{"status":"available","doknr":"OLD275512","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1222.4L1534.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"4 L 1534/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Hauptantrag wird abgelehnt. \n\n2. Die Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bleiben der \nSchlussentscheidung vorbehalten. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller erwarb am 26. Juni 2004 im Land Bayern die\nHochschulzugangsberechtigung. Er bewarb sich zum Wintersemester 2005/06 bei der ZVS\num die Zulassung zum Studium der Medizin. Als möglichen \"Studienort\" für das\nAuswahlverfahren der Hochschulen benannte der Antragsteller in sechster Präferenz die\nUniversität C. . In der Quote der Abiturbesten und nach Wartezeit wurde der Antragsteller\nnicht ausgewählt (Bescheid der ZVS vom 15. August 2005). Mit dem weiteren Bescheid der\nZVS vom 15. August 2005 \"im Vorauswahlverfahren der Hochschulen\" wurde dem\nAntragsteller mitgeteilt, daß er u. a. - insoweit antragsgemäß - am Auswahlverfahren der\nUniversität C. beteiligt werde. Mit Bescheid vom 30. September 2005 teilte die ZVS dem\nAntragsteller mit, daß er an keiner der von ihm benannten Hochschulen, mithin auch nicht an\nder Universität C. , ausgewählt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Hinweis,\ndaß der Bescheid namens und im Auftrag der \"o. g. Hochschule(n)\" ergehe. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat am 18. Oktober 2005 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen\nRechtsschutz gebeten. Er beantragt insoweit,\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum\nStudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2005/06 an der S. -\nUniversität-C. innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zuzulassen, \n\n6\n\nhilfsweise \"zur Zuweisung eines anderen Studienplatzes in der Fachrichtung\nHumanmedizin im 1. Fachsemester zum WS 2005/06 an der S. Universität C. an einem\nvom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren außerhalb der festgesetzten\nAusbildungskapazität zu beteiligen und zuzulassen , falls ein auf ihn ermittelter Rangplatz\nentfällt.\" \n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDas Gericht entscheidet in entsprechender Anwendung des § 110 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Hauptantrag vorab; über den Hilfsantrag soll\nnach Rechtskraft der Entscheidung über den Hilfsantrag entschieden werden.\n\n11\n\nRechtsgrundlagen für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der\nHochschulen sind - so die Regelungen der beteiligten Gesetz- bzw. Normgeber - \n\n12\n\n§ 32 - namentlich Abs. 3 - des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des\nGesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), Art. 13 des Staatsvertrages über die\nVergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (StV), § 10 der insoweit ländereinheitlichen\nVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO - ;\nvgl. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2005 S. 114), Art. 1 § 1, 2 des Gesetzes über\ndie Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten\nStudiengängen (NRW) vom 14. Dezember 2004 (AuswVfG; GV.NRW 2004 S. 785) sowie\ndie Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der S. -Universität C. vom\n11. Februar 2005 (Amtl. \n\n13\n\nBekanntmachungen der S. -Universität C. Nr. 586).\n\n14\n\nVon diesen Regelungen ausgehend gilt für das vorliegende Verfahren:\n\n15\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO\nin Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, daß\nihm bei der erforderlichen Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit\njedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zuweisung des begehrten\nStudienplatzes gemäß den für das Wintersemester 2005/06 maßgeblichen Regeln und\ntatsächlichen Verhältnissen im sog. Auswahlverfahren der Hochschulen gegenüber der\nAntragsgegnerin zusteht. \n\n16\n\n1. Es muß offen bleiben, ob für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/06 eine\nverbindliche VergabeVO vorliegt. \n\n17\n\nZweifel bestehen deshalb, weil zum