{"status":"available","doknr":"OLD275515","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1222.5K584.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"5 K 584/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2003 \nverpflichtet, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung \neines Lebensmittelmarkes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. \n, Flur 9, Flurstück 133) zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 20. Dezember 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Vorbescheides zum Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem \nGrundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 133). Nach der \nBau- und Betriebsbeschreibung sollen auf einer Verkaufsfläche von 699 m² mit einer \nGrundfläche von 1186 m² Lebensmittel und Non-Food-Artikel verkauft werden. Der Markt \nsoll im nordwestlichen Grundstücksbereich errichtet werden und 95 Stellplätze haben. Die \nEin- und Ausfahrt erfolgt von der bzw. zur M1.-----straße , wobei dies im Zeitpunkt der \nAntragstellung von beiden bzw. in beide Richtungen möglich war.\n\n3\n\nSeit 1977 befindet sich auf dem Grundstück eine Ausstellungs- und Servicehalle mit \nErsatzteillager der G. G1. KG. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück M.----\nstraße 11 befindet sich ein Bürostudio mit Verkaufs- und Ausstellungsflächen für Büromöbel \nund Bürobedarf einschließlich einer Büromaschinenwerkstatt und eines Auslieferungslagers. \nDas ehemalige Tankstellengrundstück M.----straße 5 wird als Reparaturbetrieb für \nKraftfahrzeuge und Zweiräder genutzt. Auf dem südlichen Teil des Vorhabengrundstücks \nbefindet sich ein kleinerer Grüngürtel, der den derzeit genutzten Teil des Grundstücks von der \nBebauung im Bereich der X1.---straße trennt. Dort sind neben überwiegender Wohnbebauung \nin Teilbereichen der Erdgeschossflächen kleinteilige Einzelhandels- bzw. \nDienstleistungsbetriebe vorhaben.\n\n4\n\nDas Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 789 „M2.----\nstraße „. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung für das Grundstück ein \nGewerbegebiet fest. Außerdem enthält er als textliche Festsetzung unter dem Planzeichen 1 \ndie Regelung, wonach Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben \nund anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, \nnur dann zulässig sind, wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit \nder Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und \nServiceleistungen der Betriebsstätten stehen. Nach den textlichen Festsetzungen auf dem \nÄnderungsplan Nr. 1 unter dem Planzeichen 3 für das nördlich angrenzende Gewerbegebiet \nund dem Planzeichen 4 für das das Grundstück erfassende Gewerbegebiet genießen die drei \nvorhandenen Betriebe Bestandsschutz. Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der \ngenehmigten Nutzungen können - auch wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes \nwidersprechen - ausnahmsweise zugelassen werden, wobei jedoch § 11 Abs. 3 BauNVO \nunberührt bleibt. Das nördlich festgesetzte Gewerbegebiet ist identisch mit dem Grundstück \nM.----straße 11 und das südlich festgesetzte Gewerbegebiet mit dem Grundstück M.----\nstraße 5 sowie dem Vorhaben-grundstück bis auf den südlich gelegenen Grüngürtel. Den \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nVerkehr der Stadt C. unter dem 19. Februar 2002. Dessen öffentliche Bekanntmachung \nerfolgte am 08. März 2002. Als Ziel des Bebauungsplanes wurde angegeben, den Bereich \neiner seiner Bedeutung entsprechenden Bebauung zuzuführen (insbesondere Betonung des \nStadtraumes durch Straßenrandbebauung). Die bestehende Grünfläche als Abschirmung von \nWohnbebauung zu gewerblich genutzten Bereichen und als Verbindung zwischen der \nInnenstadt X. und dem I. -Gelände sollte gesichert werden. Schließlich sollte er der \nSteuerung der Ansiedlung von Einzelhandel dienen. Vom 28. April 2003 bis zum 05. Juni \n2003 fand die vorgezogene Bürgerbeteiligung statt und am 08. Mai 2003 eine \nBürgerversammlung. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28. April \n2003 beteiligt. Durch Schreiben vom 23. Juli 2004 wurden dann die Träger öffentlicher \nBelange über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung \nbenachrichtigt. Die öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung erfolgte am \n29. und 30. Juli 2004, die öffentliche Auslegung selbst in der Zeit vom 09. August bis \n10. September 2004. Während die privaten Anregungen der Klägerin vom 09. September \n2004 und des Autohauses G1. GmbH vom 22. Oktober 2004 zurückgewiesen wurden, \nerfolgten auf die Anregung der Stadtwerke C. vom 02. September 2004 sowie der \nVerwaltung der Stadt C. Modifizierungen des Bebauungsplanes durch den Änderungsplan \nNr. 1 dahingehend, dass in dem Bereich des Mischgebietes an der X1.