{"status":"available","doknr":"OLD275392","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0103.1K2227.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-01-03","aktenzeichen":"1 K 2227/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 26. P. 1967 in C1. geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin \nin der N. -X. -T. in E. beim Beklagten beschäftigt. Sie ist verheiratet und \nhat zwei Kinder, die am 19. N1. 1993 geborene Tochter M. , die schwerbehindert \nist (Grad der Behinderung 100, Merkmale „H\" und „aG\"), und den am \n4. B. 1998 geborenen Sohn M1. .\n\n3\n\nDie Klägerin besuchte von 1974 bis 1982 die deutsche Volksschule in C. und \nvon 1982 bis 1986 das Pädagogische Gymnasium in I. , wo sie eine \nAusbildung zur Lehrerin (Primarstufe) und das Abitur erhielt. Vom 1. September 1986 \nbis zum 17. Dezember 1988 war sie als Lehrerin an der deutschen T. in C. \ntätig. Am 19. Dezember 1988 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n24. Januar 1990 stellte ihr der Oberstadtdirektor der Stadt E. den \nVertriebenenausweis A aus, der die Eintragung enthält: „Zur Inanspruchnahme von \nRechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG berechtigt\".\n\n4\n\nVom 14. B. 1989 bis zum 1. Juli 1990 absolvierte die Klägerin ein Abitur-\nAnerkennungsjahr am F. -L. in H. . Vom 1. September 1990 bis zum \n3. Februar 1995 studierte sie Sozialpädagogik an der Fachhochschule E. und \nschloss das Studium mit dem Diplom ab (Note: „sehr gut\"). Das \nBerufsanerkennungsjahr leistete sie vom 1. März 1995 bis zum 29. Februar 1996 in \nder Gemeinschaftsgrundschule T1. in I1. -I2. ab. Vom Wintersemester \n1996/97 bis zum Sommersemester 2000 studierte sie an der Universität E. \nSonderpädagogik. Am 7. Juni 2000 legte sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt \nfür Sonderpädagogik mit der Note „gut\" (1,6) ab. Vom 1. Februar 2001 bis zum \n31. Januar 2003 leistete sie den Vorbereitungsdienst ab und bestand am 30. P. \n2002 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit der Note \n„sehr gut\" (1,2).\n\n5\n\nDie Klägerin war befristet beschäftigt in der Zeit vom 3. Februar 2003 bis zum 30. \nJuli 2003 an der N. -X. -T. in E. („Geld statt Stellen\") und vom \n15. September 2003 bis zum 6. Januar 2004 an der E1. -T. in E. \n(Elternzeit-Vertretung).\n\n6\n\nAuf der Grundlage einer am 22. November 2002 eingegangenen Bewerbung \nvom \n19. November 2002 schlossen die Klägerin und der Beklagte am 6. Januar 2004 \neinen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 7. Januar 2004 auf \nunbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis (BAT IIa) beschäftigt \nwird.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 30. P. 2003 beantragte die Klägerin die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis. Durch Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die \nBezirksregierung B1. den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die \nHöchstaltersgrenze überschritten habe. Eine Ausnahme nach § 6 LVO greife nicht \nein, weil sich die Verzögerung der Ausbildung nicht im ausreichenden Maße durch \ndie Betreuung der Kinder ergeben habe. Eine Kinderbetreuung könne nur anerkannt \nwerden bei gleichzeitiger Nichtberufstätigkeit oder Beurlaubung vom Studium. \n\n8\n\nMit ihrem Widerspruch vom 8. Januar 2004 machte die Klägerin geltend, die \nReferendarzeit und die Wartezeit zuvor müßten berücksichtigt werden. Außerdem \nseien die Kindererziehungszeiten anzuerkennen, insbesondere für die \nschwerbehinderte Tochter. Trotz der Kindererziehung habe sie ihr Studium durch \nbesondere Leistungen vorangetrieben. Es sei widersinnig, die \nKindererziehungszeiten nicht zu berücksichtigen, wenn sie sich durch gleichzeitiges \nStudium und Kindererziehung als besonders leistungsfähig erwiesen habe. Die \nBezirksregierung B1. wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. März 2004, zugestellt am 1. April 2004, zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, Geburt und Betreuung der Kinder müßten nach § 6 Abs. \n1 Satz 3 LVO die entscheidende unmittelbare Ursache für die Überschreitung der \nAltersgrenze sein. Derartige erziehungsbedingte Ausfallzeiten habe die Klägerin \nnicht nachweisen können. Sie habe ihr zweites Studium trotz ihrer Kinder innerhalb \nder Regelstudienzeit beendet. Für die Berücksichtigung der Referendarzeit und der \nentsprechenden Wartezeit gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei Eingang ihres \nAntrags vom 19. November 2002 habe sie das 35. Lebensjahr bereits vollendet \ngehabt, so dass auch die entsprechende Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO für \nden Fall eines Einstellungsantrags vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nicht \neingreife. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Ausnahme unter anderen \nGesichtspunkten bestehe nicht.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 28. April 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, im Bereich der \nHärtefallregelung hätten die Kindererziehungszeiten in Ansatz gebracht werden \nmüssen, zumal sie ihr Sozialpädagogikstudium wegen der Behinderung und der \nHerzoperation ihrer Tochter um ein Semester habe verlängern müssen. Außerdem \nsei ihr individueller Werdegang mit der Ausbildung in Rumänien und der \nAnerkennung dieser Ausbildung in Deutschland nicht hinreichend berücksichtigt \nworden. Bei ihr lägen vertreibungsbedingte Benachteiligungen vor, die ausgeglichen \nwerden müßten. Schließlich lasse das Ministerium im Erlass vom 22. Dezember \n2000 Ausnahmen für Lehrer mit bestimmten Mangelfächern zu. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. \nvom 18. Dezember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 zu \nverpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, die Klägerin habe das zweite Studium nicht wegen der Betreuung \nihrer Tochter später begonnen, sie habe vielmehr ihren Entschluss, \nSonderpädagogik zu studieren, auf Grund eigener Betroffenheit gefasst und erst \nrealisieren wollen, als sie das Berufsanerkennungsjahr nach dem Erststudium \nabgeschlossen hatte. Der Mangelfacherlass gelte nicht für das Lehramt für \nSonderpädagogik, sondern nur für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne erneute \nmündliche Verhandlung erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Personalakte der Klägerin und den Verwaltungsvorgang des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem \nEinverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden \nwird, ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf \nVerbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe \ndurch den Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 18. Dezember 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n19\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 \nGG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die Klägerin die gemäß § \n52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 26. P. \n2002 überschritten hat. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 \nLebensjahren greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein.\n\n20\n\nDer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO in Betracht kommende Ausnahmetatbestand \nliegt nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf die Höchstaltersgrenze zur \nVerbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen der \nGeburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren im Umfang der \nVerzögerung, höchstens jedoch um drei bzw. bei mehreren Kindern um sechs Jahre, \nüberschritten werden. Die von der Klägerin geltend gemachten \nKinderbetreuungszeiten waren nach der hier einschlägigen Rechtsprechung zu § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO nicht kausal für die Verzögerung der Einstellung der Klägerin in \nein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum beklagten Land. Die \nKinderbetreuungszeiten sind im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang bereits \ndeshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin während der Kinderbetreuung \nihre beiden Studien und andere grundsätzlich auf vollschichtige Beschäftigung \nangelegte Tätigkeiten - wie insbesondere das Anerkennungsjahr - absolviert hat. Für \ndie Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO reicht nicht die Kinderbetreuung in der \nFreizeit, wie sie von einem hauptberuflich erwerbstätigen oder in der \nBerufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Die Vorschrift will mit \nihrer familienpolitischen Zielsetzung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zu \nGunsten der Kinderbetreuung die Berufsausübung oder Berufsausbildung \nhinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in \nbegrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. \nKinderbetreuungszeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind dementsprchend \nsolche Zeiten, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausübung oder \nBerufsausbildung ganz oder zumindest überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet \nhat. Ein vollzeitig aufgenommenes Studium fällt demnach grundsätzlich nicht unter \ndie Ausnahmeregelung, solange es nicht unterbrochen oder beendet wird.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - \nZBR 1998, 419 = NVwZ-RR 1999, 132.\n\n22\n\nNach diesen Grundsätzen käme allenfalls das eine Semester während des \nSozialpädagogikstudiums, in dem die Herzoperation der Tochter durchgeführt wurde, \nfür die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO in Betracht. Aber auch für dieses \nSemester hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie sich in diesem gesamten \nhalben Jahr überwiegend nicht dem Studium, sondern der Kinderbetreuung \ngewidmet hat. Aus dem vorgelegten BaföG-Bescheid vom 28. April 1994, der \nlediglich begrenzte Rückschlüsse erlaubt, lässt sich dies nicht entnehmen. Die \nKlägerin hat sich insbesondere nicht für ein Semester vom Studium beurlauben \nlassen. \n\n23\n\nAbgesehen von vorstehendem Aspekt kann die Kindererziehungszeit betreffend \ndie Tochter, also insbesondere das durch die Herzoperation betroffene Semester, \nnicht berücksichtigt werden, weil es an der erforderlichen Kausalität fehlt. Die durch \ndie Kinderbetreuung entstandenen Verzögerungen müssen nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - \nWestfalen,\n\n24\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 28. N1. 2003 \n- 6 A 510/01 - NVwZ 2004,122, und vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -,\n\n25\n\ndie entscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen sein, dass der Bewerber \nnicht schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst danach in den \nöffentlichen Dienst eingestellt wurde. Dies setzt nicht nur voraus, dass die Geburt \noder die Betreuung von Kindern die Einstellung verzögert hat, sondern verlangt \ndarüber hinaus, dass die ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um \nEinstellung hätte Erfolg haben können. Außerdem dürfen nach der Zeit einer \nKinderbetreuung nicht andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände \nhinzugekommen sein, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt \nder Einstellung über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 - ZBR 2001, 32 = NWVBl. \n2002, 143; OVG NRW, Urteil vom 28. N1. 