einen gemäß Art. 16 Abs. 2 StV die\nRechtsverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale\nVergabe von Studienplätzen notwendig ist, und weil zum anderen ein Teil der beteiligten\nNormgeber die VergabeVO nicht rechtzeitig zu Beginn des Vergabeverfahrens verabschiedet\nhatten. So wurde etwa die VergabeVO NRW erst im GV.NRW vom \n\n18\n\n17. Juni 2005 (S. 612), mithin nach Ablauf der an sich vorgesehen Bewerbungsfristen für\nsog. Altabiturienten, mit Wirkung für den 1. Mai 2005 veröffentlicht, die VergabeVO\nSachsen erst im SächsGVBl. vom 11. Juli 2005 (S. 202), mit einer Sonderregelung für die\nBewerbungsfrist hinsichtlich der Altabiturienten, nach Ablauf aller Bewerbungsfristen. Ob all\ndies rechtlich ohne Auswirkungen bleibt etwa deshalb, weil sich die (verspätet\nveröffentlichten) Vergabeverordnungen Wirksamkeit ab Zeitpunkten vor ihrer Bekanntgabe\nzulegen und dies möglicherweise nicht auf entgegenstehende Vertrauenstatbestände der\nStudienbewerber trifft, muß im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Würde die VergabeVO\nim vorliegenden Verfahren für unwirksam angesehen, bestünde für den Antragsteller nach\nden o. a. rechtlichen Regeln kein Anspruch auf Zulassung zum Studium. \n\n19\n\nOffenbleiben muß auch, ob die VergabeVO deshalb rechtlichen grundsätzlichen\nBedenken unterliegt, weil sie die Vergabe eines Studienplatzes für einen Studienbewerber auf\neine Mehrzahl von Stellen überträgt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 18.\nJuli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303, 357 - darauf hingewiesen, daß es\neffektiven Rechtsschutz außerordentlich erschwere, wenn der abgewiesene Studienbewerber,\nwenn eine rechtliche Überprüfung der Abweisungsentscheidung erforderlich sei, zu einer\nVielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren genötigt werde, obwohl er seine Zulassung\nnur an einer Universität erstrebe; es sei Aufgabe des Bundes oder der Länder, dem insoweit\nerforderlichen Grundrechtschutz durch eine entsprechende Verfahrensausgestaltung gerecht\nzu werden. Ob die Aufsplitterung der Studienplatzvergabe in den sog. \"harten\nMangelfächern\" auf die ZVS - für die Vorabquoten, die Quote der Abiturbesten und die\nWartezeitquote - sowie bis zu sechs weitere Hochschulen - und zwar ggf. hinsichtlich der\nZulassung zum Auswahlverfahren der Hochschule und hinsichtlich der Auswahlentscheidung\nder Hochschule - dem genügt, muß wegen der Notwendigkeit, hierzu ggf. auch weiteres\nTatsachenmaterial zu ermitteln, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n20\n\n2. Gleicherweise soll offenbleiben, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, daß die ZVS\n- auch wegen der o. a. gesetzgeberischen Verspätungen - die Bewerbungsfrist für\nAltabiturienten unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 VergabeVO eigenmächtig auf die frühere Frist\n(15. Juli) verlängert hat mit der Folge, daß sich die Zahl der Studienbewerber (im\nvorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers auch im Auswahlverfahren der Hochschule)\nvergrößert hat. Hierzu ist zweifelhaft und ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die\nBewerbungsfrist drittschützende Wirkung hat oder nur der Abwicklung des Verfahrens dient.\nDas Gericht geht auf Grund einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage im vorliegenden\nVerfahren davon aus, daß sich der Antragsteller auf diesen Rechtsverstoß der ZVS\nmöglicherweise nicht berufen kann; eine abschließende Klärung der Rechtsfrage wird im\nHauptsacheverfahren stattfinden.\n\n21\n\n3. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen,\nnamentlich § 10 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO, erteilen im Auswahlverfahren der Hochschulen\ndie Hochschulen Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Hochschulen können zwar die\nZVS damit beauftragen, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen, dies aber nur im\nNamen und Auftrag der Hochschule (§ 10 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO). Der Anspruch des\neinzelnen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium richtet sich demgemäß materiell\nstets nur gegen die Hochschule. Das gilt unabhängig davon, ob und wie Hochschule und ZVS\nihre direkten Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, namentlich ob die Hochschule die\nBefugnis zum Erlaß der nötigen Bescheide überhaupt bzw. wirksam auf die ZVS übertragen\nhat.