---straße eine mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten zugunsten der Stadtwerke GmbH zu belastende Fläche \nausgewiesen wurde. Die Baulinie entlang der M2.----straße wurde geringfügig nach Westen \nverschoben und dem Bestand angepasst. Außerdem wurde die Abgrenzung zwischen \ngewerblicher Ausweisung und Grünfläche/Parkanlage auf Grundlage der tatsächlichen \nNutzung angepasst. Das bisher einheitliche Gewerbegebiet wurde in die zwei Gewerbegebiete \naufgeteilt, wobei die bisherige textliche Festsetzung unter dem Planzeichen 3 über den \nBestandsschutz der vorhandenen Betriebe durch die Planzeichen 3 und 4 auf die drei \nvorhandenen Betriebe konkretisiert und um den Satz „§ 11 Abs. 3 BauNVO bleibt unberührt\" \nergänzt wurde. In dem Mischgebiet ist die textliche Festsetzung unter dem Planzeichen 3 \nnicht mehr vorhanden. Daneben gab es noch einige weitere kleinere Änderungen bei den \nKennzeichnungen und Hinweisen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 wurden die von \nden genannten Änderungen Betroffenen schriftlich unterrichtet. Eine Unterrichtung der \nKlägerin erfolgte nicht. Den Bebauungsplan Nr. 789 sowie den Änderungsplan Nr. 1 \nbeschloss der Rat der Stadt C. am 03. März 2005 als Satzung. Die öffentliche \nBekanntmachung erfolgte am 09. März 2005 in den örtlichen Tageszeitungen. Die \nPlanurkunde besteht aus dem ursprünglichen Grundrissplan und dem 1. Änderungsplan. Beide \nerfassen jeweils das vollständige Plangebiet mit den zuvor dargestellten unterschiedlichen \nFestsetzungen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. März 2002 setzte die Beklagte die Entscheidung über die \nZulässigkeit des beantragten Vorhabens für die Dauer von 12 Monaten aus. Außerdem wurde \nder Zurückstellungsbescheid mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit \nWiderspruchsbescheid vom 02. Januar 2003 als unbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 30. Januar 2003 beschloss der Rat der Stadt C. eine Veränderungssperre für das \nGebiet des Bebauungsplanes, die am 25. Februar 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde. \nDaraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2003 die von der Klägerin \nbeantragte Bauvoranfrage unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Dagegen legte die \nKlägerin mit Schreiben vom 18. März 2003 Widerspruch ein.\n\n8\n\nBereits zuvor hat die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 12. März 2002 \nund den Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2003 am 10. Februar 2003 Klage erhoben, mit \nder sie die Erteilung des von ihr beantragten Vorbescheides begehrt. Mit Schriftsatz vom \n16. August 2005 hat sie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2003 in \ndas Verfahren einbezogen. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, dass ihr, auch wenn ein \nKaufvertrag mit G. G1. wegen des Nichteintritts der aufschiebenden Bedingung im \nHinblick auf die fehlende Baugenehmigung derzeit nicht bestehe, weiterhin ein \nSachbescheidungsinteresse an dem begehrten Vorbescheid zustehe. Der Kontakt zwischen ihr \nund dem Autohaus G1. sei auch nach dem 30. April 2005, dem Ablauf der mehrmals \nverlängerten Gültigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages, aufrecht erhalten geblieben. \nDanach bestehe weiterhin die Möglichkeit, das fragliche Grundstück zu erwerben, falls sich \ndas Vorhaben dort realisieren ließe.\n\n9\n\nDer Bebauungsplan Nr. 789 stehe der Erteilung des Vorbescheides nicht entgegen, da er \nunwirksam sei. Der Bebauungsplan sei schon verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. \nZunächst hätte nach der Modifizierung des Bebauungsplanentwurfes durch den \nÄnderungsplan Nr. 1 eine erneute förmliche Auslegung stattfinden müssen, da die \nVoraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nicht vorgelegen hätten. Die \nvorgenommenen Änderungen nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsentwurfes \nhätten die Grundzüge der Planung berührt. Das gelte für die Änderung der textlichen \nFestsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Außerdem würde die Aufnahme der \nPlanzeichen 3 und 4 mit Bestandsschutz sichernden Festsetzungen und die Erweiterung der \nBauflächen Wirkungen über den Plangeltungsbereich hinaus entfalten. Im Übrigen hätte auch \nbei einer Änderung im vereinfachten Verfahren sie, die Klägerin, als Betroffene beteiligt \nwerden müssen. Betroffene seien nicht nur Grundstückseigentümer, sondern auch Personen, \ndie wie sie durch Stellung einer Bauvoranfrage den Anlass für die Einleitung des \nBebauungsplanverfahrens gegeben hätten.