Ort gegebene \nSituation und/oder auf § 24 Abs. 1 WHG übertragbar sind. Für die hier in Rede \nstehenden Baggerseen hat die Antragstellerin allem Anschein nach keine aktuellen, \neine „wasserrechtliche Unbedenklichkeit\" attestierenden sachverständige \nStellungnahmen vorgelegt.\n\n25\n\nAuch aus der von der Antragstellerin zitierten Neufassung der Verordnung über \nAnforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I 2004, S. 1108) können keine \naussagekräftigen Rückschlüsse auf das Vorliegen nachteiliger Veränderungen i.S.d. \n§ 24 Abs. 1 WHG für das hier konkret in Rede stehenden Gewässer gezogen \nwerden.\n\n26\n\nDie demnach bislang noch nicht hinreichend vorliegenden konkreten Tatsachen \nzur Beurteilung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG können \nallerdings im laufenden Widerspruchsverfahren noch ermittelt werden. Hierzu könnte \ndie Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 WasEG \ni.V.m. §§ 79 2. Hs., 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ein ergänzendes privates wasserwirtschaftliches \nGutachten vorlegen bzw. der Antragsgegner im Rahmen der ihm gemäß § 10 Abs. 2 \nWasEG i.V.m. §§ 79 2. Hs., 24 Abs. 1 u. 2 VwVfG NRW obliegenden \nAmtsermittlungspflicht eine sach- und fachkundige Stellungnahme des zuständigen \nStaatlichen Umweltamtes einholen, die insbesondere am Beurteilungsmaßstab des \n§ 24 Abs. 1 WHG unter Einbeziehung der durch § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 \nWHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und -anforderungen für künstliche \noberirdische Gewässer ausgerichtet sind, ohne dass damit eine Entscheidung zur \nDarlegungs- und ggf. Beweislast für das (Nicht-) Vorhandensein negativer \nAuswirkungen i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG verbunden sein soll. Dabei dürfte eine nähere \nAuseinandersetzung mit dem im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin \nunterbreiteten gutachterlichen Bewertungen und sonstigen Stellungnahmen ebenso \ngeboten sein wie etwaige vertiefende Ausführungen dazu, inwieweit § 24 Abs. 1 \nWHG möglicherweise einschränkend vor dem Hintergrund auszulegen sein könnte, \ndass in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht die Benutzung eines natürlichen \nOberflächengewässers, sondern eben eines durch antropogene Vorgänge \nentstandenen „Baggersees\" in Rede steht.\n\n27\n\nIm Übrigen genügt der Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juli \n2005 den rechtlichen Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 u. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 u. 2, 4 \nAbs. 1, 2 u. 3 Satz 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 u. 3 WasEG.\n\n28\n\nDie weiterhin von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der \nVerfassungsmäßigkeit der der angegriffenen Veranlagung des Antragsgegners \nzugrunde liegenden Vorschriften des WasEG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) ist zur Zeit jedenfalls als offen anzusehen. Die Vielzahl der \nunterschiedlichen Befreiungstatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG bzw. der \nunterschiedlichen Entgeltsätze gemäß § 2 Abs. 2 WasEG machen eine \nverfassungswidrige Ungleichbehandlung der einen Kiesabbau in Baggerseen \nbetreibenden Unternehmen, wie der Antragstellerin, jedenfalls nicht evident. \nInsbesondere dürfte (auch) aus § 1 Abs. 2 Nr. 9. WasEG abzuleiten sein, dass die \nEntnahme von Wasser auch bei der Gewinnung von Bodenschätzen von der \nEntgeltpflicht befreit sein kann, aber nur dann, wenn es nach der schlichten \nEntnahme „nicht anderweitig genutzt\" wird. Es drängt sich auf, die hier der \nWasserentnahme zielgerichtet nachfolgende Kieswäsche als eine solche gesonderte \nanderweitige Nutzung einzustufen. Wenn aus der Kieswäsche tatsächlich keinerlei \nnegative Veränderungen des Gewässers oder sonstige Beeinträchtigungen i.S.d. \n§ 24 Abs.1 WHG resultieren sollten - wie die Antragstellerin meint und wie es etwa \nbei einer schlichten Entnahme zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlicher \nFlächen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 11. WasEG von vornherein nahe liegt -, ergäbe sich \neine Entgeltfreiheit aus § 1 Abs. 2 Nr. 2. WasEG. Eine solche Überprüfung und \nAbstufung scheint nicht offenbar verfassungsrechtlich bedenklich. Eine nähere \nPrüfung durch das Gericht muss insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. \n\n29\n\nSchließlich hätte die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides vom 01. Juli \n2005 für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge, weil eine \nsolche nur vorläge, wenn durch die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin \nNachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht \noder nur schwer wiedergutzumachen sind. Derartige Umstände in der Person der \nAntragstellerin - wie etwa eine aufgrund der vorläufigen Entgeltzahlung drohende \nInsolvenz oder sonstige Existenzvernichtung - sind ihrem pauschalen Hinweis auf \naus der Zahlung erwachsende „erhebliche wirtschaftliche Probleme\" (vgl. das \nWiderspruchsschreiben vom 05. Juli 2005) nicht hinreichend zu entnehmen. Diese \nsind trotz des die Vollzugsaussetzung ablehnenden Bescheids des Antragsgegners \nvom 21. Juli 2005 nicht substantiiert worden.\n\n30\n\nDaher verbleibt es für das vorliegende Eilverfahren bei der § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3. VwGO i.V.m. § 7 WasEG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, \nwonach Wasserentnahmeentgelte im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das \nRisiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den \nZahlungspflichtigen trifft. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des \nvorliegenden Eilverfahrens ein Viertel der streitigen Geldleistung zugrunde \ngelegt.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-09/14-l-1372-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-09/14-l-1372-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275330","retrieved":"2026-07-09 02:47:16.440274+00:00"}}