{"status":"available","doknr":"OLD275514","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1222.4L1644.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"4 L 1644/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller erwarb am 25. Juni 2004 im Land Nordrhein-Westfalen die\nHochschulzugangsberechtigung. Er bewarb sich zum Wintersemester 2005/06 bei der ZVS\num die Zulassung zum Studium der Medizin. Als möglichen \"Studienort\" für das\nAuswahlverfahren der Hochschulen benannte der Antragsteller in dritter Präferenz die\nUniversität E. -F. . In der Quote der Abiturbesten und nach Wartezeit wurde der\nAntragsteller nicht ausgewählt (Bescheid der ZVS vom 15. August 2005). Mit dem weiteren\nBescheid der ZVS vom 15. August 2005 \"im Vorauswahlverfahren der Hochschulen\" wurde\ndem Antragsteller mitgeteilt, dass er am Auswahlverfahren der Universität E. -F. nicht\nbeteiligt werde. Die Rechtsbehelfsbelehrung, wegen deren Einzelheiten auf den Bescheid\nBezug genommen wird, weist insoweit auf das VG Gelsenkirchen hin. Mit wieder weiterem\nBescheid vom 30. September 2005 teilte die ZVS dem Antragsteller mit, dass er an keiner der\nvon ihm benannten Hochschulen, mithin auch nicht an der Universität E. -F.\nausgewählt worden sei; hierüber erhalte er einen Bescheid von der Hochschule. Die\nRechtsbehelfsbelehrung enthält den Hinweis, dass der Bescheid namens und im Auftrag der\n\"o. g. Hochschule(n)\" ergehe. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat am 14. September 2005 Klage erhoben und am 14. November 2005\nauch um vorläufigen Rechtsschutz gebeten. Er beantragt insoweit,\n\n5\n\nihn vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Studium der Medizin\nzum Wintersemester zulassen, falls nach den Auswahlkriterien des Gerichts ein Platz auf ihn\nentfalle. \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n7\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n10\n\nRechtsgrundlagen für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der\nHochschulen sind - so die Regelungen der beteiligten Gesetz- bzw. Normgeber - § 32 -\nnamentlich Abs. 3 - des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Gesetzes vom\n28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), Art. 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von\nStudienplätzen vom 24. Juni 1999 (StV), § 10 der insoweit ländereinheitlichen Verordnung\nüber die Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO - ; vgl.\nGV.NRW 2005 S. 612), Art. 1 § 1, 2 des Gesetzes über die Durchführung von\nAuswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (NRW) vom 14.\nDezember 2004 (AuswVfG; GV.NRW 2004 S. 785) sowie die Satzung der Universität E.\n-F. zur Durchführung des Auswahlverfahrens im Studiengang Medizin vom 07. April 2005\n(Verkündungsblatt der Universität E. -F. Nr. 21).\n\n11\n\nVon diesen Regelungen ausgehend gilt für das vorliegende Verfahren:\n\n12\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2,\n294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm bei der erforderlichen\nVorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit jedenfalls überwiegender\nWahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gemäß den für\ndas Wintersemester 2005/06 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen im sog.\nAuswahlverfahren der Hochschulen gegenüber der Antragsgegnerin zusteht. \n\n13\n\n1. Es muss offen bleiben, ob für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/06 eine\nverbindliche VergabeVO vorliegt. \n\n14\n\nZweifel bestehen deshalb, weil zum einen gemäß Art. 16 Abs. 2 StV die\nRechtsverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale\nVergabe von Studienplätzen notwendig ist, und weil zum anderen ein Teil der beteiligten\nNormgeber die VergabeVO nicht rechtzeitig zu Beginn des Vergabeverfahrens verabschiedet\nhatten. So wurde etwa die VergabeVO NRW erst im GV.NRW vom 17. Juni 2005 (S. 612),\nmithin nach Ablauf der an sich vorgesehen Bewerbungsfristen für sog. Altabiturienten, mit\nWirkung für den 1. Mai 2005 veröffentlicht, die VergabeVO Sachsen erst im SächsGVBl.