\n\n22\n\n4. Es kann dahinstehen, ob die Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens\nder S. -Universität C. vom 11. Februar 2005 inhaltlich ausreicht, ein sachgerechtes\nAuswahlverfahren zu ermöglichen. \n\n23\n\nGemäß § 2 der Satzung richtet sich die Auswahl der Studienbewerber ausschließlich nach\nder Durchschnittsnote der Studienbewerber, wobei über §§ 10 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 5\nVergabeVO sichergestellt wird, daß für die Berechnung der Durchschnittsnote \"Härtegründe\",\ndie einen Nachteilsausgleich gebieten, berücksichtigt werden. Diese Regelung steht im\nEinklang mit der Ermächtigungsgrundlage der Vorschrift, nämlich Art. 1 § 2 Abs. 1 a)\nAuswVfG. Diese wiederum verhält sich im Rahmen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 HRG. \n\n24\n\nAuf einen ersten Blick problematisch erscheint die Regelung des § 2 der Satzung, weil sie\nausdrücklich keine Hilfskriterien für Fälle von Ranggleichheit innerhalb der\nDurchschnittsnote enthält. Welche Folgen das im einzelnen hat, kann hier aber unerörtert\nbleiben, weil die Antragsgegnerin nur Studienbewerber mit Durchschnittsnoten bis 1,7\nzulassen konnte (Stand: Nachrückverfahren), während der Antragsteller eine\nDurchschnittsnote von 1,8 aufweist. Demgemäß nötigt der vorliegende Fall nicht zur Klärung\nder Frage, wie nach Durchschnittsnote ranggleiche Bewerber auszuwählen wären. Allerdings\nspricht einiges dafür, daß § 32 Abs. 2 HRG, der einen Vorrang für Bewerber einräumt, die\nbestimmte Dienste verrichtet haben, und im übrigen der Losentscheid nach § 32 Abs. 4 HRG\nals Hilfskriterien Anwendung finden können. Indessen sieht Art. 13 Abs. 2 und 3 StV eine in\nTeilen andere Regelung für Entscheidungen bei Ranggleichheit vor; ob diese Regelungen des\nStV durch die Neufassung des HRG obsolet geworden sind - hier stellt sich auch die Frage\nnach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung für die Gesetzgebung - muß im\nHauptsacheverfahren geklärt werden. \n\n25\n\n5. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin hätte dem unterschiedlichen\nNiveau von Abiturprüfungen bzw. Durchschnittsnoten in den einzelnen Bundesländern\nRechnung tragen müssen und hätte ihn bei der Auswahl nicht mit nach Durchschnittsnoten\ngleichrangigen nichtbayerischen Bewerbern gleichstellen dürfen. Die endgültige Klärung der\nhiermit aufgeworfenen Rechtsfragen muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für\ndas vorliegende Verfahren ist anzuführen:\n\n26\n\nGemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 HRG tragen die Länder Sorge dafür, daß die\nQualifikationsnachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander\nhinsichtlich der Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Entsprechendes bestimmt\nArt. 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 StV. Es handelt sich um einen gesetzgeberischen Auftrag, der\nbislang - wird vom früheren Bonus/Malus-System aus den siebziger Jahren und dem jetzigen\nSystem der Bildung von Landesquoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 HRG abgesehen - nicht\numgesetzt wurde und der - was verfassungsrechtlich derzeit nicht möglich ist -\nländerübergreifend wohl nur mit einem Bundeszentralabitur erreichbar wäre (vgl. so\nBahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl.\n2003, S. 164, Rn. 8 zu Art. 13 StV) und selbst innerhalb eines Landes wohl nur mit einem\nzentralen Landesabitur erreichbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 8.\nFebruar 1977 - 1 BvR 1/76 und andere - BVerfGE 43, 291, 342 - darauf hingewiesen, das es\nkeine verfassungsrechtliche Pflicht zur Herstellung vergleichbarer Durchschnittsnoten gibt.