{"status":"available","doknr":"OLD275511","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1222.1L1528.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"1 L 1528/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nWeder der von dem Antragsteller nach entsprechendem gerichtlichen \nHinweis mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndas Beförderungsverfahren betreffend die dem Polizeipräsidium S. \nzugewiesenen Stellen der BesGr. A 12 BBesO unverzüglich fortzuführen und \nüber das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,\n\n4\n\nnoch der hilfsweise weiter aufrechterhaltene Antrag aus der \nAntragsschrift, \n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie ihm zugewiesenen Stellen der BesGr. \nA 12 BBesO nicht mit Mitkonkurrenten zu besetzen, bis \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, \n\n6\n\nhaben Erfolg.\n\n7\n\nHinsichtlich des Hauptantrags hat der Antragsteller nicht gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft \ngemacht, dass ihm insoweit ein Anordnungsanspruch zusteht.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf \nunverzügliche Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens, das nach den \nursprünglichen Planungen im September 2005 zur Besetzung der dem \nPolizeipräsidium S. zugewiesenen beiden Beförderungsstellen der \nBesGr. A 12 BBesO führen sollte.\n\n9\n\nAllerdings ist das nach den Ausführungen des Polizeipräsidiums \nS. in der Antragserwiderung vom 3. November 2005 beabsichtigte \nZuwarten auf das Vorliegen neuer dienstlicher Beurteilungen, für die das \nInnenministerium NRW den \n1. Oktober 2005 als Stichtag festgelegt hat, um nach dem Leistungstand zu \ndiesem Stichtag über die Besetzung der zwei Beförderungsplanstellen zu \nentscheiden, das faktisch zu einem Abbruch des für September in Aussicht \ngenommenen Stellenbesetzungsverfahrens geführt hat, offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n10\n\nDas Polizeipräsidium S. war nicht befugt, das zur Besetzung der \nzum 1. September 2005 zugewiesenen zwei Stellen der Besoldungsgruppe A \n12 BBesO eingeleitete Beförderungsauswahlverfahren, das bereits durch die \nVeröffentlichung der Konkurrentenmitteilung für diese Beförderungen im \nhausinternen Intranet unter dem 24. August 2005 seinen wesentlichen \nAbschluss gefunden hatte, abzubrechen. \n\n11\n\nZwar kann der Dienstherr Auswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es \ndafür einen sachlichen Grund gibt.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. August 2001 - \n2 A 3.00 -, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - und vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 5. April 2001 - 1 B 315/01 -, vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 - \nund vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -\n\n13\n\nEin solcher sachlicher Grund ist hier jedoch nicht im Hinblick auf den \ndurch das Innenministerium NRW festgelegten Stichtag 1. Oktober 2005 für \ndas Beurteilungsverfahren der Beamten des Laufbahnabschnitts II gegeben, \nden das Polizeipräsidium S. bislang als alleinigen Grund für die \nNichtweiterführung des Stellenbesetzungsverfahrens angegeben hat. Soweit \nnur in den zu diesen Stichtagen gefertigten dienstlichen Beurteilungen die \nGrundlage für einen aktuellen Leistungsvergleich zwischen den für eine \nBeförderung in Betracht kommenden Bewerbern gesehen wird, geschieht \ndies in Verkennung der aktuellen Rechtlage. Dabei findet keine Beachtung, \ndass die Festlegung des Beurteilungsstichtags 1. Oktober 2005 durch das \nInnenministerium NRW gleichzeitig die Aussage enthält, dass die zum \nvorausgegangenen Stichtag ergangenen Regelbeurteilungen bis zu dem \nbenannten Termin im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren als \nhinreichend aktuell angesehen werden.