\n\n10\n\nWeiterhin seien die Änderungen erst aufgrund von Anregungen eines Trägers öffentlicher \nBelange bzw. der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung des \nBebauungsplanentwurfes erfolgt, obwohl sowohl den Trägern öffentlicher Belange als auch \nden Behörden mit Schreiben vom 28. April 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und \nsie zugleich auf die dafür geltende Monatsfrist hingewiesen worden seien. Nach Ablauf der \nMonatsfrist hätten die später gegebenen Anregungen keine Berücksichtigung mehr finden \ndürfen.\n\n11\n\nDaneben leide der Bebauungsplan Nr. 789 auch inhaltlichen Fehlern. So sei im Ergebnis \nnicht erkennbar, welchen Inhalt die Satzung gefunden habe. Bei seinem Satzungsbeschluss \nhabe dem Rat der Bebauungsplan Nr. 789 vorgelegen, der aus dem Grundrissplan und dem \nÄnderungsplan Nr. 1 bestanden habe. Sowohl in den zeichnerischen als auch in den textlichen \nFestsetzungen würden sich jedoch der Bebauungsplan Nr. 789, Grundrissplan als auch der \nBebauungsplan Nr. 789, Änderungsplan Nr. 1 unterscheiden, ohne dass erkennbar sei, welche \nder Fassungen des Bebauungsplans maßgeblich sei. Auch bei der Abgrenzung der \nMaßfestsetzungen sei der Bebauungsplan zu unbestimmt. In der Planzeichenerläuterung \nwerde die Perlschnur als Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen bezeichnet. In den \nBauflächen des Gewerbegebietes fänden sich Festsetzungen über zwingende \nGeschossigkeiten mit Baulinien und Festsetzungen über eine maximal zulässige \nGeschossigkeit, ohne dass zwischen diesen beiden Maßfestsetzungen die hierfür erforderliche \nPerlschnur gezogen worden wäre. Weiterhin treffe der Bebauungsplan Festsetzungen zum \nMaß der baulichen Nutzung, wobei jedoch die stets festzusetzende Grundflächenzahl bzw. \nGröße der Grundflächen der baulichen Anlage fehlen würde. Auf diese zwingende \nFestsetzung könne nicht verzichtet werden.\n\n12\n\nWeiterhin fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit, da es der Stadt C. entgegen \nden von ihr angeführten städtebaulichen Zielen einzig und allein um die Verhinderung des \nvorgesehenen Lebensmittelmarktes gegangen sei. Dahinter stehe auch eine unzulässige \nWahrnehmung von Wettbewerbsinteressen. So lasse sich bezüglich der beabsichtigten \nSteuerung der Ansiedlung von Einzelhandel nicht nachvollziehen, dass das von ihr geplante \nnicht großflächige Vorhaben die Innenstadt von X. stärker schädigen soll, als dass sie \nin unmittelbarer Nähe auf dem gegenüberliegenden Gertrudisplatz geplante Einkaufszentrum \nmit mehreren 1000 m² Verkaufsfläche.\n\n13\n\nBei der textlichen Festsetzung mit dem Planzeichen 1 handele es sich um eine unzulässige \nFestsetzung der Art der baulichen Nutzung. Soweit Einzelhandelsbetriebe zulässig seien \nsollen, die nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- \nund Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der \nBetriebsstätten stünden, sei diese Festsetzung schon nicht bestimmt genug. Es sei nicht klar \nerkennbar, wann der erforderliche Zusammenhang bzw. wann der erforderliche Umfang \ngegeben sei. Außerdem sei die mit Planzeichen 1 erfolgte textliche Festsetzung nicht von der \nErmächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 8, 1 Abs. 5 und 9 \nBauNVO gedeckt. So werde schon durch die textliche Festsetzung der Charakter eines \nGewerbegebietes nicht mehr gewahrt. Im Übrigen fehle es für den getroffenen \nEinzelhandelsausschluss an einer tragfähigen Begründung.\n\n14\n\nSchließlich verstoße der Bebauungsplan gegen die sachgerechte Wahrung des \nAbwägungsgebotes. So gehöre der Verkauf des Grundstücks zum festen Bestandteil des \nKonsodilierungsplanes der Autohaus G1. GmbH. Durch den Einzelhandelsausschluss sei \nder Grundstücksverkauf nicht mehr realisierbar und damit sei auch die Konsolidierung des \ngesamten Betriebes mehr als gefährdet. Weiterhin sei die verbrauchernahe Versorgung mit \nLebensmitteln nicht angemessen berücksichtigt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die \nM3. -Filiale im Kaufhaus S. nicht mehr langfristig betrieben werden könne. Innerhalb \ndes Stadtteils- und Versorgungszentrums X. -Innenstadt stehe die für einen \nLebensmittelmarkt mit den erforderlichen Stellplätzen notwendige Fläche nicht zur \nVerfügung. Der Ersatzstandort M2.----straße für die M3. -Filiale im Kaufhaus S. \nerweise sich als zentrumsnächster. Außerdem stehe ihr Ansiedlungswunsch der mit dem \nAusschluss von Einzelhandel im Plangebiet bezweckten Stärkung des Stadtteilszentrums \nX. -Innenstadt nicht entgegen. Auch wenn das Vorhabengrundstück westlich der M1.--\n---straße liege und damit streng genommen zwar nicht mehr zu dem näher eingegrenzten \nBereich der X2. Innenstadt gehöre, sei die dortige Ansiedlung eines \nLebensmittelmarktes geeignet, die X2. Innenstadt zu fördern. Insoweit sei zu \nberücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück in unmittelbarer Nähe des zu stärkenden \nEntwicklungsschwerpunktes B. N. /H.