{"status":"available","doknr":"OLD275329","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0109.14L1241.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-09","aktenzeichen":"14 L 1241/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auf 5760,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI. Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. August 2005 gestellte \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Juni 2005 gegen den \nVorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2005 für das \nVeranlagungsjahr 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3., Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Erhebung \neines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen -WasEG) vom 27. \nJanuar 2004 zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichem Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVorauszahlungsbescheides des Antragsgegners vom 17. Juni 2005 und dem \nInteresse der Antragstellerin an der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. VwGO i. V. m. \n§ 7 WasEG entfallenen - aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Juni \n2005 fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und \nRechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen \nnoch dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Rechtsgedanke \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n6\n\nZunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Vorauszahlungsbescheides, da ein Erfolg der Antragstellerin in einem \neventuellen diesbezüglichen Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher ist als ein \nMisserfolg.\n\n7\n\nVgl. zur Auslegung des Begriffs „ernstliche Zweifel\" in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO: \nOVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617 \nf. m.w.N..\n\n8\n\nDenn ob die von der Antragstellerin im Jahre 2005 im Rahmen ihrer \nNassabgrabung durchgeführte Wäsche von Kiesen unter Entnahme von Wasser aus \ndem Baggersee (T. See) und anschließender Wiedereinleitung des benutzten \nWassers in diesen See von der - an sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG bestehenden \n- Entgeltpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2. WasEG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) \nwegen erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs ausgenommen ist, ist nach der \ngegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung offen.\n\n9\n\nUnstreitig steht ein oberirdisches Gewässer im Sinne dieser Bestimmung und \nnicht etwa die Nutzung des Grundwassers in Rede.\n\n10\n\nDie Kammer vermag nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht der teilweise \nvertretenen Ansicht zu folgen, dass in den Fällen, in denen Abgrabungsunternehmen \nbereits über eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Kieswäsche verfügen - wie hier \ndie Antragstellerin in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses des Landrats des \nKreises O. vom 15. August 2001, vgl. dort Ziff. 12.20 „Wasserrechtliche Erlaubnis \nfür die Kieswäsche\" mit nachfolgenden Änderungen - und die in der Erlaubnis \nzugelassene Förderrate nicht überschritten sowie die darin aus Gründen des \nGewässerschutzes angeordneten Nebenbestimmungen eingehalten werden - das \nhier unterstellt - bzw. im Rahmen der Gewässerüberwachung keine nachteiligen \nAuswirkungen festzustellen sind, die materiellen Voraussetzungen für den \nerlaubnisfreien Eigentümergebrauch „ohne weiteres\" vorliegen.\n\n11\n\n \nChristina Schultz / Dr. Jan-Christof Krüger, Wasserrechtlicher Eigentümergebrauch \nund Rohstoffgewinnung, Natur und Recht (NuR) 2005, S. 1 ff.