{"status":"available","doknr":"OLD275510","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1222.19L1757.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"19 L 1757/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der \nRechtsanwältin Q. aus E. wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\n1. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis \nzur Entscheidung über die Hauptsache die Kosten für die stationäre Unterbringung der \nAntragstellerin im E1. -C. -I. in E. ab 1. Dezember 2005 zu tragen, \n\n4\n\nhilfsweise, vorläufig für die Dauer des Zeitraums bis die Antragstellerin in die \nEinrichtung C1. -I1. in H. umziehen muss,\n\n5\n\nnicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, 114 ZPO), \nwie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.\n\n6\n\n2. Der Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit dem Haupt- und \nHilfsantrag unbegründet. \n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren \nsofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 \nZPO). Ein Anordnungsgrund besteht nur bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die \nNotwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes setzt \nvoraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger \ndauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 2. März 2004 - 12 B 2261/03 -.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat jedenfalls die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n10\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen \nAnspruch auf Hilfe für junge Volljährige in der Form einer stationären Unterbringung hat \n(§ 41 i.V.m. § 35a SGB VIII). Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine solche Hilfe mit \nBescheid vom 1. Dezember 2005 bewilligt. \n\n11\n\nStreitig ist allein, in welcher Einrichtung die Hilfe ab Dezember 2005 geleistet werden \nsoll. Unter Hinweis auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII möchte \ndie Antragstellerin ihre stationäre Betreuung im E1. -C. -I. in E. erreichen. \nDemgegenüber hat der Antragsgegner im Bescheid vom 1. Dezember 2005 die Hilfeleistung \nvorübergehend in der K. L.----platz in E. , einer Einrichtung der Caritas \nbewilligt. Sobald ein Platz in der Einrichtung für Erwachsene, dem C1. -I1. in H. \nzur Verfügung steht, was nach der vom Antragsgegner mitgeteilten Auskunft des Trägers im \nFebruar 2006 möglich sein soll, ist Hilfe dort bewilligt worden. \n\n12\n\nNach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ist der Wahl und den Wünschen des Hilfe Suchenden \nzu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. \nVorausgesetzt ist, dass die zur Auswahl stehenden Einrichtungen überhaupt für die \nDurchführung der Hilfe notwendig und geeignet sind. Unverhältnismäßige Mehrkosten \nwerden erst dann zum Prüfungsmaßstab, wenn die in Frage kommenden Einrichtungen, \nDienste und Leistungen gleichermaßen geeignet sind. Das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfe \nSuchenden greift nur bei geeigneten Alternativen der Bedarfsdeckung.\n\n13\n\nVgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Stand Januar 2003, § 5 Rn. 10 \nf; Neumann in Hauck, SGB VIII, Stand Juli 2005, § 5 Rn. 9 m.w.N.\n\n14\n\nZu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und \nGeeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen \nEntscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Hilfe Suchenden und mehrerer Fachkräfte \nhandelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene \nLösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar \nund nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei \ndarauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine \nsachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise \nbeteiligt worden sind.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 = FEVS 51, \n152.\n\n16\n\nUnter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit durch die \nVerwaltungsgerichte ist im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die von der \nAntragstellerin gewünschte Hilfe im E1. -C. -I. in E. gegenwärtig geeignet ist. \nDer Antragsgegner hat im Rahmen des Hilfeplanverfahrens aufgrund der \nErziehungskonferenz am 22. November 2005, an der u.a. die Antragstellerin und ihrer \nBetreuerin teilgenommen haben, die Frage der geeigneten Einrichtung erörtert und den \nWunsch der Antragstellerin, im E1. -C. -I. in E. untergebracht zu werden, in \nseine Erwägungen einbezogen. Nach seiner fachlichen Einschätzung ist eine Nähe der \nAntragstellerin zu ihrem derzeitigen Freund, der ebenfalls im E1. -C. -I. lebt, als sehr \nkritisch anzusehen. Ausweislich des Protokolls der Erziehungskonferenz war für ihn aufgrund \nder aktuellen Entwicklungen, die zum Scheitern der Hilfe in der