2003 - 6 A 510 / 01 - .\n\n27\n\nVermeidbare Verzögerungen nach Zeiten der Kinderbetreuung unterbrechen den \nKausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Verzögerung der \nEinstellung.\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 28. N1. 2003 - 6 A 510 / 01 - und vom 7. \nSeptember 1994 - 6 A 3377 / 93 - .\n\n29\n\nEine derartige vermeidbare Verzögerung stellt bei der Klägerin jedenfalls die \nAbsolvierung des Anerkennungsjahres nach dem Sozialpädagogikstudium dar. \n\n30\n\nDie Klägerin kann auch keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nbeanspruchen. Nach dieser Vorschrift können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in \ndas Probebeamtenverhältnis zugelassen werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gilt \neine solche Ausnahme als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den \nAntrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die \nEinstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. \nDiese in der Laufbahnverordnung ausdrücklich geregelte Ausnahme greift hier nicht \nein, weil die Klägerin bei Stellung des maßgeblichen Antrags vom 19. November \n2002 ihr 35. Lebensjahr bereits wenige Wochen zuvor vollendet hatte. Da eine \nKumulation der Ausnahmen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO nicht \nzulässig ist,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2001 \n- 6 A 4698/00 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. N1. 2004 - 1 K 7057/03 - ;\n\n32\n\nkönnte auch eine entgegen den vorstehenden Ausführungen angenommene \nBerücksichtigungsfähigkeit des von der Herzoperation betroffenen Semesters der \nKlägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht dienlich sein.\n\n33\n\nEine unbenannte Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO kann die \nKlägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Für eine Ausnahme zu Gunsten der Klägerin \nscheidet der sogenannte Mangelfacherlass des Ministeriums für T. , Wissenschaft \nund Forschung - 121-22/03 Nr.1050/00 - vom 22. Dezember 2000 (mit \nVerlängerungen) aus. Dieser Erlass ist auf die Klägerin mit ihrer Lehramtsbefähigung \nfür Sonderpädagogik nicht anwendbar. Der Erlass privilegiert bestimmte \nBewerbergruppen mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufen I und II. \nDerartige Differenzierungen sind nicht ermessenswidrig und stellen und auch keinen \nVerstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. N1. 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614 \nund Beschluss vom 18. November 2003 \n- 6 A 1596/03 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. B. 2005 - 1 K 2629/01 - .\n\n35\n\nAuch aus den von ihr geltend gemachten vertreibungsbedingten Nachteilen kann \ndie Klägerin entsprechend § 7 BVFG keine Ausnahme herleiten. Ein \nvertriebenenrechtlicher Status steht nicht von Vornherein der Anwendung einer \ndienstrechtlichen Höchstaltersvorschrift entgegen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. P. 1962 - II C 151.60 - Buchholz 237.1 Art. 7 \nBayBG Nr. 2.\n\n37\n\nIm Fall der Klägerin führt ihre vertriebenenrechtliche Stellung nicht zu einem \nErmessensfehler bei der Ausübung des dem Beklagten durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 LVO eingeräumten Ermessens. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 7 BVFG, \ndie Eingliederung in das berufliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu \nerleichtern, bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein sollte, kann die Klägerin daraus \nnichts für sich herleiten, weil es der Überwindung des Höchstalterserfordernisses \ndurch Bewilligung einer diesbezüglichen Ausnahme jedenfalls nicht zur Abwendung \nvertreibungsbedingter Nachteile bedurfte. Denn die Klägerin verfügte bereits nach \ndem mit „sehr gut\" abgeschlossenen Sozialpädagogik-Studium einschließlich \nAnerkennungsjahr über eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland und die \nmit der Höchstaltersgrenze kollidierende Bewerbung für ein Lehramt für \nSonderpädagogik ist Folge der erst sehr spät getroffenen Entscheidung für diesen \nBeruf. \n\n38\n\nAngesichts dieses Befundes ist die Ablehnung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO mangels eines dienstlichen Bedürfnisses rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO eröffnet \ndem Dienstherrn einen besonders weiten Ermessensrahmen. Die Entscheidung über \neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze darf grundsätzlich davon abhängig \ngemacht werden, ob an der Einstellung oder Übernahme des überalterten Bewerbers \nein besonderes öffentliches Interesse besteht, das das generelle öffentliche \nInteresse an der Anwendung der Höchstaltersgrenze im Einzelfall übersteigt. Dies \nrechtfertigt insbesondere die Erwägung, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben - \ndas notwendige Lehrangebot - auch bei der bisherigen Rechtsstellung eines \nBewerbers als Lehrer im Angestelltenverhältnis gewährleistet ist.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 6 A 1061/93 - ; \nHöffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht NW, \n§ 84 LVO, Anm. 2a.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-03/1-k-2227-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-01-03/1-k-2227-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275392","retrieved":"2026-07-09 02:47:21.473147+00:00"}}