\n\n12\n\n \nDas für diese Ansicht tragende Argument einer Deckungsgleichheit des \nPrüfungsmaßstabs für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (vornehmlich \nnach § 7 WHG) einerseits und der Voraussetzungen für den erlaubnisfreien \nEigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG andererseits begegnet \nBedenken. Schon nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Normen bestehen nicht \nunbedeutende Unterschiede. Während nach § 6 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 5 WHG die \nErlaubnis bzw. Planfeststellung zu versagen ist, wenn von der beabsichtigten \nwasserrechtlichen Benutzung eine Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit\" \nzu erwarten ist, ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Erlaubnis nicht erforderlich zur \nBenutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder - wie hier - \nden durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn „dadurch andere nicht \nbeeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, \nkeine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere \nBeeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.\" Eine Kongruenz des von \nvielfältigen Faktoren bestimmten Begriffs „Wohl(s) der Allgemeinheit\", \n\n13\n\nvgl. nur Czychowski/Reinhardt Kommentar zum WHG, 8. Auflage, § 6, RdNr. 8 \nff,\n\n14\n\n \nund des demgegenüber eher singulären der „nachteilige Veränderung der \nEigenschaft des Wassers...\",\n\n15\n\n \nvgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 24, RdNr. 5,\n\n16\n\n \nund damit des von diesen Normen erfassten Prüfungsumfangs erschließt sich dem \nGericht nicht, auch wenn letztlich stets die Auswirkungen der Gewässerbenutzung \nabzuklären sind.\n\n17\n\nZudem ist in § 6 Abs. 1 WHG ausdrücklich angelegt, dass eine Erlaubnis zu \nerteilen ist, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen \nverhütet oder ausgeglichen werden können. Eine solche Möglichkeit sieht § 24 Abs. \n1 WHG nicht vor. Hieraus kann schwerlich abgeleitet werden, der \nEigentümergebrauch im Sinne dieser Bestimmung werde (vom Wortlaut) nicht auf \nFälle beschränkt, in denen kein Bedarf für Auflagen und Benutzungsbedingungen \nbestehe.\n\n18\n\n \nSo aber wohl Schultz/Krüger, Wasserrechtlicher Eigentümergebrauch und \nRohstoffgewinnung, a.a.O., S. 4. V.\n\n19\n\nDieser Ansatz verkennt, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG die grundsätzlich \nerforderliche Erlaubnis einer wasserrechtlichen Benutzung nur dann entbehrlich \nmachen dürfte, wenn schon ohne eine solche Erlaubnis oder sonstige behördliche \nAnordnungen (etwa im Rahmen eines die Erlaubnisfreiheit feststellenden \nFreistellungsbescheides) nachteilige Veränderungen nicht zu erwarten sind. Es \nerscheint schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber den erlaubnisfreien (!) \nEigentümergebrauch auch dann hätte einräumen wollen, wenn durch die in Rede \nstehende Benutzung negative wasserrechtliche Auswirkungen zwar zu erwarten \nwären, denen aber durch weitere zwingend gebotene behördliche Maßnahmen \nvornehmlich in Form von Auflagen begegnet werden könnte und müsste. \nEntsprechendes hätte ungeachtet des § 4 WHG in § 24 Abs. 1 WHG selbst mit der \ngebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck kommen müssen.\n\n20\n\nSchließlich dürfte der Antragsgegner als Festsetzungs- und Einziehungsbehörde \nfür das Wasserentnahmeentgelt ausweislich des Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 2. \nWasEG („erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17a, 23, 24 und 33 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG)\") auch nicht an die Feststellungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses und der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden sein, \nsondern hat das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 \nWHG selbst zu beurteilen.\n\n21\n\n \nVgl. VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 - ebenfalls einen \nVorauszahlungsbescheid nach dem WasEG betreffend.