--------platz liege. Im Übrigen sei jedoch auch \nnoch zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um die Ansiedlung eines großflächigen \nEinzelhandelsbetriebes gehe, da der geplante Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von \nunter 700 m² nicht als großflächig einzustufen sei.\n\n15\n\nDaher richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 \nBauGB. Das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Von der Art der Nutzung \nfüge sich der Lebensmittelmarkt in die nähere Umgebung ein. Der Bereich der Grundstücke \nM.----straße 5 - 11 entspreche nach seiner tatsächlichen Nutzung einem Gewerbegebiet und \nder Bereich entlang der X1.---straße einem Mischgebiet. In beiden Gebietstypen sei der \nLebensmittelmarkt allgemein zulässig. Lasse sich der Bereich keinem der Baugebietstypen \nder Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen, sei zu berücksichtigen, dass sowohl das \nVorhabengrundstück als auch das benachbarte Grundstück M.----straße 11 derzeit durch \nEinzelhandelsbetriebe genutzt würden.\n\n16\n\nAnhaltspunkte, dass von dem geplanten Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche der Gemeinde ausgehen könnten, würden nicht vorliegen. Dafür trage \nim Übrigen auch die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2003 zu verpflichten, ihr \nden beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines \nLebensmittelmarktes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. , \nFlur 9, Flurstück 133) zu erteilen. \n\n19\n\nhilfsweise \n \nden vorbezeichneten planungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Frage der \ngesicherten Erschließung zu erteilen. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung macht die Beklagte zunächst geltend, dass es der Klägerin an einem \nSachbescheidungsinteresse fehle, da sich zwischenzeitlich der Grundstückseigentümer, die \nFirma Autohaus G1. GmbH, dazu entschlossen habe, auf dem Grundstück die von ihr \nbislang ausgeübte Nutzung fortzusetzen. Inzwischen sei das Autohaus G1. , dass bisher \nausschließlich Autos der Firma G. im Programm gehabt habe, eine Kooperation mit dem \nP. -Händler F. eingegangen und habe erklärt, alle drei in C. bestehenden Standorte \nstärken und entwickeln zu wollen. Danach dürfte selbst bei positiver Bescheidung der \nBauvoranfrage auf Dauer ausgeschlossen sein, dass die zur planungsrechtlichen Prüfung \ngestellte Nutzung auf dem fraglichen Grundstück auch tatsächlich realisiert werden \nkönne.\n\n23\n\nUngeachtet dessen stünden dem Begehren der Klägerin die Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 789 entgegen. So solle der geplante Lebensmittelmarkt im hinteren \nGrundstücksbereich abweichend von der vorderen Baulinie errichtet werden. Außerdem \nkollidiere er mit dem Planzeichen 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, \nwonach der vorgesehene Einzelhandelsbetrieb in dem festgesetzten Gewerbegebiet \nausgeschlossen werde. Der Bebauungsplan sei auch nicht unwirksam, weder lägen die geltend \ngemachten Verfahrensfehler noch die inhaltlichen Mängel vor. Die im vereinfachten \nÄnderungsverfahren vorgenommenen Modifizierungen würden die Grundzüge der Planung \nnicht tangieren. Die insoweit von der Klägerin vorgebrachten Anregungen habe der Rat der \nStadt C. berücksichtigt. Im Übrigen stelle die fehlerhafte Annahme, dass die Grundzüge \nder Planung nicht berührt würden, lediglich einen unbeachtlichen Mangel des \nBebauungsplanes dar. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei im \nAufstellungsverfahren nach den bestehenden Regelungen durchgeführt worden, so dass deren \nAnregungen fristgerecht vorgetragen worden seien. Soweit möglicherweise hinsichtlich des \nMaßes der baulichen Nutzung der Bebauungsplan nicht alle erforderlichen Festsetzungen \nenthalte, liege allenfalls eine Teilunwirksamkeit vor. Die Wirksamkeit der dem Vorhaben \nentgegenstehenden Festsetzungen werde dadurch nicht berührt.\n\n24\n\nDie vorgenommene Planung sei auch städtebaulich erforderlich. Diesbezüglich verfüge \ndie Gemeinde über einen weiten Gestaltungsspielraum. Welche städtebaulichen Ziele sie sich \nsetze, liege letztlich in ihrem planerischen Ermessen. Danach würden die einzelnen \nFestsetzungen eines Bebauungsplanes bereits dann dem Maßstab der Erforderlichkeit \ngenügen, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden \nwürden. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan die in ihm festgelegte \nBeschränkung von Einzelhandelsnutzungen vorsehe. Allein von einer Verhinderungsplanung \ndes beabsichtigten Lebensmittelmarktes könne nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die \nStadt C. mit dem Bebauungsplan das Ziel verfolgt, den bisher gewerblich orientieren \nBereich des Plangebietes in Ergänzung zum Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan \nNr. 508 „Stillgelegte Schachtanlage I. „ auch in Zukunft für Produktion und \nDienstleistungen zu sichern. Dieses Ziel sei nur dann zu erreichen, wenn konsequenter Weise \ndie damit erfahrungsgemäß konkurrierenden Nutzungen aus dem Gesamtspektrum eines \nGewerbegebietes eingeschränkt würden. Es werde somit für den gesamten Bereich westlich \nder M2.