\nvom 11. Juli 2005 (S. 202), mit einer Sonderregelung für die Bewerbungsfrist hinsichtlich der\nAltabiturienten, nach Ablauf aller Bewerbungsfristen. Ob all dies rechtlich ohne\nAuswirkungen bleibt etwa deshalb, weil sich die (verspätet veröffentlichten)\nVergabeverordnungen Wirksamkeit ab Zeitpunkten vor ihrer Bekanntgabe zulegen und dies\nmöglicherweise nicht auf entgegenstehende Vertrauenstatbestände der Studienbewerber trifft,\nmuss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Würde die VergabeVO im vorliegenden\nVerfahren für unwirksam angesehen, bestünde für den Antragsteller nach den o. a. rechtlichen\nRegeln kein Anspruch auf Zulassung zum Studium. \n\n15\n\nOffenbleiben muss auch, ob die VergabeVO deshalb rechtlichen grundsätzlichen\nBedenken unterliegt, weil sie die Vergabe eines Studienplatzes für einen Studienbewerber auf\neine Mehrzahl von Stellen überträgt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 18.\nJuli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303, 357 - darauf hingewiesen, dass es\neffektiven Rechtsschutz außerordentlich erschwere, wenn der abgewiesene Studienbewerber,\nwenn eine rechtliche Überprüfung der Abweisungsentscheidung erforderlich sei, zu einer\nVielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren genötigt werde, obwohl er seine Zulassung\nnur an einer Universität erstrebe; es sei Aufgabe des Bundes oder der Länder, dem insoweit\nerforderlichen Grundrechtschutz durch eine entsprechende Verfahrensausgestaltung gerecht\nzu werden. Ob die Aufsplitterung der Studienplatzvergabe in den sog. \"harten\nMangelfächern\" auf die ZVS - für die Vorabquoten, die Quote der Abiturbesten und die\nWartezeitquote - sowie bis zu sechs weitere Hochschulen - und zwar ggf. hinsichtlich der\nZulassung zum Auswahlverfahren der Hochschule (Vorauswahl) und hinsichtlich der\nAuswahlentscheidung der Hochschule - dem genügt, muss wegen der Notwendigkeit, hierzu\nggf. auch weiteres Tatsachenmaterial zu ermitteln, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten\nbleiben.\n\n16\n\n2. Gleicherweise soll offenbleiben, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, dass die\nZVS - auch wegen der o. a. gesetzgeberischen Verspätungen - die Bewerbungsfrist für\nAltabiturienten unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 VergabeVO eigenmächtig auf die frühere Frist\n(15. Juli) verlängert hat mit der Folge, dass sich die Zahl der Studienbewerber (im\nvorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers auch im Auswahlverfahren der Hochschule)\nvergrößert hat. Hierzu ist zweifelhaft und ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die\nBewerbungsfrist drittschützende Wirkung hat oder nur der Abwicklung des Verfahrens dient.\nDas Gericht geht auf Grund einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage im vorliegenden\nVerfahren davon aus, dass sich der Antragsteller auf diesen Rechtsverstoß der ZVS\nmöglicherweise nicht berufen kann; eine abschließende Klärung der Rechtsfrage wird im\nHauptsacheverfahren stattfinden.\n\n17\n\n3. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen,\nnamentlich § 10 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO, erteilen im Auswahlverfahren der Hochschulen\ndie Hochschulen Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Hochschulen können zwar die\nZVS damit beauftragen, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen, dies aber nur im\nNamen und Auftrag der Hochschule (§ 10 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO). Der Anspruch des\neinzelnen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium richtet sich demgemäß materiell\nstets nur gegen die Hochschule. Das gilt unabhängig davon, ob und wie Hochschule und ZVS\nihre direkten Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, namentlich ob die Hochschule die\nBefugnis zum Erlass der nötigen Bescheide überhaupt bzw. wirksam auf die ZVS übertragen\nhat.