\n\n22\n\n \nAuch vermag die Kammer nicht von vornherein dem Argumentationsansatz zu \nfolgen, die Entnahme und Wiedereinleitung des Oberflächenwassers (nach der \nKieswäsche) seien nicht als ein einheitlicher Vorgang zu bewerten - wie der \nAntragsgegner in Fällen der vorliegenden Art annimmt und daraus auch unter \nHinweis auf § 51 LWG NRW eine Erlaubnispflicht ableitet -, sondern entsprechend \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1. und Nr. 4. WHG als selbständig zu beurteilende Vorgänge. Zufolge \ndieser auch von der Antragstellerin vertretenen Auffassung solle die (isolierte) \nEntnahme des Wassers als solche „nicht ansatzweise\" nachteilige Veränderungen \nder Eigenschaften des Gewässers bewirken - so dass die Entnahme gemäß § 1 Abs. \n2 Nr. 2. WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG entgeltfrei sei -, die (isolierte) \nWiedereinleitung hingegen solle keinem der enumerativ aufgezählten \nBenutzungstatbestände des § 1 Abs. 1 WasEG unterfallen.\n\n23\n\nSelbst wenn dem Ansatz einer getrennten Beurteilung einer Entnahme des \nOberflächengewässers und dessen nachfolgender (Wieder-) Einleitung im \nAusgangspunkt gefolgt würde, kann nicht zweifelhaft sein, dass auch bloße \nWasserentnahmen der hier in Rede stehenden Größenordnungen nicht per se dem \nerlaubnisfreien Eigentümergebrauch unterfallen. Eine größere nachteilige \nVeränderung eines Oberflächengewässers als dessen - isoliert betrachteter - Entzug, \nist schwerlich vorstellbar, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Entziehung \nals „Veränderung der Eigenschaft des Wassers\" oder als „wesentliche Verminderung \nder Wasserführung\" i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG zu beurteilen sein mag. Die Frage, ob \nnachteilige Veränderungen eines Oberflächengewässers im Sinne sämtlicher in \ndieser Norm genannter Varianten zu verneinen sein könnten, wie die Antragstellerin \nim Ergebnis meint, stellt sich in Fällen der vorliegenden Art ersichtlich nur, wenn die \nWiedereinleitung des zunächst entnommenen Wassers nach der Kieswäsche in den \nBlick genommen wird. Im übrigen ist nach dem (nicht eindeutigen) Gesetzeswortlaut \nkeineswegs evident, dass eine nachfolgende Nutzung entnommenen Wassers stets \nentgeltfrei sein soll, selbst wenn die Entnahme an sich entgeltfrei möglich wäre (vgl. \nz.B. § 1 Abs. 2 Nr. 9. WasEG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine \nEntnahme als solche ohne nachfolgende Nutzung nach dem WAas EG \nentgeltpflichtig wäre. \n\n24\n\n \nVgl. auch dazu, ob z.B. das Merkmal „einer Nutzung zugeführt\" als konstitutive \nVoraussetzung der Entgeltpflicht zu verstehen ist: Dr. Herbert Posser und Jens \nWillbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NwVBl. 2005, 410; vgl. \nLandtagsdrucksache 13/4528 vom 03. November 2003, S. 30 unter B. zu (§ 1) \n„Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht \nentgeltspflichtig.\"\n\n25\n\n \nHier ist unstreitig, dass die Antragstellerin das Wasser zum Zwecke der Kieswäsche \naus dem T. See entnommen und damit von vornherein auch eine unmittelbare \nRückführung (Wiedereinleitung) nach dieser Verwendung beabsichtigt hat. Unter \ndiesen Umständen dürfte auch bei einer im Ausgangspunkt isolierten Bewertung von \n„Entnahme\" und „Wiedereinleitung\" ein grundsätzlich entgeltpflichtiger \nBenutzungstatbestand anzunehmen sein, weil das entnommene Wasser einer \n„Nutzung\" i.S.d. § 1 Abs. 1 a.E. WasEG „zugeführt\" worden ist. \n\n26\n\nDie Wiedereinleitung stellte auch nicht etwa eine „behördlich angeordnete \nBenutzung\" dar, so dass eine Entgeltpflicht schon nach dem Befreiungstatbestand \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1. WasEG entfiele. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die \nim Planfeststellungsbeschluss des Landrats des Kreises O. vom 15. August 2001 \nbestimmte Verpflichtung zur Herstellung eines Schwemmsandfächers beruft, die \ndurch die Wiedereinleitung des Wassers nach der Kieswäsche bewirkt werde, steht \neine solche Bestimmung einer Benutzungsanordnung i.S.d. Ausnahmenorm des \nWasEG nicht gleich. Diese und andere Auflagen im Planfeststellungsbeschluss \ndienen vornehmlich dazu, den im wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin \nliegenden Kiesabbau überhaupt erst zu ermöglichen. Ohne solche Auflagen hätte der \nPlanfeststellungsbeschluss mit anderen Worten nicht ergehen können. Hingegen soll \nein Wasserentnahmeentgelt nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1. WasEG \ndann nicht gefordert werden, wenn schon die wasserrechtliche Benutzung als solche \nim Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden war (vgl. \nLandtagsdrucksache 13/4528 vom 3. November 2003 S. 30). Dafür bestehen \nvorliegend keine Anhaltspunkte. \n\n27\n\nKommt es nach allem maßgeblich darauf an, ob im Jahr 2005 durch die \nKieswäsche der Antragstellerin (keine) Beeinträchtigungen bzw. nachteilige \nVeränderungen im Sinne sämtlicher Tatbestandsvarianten des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. \nHs. WHG zu erwarten sind/waren, stellt sich die Frage, ob dem durch konkrete \ntatsächliche Feststellungen (vor Ort), hier am T. See, nachzugehen ist. \n\n28\n\nGrundsätzlich mögen die in § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG genannten \nVoraussetzungen anhand einer konkret einzelfallbezogenen Betrachtung unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Erkenntnisse der Wasserwirtschaft zu prüfen \nsein,\n\n29\n\n \nso: Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 24 Rdnr. 5 f.; AG Freiburg i. B., Urteil vom 04. \nJuni 1991 - 23 Owi 94/91a -, ZfW 1992, S. 389 (391 f.); Sieder-Zeitler-Dahme, \nKommentar zum WHG, Loseblatt, § 24 Rdnr. 10 ff. m.w.N.,\n\n30\n\nwobei im Rahmen dieser Prüfung über § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. a.E. WHG \n(„keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts\") auch die nunmehr durch § \n25b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1. WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und -\nanforderungen für künstliche oberirdische Gewässer zu beachten sein dürften.\n\n31\n\n \nSo VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 unter Verweis auf \nCzychowski/Reinhardt a.a.O., § 25b Rdnr. 3 i. V. m. § 25a Rdnr. 2 und 6; vgl. auch \nzur konkreten Einzelfallprüfung des Tatbestandsmerkmals „Wohl der Allgemeinheit\" \nin § 6 Abs. 1 WHG im Hinblick auf das allgemeine Bewirtschaftungsziel des § 25a \nAbs. 1 Nr. 2 WHG: VGH München, Urteile vom 07.10.2004 - 22 B 03.3228 -, NuR \n2005, S. 185 (188).\n\n32\n\nOb derartige konkrete Feststellungen auch in Fällen der vorliegenden Art in \njedem Einzelfall unerlässlich bzw. überhaupt teils rückwirkend möglich sind, ist nicht \nfrei von Zweifeln. Immerhin hat der Antragsgegner, wenn auch allgemein formuliert, \nin seiner Antragserwiderung vom 18. August 2005, ergänzt durch den Schriftsatz \nvom 28. Oktober 2005, Gründe benannt, die in einer schon angesichts der Größen-\nordnung der in Rede stehenden Gewässerbenutzung von jährlich bis zu 880.000 m³ \nzutagezuförderndem Brauchwasser für die Kieswäsche und bis zu 748.000 qm \nwieder einzuleitendem Wasser (vgl. Ziff. 12.20 des Planfeststellungsbeschlusses \nvom 15. August 2001) für das Gericht nachvollziehbaren Weise der Annahme, es \nlägen keine nachteiligen Veränderungen i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG vor, generell \nentgegen stehen könnten. Dem ist die Antragstellerin indessen entschieden \nentgegengetreten. Im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung folgt das \nerkennende Gericht der Auffassung des VG Köln in dessen schon zitiertem \nBeschluss vom 28. November 2005, dass auch in Fällen der vorliegenden Art \nkonkrete Einzelfallfeststellungen erforderlich sein dürften. Diese sind - soweit \nersichtlich - bislang nicht getroffen worden. \n\n33\n\nEine solche - hinreichend substantiierte und fachlich fundierte - konkrete \nEinzelfallbetrachtung ist insbesondere nicht dem vorgenannten \nPlanfeststellungsbeschluss zu entnehmen. Denn diese Entscheidung betrifft nicht \ndas hier