----straße , der eine vielfache Größe des hier angesprochenen Plangebiets habe, eine \neinheitliche Gesamtkonstruktion verfolgt. Für diesen Bereich eine andere Zielsetzung zu \nwählen, als dies für den östlich der M2.----straße liegenden und damit der X2. City \nzuzurechnenden Bereich geschehen sei, dürfte angesichts der deutlichen Zäsurwirkung durch \ndie M2.----straße nicht als fehlerhafte Ausübung des der Gemeinde zustehenden \nPlanungsermessen qualifiziert werden können. Die textliche Festsetzung zum Planzeichen 1 \nsei städtebaulich statthaft und auch nicht zu unbestimmt. Ihr Regelungsgehalt lasse sich ohne \nProbleme dem Wortsinn entnehmen. Danach werde hinreichend deutlich, dass die Zulassung \nvon Einzelhandelsnutzungen lediglich als „Anhängsel\" eines produzierenden oder \nhandwerklich arbeitenden Betriebsteils möglich sei, während im Umkehrschluss der \nsogenannte „isolierte Einzelhandel\" als Anlagetyp ausgeschlossen werde. Es sei legitim, im \nRahmen der Bauleitplanung trotz des Planungsziels, alle oder jedenfalls bestimmte \nEinzelhandelsnutzungen nicht zuzulassen, gleichwohl Handwerksbetrieben oder sonstigen \nGewerbebetrieben zu erlauben, Einzelhandel mit ihren eigenen Produkten zu betreiben. Die \ndafür erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe seien gegeben.\n\n25\n\nAls statthafte Regelungen würden sich auch die Festsetzungen zur Absicherung der \nbereits im Plangebiet vorhandenen Betriebe erweisen. Diese sogenannten \nFremdkörperfestsetzungen stünden dabei insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur \nGröße des gesamten Baugebiets. Insoweit sei das Gewerbegebiet nicht isoliert, sondern \nstädtebaulich als Bestandteil des Bereichs „Stillgelegte Schachtanlage I. „ zu sehen.\n\n26\n\nWeiterhin sei dem Bebauungsplanverfahren eindeutig zu entnehmen, dass eine Abwägung \nauf Grundlage aller abwägungsrelevanten Sachverhalte einschließlich der privaten Belange \nund der Belange der Wirtschaft erfolgt sei. So zeige allein die bereits eingetretene tatsächliche \nEntwicklung, das heißt, der Verzicht der Firma Autohaus G1. GmbH auf einen Verkauf \nihres im Plangebiet vorhandenen Firmensitzes und die Fortführung der Unternehmung, dass \ninsbesondere eine Sicherung von Arbeitsplätzen habe erreicht werden können. Die \nBauleitplanung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Sie \nbasiere unter anderem auf Feststellungen des sogenannten GMA-Gutachtens. Nach dem \nGutachten habe in dem Innenstadtbereich in X. eine Konzentration des neu \nanzusiedelnden Einzelhandels erreicht werden sollen. Dies werde mit der gutachterlich \nempfohlenen Entwicklung von insgesamt drei Arealen in dem Innenstadtbereich verfolgt. \nDabei habe keine Rolle gespielt, welche Firmen sich konkret im Innenstadtbereich hätten \nansiedeln wollen. Insbesondere hätte es auch der Klägerin freigestanden, eine Ansiedlung im \nräumlich bestimmten Versorgungszentrum X. vorzunehmen. Der Ansiedlungswunsch \nder Klägerin beziehe sich jedoch unstreitig auf ein Areal, dass klar erkennbar außerhalb dieses \nräumlich festgelegten Bereichs liege.\n\n27\n\nIm Übrigen stehe dem Vorhaben der Klägerin die fehlende gesicherte Erschließung \nentgegen. Bei dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen würden die nach den Plänen \nvorgesehenen Linksabbiegemöglichkeiten mit der Kreuzung der in südlicher Richtung \nführenden Fahrstreifen der M2.----straße zu einer erheblichen Beeinträchtigung der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen. Eine eigene ausreichende Abbiegespur zum \nVorhabengrundstück sei praktisch nicht realisierbar. Wenn nach Abschluss des derzeit \nstattfindenden Ausbaus der M2.----straße ein Kreuzen des Mittelstreifens nicht mehr zulässig \nist, müsse mit problematischen Wendemanövern von Kraftfahrern in den nördlichen und \nsüdlichen Kreuzungsbereichen gerechnet werden.\n\n28\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2005 den \nGeschäftsführer des Autohauses G1. , Herrn E. M4. , zu der Frage, ob der geplante \nLebensmittelmarkt in den nächsten zwei Jahren auf dem Vorhabengrundstück realisiert \nwerden könnte, als Zeuge vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst der Beiakte 6 des Verfahrens 5 K 4630/03 \nverwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Klägerin fehlt es nicht am Sachbeschei-\ndungsinteresse für die Erteilung des von ihr beantragten Vorbescheides zur Errichtung eines \nLebensmittelmarktes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. .