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zusammen mit der Verpflichtung auf\nZuweisung eines Studienplatzes das Begehren verfolgt, den entgegenstehenden Bescheid vom\n15. August 2005 aufzuheben, mag überlegt werden, ob sich die Klage gegen die ZVS richten\nmüsste; denn im Bescheid ist nicht deutlich ausgesprochen, ob es sich bei ihm um einen\nBescheid der ZVS oder der Antragsgegnerin handeln soll. Nach überschlägiger rechtlicher\nEinschätzung handelt es sich um einen Bescheid, der der Antragsgegnerin zuzuordnen ist.\nDenn er entscheidet in der Sache nicht nur über die \"Vorauswahl\", sondern zugleich auch\nendgültig darüber, dass der Antragsteller in E. -F. nicht zum Studium zugelassen wird.\nEs handelt sich mithin um eine Entscheidung gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 4 VergabeVO,\n15 Abs. 8 StV.\n\n19\n\nNur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang nachgetragen - was an sich\ndie Zulässigkeit des Antrags bzw. der Hauptsachenklage betrifft - , dass der Bescheid vom 30.\nSeptember 2005 gegenüber dem Bescheid vom 15. August 2005 keinen zusätzlichen\nRegelungsgehalt aufweist; er wiederholt nur die (endgültige) Ablehnung des\nZulassungsantrags, wobei insoweit irritiert, dass er auf einen (weiteren, aber wohl nie\nerlassenen) Bescheid der Hochschule hinweist. Nachdem der Antragsteller gegen seine\nAblehnung bereits wegen des Bescheides vom 15. August 2005 Klage erhoben hatte, ist es\nnicht erforderlich, dass er auch noch ausdrücklich zusätzlich gegen den Bescheid vom 30.\nSeptember 2005 vorgeht.\n\n20\n\n4. Es kann dahinstehen, ob die Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens\nder Universität F. -E. vom 7. April 2005 inhaltlich ausreicht, ein sachgerechtes\nAuswahlverfahren zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin vergibt die Studienplätze im\nStudiengang Medizin nach Qualifikation gemäß § 27 HRG - kurz: nach der Durchschnittsnote\nin der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Nach der\ninsoweit nicht sehr deutlichen Formulierung in § 2 Abs. 2 der Satzung wird zum\nAuswahlgespräch nach den Kriterien \"Ortspräferenz 1 bis 3\" und \"Durchschnittsnote\"\neingeladen.\n\n21\n\na) Auf den ersten Blick problematisch erscheint die Beschränkung der Einzuladenden\n(Vorauswahl) auf die Ortspräferenz 1 bis 3. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO dürfen\nStudienbewerber für das Auswahlverfahren der Hochschulen bis zu sechs Hochschulen\nauswählen. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen können im vorliegenden Fall allerdings\ndahinstehen, weil der Antragsteller die Universität E. -F. in dritter Präferenz gewählt\nhat; ob der etwaige \"Zwang\", die Universität E. -F. in einer vorderen Ortspräferenz zu\nwählen, die Zulassungschancen an anderen Hochschulen gemindert hat, ist nicht erkennbar\nund muss im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Im übrigen würde die\nBerücksichtigung von Studienbewerbern auch mit einer ungünstigeren Ortspräferenz die\nBewerbungsaussichten des Antragstellers potentiell verschlechtert haben. \n\n22\n\nb) Dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Frage, ob die Begrenzung auf 297\nEinzuladende sachgerecht ist. Eine Begrenzung der Teilnehmer an den Auswahlgesprächen\nmag sinnvoll sein; da die Begrenzung den ausgeschlossenen Bewerbern die Möglichkeit\nnimmt, ihre von der Durchschnittsnote ggf. unabhängige Studieneignung und Studienneigung\nzu belegen, kommt der Festlegung der Grenzzahl allerdings Bedeutung zu. Ob und welche\nAuswirkungen eine Überprüfung dieser Fragen im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller\nhätte, ist indessen bislang nicht ersichtlich. \n\n23\n\nc) Soweit die Vorauswahl auf die Qualifikation der Bewerber abstellt, ist zu bemerken,\ndass über §§ 10 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 5 VergabeVO sichergestellt wird, dass für die\nBerechnung der Durchschnittsnote \"Härtegründe\", die einen Nachteilsausgleich gebieten,\nberücksichtigt werden. Diese Regelung steht im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage\nder Vorschrift, nämlich Art. 1 § 2 Abs. 1 a) AuswVfG. Diese wiederum verhält sich im\nRahmen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 HRG. \n\n24\n\naa) Allerdings erscheint die Satzungsregelung auf einen ersten Blick problematisch, weil\nsie keine Hilfskriterien für Fälle von Ranggleichheit innerhalb der Durchschnittsnote enthält.