Pflegefamilie geführt hätten \n- die Antragstellerin hielt sich vom 17. September bis 30. November 2005 in einer \nPflegefamilie in S. auf - die Befürchtung entscheidend, dass eine Unterbringung im \nE1. -C. -I. von der Antragstellerin nur solange favorisiert werde, wie die Beziehung \nzu ihrem Freund andauere. Diese vom Antragsgegner angestellten Erwägungen zur (Un-\n)Geeignetheit der gewünschten Einrichtung sind fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Im \nGegensatz zur Ansicht der Antragstellerin handelt es sich nicht um reine Spekulationen oder \nunsachliche Bevormunden. Der Antragsgegner hat nämlich bei der Pflegefamilie in S. \nermittelt, dass die Beendigung der dortigen Hilfe nicht durch die Pflegefamilie, sondern von \nder Antragstellerin ausgegangen ist. Sie habe nach Angaben der Pflegeeltern ihre Absicht, in \ndas E1. -C. -I. zu wechseln mit der Aufnahme einer Beziehung zu einem Bewohner \ndieser Einrichtung erklärt und sei von Umzugsgedanken nicht abzubringen gewesen. \nAngesichts des aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen und Begutachtungen \nersichtlichen stationären Hilfebedarfs der Antragstellerin und dem darin zum Ausdruck \ngebrachten Erfordernis kontinuierlicher Hilfegewährung ist es fachlich vertretbar und \nnachvollziehbar, wenn der Antragsgegner darauf dringt, eine kontinuierliche Hilfegewährung \nsicher zu stellen, die in der Vergangenheit nicht gewährleistet war. Ist aber aufgrund der \nbisherigen mit unterschiedlichen Aufenthalten verbundenen Hilfemaßnahmen nach der \nfachlichen Einschätzung des Antragsgegners wegen der Persönlichkeitsstruktur der \nAntragstellerin eine beziehungsbedingte Störung der Hilfe im E1. -C. -I. \nvorprogrammiert, so wäre eine dort gewährte Hilfe ungeeignet zur Verbesserung der \nPersönlichkeitsentwicklung und Hinführung zu einer eigenständigen Lebensführung. \n\n17\n\nDie Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass eine \nvorrübergehende Betreuung in der Wohngruppe der Caritas Am L.----platz in E. und die \ngeplante anschließende Unterbringung in der Einrichtung C1. -I1. in H. im \nHinblick auf ihren Hilfebedarf ungeeignet sind. \n\n18\n\nAuch wenn die Einrichtung der Caritas in E. auf die Betreuung von Jugendlichen ab \ndem 14. Lebensjahr zugeschnitten ist (vgl. den Sozialbericht vom 25. Oktober 2004), ist eine \nvorrübergehende Unterbringung der Antragstellerin in dieser Einrichtung im Hinblick auf ihr \nAlter nicht ungeeignet. Sie hat sich dort weit über ihre Volljährigkeit hinaus über lange Zeit, \nzuletzt bis zur Aufnahme in der Pflegefamilie am 17. September 2005, aufgehalten. Sie ist \ndort offenbar mit Erfolg betreut worden, wie sich aus den vorliegenden Berichter der Caritas \nergibt. Aus fachlicher Sicht des Antragsgegners ist der Aufenthalt dort u.a. gerechtfertigt, weil \nsie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung retardiert ist, wie sich auch aus den vorgelegten \nGutachten der Dr. W. vom 16. Dezember 2004 ergibt. Gerade weil es sich um einen \nvorrübergehend geplanten Aufenthalt handelt, dessen Ende nach Angaben des Antragsgegners \nim Februar 2006 absehbar ist, ist eine kontinuierliche Hilfegewährung für die Antragstellerin \nbis zur Aufnahme in die Einrichtung in H. gewährleistet. \n\n19\n\nSoweit es um die Einrichtung in H. geht, sind durchgreifende Gesichtspunkte gegen \nderen Geeignetheit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Aufrechterhaltung von \nKontakten und die Arbeitstätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen in E. \nwerden bei einer Unterbringung in H. durch die hierdurch bedingte räumliche Trennung \nnicht gravierend beeinträchtigt. So war die Antragstellerin auch während ihres von E. \nweiter entfernt liegenden Aufenthaltes in S. offenbar in der Lage, Kontakte in E. \naufrechtzuerhalten und neu zu begründen. \n\n20\n\nHiernach kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob das Wunsch- \nund Wahlrecht der Antragstellerin auch an unverhältnismäßigen Mehrkosten scheitert. \nJedenfalls ist nach den bisherigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass rechnerisch eine \nBetreuung im E1. -C. -I. zu erheblichen Mehrkosten führt, die im Hinblick auf ihre \n(Un-)Verhältnismäßigkeit im Verlauf des Widerspruchsverfahrens noch der erforderlichen \nwertenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalles unterzogen werden können.\n\n21\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = \nFEVS 45, 363; Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14.03 -(juris).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/19-l-1757-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/19-l-1757-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275510","retrieved":"2026-07-09 02:47:30.787198+00:00"}}