\n\n32\n\nFür die Erteilung einer Baugenehmigung wie für die Erteilung eines Vorbescheides \nbesteht für den Bauherrn kein Sachbescheidungsinteresse, wenn der Verwertung des \nerstrebten Verwaltungsaktes tatsächlich oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich \nschlechthin nicht ausräumen lassen. \n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - 4 C 49.71 -, BVerwGE 42, 115 = NJW 1973, 1518 \n= BRS 27 Nr. 130 und Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 -, NVwZ 1994, 482; OVG \nNRW, Urteil vom 25. September 1996 \n- 11 A 3535/94 -, BRS 58 Nr. 132.\n\n34\n\nDanach würde es an dem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn die zivilrechtlich \nerforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu den geplanten Bauvor-haben nicht \nvorliegt und auch nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Zeitraum von 2 Jahren, in dem \nder Vorbescheid nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt, noch erteilt werden wird.\n\n35\n\nAuch wenn seit April 2005 ein Kaufvertrag über das fragliche Grundstück zwischen der \nKlägerin und dem Grundstückseigentümer nicht mehr besteht, lässt sich die Realisierung des \nvon der Klägerin auf dem Grundstück geplanten Lebensmittelmarktes in den nächsten \n2 Jahren nicht schlechthin ausschließen. Wie der Zeuge M4. , der Geschäftsführer des \nAutohauses G1. , in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2005 zweifelsfrei \ngeschildert hat, ergeben sich für das Autohaus G1. aus der mit der B1. P. AG und \ndem P. -Händler -F. eingegangenen Kooperation keine bindenden Regelungen \nhinsichtlich des Standortes M1.-----straße . Danach ist in den nächsten 2 Jahren ein Verkauf \ndes Grundstücks an die Klägerin durchaus möglich, sei es weil der Standort in X. \ngänzlich aufgegeben oder in Folge anstehender Erweiterungen verlagert wird, auch wenn im \nMoment eine Veräußerung des Grundstücks nicht geplant ist. Alles hänge von dem Verlauf \nder eingeleiteten Sanierung für das Autohaus G1. ab.\n\n36\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den von ihr \nbeantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes \nauf dem Grundstück M5.----straße 9 in C. . Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom \n28. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. \n§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da dem beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen.\n\n37\n\nFür die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kommt § 30 BauGB nicht zur \nAnwendung, da der Bebauungsplan Nr. 789 „M2.----straße „ der Stadt C. unwirksam ist. \nSeine Unwirksamkeit ergibt sich schon daraus, dass er dem rechtsstaatlichen Gebot der \nNormenklarheit und Bestimmtheit nicht genügt.\n\n38\n\nSpeziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hineichender Bestimmtheit daraus, \ndass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums \nunmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nBetroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. \nDas demnach zu fordernde Maß der Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der \njeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere \nden örtlichen Verhältnissen ab. Die gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit fehlt \nallerdings nicht schon deshalb, weil die Norm der Auslegung bedürfte. Es ist vielmehr \nausreichend, wenn der Normeninhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die \nInterpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist \nvielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens Andeutungsweise im \nGesetzestext einen Niederschlag gefunden hat.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 07. November 2005 - 10 D 3/03.NE -, m.w.N.\n\n40\n\nGemessen an diesen Grundsätzen lässt der Plan die gebotene Klarheit und Bestimmtheut \nvermissen. Anhand der der Kammer vorgelegten Planurkunden und Aufstellungsvorgänge \nlässt sich der Regelungsgehalt des Bebauungsplans nicht zweifelsfrei ermitteln.\n\n41\n\nDer Bebauungsplan besteht aus zwei authentischen Urkunden, nämlich dem \nGrundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1, die beide Gegenstand des Satzungsbeschlusses \nvom 03. März 2005 sind. In den Urkunden sind zahlreiche unterschiedliche Festsetzungen \neingetragen. Welche dieser Festsetzungen den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 789 letztlich \nbestimmen, geht aus den Urkunden selbst nicht hervor und lässt sich auch sonst nicht für die \nbetroffenen Grundstückseigentümer mit der notwendigen Eindeutigkeit feststellen. So bleibt \nfür die Grundstücke in dem Mischgebiet unklar, ob für sie nun die textliche Festsetzung mit \ndem Planzeichen 3 nach dem Grundrissplan gilt, wonach vorhandene Betriebe sowie \ngenehmigte und ausgeübte Nutzungen Bestandsschutz genießen und Erweiterungen und \nErneuerungen der genehmigten und