\nIm übrigen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die\nAbiturdurchschnittsnoten zwar als chancenverbessernde Maßgaben für\nZulassungsentscheidungen verwandt werden dürfen, daß von ihnen (allein) jedoch keine\ndefinitive Selektionsentscheidungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 33, 350;\n43, 342). Teils weil alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung Teilhabeberechtigte im\nSinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, teils weil Durchschnittsnoten (im Vergleich der\nBewerber) allein keine bzw. nur sehr begrenzte verläßliche Prognosen für die Studieneignung\neröffnen - jedenfalls wird kaum nachvollziehbar begründet werden können, weshalb ein\nStudienbewerber mit der Durchschnittsnote 1,7 studieren \"darf\", ein Studienbewerber mit 1,8\naber ggf. auf Dauer nicht - , muß das Hochschulzulassungsrecht jedem\nZulassungsberechtigten zumindest eine Zulassungschance belassen (Vgl. BVerfGE 43, 316,\n318).\n\n27\n\nIn tatsächlicher Hinsicht kann gegenwärtig zugrundegelegt werden, daß die\nDurchschnittsnoten in Hochschulzugangsberechtigungen nicht nur länderübergreifend,\nsondern auch innerhalb eines Bundeslandes von Schulform zu Schulform und selbst innerhalb\neiner Schule von Klasse zu Klasse trotz \"gleicher\" Leistungen der Schüler erkennbar\nUnterschiede aufweisen bzw. daß gleichen Durchschnittsnoten merklich unterschiedliche\nLeistungsniveaus entsprechen. \n\n28\n\nFür das vorliegende Verfahren folgt daraus: Das gegenwärtige Bundes- und Landesrecht\nauf dem Gebiet der Studienzulassung bzw. die Normen für das Auswahlverfahren der\nAntragsgegnerin sehen weder die Bildung einer Länderquote noch eine Veränderung oder\nGewichtung der Durchschnittsnoten der Studienbewerber vor. Sollte dies aus\nverfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sein, ist die Ablehnung des Antragstellers\nrechtmäßig. Hierfür kann sprechen, daß über die Wartezeitquote jedem Studienbewerber eine\nChance auf Zulassung zum Studium unabhängig von der Durchschnittsnote verbleibt.\nAllerdings stellt sich dann die Frage, ob die Wartezeitquote angesichts ihrer inzwischen auf\nunter 20 % verringerten Größe diese Ausgleichsfunktion noch erfüllt (vgl. dazu, daß eine\nWartezeitquote von 25 % der Studienplätze ausreicht: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai\n2003 - 6 K 4839/02 -). Ob das weiterhin der Fall ist, hängt auch von der Ermittlung\ntatsächlicher Umstände ab, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Sollte\ndie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung zum Studium allein auf Grund der\nbescheinigten Durchschnittsnoten dagegen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs.\n1 GG nicht vereinbar sein, folgt daraus noch nicht, daß der Antragsteller zum Studium\nzuzulassen wäre. Es wäre vielmehr nach entsprechender Entscheidung der Gerichte, u. U. des\nBundesverfassungsgerichts, Aufgabe des bzw. der Gesetzgeber, Maßstäbe dazu zu\nentwickeln, wie Durchschnittsnoten verschiedener Bewerber \"vergleichbar gemacht\" werden\nkönnen. Die Anwendung eines vom Antragsteller angesprochenen\nZulassungsnäherungsquotienten scheidet schon deshalb aus. Ob eine analoge Anwendung der\nRegeln über die Bildung von Länderquoten auf das Auswahlverfahren der Hochschule\nmöglich ist, kann das Gericht derzeit schon deswegen nicht beurteilen, weil hierzu zunächst\ntatsächliche Erkenntnisse darüber gewonnen werden müßten, ob die Bildung von\nLänderquoten auch \"funktioniert\", wenn beim Aufstellen der Quoten nicht bundesweit\nsämtliche Bewerber eines Semesters erfaßt werden, sondern selektiv nur die Bewerber, die\nsich zufällig bei einer Hochschule bewerben, wobei vermutet werden kann, daß sich die\nmeisten Bewerber an wohnortnahen Hochschulen bewerben. Ob der Antragsteller einen\nZulassungsanspruch hat oder nicht, hängt mithin von derzeit nicht abschließend klärbaren\nrechtlichen und tatsächlichen Umständen ab, so daß derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich\nist, daß er zuzulassen sein wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/4-l-1534-05","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/4-l-1534-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275512","retrieved":"2026-07-09 02:47:30.945929+00:00"}}