{"status":"available","doknr":"OLD275440","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1228.1L1809.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-28","aktenzeichen":"1 L 1809/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß auf ihre Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren \nim Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum 1. Februar 2006 für die Stellen \n9-B-439 und 9-B-370 gerichtete Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die \nAntragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus § 28 LBG nicht \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).\n\n3\n\nEinem Versetzungsanspruch der Antragstellerin aus § 28 LBG steht entgegen, \ndass der Antragsgegner sein insoweit bestehendes Ermessen durch den Erlass des \nzuständigen Ministeriums „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August \n2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/2006\" in der modifizierten \nFassung und die dementsprechende Verwaltungspraxis gebunden hat. Nach der \nmodifierten Fassung dieses Einstellungserlasses, die der Antragsgegner mit der \nAntragserwiderung vorgelegt hat, können sich Lehrkräfte, die - wie die Antragstellerin \n- eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstreben, nicht mehr \nam schulscharfen Ausschreibungsverfahren beteiligen; sie sind auf die Teilnahme \nam allgemeinen Versetzungsverfahren beschränkt. Die Antragstellerin, die sich \nbereits als Studienrätin (Beamtin auf Lebenszeit) im höheren Dienst befindet und die \ndamit keinen Laufbahnwechsel, sondern ihre im Sinne des vorstehenden Erlasses \n„laufbahngleiche Versetzung\" an eine andere Schule durch eine Versetzung von \neinem Berufskolleg an ein anderes Berufskolleg anstrebt, ist deshalb von dem derzeit \nlaufenden schulscharfen Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen. \n\n4\n\nDie damit verbundene Verengung des Bewerberfeldes begegnet bei der in \ndiesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Sie erfolgt nicht willkürlich, sondern beruht auf sachlichen \nErwägungen. Mit dem Ausschluss von laufbahngleichen Versetzungsbewerbern im \nschulscharfen Ausschreibungsverfahren, insbesondere kurz vor Beginn eines \nSchulhalbjahres, soll verhindert werden, dass durch eine kurzfristige Versetzung die \nVersorgung an der bisherigen Schule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt bzw. \ngefährdet wird, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum \nSchuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könnte. Diese Erwägungen \nbewegen sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Dienstherrn \nwegen seiner Personalhoheit bei der Besetzung von Stellen zusteht. Es ist \nsachgerecht, insoweit eine Abwägung zwischen der Realisierung des \nVersetzungswunsches des Lehrers im Rahmen des hier zu beurteilenden \nschulscharfen Ausschreibungsverfahrens und dem Interesse des Dienstherrn an der \nDeckung des Unterrichtsbedarfs an der jeweiligen Schule zum sich anschließenden \nneuen Schulhalbjahr vorzunehmen. Darüberhinaus dient die Einschränkung der \nVersetzungsmöglichkeiten ganz generell dem auch rechtlich anzuerkennenden \nBelang der pädagogischen Kontinuität.\n\n5\n\nFerner stellt die Nichtberücksichtigung von laufbahngleichen Bewerbern im \nschulscharfen Ausschreibungsverfahren keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Die \nunterschiedliche Behandlung gegenüber den Laufbahnwechslern ist sachlich \ngerechfertigt. Bei diesem letztgenannten Personenkreis nimmt der Dienstherr eine zu \nBeginn des neuen Schulhalbjahres möglicherweise eintretende Unterversorgung und \neine Einschränkung des Belangs der pädagogischen Kontinuität im Hinblick auf den \nUmstand, dass diese Lehrer trotz der Befähigung für den höheren Dienst bislang \nlediglich in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind und mit ihrer \nBewerbung den Laufbahnwechsel erreichen können, als Ergebnis einer Abwägung \nmit ihrem Fürsorgeanspruch auf einen ihrer Laufbahnbefähigung entsprechenden \nschulischen Einsatz hin.\n\n6\n\nSo ständige Rechtsprechung der Kammer: Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 1 L \n1747/03 - und vom 13. Juli 2004 - 1 L 1431/04 und 1 L 1432/04 - .\n\n7\n\nDiese Differenzierung zwischen Laufbahnwechslern und laufbahngleichen \nVersetzungsbewerbern trägt außerdem der unterschiedlichen Rechtsposition, die \ndiese beiden Bewerbergruppen im Hinblick auf das angestrebte Amt innehaben, \nRechnung. Die Laufbahnwechsler können sich ohne Weiteres auf die \ngrundrechtsgleiche Position des Art. 33 Abs. 2 GG berufen, während den \nlaufbahngleichen Versetzungsbewerbern zunächst lediglich die einfachrechtliche \nErmessensvorschrift des \n§ 28 LBG zur Seite steht. Nur wenn der Dienstherr das Besetzungsverfahren im \nRahmen seines organisatorischen Ermessens einheitlich für Beförderungsbewerber, \nEinstellungsbewerber und Versetzungsbewerber ausgestaltet, können sich die \nVersetzungsbewerber auch auf die Grundsätze der Bestenauslese im Sinne des Art. \n33 Sabs. 2 GG berufen. Eine solche Konstellation lag dem im Schriftsatz der \nAntragstellerin vom 22. Dezember 2005 angeführten Beschluss der Kammer vom 19. \nSeptember 2005 (1 L 667/05 = OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 \n- 6 B 1710/05) zu Grunde. Diese Konstellation unterscheidet sich maßgeblich von der \nhier vorliegenden Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens, in dem die \n- laufbahngleichen - Versetzungsbewerber von Vornherein ausgeschlossen sind.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n9\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-28/1-l-1809-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-28/1-l-1809-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275440","retrieved":"2026-07-09 02:47:25.096908+00:00"}}