relevante Jahr 2005 und berücksichtigt damit nicht die inzwischen durch \n§ 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1. WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und -\nanforderungen für künstliche oberirdische Gewässer. Darüber hinaus enthält die \nEntscheidung auch keine substantiierten und fachlich fundierten Aussagen zu den \noben zitierten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG. Allerdings \nklingen an zahlreichen Stellen Bedenken in Bezug auf im weitesten Sinne nachteilige \nVeränderungen auch der Gewässerqualität an (vgl. u.a. S. 45, 46, 52, 53 u. 73). \nHiernach wurde die im seinerzeit vorgelegten Gutachten vertretene Auffassung einer \nvoraussichtlichen Verbesserung der Grundwasserqualität seitens der \nBezirksregierung Düsseldorf, des Staatlichen Umweltamtes, des Geologischen \nLandesamtes und des Erftverbandes ausdrücklich in Frage gestellt, die im konkreten \nFall vornehmlich deshalb hintangestellt wurden, weil mit der Abgrabung durch die \nAntragstellerin sukzessive eine Entfernung vorhandener Altablagerungen betrieben \nwurde. \n\n34\n\nDie vorliegenden Ausführungen des Antragsgegners zu den Voraussetzungen \ndes § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG sowie die einschlägigen Darlegungen der \nAntragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 8. August und 23. September 2005 sind, \nwie angemerkt, überwiegend abstrakt gehalten, da sie auf die konkreten Umstände \nder Kieswäsche durch die Antragstellerin in dem konkreten Veranlagungsjahr nicht \neingehen. Soweit die Antragstellerin (Auszüge der) Untersuchungsberichte der Dr. \nK. & Q. H. vom 17. Januar, 18. Juli und 12. Dezember 2003, 7. Juni 2004 \nsowie 17. Mai 2005 über vor Ort am bzw. im konkreten Baggersee gefundene \nwasserrechtlich relevante Untersuchungsergebnisse vorgelegt hat, sind diese \njedenfalls nicht vollumfänglich am Maßstab des § 24 Abs. 1 WHG ausgerichtet. Die \nab Juli 2003 jeweiligen abschließenden Beurteilungen zu „Grundwasser und \nSeesediment\"... „Eine negative Auswirkung der Abgrabungstätigkeit auf das See- \nund Grundwasser ist nicht feststellbar.\", lassen deshalb eine hier erforderliche \nsichere abschließende Bewertung nicht zu. Auch ist für das Gericht derzeit nicht \nverlässlich zu beurteilen, welche Bedeutung bspw. den Ausführungen in der \n„Abschließenden Beurteilung (Seewasser)\" des E. .-H1. . I. N. vom 17. \nJanuar 2003 in Zusammenhang mit den Tatbestandsvarianten des § 24 Abs. 1 WHG \nbeizumessen ist, „Die nachgewiesenen Nitrit-Gehalte lassen eine Behinderung des \nNitrifikations-, Denitrifikationsprozess erkennen. Dies wird durch die im Wasserkörper \nim Rahmen der Abgrabungstätigkeit vorhandene Sedimenttrübe verursacht...\". (zu \nden Begrifflichkeiten vgl. www.wasser-wissen.de).\n\n35\n\nDie demnach bislang noch nicht hinreichend vorliegenden konkreten Tatsachen \nzur Beurteilung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG können \nallerdings im laufenden Widerspruchsverfahren noch ermittelt werden. Hierzu könnte \ndie Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 WasEG \ni.V.m. §§ 79 2. Hs., 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ein ergänzendes privates wasserwirtschaftliches \nGutachten vorlegen bzw. der Antragsgegner im Rahmen der ihm gemäß § 10 Abs. 2 \nWasEG i.V.m. §§ 79 2. Hs., 24 Abs. 1 u. 2 VwVfG NRW obliegenden \nAmtsermittlungspflicht eine sach- und fachkundige Stellungnahme des zuständigen \nStaatlichen Umweltamtes einholen, ohne dass damit eine Entscheidung zur \nDarlegungs- und ggf. Beweislast für das (Nicht-) Vorhandensein negativer \nAuswirkungen i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG verbunden sein soll. Dabei wird der \nAntragsgegner sich auch mit dem ihm zwischenzeitlich in Parallelverfahren bekannt \ngewordenen gutachterlichen Bewertungen und sonstigen Stellungnahmen \nauseinanderzusetzen haben, die jeweils nachteilige Veränderungen i.S.d. § 