ausgeübten Nutzungen ausnahmsweise zugelassen \nwerden können, auch wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, \noder ob der Änderungsplan Nr. 1 zur Anwendung kommt, der für das Mischgebiet das \nPlanzeichen 3 nicht enthält. Eine vergleichbare Unklarheit besteht auch für die vorhandenen \nGewerbebetriebe in dem festgesetzten Gewerbegebiet des Grundrissplanes bzw. in den beiden \nGewerbegebieten des ersten Änderungsplanes. Auch für sie ist nicht mit der notwendigen \nEindeutigkeit erkennbar, ob für sie die gerade angeführte textliche Festsetzung mit dem \nPlanzeichen 3 gilt oder die textlichen Festsetzungen des Änderungsplanes Nr. 1 mit dem \nPlanzeichen 3 für das nördliche und dem Planzeichen 4 für das südliche Gewerbegebiet mit \nden zunächst vergleichbaren erweiterten Bestandsschutzregelungen, die jedoch jeweils die \nEinschränkungen enthalten, dass § 11 Abs. 3 BauNVO unberührt bleibt. Insbesondere für das \nvorhandene Bürostudio (M.----straße 11) könnte die unterschiedliche Fassung der \nBestandsschutzregelung von Bedeutung sein.\n\n42\n\nEs lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermitteln, welche \nFestsetzungen nun gelten sollen. Sowohl der Grundrissplan als auch der Änderungsplan Nr. 1 \nlassen nicht erkennen, ob letztere Festsetzungen die Festsetzungen des Grundrissplanes \nergänzen oder vollständig ersetzen sollen. Zwar mag manches dafür sprechen, dass der \nÄnderungsplan Nr. 1 nach dem Willen des Plangebers an die Stelle des Grundrissplanes \ntreten, d.h. ihn vollständig ersetzen soll, doch beseitigt diese Möglichkeit nicht die Existenz \nzweier mit unterschiedlichen Regelungen aufwartenden Planurkunden. Zwar ist \ngewohnheitsrechtlich anerkannt, dass eine spätere Norm die frühere verdrängt, d.h., dass ein \nBebauungsplan auch ohne ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss nicht anwendbar ist, wenn \nein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan beschlossen wird, der für den selben \nGeltungsbereich anderweitige und dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen \nenthält.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.\n\n44\n\nDoch handelt es sich bei dem Änderungsplan Nr. 1 gerade nicht um einen gegenüber dem \nBebauungsplan Nr. 789 zeitlich nachfolgenden Bebauungsplan, da der Rat der Stadt C. in \nderselben Ratsitzung am 03. März 2005 sowohl den Grundrissplan als auch den \nÄnderungsplan Nr. 1 als Bebauungsplan Nr. 789 beschlossen hat. Danach ist es für die \nPlanadressaten nicht erkennbar, dass jedenfalls eine Urkunde, nämlich der Grundrissplan, \nGegenstand des Bebauungsplans ist, deren Eintragungen entgegen dem Anschein, den sie \nerwecken, keinerlei Rechtswirkungen haben sollen. Dies widerspricht den Anforderungen an \ndie Bestimmtheit eines Planinhaltes.\n\n45\n\nDanach bedarf es keines weiteren Eingehens auf zahlreiche weitere Mängel, die \ngleichfalls der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 789 entgegen stehen dürften, als da \nwären die fehlende aber zwingend erforderliche Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung \nnach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, die in sich widersprüchliche Festsetzung der Geschossigkeit \nim Gewerbegebiet und ob die erweiterte Bestands-schutzregelung für alle vorhandenen \nBetriebe in dem Gewerbegebiet bzw. in den beiden Gewerbegebieten noch von der \nErmächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt werden.\n\n46\n\nDa das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wohl aber \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, richtet sich die planungsrechtliche \nBeurteilung nach § 34 BauGB.\n\n47\n\nVon der Art der Nutzung ist der geplante Lebensmittelmarkt unabhängig von der Frage, \nob insoweit Abs. 1 oder Abs. 2 des § 34 BauGB zur Anwendung kommt, schon deshalb \nzulässig, weil derzeit auf dem Grundstück mit dem Autohaus G1. ein \nEinzelhandelsbetrieb vorhanden ist. Dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht \nin die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist nicht ersichtlich und wird auch von der \nBeklagten nicht geltend gemacht.\n\n48\n\nVon dem Vorhaben sind auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche der Stadt C. nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Das \nVorhabengrundstück grenzt unmittelbar an den sich bis an die gegenüberliegende Straßenseite \nder M2.