\nWelche Folgen das im einzelnen hat, kann hier aber unerörtert bleiben, weil die\nAntragsgegnerin nur Studienbewerber mit Durchschnittsnoten bis 1,8 vorausgewählt hat,\nwährend der Antragsteller eine Durchschnittsnote von 2,3 aufweist. Demgemäß nötigt der\nvorliegende Fall nicht zur Klärung der Frage, wie nach Durchschnittsnote ranggleiche\nBewerber auszuwählen wären. Allerdings spricht einiges dafür, dass § 32 Abs. 2 HRG, der\neinen Vorrang für Bewerber einräumt, die bestimmte Dienste verrichtet haben, und im\nübrigen der Losentscheid nach § 32 Abs. 4 HRG als Hilfskriterien Anwendung finden\nkönnen. Indessen sieht Art. 13 Abs. 2 und 3 StV eine in Teilen andere Regelung für\nEntscheidungen bei Ranggleichheit vor; ob diese Regelungen des StV durch die Neufassung\ndes HRG obsolet geworden sind - hier stellt sich auch die Frage nach der grundgesetzlichen\nKompetenzverteilung für die Gesetzgebung - muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.\n\n25\n\nbb) Problematisch ist mit Blick auf das Gewicht der Durchschnittsnote für die\nVorauswahl - wie auch für die Auswahl auf Grund des Auswahlgesprächs -, ob die\nAntragsgegnerin dem unterschiedlichen Niveau von Abiturprüfungen bzw.\nDurchschnittsnoten in den einzelnen Bundesländern hätte Rechnung tragen müssen statt den\nAntragsteller bei der Auswahl mit nach Durchschnittsnoten gleichrangigen Bewerbern aus\nanderen Bundesländern gleichzustellen. Die endgültige Klärung der hiermit aufgeworfenen\nRechtsfragen muss ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das\nvorliegende Verfahren ist anzuführen:\n\n26\n\nGemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 HRG tragen die Länder Sorge dafür, dass die\nQualifikationsnachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander\nhinsichtlich der Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Entsprechendes bestimmt\nArt. 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 StV. Es handelt sich um einen gesetzgeberischen Auftrag, der\nbislang - wird vom früheren Bonus/Malus-System aus den siebziger Jahren und dem jetzigen\nSystem der Bildung von Landesquoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 HRG abgesehen - nicht\numgesetzt wurde und der - was verfassungsrechtlich derzeit nicht möglich ist -\nländerübergreifend wohl nur mit einem Bundeszentralabitur erreichbar wäre (vgl. so\nBahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl.\n2003, S. 164, Rn. 8 zu Art. 13 StV) und selbst innerhalb eines Landes wohl nur mit einem\nzentralen Landesabitur erreichbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 8.\nFebruar 1977 - 1 BvR 1/76 und andere - BVerfGE 43, 291, 342 - darauf hingewiesen, das es\nkeine verfassungsrechtliche Pflicht zur Herstellung vergleichbarer Durchschnittsnoten gibt.\nIm übrigen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die\nAbiturdurchschnittsnoten zwar als chancenverbessernde Maßgaben für\nZulassungsentscheidungen verwandt werden dürfen, dass von ihnen (allein) jedoch keine\ndefinitive Selektionsentscheidungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 33, 350;\n43, 342). Teils weil alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung Teilhabeberechtigte im\nSinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, teils weil Durchschnittsnoten (im Vergleich der\nBewerber) allein keine bzw. nur sehr begrenzte verlässliche Prognosen für die Studieneignung\neröffnen - jedenfalls wird kaum nachvollziehbar begründet werden können, weshalb ein\nStudienbewerber mit der Durchschnittsnote 1,8 studieren \"darf\", ein Studienbewerber mit 1,9\n(und schlechter) aber ggf. auf Dauer nicht - , muss das Hochschulzulassungsrecht jedem\nZulassungsberechtigten zumindest eine Zulassungschance belassen (Vgl. BVerfGE 43, 316,\n318).