\n\n14\n\nAn dieser vom Innenministerium NRW vorgegebenen und ihm allein \nvorbehaltenen landeseinheitlichen Regelung, die eine entsprechende \nlandeseinheitliche Verwaltungspraxis antizipiert, muss sich das \nPolizeipräsidium S. - trotz des grundsätzlich anerkennenswerten \nBelangs der größtmöglichen Aktualität der in einem Besetzungsverfahren \nheranzuziehenden Beurteilungen - im Wege des \nGleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) festhalten lassen. Der \nwesentliche Vorteil einer solchen landeseinheitlichen Verwaltungspraxis \ngegenüber einer individuellen behördeninternen Entscheidung über die \nhinreichende Aktualität dienstlicher Regelbeurteilungen im Bereich der Polizei \nliegt in der behördenübergreifenden Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen \nund führt erst unter dieser Voraussetzung zu einem in sich schlüssigen \nBeurteilungssystem im Bereich der Polizei.\n\n15\n\nSo bereits der rechtskräftige Beschluss der Kammer vom 21. Oktober \n2005 - 1 L 1350/05 -\n\n16\n\nDas Polizeipräsidium S. als die für das streitige \nStellenbesetzungsverfahren zuständige Behörde ist an den durch die \nStichtagsregelung (1. Oktober 2005) landeseinheitlich vorgegebenen \nZeitraum hinreichender Aktualität der zum Stichtag 1. Juni 2002 erstellten \nRegelbeurteilungen der Beamten des Laufbahnabschnitts II der Polizei \ngebunden, da der sich so ergebende Aktualitätszeitraum von insgesamt 3 \nJahren und 3 bzw. 4 Monaten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung \nermessensgerecht ist.\n\n17\n\nWelche Grenzen das Aktualisierungsgebot bei Beurteilungen dem \nDienstherrn im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen konkret zieht, \nwird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - unter \nDarlegung der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und \nLiteratur zu dieser Frage\n\n19\n\nLetztlich darf der zeitliche Abstand zwischen Beurteilungsstichtag und \nAuswahlentscheidung nur so lang bemessen sein, dass auch aktuell noch ein \nhinreichend verlässliches Leistungs- und Befähigungsbild der Bewerber zu \nerhalten ist. Um zu verhindern, dass die Regelbeurteilung als wesentliches \nMittel der Personalauslese weitgehend entwertet wird, ist ein vernünftiger, \nverhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst \nnah an den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität \ndes Leistungs- und Befähigungsbildes und den Erfordernissen einer \neffektiven Personalverwaltung erforderlich.\n\n20\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - \nsowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der \nRichter, 3. Auflage, Loseblattsammlung, FN 58c zu Rn. 230\n\n21\n\nEin knapp bemessener, drei Jahre nicht überschreitender \nBeurteilungszeitraum lässt im Sinne eines solchen Kompromisses \ngrundsätzlich zu, dass die jeweils letzte Regelbeurteilung während der \nnachfolgenden Beurteilungsperiode ihre hinreichende Aktualität und \nAussagekraft für einen Bewerbervergleich beibehält.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2001 \n- 1 B 704/01 - und vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 -\n\n23\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass darüber hinaus nicht noch länger \nzurückliegende Zeitpunkte - wie vorliegend - ausreichend sein können. \n\n24\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 \n- 1 B 1554/02 -\n\n25\n\nDie hier gegebene Überschreitung des nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol \nvorgesehenen dreijährigen Beurteilungszeitraums um 4 Monate erscheint \nnach den vorgenannten Erwägungen jedenfalls noch akzeptabel. Die \nAnnahme eines solchen Aktualitätszeitraums im Umfang von 3 Jahren und 4 \nMonaten stellt im Bereich der BRL Pol einen vernünftigen, verhältnismäßigen \nAusgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an den Zeitpunkt \nder Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität des Leistungs- und \nBefähigungsbildes und den Erfordernissen einer effektiven \nPersonalverwaltung dar. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die \nErstellung einer Stichtagsbeurteilung nach dem nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol \nvorgegebenen Regelbeurteilungszeitraum von 3 Jahren regelmäßig selbst \nnochmals einen Zeitraum von 3 Monaten (Nr. 3.1 Satz 3 BRL Pol) in \nAnspruch nehmen kann und die Personalverwaltung auch in einer solchen \nÜbergangszeit handlungsfähig bleiben muss.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - und vom 28. \nMärz 2003 - 6 B 207/03 -, wonach eine dienstliche Beurteilung nach weiterer \nÜberschreitung des Beurteilungszeitraums von 3 Jahren um rund 9 Monaten \nbzw. um mehr als 8 Monate nicht mehr als hinreichend zeitnah für eine \nPersonalauswahlentscheidung anzusehen ist.\n\n27\n\nOb vorliegend im Hinblick auf die zeitliche Verschiebung des \nBeurteilungsstichtags infolge der zunächst beabsichtigten Inkraftsetzung \nneuer BRL Pol Ausnahmen vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität \nanzuerkennen sind,\n\n28\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 \n- 6 B 207/03 -\n\n29\n\nbraucht nicht entschieden zu werden, da nach den vorherigen \nAusführungen die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2002 trotz der \nÜberschreitung des Beurteilungszeitraums um vier Monate eine hinreichend \naussagekräftige Grundlage für die streitige \nBeförderungsauswahlentscheidung zur Besetzung der dem Polizeipräsidium \nS. zum 1. September 2005 zugewiesenen zwei Stellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO bilden.\n\n30\n\nInsoweit steht einem Erfolg des Antrags des Antragstellers nicht \nentgegen, dass seine ursprüngliche Beurteilung zum 1. Juni 2002 im Rahmen \ndes Klageverfahrens 1 K 2333/03 durch das Polizeipräsidium S. \naufgehoben worden war und die neu gefertigte Regelbeurteilung zu diesem \nStichtag erst am 26. September 2005 von der Polizeipräsidentin S. \nunterzeichnet und ihm am 10. Oktober 2005 bekannt gegeben worden ist. Vor \nder Erstellung der Beurteilungen zum neuen Beurteilungsstichtag 1. Oktober \n2005 verfügte er damit über eine aktuelle Beurteilung zum 1. Juni 2002, die \nseine grundsätzliche Einbeziehung in ein fortzuführendes \nBeförderungsverfahren möglich macht. Auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ist der von der Rechtsprechung bislang nicht mehr anerkannte \nZeitrahmen noch nicht überschritten. \n\n31\n\nDer auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Antrag \nhat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht hat, dass er über die vom Antragsgegner für die hier im Streit \nstehende Beförderung zulässigerweise geforderte vorherige Wahrnehmung \neines nach A 12 bewerteten Dienstpostens verfügt. \n\n32\n\nGrundsätzlich ist ein solcher Funktionsvorbehalt zulässig. Es liegt in dem - \ngrundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die \nVergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung - gesetzlich nicht \nnormierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug \nauf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Ein solcher Sachbezug \nist bei der von dem Polizeipräsidium S. vor einer Beförderung in ein \nAmt der BesGr. A 12 BBesO geforderten Ausübung einer nach A 12 \nbewerteten Funktion gegeben, weil dem Umstand, dass der Bewerber eine \ndem angestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion bereits \nausgeübt hat, eine besondere Aussagekraft hinsichtlich der Eignung und \nBefähigung für das - mit höherwertigen Funktionen verbundene - \nBeförderungsamt zukommen kann. Das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte \nRecht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt wird hierdurch \njedenfalls dann nicht verletzt, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der ein \nsolches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes \ndie Chance einräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen \nzu lassen.