24 Abs. \n1 WHG in Zusammenhang mit Kieswäsche an Baggerseen verneinen (vgl. u.a. das \nim Verfahren VG Gelsenkirchen - 14 L 1372/05 - in der Entscheidung des \nRegierungspräsidiums M2. vom 18. Dezember 2002 zitierte Gutachten des \nStaatlichen Umweltamtes M1. vom 25. Mai 1999 sowie das ebenfalls auf \ngutachterlichen Bewertungen beruhende Schreiben des Landrats des Kreises N1. \n-M. vom 26. August 2005). In diesem Zusammenhang könnten auch etwaige \nvertiefende Ausführungen dazu geboten sein, inwieweit § 24 Abs. 1 WHG \nmöglicherweise einschränkend vor dem Hintergrund auszulegen sein könnte, dass in \nFällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht die Benutzung eines natürlichen \nOberflächengewässers, sondern eben eines durch antropogene Vorgänge \nentstandenen „Baggersees\" in Rede steht.\n\n36\n\nIm Übrigen genügt der Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. \nJuni 2005 den rechtlichen Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 u. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 u. 2, 4 \nAbs. 1, 2 u. 3 Satz 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 u. 3 WasEG.\n\n37\n\nDie in Parallelfällen (VG Gelsenkirchen 14 L 1372/05) aufgeworfene Rechtsfrage \nnach der Verfassungsmäßigkeit der der angegriffenen Veranlagung des \nAntragsgegners zugrunde liegenden Vorschriften des WasEG im Hinblick auf Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist zur Zeit jedenfalls als offen anzusehen. Eine \nnähere Prüfung durch das Gericht muss insofern einem eventuellen \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n38\n\nSchließlich hätte die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides vom 17. Juni \n2005 für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge, weil eine \nsolche nur vorläge, wenn durch die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin \nNachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht \noder nur schwer wiedergutzumachen sind. Derartige Umstände in der Person der \nAntragstellerin - wie etwa eine aufgrund der vorläufigen Entgeltzahlung drohende \nInsolvenz oder sonstige Existenzvernichtung - sind jedoch weder von der \nAntragstellerin selbst vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n39\n\nDaher verbleibt es für das vorliegende Eilverfahren bei der § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3. VwGO i.V.m. § 7 WasEG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, \nwonach Wasserentnahmeentgelte im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das \nRisiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den \nZahlungspflichtigen trifft. \n\n40\n\nII. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der mit Schriftsatz vom \n8. November 2005 erweiternd gestellte sinngemäße Antrag,\n\n41\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. \nOktober 2004 in Gestalt ihres Schreibens vom 17. Januar 2005 gegen den \nVorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2004 in Gestalt \nder Bescheide vom 27. Oktober 2004 und 24. Oktober 2005 anzuordnen,\n\n42\n\nkeinen Erfolg hat. Denn für das von den genannten Bescheiden erfasste \nVeranlagungsjahr 2004 gelten im Ergebnis die Ausführungen für das \nVeranlagungsjahr 2005 entsprechend.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem besonderen \nKostenausspruch bezüglich etwaiger durch die infolge fehlerhafter \nRechtsmittelbelehrung ausgesprochene Verweisung verursachter Mehrkosten ist \nabzusehen, weil solche nicht ersichtlich sind. \n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des \nvorliegenden Eilverfahrens ein Viertel der jeweils streitigen Geldleistung (16.774,65 \n(2005) + 6263,54 (für 2004 streitige Forderung) zugrunde gelegt.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-09/14-l-1241-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-09/14-l-1241-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275329","retrieved":"2026-07-09 02:47:16.356928+00:00"}}