\n\n27\n\nIn tatsächlicher Hinsicht kann gegenwärtig zugrundegelegt werden, dass die\nDurchschnittsnoten in Hochschulzugangsberechtigungen nicht nur länderübergreifend,\nsondern auch innerhalb eines Bundeslandes von Schulform zu Schulform und selbst innerhalb\neiner Schule von Klasse zu Klasse trotz \"gleicher\" Leistungen der Schüler erkennbar\nUnterschiede aufweisen bzw. dass gleichen Durchschnittsnoten merklich unterschiedliche\nLeistungsniveaus entsprechen. \n\n28\n\nFür das vorliegende Verfahren folgt daraus: Das gegenwärtige Bundes- und Landesrecht\nauf dem Gebiet der Studienzulassung bzw. die Normen für das Auswahlverfahren der\nAntragsgegnerin sehen weder die Bildung einer Länderquote noch eine Veränderung oder\nGewichtung der Durchschnittsnoten der Studienbewerber vor. Sollte dies aus\nverfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sein, ist insoweit die Ablehnung des\nAntragstellers rechtmäßig. Hierfür kann sprechen, dass über die Wartezeitquote jedem\nStudienbewerber eine Chance auf Zulassung zum Studium unabhängig von der\nDurchschnittsnote verbleibt. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob die Wartezeitquote\nangesichts ihrer inzwischen auf unter 20 % verringerten Größe diese Ausgleichsfunktion noch\nerfüllt (vgl. dazu, dass eine Wartezeitquote von 25 % der Studienplätze ausreicht: VG\nGelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2003 - 6 K 4839/02 -). Ob das weiterhin der Fall ist, hängt\nauch von der Ermittlung tatsächlicher Umstände ab, die dem Hauptsacheverfahren\nvorbehalten bleiben müssen. Für die letztlich zu treffende Auswahlentscheidung nach dem\nAuswahlgespräch ist ergänzend zu bemerken, dass jedenfalls das Auswahlgespräch die\nMöglichkeit bietet, bei Bewerbern in der Nähe des Grenzranges auf Grund der ermittelten\n\"Studieneignung\" und \"Studienneigung\" eine sachgerecht korrigierende Differenzierung\nhinsichtlich der durch dezimalisierte Schulnoten belegten Qualifikation herbeizuführen. \n\n29\n\nSollte die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung zum Studium wegen des\nGewichts der bescheinigten (\"ungewichteten\") Durchschnittsnoten für die\nAuswahlentscheidung dagegen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht\nvereinbar sein, folgt daraus noch nicht, dass der Antragsteller zum Studium zuzulassen wäre.\nEs wäre vielmehr nach entsprechender Entscheidung der Gerichte, u. U. des\nBundesverfassungsgerichts, Aufgabe des bzw. der Gesetzgeber, Maßstäbe dazu zu\nentwickeln, wie Durchschnittsnoten verschiedener Bewerber \"vergleichbar gemacht\" werden\nkönnen. Ob eine analoge Anwendung der Regeln über die Bildung von Länderquoten auf das\nAuswahlverfahren der Hochschule vom Tatsächlichen her möglich wäre, kann das Gericht\nderzeit schon deswegen nicht beurteilen, weil hierzu weitere Erkenntnisse darüber gewonnen\nwerden müssten, ob die Bildung von Länderquoten auch \"funktioniert\", wenn beim Aufstellen\nder Quoten nicht bundesweit sämtliche Bewerber eines Semesters erfasst werden, sondern\nselektiv nur die Bewerber, die sich zufällig bei einer Hochschule bewerben, wobei vermutet\nwerden kann, dass sich die meisten Bewerber an wohnortnahen Hochschulen bewerben. Ob\nder Antragsteller einen Zulassungsanspruch hat oder nicht, hängt mithin von derzeit nicht\nabschließend klärbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab; überdies liegt der\nAntragsteller mit seiner Durchschnittsnote weit von der Auswahlgrenze entfernt. Deshalb ist\nderzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er zuzulassen sein wird.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht\nauf §§ 52, 53 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/4-l-1644-05","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/4-l-1644-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275514","retrieved":"2026-07-09 02:47:31.103036+00:00"}}