\n\n33\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -\n\n34\n\nNach den ergänzenden telefonischen Erläuterungen des \nPolizeipräsidiums S. läuft das Erfordernis der vorherigen \nDienstpostenübertragung in seiner konkreten Ausgestaltung hier auch nicht \nwegen einer zu kurzen Übertragungsdauer, die keine für die \nBeförderungsauswahl tragfähige Grundlage bilden kann, auf eine bloße \nFörmelei hinaus.\n\n35\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2005 - 6 B \n1087/05 -\n\n36\n\nVielmehr findet bei dem Zusammentreffen mehrerer \nBeförderungsbewerber, die einen entsprechend bewerteten Dienstposten \nbereits wahrnehmen, die Auswahl nach der längsten Dauer der \nAufgabenwahrnehmung - gerechnet ab dem Zeitpunkt der \nDienstpostenübertragung - statt. Als Grenze für die kürzeste erforderliche \nDienstpostenwahrnehmung orientiert sich das Polizeipräsidium S. \nzulässigerweise an § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVO Pol, der eine Erprobungszeit von \ndrei Monaten vor Ausspruch einer hier in Betracht kommenden Beförderung \nregelt. \n\n37\n\nAuch dem Antragsteller ist in der Vergangenheit die Chance geboten \nworden, einen nach A 12 bewerteten Dienstposten zu bekleiden. Dies hat der \nAntragsgegner im Parallelverfahren 1 L 1514/05 durch Vorlage der \nStellenausschreibung Nr. 3/2003 sowie des Schreibens an den dortigen \nAntragsteller vom 29. April 2003 dargelegt, durch das er die Mitteilung \nerhalten hat, seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Funktion sei erfolglos \ngeblieben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im \nSchriftsatz vom 9. Dezember 2005 hat der Antragsteller die ihm gebotene \nChance nicht genutzt, denn er hat sich seit dem Jahr 2000 auf keinen \nausgeschriebenen Beförderungsdienstposten beworben.\n\n38\n\nDass der Antragsteller auf Grund der vom Polizeipräsidium S. \ndem Gericht über sein Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Dezember 2005 \nhinaus telefonisch dargelegten Verwaltungspraxis, seit Jahren alle Funktionen \nab der BesGr. A 12 BBesO auszuschreiben - bei Funktionen bis zu dieser \nBesoldungsgruppe wird nur eine Interessenabfrage durchgeführt - sowie des \nHinweises auf die innerhalb des Polizeipräsidiums S. allgemein \nverbreitete Kenntnis, dass vor einer Beförderung eine entsprechende \nFunktion wahrgenommen werden muss, keine Kenntnis davon gehabt haben \nkönnte, dass es sich bei den ausgeschriebenen Dienstposten um mindestens \nnach A 12 bewertete Beförderungsdienstposten handelt, ist nicht glaubhaft \ngemacht. Auf Grund dieser Verwaltungspraxis mussten entgegen seiner \nAuffassung daher die jeweiligen Ausschreibungen selbst keinen \nausdrücklichen Hinweis enthalten, dass es sich um einen nach A 12 \nbewerteten Beförderungsdienstposten handelt. Bereits dem \nAusschreibungstext der Stellenausschreibung Nr. 3/2003 war insbesondere \ndurch die Passage betreffend die Frauenförderung zu entnehmen, dass die \nAuswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und Leistung getroffen \nwerden sollte. Dies wird nach durchgeführter Auswahl bestätigt in der \nMitteilung an den Antragsteller des Verfahrens 1 L 1514/05 vom 29. April \n2003, die den Vorrang eines Mitbewerbers nach Leistungskriterien erläutert. \nInsoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation maßgeblich von \ndem Sachverhalt, der dem Beschluss des OVG NRW vom 24. März 2004 (6 B \n249/04) zu Grunde lag.\n\n39\n\nDie von dem Antragsteller angeführte, von ihm wahrgenommene Funktion \nals Koordinator im Bereich der PI4/Rauschgift ist nach den - unwidersprochen \ngebliebenen - Darlegungen des Antragsgegners nicht funktionsbewertet.\n\n40\n\nDer Hilfsantrag kann im Hinblick auf den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens keinen Erfolg haben.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/1-l-1528-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/1-l-1528-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275511","retrieved":"2026-07-09 02:47:30.865582+00:00"}}