----straße erstreckenden zentralen Versorgungsbereich X. Innenstadt. Dabei \nhandelt es sich nach der C1. Innenstadt um das größte Unterzentrum im Stadtgebiet von \nC. (ein sog. B-Zentrum). Im Hinblick auf die im Zentrum X. Innenstadt \nvorhandenen zahlreichen Geschäfte und vorhandenen Verkaufsflächen - allein das neu \neröffnete H1. -Center hat mehrere tausend Quadratmeter Verkaufsfläche u. a. mit einem \ngroßflächigen Lebensmittelmarkt - ist durch den geplanten Lebensmittelmarkt der Klägerin \nmit seiner Verkaufsfläche von 699 qm kein städtebaulich relevanter Kaufkraftabfluss als \neinem Aspekt, der bei der Feststellung von schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 \nBauGB eine entscheidende Rolle zukommt, zu erwarten. Es bedarf hier keines näheren \nEingehens darauf, ab welchen branchenspezifischen Abschöpfungsgrad das geplante \nVorhaben nicht nur die Konkurrenzfähigkeit einzelner Geschäfte, sondern die ganzen \nBranchen und damit das Versorgungszentrum als solches in Frage stellt, das \nKonkurrenzproblem also in ein Strukturproblem umschlägt. Denn nicht jeder \nKaufkraftabfluss führt zu schädlichen Auswirkungen, sondern nur ein erheblicher. Da bei der \nFrage nach der Kaufkraftabschöpfung die Auswirkungen auf den gesamten Bereich des in \nFrage stehenden Versorgungszentrums in den Blick zu nehmen ist und nicht nur der einzelne \nvorhandene Laden in einem Versorgungsbereich, der ein ähnliches Sortiment anbietet wie das \ngeplante Vorhaben und damit zu einem Konkurrenten wird, kann das Überschreiten einer \nkritischen Schwelle für den Lebensmittelbereich durch die zu erwartenden \nKaufkraftabschöpfung durch den Lebensmittelmarkt der Klägerin ausgeschlossen werden. Für \ndiese Feststellung bedarf es allein schon im Hinblick auf die Größenverhältnis keines \nentsprechenden Fachgutachtens, so dass sich die Frage, von wem ein solches Gutachten \nbeizubringen wäre, nicht stellt.\n\n49\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Erschließung des Vorhabens nach § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauBG gesichert. Die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten \nInnenbereich ist nur dann durch eine vorhandene Straße gesichert, wenn diese den durch das \nVorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Das wäre dann nicht der Fall, \nwenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche \nErschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre. Im unbeplanten Innenbereich sind \nim Hinblick auf die Erschließung nämlich nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der \nvorhandenen Erschließung abfinden können.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389.\n\n51\n\nDas ist vorliegend der Fall. Der von dem Lebensmittelmarkt zu erwartende Zu- und \nAbgangsverkehr kann von der M2.----straße ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen \nbewältigt werden. Dass die vierspurige M2.----straße , die derzeit zusätzlich noch eine \n5. Linksabbiegerspur zum H1. -Center erhält, die von einem Lebensmittelmarkt dieser \nGrößenordnung zu erwartenden Fahrzeugbewegungen zahlenmäßig in der Lage ist \naufzunehmen, steht außer Frage. Daran ändert sich nichts, wenn die Beklagte aus Gründen der \nVerkehrssicherheit das Linksabbiegen von der M2.----straße auf das Vorhabensgrundstück \nbzw. das Linksabbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die M2.----straße durch eine \ndurchgezogene Mittellinie oder andere Maßnahmen, die aber noch nicht als zusätzliche \nErschließungsmaßnahmen anzusehen sind, unterbindet. Dies würde die Beklagte zunächst \nnicht berechtigten, die Bauvoranfrage im Hinblick darauf abzulehnen, dass die Klägerin in \ndem beigefügten Plänen (BA Heft 2, Bl. 254 u. 258) die Linksabbiegemöglichkeiten \nentsprechend der damals noch bestehenden Verkehrsregelungen durch Pfeile als möglich \neingetragen hat. Denn maßgeblich für die Bauvoranfrage ist allein die gesicherte Erschließung \ndes Vorhabens durch die M2.----straße über die vorgesehene Ein- und Ausfahrt und nicht, ob \ndarüber hinaus noch die Möglichkeit des Linksabbiegens besteht.\n\n52\n\nSoweit aus Süden kommende Verkehrsteilnehmer zum und nach Norden abfahrende \nKunden vom Lebensmittelmarkt wegen der fehlenden Linksabbiegemöglichkeit im weiteren \nVerlauf der M2.----straße wenden oder eine andere Anfahrt nehmen müssten, berührt das \nnicht mehr die Frage der planungsrechtlich gesicherten Erschließung. Vielmehr haben solche \nRichtungswechsel im Rahmen des verkehrlich Zulässigen zu erfolgen. Dabei zu erwartenden \nGefahrenquellen kann die Beklagte durch entsprechende weitere verkehrliche Maßnahmen, \nbei denen es sich wiederum nicht um Erschließungsmaßnahmen handeln würde, entschärfen. \nOb durch solche Verkehrsbeschränkungen die Attraktivität des Standortes des \nLebensmittelmarktes verliert und damit möglicherweise für die Klägerin uninteressant wird, \nist keine Frage der gesicherten Erschließung mehr.\n\n53\n\nSonstige planungsrechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, \nsind nicht erkennbar.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/5-k-584-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/5-k-584-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275515","retrieved":"2026-07-09 02:47:31.193842+00:00"}}